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D-4320/2024

D-4320/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-02 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 17. September 2023 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 5. Februar 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 15. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Am 21. März 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. A.c Zu seiner persönlichen Situation und zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Stadt B._______ im Viertel C._______ geboren und aufgewachsen. Sein Vater habe sich von seiner Mutter getrennt, als er in der ersten Klasse gewesen sei. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm unbekannt; es sei möglich, dass dieser inzwischen verstorben sei. Seine Mutter habe einen neuen Mann namens D._______ geheiratet. Er sei mit seiner Mutter und seiner Schwester innerhalb des Stadtviertels C._______ zu D._______ gezogen. D._______ sei ihm und seiner Mutter gegenüber des Öfteren handgreiflich geworden, habe ihn geschlagen und beleidigt. D._______ habe ihm gesagt, er sei nicht sein Sohn und solle das Haus verlassen, sonst würde er ihn töten. Seine Mutter habe ihm geraten, diese Drohungen nicht ernst zu nehmen. Eines Tages im Frühjahr 2023 habe D._______ ihn mit einer Nähmaschine losgeschickt, um sie zur Reparatur zu bringen. Auf dem Weg zum Laden sei er von zwei Männern überfallen worden; die Nähmaschine sei ihm gestohlen worden. Als D._______ vom Verlust der Nähmaschine erfahren habe, habe dieser ihn geschlagen. Er sei weggegangen und habe die Nacht draussen geschlafen. Als er am nächsten Tag nachhause zurückgekehrt sei, habe D._______ ihn wieder geschlagen, woraufhin er erneut weggegangen sei. Später habe D._______ ihn draussen erwischt, ihn nachhause gebracht und in einem Zimmer eingesperrt. Er habe ihn gefesselt, geschlagen und ihm mit dem Bügeleisen Verbrennungen an den Füssen und Beinen zugefügt. Danach habe D._______ das Zimmer abgeschlossen, um ein Messer zu holen und ihn zu töten. Seine Mutter habe geschrien, die Türe aufgebrochen und ihn befreit, woraufhin er geflüchtet sei. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 - eröffnet am 7. Juni 2024 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 8. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks zusätzlicher Untersuchungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Fürsorgebestätigung vom 5. August 2024 ging am 12. August 2024 beim Gericht ein. E. Mit Verfügung vom 15. August 2024 setzte der Instruktionsrichter den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung erfolgte am 28. August 2024, wobei die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung festhielt. Die Replik datiert vom 17. September 2024.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ersucht materiell aber lediglich um Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz und eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) richtet. Die Dispositivziffern 1 bis 3 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 5 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde insbesondere gerügt, die Vorinstanz habe den Vollzug der Wegweisung nach Guinea ungenügend abgeklärt. Dem Beschwerdeführer drohe eine schwere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Ferner verfüge er über keine Ausbildung, was seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwere. Die Organisation rocCONAKRY, welche sich angeblich bereit erklärt habe, sich um den Beschwerdeführer zu kümmern, publiziere ihre Jahresberichte seit 2021 nicht mehr, was die Frage aufwerfe, ob die Organisation weiterhin aktiv sei.

E. 6.2 Damit macht der Beschwerdeführer vorliegend eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend und rügt damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.3 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Behörde muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.w.H.).

E. 6.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e/bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4, bestätigt in BVGE 2021 VI/3).

E. 6.5 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die minderjährige Person entbindet das SEM grundsätzlich nicht von dieser Abklärungspflicht. Nur in Ausnahmefällen, in welchen eine Abklärung durch die Mitwirkungspflichtverletzung vollkommen verunmöglicht wird, erlischt die behördliche Abklärungspflicht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die minderjährige Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.).

E. 6.6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024, Ziff. I, Nr. 3, S. 3). Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), hat zur Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen und diese von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-6824/2024 vom 19. Dezember 2023 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist somit verpflichtet, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob der minderjährige Beschwerdeführer effektiv bei einem Familienmitglied beziehungsweise - wenn dies nicht möglich oder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist - anderweitig untergebracht und betreut werden kann.

E. 6.6.2 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung vorwiegend darauf, dass die Organisation rocCONAKRY die Bereitschaft und die Kapazität habe, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Guinea zu betreuen und ihn bei der Wiedervereinigung mit seiner Familie zu unterstützen (vgl. SEM-act. [...]-40/2). Die Vereinbarung zwischen dem SEM und der Organisation basiere auf einem Vertrag vom 19. Oktober 2021. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2024 verweist die Vorinstanz insbesondere auf die durch rocCONAKRY abgegebenen Garantien und hält fest, dass rocCONAKRY eine moderne und integre Organisation sei, wie der aktuelle Jahresbericht des Präsidenten zeige.

E. 6.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht aus heutiger Sicht vorliegend nicht ausreichend nachgekommen ist. Nach gesicherten Erkenntnissen hat das SEM mittlerweile die Zusammenarbeit mit rocCONARKY beendet (vgl. Urteil des BVGer E-3115/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6.4.2). Aufgrund dieser Tatsache kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea von der Organisation rocCONAKRY betreut werden kann und er über eine gesicherte Unterbringungsmöglichkeit verfügt. Ob der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und seiner Schwester zurückkehren kann, hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht abgeklärt. Demzufolge ist nicht geklärt, ob der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland effektiv bei einem Familienmitglied oder anderweitig betreut werden kann. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, die die Vorinstanz von ihren Abklärungspflichten entbinden würde (vgl. E. 6.5), wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist vorliegend auch nicht ersichtlich.

E. 6.7 Demzufolge hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend unvollständig festgestellt.

E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 7.2 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache im Wegweisungsvollzugspunkt zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Erstellung des Sachverhalts bedarf weiterer Abklärungen, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Zudem ginge dem Beschwerdeführer bei der Vornahme der Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht eine Instanz verloren. Die Vorinstanz ist daher gehalten, die notwendigen konkreten Abklärungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Anschliessend wird sie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse sowie in umfassender Würdigung aller für das Kindeswohl relevanter Kriterien und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erneut über den Wegweisungsvollzug entscheiden.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden (vgl. auch unten E. 7.2).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4320/2024 Urteil vom 2. Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 17. September 2023 in der Schweiz um Asyl. A.b Am 5. Februar 2024 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 15. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Am 21. März 2024 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren. A.c Zu seiner persönlichen Situation und zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der Stadt B._______ im Viertel C._______ geboren und aufgewachsen. Sein Vater habe sich von seiner Mutter getrennt, als er in der ersten Klasse gewesen sei. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm unbekannt; es sei möglich, dass dieser inzwischen verstorben sei. Seine Mutter habe einen neuen Mann namens D._______ geheiratet. Er sei mit seiner Mutter und seiner Schwester innerhalb des Stadtviertels C._______ zu D._______ gezogen. D._______ sei ihm und seiner Mutter gegenüber des Öfteren handgreiflich geworden, habe ihn geschlagen und beleidigt. D._______ habe ihm gesagt, er sei nicht sein Sohn und solle das Haus verlassen, sonst würde er ihn töten. Seine Mutter habe ihm geraten, diese Drohungen nicht ernst zu nehmen. Eines Tages im Frühjahr 2023 habe D._______ ihn mit einer Nähmaschine losgeschickt, um sie zur Reparatur zu bringen. Auf dem Weg zum Laden sei er von zwei Männern überfallen worden; die Nähmaschine sei ihm gestohlen worden. Als D._______ vom Verlust der Nähmaschine erfahren habe, habe dieser ihn geschlagen. Er sei weggegangen und habe die Nacht draussen geschlafen. Als er am nächsten Tag nachhause zurückgekehrt sei, habe D._______ ihn wieder geschlagen, woraufhin er erneut weggegangen sei. Später habe D._______ ihn draussen erwischt, ihn nachhause gebracht und in einem Zimmer eingesperrt. Er habe ihn gefesselt, geschlagen und ihm mit dem Bügeleisen Verbrennungen an den Füssen und Beinen zugefügt. Danach habe D._______ das Zimmer abgeschlossen, um ein Messer zu holen und ihn zu töten. Seine Mutter habe geschrien, die Türe aufgebrochen und ihn befreit, woraufhin er geflüchtet sei. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 - eröffnet am 7. Juni 2024 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 8. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks zusätzlicher Untersuchungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Die Fürsorgebestätigung vom 5. August 2024 ging am 12. August 2024 beim Gericht ein. E. Mit Verfügung vom 15. August 2024 setzte der Instruktionsrichter den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung erfolgte am 28. August 2024, wobei die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung festhielt. Die Replik datiert vom 17. September 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, ersucht materiell aber lediglich um Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz und eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung ist davon auszugehen, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) richtet. Die Dispositivziffern 1 bis 3 sind demnach mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

5. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde insbesondere gerügt, die Vorinstanz habe den Vollzug der Wegweisung nach Guinea ungenügend abgeklärt. Dem Beschwerdeführer drohe eine schwere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr in sein Heimatland. Ferner verfüge er über keine Ausbildung, was seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwere. Die Organisation rocCONAKRY, welche sich angeblich bereit erklärt habe, sich um den Beschwerdeführer zu kümmern, publiziere ihre Jahresberichte seit 2021 nicht mehr, was die Frage aufwerfe, ob die Organisation weiterhin aktiv sei. 6.2 Damit macht der Beschwerdeführer vorliegend eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltend und rügt damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.3 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Behörde muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.w.H.). 6.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob diese zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob jene in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG (SR 142.20) hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 23 E. 5, 1998 Nr. 13 E. 5e/bb und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4, bestätigt in BVGE 2021 VI/3). 6.5 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die minderjährige Person entbindet das SEM grundsätzlich nicht von dieser Abklärungspflicht. Nur in Ausnahmefällen, in welchen eine Abklärung durch die Mitwirkungspflichtverletzung vollkommen verunmöglicht wird, erlischt die behördliche Abklärungspflicht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich die minderjährige Person in Bezug auf ihre Nationalität und Herkunft so widerspricht, dass weder Abklärungen betreffend die familiäre Situation möglich sind noch eine geeignete Institution gesucht werden kann (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). 6.6 6.6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024, Ziff. I, Nr. 3, S. 3). Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt (Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), hat zur Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu stellen und diese von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-6824/2024 vom 19. Dezember 2023 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Vorinstanz ist somit verpflichtet, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob der minderjährige Beschwerdeführer effektiv bei einem Familienmitglied beziehungsweise - wenn dies nicht möglich oder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist - anderweitig untergebracht und betreut werden kann. 6.6.2 Die Vorinstanz stützt sich in der angefochtenen Verfügung vorwiegend darauf, dass die Organisation rocCONAKRY die Bereitschaft und die Kapazität habe, den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Guinea zu betreuen und ihn bei der Wiedervereinigung mit seiner Familie zu unterstützen (vgl. SEM-act. [...]-40/2). Die Vereinbarung zwischen dem SEM und der Organisation basiere auf einem Vertrag vom 19. Oktober 2021. In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2024 verweist die Vorinstanz insbesondere auf die durch rocCONAKRY abgegebenen Garantien und hält fest, dass rocCONAKRY eine moderne und integre Organisation sei, wie der aktuelle Jahresbericht des Präsidenten zeige. 6.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht aus heutiger Sicht vorliegend nicht ausreichend nachgekommen ist. Nach gesicherten Erkenntnissen hat das SEM mittlerweile die Zusammenarbeit mit rocCONARKY beendet (vgl. Urteil des BVGer E-3115/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6.4.2). Aufgrund dieser Tatsache kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Guinea von der Organisation rocCONAKRY betreut werden kann und er über eine gesicherte Unterbringungsmöglichkeit verfügt. Ob der Beschwerdeführer zu seiner Mutter und seiner Schwester zurückkehren kann, hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht abgeklärt. Demzufolge ist nicht geklärt, ob der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland effektiv bei einem Familienmitglied oder anderweitig betreut werden kann. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, die die Vorinstanz von ihren Abklärungspflichten entbinden würde (vgl. E. 6.5), wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist vorliegend auch nicht ersichtlich. 6.7 Demzufolge hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend unvollständig festgestellt. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.2 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache im Wegweisungsvollzugspunkt zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Erstellung des Sachverhalts bedarf weiterer Abklärungen, die den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Zudem ginge dem Beschwerdeführer bei der Vornahme der Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht eine Instanz verloren. Die Vorinstanz ist daher gehalten, die notwendigen konkreten Abklärungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Anschliessend wird sie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse sowie in umfassender Würdigung aller für das Kindeswohl relevanter Kriterien und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erneut über den Wegweisungsvollzug entscheiden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden (vgl. auch unten E. 7.2). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: