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E-9096/2025

E-9096/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-15 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger des Clans Majerteen, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im Juli 20(…). Am 19. Juli 2025 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 18. August 2025 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 5. November 2025 er- folgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Be- schwerdeführers zu seinen Asylgründen. Sowohl die EB UMA als auch die Anhörung erfolgten im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sein ganzes Leben bis zur Ausreise in B._______, Region Bari, Puntland, verbracht. Nachdem seine Eltern durch den Daesh getötet worden seien, habe er bei seinem Onkel väterlicherseits (nachfolgend: vs) gelebt. Die Schule habe er bis zur dritten Klasse besucht. Infolge Geldmangels habe er diese dann im Jahr 20(…) abgebrochen. Sein Onkel vs sei Alkoholiker und habe ihn oft geschlagen. Auch die Frau seines Onkels vs habe ihn geschlagen, misshandelt und zur Arbeit für sie gezwungen. Mitte des Jah- res 20(…) sei er gemeinsam mit einem seiner Verwandten vs von Mitglie- dern des Daesh entführt beziehungsweise verschleppt worden. Er sei wäh- rend seiner Gefangenschaft in den Bergen bedroht und gefoltert worden. Nach (…) Tagen sei ihm und seinem Verwandten die Flucht gelungen. Da er nach seiner Rückkehr von seinem Onkel vs aus dem Haus verbannt worden sei, habe er drei Tage auf der Strasse gelebt, bevor er schliesslich infolge telefonischer Todesdrohungen seitens der Anhänger des Daesh seine Heimat im Juli 20(…) verlassen habe. Er sei über C._______, den D._______, E._______ (wo er sich zwei Jahre aufgehalten und für einen Mann gearbeitet habe) und F._______ in die Schweiz zu seinen Familien- angehörigen gereist. In der Schweiz habe er erfahren, dass ein anderer Onkel vs, welcher als Soldat für die Regierung in Puntland tätig gewesen sei, bei einem Kampf ums Leben kommen sei. Er (der Beschwerdeführer) könne nicht nach Puntland zurück, weil er sonst getötet werden könnte. Des Weiteren führte er aus, dass er zurzeit mit seinen Geschwistern und seinem Onkel mütterlicherseits (nachfolgend: ms), bei welchem seine Ge- schwister leben würden, in regelmässigem Kontakt stehe.

E-9096/2025 Seite 3 Betreffend seinen Gesundheitszustand hielt er fest, er habe Rückenpro- bleme, die sich in der Schweiz aber gebessert hätten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Foto einer Narbe am Nacken ein. C. Am 13. November 2025 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 12. November 2025. D. Mit Verfügung vom 14. November 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 25. November 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Disposi- tivziffern 4 und 5 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispo- sitivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache im entsprechenden Umfang zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

26. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei

E-9096/2025 Seite 4 entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist heute rund (…) -jährig und damit minderjäh- rig. Seine Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraussetzung von Am- tes wegen zu prüfen.

E. 1.3.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Pro- zessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beur- teilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Die Prozessfähigkeit setzt die Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit voraus (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist je- der, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Um- stände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Aufgrund seiner Minderjährigkeit ist der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB. Gemäss Art. 19c Abs. 1 ZGB üben urteilsfähige handlungsunfähige Personen aber die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig aus. Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylge- suchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechts- mitteln als solche höchstpersönliche Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2; Urteile des BVGer E-7502/2025 vom 6. November 2025 E. 1.3.1; E-3115/2025 vom 15. Mai 2025 E. 1.2.1; E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 1.3).

E. 1.3.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhe- bung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen ge- antwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persön- lichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Darüber hinaus wurde er sowohl bei der EB UMA als auch bei der Anhö- rung zu seinen Asylgründen von einer rechtskundigen Vertrauensperson (der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung) begleitet und er wird auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch eine rechtskundige Person ver- treten. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der

E-9096/2025 Seite 5 Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeein- reichung auszugehen.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung (vgl. Bst. E). Die Dispo- sitivziffern 1 bis 3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft; Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung) der Verfügung vom 14. November 2025 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung betreffend Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, dieser sei unter Berücksichtigung der völkerrechtli- chen Bestimmungen sowie denjenigen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) zulässig. Auch sei der Vollzug der Wegweisung nach Punt- land gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts

E-9096/2025 Seite 6 E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11 beim Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein Jugendlicher ohne ge- sundheitliche Beschwerden, habe für drei Jahre die Schule besucht und gehöre dem wichtigsten Clan Puntlands, den Majerteen, an. Er verfüge in Puntland in der Stadt B._______ über einen Onkel vs und einen Onkel ms, mithin über ein gefestigtes familiäres Umfeld inklusive Möglichkeit zur Wohnsitznahme. Seine Geschwister würden sich gegenwärtig bei seinem Onkel ms aufhalten und er selbst habe während mehreren Jahren vor sei- ner Ausreise bei seinem Onkel vs gewohnt. Seine beiden Onkel in B._______ würden über Mietshäuser oder möglicherweise auch Wohnei- gentum verfügen und als Fahrer beziehungsweise Viehhändler ein regel- mässiges Einkommen erzielen. Mit seinem Onkel ms sowie seinen Ge- schwistern pflege er eine gute Beziehung und er stehe mit diesen gegen- wärtig auch in regelmässigem Kontakt. Es sei seinen Angehörigen entspre- chend zuzumuten sowie zuzutrauen, ihn bei der Ankunft am internationalen Flughafen in B._______ in Empfang zu nehmen. Hinzu kämen weitere Fa- milienangehörige in seiner Heimatprovinz respektive der näheren Umge- bung, welche ihn – falls überhaupt notwendig – nach seiner Rückkehr bei der Bestreitung des Lebensunterhalts unterstützen könnten. Gleiches gelte für seinen Cousin ms in der Schweiz, der ihn (den Beschwerdeführer) be- reits früher direkt finanziell unterstützt habe. Sodann seien weder aus sei- nen Angaben noch aus den vorliegenden Akten eine Arbeitsunfähigkeit/- einschränkung seinerseits zu entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in ein vertrautes Umfeld zurückkehre, wo er sich in seiner Muttersprache ausdrücken könne und erneut von seinen Angehöri- gen aufgenommen werde. Entsprechend werde er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten und die Wegweisung sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, beim Beschwerdeführer lägen betreffend Wegweisungsvollzug keine individuell begünstigenden Umstände gemäss dem Referenzurteil E-6310/2017 vor. Er sei ein (…) -jähriger UMA ohne Erwerbserfahrung und ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat. Er sei seit dem Tod seiner Eltern Voll- waise und habe seither bis zu seiner Ausreise ausschliesslich beim Onkel vs gelebt. Dort sei er aber schwer misshandelt worden, weshalb eine Rück- kehr dorthin ohnehin unzumutbar und wohl auch unzulässig im Sinne eines Verstosses gegen die KRK (allenfalls auch gegen Art. 3 EMRK) wäre. Hinzu komme, dass eine Rückkehr zu seinem Onkel vs auch nicht möglich sei, da dieser ihn aus dem Haus geworfen und ihm die Rückkehr verboten habe. Zu seinem Onkel ms stehe er zwar in Kontakt und das Verhältnis sei

E-9096/2025 Seite 7 gut, aber dessen finanzielle Situation sei prekär. Sein Onkel ms habe schon Mühe damit für die fünf Geschwister aufzukommen. Dass der Onkel ms nicht für ihn (den Beschwerdeführer) aufkommen könne, werde schon da- raus deutlich, dass er bis zu seiner Flucht bei seinem Onkel vs verblieben sei. Hätte nämlich sein Onkel ms ihn (den Beschwerdeführer) in seinem Haushalt aufnehmen können, hätte er (der Beschwerdeführer) ein entspre- chendes Angebot bereits vor seiner Flucht angenommen, anstatt beim ge- walttätigen Onkel vs zu verweilen. Zu weiteren Onkeln vs und ms habe er bereits vor seiner Flucht keinen Kontakt gehabt. Folglich sei der Wegwei- sungsvollzug in seinem Fall offenbar unzumutbar im Sinne des Referenz- urteils, soweit er nicht ohnehin gegen Art. 3 und 22 KRK verstosse.

E. 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.1.2 Das SEM ist nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung unbegleiteter Minder- jähriger (Asylsuchender) von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklä- rungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollstän- dig festgestellt gilt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-3491/2019 vom

12. Oktober 2020 E. 9.8 mit weiteren Verweisen auf BVGE 2015/30 E. 7.3, EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5e). Ferner hat die zuständige

E-9096/2025 Seite 8 Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG bei einer Ausschaffung von unbeglei- teten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehr- staat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrich- tung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusiche- rungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können. Solche Sachverhaltsele- mente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung, und stel- len nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Voll- zugsmodalitäten dar (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; 2015/30 E. 7.3, je m.w.H.).

E. 6.2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers, wie oben ausgeführt, in Rechtskraft erwachsen ist, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 6.2.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundes- verwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in den Regionen Puntland und Somaliland sich vergleichsweise besser präsentieren als in der Hauptstadt (vgl. Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Ja- nuar 2020 E. 9.2 und Urteil des BVGer E-335/2025 vom 27. Februar 2025 E. 9.2.3 m.w.H.). Gemäss Erkenntnissen des Gerichts haben Puntland und Somaliland im Vergleich zu anderen Teilen Somalias ein grosses Mass an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht.

E. 6.2.3 Als zutreffend erweisen sich im Übrigen auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verpflichtungen aus der KRK. Die Bestimmungen der KRK sind nicht self-executing. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass das SEM durch sein auf die nationalen Bestimmungen abgestütztes Vorgehen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zum Schutz von Kindern im Fall des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Der Voll- zug der Wegweisung ist auch unter diesen Vorzeichen zulässig. Der

E-9096/2025 Seite 9 Minderjährigkeit ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs Rechnung zu tragen.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegwei- sungsvollzug generell – das heisst ungeachtet aller individueller Umstände

– als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E 11.2 und Urteil des BVGer E-335/2025 E. 9.3.1 m.w.H.).

E. 6.3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat Somalia gemäss seinen eigenen Angaben im Juli 20(…) erfolgte (vgl. SEM-Akte […] - 17/14 S. 11). Beide Befragungen des Beschwerdeführers wurden kurz (EB UMA: 3 Monate; Anhörung: neun Tage) vor dem Asylentscheid vom 14. November 2025 durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer jeweils zu Protokoll gegebenen Angaben zu sei- nem familiären Umfeld sind deshalb als aktuell einzustufen. Die bei beiden Interviews anwesende Rechtsvertretung hat an keiner Stelle eingewendet, dass es zu Änderungen im familiären Umfeld, insbesondere beim Aufent- haltsort und bei den Lebensumständen seines Onkels ms gekommen wäre.

E. 6.3.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt in B._______ unbestritten über ei- nen Onkel ms mit welchem er in regelmässigem Kontakt steht und bei wel- chem sich nunmehr sämtliche seiner Geschwister aufhalten (vgl. SEM-

E-9096/2025 Seite 10 Akte […] -17/14 S. 7 f., […] -25/17 F41, F47, F51; BVGer-act. 1 S. 5). An- zumerken ist, dass eines seiner Geschwister vorher offenbar ebenfalls ge- meinsam mit dem Beschwerdeführer bei seinem Onkel vs untergebracht war (vgl. SEM-Akte […] -17/14 S. 8). Seinem Onkel ms gelang es somit bereits einmal, ein weiteres Geschwister bei sich aufzunehmen. Ausser- dem arbeitet sein Onkel ms als Vermittler im Viehhandel und verfügt über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. SEM-Akte […] -25/17 F44 f.). Sodann verfügt der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde – bereits über Arbeitserfahrung. Er hat für die Frau seines Onkels vs gearbeitet und danach auch während seiner Reise nach Europa in E._______, wo er sich zwei Jahre als damals erst (…) -jähriger aufhalten konnte, Arbeitserfahrungen gesammelt (vgl. SEM-Akte […] -25/17 F26, F29). Er wird in Puntland – der allgemeinen Lage entsprechend – keine einfachen Bedingungen vorfinden. Nichtsdestotrotz wird er bei seiner Rückkehr in die soziale Obhut seines Onkels ms zurückkehren und sich in B._______ aufhalten können, wo er geboren und aufgewachsen ist (vgl. SEM-Akte […] -25/17 F13). Er ist gesund und es ist ihm aufgrund der vor- handenen Strukturen und seiner Erfahrungen trotz seiner Minderjährigkeit zuzumuten, sich um eine wirtschaftliche Integration zu bemühen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss der Ver- fassung von Puntland bereits als volljährig gilt (vgl. Art. 31 der Constitution of the Puntland State of Somalia, December 2009, English Translation No- vember 2011, < https://faolex.fao.org/docs/pdf/som197962.pdf >, abgeru- fen am 10.12.2025). Anzumerken ist denn auch, dass rein finanzielle Schwierigkeiten – wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht – auch bei minderjährigen Personen für sich alleine dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C9, Unbegleitete minderjährige Asylsuchende [UMA], Punkt 2.5.3). Vorüberge- hende finanzielle Unterstützung könnte er auch von seinen Verwandten in der Schweiz erhalten, welche ihn und auch seinen Onkel ms in der Heimat bereits früher unterstützt haben (vgl. SEM-Akte […] -17/14 S. 8 f.; […] - 25/17 F59 f.). Im Übrigen hat er die Möglichkeit, individuelle beziehungs- weise finanzielle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliede- rung in seinem Heimatstaat erleichtern würde.

E. 6.3.3.3 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es den zuständigen Vollzugsbehörden obliegen wird, bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzugs den Bedürfnis- sen des bis zum (…) 20(…) noch minderjährigen Beschwerdeführers

E-9096/2025 Seite 11 Rechnung zu tragen. Die Vollzugsbehörden haben vor einer allfälligen Aus- schaffung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers sicherzu- stellen, dass dieser in Somalia seinem Onkel ms respektive einem sonsti- gen Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes ge- währleistet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; siehe auch Urteile des BVGer E-7502/2025 E. 7.5.3 und E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei- sung als zumutbar und die beschwerdeweisen Ausführungen, wonach ein Wegweisungsvollzug von UMA nach Somalia der üblichen Praxis der Vo- rinstanz widerspreche, weil der rubrizierten Rechtsvertreterin kein solcher Fall bekannt sei, zielen ins Leere. Vorliegend ist aufgrund des vorhandenen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in seiner Heimatstadt, seiner Zu- gehörigkeit zu einem Mehrheitsclan sowie der bestehenden Möglichkeiten für eine wirtschaftliche Unterstützung von begünstigenden Umständen auszugehen.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E-9096/2025 Seite 12

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund dessen Minderjäh- rigkeit wird gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch ver- zichtet. Damit ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-9096/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9096/2025 Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Walter Lang,Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November 2025. Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger des Clans Majerteen, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 20(...). Am 19. Juli 2025 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 18. August 2025 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 5. November 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Sowohl die EB UMA als auch die Anhörung erfolgten im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sein ganzes Leben bis zur Ausreise in B._______, Region Bari, Puntland, verbracht. Nachdem seine Eltern durch den Daesh getötet worden seien, habe er bei seinem Onkel väterlicherseits (nachfolgend: vs) gelebt. Die Schule habe er bis zur dritten Klasse besucht. Infolge Geldmangels habe er diese dann im Jahr 20(...) abgebrochen. Sein Onkel vs sei Alkoholiker und habe ihn oft geschlagen. Auch die Frau seines Onkels vs habe ihn geschlagen, misshandelt und zur Arbeit für sie gezwungen. Mitte des Jahres 20(...) sei er gemeinsam mit einem seiner Verwandten vs von Mitgliedern des Daesh entführt beziehungsweise verschleppt worden. Er sei während seiner Gefangenschaft in den Bergen bedroht und gefoltert worden. Nach (...) Tagen sei ihm und seinem Verwandten die Flucht gelungen. Da er nach seiner Rückkehr von seinem Onkel vs aus dem Haus verbannt worden sei, habe er drei Tage auf der Strasse gelebt, bevor er schliesslich infolge telefonischer Todesdrohungen seitens der Anhänger des Daesh seine Heimat im Juli 20(...) verlassen habe. Er sei über C._______, den D._______, E._______ (wo er sich zwei Jahre aufgehalten und für einen Mann gearbeitet habe) und F._______ in die Schweiz zu seinen Familienangehörigen gereist. In der Schweiz habe er erfahren, dass ein anderer Onkel vs, welcher als Soldat für die Regierung in Puntland tätig gewesen sei, bei einem Kampf ums Leben kommen sei. Er (der Beschwerdeführer) könne nicht nach Puntland zurück, weil er sonst getötet werden könnte. Des Weiteren führte er aus, dass er zurzeit mit seinen Geschwistern und seinem Onkel mütterlicherseits (nachfolgend: ms), bei welchem seine Geschwister leben würden, in regelmässigem Kontakt stehe. Betreffend seinen Gesundheitszustand hielt er fest, er habe Rückenpro-bleme, die sich in der Schweiz aber gebessert hätten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Foto einer Narbe am Nacken ein. C. Am 13. November 2025 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 12. November 2025. D. Mit Verfügung vom 14. November 2025 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 25. November 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache im entsprechenden Umfang zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist heute rund (...) -jährig und damit minderjährig. Seine Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. 1.3.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Die Prozessfähigkeit setzt die Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit voraus (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Aufgrund seiner Minderjährigkeit ist der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB. Gemäss Art. 19c Abs. 1 ZGB üben urteilsfähige handlungsunfähige Personen aber die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig aus. Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche höchstpersönliche Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2; Urteile des BVGer E-7502/2025 vom 6. November 2025 E. 1.3.1; E-3115/2025 vom 15. Mai 2025 E. 1.2.1; E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 1.3). 1.3.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Darüber hinaus wurde er sowohl bei der EB UMA als auch bei der Anhörung zu seinen Asylgründen von einer rechtskundigen Vertrauensperson (der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung) begleitet und er wird auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch eine rechtskundige Person vertreten. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung (vgl. Bst. E). Die Dispositivziffern 1 bis 3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft; Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung) der Verfügung vom 14. November 2025 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung betreffend Wegweisungsvollzug im Wesentlichen aus, dieser sei unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Bestimmungen sowie denjenigen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) zulässig. Auch sei der Vollzug der Wegweisung nach Puntland gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11 beim Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar. Der Beschwerdeführer sei ein Jugendlicher ohne gesundheitliche Beschwerden, habe für drei Jahre die Schule besucht und gehöre dem wichtigsten Clan Puntlands, den Majerteen, an. Er verfüge in Puntland in der Stadt B._______ über einen Onkel vs und einen Onkel ms, mithin über ein gefestigtes familiäres Umfeld inklusive Möglichkeit zur Wohnsitznahme. Seine Geschwister würden sich gegenwärtig bei seinem Onkel ms aufhalten und er selbst habe während mehreren Jahren vor seiner Ausreise bei seinem Onkel vs gewohnt. Seine beiden Onkel in B._______ würden über Mietshäuser oder möglicherweise auch Wohneigentum verfügen und als Fahrer beziehungsweise Viehhändler ein regelmässiges Einkommen erzielen. Mit seinem Onkel ms sowie seinen Geschwistern pflege er eine gute Beziehung und er stehe mit diesen gegenwärtig auch in regelmässigem Kontakt. Es sei seinen Angehörigen entsprechend zuzumuten sowie zuzutrauen, ihn bei der Ankunft am internationalen Flughafen in B._______ in Empfang zu nehmen. Hinzu kämen weitere Familienangehörige in seiner Heimatprovinz respektive der näheren Umgebung, welche ihn - falls überhaupt notwendig - nach seiner Rückkehr bei der Bestreitung des Lebensunterhalts unterstützen könnten. Gleiches gelte für seinen Cousin ms in der Schweiz, der ihn (den Beschwerdeführer) bereits früher direkt finanziell unterstützt habe. Sodann seien weder aus seinen Angaben noch aus den vorliegenden Akten eine Arbeitsunfähigkeit/-einschränkung seinerseits zu entnehmen. Es sei davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in ein vertrautes Umfeld zurückkehre, wo er sich in seiner Muttersprache ausdrücken könne und erneut von seinen Angehörigen aufgenommen werde. Entsprechend werde er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten und die Wegweisung sei auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zumutbar. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, beim Beschwerdeführer lägen betreffend Wegweisungsvollzug keine individuell begünstigenden Umstände gemäss dem Referenzurteil E-6310/2017 vor. Er sei ein (...) -jähriger UMA ohne Erwerbserfahrung und ohne familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat. Er sei seit dem Tod seiner Eltern Vollwaise und habe seither bis zu seiner Ausreise ausschliesslich beim Onkel vs gelebt. Dort sei er aber schwer misshandelt worden, weshalb eine Rückkehr dorthin ohnehin unzumutbar und wohl auch unzulässig im Sinne eines Verstosses gegen die KRK (allenfalls auch gegen Art. 3 EMRK) wäre. Hinzu komme, dass eine Rückkehr zu seinem Onkel vs auch nicht möglich sei, da dieser ihn aus dem Haus geworfen und ihm die Rückkehr verboten habe. Zu seinem Onkel ms stehe er zwar in Kontakt und das Verhältnis sei gut, aber dessen finanzielle Situation sei prekär. Sein Onkel ms habe schon Mühe damit für die fünf Geschwister aufzukommen. Dass der Onkel ms nicht für ihn (den Beschwerdeführer) aufkommen könne, werde schon daraus deutlich, dass er bis zu seiner Flucht bei seinem Onkel vs verblieben sei. Hätte nämlich sein Onkel ms ihn (den Beschwerdeführer) in seinem Haushalt aufnehmen können, hätte er (der Beschwerdeführer) ein entsprechendes Angebot bereits vor seiner Flucht angenommen, anstatt beim gewalttätigen Onkel vs zu verweilen. Zu weiteren Onkeln vs und ms habe er bereits vor seiner Flucht keinen Kontakt gehabt. Folglich sei der Wegweisungsvollzug in seinem Fall offenbar unzumutbar im Sinne des Referenzurteils, soweit er nicht ohnehin gegen Art. 3 und 22 KRK verstosse. 6. 6.1 6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2 Das SEM ist nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung unbegleiteter Minderjähriger (Asylsuchender) von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil des BVGer E-3491/2019 vom 12. Oktober 2020 E. 9.8 mit weiteren Verweisen auf BVGE 2015/30 E. 7.3, EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5e). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG bei einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehr-staat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können. Solche Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; 2015/30 E. 7.3, je m.w.H.). 6.2 6.2.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt, in Rechtskraft erwachsen ist, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.2.2 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in den Regionen Puntland und Somaliland sich vergleichsweise besser präsentieren als in der Hauptstadt (vgl. Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 9.2 und Urteil des BVGer E-335/2025 vom 27. Februar 2025 E. 9.2.3 m.w.H.). Gemäss Erkenntnissen des Gerichts haben Puntland und Somaliland im Vergleich zu anderen Teilen Somalias ein grosses Mass an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. 6.2.3 Als zutreffend erweisen sich im Übrigen auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verpflichtungen aus der KRK. Die Bestimmungen der KRK sind nicht self-executing. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass das SEM durch sein auf die nationalen Bestimmungen abgestütztes Vorgehen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zum Schutz von Kindern im Fall des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Der Vollzug der Wegweisung ist auch unter diesen Vorzeichen zulässig. Der Minderjährigkeit ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E 11.2 und Urteil des BVGerE-335/2025 E. 9.3.1 m.w.H.). 6.3.3 6.3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat Somalia gemäss seinen eigenen Angaben im Juli 20(...) erfolgte (vgl. SEM-Akte [...] - 17/14 S. 11). Beide Befragungen des Beschwerdeführers wurden kurz (EB UMA: 3 Monate; Anhörung: neun Tage) vor dem Asylentscheid vom 14. November 2025 durchgeführt. Die vom Beschwerdeführer jeweils zu Protokoll gegebenen Angaben zu seinem familiären Umfeld sind deshalb als aktuell einzustufen. Die bei beiden Interviews anwesende Rechtsvertretung hat an keiner Stelle eingewendet, dass es zu Änderungen im familiären Umfeld, insbesondere beim Aufenthaltsort und bei den Lebensumständen seines Onkels ms gekommen wäre. 6.3.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt in B._______ unbestritten über einen Onkel ms mit welchem er in regelmässigem Kontakt steht und bei welchem sich nunmehr sämtliche seiner Geschwister aufhalten (vgl. SEM-Akte [...] -17/14 S. 7 f., [...] -25/17 F41, F47, F51; BVGer-act. 1 S. 5). Anzumerken ist, dass eines seiner Geschwister vorher offenbar ebenfalls gemeinsam mit dem Beschwerdeführer bei seinem Onkel vs untergebracht war (vgl. SEM-Akte [...] -17/14 S. 8). Seinem Onkel ms gelang es somit bereits einmal, ein weiteres Geschwister bei sich aufzunehmen. Ausserdem arbeitet sein Onkel ms als Vermittler im Viehhandel und verfügt über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. SEM-Akte [...] -25/17 F44 f.). Sodann verfügt der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - bereits über Arbeitserfahrung. Er hat für die Frau seines Onkels vs gearbeitet und danach auch während seiner Reise nach Europa in E._______, wo er sich zwei Jahre als damals erst (...) -jähriger aufhalten konnte, Arbeitserfahrungen gesammelt (vgl. SEM-Akte [...] -25/17 F26, F29). Er wird in Puntland - der allgemeinen Lage entsprechend - keine einfachen Bedingungen vorfinden. Nichtsdestotrotz wird er bei seiner Rückkehr in die soziale Obhut seines Onkels ms zurückkehren und sich in B._______ aufhalten können, wo er geboren und aufgewachsen ist (vgl. SEM-Akte [...] -25/17 F13). Er ist gesund und es ist ihm aufgrund der vorhandenen Strukturen und seiner Erfahrungen trotz seiner Minderjährigkeit zuzumuten, sich um eine wirtschaftliche Integration zu bemühen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss der Verfassung von Puntland bereits als volljährig gilt (vgl. Art. 31 der Constitution of the Puntland State of Somalia, December 2009, English Translation November 2011, https://faolex.fao.org/docs/pdf/som197962.pdf , abgerufen am 10.12.2025). Anzumerken ist denn auch, dass rein finanzielle Schwierigkeiten - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - auch bei minderjährigen Personen für sich alleine dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C9, Unbegleitete minderjährige Asylsuchende [UMA], Punkt 2.5.3). Vorübergehende finanzielle Unterstützung könnte er auch von seinen Verwandten in der Schweiz erhalten, welche ihn und auch seinen Onkel ms in der Heimat bereits früher unterstützt haben (vgl. SEM-Akte [...] -17/14 S. 8 f.; [...] -25/17 F59 f.). Im Übrigen hat er die Möglichkeit, individuelle beziehungsweise finanzielle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat erleichtern würde. 6.3.3.3 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es den zuständigen Vollzugsbehörden obliegen wird, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten des Wegweisungsvollzugs den Bedürfnissen des bis zum (...) 20(...) noch minderjährigen Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Die Vollzugsbehörden haben vor einer allfälligen Ausschaffung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers sicherzustellen, dass dieser in Somalia seinem Onkel ms respektive einem sonstigen Familienmitglied übergeben wird, welches den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; siehe auch Urteile des BVGer E-7502/2025 E. 7.5.3 und E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3.3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar und die beschwerdeweisen Ausführungen, wonach ein Wegweisungsvollzug von UMA nach Somalia der üblichen Praxis der Vorinstanz widerspreche, weil der rubrizierten Rechtsvertreterin kein solcher Fall bekannt sei, zielen ins Leere. Vorliegend ist aufgrund des vorhandenen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in seiner Heimatstadt, seiner Zugehörigkeit zu einem Mehrheitsclan sowie der bestehenden Möglichkeiten für eine wirtschaftliche Unterstützung von begünstigenden Umständen auszugehen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund dessen Minderjährigkeit wird gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch verzichtet. Damit ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: