Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge Anfang beziehungsweise Mitte 2022 respektive im Jahr 2023. Am
29. August 2024 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 11. Oktober 2024 und 7. November 2024 wurde der Beschwerde- führer jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes gel- tend: B.b Nach dem Tod seiner Eltern habe sein Onkel ihn für ein Jahr auf eine marokkanische Militärakademie geschickt. Nach seiner Rückkehr habe er in Guinea seine militärische Ausbildung fortgesetzt. Zuletzt sei er im Dienst- grad eines Leutnants Teil der kleinen Gruppe der Leibwächter des ehema- ligen Präsidenten Alpha Condé gewesen. Am Tag des Putschs, dem
5. September 2021, sei er im Präsidentenpalast in Conakry im Einsatz ge- wesen. Er habe gemeinsam mit seinen Kollegen vergeblich versucht, Alpha Condé zu schützen. Bei seiner anschliessenden Flucht vom Präsi- dentenpalast sei sein Auto ausgebremst und er daraufhin festgenommen worden. Während der neunmonatigen Inhaftierung habe man ihn gefoltert. Er habe einen Gefängniswärter bestochen, um aus dem Gefängnis aus- brechen zu können. Er habe sich ärztlich behandeln lassen und daraufhin das Land verlassen. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: • ein Foto, das eine Schussverletzung an einer (…) Hand zeigen soll; • ein ärztliches Attest, ausgestellt in B._______ am 5. September 2021; • ein Foto eines beschädigten Autos; • mehrere Fotos, die den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen sollen; • ein Foto, das den Beschwerdeführer als Teil der Leibwache des ab- gesetzten Präsidenten Alpha Condé während des Putschs am
5. September 2021 zeigen soll.
E-7408/2024 Seite 3 C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. November 2024 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer liess am 14. November 2024 Stellung zum Ent- scheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 15. November 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. E.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. November 2024 Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerken- nung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Be- gründung sowie zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. E.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer – nebst Fotos und Videos, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichte – unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: • fünf Screenshots von Twitter-Posts, die den Ursprung und Hinter- grund des Fotos von Alpha Condé während des Putschs belegen sollen; • ein Video, das die Zerstörung seines Hauses nach seiner Inhaftie- rung zeigen soll; • ein Video, das er während seines Gefängnisaufenthalts aufgenom- men haben will und das in einer überfüllten Zelle sitzende Personen zeigen soll; • zwei Videos der ärztlichen Behandlung, die nach seiner Inhaftie- rung erfolgt sein soll;
E-7408/2024 Seite 4 • ein Video, das er während seiner Flucht aus dem Präsidentenpalast versteckt unter einem Auto liegend aufgenommen haben will; • ein Video, das eine Person, bei der es sich um den Beschwerde- führer handeln soll, zeigt, die von Personen in Uniform gefoltert werden soll. F. Am 28. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vor- bringen. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an seiner Identität, zumal es ihm nicht gelungen sei, den Mangel an Ausweis- und Identitäts- dokumenten überzeugend zu erklären. Insofern habe er seine Mitwirkungs- pflicht in Bezug auf die Klärung seiner Identität verletzt. Ausserdem habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Biografie und seinen Angehörigen gemacht. Widersprüchliche Angaben habe er beispielsweise auch hinsicht- lich des Datums des Putschs in Guinea sowie seiner Ausreise und hinsicht- lich des Verbleibs seiner angeblich während des Putschs mit ihm vor Ort anwesenden Dienstkollegen gemacht. Auch im Hinblick auf das zentrale Beweismittel – ein Foto, das ihn zusammen mit seinen drei Dienstkollegen und dem ehemaligen Präsidenten Alpha Condé während des Putschs im Präsidentenpalast zeigen soll – ergäben sich erhebliche Unstimmigkeiten. Dieses Foto sei nach dem Putsch in zahlreichen Medien veröffentlicht wor- den. Entgegen seiner Behauptung handle es sich bei den abgebildeten Soldaten nicht um präsidiale Leibwächter, sondern um Angehörige einer
E-7408/2024 Seite 6 Eliteeinheit, die massgeblich am Putsch beteiligt gewesen seien und Al- pha Condé festgenommen hätten. Falls er tatsächlich einer der Soldaten auf dem Foto sei, stehe er demnach auf der Seite der Putschisten, weshalb er bei einer Rückkehr ohnehin keine Verfolgung zu befürchten habe. Ange- sichts dieser Unstimmigkeiten sei seinen weiteren Vorbringen, wonach er festgenommen und gefoltert worden sei, die Grundlage entzogen. Das ein- gereichte ärztliche Attest datiere vom 5. September 2021 und sei nicht ge- eignet, seine angeblich im Sommer 2022 erfolgte Behandlung nach seinem Gefängnisausbruch zu belegen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversu- che hätten nicht zu überzeugen vermocht.
E. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Ausführungen seien glaubhaft ausgefallen. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vor, zumal er die Fragen nach seiner Identität und seinen Angehörigen voll- umfänglich beantwortet habe. Sein Haus sei verwüstet worden, weshalb er nicht in der Lage sei, Identitätsdokumente einzureichen. Der Vorwurf der Mitwirkungspflichtverletzung sei damit unrichtig und stelle eine Verletzung der Begründungspflicht des SEM dar. Zudem sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei zu berücksichtigen, dass er kaum über nennenswerte Schulbildung verfüge und nachweislich Mühe mit Datumsangaben bekun- det habe sowie dass es anlässlich der Anhörung zu mehreren Missver- ständnissen, zu Verständigungsproblemen und auch zu Unterbrechungen durch die zuständige Fachspezialistin gekommen sei. Die Behauptung des SEM, das eingereichte Bild zeige den ehemaligen Präsidenten im Beisein von Putschisten, sei falsch. Eine Rekonstruktion der Verbreitungswege des Fotos in den Sozialen Medien zeige, dass ursprünglich noch – korrekt – kommuniziert worden sei, dass darauf Mitglieder der präsidialen Leib- wache zu sehen seien. Er im späteren Verlauf sei dem Foto zugeschrieben worden, dass es als Beleg für die Festnahme des ehemaligen Präsidenten durch Putschisten diene. Der eigentliche Beleg für diese Festnahme sei aber ein Video, in dem der Präsident von einem Soldaten – der seinerseits nicht auf dem Foto zu sehen sei – befragt werde. Demnach sei davon aus- zugehen, dass das eingereichte Foto in der medialen Berichterstattung in einen falschen Kontext gesetzt worden sei. Schliesslich habe er mehrere Fotos und Videos eingereicht, die seine Aussagen untermauern würden, weshalb aufgrund der Vielzahl and vorliegenden Indizien letztlich auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen sei. Derzeit sei er ausser- dem bemüht, Kontakt zum abgesetzten Präsidenten – der sich seinerseits in der Türkei aufhalte – aufzunehmen.
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E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 6.2 Es gibt zwar gewisse Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer tat- sächlich einmal Teil des guineischen Militärs war, glaubhafte Hinweise für seine Anwesenheit während des Putschs sind den Akten aber keine zu ent- nehmen. Insgesamt entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer berufe sich zur Begründung seines Asylgesuchs auf einen konstruierten Sachver- halt:
E. 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf dem einge- reichten Foto (mit dem abgesetzten Präsidenten) nicht eindeutig erkennbar ist und somit bereits erhebliche Zweifel an seiner behaupteten Anwesen- heit im Präsidentschaftspalast während des Putschs bestehen. Somit er- übrigen sich weitergehende Ausführungen zum genauen Entstehungskon- text dieses in der medialen Berichterstattung weitherum verbreiteten Fotos. Die übrigen Beweismittel – beispielsweise die Fotos eines beschädigten Autos, das Video eines Hauses, vor dem ein Baum umgestürzt zu sein scheint, die Videos einer ärztlichen Behandlung und das Video auf dem eine Person von Militärangehörigen geschlagen beziehungsweise ausge- peitscht zu werden scheint – sind, sofern sie überhaupt einen eindeutigen Rückschluss auf den Beschwerdeführer zulassen (was nur beim einen Video der ärztlichen Behandlung der Fall ist), ebenfalls allesamt nicht ge- eignet, seine angebliche Funktion während des Putschs beziehungsweise die anschliessenden Ereignisse (Festnahme, Folter, Gefängnisausbruch) zu belegen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine militärische Ausbildung sowie seinen Gefängnisaufenthalt und die Stationen seiner Reise in die Schweiz stimmig in einen zeitlichen Kontext zu setzen. Bereits hinsichtlich seines Alters hat der Beschwerdeführer unstimmige Angaben gemacht. Das SEM hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu zentralen Punkten – wie etwa dem Schicksal der an- geblichen Dienstkollegen – widersprüchliche Angaben gemacht hat. Aus- serdem fällt auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – beispiels- weise zu seiner angeblichen Flucht aus dem Präsidentschaftspalast, zu seinem neunmonatigen Gefängnisaufenthalt oder zum Gefängnisausbruch
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– äusserst vage und teilweise widersprüchlich wirken (vgl. SEM-act. A24 F66 f.). Letztlich gibt es zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer sich im behaupteten Kontext Verletzungen zugezogen hätte oder er im September 2021 inhaftiert worden wäre. Die entsprechen- den Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu einzelnen Vorhalten des SEM sind insgesamt nicht geeignet, seine Vorbringen in sich schlüssig oder plausibel erscheinen zu lassen. Es bleibt somit gänzlich unklar, unter welchen Umständen er sein Heimatland letzten Endes verlassen hat. In diesem Zusammenhang kann schliesslich auch darauf verwiesen werden, dass der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Beleg für die angeblich erlittene Folter in Haft ist, zumal praxisgemäss selbst bei einer bestehenden Traumatisierung aus dieser Diagnose keine Rückschlüsse über deren Ursprung getroffen werden könnten (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2).
E. 6.4 Sofern der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung der Begrün- dungspflicht und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung moniert hat, lässt sich dazu einerseits festhalten, dass ihm eine sachgerechte Anfech- tung der Verfügung ohne Weiteres möglich war; andererseits beruft er sich zur Begründung der Rüge der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung auf eine unterschiedliche materielle Würdigung des Sachverhalts. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten offensichtlich keine Veranlassung.
E. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde- führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
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E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politi- scher Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bür- gerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegwei- sung ist daher nicht generell als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3, E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2 sowie E-1195/2024 vom
E. 8.3.2 Weder gesundheitliche noch Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Natur lassen den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unzumutbar erscheinen. Hinsichtlich seines Gesundheits- zustands lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer (teilweise links- teilweise rechtsseitig) über Knieschmerzen, sowie über Rückenschmerzen und Hämorrhoiden klagte (vgl. SEM-act. A30/3). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf dringenden oder anhaltenden Behandlungsbedarf. Sodann verfügt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über mehrere Jahre Diensterfahrung im guineischen Militär und war in der Lage, sich damit eine Existenz aufzubauen. Nachdem seine Asylvorbringen sich als unglaubhaft erwiesen haben, gibt es keine Hinweise für die Annahme, er könnte bei seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage gera- ten.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu des- sen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da dieBegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 März 2024 E. 7.3.2, je m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7408/2024 Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch LL.B. LL.M Smera Rehman, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang beziehungsweise Mitte 2022 respektive im Jahr 2023. Am 29. August 2024 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 11. Oktober 2024 und 7. November 2024 wurde der Beschwerdeführer jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Nach dem Tod seiner Eltern habe sein Onkel ihn für ein Jahr auf eine marokkanische Militärakademie geschickt. Nach seiner Rückkehr habe er in Guinea seine militärische Ausbildung fortgesetzt. Zuletzt sei er im Dienstgrad eines Leutnants Teil der kleinen Gruppe der Leibwächter des ehemaligen Präsidenten Alpha Condé gewesen. Am Tag des Putschs, dem 5. September 2021, sei er im Präsidentenpalast in Conakry im Einsatz gewesen. Er habe gemeinsam mit seinen Kollegen vergeblich versucht, Alpha Condé zu schützen. Bei seiner anschliessenden Flucht vom Präsidentenpalast sei sein Auto ausgebremst und er daraufhin festgenommen worden. Während der neunmonatigen Inhaftierung habe man ihn gefoltert. Er habe einen Gefängniswärter bestochen, um aus dem Gefängnis ausbrechen zu können. Er habe sich ärztlich behandeln lassen und daraufhin das Land verlassen. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: ein Foto, das eine Schussverletzung an einer (...) Hand zeigen soll; ein ärztliches Attest, ausgestellt in B._______ am 5. September 2021; ein Foto eines beschädigten Autos; mehrere Fotos, die den Beschwerdeführer in Militäruniform zeigen sollen; ein Foto, das den Beschwerdeführer als Teil der Leibwache des abgesetzten Präsidenten Alpha Condé während des Putschs am 5. September 2021 zeigen soll. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. November 2024 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer liess am 14. November 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 15. November 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. E.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. November 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer - nebst Fotos und Videos, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreichte - unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten: fünf Screenshots von Twitter-Posts, die den Ursprung und Hintergrund des Fotos von Alpha Condé während des Putschs belegen sollen; ein Video, das die Zerstörung seines Hauses nach seiner Inhaftierung zeigen soll; ein Video, das er während seines Gefängnisaufenthalts aufgenommen haben will und das in einer überfüllten Zelle sitzende Personen zeigen soll; zwei Videos der ärztlichen Behandlung, die nach seiner Inhaftierung erfolgt sein soll; ein Video, das er während seiner Flucht aus dem Präsidentenpalast versteckt unter einem Auto liegend aufgenommen haben will; ein Video, das eine Person, bei der es sich um den Beschwerdeführer handeln soll, zeigt, die von Personen in Uniform gefoltert werden soll. F. Am 28. November 2024 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seines Rechtsmittels bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an seiner Identität, zumal es ihm nicht gelungen sei, den Mangel an Ausweis- und Identitäts-dokumenten überzeugend zu erklären. Insofern habe er seine Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Klärung seiner Identität verletzt. Ausserdem habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Biografie und seinen Angehörigen gemacht. Widersprüchliche Angaben habe er beispielsweise auch hinsichtlich des Datums des Putschs in Guinea sowie seiner Ausreise und hinsichtlich des Verbleibs seiner angeblich während des Putschs mit ihm vor Ort anwesenden Dienstkollegen gemacht. Auch im Hinblick auf das zentrale Beweismittel - ein Foto, das ihn zusammen mit seinen drei Dienstkollegen und dem ehemaligen Präsidenten Alpha Condé während des Putschs im Präsidentenpalast zeigen soll - ergäben sich erhebliche Unstimmigkeiten. Dieses Foto sei nach dem Putsch in zahlreichen Medien veröffentlicht worden. Entgegen seiner Behauptung handle es sich bei den abgebildeten Soldaten nicht um präsidiale Leibwächter, sondern um Angehörige einer Eliteeinheit, die massgeblich am Putsch beteiligt gewesen seien und Alpha Condé festgenommen hätten. Falls er tatsächlich einer der Soldaten auf dem Foto sei, stehe er demnach auf der Seite der Putschisten, weshalb er bei einer Rückkehr ohnehin keine Verfolgung zu befürchten habe. Angesichts dieser Unstimmigkeiten sei seinen weiteren Vorbringen, wonach er festgenommen und gefoltert worden sei, die Grundlage entzogen. Das eingereichte ärztliche Attest datiere vom 5. September 2021 und sei nicht geeignet, seine angeblich im Sommer 2022 erfolgte Behandlung nach seinem Gefängnisausbruch zu belegen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche hätten nicht zu überzeugen vermocht. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Ausführungen seien glaubhaft ausgefallen. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vor, zumal er die Fragen nach seiner Identität und seinen Angehörigen vollumfänglich beantwortet habe. Sein Haus sei verwüstet worden, weshalb er nicht in der Lage sei, Identitätsdokumente einzureichen. Der Vorwurf der Mitwirkungspflichtverletzung sei damit unrichtig und stelle eine Verletzung der Begründungspflicht des SEM dar. Zudem sei der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt worden. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei zu berücksichtigen, dass er kaum über nennenswerte Schulbildung verfüge und nachweislich Mühe mit Datumsangaben bekundet habe sowie dass es anlässlich der Anhörung zu mehreren Missverständnissen, zu Verständigungsproblemen und auch zu Unterbrechungen durch die zuständige Fachspezialistin gekommen sei. Die Behauptung des SEM, das eingereichte Bild zeige den ehemaligen Präsidenten im Beisein von Putschisten, sei falsch. Eine Rekonstruktion der Verbreitungswege des Fotos in den Sozialen Medien zeige, dass ursprünglich noch - korrekt - kommuniziert worden sei, dass darauf Mitglieder der präsidialen Leib-wache zu sehen seien. Er im späteren Verlauf sei dem Foto zugeschrieben worden, dass es als Beleg für die Festnahme des ehemaligen Präsidenten durch Putschisten diene. Der eigentliche Beleg für diese Festnahme sei aber ein Video, in dem der Präsident von einem Soldaten - der seinerseits nicht auf dem Foto zu sehen sei - befragt werde. Demnach sei davon auszugehen, dass das eingereichte Foto in der medialen Berichterstattung in einen falschen Kontext gesetzt worden sei. Schliesslich habe er mehrere Fotos und Videos eingereicht, die seine Aussagen untermauern würden, weshalb aufgrund der Vielzahl and vorliegenden Indizien letztlich auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen sei. Derzeit sei er ausserdem bemüht, Kontakt zum abgesetzten Präsidenten - der sich seinerseits in der Türkei aufhalte - aufzunehmen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Es gibt zwar gewisse Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einmal Teil des guineischen Militärs war, glaubhafte Hinweise für seine Anwesenheit während des Putschs sind den Akten aber keine zu entnehmen. Insgesamt entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer berufe sich zur Begründung seines Asylgesuchs auf einen konstruierten Sachverhalt: 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Foto (mit dem abgesetzten Präsidenten) nicht eindeutig erkennbar ist und somit bereits erhebliche Zweifel an seiner behaupteten Anwesenheit im Präsidentschaftspalast während des Putschs bestehen. Somit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum genauen Entstehungskontext dieses in der medialen Berichterstattung weitherum verbreiteten Fotos. Die übrigen Beweismittel - beispielsweise die Fotos eines beschädigten Autos, das Video eines Hauses, vor dem ein Baum umgestürzt zu sein scheint, die Videos einer ärztlichen Behandlung und das Video auf dem eine Person von Militärangehörigen geschlagen beziehungsweise ausgepeitscht zu werden scheint - sind, sofern sie überhaupt einen eindeutigen Rückschluss auf den Beschwerdeführer zulassen (was nur beim einen Video der ärztlichen Behandlung der Fall ist), ebenfalls allesamt nicht geeignet, seine angebliche Funktion während des Putschs beziehungsweise die anschliessenden Ereignisse (Festnahme, Folter, Gefängnisausbruch) zu belegen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine militärische Ausbildung sowie seinen Gefängnisaufenthalt und die Stationen seiner Reise in die Schweiz stimmig in einen zeitlichen Kontext zu setzen. Bereits hinsichtlich seines Alters hat der Beschwerdeführer unstimmige Angaben gemacht. Das SEM hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu zentralen Punkten - wie etwa dem Schicksal der angeblichen Dienstkollegen - widersprüchliche Angaben gemacht hat. Ausserdem fällt auf, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - beispielsweise zu seiner angeblichen Flucht aus dem Präsidentschaftspalast, zu seinem neunmonatigen Gefängnisaufenthalt oder zum Gefängnisausbruch - äusserst vage und teilweise widersprüchlich wirken (vgl. SEM-act. A24 F66 f.). Letztlich gibt es zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich im behaupteten Kontext Verletzungen zugezogen hätte oder er im September 2021 inhaftiert worden wäre. Die entsprechenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu einzelnen Vorhalten des SEM sind insgesamt nicht geeignet, seine Vorbringen in sich schlüssig oder plausibel erscheinen zu lassen. Es bleibt somit gänzlich unklar, unter welchen Umständen er sein Heimatland letzten Endes verlassen hat. In diesem Zusammenhang kann schliesslich auch darauf verwiesen werden, dass der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Beleg für die angeblich erlittene Folter in Haft ist, zumal praxisgemäss selbst bei einer bestehenden Traumatisierung aus dieser Diagnose keine Rückschlüsse über deren Ursprung getroffen werden könnten (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2). 6.4 Sofern der Beschwerdeführer ausserdem eine Verletzung der Begründungspflicht und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung moniert hat, lässt sich dazu einerseits festhalten, dass ihm eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ohne Weiteres möglich war; andererseits beruft er sich zur Begründung der Rüge der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung auf eine unterschiedliche materielle Würdigung des Sachverhalts. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten offensichtlich keine Veranlassung. 6.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Obwohl Guinea in den vergangenen Jahren von Unruhen und politischer Instabilität gekennzeichnet war, herrscht dort weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher nicht generell als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3, E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2 sowie E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.2, je m.w.H.). 8.3.2 Weder gesundheitliche noch Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Natur lassen den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unzumutbar erscheinen. Hinsichtlich seines Gesundheits-zustands lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer (teilweise links- teilweise rechtsseitig) über Knieschmerzen, sowie über Rückenschmerzen und Hämorrhoiden klagte (vgl. SEM-act. A30/3). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf dringenden oder anhaltenden Behandlungsbedarf. Sodann verfügt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über mehrere Jahre Diensterfahrung im guineischen Militär und war in der Lage, sich damit eine Existenz aufzubauen. Nachdem seine Asylvorbringen sich als unglaubhaft erwiesen haben, gibt es keine Hinweise für die Annahme, er könnte bei seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigenReisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da dieBegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: