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E-3115/2025

E-3115/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-15 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger der Ethnie der Malinke, suchte am 22. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. Januar 2024 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 21. März 2024 er- folgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Be- schwerdeführers zu seinen Asylgründen. Sowohl die EB UMA als auch die Anhörung erfolgten im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ aufgewachsen und ein Einzelkind. Nach dem frühen Tod seiner Mutter habe er mit seinem Vater, seiner Tante und deren Kinder (Cousin und Cousine) zusammengelebt. Die Schule habe er bis zur sechsten Klasse besucht. Sein Vater sei der Vorsteher ihres Dorfes gewesen. Mit dem Nachbardorf sei es zu einem Streit um ein Stück Land gekommen. Eines Tages sei dieser Konflikt eskaliert. Dabei sei sein Vater von den Dorf- bewohnern des anderen Dorfes getötet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe davon auf dem Nachhauseweg erfahren und eigentlich zurück nach Hause gehen wollen. Sein Cousin sei der Ansicht gewesen, dass sie nicht nach Hause zurückkehren sollten. Er sei mit seinem Cousin zur Sicherheit in ein anderes Dorf gegangen. Dort habe sich sein Cousin mit seiner Tante in Verbindung gesetzt und erfahren, dass die Dorfbewohner des Nachbar- dorfes nach ihm (dem Beschwerdeführer) suchten, um ihn respektive alle Familienangehörigen seines Vaters zu töten. Daraufhin sei er sehr krank geworden, weshalb sein Cousin ihn zu einem Heiler respektive Hellseher gebracht habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er sich von seinem Hei- matdorf entfernen müsse, ansonsten werde er durch böse Menschen mit- tels Hexerei getötet. Daraufhin hätten er und sein Cousin gemeinsam Gui- nea verlassen. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen führte er aus, er habe ein Schlafproblem, Probleme mit den Augen und Kopfschmerzen. Mit den in der Schweiz erhaltenen Medikamenten gehe es ihm aber schon viel bes- ser. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seiner guinei- schen Geburtsurkunde zu den Akten.

E-3115/2025 Seite 3 C. Mit Schreiben vom 25. März 2024 liess der Beschwerdeführer die Telefon- nummer seiner Cousine zu den Akten reichen. D. Am 28. März 2024 wurde der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren überführt und mittels separater Verfügung wurde er am 2. April 2024 dem Kanton C._______ zugewiesen. E. Am 12. Juni 2024 unterstellte die zuständige Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde den Beschwerdeführer einer Vertretungsbeistandschaft ge- mäss Art. 306 Abs. 2 ZGB. F. F.a Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

12. August 2024 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Betreuung durch die Organisation rocCONAKRY im Falle seiner Rückkehr nach Guinea. F.b Der Beschwerdeführer nahm dazu am 24. September 2024 Stellung. G. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer einen Be- richt des Erstgesprächs vom 14. August 2024 mit dem Kinder- und Jugend- psychiatrischen Dienst (KJPD) C._______ und ein Zuweisungsschreiben an das (…) des D._______ Kinderspitals vom 3. September 2024 zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung vom 28. März 2025 – eröffnet am 31. März 2025 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis. I. Mit Eingabe vom 30. April 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg- weisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-3115/2025 Seite 4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. J. Am 5. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer- deführer den Eingang seiner Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 5. Mai 2025 einen Sprechstundenbericht vom 13. November 2024 (erstellt am 26. November

2024) des D._______ Kinderspitals zu den Akten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist heute gut (…)-jährig und damit minderjährig. Seine Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraus-setzung von Amtes wegen zu prüfen.

E. 1.2.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Pro- zessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beur- teilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Die Prozessfähigkeit setzt die Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit voraus (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist je- der, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Um- stände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Aufgrund seiner Minderjährigkeit ist der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB. Gemäss Art. 19c Abs. 1 ZGB üben urteilsfähige handlungsunfähige Personen aber die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig aus. Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylge- suchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechts- mitteln als solche höchstpersönliche Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2;

E-3115/2025 Seite 5 Urteile des BVGer E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 1.3; D-4256/2024 vom 11. Juli 2024 E. 1.2).

E. 1.2.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhe- bung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen ge- antwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persön- lichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Darüber hinaus wurde er sowohl bei der EB UMA als auch bei der Anhö- rung zu seinen Asylgründen von einer rechtskundigen Vertrauensperson (der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung) begleitet. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdefüh- rers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Im Übrigen wird seine Urteilsfähigkeit denn auch nicht bestritten.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ersucht materiell aber lediglich um die Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegrün- dung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Be- schwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) richtet. Die Dispositiv- ziffern 1 bis 3 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bil- den nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht, die Vorinstanz stütze sich lediglich auf Mutmassungen, wonach er bei einer Rückkehr wie- der bei seiner Tante unterkommen könne beziehungsweise dass seine Cousine keine Probleme habe und ihn deshalb bei sich aufnehmen könne. Als er noch mit seiner Tante, seinem Cousin, seiner Cousine sowie seinem Vater zusammengelebt habe, sei sein Vater für den Unterhalt aufgekom- men. Er wisse nicht, wovon seine Tante heute lebe. Ausserdem habe er bereits anlässlich der Anhörung erklärt, dass seine Cousine verheiratet sei und durch diese Heirat nun der Familie ihres Ehemannes angehöre. Er kenne weder den Ehemann seiner Cousine noch dessen Familie und seine Cousine könne nicht selbst entscheiden, ob er allenfalls bei der Familie ihres Ehemannes unterkommen könne. Hinzu komme, dass er selbst nicht wisse, wo seine Cousine genau wohne. Die Vorinstanz habe denn auch nie Kontakt mit seiner Cousine oder seiner Tante aufgenommen und dem- entsprechend von diesen auch keine Zusicherung erhalten beziehungs- weise eingeholt, dass diese über die Möglichkeit und den Willen verfügten, ihn bei einer Rückkehr bei sich aufzunehmen. Er verfüge in seiner Heimat über kein soziales Netz. Darüber hinaus habe sich die Vorinstanz auch nicht nach seiner gesundheitlichen Situation erkundigt.

E. 5.2 Damit macht der Beschwerdeführer vorliegend eine unrichtige respek- tive unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gel- tend und rügt damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E-3115/2025 Seite 7

E. 6.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un- tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Behörde muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be- weis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver- fügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach- verhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel- lung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrund- satz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom

20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) die asyl- rechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs als gewichtigen Aspekt zu berücksichti- gen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürf- nisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht wer- den oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse all- gemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffen- den Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück- kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme- einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge- währleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl.

E-3115/2025 Seite 8 EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e/bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4, bestätigt in BVGE 2021 VI/3).

E. 6.3 Das SEM kann durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der min- derjährigen Person von dieser Abklärungspflicht grundsätzlich nicht ent- bunden werden. Nur in Ausnahmefällen, in welchen eine Abklärung durch die Mitwirkungspflichtverletzung vollkommen verunmöglicht wird, erlischt die Abklärungspflicht des SEM. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die minderjährige Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.).

E. 6.4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Minderjährig- keit des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt (vgl. Verfügung des SEM vom 28. März 2025 Ziff. III). Die Tatsache, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), hat zur Folge, dass erhöhte An- forderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen und diese von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-6824/2024 vom 19. Dezember 2023 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist somit verpflichtet, von Amtes wegen konkret ab- zuklären, ob der minderjährige Beschwerdeführer effektiv bei einem Fami- lienmitglied beziehungsweise – wenn dies nicht möglich oder mit dem Kin- deswohl nicht vereinbar ist – anderweitig untergebracht und betreut wer- den kann.

E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht vorliegend nicht ausreichend nachgekommen ist. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich zu seiner Tante oder seiner Cousine in Guinea zurückkehren kann, ist nicht erstellt. Der Beschwerdeführer führte bereits anlässlich der EB UMA aus, er wisse nicht, wo seine Tante aktuell lebe, da er keinen Kontakt zu ihr habe, und wiederholte diesen Umstand auch anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-Akte […]-16/9 S. 5; […]-20/22 F86). Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Cousine in Kontakt stehe und diese ihm dabei helfen könne, den Kontakt zur Tante wiederherzustellen, sind mit Blick auf die gebotene Abklärungs- pflicht unzureichend. Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass

E-3115/2025 Seite 9 seine Cousine ihn bei sich aufnehmen kann. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich an, seine Cousine sei nun verheiratet und wohne bei der Fa- milie ihres Ehemannes, welche er (der Beschwerdeführer) nicht kenne, und er könne weder bei seiner Cousine noch bei seiner Tante unterkommen (vgl. SEM-Akte […]-20/22 F94, F108 f.). Alleine aus dem Umstand, dass seine Cousine mit ihm in Kontakt steht und ihm während des Asylverfah- rens eine Kopie seiner Geburtsurkunde zukommen liess (vgl. SEM-Akte […]-16/9 S. 6; […]-17/1), kann nicht darauf geschlossen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr bei dieser unterkommen kann. Weiter ist festzu- halten, dass das SEM dem Beschwerdeführer zwar während des Verfah- rens das rechtliche Gehör zu einer möglichen Betreuung durch die Orga- nisation rocCONAKRY gewährte, in der Verfügung aber selbst ausführt, dass sie mit dieser nicht mehr zusammenarbeite (vgl. Verfügung des SEM vom 28. März 2025 Ziff. III/2./S. 8). Entsprechend besteht für den Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine gesicherte Unterbringungs- möglichkeit.

E. 6.4.3 Im Übrigen ist denn auch – entgegen den Ausführungen in der Ver- fügung des SEM – vorliegend keine Mitwirkungspflichtverletzung des Be- schwerdeführers erkennbar. Es mag zwar sein, dass seine Ausführungen betreffend die Lebensumstände in Guinea nicht sehr konkret ausfielen. Er machte jedoch Angaben zu seinen nächsten Verwandten (Cousine und Tante), nannte deren Namen, im Falle der Cousine sogar die Telefonnum- mer, sowie deren vermeintlichen Aufenthaltsort (vgl. SEM-Akte […]-20/22 F91 – F98; […]-22/1). Damit wäre es der Vorinstanz möglich gewesen, wei- tere Abklärungen zu tätigen. Die von der Vorinstanz angeführten vagen An- gaben entsprechen nicht der von der Rechtsprechung geforderten Intensi- tät einer Mitwirkungspflichtverletzung, um von weiteren Abklärungen zu Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten abzusehen (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H. sowie vorhergehend E. 6.3).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver- halt vorliegend unvollständig festgestellt hat.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann

E-3115/2025 Seite 10 grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange- bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.2 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Ver- fügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache im Weg- weisungspunkt zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen ist. Die Erstellung des Sachverhalts bedarf weiterer Abklärungen, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Zudem ginge dem Beschwerdeführer bei der Vornahme der Abklärungen durch das Bun- desverwaltungsgericht eine Instanz verloren. Die Vorinstanz ist daher ge- halten, die notwendigen konkreten Abklärungen zur Rückkehr des Be- schwerdeführers nach Guinea im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Anschliessend wird sie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse sowie in umfassender Würdigung aller für das Kindeswohl relevanter Kriterien und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erneut über den Wegweisungsvollzug entscheiden.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos ge- worden.

E. 9 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind offensichtlich keine notwen- digen und verhältnismässig hohen Parteikosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3115/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgeho- ben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neu- beurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3115/2025 Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger der Ethnie der Malinke, suchte am 22. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 29. Januar 2024 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 21. März 2024 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Sowohl die EB UMA als auch die Anhörung erfolgten im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ aufgewachsen und ein Einzelkind. Nach dem frühen Tod seiner Mutter habe er mit seinem Vater, seiner Tante und deren Kinder (Cousin und Cousine) zusammengelebt. Die Schule habe er bis zur sechsten Klasse besucht. Sein Vater sei der Vorsteher ihres Dorfes gewesen. Mit dem Nachbardorf sei es zu einem Streit um ein Stück Land gekommen. Eines Tages sei dieser Konflikt eskaliert. Dabei sei sein Vater von den Dorfbewohnern des anderen Dorfes getötet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe davon auf dem Nachhauseweg erfahren und eigentlich zurück nach Hause gehen wollen. Sein Cousin sei der Ansicht gewesen, dass sie nicht nach Hause zurückkehren sollten. Er sei mit seinem Cousin zur Sicherheit in ein anderes Dorf gegangen. Dort habe sich sein Cousin mit seiner Tante in Verbindung gesetzt und erfahren, dass die Dorfbewohner des Nachbardorfes nach ihm (dem Beschwerdeführer) suchten, um ihn respektive alle Familienangehörigen seines Vaters zu töten. Daraufhin sei er sehr krank geworden, weshalb sein Cousin ihn zu einem Heiler respektive Hellseher gebracht habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er sich von seinem Heimatdorf entfernen müsse, ansonsten werde er durch böse Menschen mittels Hexerei getötet. Daraufhin hätten er und sein Cousin gemeinsam Guinea verlassen. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen führte er aus, er habe ein Schlafproblem, Probleme mit den Augen und Kopfschmerzen. Mit den in der Schweiz erhaltenen Medikamenten gehe es ihm aber schon viel besser. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seiner guineischen Geburtsurkunde zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 25. März 2024 liess der Beschwerdeführer die Telefonnummer seiner Cousine zu den Akten reichen. D. Am 28. März 2024 wurde der Beschwerdeführer ins erweiterte Verfahren überführt und mittels separater Verfügung wurde er am 2. April 2024 dem Kanton C._______ zugewiesen. E. Am 12. Juni 2024 unterstellte die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Beschwerdeführer einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB. F. F.a Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2024 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Betreuung durch die Organisation rocCONAKRY im Falle seiner Rückkehr nach Guinea. F.b Der Beschwerdeführer nahm dazu am 24. September 2024 Stellung. G. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 liess der Beschwerdeführer einen Bericht des Erstgesprächs vom 14. August 2024 mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) C._______ und ein Zuweisungsschreiben an das (...) des D._______ Kinderspitals vom 3. September 2024 zu den Akten reichen. H. Mit Verfügung vom 28. März 2025 - eröffnet am 31. März 2025 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis. I. Mit Eingabe vom 30. April 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. J. Am 5. Mai 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. K. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 5. Mai 2025 einen Sprechstundenbericht vom 13. November 2024 (erstellt am 26. November 2024) des D._______ Kinderspitals zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist heute gut (...)-jährig und damit minderjährig. Seine Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraus-setzung von Amtes wegen zu prüfen. 1.2.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Die Prozessfähigkeit setzt die Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit voraus (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Aufgrund seiner Minderjährigkeit ist der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich handlungsunfähig im Sinne von Art. 17 ZGB. Gemäss Art. 19c Abs. 1 ZGB üben urteilsfähige handlungsunfähige Personen aber die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig aus. Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche höchstpersönliche Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2; Urteile des BVGer E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 1.3; D-4256/2024 vom 11. Juli 2024 E. 1.2). 1.2.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Darüber hinaus wurde er sowohl bei der EB UMA als auch bei der Anhörung zu seinen Asylgründen von einer rechtskundigen Vertrauensperson (der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung) begleitet. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Im Übrigen wird seine Urteilsfähigkeit denn auch nicht bestritten. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ersucht materiell aber lediglich um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) richtet. Die Dispositivziffern 1 bis 3 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht, die Vorinstanz stütze sich lediglich auf Mutmassungen, wonach er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Tante unterkommen könne beziehungsweise dass seine Cousine keine Probleme habe und ihn deshalb bei sich aufnehmen könne. Als er noch mit seiner Tante, seinem Cousin, seiner Cousine sowie seinem Vater zusammengelebt habe, sei sein Vater für den Unterhalt aufgekommen. Er wisse nicht, wovon seine Tante heute lebe. Ausserdem habe er bereits anlässlich der Anhörung erklärt, dass seine Cousine verheiratet sei und durch diese Heirat nun der Familie ihres Ehemannes angehöre. Er kenne weder den Ehemann seiner Cousine noch dessen Familie und seine Cousine könne nicht selbst entscheiden, ob er allenfalls bei der Familie ihres Ehemannes unterkommen könne. Hinzu komme, dass er selbst nicht wisse, wo seine Cousine genau wohne. Die Vorinstanz habe denn auch nie Kontakt mit seiner Cousine oder seiner Tante aufgenommen und dementsprechend von diesen auch keine Zusicherung erhalten beziehungsweise eingeholt, dass diese über die Möglichkeit und den Willen verfügten, ihn bei einer Rückkehr bei sich aufzunehmen. Er verfüge in seiner Heimat über kein soziales Netz. Darüber hinaus habe sich die Vorinstanz auch nicht nach seiner gesundheitlichen Situation erkundigt. 5.2 Damit macht der Beschwerdeführer vorliegend eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend und rügt damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6. 6.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Behörde muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.w.H.). 6.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e/bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4, bestätigt in BVGE 2021 VI/3). 6.3 Das SEM kann durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der minderjährigen Person von dieser Abklärungspflicht grundsätzlich nicht entbunden werden. Nur in Ausnahmefällen, in welchen eine Abklärung durch die Mitwirkungspflichtverletzung vollkommen verunmöglicht wird, erlischt die Abklärungspflicht des SEM. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich die minderjährige Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). 6.4 6.4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt (vgl. Verfügung des SEM vom 28. März 2025 Ziff. III). Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), hat zur Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen und diese von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-6824/2024 vom 19. Dezember 2023 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist somit verpflichtet, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob der minderjährige Beschwerdeführer effektiv bei einem Familienmitglied beziehungsweise - wenn dies nicht möglich oder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist - anderweitig untergebracht und betreut werden kann. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht vorliegend nicht ausreichend nachgekommen ist. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich zu seiner Tante oder seiner Cousine in Guinea zurückkehren kann, ist nicht erstellt. Der Beschwerdeführer führte bereits anlässlich der EB UMA aus, er wisse nicht, wo seine Tante aktuell lebe, da er keinen Kontakt zu ihr habe, und wiederholte diesen Umstand auch anlässlich der Anhörung (vgl. SEM-Akte [...]-16/9 S. 5; [...]-20/22 F86). Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Cousine in Kontakt stehe und diese ihm dabei helfen könne, den Kontakt zur Tante wiederherzustellen, sind mit Blick auf die gebotene Abklärungspflicht unzureichend. Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass seine Cousine ihn bei sich aufnehmen kann. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich an, seine Cousine sei nun verheiratet und wohne bei der Familie ihres Ehemannes, welche er (der Beschwerdeführer) nicht kenne, und er könne weder bei seiner Cousine noch bei seiner Tante unterkommen (vgl. SEM-Akte [...]-20/22 F94, F108 f.). Alleine aus dem Umstand, dass seine Cousine mit ihm in Kontakt steht und ihm während des Asylverfahrens eine Kopie seiner Geburtsurkunde zukommen liess (vgl. SEM-Akte [...]-16/9 S. 6; [...]-17/1), kann nicht darauf geschlossen werden, dass er im Falle seiner Rückkehr bei dieser unterkommen kann. Weiter ist festzuhalten, dass das SEM dem Beschwerdeführer zwar während des Verfahrens das rechtliche Gehör zu einer möglichen Betreuung durch die Organisation rocCONAKRY gewährte, in der Verfügung aber selbst ausführt, dass sie mit dieser nicht mehr zusammenarbeite (vgl. Verfügung des SEM vom 28. März 2025 Ziff. III/2./S. 8). Entsprechend besteht für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine gesicherte Unterbringungsmöglichkeit. 6.4.3 Im Übrigen ist denn auch - entgegen den Ausführungen in der Verfügung des SEM - vorliegend keine Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers erkennbar. Es mag zwar sein, dass seine Ausführungen betreffend die Lebensumstände in Guinea nicht sehr konkret ausfielen. Er machte jedoch Angaben zu seinen nächsten Verwandten (Cousine und Tante), nannte deren Namen, im Falle der Cousine sogar die Telefonnummer, sowie deren vermeintlichen Aufenthaltsort (vgl. SEM-Akte [...]-20/22 F91 - F98; [...]-22/1). Damit wäre es der Vorinstanz möglich gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen. Die von der Vorinstanz angeführten vagen Angaben entsprechen nicht der von der Rechtsprechung geforderten Intensität einer Mitwirkungspflichtverletzung, um von weiteren Abklärungen zu Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten abzusehen (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H. sowie vorhergehend E. 6.3). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vorliegend unvollständig festgestellt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache im Wegweisungspunkt zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Erstellung des Sachverhalts bedarf weiterer Abklärungen, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Zudem ginge dem Beschwerdeführer bei der Vornahme der Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht eine Instanz verloren. Die Vorinstanz ist daher gehalten, die notwendigen konkreten Abklärungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Anschliessend wird sie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse sowie in umfassender Würdigung aller für das Kindeswohl relevanter Kriterien und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erneut über den Wegweisungsvollzug entscheiden.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos geworden.

9. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind offensichtlich keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: