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E-3086/2021

E-3086/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-19 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein guineischer Staats- angehöriger der Ethnie Peul, reiste nach eigenen Angaben am (…) Sep- tember 2019 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Im Personalienblatt für Asylsuchende vom (vermutlich) 17. September 2019 (Anm.: das handschriftliche Datum ist nicht eindeutig entzifferbar) gab er an, am (…) geboren worden zu sein. Am 19. September 2019 bevoll- mächtigte er den Rechtsschutz der Caritas Schweiz mit seiner rechtlichen Vertretung. Am 26. September 2019 befragte das SEM den Beschwerde- führer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asyl- suchende (UMA). Am 14. Oktober 2019 holte es beim (…) in B._______ ein Altersgutachten betreffend den Beschwerdeführer ein, das am 30. Ok- tober 2019 erstattet wurde. Dieses bescheinigte dem Beschwerdeführer ein mittleres Alter von (…) Jahren. In der Gutachtensergänzung vom

18. Dezember 2019 erklärten die Gutachter, die Richtigkeit des vom Be- schwerdeführer angegebenen Alters von (…) Jahren und (…) Monaten könne nicht ausgeschlossen werden. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am 12. Februar 2020 erklärte der zuständige Kanton C._______, die Zentralstelle MNA (mineurs non accompagnés) werde vor- liegend die Rolle der Vertrauensperson im erweiterten Asylverfahren über- nehmen. Am 6. August 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Anhörung zu seinen Asylgründen an. A.b Hierbei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus D._______ und sei zunächst mit seinen Eltern aufgewachsen. Als er (…) Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter verstorben. Anschliessend habe er bei seiner Grossmutter mütterlicherseits gelebt, während sein im selben Ort wohnhafter Vater eine neue Familie gegründet habe. Aus finan- ziellen Gründen habe er nicht die Schule besuchen können. Vor seiner Ausreise sei seine Grossmutter immer schwächer geworden. Auf den Rat seines Onkels mütterlicherseits hin sei er daher zu seinem Vater gezogen, wo ihn seine Stiefmutter jedoch nicht gut behandelt und häufig geschlagen habe. Sein Vater habe sich nicht für ihn einsetzen können, da er krank ge- wesen sei. Zur Polizei sei er auch nicht gegangen, da er davon ausgegan- gen sei, dass diese ohnehin nichts unternommen hätte. Seine Grossmutter habe daher ihre Schafe verkauft, um Geld für seine Ausreise zu besorgen. In der Folge habe er im Jahr (…) Guinea verlassen und sich über verschie- dene afrikanische Länder nach E._______ begeben, von wo aus er kurz

E-3086/2021 Seite 3 darauf nach F._______ weitergereist sei, wo er (…) Jahre lang geblieben sei. Anschliessend sei er in die Schweiz weitergereist. A.c Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 (eröffnet am 4. Juni 2021) stellte das SEM fest, der (nun volljährige) Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht (Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch vom 14. September 2019 ab (Ziff. 2), ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Ziff. 4) und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5). Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Ziff. 6). B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, mit Eingabe vom 5. Juli 2021 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefoch- tene Verfügung sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Sa- che sei zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter dem Eventualstandpunkt beantragte er, die Verfü- gung sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses) sowie um Einsetzung des mandatierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er eine Anwaltsvollmacht, die angefochtene Verfü- gung, das Personalienblatt der Oberstufe (…) (ausgefüllt durch die Lehre- rin G._______ des MNA-Zentrums […]) vom 24. Januar 2020, ein Empfeh- lungsschreiben der Lehrerin G._______ betreffend ganztägige Beschulung vom 9. April 2021, eine Vereinbarung betreffend einen Wochenarbeitsplatz vom 16. April 2021 sowie eine Fürsorgebestätigung (alles in Kopie) bei. B.b Am 7. Juli 2021 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und ver- fügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstwei- len in der Schweiz abwarten. B.c Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Ge- suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amt- lichen Rechtsverbeiständung gut, ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Urs

E-3086/2021 Seite 4 Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. B.d Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2021 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. B.e Mit Eingabe vom 16. August 2021 erklärte der Beschwerdeführer, die Vernehmlassung der Vorinstanz enthalte keine neuen Argumente, weshalb sich neue Ausführungen im Rahmen einer Replik erübrigten, und hielt voll- umfänglich an seiner Beschwerdeschrift fest. Gleichzeitig reichte er die Ho- norarnote seines Rechtsvertreters vom 16. August 2021 ins Recht. B.f Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 lud die Instruktionsrichterin den Be- schwerdeführer ein, aktuelle Angaben zu seiner Integration in der Schweiz zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen. B.g Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer Ausfüh- rungen zu seiner schulischen sowie beruflichen Integration in der Schweiz und reichte diesbezüglich die nachfolgenden Unterlagen ein: - die Schulzeugnisse des Berufsvorbereitungsjahrs 2022/2023 der Fachschule (…) (Beilage 1); - zwei Kursberichte betreffend überbetriebliche Kurse von März und September 2024 (Beilage 2); - die Verfügung des Migrationsamts C._______ betreffend die Bewilligung eines Stellenantritts (Beilage 3); - den Lehrvertrag als (…) EBA (eidgenössisches Berufsattest) vom 6. November 2023 (Beilage 4); - das Merkblatt der Stadt C._______ zu den Anstellungsgrundlagen des städtischen Personals von Juni 2023 (Beilage 5); - das Schulzeugnis der Lehre (Beilage 6); - ein Referenzschreiben der Asylorganisation (…), Sozialberatung der Stadt C._______, vom 20. Mai 2025 (Beilage 7); - eine Bestätigung der Stadt C._______, (…), vom 23. Mai 2025 betreffend die (vor- erst befristete) Anstellung ab dem 7. August 2024 als (…) (Beilage 8); - einen Betreibungsregisterauszug (Beilage 9); - eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters.

E-3086/2021 Seite 5 B.h Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, sich auch in sozialer Hinsicht zu seiner Integration in der Schweiz zu äussern und diesbezüglich allfällige Unterlagen einzu- reichen. Ebenfalls ersuchte sie ihn, allfällige aktuelle Kontakte zu Personen aus seinem Heimatland (in Guinea lebende Freunde oder Verwandte) be- kanntzugeben. B.i Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer die Re- ferenzschreiben von H._______, Leiter der (…), vom 16. Juni 2025, I._______, Integrationscoach des AOZ vom 19. Juni 2025, G._______, Lehrerin des MNA-Zentrums (…) , vom 16. Juni 2025 sowie der Sozialpä- dagogin J._______ vom 14. Juni 2025 ein und erklärte, es sei noch ein Schreiben seines Fussballtrainers ausstehend. B.j Mit Eingaben vom 14. Juli 2025 und 16. Juli 2025 reichte der Beschwer- deführer zwei weitere Referenzschreiben der beiden Fussballkollegen K._______ und L._______ vom 1. Juli 2025 und 3. Juli 2025, sein Fähig- keitszeugnis (bestehend aus dem Notenausweis und dem Berufsattest) vom 21. Juni 2025 und einen Arbeitsvertrag betreffend eine für ein Jahr befristete Anstellung ab dem 7. August 2025 als «(…)» bei den (…) der Stadt C._______ nach.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-

E-3086/2021 Seite 6 würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Be- schwerdeführer zudem infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege keinen Kostenvorschuss zu leisten hatte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 festgestellt, sind die im Asylentscheid verfügte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers und Ablehnung seines Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2) unangefochten in Rechtskraft getreten. Das Rechtsbegehren, die verfügte Wegweisung (Dispositivziffer 3) sei aufzuheben, wird in der Be- schwerdeschrift nicht näher begründet, weshalb darauf nicht weiter einzu- gehen ist. Der vorliegende Streitgegenstand bestimmt sich daher nach Massgabe der mit der Beschwerde beantragten Aufhebung der Dispositiv- ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Vom Bundesverwaltungsge- richt ist somit nachfolgend ausschliesslich zu prüfen, ob das SEM zu Recht das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; diese sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist. Andernfalls sind sie wenigstens glaub- haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter- nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz

E-3086/2021 Seite 7 ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). Diesfalls kann von der Prüfung des Vorlie- gens der alternativen Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei- sungsvollzug abgesehen werden.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situa- tion allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis der Bundesverwaltungsgerichts als generell zumutbar zu erach- ten (vgl. dazu z. B. die Urteile des BVGer D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 und E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2 je m.w.H.). Daran vermögen die Hinweise des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittelein- gabe auf verschiedene Probleme im Heimatland (Armut, unzureichende Schuldbildung, Gewalt gegen Demonstrierende und ethnische Spannun- gen) nichts zu ändern.

E. 4.4 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf seien unglaub- haft. Der Beschwerdeführer habe keine Ausweispapiere beigebracht, die sein Alter und seine Identität belegen würden. Zudem bestünden erhebli- che Zweifel daran, dass er Analphabet sei, da er Nachrichten auf Facebook habe schreiben und das Personalienblatt ausfüllen können. Zu seinem Herkunftsort habe er nur vage Aussagen gemacht und keine genaue Wohnadresse angeben können. Auch zu den Todesumständen der Mutter habe er keine konkreten Angaben gemacht. Als klischeehaft müsse seine Behauptung bezeichnet werden, dass ihn seine Stiefmutter misshandelt habe. Nachdem überdies noch weitere Ungereimtheiten in seinen Aussa- gen zu seiner Familie vorlägen, sei zu schliessen, dass seine Angaben zu Alter, Wohnort und familiären Verhältnissen zumindest teilweise nicht zu- träfen. Hierdurch verunmögliche er die Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse, was ihm anzulasten sei. Da er nun auch nach seinen eigenen Angaben volljährig sei, könne er sich als junger und gesunder Mann in Gui- nea eine neue Existenz aufbauen, wobei er angesichts des gewöhnlich grossen familiären Netzes in Guinea auf die Unterstützung seines Umfelds

E-3086/2021 Seite 8 zählen könne. Damit lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre.

E. 4.5 In seiner Rechtsmitteleingabe erwidert der Beschwerdeführer, es er- schliesse sich nicht, inwiefern aus fehlenden Dokumenten auf Unglaubhaf- tigkeit seiner Angaben zum Lebenslauf geschlossen werden könne, zumal sein Alter durch das im Recht liegende Gutachten bestätigt werde. Auch habe das SEM zu Unrecht gestützt auf das ausgefüllte Personalienblatt gefolgert, dass er in jenem Zeitpunkt nicht Analphabet gewesen sei. Tat- sächlich habe er beim Ausfüllen dieses lediglich das von einer Person Vor- geschriebene abgeschrieben, was aus dem unbeholfenen, zittrigen Schrift- bild mit in Grösse und Form variierenden Grossbuchstaben klar hervor- gehe. Seine frühere Lehrerin habe überdies mit Schreiben vom 9. April 2021 bestätigt, dass er zu Beginn des Unterrichts Analphabet gewesen sei. Im Zeitpunkt der – erst sieben Monate nach dem Schuleintritt durchgeführ- ten – Anhörung habe er bereits etwas Lesen und Schreiben gelernt und so mittels Chatapplikationen mit seinem Onkel kommunizieren können. Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz stamme er zudem nicht – wie im An- hörungsprotokoll fälschlicherweise festgehalten – aus «D._______», son- dern aus dem (phonetisch ähnlich klingenden) «M._______», das sich nahe der Grenze zu N._______ befinde. Von O._______ her führe eine Strasse durch das Dorf, entlang welcher die Häuser in der Ortschaft, teils an einem Trampelpfad, angeordnet seien. Diese würden keine Hausnum- mern tragen. Auch fehlten Quartierbezeichnungen. Daher habe er keine genaue Adresse seines früheren Wohnorts nennen können. Zu seinem Heimatdorf und der Umgebung habe er jedoch einige andere Details an- gegeben, wie zum Beispiel die Namen der Nachbarn und der Schule, wel- che seine Geschwister besucht hätten, sowie Nebensächliches wie der Ort, wo er jeweils Wasser geholt habe. Damit seien seine Angaben zum Heimatort nicht ungenau gewesen. Seine Aussagen anlässlich der Anhörung würden weiter aufzeigen, dass er, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, in Guinea nicht auf die Unter- stützung eines «gewöhnlich grossen Beziehungsnetzes» zählen könne. Ebenso wenig bestehe eine gesicherte Wohnsituation im Heimatland. Nachdem er sein Heimatland bereits mit knapp (…) Jahren verlassen habe, habe er sich von diesem stark entfremdet. Demgegenüber habe er sich gut in die Schweiz integriert, wo er die Schule besucht und bereits erste Be- rufserfahrungen (Praktikum beim […] vom 19. April 2021 bis zum 5. Juli

2021) gemacht habe.

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E. 4.6 Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, der Be- schwerdeführer versuche in seiner Beschwerde, die zahlreichen Unge- reimtheiten in seiner Biographie sowie das Fehlen von Papieren zu erklä- ren, was ihm jedoch nicht gelinge. Die Hinweise für die Unglaubhaftigkeit seiner Herkunft beziehungsweise seines Lebenslaufs seien in ihrer Kumu- lation erdrückend. Zwar sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer aus Guinea stamme. Das allein mache jedoch die Rückkehr nicht un- zumutbar. Vielmehr sei es für einen volljährigen jungen Mann grundsätzlich zumutbar, nach Guinea zurückzukehren.

E. 4.7 In seiner Replik verzichtet der Beschwerdeführer auf materielle Ausfüh- rungen zum Wegweisungsvollzug.

E. 4.8 Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, den neu eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass er kurz vor dem Abschluss seiner Berufslehre EBA stehe und eine Anschlusslösung be- stehe. Im Bestätigungsschreiben der AOZ werde ihm ein zuverlässiges, engagiertes und freundliches Verhalten attestiert. Von seinem Umfeld be- sonders hervorgehoben werde seine Eigeninitiative.

E. 4.9 Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 erklärt er bezüglich seiner Integration in sozialer Hinsicht, die vier eingereichten Referenzschreiben würden sei- nen guten Charakter (Zuverlässigkeit, Ordentlichkeit, Fleiss, Hilfsbereit- schaft, Respekt, Freundlichkeit und Vorbildcharakter für andere Jugendli- che) beschreiben.

E. 4.10 Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 führt er schliesslich zum neu einge- reichten Arbeitsvertrag aus, es sei ihm wie üblich von der Stadt C._______ nach der Ausbildung die Möglichkeit geboten worden, ein weiteres Jahr im Betrieb zu bleiben. Über eine anschliessende Verlängerung des Arbeits- verhältnisses werde erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

E. 4.11 Nachfolgend ist zu prüfen, ob in den individuellen Lebensumständen des Beschwerdeführers eine konkrete Gefährdung zu sehen ist, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnte.

E. 4.11.1 Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann eine starke Assimilierung respektive Verwurzelung in der Schweiz – auch und insbesondere bei Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen – zu einer Entwurzelung im Heimatstaat führen und damit eine reziproke Wir- kung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben,

E-3086/2021 Seite 10 welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die ak- tuelle Einbettung in die schweizerische Gesellschaft spielt regelmässig im Rahmen der Berücksichtigung des Kindeswohls eine gewichtige Rolle (Ur- teile des BVGer E-6868/2018 vom 18. Januar 2022 E. 7.2 Abs. 3 und D-2145/2020 vom 29. März 2021 E.7.8, je mit Hinweis auf BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland praxis- gemäss zugemutet wird, verlangt der Wegweisungsvollzug eines langjäh- rig anwesenden Jugendlichen, der zwischenzeitlich erwachsen geworden ist, eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die verschiedenen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufent- haltsstaat eingegangen ist.

E. 4.11.2 Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer gelangte am (…) Septem- ber 2019 als Minderjähriger in die Schweiz, wo er mittlerweile seit über sechs Jahren lebt. In der Schweiz besuchte er als Jugendlicher respektive junger Erwachsener die Schule, lernte ohne entsprechende Vorkenntnisse lesen, schreiben und rechnen und absolvierte eine Berufsausbildung, in deren Anschluss er einen Arbeitsvertrag erhielt. Die in der Schweiz ver- brachten Jahre sind damit für die persönliche sowie berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers zweifelsohne als prägend einzustufen.

E. 4.11.3 Gemäss den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen hatte die damalige Lehrerin des Beschwerdeführers im MNA- Zentrum (…) bescheinigt, dass dieser sich den Unterrichtsstoff sowohl in Deutsch als auch in Mathematik von Grund auf habe aneignen müssen, jedoch nach einer Orientierungsphase von nur etwa drei Monaten bereits die ersten Wörter habe schreiben können und von da an stetige Fortschritte gemacht sowie das Alphabet schnell und zuverlässig gelernt habe. Täglich sei der Beschwerdeführer pünktlich zum Unterricht erschienen, ohne auch nur eine Absenz vorzuweisen. Er habe eine sehr positive Einstellung und eine grosse schulische Motivation aufgewiesen und sei durch seine sorg- fältige Arbeitsweise und sein respektvolles Verhalten positiv aufgefallen. Diese von der Lehrerin beschriebene überdurchschnittliche Leistungsbe- reitschaft des Beschwerdeführers spiegelt sich auch in den vorliegenden Schul- und Ausbildungsunterlagen wider. So wurden beispielsweise in den Schulzeugnissen des Berufsvorbereitungsjahrs 2022/2023 der Fachschule (…) die Anforderungen an die überfachlichen Kompetenzen des Be-

E-3086/2021 Seite 11 schwerdeführers in mehreren Bereichen (Zuverlässigkeit [im ersten und zweiten Semester], Einsatz/Ausdauer [im ersten Semester], Umfangsfor- men und Auftreten [im ersten und zweiten Semester], Planung und Orga- nisation [im zweiten Semester]) als übertroffen eingestuft, bei im Übrigen erfüllten Anforderungen. Bei der Beurteilung der praktischen Arbeiten wurde der Beschwerdeführer im fakultativen Beiblatt zum Zeugnis für das Berufsvorbereitungsjahr als sehr selbständig, sorgfältig, sehr rasch/zügig und sehr geschickt beschrieben. In den Berichten betreffend die überbe- trieblichen Kurse von März und September 2024 wurden die Sozialkompe- tenz (in den Bereichen Erscheinungsbild, Umgangsformen, Kontaktfähig- keit und Teamfähigkeit) und die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwer- deführers (in den Bereichen Leistungsbereitschaft, Ausdauer und Zuver- lässigkeit) als überdurchschnittlich respektive ausserordentlich eingestuft, wobei bei den weiteren Beurteilungsparametern (Fortschritt, Selbstkritik und Eigenmotivation) das Verhalten des Beschwerdeführers einem guten Durchschnitt entsprochen habe. In der Standortbestimmung des Prakti- kumsbetriebs wurde die Zuverlässigkeit, der grosse Einsatz, der respekt- volle Umgang mit Kolleginnen und Kollegen sowie Lehrpersonen, die stete Pünktlichkeit und die Eigeninitiative des Beschwerdeführers ebenfalls sehr positiv (++) beurteilt. Die Eigeninitiative, Zuverlässigkeit und aktive Mitar- beit des Beschwerdeführers lobte auch die Sozialberatung der Stadt C._______ im Bestätigungsschreiben Integration vom 20. Mai 2025.

E. 4.11.4 Weiter hat der Beschwerdeführer insgesamt acht Referenzschrei- ben (zwei Schreiben seiner früheren Lehrerin; jeweils ein Schreiben der Sozialberatung der Stadt C._______, einer Sozialpädagogin, seines Integ- rationscoachs während der Ausbildung, des Leiters der (…) und zweier Fussballkollegen) eingereicht. Diesen Briefen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit in einem lokalen Verein Fussball spielt und sich gut in die Fussballmannschaft integrierte, wobei er mit seiner ru- higen, ehrlichen, fairen, engagierten, hilfsbereiten und auch humorvollen Art zu einer guten Teamdynamik beigetragen habe. In mehreren Referenz- schreiben wurden auch seine guten Deutschkenntnisse betont. Insbeson- dere erklärte der (…)chef in seinem Referenzschreiben, der Beschwerde- führer habe während seiner zweijährigen Ausbildung seine Sprachkennt- nisse in Wort und Schrift so stark verbessert, dass mit ihm ohne jegliche Einschränkungen habe kommuniziert werden können. Auch der Integrati- onscoach bestätigte seinerseits, dass die sprachliche Verständigung jeder- zeit problemlos verlaufen sei und keine Sprachbarriere bestanden habe.

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E. 4.11.5 Obwohl der Beschwerdeführer erst im Alter von (…) Jahren in die Schweiz eingereist ist, hat er für die Persönlichkeitsentwicklung und das Berufsleben prägende Jahre hier verbracht. Die eingereichten Unterlagen zeigen eine weit überdurchschnittliche schulische, berufliche und soziale Integration in der Schweiz auf. Er hat während seines mehr als sechsjähri- gen Aufenthalts im Kanton C._______ die Schule besucht, erfolgreich eine Ausbildung absolviert und ist fest in seinem sozialen Umfeld eingebunden, womit er als sehr gut integriert, wenn nicht sogar an die hiesige Kultur und Lebensweise assimiliert gelten muss. Aus den Akten geht im Gegenzug nicht hervor, dass er in den sechs Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz vergleichbar enge Beziehungen zu Bezugspersonen in seinem Heimatland Guinea hätte aufrechterhalten können. Ein Vollzug der Wegweisung würde den Beschwerdeführer aus einer ihm vertrauten Lebensstruktur heraus- reissen, welche seine Persönlichkeitsentwicklung der letzten Jahre mass- geblich geprägt hat, und hätte den Abbruch seiner persönlichen Beziehun- gen und beruflichen Projekte in der Schweiz zur Folge. Angesichts der kul- turellen Differenzen zwischen der Schweiz und Guinea wäre zudem seine Wiedereingliederung in der ihm fremd gewordenen Heimat in erhöhtem Masse in Frage gestellt, zumal er Guinea offenbar bereits mit 14 Jahren verlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz gleichzeitig zu einer Entwurzelung aus seinem Heimatstaat geführt hat, welche mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht vereinbar ist. In Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls erachtet deshalb das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im aktuellen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG erfüllt. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu ent- nehmen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Eventualstandpunkt gutzuheis- sen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 27. Mai 2021 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

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E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulas- ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen not- wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei den Akten liegt die (aktualisierte) Kostennote des Rechts- vertreters vom 2. Juni 2025, in welcher dieser ein Honorar von Fr. 2'724.38 geltend macht, dies gestützt auf einen Arbeitsaufwand von 8.35 Stunden, einen Stundensatz von Fr. 300.–, Barauslagen von Fr. 23.10 sowie Mehr- wertsteuern von 7.7 % auf Fr. 2’126.50 und 8.1 % auf Fr. 401.60. Das gel- tend gemachte Honorar erscheint angesichts des aktenkundigen sowie vorliegend notwendigen Aufwands angemessen und ist aufgrund der nach- träglich eingereichten Eingaben vom 20. Juni 2025, 14. Juli 2025 und

16. Juli 2025 (Nachreichungen weiterer Unterlagen, ohne wesentliche ma- terielle Ausführungen) auf Fr. 2'800.– zu erhöhen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge- hoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu- nehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu entrichtende Par- teientschädigung im Betrag von Fr. 2'800.– zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3086/2021 Urteil vom 19. November 2025 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger der Ethnie Peul, reiste nach eigenen Angaben am (...) September 2019 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag ein Asylgesuch stellte. Im Personalienblatt für Asylsuchende vom (vermutlich) 17. September 2019 (Anm.: das handschriftliche Datum ist nicht eindeutig entzifferbar) gab er an, am (...) geboren worden zu sein. Am 19. September 2019 bevollmächtigte er den Rechtsschutz der Caritas Schweiz mit seiner rechtlichen Vertretung. Am 26. September 2019 befragte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA). Am 14. Oktober 2019 holte es beim (...) in B._______ ein Altersgutachten betreffend den Beschwerdeführer ein, das am 30. Oktober 2019 erstattet wurde. Dieses bescheinigte dem Beschwerdeführer ein mittleres Alter von (...) Jahren. In der Gutachtensergänzung vom 18. Dezember 2019 erklärten die Gutachter, die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Alters von (...) Jahren und (...) Monaten könne nicht ausgeschlossen werden. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. Am 12. Februar 2020 erklärte der zuständige Kanton C._______, die Zentralstelle MNA (mineurs non accompagnés) werde vorliegend die Rolle der Vertrauensperson im erweiterten Asylverfahren übernehmen. Am 6. August 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Anhörung zu seinen Asylgründen an. A.b Hierbei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus D._______ und sei zunächst mit seinen Eltern aufgewachsen. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter verstorben. Anschliessend habe er bei seiner Grossmutter mütterlicherseits gelebt, während sein im selben Ort wohnhafter Vater eine neue Familie gegründet habe. Aus finanziellen Gründen habe er nicht die Schule besuchen können. Vor seiner Ausreise sei seine Grossmutter immer schwächer geworden. Auf den Rat seines Onkels mütterlicherseits hin sei er daher zu seinem Vater gezogen, wo ihn seine Stiefmutter jedoch nicht gut behandelt und häufig geschlagen habe. Sein Vater habe sich nicht für ihn einsetzen können, da er krank gewesen sei. Zur Polizei sei er auch nicht gegangen, da er davon ausgegangen sei, dass diese ohnehin nichts unternommen hätte. Seine Grossmutter habe daher ihre Schafe verkauft, um Geld für seine Ausreise zu besorgen. In der Folge habe er im Jahr (...) Guinea verlassen und sich über verschiedene afrikanische Länder nach E._______ begeben, von wo aus er kurz darauf nach F._______ weitergereist sei, wo er (...) Jahre lang geblieben sei. Anschliessend sei er in die Schweiz weitergereist. A.c Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 (eröffnet am 4. Juni 2021) stellte das SEM fest, der (nun volljährige) Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1), lehnte sein Asylgesuch vom 14. September 2019 ab (Ziff. 2), ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Ziff. 4) und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziff. 5). Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus (Ziff. 6). B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, mit Eingabe vom 5. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter dem Eventualstandpunkt beantragte er, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Einsetzung des mandatierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er eine Anwaltsvollmacht, die angefochtene Verfügung, das Personalienblatt der Oberstufe (...) (ausgefüllt durch die Lehrerin G._______ des MNA-Zentrums [...]) vom 24. Januar 2020, ein Empfehlungsschreiben der Lehrerin G._______ betreffend ganztägige Beschulung vom 9. April 2021, eine Vereinbarung betreffend einen Wochenarbeitsplatz vom 16. April 2021 sowie eine Fürsorgebestätigung (alles in Kopie) bei. B.b Am 7. Juli 2021 bestätigte die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ernannte Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. B.d Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2021 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. B.e Mit Eingabe vom 16. August 2021 erklärte der Beschwerdeführer, die Vernehmlassung der Vorinstanz enthalte keine neuen Argumente, weshalb sich neue Ausführungen im Rahmen einer Replik erübrigten, und hielt vollumfänglich an seiner Beschwerdeschrift fest. Gleichzeitig reichte er die Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 16. August 2021 ins Recht. B.f Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 lud die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer ein, aktuelle Angaben zu seiner Integration in der Schweiz zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen. B.g Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seiner schulischen sowie beruflichen Integration in der Schweiz und reichte diesbezüglich die nachfolgenden Unterlagen ein:

- die Schulzeugnisse des Berufsvorbereitungsjahrs 2022/2023 der Fachschule (...) (Beilage 1);

- zwei Kursberichte betreffend überbetriebliche Kurse von März und September 2024 (Beilage 2);

- die Verfügung des Migrationsamts C._______ betreffend die Bewilligung eines Stellenantritts (Beilage 3);

- den Lehrvertrag als (...) EBA (eidgenössisches Berufsattest) vom 6. November 2023 (Beilage 4);

- das Merkblatt der Stadt C._______ zu den Anstellungsgrundlagen des städtischen Personals von Juni 2023 (Beilage 5);

- das Schulzeugnis der Lehre (Beilage 6);

- ein Referenzschreiben der Asylorganisation (...), Sozialberatung der Stadt C._______, vom 20. Mai 2025 (Beilage 7);

- eine Bestätigung der Stadt C._______, (...), vom 23. Mai 2025 betreffend die (vorerst befristete) Anstellung ab dem 7. August 2024 als (...) (Beilage 8);

- einen Betreibungsregisterauszug (Beilage 9);

- eine aktualisierte Kostennote des Rechtsvertreters. B.h Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, sich auch in sozialer Hinsicht zu seiner Integration in der Schweiz zu äussern und diesbezüglich allfällige Unterlagen einzureichen. Ebenfalls ersuchte sie ihn, allfällige aktuelle Kontakte zu Personen aus seinem Heimatland (in Guinea lebende Freunde oder Verwandte) bekanntzugeben. B.i Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer die Referenzschreiben von H._______, Leiter der (...), vom 16. Juni 2025, I._______, Integrationscoach des AOZ vom 19. Juni 2025, G._______, Lehrerin des MNA-Zentrums (...) , vom 16. Juni 2025 sowie der Sozialpädagogin J._______ vom 14. Juni 2025 ein und erklärte, es sei noch ein Schreiben seines Fussballtrainers ausstehend. B.j Mit Eingaben vom 14. Juli 2025 und 16. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Referenzschreiben der beiden Fussballkollegen K._______ und L._______ vom 1. Juli 2025 und 3. Juli 2025, sein Fähigkeitszeugnis (bestehend aus dem Notenausweis und dem Berufsattest) vom 21. Juni 2025 und einen Arbeitsvertrag betreffend eine für ein Jahr befristete Anstellung ab dem 7. August 2025 als «(...)» bei den (...) der Stadt C._______ nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer zudem infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keinen Kostenvorschuss zu leisten hatte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2025 festgestellt, sind die im Asylentscheid verfügte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und Ablehnung seines Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2) unangefochten in Rechtskraft getreten. Das Rechtsbegehren, die verfügte Wegweisung (Dispositivziffer 3) sei aufzuheben, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der vorliegende Streitgegenstand bestimmt sich daher nach Massgabe der mit der Beschwerde beantragten Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Vom Bundesverwaltungsgericht ist somit nachfolgend ausschliesslich zu prüfen, ob das SEM zu Recht das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; diese sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist. Andernfalls sind sie wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). Diesfalls kann von der Prüfung des Vorliegens der alternativen Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug abgesehen werden. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis der Bundesverwaltungsgerichts als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu z. B. die Urteile des BVGer D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 und E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2 je m.w.H.). Daran vermögen die Hinweise des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe auf verschiedene Probleme im Heimatland (Armut, unzureichende Schuldbildung, Gewalt gegen Demonstrierende und ethnische Spannungen) nichts zu ändern. 4.4 Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf seien unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe keine Ausweispapiere beigebracht, die sein Alter und seine Identität belegen würden. Zudem bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er Analphabet sei, da er Nachrichten auf Facebook habe schreiben und das Personalienblatt ausfüllen können. Zu seinem Herkunftsort habe er nur vage Aussagen gemacht und keine genaue Wohnadresse angeben können. Auch zu den Todesumständen der Mutter habe er keine konkreten Angaben gemacht. Als klischeehaft müsse seine Behauptung bezeichnet werden, dass ihn seine Stiefmutter misshandelt habe. Nachdem überdies noch weitere Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu seiner Familie vorlägen, sei zu schliessen, dass seine Angaben zu Alter, Wohnort und familiären Verhältnissen zumindest teilweise nicht zuträfen. Hierdurch verunmögliche er die Beurteilung seiner persönlichen Verhältnisse, was ihm anzulasten sei. Da er nun auch nach seinen eigenen Angaben volljährig sei, könne er sich als junger und gesunder Mann in Guinea eine neue Existenz aufbauen, wobei er angesichts des gewöhnlich grossen familiären Netzes in Guinea auf die Unterstützung seines Umfelds zählen könne. Damit lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre. 4.5 In seiner Rechtsmitteleingabe erwidert der Beschwerdeführer, es erschliesse sich nicht, inwiefern aus fehlenden Dokumenten auf Unglaubhaftigkeit seiner Angaben zum Lebenslauf geschlossen werden könne, zumal sein Alter durch das im Recht liegende Gutachten bestätigt werde. Auch habe das SEM zu Unrecht gestützt auf das ausgefüllte Personalienblatt gefolgert, dass er in jenem Zeitpunkt nicht Analphabet gewesen sei. Tatsächlich habe er beim Ausfüllen dieses lediglich das von einer Person Vorgeschriebene abgeschrieben, was aus dem unbeholfenen, zittrigen Schriftbild mit in Grösse und Form variierenden Grossbuchstaben klar hervorgehe. Seine frühere Lehrerin habe überdies mit Schreiben vom 9. April 2021 bestätigt, dass er zu Beginn des Unterrichts Analphabet gewesen sei. Im Zeitpunkt der - erst sieben Monate nach dem Schuleintritt durchgeführten - Anhörung habe er bereits etwas Lesen und Schreiben gelernt und so mittels Chatapplikationen mit seinem Onkel kommunizieren können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stamme er zudem nicht - wie im Anhörungsprotokoll fälschlicherweise festgehalten - aus «D._______», sondern aus dem (phonetisch ähnlich klingenden) «M._______», das sich nahe der Grenze zu N._______ befinde. Von O._______ her führe eine Strasse durch das Dorf, entlang welcher die Häuser in der Ortschaft, teils an einem Trampelpfad, angeordnet seien. Diese würden keine Hausnummern tragen. Auch fehlten Quartierbezeichnungen. Daher habe er keine genaue Adresse seines früheren Wohnorts nennen können. Zu seinem Heimatdorf und der Umgebung habe er jedoch einige andere Details angegeben, wie zum Beispiel die Namen der Nachbarn und der Schule, welche seine Geschwister besucht hätten, sowie Nebensächliches wie der Ort, wo er jeweils Wasser geholt habe. Damit seien seine Angaben zum Heimatort nicht ungenau gewesen. Seine Aussagen anlässlich der Anhörung würden weiter aufzeigen, dass er, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, in Guinea nicht auf die Unterstützung eines «gewöhnlich grossen Beziehungsnetzes» zählen könne. Ebenso wenig bestehe eine gesicherte Wohnsituation im Heimatland. Nachdem er sein Heimatland bereits mit knapp (...) Jahren verlassen habe, habe er sich von diesem stark entfremdet. Demgegenüber habe er sich gut in die Schweiz integriert, wo er die Schule besucht und bereits erste Berufserfahrungen (Praktikum beim [...] vom 19. April 2021 bis zum 5. Juli 2021) gemacht habe. 4.6 Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, der Beschwerdeführer versuche in seiner Beschwerde, die zahlreichen Ungereimtheiten in seiner Biographie sowie das Fehlen von Papieren zu erklären, was ihm jedoch nicht gelinge. Die Hinweise für die Unglaubhaftigkeit seiner Herkunft beziehungsweise seines Lebenslaufs seien in ihrer Kumulation erdrückend. Zwar sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Guinea stamme. Das allein mache jedoch die Rückkehr nicht unzumutbar. Vielmehr sei es für einen volljährigen jungen Mann grundsätzlich zumutbar, nach Guinea zurückzukehren. 4.7 In seiner Replik verzichtet der Beschwerdeführer auf materielle Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. 4.8 Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, den neu eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass er kurz vor dem Abschluss seiner Berufslehre EBA stehe und eine Anschlusslösung bestehe. Im Bestätigungsschreiben der AOZ werde ihm ein zuverlässiges, engagiertes und freundliches Verhalten attestiert. Von seinem Umfeld besonders hervorgehoben werde seine Eigeninitiative. 4.9 Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 erklärt er bezüglich seiner Integration in sozialer Hinsicht, die vier eingereichten Referenzschreiben würden seinen guten Charakter (Zuverlässigkeit, Ordentlichkeit, Fleiss, Hilfsbereitschaft, Respekt, Freundlichkeit und Vorbildcharakter für andere Jugendliche) beschreiben. 4.10 Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 führt er schliesslich zum neu eingereichten Arbeitsvertrag aus, es sei ihm wie üblich von der Stadt C._______ nach der Ausbildung die Möglichkeit geboten worden, ein weiteres Jahr im Betrieb zu bleiben. Über eine anschliessende Verlängerung des Arbeitsverhältnisses werde erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. 4.11 Nachfolgend ist zu prüfen, ob in den individuellen Lebensumständen des Beschwerdeführers eine konkrete Gefährdung zu sehen ist, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnte. 4.11.1 Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann eine starke Assimilierung respektive Verwurzelung in der Schweiz - auch und insbesondere bei Jugendlichen beziehungsweise jungen Erwachsenen - zu einer Entwurzelung im Heimatstaat führen und damit eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche Überlagerung der früheren Sozialisierung durch die aktuelle Einbettung in die schweizerische Gesellschaft spielt regelmässig im Rahmen der Berücksichtigung des Kindeswohls eine gewichtige Rolle (Urteile des BVGer E-6868/2018 vom 18. Januar 2022 E. 7.2 Abs. 3 und D-2145/2020 vom 29. März 2021 E.7.8, je mit Hinweis auf BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland praxisgemäss zugemutet wird, verlangt der Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Jugendlichen, der zwischenzeitlich erwachsen geworden ist, eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei insbesondere die verschiedenen Bindungen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist. 4.11.2 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer gelangte am (...) September 2019 als Minderjähriger in die Schweiz, wo er mittlerweile seit über sechs Jahren lebt. In der Schweiz besuchte er als Jugendlicher respektive junger Erwachsener die Schule, lernte ohne entsprechende Vorkenntnisse lesen, schreiben und rechnen und absolvierte eine Berufsausbildung, in deren Anschluss er einen Arbeitsvertrag erhielt. Die in der Schweiz verbrachten Jahre sind damit für die persönliche sowie berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers zweifelsohne als prägend einzustufen. 4.11.3 Gemäss den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen hatte die damalige Lehrerin des Beschwerdeführers im MNA-Zentrum (...) bescheinigt, dass dieser sich den Unterrichtsstoff sowohl in Deutsch als auch in Mathematik von Grund auf habe aneignen müssen, jedoch nach einer Orientierungsphase von nur etwa drei Monaten bereits die ersten Wörter habe schreiben können und von da an stetige Fortschritte gemacht sowie das Alphabet schnell und zuverlässig gelernt habe. Täglich sei der Beschwerdeführer pünktlich zum Unterricht erschienen, ohne auch nur eine Absenz vorzuweisen. Er habe eine sehr positive Einstellung und eine grosse schulische Motivation aufgewiesen und sei durch seine sorgfältige Arbeitsweise und sein respektvolles Verhalten positiv aufgefallen. Diese von der Lehrerin beschriebene überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers spiegelt sich auch in den vorliegenden Schul- und Ausbildungsunterlagen wider. So wurden beispielsweise in den Schulzeugnissen des Berufsvorbereitungsjahrs 2022/2023 der Fachschule (...) die Anforderungen an die überfachlichen Kompetenzen des Beschwerdeführers in mehreren Bereichen (Zuverlässigkeit [im ersten und zweiten Semester], Einsatz/Ausdauer [im ersten Semester], Umfangsformen und Auftreten [im ersten und zweiten Semester], Planung und Organisation [im zweiten Semester]) als übertroffen eingestuft, bei im Übrigen erfüllten Anforderungen. Bei der Beurteilung der praktischen Arbeiten wurde der Beschwerdeführer im fakultativen Beiblatt zum Zeugnis für das Berufsvorbereitungsjahr als sehr selbständig, sorgfältig, sehr rasch/zügig und sehr geschickt beschrieben. In den Berichten betreffend die überbetrieblichen Kurse von März und September 2024 wurden die Sozialkompetenz (in den Bereichen Erscheinungsbild, Umgangsformen, Kontaktfähigkeit und Teamfähigkeit) und die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers (in den Bereichen Leistungsbereitschaft, Ausdauer und Zuverlässigkeit) als überdurchschnittlich respektive ausserordentlich eingestuft, wobei bei den weiteren Beurteilungsparametern (Fortschritt, Selbstkritik und Eigenmotivation) das Verhalten des Beschwerdeführers einem guten Durchschnitt entsprochen habe. In der Standortbestimmung des Praktikumsbetriebs wurde die Zuverlässigkeit, der grosse Einsatz, der respektvolle Umgang mit Kolleginnen und Kollegen sowie Lehrpersonen, die stete Pünktlichkeit und die Eigeninitiative des Beschwerdeführers ebenfalls sehr positiv (++) beurteilt. Die Eigeninitiative, Zuverlässigkeit und aktive Mitarbeit des Beschwerdeführers lobte auch die Sozialberatung der Stadt C._______ im Bestätigungsschreiben Integration vom 20. Mai 2025. 4.11.4 Weiter hat der Beschwerdeführer insgesamt acht Referenzschreiben (zwei Schreiben seiner früheren Lehrerin; jeweils ein Schreiben der Sozialberatung der Stadt C._______, einer Sozialpädagogin, seines Integrationscoachs während der Ausbildung, des Leiters der (...) und zweier Fussballkollegen) eingereicht. Diesen Briefen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Freizeit in einem lokalen Verein Fussball spielt und sich gut in die Fussballmannschaft integrierte, wobei er mit seiner ruhigen, ehrlichen, fairen, engagierten, hilfsbereiten und auch humorvollen Art zu einer guten Teamdynamik beigetragen habe. In mehreren Referenzschreiben wurden auch seine guten Deutschkenntnisse betont. Insbesondere erklärte der (...)chef in seinem Referenzschreiben, der Beschwerdeführer habe während seiner zweijährigen Ausbildung seine Sprachkenntnisse in Wort und Schrift so stark verbessert, dass mit ihm ohne jegliche Einschränkungen habe kommuniziert werden können. Auch der Integrationscoach bestätigte seinerseits, dass die sprachliche Verständigung jederzeit problemlos verlaufen sei und keine Sprachbarriere bestanden habe. 4.11.5 Obwohl der Beschwerdeführer erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist ist, hat er für die Persönlichkeitsentwicklung und das Berufsleben prägende Jahre hier verbracht. Die eingereichten Unterlagen zeigen eine weit überdurchschnittliche schulische, berufliche und soziale Integration in der Schweiz auf. Er hat während seines mehr als sechsjährigen Aufenthalts im Kanton C._______ die Schule besucht, erfolgreich eine Ausbildung absolviert und ist fest in seinem sozialen Umfeld eingebunden, womit er als sehr gut integriert, wenn nicht sogar an die hiesige Kultur und Lebensweise assimiliert gelten muss. Aus den Akten geht im Gegenzug nicht hervor, dass er in den sechs Jahren seines Aufenthalts in der Schweiz vergleichbar enge Beziehungen zu Bezugspersonen in seinem Heimatland Guinea hätte aufrechterhalten können. Ein Vollzug der Wegweisung würde den Beschwerdeführer aus einer ihm vertrauten Lebensstruktur herausreissen, welche seine Persönlichkeitsentwicklung der letzten Jahre massgeblich geprägt hat, und hätte den Abbruch seiner persönlichen Beziehungen und beruflichen Projekte in der Schweiz zur Folge. Angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Guinea wäre zudem seine Wiedereingliederung in der ihm fremd gewordenen Heimat in erhöhtem Masse in Frage gestellt, zumal er Guinea offenbar bereits mit 14 Jahren verlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei dieser Aktenlage davon aus, dass die fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz gleichzeitig zu einer Entwurzelung aus seinem Heimatstaat geführt hat, welche mit dem Zumutbarkeitsgedanken nicht vereinbar ist. In Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls erachtet deshalb das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im aktuellen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG erfüllt. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Eventualstandpunkt gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 27. Mai 2021 sind aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei den Akten liegt die (aktualisierte) Kostennote des Rechtsvertreters vom 2. Juni 2025, in welcher dieser ein Honorar von Fr. 2'724.38 geltend macht, dies gestützt auf einen Arbeitsaufwand von 8.35 Stunden, einen Stundensatz von Fr. 300.-, Barauslagen von Fr. 23.10 sowie Mehrwertsteuern von 7.7 % auf Fr. 2'126.50 und 8.1 % auf Fr. 401.60. Das geltend gemachte Honorar erscheint angesichts des aktenkundigen sowie vorliegend notwendigen Aufwands angemessen und ist aufgrund der nachträglich eingereichten Eingaben vom 20. Juni 2025, 14. Juli 2025 und 16. Juli 2025 (Nachreichungen weiterer Unterlagen, ohne wesentliche materielle Ausführungen) auf Fr. 2'800.- zu erhöhen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'800.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: