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D-3362/2014

D-3362/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. November 2011 und reiste in die Türkei, von wo aus er am 7. Dezember 2012 nach Zürich geflogen sei und gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ einreichte. Am 14. Dezember 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 6. März 2014 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er habe als Ajnabi am 15. Mai 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erlangt. Er stamme aus der Gegend von C._______, sei dort registriert und habe bis 2010 in D._______ und danach in E._______ in (...)betrieben gearbeitet. Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, er sei 2004 aufgrund der Unruhen von al-Qamishli für acht Tage inhaftiert gewesen. Seit 2008 sei er für die (...) Partei (...) aktiv. Da die Aktivitäten heimlich gewesen seien, hätten die Behörden davon nichts gewusst. Als Folge der Unruhen vom Oktober 2011 seien viele junge Kurden - darunter auch seine zwei Mitbewohner und Arbeitskollegen in E._______ - festgenommen worden. Man habe ihm zur Flucht geraten, woraufhin er über F._______ nach Damaskus und später nach al-Qamishli gereist sei und einen Weg gesucht habe, das Land zu verlassen. Ein Bekannter habe ihm geraten, nicht illegal auszureisen. Dieser habe ihm einen Pass besorgt und die Ausreise organisiert. Mit dem Erhalt des Reisepasses habe er erfahren, dass er in den Militärdienst einrücken müsse, woraufhin er legal das Land verlassen habe. Nach seiner Ausreise hätten die Sicherheitsbehörden mehrmals bei seiner Familie zuhause in C._______ nach ihm gefragt beziehungsweise ihn gesucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine syrische Identitätskarte, eine Parteimitgliedsbestätigung, einen Pressebericht über die Festnahmen von E._______ sowie Fotos von ihm in der Schweiz, auf denen er mit politisch aktiven Personen abgebildet ist, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte die Vorinstanz (nachfolgend: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten A6/1, A12/1, A17/1 und in den internen Antrag des SEM zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme (A16/1) und eventualiter dazu um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise um Zustellung einer schriftlichen Begründung des internen Antrags und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und der Zustellung der schriftlichen Begründung - um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Als Beweismittel wurden der Beschwerde Bilder von exilpolitischen Demonstrationen, ein Flugblatt und Auszüge eines Facebook-Accounts beigelegt. D. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerdeschrift. E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Militärbüchlein samt Übersetzung sowie weitere Bilder von exilpolitischen Aktivitäten und Internetauszüge zu den Akten. Mit Eingaben vom 12. August 2014, 18. September 2014, 27. Oktober 2014, 11. Februar 2015 und 20. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. Mit der letztgenannten Eingabe beantragte er überdies die vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM. F. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 lud der damals zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 nahm das SEM zur Beschwerde und teilweise zu den eingereichten Beweismitteln Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2015 eingeräumten Äusserungsrecht mit Replik vom 30. Juni 2015 Gebrauch und hielt vollumfänglich an seinen Beschwerdebegehren fest. I. Mit Eingaben vom 9. November 2015, 18. Mai 2016, 23. September 2016 und 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen und Belege seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten und beantragte eine neuerliche vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM. J. Mit Verfügung vom 10. August 2017 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, sich zu Inhalt und Verbleib der Akte 12/1 zu äussern. K. Mit Stellungnahme vom 14. August 2017 teilte das SEM mit, dass es sich bei der Akte 12/1 um ein Standardformular handle, das irrtümlich zweimal paginiert worden sei und daher im Aktenverzeichnis doppelt - und zwar sowohl mit der Ziffer 12/1 als auch mit der Ziffer 17/1 - aufgeführt sei.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da das SEM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien aufgeschoben habe, kein schutzwürdiges Interesse. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen. Sodann besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung; vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014). Daher erweist sich der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, als unzulässig, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rekrutierung für den Militärdienst, zur Suche nach ihm durch die Sicherheitskräfte, wie auch zur Art und Weise der Erlangung seiner Identitätspapiere seien unglaubhaft, weshalb die Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen sei. Seine Angaben seien unglaubhaft, da er seine Fluchtgründe in der BzP und in der Anhörung unterschiedlich gewichtet habe. Anlässlich der BzP habe er den Militärdienst als eigentlichen Ausreisegrund geltend gemacht, in der Anhörung hingegen habe er erstmals die Festnahme der beiden Freunde erwähnt. Im Weiteren seien seine Ausführungen zur Einberufung widersprüchlich ausgefallen. Zudem widerspreche die von ihm gewählte Fluchtroute innerhalb Syriens der Logik des Handelns. Da er selbst angegeben habe, aufgrund seiner Parteimitgliedschaft bei der PYD [recte: {Partei}] nie Probleme gehabt zu haben, sei diese nicht asylrelevant. Auch die geltend gemachte Verhaftung im Jahr 2004 führe nicht zu Asyl, da weder der zeitliche noch der sachliche Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2011 gegeben sei. Im Weiteren sei sein exilpolitisches Engagement nicht als asylrelevant einzustufen. Es lägen keine Hinweise auf Aktivitäten vor, mit denen er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch exponiert haben könnte. Aus den eingereichten Fotos könne nicht geschlossen werden, dass er sich aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen hervorhebe beziehungsweise sein Engagement die hierfür notwendige Schwelle erreicht habe. An dieser Einschätzung ändere auch die Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft nichts. Es sei wegen seines niederschwelligen Engagements noch nicht davon auszugehen, er könne als Bedrohung des Regimes wahrgenommen werden. Hierfür spreche auch seine Aussage, er sei neu in der Schweiz und habe noch nicht viele Aktivitäten entwickelt.

E. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen des formellen Rechts. Insbesondere sei anzuführen, dass der bereits bei der Vorinstanz gestellte Antrag auf Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A 16/1) unbehandelt geblieben sei; dieser Antrag müsse jedoch zwingend offengelegt werden. Es lägen Verletzungen der Begründungspflicht vor, da in der angefochtenen Verfügung die Unzumutbarkeit lediglich mit der Sicherheitslage begründet worden sei und nicht gewürdigt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer bereits gut integriert habe. Auch seien seine kurdische Herkunft und sein letzter Wohnsitz in E._______ nicht gewürdigt worden. Im Weiteren sei in die Akten mit der Bezeichnung "Sicherstellung Dokumente ZEMIS" (A 12/1) und "Verbuchung sichergestellte Dokumente" (A 17/1) Einsicht zu gewähren, zumal nicht erkennbar sei, ob diese zu Recht als intern qualifiziert worden seien und deren Bezeichnung den Eindruck erwecke, dem Beschwerdeführer würden entscheidrelevante Dokumente vorenthalten. Zudem sei in das Aktenstück A 6/1, das gemäss Aktenverzeichnis Personendaten enthielte, Einsicht zu gewähren. Auch sei das rechtliche Gehör verletzt, da die Vorinstanz den Sachverhalt nur lückenhaft wiedergegeben habe. Etwa sei nur knapp festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gewesen, jedoch werde in der Verfügung nicht erwähnt, welche politischen Aktivitäten er ausgeübt habe. Er sei ein Aktivmitglied der [Partei] gewesen und habe etwa an Sitzungen und an verbotenen Festen teilgenommen, beziehungsweise sei er [in einer Funktion] gewesen. Er habe zudem nicht gesagt, dass er deshalb keine Probleme gehabt habe, sondern nur, dass die Behörden aufgrund der Geheimhaltung anfangs nichts davon gewusst hätten. Auch hätte in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt werden müssen, dass er und andere Kurden im Jahr 2004 nur aufgrund des politischen Drucks anderer Länder freigelassen worden seien. Im Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnt worden, wonach zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Unruhen in E._______ die Namen aller fremden Personen auf einer Liste eingetragen worden seien, weshalb auch jemand zu seinen Arbeitsplatz gekommen sei. Aufgrund dieser Namenliste seien danach Personen verhaftet worden, wie dies auch mit seinen Kollegen geschehen sei. Er sei sich sicher, dass er auf der Liste stehe, weil er nicht aus E._______ komme, weshalb ihn auch ein Kollege aus E._______ gewarnt habe. Auch sei in der Verfügung unerwähnt geblieben, weshalb er im Mai 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erlangt habe, warum er sich seinen Pass nicht selber habe ausstellen lassen können und aus welchen Gründen er den Militärdienst verweigere. Damit habe das SEM das rechtliche Gehör und gleichzeitig die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Es seien weitere Abklärungen - eine Anhörung oder Botschaftsabklärung - zwingend. Zudem habe das SEM die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt, da die Anhörung auf Arabisch durchgeführt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass dies für ihn nicht gut gehe. Bereits bei der Erstbefragung habe er darauf hingewiesen, dass seine Muttersprache Kurmanci sei, weshalb der zweite Teil der BzP auf Kurdisch durchgeführt worden sei. Die gerügten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung bedeuteten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG. Zur in Frage stehenden Gewichtung seiner Vorbringen beziehungsweise Fluchtgründe führte er an, er habe von Anfang an gesagt, der Militärdienst sei "eigentlich der Hauptgrund" für seine Ausreise gewesen. Wegen der verkürzten BzP habe er nicht auf die weiteren Gründe eingehen können, was ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Sodann sei es ihm aufgrund der erwähnten Sprachschwierigkeiten nicht möglich gewesen, sich über die Einberufung zum Militärdienst detaillierter zu äussern. Es könne auch nicht zentral sein, ob der Beschwerdeführer von einem Offizier oder von einem Bekannten erfahren habe, dass er rekrutiert werden solle. Zum von ihm gewählten Fluchtweg führte er an, dass er zum fraglichen Zeitpunkt noch keinen Pass besessen habe, weshalb er sich zunächst habe Gedanken machen müssen, wie er das Land verlassen könne. Deshalb sei er nach al-Qamishli gereist. Zur Würdigung der geltend gemachten Behördenbesuche bei seinem Vater sei zu bemerken, dass er davon lediglich telefonisch erfahren habe. Aus dem Fehlen einer detaillierteren Schilderung könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen geschlossen werden. Zudem seien seine Angaben zur Ausstellung der Identitätskarte und des Passes nicht widersprüchlich ausgefallen, die Vorinstanz habe ihn diesbezüglich missverstanden. Er habe in der BzP und in der Anhörung übereinstimmend angegeben, dass er sich im November einen Pass habe ausstellen lassen. Die ID-Karte sei bereits früher ausgestellt worden, er habe sie lediglich einen Tag vor der Passausstellung erhalten. Schliesslich habe die Vorinstanz auch eine falsche Parteizugehörigkeit angenommen und seine Vorbringen unsorgfältig, lückenhaft und nicht auf den Einzelfall bezogen geprüft. Er habe ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass er wegen seines politischen sowie ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Er habe begründete Furcht, da bereits seine beiden Mitbewohner inhaftiert worden seien. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht ausführlich genug zur Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung genommen und insgesamt die Gefährdungslage nicht zeitgemäss eruiert. Der Beschwerdeführer habe angeführt, er sei als Fremder registriert gewesen. Zum Beweis werde der Beschwerde eine Kopie des Familienauszugs beigelegt. Im Weiteren sei auf Berichte betreffend die Gewaltanwendungen gegen Oppositionelle und Gefangene durch das Regime hinzuweisen, wie auch auf das Update II der UNHCR International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, wonach im Syrienkontext weder eine stattgefundene gezielte, individuelle Verfolgung noch eine Bedrohung durch zukünftige gezielte, individuelle Verfolgung Kriterien für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft darstellten, sondern bereits ein Profil für eine mögliche Assoziierung mit einer bestimmten politischen Einstellung, einer Minderheit oder einem Konfliktgegner ausreichend sei. Aufgrund seines Engagements für die [Partei] in Syrien und seiner exilpolitischen Aktivitäten habe er die Schwelle der Exponiertheit längst überschritten. Schliesslich sei auf die Rechtsprechung hinzuweisen wonach eine Person, die während ihres Auslandsaufenthalts zum Wehrdienst einberufen wurde, auf einer entsprechenden Suchliste lande und bei Wiedereinreise identifiziert werde. Zudem sei davon auszugehen, dass er als Dienstverweigerer, Regierungsgegner und als Kurde ohnehin verdächtig und in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Auch gebe es Berichte darüber, dass Dienstverweigerer liquidiert würden und es sei auf die Staatenpraxis hinzuweisen. Bezüglich der in der Beschwerde zitierten Quellen aus Berichten und online-Artikeln sowie Rechtsprechungshinweise kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden. Es sei pauschal zu behaupten, der Beschwerdeführer hebe sich nicht aus der Masse der politisch Unzufriedenen hervor. Es herrsche Bürgerkrieg und er nutze die ihm zur Verfügung stehenden Mittel des Protests. Sein exilpolitisches Engagement bestätige eine Haltung, die bereits im Heimatland bestanden habe. Ein Mittel sei, die internationale Gemeinschaft auf sich aufmerksam zu machen, wobei er an Demonstrationen teilgenommen habe und diesbezüglich Fotos sowie Facebook-Auszüge vorlegen könne. Der Beschwerdeführer sei optisch erkennbar und seine Teilnahme sei öffentlich dokumentiert, er sei leicht zu identifizieren. Auch habe die Vorinstanz seine Teilnahme an einer wichtigen Kundgebung vom (...) 2014 in der Schweiz nicht gewürdigt. Würde er nach Syrien zurückgeschickt, wäre eine Festnahme nicht zu verhindern, weshalb er in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer den Beizug von acht vorinstanzlichen Dossiers beziehungsweise drei Beschwerdedossiers, aus denen seine reale Gefährdung und eine notwendigerweise tiefer anzusetzende Schwelle für die Annahme einer Verfolgungsgefahr zufolge exilpolitischer Betätigung hervorgehe. Dabei handle es sich um eine Person, die unschuldig inhaftiert und über in der Schweiz aufhältige Kurden befragt worden sei. Es sei offensichtlich, dass die syrischen Behörden ausführlich über die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz informiert seien und alles daran gesetzt werde, Informationen darüber zu erhalten. Die Schwelle zur Inhaftierung und Folter sei sehr tief. Bezüglich der in der Beschwerde zitierten Quellen zur Überwachung der Exilopposition und der Aktivitäten des Geheimdienstes sowie zur Situation in Syrien kann ebenfalls auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe zwar anfangs angemerkt, dass die Anhörung in Arabisch für ihn nicht gut gehe und ihm Kurdisch lieber sei, jedoch habe er auf Vorschlag des Sachbearbeiters eingewilligt, es auf Arabisch zu versuchen und sich zu melden, falls es zu Verständigungsproblemen komme. Daher habe die Anhörung nicht gegen den Willen des Beschwerdeführers in Arabisch stattgefunden. Es sei auch weder dem Protokoll noch dem Beiblatt der Hilfswerkvertretung zu entnehmen, dass es zu sprachlichen Problemen gekommen wäre und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und der Dolmetscher keine Verständigungsprobleme gehabt hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Militärdienstpflicht seien trotz der Ausführungen auf Beschwerdeebene unglaubhaft. Sie seien widersprüchlich und tatsachenwidrig. Prinzipiell sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer ein Aufgebot erhalten habe, da er keine Aushebung durchlaufen habe. Es widerspreche den Erkenntnissen des SEM, dass er trotzdem im Besitz eines Militärbüchleins sei, weshalb die Authentizität des eingereichten Dokuments in Frage zu stellen sei. Zu den politischen Aktivitäten in Syrien sei lediglich zu wiederholen, dass er erklärt habe, alles sei im Geheimen abgelaufen und er habe deswegen nie Probleme gehabt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei deshalb gesucht worden, sei nicht nachvollziehbar. Seine Angaben, er sei namentlich auf einer Liste aufgeführt und seine Freunde seien verhaftet worden, weshalb ihm ebenso eine Verhaftung gedroht habe, sei eine Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, der es an hinreichend objektiven Anhaltspunkten fehle. Es sei daher nicht von einer begründeten Furcht auszugehen. Auch die geltend gemachte Suche nach ihm bei seiner Familie ändere nichts an dieser Einschätzung, da dieses Vorbringen nicht ausreichend substanziiert sei. Schliesslich bestätigten die zu den Akten gereichten Fotos auch die Ansicht des SEM, dass sich der Beschwerdeführer nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe, sondern lediglich ein einfacher Teilnehmer von Veranstaltungen gewesen sei.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, er habe nur auf Drängen des SEM eingewilligt, die Anhörung in Arabisch durchzuführen, und dabei erklärt, dass er sich so nicht gut ausdrücken könne. Es wiege schwer, dass das SEM dem Wunsch des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei, ihn in seiner Muttersprache anzuhören. Zudem gehe es nicht an, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung eine Unsubstanziiertheit der Aussagen geltend mache, obwohl er sich in Arabisch nicht gut ausdrücken konnte. Es verstosse auch gegen Treu und Glauben, dem Beschwerdeführer dann vorzuhalten, die Anhörung sei widersprüchlich zur BzP. Im Weiteren seien seine Angaben zur Militärdienstpflicht glaubhaft und die Begründung des SEM sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich habe das SEM mit keinem Wort erwähnt, weshalb das Militärbüchlein nicht echt sei und auch nicht bekanntgegeben, auf welche Quelle es sich bezüglich des Ausstellungszeitpunktes stütze. Das SEM habe die Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Auch sei hinsichtlich der Dienstverweigerung des Beschwerdeführers auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 [BVGE 2015/3] hinzuweisen. Der Beschwerdeführer gehöre der kurdischen Ethnie an, sei oppositionspolitisch aktiv gewesen und bereits im Jahr 2004 inhaftiert gewesen, weshalb ihm aufgrund der Dienstverweigerung als politischer Gegner eine unverhältnismässige Strafe drohe. Zudem sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nur anfangs keine Probleme wegen der Parteizugehörigkeit gehabt habe. Mittlerweile sei jedoch seine politische Gesinnung den Behörden bekannt geworden. Schliesslich sei aufgrund des zitierten Urteils klar, dass bereits einfache Teilnehmer einer Demonstration als Regimegegner wahrgenommen werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass diese Praxisänderung auch für Demonstrationen und politische Aktivitäten im Exil gelte. Auch sei auf die Problematik der Kollektivverfolgung von Kurden hinzuweisen und mit Nachdruck in Ergänzung zur Beschwerdeschrift auf das Update III der UNHCR International Protection Considerations hinzuweisen, wonach im Syrienkontext asylrelevante Verbrechen an ganzen Bevölkerungsgruppen bereits alleine aufgrund ihrer Familien-, Stammes-, Religions- oder Ethniezugehörigkeit oder an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften begangen würden. Bezüglich der weiteren Quellenzitate beziehungsweise Ausführungen zur kollektiven Bestrafung und zu Massnahmen gegen Wehrdienstverweigerer kann auf die Replik verwiesen werden.

E. 5.1 In der Beschwerde werden zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vorgebracht. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.

E. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer kann sein Anhörungsrecht nur dann wirksam ausüben, wenn er die entscheidwesentlichen Verfahrensakten kennt. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 - 28 VwVG ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1).

E. 5.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der fraglichen Dokumente als "interne Akten" ist nicht zu beanstanden. Bei den fraglichen Aktenstücken handelt es sich um behördeninterne Dokumente, die grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Solchen Unterlagen kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu, zumal sie lediglich für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Das Aktenstück A17/1 - irrtümlich unter den Ziffern 12/1 beziehungsweise 17/1 doppelt paginiert - bezieht sich auf eine rein administrative Verbuchung eines Identitätsdokuments, das der Beschwerdeführer nachträglich zu den Akten gereicht hat. Die fragliche Stellungnahme des SEM vom 14. August 2017 wird dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Urteil zugestellt. Angesichts der zutreffenden Qualifikation als "interne Akte" konnte auch auf die Zustellung oder Nachlieferung einer schriftlichen Begründung hinsichtlich der Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Antrag vorläufige Aufnahme) verzichtet werden. Abgesehen davon wurde die vorläufige Aufnahme - wie bereits weiter oben erwogen - in der Verfügung des SEM vom 14. Mai 2014 mit der Unzumutbarkeit aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation ausreichend begründet. Zudem hat die Vorinstanz bezüglich der Unzumutbarkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden, weshalb es sich erübrigt, auf die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht mit Bezug zu einzelnen möglichen Aspekte der Unzumutbarkeit weiter einzugehen.

E. 5.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).

E. 5.5 Soweit geltend gemacht wird, dass es in der Anhörung Verständigungsprobleme gegeben habe, die das rechtliche Gehör und die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzten, ist zunächst festzuhalten, dass sprachliche Verständigungsprobleme ausgeschlossen werden können (vgl. A5 S. 3 und 8, A13 F1 und S. 12). Der Beschwerdeführer hat das Protokoll unterschrieben, woraus sich ergibt, dass er mit dessen Inhalt insgesamt einverstanden gewesen sein muss. Zutreffend wird in der Beschwerde auf die Bemerkung des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach es für ihn nicht gut sei, die Anhörung in Arabisch durchzuführen. Auf den Vorschlag hin, es dennoch zu versuchen und sich bei Problemen zu melden, hat er sich schliesslich damit einverstanden erklärt (vgl. A13 F 1-4). Es sind bei der Durchsicht des Protokolls auch keine Probleme beim Begreifen der Fragen ersichtlich. Hingegen sind mögliche Probleme bei einer substanziierten Darlegung der Vorbringen zur Militärdienstpflicht aus sprachlichen Gründen nicht ganz auszuschliessen. Aus der Sicht des Gerichts - in Berücksichtigung der Anmerkung des Beschwerdeführers, Arabisch gehe für ihn nicht gut - besteht jedoch nach Prüfung der Akten kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe nicht vollumfänglich darlegen können, weshalb das Anhörungsprotokoll als Grundlage zum Entscheid über das Asylgesuch verwendet werden konnte, zumal die geltend gemachten Probleme, wie etwa in Hinblick auf die Substanziierung und Detailliertheit, im Rahmen der Anforderungen an die Glaubhaftmachung berücksichtigt werden könnten. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber mit dem SEM festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch die Hilfswerkvertretung auf Verständigungsprobleme hingewiesen haben. Der Beschwerdeführer gab zudem in der BzP zu Protokoll, neben seiner Muttersprache Kurdisch verfüge er über gute Arabischkenntnisse (vgl. A5 S. 3, 4), er habe für neun Jahre die Schule besucht und in D._______ und E._______ gearbeitet. Für die Annahme einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung zufolge fehlender Sprachkenntnisse besteht damit kein Anlass.

E. 5.6 Sodann gelangte die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der eingereichten Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was keine Verletzung der Abklärungspflicht darstellt. Zwar erwähnte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten politischen Aktivitäten nicht im Detail, aber sie würdigte sie als nicht asylrelevant und begründete diese Ansicht auf nachvollziehbare Weise. Auch der Vorwurf, die Vorin-stanz habe die Vorbringen zur Militärdienstpflicht nicht ausreichend gewürdigt, geht ins Leere. Wie in der Vernehmlassung ausgeführt, vermögen die Vorbringen zu den Geschehnissen selbst unter Berücksichtigung des nachgereichten Militärdienstbüchleins aus der Sicht des SEM keine Änderung seines Standpunktes herbeizuführen. Auch ist die Vorinstanz auf die geltend gemachte Verhaftung vom Jahr 2004 eingegangen und hat das Vorbringen entsprechend gewürdigt, wie auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Erlangung der Staatsbürgerschaft. Damit hat sie die Aussagen gebührend berücksichtigt, ohne auf die politischen Kontextfragen zur Freilassung vom Jahr 2004 beziehungsweise zur Gewährung der Staatsbürgerschaft für Ajnabi vom Jahr 2011 einzugehen. Die Behörde ist überdies nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, geeignet wären, zu neuen wesentlichen Erkenntnissen betreffend den Beschwerdeführer zu führen. Insoweit gerügt wird, in der Verfügung sei die Namensliste, die über fremde Personen geführt worden sei, nicht erwähnt, hat die Vorin-stanz die damit zusammenhängende geltend gemachte Furcht aufgrund der behaupteten Verhaftung der Kollegen bereits hinreichend gewürdigt und erklärt, weshalb sie diese nicht für objektiv nachvollziehbar halte. Zudem hat das SEM vernehmlassungsweise dargelegt, weshalb der geltend gemachte Aspekt zu keiner anderen Würdigung führen könne. Auch in diesen Punkten hat das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers gebührend berücksichtigt.

E. 5.7 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In jedem Fall genügt die Glaubhaftigkeitsprüfung bzw. deren Begründung in der angefochtenen Verfügung dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, da das SEM unter Hinweis auf die Protokollstellen aufführt, weshalb es die Schilderung des Beschwerdeführers für unglaubhaft hält. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Verfolgungssituation respektive die Suche durch die syrischen Behörden als nicht glaubhaft zu erachten sei. Dazu konnte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde äussern.

E. 5.8 Die bestehende Aktenlage erlaubt es daher ohne weiteres, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen, weshalb keine weiteren Abklärungen oder Anhörungen notwendig erscheinen und die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der beantragte Aktenbeizug der Abklärung des fraglichen Sachverhalts dienen soll. Es erschliesst sich kein unmittelbarer Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers.

E. 5.9 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).

E. 5.10 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Im Folgenden ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung wegen seiner geltend gemachten geheimen Parteitätigkeit beziehungsweise aufgrund seiner behaupteten Dienstverweigerung zu prüfen.

E. 6.2 Aus der Sicht des Gerichts erscheint die Annahme des Beschwerdeführers, er werde wegen seiner Aktivitäten für die [Partei] von den Behörden gesucht, nicht hinreichend objektiv begründet.

E. 6.2.1 Auf die Frage, weshalb ihn die Behörden nach der Festnahme seiner Kollegen vom Oktober 2011 nicht zuhause gesucht hätten, führte der Beschwerdeführer an, es sei nur die Arbeitsadresse bekannt gewesen (A13 F56). Er sei sich sicher, dass er verhaftet worden wäre, da er namentlich auf einer Liste angeführt sei (A13 F54), dabei handle es sich um fremde Personen in E._______, wobei überwiegend Kurden von der Festnahme betroffen gewesen seien (A13 F21). Sodann geht aus den Akten hervor, dass er sich zwecks Zuerkennung der Staatsbürgerschaft und Ausstellung von Identitätsdokumenten im Mai 2011 mit den syrischen Behörden in Kontakt gesetzt hat. Fakt ist, dass ihm die Behörden nach dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall vom Oktober 2011 dabei behilflich waren und ihm - respektive für ihn - offenbar anstandslos einen Reisepass ausgestellt haben. An dieser Einschätzung ändert auch sein Vorbringen, er habe sich aus Sicherheitsgründen dabei auf einen Freund verlassen, nichts. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Person, die ihnen als oppositioneller Politaktivist bekannt wäre, und die sie deshalb als regimefeindlich einstuften beziehungsweise namentlich suchten, kaum in den Genuss solcher Unterstützungshandlungen kommen lassen würden. Im Nachgang dazu hat er eigenen Angaben zufolge auch problemlos mit seinem Pass legal ausreisen können.

E. 6.2.2 Insgesamt erscheint auch nach Prüfung der Akten die Einschätzung des SEM zutreffend, wonach aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine hinreichend konkrete Bedrohung wegen seiner im Verborgenen ausgeführten politischen Aktivitäten hervorgeht. Aus der von ihm geltend gemachten behördlichen Suche bei seiner Familie nach seiner Ausreise ist kein ausreichender Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten erkennbar. In der Anhörung hat der Beschwerdeführer dazu erklärt, er wisse nicht, weshalb die Sicherheitsleute zuhause nach ihm gefragt hätten, er gehe davon aus, es sei wegen des Militärdienstes oder wegen seiner Parteimitgliedschaft (A13 F43 - 50). Die Auffassung des SEM in der Vernehmlassung, dass seine Mutmassung, er werde aufgrund einer möglichen namentlichen Nennung auf einer Liste über fremde Personen in E._______ bei seinen Eltern in C._______ gesucht, nicht ausreiche, ist nicht zu beanstanden. Auch aus der Sicht des Gerichts ist deshalb noch nicht von einer gezielten Verfolgung beziehungsweise hinreichend konkreten Verfolgungsgefahr aufgrund seiner im Verborgenen ausgeführten politischen Aktivitäten auszugehen. An dieser Einschätzung vermag auch sein Vorbringen, er sei bereits 2004 im Kontext der Unruhen von al-Qamishli - wie viele andere Kurden auch - einige Tage inhaftiert gewesen, nichts zu ändern. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen ist. Dass die Suche bei seinen Eltern beziehungsweise seinem Vater nach seiner Ausreise - wie auf Beschwerdeebene angedeutet - auch ethnisch motiviert gewesen sei, ist zu bezweifeln, zumal er im Oktober bzw. November 2011 in dieser Hinsicht von den Behörden bei der Ausstellung von Dokumenten in keiner Weise diskriminierend behandelt worden ist. Damit ist der Vorinstanz insgesamt darin zustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei zuhause nach ihm gesucht worden beziehungsweise er sei auf einer Liste gestanden, nicht asylrelevant sind, da darin keine zielgerichtete Verfolgung aus einem asylbeachtlichen Motiv erkennbar ist.

E. 6.3.1 Sodann kann zwar in Würdigung seiner Aussagen zu einer allfälligen Militärdienstleistung insbesondere in Hinblick auf die Tatsache, dass seine Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt wurde, nur zurückhaltend angenommen werden, seine Vorbringen seien vage, widersprüchlich und vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Auch erscheinen aufgrund der mittlerweile geänderten Lage - ein einheitliches und geordnetes Vorgehen bei der Rekrutierung von männlichen Personen in Syrien kann nicht (mehr) ohne Weiteres angenommen werden - die angeführten Ungereimtheiten betreffend die geltend gemachte Rekrutierung nur mehr von untergeordneter Bedeutung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde, nachdem er die Staatsbürgerschaft erlangt habe, in den Militärdienst eingezogen, erscheinen im Länderkontext plausibel, auch wenn gewisse vom SEM angeführte Zweifel an seinem tatsächlichen Ausreisegrund bestehen bleiben - etwa hinsichtlich seiner Motivation, sich einen Pass ausstellen zu lassen, trotz angeblicher Möglichkeit, illegal auszureisen und im Wissen, dass sein Verhalten zum Hauptgrund seiner Verfolgungsfurcht, nämlich zur Rekrutierung in den Militärdienst, führen kann. Hinzuweisen ist zudem auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er noch keinen konkreten Einberufungsbefehl erhalten habe, sondern nur über einen Bekannten gehört habe, wann der nächste Einrückungstag sei (vgl. A13 F36 und F41). Jedoch kann eine abschliessende Gesamtabwägung in diesem Punkt unterbleiben, da - wie oben angeführt - kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv beziehungsweise kein Politmalus dargelegt werden konnte.

E. 6.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5). In Bezug auf die spezifische Situation in den kurdischen Gebieten erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Vorliegend weist indessen - entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung - der Beschwerdeführer kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Entscheid zugrunde lag. Wie weiter oben erwogen, bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre, und sei es auch nur als einfacher Teilnehmer von Kundgebungen. Auch das im Nachfolgenden zu prüfende exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers lässt - entgegen der diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht auf einen entsprechenden Politmalus schliessen.

E. 6.4 Auch ist auf die auf Replikebene geltend gemachte Kollektivverfolgung nicht ausreichend, Asyl zu begründen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die syrische Bevölkerung insgesamt, wie insbesondere auch die Kurdinnen und Kurden, in einer schwierigen Situation befinden und gegen sie Gräueltaten verübt wurden. Aus den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich indes nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Personen eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Zwar hatte der IS die Kontrolle über Teile der kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete nach wie vor unter der Kontrolle des syrischen Regimes und wiederum andere - wie der Ort, an dem die Familie des Beschwerdeführers lebt und er registriert ist - unter kurdischer Kontrolle. Von einer dem Beschwerdeführer als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. statt vieler, BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.9 und D-146/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 8.3.2).

E. 6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund von Refraktion glaubhaft zu machen beziehungsweise individuelle Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne oder objektive Nachfluchtgründe aufzuzeigen.

E. 7 Im Folgenden ist auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und die damit geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen.

E. 7.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.

E. 7.2 In einem weiteren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.2.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird.

E. 7.2.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteile D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und 6.4.2.3 m.w.H.).

E. 7.3 Auf Grundlage der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe innerhalb der exilsyrischen Bewegung in der Schweiz eine Rolle inne, die die genannte Schwelle der öffentlichen Exponierung erreicht. Auf den eingereichten Fotos von Kundgebungen in der Schweiz ist lediglich erkennbar, dass er mit anderen Demonstranten auf öffentlichen Plätzen Transparente und Fahnen zeigt. Es ist auf der Grundlage der oben angeführten Erwägungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb als Regimegegner ins Scheinwerferlicht der syrischen Behörden geraten ist oder registriert wurde. In Bezug auf die in der Beschwerde und den Eingaben belegten Aktivitäten des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zutreffende Einschätzung des SEM verwiesen werden. Diese Aktivitäten sind als zu niederschwellig einzustufen, um als Oppositioneller auf den Radar der Machthabenden zu geraten, eine diesbezügliche Verfolgung erscheint unwahrscheinlich. Daran ändert auch allein der Umstand, dass am Rande solcher Treffen bekannte Persönlichkeiten auftauchen können, nichts. In Würdigung der eingereichten Beweismittel (A20) drängt sich auch von aussen betrachtet allein deshalb noch keine andere Einschätzung des Profils des Beschwerdeführers auf.

E. 7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine ausreichend profilierte Position in der syrisch-kurdischen Exilgemeinde einnimmt. Auf Grundlage der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel kann nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der erwähnten Praxis ausgegangen werden. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da diese am vorstehend Ausgeführten nichts zu ändern vermögen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.

E. 8.4 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage in seinem Fall ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3362/2014 Urteil vom 20. September 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. November 2011 und reiste in die Türkei, von wo aus er am 7. Dezember 2012 nach Zürich geflogen sei und gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ einreichte. Am 14. Dezember 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 6. März 2014 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er habe als Ajnabi am 15. Mai 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erlangt. Er stamme aus der Gegend von C._______, sei dort registriert und habe bis 2010 in D._______ und danach in E._______ in (...)betrieben gearbeitet. Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, er sei 2004 aufgrund der Unruhen von al-Qamishli für acht Tage inhaftiert gewesen. Seit 2008 sei er für die (...) Partei (...) aktiv. Da die Aktivitäten heimlich gewesen seien, hätten die Behörden davon nichts gewusst. Als Folge der Unruhen vom Oktober 2011 seien viele junge Kurden - darunter auch seine zwei Mitbewohner und Arbeitskollegen in E._______ - festgenommen worden. Man habe ihm zur Flucht geraten, woraufhin er über F._______ nach Damaskus und später nach al-Qamishli gereist sei und einen Weg gesucht habe, das Land zu verlassen. Ein Bekannter habe ihm geraten, nicht illegal auszureisen. Dieser habe ihm einen Pass besorgt und die Ausreise organisiert. Mit dem Erhalt des Reisepasses habe er erfahren, dass er in den Militärdienst einrücken müsse, woraufhin er legal das Land verlassen habe. Nach seiner Ausreise hätten die Sicherheitsbehörden mehrmals bei seiner Familie zuhause in C._______ nach ihm gefragt beziehungsweise ihn gesucht. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine syrische Identitätskarte, eine Parteimitgliedsbestätigung, einen Pressebericht über die Festnahmen von E._______ sowie Fotos von ihm in der Schweiz, auf denen er mit politisch aktiven Personen abgebildet ist, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 - eröffnet am darauffolgenden Tag - stellte die Vorinstanz (nachfolgend: SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die Akten A6/1, A12/1, A17/1 und in den internen Antrag des SEM zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme (A16/1) und eventualiter dazu um Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise um Zustellung einer schriftlichen Begründung des internen Antrags und - nach der Gewährung der Akteneinsicht und der Zustellung der schriftlichen Begründung - um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Als Beweismittel wurden der Beschwerde Bilder von exilpolitischen Demonstrationen, ein Flugblatt und Auszüge eines Facebook-Accounts beigelegt. D. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerdeschrift. E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Militärbüchlein samt Übersetzung sowie weitere Bilder von exilpolitischen Aktivitäten und Internetauszüge zu den Akten. Mit Eingaben vom 12. August 2014, 18. September 2014, 27. Oktober 2014, 11. Februar 2015 und 20. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. Mit der letztgenannten Eingabe beantragte er überdies die vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM. F. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 lud der damals zuständige Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 nahm das SEM zur Beschwerde und teilweise zu den eingereichten Beweismitteln Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2015 eingeräumten Äusserungsrecht mit Replik vom 30. Juni 2015 Gebrauch und hielt vollumfänglich an seinen Beschwerdebegehren fest. I. Mit Eingaben vom 9. November 2015, 18. Mai 2016, 23. September 2016 und 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen und Belege seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten und beantragte eine neuerliche vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM. J. Mit Verfügung vom 10. August 2017 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, sich zu Inhalt und Verbleib der Akte 12/1 zu äussern. K. Mit Stellungnahme vom 14. August 2017 teilte das SEM mit, dass es sich bei der Akte 12/1 um ein Standardformular handle, das irrtümlich zweimal paginiert worden sei und daher im Aktenverzeichnis doppelt - und zwar sowohl mit der Ziffer 12/1 als auch mit der Ziffer 17/1 - aufgeführt sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Da das SEM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge der Sicherheitslage in Syrien aufgeschoben habe, kein schutzwürdiges Interesse. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen. Sodann besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Ersatz (vorläufige Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung; vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014 vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013 vom 8. April 2014). Daher erweist sich der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden, als unzulässig, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rekrutierung für den Militärdienst, zur Suche nach ihm durch die Sicherheitskräfte, wie auch zur Art und Weise der Erlangung seiner Identitätspapiere seien unglaubhaft, weshalb die Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen sei. Seine Angaben seien unglaubhaft, da er seine Fluchtgründe in der BzP und in der Anhörung unterschiedlich gewichtet habe. Anlässlich der BzP habe er den Militärdienst als eigentlichen Ausreisegrund geltend gemacht, in der Anhörung hingegen habe er erstmals die Festnahme der beiden Freunde erwähnt. Im Weiteren seien seine Ausführungen zur Einberufung widersprüchlich ausgefallen. Zudem widerspreche die von ihm gewählte Fluchtroute innerhalb Syriens der Logik des Handelns. Da er selbst angegeben habe, aufgrund seiner Parteimitgliedschaft bei der PYD [recte: {Partei}] nie Probleme gehabt zu haben, sei diese nicht asylrelevant. Auch die geltend gemachte Verhaftung im Jahr 2004 führe nicht zu Asyl, da weder der zeitliche noch der sachliche Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2011 gegeben sei. Im Weiteren sei sein exilpolitisches Engagement nicht als asylrelevant einzustufen. Es lägen keine Hinweise auf Aktivitäten vor, mit denen er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch exponiert haben könnte. Aus den eingereichten Fotos könne nicht geschlossen werden, dass er sich aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen hervorhebe beziehungsweise sein Engagement die hierfür notwendige Schwelle erreicht habe. An dieser Einschätzung ändere auch die Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft nichts. Es sei wegen seines niederschwelligen Engagements noch nicht davon auszugehen, er könne als Bedrohung des Regimes wahrgenommen werden. Hierfür spreche auch seine Aussage, er sei neu in der Schweiz und habe noch nicht viele Aktivitäten entwickelt. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen des formellen Rechts. Insbesondere sei anzuführen, dass der bereits bei der Vorinstanz gestellte Antrag auf Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A 16/1) unbehandelt geblieben sei; dieser Antrag müsse jedoch zwingend offengelegt werden. Es lägen Verletzungen der Begründungspflicht vor, da in der angefochtenen Verfügung die Unzumutbarkeit lediglich mit der Sicherheitslage begründet worden sei und nicht gewürdigt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer bereits gut integriert habe. Auch seien seine kurdische Herkunft und sein letzter Wohnsitz in E._______ nicht gewürdigt worden. Im Weiteren sei in die Akten mit der Bezeichnung "Sicherstellung Dokumente ZEMIS" (A 12/1) und "Verbuchung sichergestellte Dokumente" (A 17/1) Einsicht zu gewähren, zumal nicht erkennbar sei, ob diese zu Recht als intern qualifiziert worden seien und deren Bezeichnung den Eindruck erwecke, dem Beschwerdeführer würden entscheidrelevante Dokumente vorenthalten. Zudem sei in das Aktenstück A 6/1, das gemäss Aktenverzeichnis Personendaten enthielte, Einsicht zu gewähren. Auch sei das rechtliche Gehör verletzt, da die Vorinstanz den Sachverhalt nur lückenhaft wiedergegeben habe. Etwa sei nur knapp festgehalten worden, der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gewesen, jedoch werde in der Verfügung nicht erwähnt, welche politischen Aktivitäten er ausgeübt habe. Er sei ein Aktivmitglied der [Partei] gewesen und habe etwa an Sitzungen und an verbotenen Festen teilgenommen, beziehungsweise sei er [in einer Funktion] gewesen. Er habe zudem nicht gesagt, dass er deshalb keine Probleme gehabt habe, sondern nur, dass die Behörden aufgrund der Geheimhaltung anfangs nichts davon gewusst hätten. Auch hätte in der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt werden müssen, dass er und andere Kurden im Jahr 2004 nur aufgrund des politischen Drucks anderer Länder freigelassen worden seien. Im Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnt worden, wonach zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Unruhen in E._______ die Namen aller fremden Personen auf einer Liste eingetragen worden seien, weshalb auch jemand zu seinen Arbeitsplatz gekommen sei. Aufgrund dieser Namenliste seien danach Personen verhaftet worden, wie dies auch mit seinen Kollegen geschehen sei. Er sei sich sicher, dass er auf der Liste stehe, weil er nicht aus E._______ komme, weshalb ihn auch ein Kollege aus E._______ gewarnt habe. Auch sei in der Verfügung unerwähnt geblieben, weshalb er im Mai 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erlangt habe, warum er sich seinen Pass nicht selber habe ausstellen lassen können und aus welchen Gründen er den Militärdienst verweigere. Damit habe das SEM das rechtliche Gehör und gleichzeitig die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Es seien weitere Abklärungen - eine Anhörung oder Botschaftsabklärung - zwingend. Zudem habe das SEM die Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt, da die Anhörung auf Arabisch durchgeführt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, dass dies für ihn nicht gut gehe. Bereits bei der Erstbefragung habe er darauf hingewiesen, dass seine Muttersprache Kurmanci sei, weshalb der zweite Teil der BzP auf Kurdisch durchgeführt worden sei. Die gerügten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsabklärung bedeuteten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG. Zur in Frage stehenden Gewichtung seiner Vorbringen beziehungsweise Fluchtgründe führte er an, er habe von Anfang an gesagt, der Militärdienst sei "eigentlich der Hauptgrund" für seine Ausreise gewesen. Wegen der verkürzten BzP habe er nicht auf die weiteren Gründe eingehen können, was ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Sodann sei es ihm aufgrund der erwähnten Sprachschwierigkeiten nicht möglich gewesen, sich über die Einberufung zum Militärdienst detaillierter zu äussern. Es könne auch nicht zentral sein, ob der Beschwerdeführer von einem Offizier oder von einem Bekannten erfahren habe, dass er rekrutiert werden solle. Zum von ihm gewählten Fluchtweg führte er an, dass er zum fraglichen Zeitpunkt noch keinen Pass besessen habe, weshalb er sich zunächst habe Gedanken machen müssen, wie er das Land verlassen könne. Deshalb sei er nach al-Qamishli gereist. Zur Würdigung der geltend gemachten Behördenbesuche bei seinem Vater sei zu bemerken, dass er davon lediglich telefonisch erfahren habe. Aus dem Fehlen einer detaillierteren Schilderung könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen geschlossen werden. Zudem seien seine Angaben zur Ausstellung der Identitätskarte und des Passes nicht widersprüchlich ausgefallen, die Vorinstanz habe ihn diesbezüglich missverstanden. Er habe in der BzP und in der Anhörung übereinstimmend angegeben, dass er sich im November einen Pass habe ausstellen lassen. Die ID-Karte sei bereits früher ausgestellt worden, er habe sie lediglich einen Tag vor der Passausstellung erhalten. Schliesslich habe die Vorinstanz auch eine falsche Parteizugehörigkeit angenommen und seine Vorbringen unsorgfältig, lückenhaft und nicht auf den Einzelfall bezogen geprüft. Er habe ausdrücklich und glaubhaft geschildert, dass er wegen seines politischen sowie ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Er habe begründete Furcht, da bereits seine beiden Mitbewohner inhaftiert worden seien. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht ausführlich genug zur Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung genommen und insgesamt die Gefährdungslage nicht zeitgemäss eruiert. Der Beschwerdeführer habe angeführt, er sei als Fremder registriert gewesen. Zum Beweis werde der Beschwerde eine Kopie des Familienauszugs beigelegt. Im Weiteren sei auf Berichte betreffend die Gewaltanwendungen gegen Oppositionelle und Gefangene durch das Regime hinzuweisen, wie auch auf das Update II der UNHCR International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, wonach im Syrienkontext weder eine stattgefundene gezielte, individuelle Verfolgung noch eine Bedrohung durch zukünftige gezielte, individuelle Verfolgung Kriterien für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft darstellten, sondern bereits ein Profil für eine mögliche Assoziierung mit einer bestimmten politischen Einstellung, einer Minderheit oder einem Konfliktgegner ausreichend sei. Aufgrund seines Engagements für die [Partei] in Syrien und seiner exilpolitischen Aktivitäten habe er die Schwelle der Exponiertheit längst überschritten. Schliesslich sei auf die Rechtsprechung hinzuweisen wonach eine Person, die während ihres Auslandsaufenthalts zum Wehrdienst einberufen wurde, auf einer entsprechenden Suchliste lande und bei Wiedereinreise identifiziert werde. Zudem sei davon auszugehen, dass er als Dienstverweigerer, Regierungsgegner und als Kurde ohnehin verdächtig und in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Auch gebe es Berichte darüber, dass Dienstverweigerer liquidiert würden und es sei auf die Staatenpraxis hinzuweisen. Bezüglich der in der Beschwerde zitierten Quellen aus Berichten und online-Artikeln sowie Rechtsprechungshinweise kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden. Es sei pauschal zu behaupten, der Beschwerdeführer hebe sich nicht aus der Masse der politisch Unzufriedenen hervor. Es herrsche Bürgerkrieg und er nutze die ihm zur Verfügung stehenden Mittel des Protests. Sein exilpolitisches Engagement bestätige eine Haltung, die bereits im Heimatland bestanden habe. Ein Mittel sei, die internationale Gemeinschaft auf sich aufmerksam zu machen, wobei er an Demonstrationen teilgenommen habe und diesbezüglich Fotos sowie Facebook-Auszüge vorlegen könne. Der Beschwerdeführer sei optisch erkennbar und seine Teilnahme sei öffentlich dokumentiert, er sei leicht zu identifizieren. Auch habe die Vorinstanz seine Teilnahme an einer wichtigen Kundgebung vom (...) 2014 in der Schweiz nicht gewürdigt. Würde er nach Syrien zurückgeschickt, wäre eine Festnahme nicht zu verhindern, weshalb er in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer den Beizug von acht vorinstanzlichen Dossiers beziehungsweise drei Beschwerdedossiers, aus denen seine reale Gefährdung und eine notwendigerweise tiefer anzusetzende Schwelle für die Annahme einer Verfolgungsgefahr zufolge exilpolitischer Betätigung hervorgehe. Dabei handle es sich um eine Person, die unschuldig inhaftiert und über in der Schweiz aufhältige Kurden befragt worden sei. Es sei offensichtlich, dass die syrischen Behörden ausführlich über die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz informiert seien und alles daran gesetzt werde, Informationen darüber zu erhalten. Die Schwelle zur Inhaftierung und Folter sei sehr tief. Bezüglich der in der Beschwerde zitierten Quellen zur Überwachung der Exilopposition und der Aktivitäten des Geheimdienstes sowie zur Situation in Syrien kann ebenfalls auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe zwar anfangs angemerkt, dass die Anhörung in Arabisch für ihn nicht gut gehe und ihm Kurdisch lieber sei, jedoch habe er auf Vorschlag des Sachbearbeiters eingewilligt, es auf Arabisch zu versuchen und sich zu melden, falls es zu Verständigungsproblemen komme. Daher habe die Anhörung nicht gegen den Willen des Beschwerdeführers in Arabisch stattgefunden. Es sei auch weder dem Protokoll noch dem Beiblatt der Hilfswerkvertretung zu entnehmen, dass es zu sprachlichen Problemen gekommen wäre und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und der Dolmetscher keine Verständigungsprobleme gehabt hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Militärdienstpflicht seien trotz der Ausführungen auf Beschwerdeebene unglaubhaft. Sie seien widersprüchlich und tatsachenwidrig. Prinzipiell sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer ein Aufgebot erhalten habe, da er keine Aushebung durchlaufen habe. Es widerspreche den Erkenntnissen des SEM, dass er trotzdem im Besitz eines Militärbüchleins sei, weshalb die Authentizität des eingereichten Dokuments in Frage zu stellen sei. Zu den politischen Aktivitäten in Syrien sei lediglich zu wiederholen, dass er erklärt habe, alles sei im Geheimen abgelaufen und er habe deswegen nie Probleme gehabt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei deshalb gesucht worden, sei nicht nachvollziehbar. Seine Angaben, er sei namentlich auf einer Liste aufgeführt und seine Freunde seien verhaftet worden, weshalb ihm ebenso eine Verhaftung gedroht habe, sei eine Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, der es an hinreichend objektiven Anhaltspunkten fehle. Es sei daher nicht von einer begründeten Furcht auszugehen. Auch die geltend gemachte Suche nach ihm bei seiner Familie ändere nichts an dieser Einschätzung, da dieses Vorbringen nicht ausreichend substanziiert sei. Schliesslich bestätigten die zu den Akten gereichten Fotos auch die Ansicht des SEM, dass sich der Beschwerdeführer nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe, sondern lediglich ein einfacher Teilnehmer von Veranstaltungen gewesen sei. 4.4 In der Replik wird entgegnet, er habe nur auf Drängen des SEM eingewilligt, die Anhörung in Arabisch durchzuführen, und dabei erklärt, dass er sich so nicht gut ausdrücken könne. Es wiege schwer, dass das SEM dem Wunsch des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei, ihn in seiner Muttersprache anzuhören. Zudem gehe es nicht an, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung eine Unsubstanziiertheit der Aussagen geltend mache, obwohl er sich in Arabisch nicht gut ausdrücken konnte. Es verstosse auch gegen Treu und Glauben, dem Beschwerdeführer dann vorzuhalten, die Anhörung sei widersprüchlich zur BzP. Im Weiteren seien seine Angaben zur Militärdienstpflicht glaubhaft und die Begründung des SEM sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich habe das SEM mit keinem Wort erwähnt, weshalb das Militärbüchlein nicht echt sei und auch nicht bekanntgegeben, auf welche Quelle es sich bezüglich des Ausstellungszeitpunktes stütze. Das SEM habe die Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt. Auch sei hinsichtlich der Dienstverweigerung des Beschwerdeführers auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 [BVGE 2015/3] hinzuweisen. Der Beschwerdeführer gehöre der kurdischen Ethnie an, sei oppositionspolitisch aktiv gewesen und bereits im Jahr 2004 inhaftiert gewesen, weshalb ihm aufgrund der Dienstverweigerung als politischer Gegner eine unverhältnismässige Strafe drohe. Zudem sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nur anfangs keine Probleme wegen der Parteizugehörigkeit gehabt habe. Mittlerweile sei jedoch seine politische Gesinnung den Behörden bekannt geworden. Schliesslich sei aufgrund des zitierten Urteils klar, dass bereits einfache Teilnehmer einer Demonstration als Regimegegner wahrgenommen werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass diese Praxisänderung auch für Demonstrationen und politische Aktivitäten im Exil gelte. Auch sei auf die Problematik der Kollektivverfolgung von Kurden hinzuweisen und mit Nachdruck in Ergänzung zur Beschwerdeschrift auf das Update III der UNHCR International Protection Considerations hinzuweisen, wonach im Syrienkontext asylrelevante Verbrechen an ganzen Bevölkerungsgruppen bereits alleine aufgrund ihrer Familien-, Stammes-, Religions- oder Ethniezugehörigkeit oder an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften begangen würden. Bezüglich der weiteren Quellenzitate beziehungsweise Ausführungen zur kollektiven Bestrafung und zu Massnahmen gegen Wehrdienstverweigerer kann auf die Replik verwiesen werden. 5. 5.1 In der Beschwerde werden zunächst verschiedene Verletzungen formellen Rechts vorgebracht. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen. 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer kann sein Anhörungsrecht nur dann wirksam ausüben, wenn er die entscheidwesentlichen Verfahrensakten kennt. Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 26 - 28 VwVG ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1). 5.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der fraglichen Dokumente als "interne Akten" ist nicht zu beanstanden. Bei den fraglichen Aktenstücken handelt es sich um behördeninterne Dokumente, die grundsätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Solchen Unterlagen kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu, zumal sie lediglich für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Das Aktenstück A17/1 - irrtümlich unter den Ziffern 12/1 beziehungsweise 17/1 doppelt paginiert - bezieht sich auf eine rein administrative Verbuchung eines Identitätsdokuments, das der Beschwerdeführer nachträglich zu den Akten gereicht hat. Die fragliche Stellungnahme des SEM vom 14. August 2017 wird dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Urteil zugestellt. Angesichts der zutreffenden Qualifikation als "interne Akte" konnte auch auf die Zustellung oder Nachlieferung einer schriftlichen Begründung hinsichtlich der Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Antrag vorläufige Aufnahme) verzichtet werden. Abgesehen davon wurde die vorläufige Aufnahme - wie bereits weiter oben erwogen - in der Verfügung des SEM vom 14. Mai 2014 mit der Unzumutbarkeit aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation ausreichend begründet. Zudem hat die Vorinstanz bezüglich der Unzumutbarkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden, weshalb es sich erübrigt, auf die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht mit Bezug zu einzelnen möglichen Aspekte der Unzumutbarkeit weiter einzugehen. 5.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 5.5 Soweit geltend gemacht wird, dass es in der Anhörung Verständigungsprobleme gegeben habe, die das rechtliche Gehör und die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzten, ist zunächst festzuhalten, dass sprachliche Verständigungsprobleme ausgeschlossen werden können (vgl. A5 S. 3 und 8, A13 F1 und S. 12). Der Beschwerdeführer hat das Protokoll unterschrieben, woraus sich ergibt, dass er mit dessen Inhalt insgesamt einverstanden gewesen sein muss. Zutreffend wird in der Beschwerde auf die Bemerkung des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach es für ihn nicht gut sei, die Anhörung in Arabisch durchzuführen. Auf den Vorschlag hin, es dennoch zu versuchen und sich bei Problemen zu melden, hat er sich schliesslich damit einverstanden erklärt (vgl. A13 F 1-4). Es sind bei der Durchsicht des Protokolls auch keine Probleme beim Begreifen der Fragen ersichtlich. Hingegen sind mögliche Probleme bei einer substanziierten Darlegung der Vorbringen zur Militärdienstpflicht aus sprachlichen Gründen nicht ganz auszuschliessen. Aus der Sicht des Gerichts - in Berücksichtigung der Anmerkung des Beschwerdeführers, Arabisch gehe für ihn nicht gut - besteht jedoch nach Prüfung der Akten kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe nicht vollumfänglich darlegen können, weshalb das Anhörungsprotokoll als Grundlage zum Entscheid über das Asylgesuch verwendet werden konnte, zumal die geltend gemachten Probleme, wie etwa in Hinblick auf die Substanziierung und Detailliertheit, im Rahmen der Anforderungen an die Glaubhaftmachung berücksichtigt werden könnten. Schliesslich ist der Vollständigkeit halber mit dem SEM festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch die Hilfswerkvertretung auf Verständigungsprobleme hingewiesen haben. Der Beschwerdeführer gab zudem in der BzP zu Protokoll, neben seiner Muttersprache Kurdisch verfüge er über gute Arabischkenntnisse (vgl. A5 S. 3, 4), er habe für neun Jahre die Schule besucht und in D._______ und E._______ gearbeitet. Für die Annahme einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung zufolge fehlender Sprachkenntnisse besteht damit kein Anlass. 5.6 Sodann gelangte die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der eingereichten Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was keine Verletzung der Abklärungspflicht darstellt. Zwar erwähnte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten politischen Aktivitäten nicht im Detail, aber sie würdigte sie als nicht asylrelevant und begründete diese Ansicht auf nachvollziehbare Weise. Auch der Vorwurf, die Vorin-stanz habe die Vorbringen zur Militärdienstpflicht nicht ausreichend gewürdigt, geht ins Leere. Wie in der Vernehmlassung ausgeführt, vermögen die Vorbringen zu den Geschehnissen selbst unter Berücksichtigung des nachgereichten Militärdienstbüchleins aus der Sicht des SEM keine Änderung seines Standpunktes herbeizuführen. Auch ist die Vorinstanz auf die geltend gemachte Verhaftung vom Jahr 2004 eingegangen und hat das Vorbringen entsprechend gewürdigt, wie auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Erlangung der Staatsbürgerschaft. Damit hat sie die Aussagen gebührend berücksichtigt, ohne auf die politischen Kontextfragen zur Freilassung vom Jahr 2004 beziehungsweise zur Gewährung der Staatsbürgerschaft für Ajnabi vom Jahr 2011 einzugehen. Die Behörde ist überdies nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, geeignet wären, zu neuen wesentlichen Erkenntnissen betreffend den Beschwerdeführer zu führen. Insoweit gerügt wird, in der Verfügung sei die Namensliste, die über fremde Personen geführt worden sei, nicht erwähnt, hat die Vorin-stanz die damit zusammenhängende geltend gemachte Furcht aufgrund der behaupteten Verhaftung der Kollegen bereits hinreichend gewürdigt und erklärt, weshalb sie diese nicht für objektiv nachvollziehbar halte. Zudem hat das SEM vernehmlassungsweise dargelegt, weshalb der geltend gemachte Aspekt zu keiner anderen Würdigung führen könne. Auch in diesen Punkten hat das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers gebührend berücksichtigt. 5.7 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In jedem Fall genügt die Glaubhaftigkeitsprüfung bzw. deren Begründung in der angefochtenen Verfügung dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, da das SEM unter Hinweis auf die Protokollstellen aufführt, weshalb es die Schilderung des Beschwerdeführers für unglaubhaft hält. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Verfolgungssituation respektive die Suche durch die syrischen Behörden als nicht glaubhaft zu erachten sei. Dazu konnte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde äussern. 5.8 Die bestehende Aktenlage erlaubt es daher ohne weiteres, die Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen, weshalb keine weiteren Abklärungen oder Anhörungen notwendig erscheinen und die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der beantragte Aktenbeizug der Abklärung des fraglichen Sachverhalts dienen soll. Es erschliesst sich kein unmittelbarer Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. 5.9 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). 5.10 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Im Folgenden ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung wegen seiner geltend gemachten geheimen Parteitätigkeit beziehungsweise aufgrund seiner behaupteten Dienstverweigerung zu prüfen. 6.2 Aus der Sicht des Gerichts erscheint die Annahme des Beschwerdeführers, er werde wegen seiner Aktivitäten für die [Partei] von den Behörden gesucht, nicht hinreichend objektiv begründet. 6.2.1 Auf die Frage, weshalb ihn die Behörden nach der Festnahme seiner Kollegen vom Oktober 2011 nicht zuhause gesucht hätten, führte der Beschwerdeführer an, es sei nur die Arbeitsadresse bekannt gewesen (A13 F56). Er sei sich sicher, dass er verhaftet worden wäre, da er namentlich auf einer Liste angeführt sei (A13 F54), dabei handle es sich um fremde Personen in E._______, wobei überwiegend Kurden von der Festnahme betroffen gewesen seien (A13 F21). Sodann geht aus den Akten hervor, dass er sich zwecks Zuerkennung der Staatsbürgerschaft und Ausstellung von Identitätsdokumenten im Mai 2011 mit den syrischen Behörden in Kontakt gesetzt hat. Fakt ist, dass ihm die Behörden nach dem angeblich fluchtauslösenden Vorfall vom Oktober 2011 dabei behilflich waren und ihm - respektive für ihn - offenbar anstandslos einen Reisepass ausgestellt haben. An dieser Einschätzung ändert auch sein Vorbringen, er habe sich aus Sicherheitsgründen dabei auf einen Freund verlassen, nichts. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden eine Person, die ihnen als oppositioneller Politaktivist bekannt wäre, und die sie deshalb als regimefeindlich einstuften beziehungsweise namentlich suchten, kaum in den Genuss solcher Unterstützungshandlungen kommen lassen würden. Im Nachgang dazu hat er eigenen Angaben zufolge auch problemlos mit seinem Pass legal ausreisen können. 6.2.2 Insgesamt erscheint auch nach Prüfung der Akten die Einschätzung des SEM zutreffend, wonach aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine hinreichend konkrete Bedrohung wegen seiner im Verborgenen ausgeführten politischen Aktivitäten hervorgeht. Aus der von ihm geltend gemachten behördlichen Suche bei seiner Familie nach seiner Ausreise ist kein ausreichender Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten erkennbar. In der Anhörung hat der Beschwerdeführer dazu erklärt, er wisse nicht, weshalb die Sicherheitsleute zuhause nach ihm gefragt hätten, er gehe davon aus, es sei wegen des Militärdienstes oder wegen seiner Parteimitgliedschaft (A13 F43 - 50). Die Auffassung des SEM in der Vernehmlassung, dass seine Mutmassung, er werde aufgrund einer möglichen namentlichen Nennung auf einer Liste über fremde Personen in E._______ bei seinen Eltern in C._______ gesucht, nicht ausreiche, ist nicht zu beanstanden. Auch aus der Sicht des Gerichts ist deshalb noch nicht von einer gezielten Verfolgung beziehungsweise hinreichend konkreten Verfolgungsgefahr aufgrund seiner im Verborgenen ausgeführten politischen Aktivitäten auszugehen. An dieser Einschätzung vermag auch sein Vorbringen, er sei bereits 2004 im Kontext der Unruhen von al-Qamishli - wie viele andere Kurden auch - einige Tage inhaftiert gewesen, nichts zu ändern. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen ist. Dass die Suche bei seinen Eltern beziehungsweise seinem Vater nach seiner Ausreise - wie auf Beschwerdeebene angedeutet - auch ethnisch motiviert gewesen sei, ist zu bezweifeln, zumal er im Oktober bzw. November 2011 in dieser Hinsicht von den Behörden bei der Ausstellung von Dokumenten in keiner Weise diskriminierend behandelt worden ist. Damit ist der Vorinstanz insgesamt darin zustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei zuhause nach ihm gesucht worden beziehungsweise er sei auf einer Liste gestanden, nicht asylrelevant sind, da darin keine zielgerichtete Verfolgung aus einem asylbeachtlichen Motiv erkennbar ist. 6.3 6.3.1 Sodann kann zwar in Würdigung seiner Aussagen zu einer allfälligen Militärdienstleistung insbesondere in Hinblick auf die Tatsache, dass seine Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt wurde, nur zurückhaltend angenommen werden, seine Vorbringen seien vage, widersprüchlich und vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Auch erscheinen aufgrund der mittlerweile geänderten Lage - ein einheitliches und geordnetes Vorgehen bei der Rekrutierung von männlichen Personen in Syrien kann nicht (mehr) ohne Weiteres angenommen werden - die angeführten Ungereimtheiten betreffend die geltend gemachte Rekrutierung nur mehr von untergeordneter Bedeutung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde, nachdem er die Staatsbürgerschaft erlangt habe, in den Militärdienst eingezogen, erscheinen im Länderkontext plausibel, auch wenn gewisse vom SEM angeführte Zweifel an seinem tatsächlichen Ausreisegrund bestehen bleiben - etwa hinsichtlich seiner Motivation, sich einen Pass ausstellen zu lassen, trotz angeblicher Möglichkeit, illegal auszureisen und im Wissen, dass sein Verhalten zum Hauptgrund seiner Verfolgungsfurcht, nämlich zur Rekrutierung in den Militärdienst, führen kann. Hinzuweisen ist zudem auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er noch keinen konkreten Einberufungsbefehl erhalten habe, sondern nur über einen Bekannten gehört habe, wann der nächste Einrückungstag sei (vgl. A13 F36 und F41). Jedoch kann eine abschliessende Gesamtabwägung in diesem Punkt unterbleiben, da - wie oben angeführt - kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv beziehungsweise kein Politmalus dargelegt werden konnte. 6.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5). In Bezug auf die spezifische Situation in den kurdischen Gebieten erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Vorliegend weist indessen - entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung - der Beschwerdeführer kein Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Entscheid zugrunde lag. Wie weiter oben erwogen, bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre, und sei es auch nur als einfacher Teilnehmer von Kundgebungen. Auch das im Nachfolgenden zu prüfende exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers lässt - entgegen der diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene - nicht auf einen entsprechenden Politmalus schliessen. 6.4 Auch ist auf die auf Replikebene geltend gemachte Kollektivverfolgung nicht ausreichend, Asyl zu begründen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die syrische Bevölkerung insgesamt, wie insbesondere auch die Kurdinnen und Kurden, in einer schwierigen Situation befinden und gegen sie Gräueltaten verübt wurden. Aus den allgemein zugänglichen Länderberichten lässt sich indes nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien verbliebenen Personen eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Zwar hatte der IS die Kontrolle über Teile der kurdischen Gebiete übernommen, jedoch stehen andere Gebiete nach wie vor unter der Kontrolle des syrischen Regimes und wiederum andere - wie der Ort, an dem die Familie des Beschwerdeführers lebt und er registriert ist - unter kurdischer Kontrolle. Von einer dem Beschwerdeführer als Kurden drohenden Kollektivverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. statt vieler, BVGer D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.9 und D-146/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 8.3.2). 6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund von Refraktion glaubhaft zu machen beziehungsweise individuelle Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne oder objektive Nachfluchtgründe aufzuzeigen.

7. Im Folgenden ist auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers und die damit geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen. 7.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 7.2 In einem weiteren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). 7.2.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. 7.2.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (Urteile D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und 6.4.2.3 m.w.H.). 7.3 Auf Grundlage der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe innerhalb der exilsyrischen Bewegung in der Schweiz eine Rolle inne, die die genannte Schwelle der öffentlichen Exponierung erreicht. Auf den eingereichten Fotos von Kundgebungen in der Schweiz ist lediglich erkennbar, dass er mit anderen Demonstranten auf öffentlichen Plätzen Transparente und Fahnen zeigt. Es ist auf der Grundlage der oben angeführten Erwägungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb als Regimegegner ins Scheinwerferlicht der syrischen Behörden geraten ist oder registriert wurde. In Bezug auf die in der Beschwerde und den Eingaben belegten Aktivitäten des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zutreffende Einschätzung des SEM verwiesen werden. Diese Aktivitäten sind als zu niederschwellig einzustufen, um als Oppositioneller auf den Radar der Machthabenden zu geraten, eine diesbezügliche Verfolgung erscheint unwahrscheinlich. Daran ändert auch allein der Umstand, dass am Rande solcher Treffen bekannte Persönlichkeiten auftauchen können, nichts. In Würdigung der eingereichten Beweismittel (A20) drängt sich auch von aussen betrachtet allein deshalb noch keine andere Einschätzung des Profils des Beschwerdeführers auf. 7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine ausreichend profilierte Position in der syrisch-kurdischen Exilgemeinde einnimmt. Auf Grundlage der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel kann nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engagement im Sinne der erwähnten Praxis ausgegangen werden. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da diese am vorstehend Ausgeführten nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 8.4 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage in seinem Fall ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Anna Wildt Versand: