Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
2. Juli 2023 mit einem Cousin (N […]), einem Onkel (N […]) und einem wei- teren Verwandten (N […]), alle väterlicherseits, und reiste mit ihnen am
6. Juli 2023 in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag um Asyl nach- suchten. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 15. August 2023 summa- risch zu seiner Person (Erstbefragung UMA) und hörte ihn gleichentags im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und alewitischen Glaubens. Er sei in der B._______, in der Provinz Gaziantep geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Familie lebe weiterhin dort. Er habe die Schule (…) Jahre, bis zum Erdbeben im Feb- ruar 2023 besucht und sei zuletzt ins Gymnasium gegangen. Er habe kei- nen Beruf gelernt und sein Vater, der in der Fabrik gearbeitet habe, sei für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seit 2006 seien die Erwachsenen seiner Familie in eine nicht abgeschlos- sene Blutfehde verwickelt. Damals seien zwei Personen des anderen Stammes ums Leben gekommen. Sein Grossvater und andere seien des- wegen ins Gefängnis gekommen. 2007 sei seine Grossmutter nach einem Besuch im Gefängnis erschossen worden. Die Blutrache dauere bis heute an und er sei mit Rache grossgezogen worden. Die 16- und 17-Jährigen würden als Volljährige gezählt und müssten entweder heiraten oder wür- den von den erwachsenen Verwandten aufgefordert, jemanden von der Gegenseite zu erschiessen, und würden ansonsten selbst erschossen wer- den. Bereits als er klein gewesen sei, habe man ihm gesagt, dass er je- manden erschiessen müsse. Zum ersten Mal habe man ihn im Alter von (…) Jahren dazu aufgefordert. Er habe das damals nicht ernst genommen. Als er älter geworden sei, habe man ihm gesagt, dass er dies ausführen müsse. Mit (…) Jahren beziehungsweise (…) Jahren habe man ihm beige- bracht, wie man mit der Waffe umgehe. Er habe die Türkei verlassen, als er gesehen habe, dass die Forderung wirklich ernst gemeint sei, denn zehn Tage vor seiner Ausreise hätten sein Vater und sein Onkel väterlicherseits ihn konkret dazu aufgefordert. Er habe sich seinen Onkeln väterlicherseits angeschlossen, die ebenfalls hätten flüchten wollen, und sei mit diesen,
D-4256/2024 Seite 3 sowie mit seinem Cousin zusammen im Juli 2023 ausgereist und in die Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte im Original ein. C. Am 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah- ren zugeteilt. D. Am 24. August 2023 beendete die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man- datsverhältnis. E. Am 14. September 2023 errichteten die kantonalen Behörden eine Bei- standschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB für den Beschwerdeführer und ernennten eine Beiständin. F. Am 2. April 2024 erkundigte sich die neu mandatierte Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand und ersuchte darum, das Asylgesuch im Sinne des Beschleunigungsgebots zeitnah zu behandeln. Am 8. April 2024 wurde diese Anfrage vom SEM beantwortet. G. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 5. Juni 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlas- sen. Dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, ansonsten könne die Wegweisung unter Zwang voll- zogen werden. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Am 11. Juni 2024 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder.
D-4256/2024 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwer- deführer gegen die Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. In seiner vorfabrizierten Formularbe- schwerde beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ferner, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der hand- schriftlich ergänzten Beschwerdebegründung beantragte der Beschwerde- führer sinngemäss, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juli 2024 ein- gereicht. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist heute gut (…)-jährig und damit unmündig. Seine Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozess- fähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Sie setzt demnach Urteilsfähig- keit, Mündigkeit und das Fehlen von die Handlungsfähigkeit einschrän-
D-4256/2024 Seite 5 kenden Massnahmen des Erwachsenenschutzes voraus (Art. 13, 17 und 19d ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich grundsätz- lich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Hand- lungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermö- gen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einrei- chung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche «höchst-persönlichen» Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Der Beschwerdeführer hat wäh- rend (…) Jahren die Schule besucht, dies bis zur (…) Klasse des (…), und verfügt damit über eine gute Schulausbildung. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sach- bezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie sei- ner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen lei- ten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozess- fähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat in seiner auf einen Nichteintretensentscheid zugeschnittenen Formularbeschwerde vom 4. Juli 2024 zwar nicht formell jedoch sinngemäss beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustel- len, Asyl zu gewähren und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die frist- und als formgerecht zu betrachtende Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-4256/2024 Seite 6
E. 1.5 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwer- deführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist des- halb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 1.6 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den in der Formularbeschwerde auf- geführten Antrag, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in der Schweiz zu prüfen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten der Verwandten (N [...], N [...] und N [...]) wurden konsultiert.
E. 5 Juni 2024 festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, und hat sein Asylgesuch abgelehnt (siehe Dispositivziffer 1 und 2). Es ist mithin auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einge- treten und hat dieses materiell beurteilt. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schrif- tenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Die vorinstanzlichen Akten der Verwandten (N […], N […] und N […]) wur- den konsultiert.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-4256/2024 Seite 7 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung seines Entscheids führt es im Wesentlichen aus, ohne dem Beschwerdeführer abzusprechen, dass er sich aufgrund der Blutrache zwischen seiner und der gegnerischen Familie unter Druck gesetzt gefühlt habe und er diesbezüglich subjektive Befürchtungen habe, sei festzuhal- ten, dass sich aus seinen Aussagen und Akten keine derartige Gefähr- dungslage ergebe, die seine Befürchtungen objektiv zu begründen ver- möchte. Obwohl er anlässlich der Anhörung mehrfach dazu aufgefordert worden sei, genauer zu berichten, wie er unter Druck gesetzt und wozu er aufgefordert worden sei, habe er dies nicht zu konkretisieren vermocht und seine Aussagen seien allgemein und vage geblieben. Ebenso wenig habe er darlegen können, weshalb er genau zum Zeitpunkt seiner Ausreise kei-
D-4256/2024 Seite 8 nen anderen Ausweg mehr gesehen habe. Auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit sei zu erwarten, dass er die seine Befürchtungen begründenden Erlebnisse konkreter zu schildern vermöchte. Vor dem Hin- tergrund, dass die Blutrache bereits seit mehreren Jahren bestanden habe und er auch über längere Zeit mit der Forderung einer Beteiligung konfron- tiert worden sei, lasse sich aus der Aufforderung zehn Tage vor seiner Aus- reise keine unmittelbar bevorstehende Gefährdungslage im flüchtlings- rechtlich relevanten Sinne ableiten. Die Anforderungen an eine begründete Furcht seien auch deshalb nicht erfüllt, da seit vielen Jahren keine aktiven Verfolgungshandlungen zwischen den Familien stattgefunden hätten und keine konkreten Hinweise vorlägen, wonach sich dies in absehbarer Zeit ändern solle. Im Alltag habe er nichts vom Konflikt gemerkt. Er kenne seine Feinde nicht und von seiner Familie, von seinen Eltern und Geschwistern sei nie jemand direkt in die Blutrache involviert gewesen. Seine Aussage, dass er davon auch betroffen sei, weil der Vater seines Vaters betroffen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Es mute insbesondere sonderbar an, dass sein Vater selbst nie aktiv in die Blutrache involviert gewesen sei, dies jedoch von ihm verlange. Seine Begründung, der Vater habe nicht aktiv werden können, weil er die Verantwortung für Frau und Kinder habe, ver- möge nicht zu überzeugen, zumal sein Onkel trotz seiner drei Kinder eben- falls wegen der Aufforderung zur Beteiligung an der Blutrache geflüchtet sei. Es sei aufgrund seiner Äusserungen nicht davon auszugehen, dass er sich in einem unmittelbaren Zugzwang zur Begehung einer Straftat befun- den habe. Vielmehr scheine es sich um eine in seiner Familie gelebte und an ihn weitervermittelte feindliche Gesinnung gegen die gegnerische Fa- milie zu handeln, welche ihn durch seine Kindheit und Jugend begleitet habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund einer unmittelbaren Gefähr- dungslage die Türkei habe verlassen müssen. Bei seinen Vorbringen – so führt das SEM weiter aus – handle es sich um Übergriffe durch Dritte. Es sei in diesen Belangen von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates gegenüber seinen Bürgerin- nen und Bürger auszugehen. Seinen Aussagen, wonach sein Grossvater und weitere Verwandte in Folge der Geschehnisse der Blutrache verurteilt und inhaftiert worden seien, sei zu entnehmen, dass die heimatlichen Be- hörden die begangenen Straftaten innerhalb der Blutrache durchaus ge- ahndet und auch Verantwortliche verurteilt hätten. Dies weise auf das Be- stehen von funktionierenden und wirksamen Polizei- und Justizorganen hin, welche ihm Schutz bieten könnten. Er habe jedoch angegeben, sich wegen seiner Schwierigkeiten nie um Hilfe bemüht zu haben. Er sei der Meinung, dass dies nichts geändert hätte. Wenn die Polizei geholfen hätte,
D-4256/2024 Seite 9 wäre die Sache gar nicht so weit gekommen. Die Polizei würde ihn höchs- tens 15-20 Tage von seiner Familie fernhalten und dann würde alles wieder von vorne beginnen. In der Tat – so das SEM – sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Wesentlich sei eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere funktionie- rende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Jus- tizsystem, was in der Türkei bei Übergriffen durch Drittpersonen nachweis- lich vorhanden sei. Es bestünden zudem keine Hinweise, wonach dem Be- schwerdeführer die Inanspruchnahme des Schutzsystems objektiv nicht zugänglich oder individuell nicht zumutbar wäre. Mit seinen (…) Jahren weise er bereits ein fortgeschrittenes Jugendalter auf. Auch wenn aufgrund seiner Minderjährigkeit von einem geringeren Wissen um Unterstützungs- sowie Handlungsmöglichkeiten zum Schutzersuchen auszugehen sei, hätte er sich mit den mit ihm zusammen ausgereisten (erwachsenen) Ver- wandten, die sich in einer ähnlichen Situation wie er befunden hätten, bei der Polizei oder einer anderen Behörde um Schutz bemühen können. Es handle sich um einen Konflikt, welcher den Behörden durch die bisherigen Vorfälle und Verurteilungen bereits bekannt sei, was seine Schutzbemü- hungen ebenfalls vereinfachen könnten.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe vom
4. Juli 2024 ein, er fühle sich in der Türkei nicht sicher. Er möchte nicht in diesem jungen Alter bereits sterben oder wegen der Fehler der Familienäl- testen ins Gefängnis gehen. Das SEM sei der Meinung, er könne in einer anderen Stadt in der Türkei leben. Er könne aber in der heutigen Türkei keine Sicherheit finden, weshalb er in der Schweiz Zuflucht gesucht habe und vor seiner Familie und seinen Feinden geflohen sei. Hier fühle er sich sicher und er bitte darum, ihn nicht wegzuschicken. Er sei gerade sehr ver- zweifelt. Er habe Angst, dass ihm etwas Schlimmes passieren werde, wenn er dorthin zurückgehe. Er sei seit einem Jahr in der Schweiz und habe in dieser Zeit die Schule besucht und Deutsch gelernt. Sein Ziel sei es, hier die Schule zu beenden, zu arbeiten und zu leben.
E. 7.1 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass diese Einwände nicht geeignet sind, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdefüh- rer aufgrund der Blutfehde zwar zunehmend unter Druck gesetzt gefühlt haben dürfte und dementsprechend seine Befürchtungen subjektiv nach- vollziehbar sind. Objektiv lässt sich jedoch nicht begründen, dass der
D-4256/2024 Seite 10 Beschwerdeführer wegen der Blutrache einer unmittelbaren Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Sein Vater und ein Onkel – so der Beschwerde- führer – hätten ihn unter Druck gesetzt, seien streng gewesen und hätten ihn angeschrien. Allein dadurch ist die Schwelle der Intensität zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich allenfalls relevanten Verfolgungshandlung jedoch nicht erreicht. Zudem gab er an, dass er im Alltag nichts vom Konflikt ge- merkt habe, er die Feinde gar nicht kenne, und während vieler Jahren zwi- schen den verfeindeten Familien keine Verfolgungshandlungen mehr statt- gefunden hätten. Zudem stellt das SEM zu Recht fest, dass es sonderbar anmute, dass der Vater des Beschwerdeführers nie selber in die seit Jah- ren schwelgende Blutrache involviert gewesen sei, aber vom Beschwerde- führer nun verlangt haben soll, eine Straftat zu begehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass er von seiner Familie oder der gegnerischen Familie einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt gewesen war oder bei der Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Das SEM hat weiter zutreffend festgestellt, dass einer- seits der türkische Staat – was gemeinrechtliche Delikte wie das Vorlie- gende anbelangt – schutzfähig und schutzwillig ist. So haben die türki- schen Behörden betreffend die Blutrache bereits den Grossvater und wei- tere Verwandte des Beschwerdeführers verurteilt. Andererseits hat es zu- treffend dargelegt, warum es dem minderjährigen Beschwerdeführer zu- mutbar gewesen wäre, sich mit Hilfe der erwachsenen Verwandten, die sich in der gleichen Lage befunden hätten, um diesen Schutz zu bemühen. Mit dem pauschal gehaltene Einwand in der Beschwerde, die Türkei könne ihm keine Sicherheit bieten, vermag er die zutreffenden Ausführungen des SEM nicht zu widerlegen. Entgegen der Ausführung in der Beschwerde, hat das SEM seinen ablehnenden Asylentscheid zudem nicht mit einer in- nerstaatlichen Schutzalternative begründet. Anzufügen bleibt, dass ohne- hin nicht ersichtlich ist, inwiefern der vom Beschwerdeführer dargelegten Zwangssituation ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politi- schen Anschauungen) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen soll. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt hat.
D-4256/2024 Seite 11
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar.
E. 9.2.3 Darüber hinaus ist die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
D-4256/2024 Seite 12 lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) zu beurteilen. Aus den Aus- sagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach den eben erwähnten Bestimmungen verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 9.2.4 Als zutreffend erweisen sich im Übrigen auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107). Die Bestimmungen der KRK sind nicht self-executing. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass das SEM durch sein auf die nationa- len Bestimmungen abgestütztes Vorgehen die völkerrechtlichen Verpflich- tungen der Schweiz zum Schutz von Kindern, insbesondere in Hinblick auf den Erhalt der familiären Beziehungen, im Fall des Beschwerdeführers ver- letzt haben sollte. Der Vollzug der Wegweisung ist auch unter diesen Vor- zeichen zulässig. Der Minderjährigkeit ist im Rahmen der Prüfung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.
E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung unbegleiteter Minder- jähriger (Asylsuchender) ist das SEM von Amtes wegen verpflichtet,
D-4256/2024 Seite 13 spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als kor- rekt und vollständig festgestellt gilt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3, mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG bei einer Ausschaffung von unbegleiteten Personen im minderjährigen Alter sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Eine Verwurzelung von Kindern in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs entfalten, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Ent- wurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
E. 9.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich einlässlich mit der Situation des Beschwerdeführers als minderjährige Per- son auseinandersetzen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III Abs. 2) und denen der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanti- elles entgegenzusetzen vermag. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ und damit aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 stark betroffenen Region. Weder anlässlich der Anhörung noch in der Be- schwerde machte er jedoch geltend, dass seine Familie derart von dieser Naturkatastrophe betroffen sei, dass ihm ein Aufenthalt an seinem bisheri- gen Wohnort nicht mehr zugemutet werden könnte (vgl. dazu Referenzur- teil E-1308/2023 vom 19. März 2024). Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, er besuche hier in der Schweiz die Schule und habe Deutsch gelernt, ist nach einem rund einjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht von einer derartigen Assimilierung des Beschwerdeführers in der Schweiz aus- zugehen, dass diese zu einer Entwurzelung in der Türkei geführt hätte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-4256/2024 Seite 14
E. 9.5 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Ge- such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen- standslos.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – ungeachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – ab- zuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die dem Beschwerde- führer aufzuerlegenden Kosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) aufgrund seiner Min- derjährigkeit erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4256/2024 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beiständin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4256/2024 law/fes Urteil vom 11. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 2. Juli 2023 mit einem Cousin (N [...]), einem Onkel (N [...]) und einem weiteren Verwandten (N [...]), alle väterlicherseits, und reiste mit ihnen am 6. Juli 2023 in die Schweiz ein, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 15. August 2023 summarisch zu seiner Person (Erstbefragung UMA) und hörte ihn gleichentags im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und alewitischen Glaubens. Er sei in der B._______, in der Provinz Gaziantep geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Familie lebe weiterhin dort. Er habe die Schule (...) Jahre, bis zum Erdbeben im Februar 2023 besucht und sei zuletzt ins Gymnasium gegangen. Er habe keinen Beruf gelernt und sein Vater, der in der Fabrik gearbeitet habe, sei für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seit 2006 seien die Erwachsenen seiner Familie in eine nicht abgeschlossene Blutfehde verwickelt. Damals seien zwei Personen des anderen Stammes ums Leben gekommen. Sein Grossvater und andere seien deswegen ins Gefängnis gekommen. 2007 sei seine Grossmutter nach einem Besuch im Gefängnis erschossen worden. Die Blutrache dauere bis heute an und er sei mit Rache grossgezogen worden. Die 16- und 17-Jährigen würden als Volljährige gezählt und müssten entweder heiraten oder würden von den erwachsenen Verwandten aufgefordert, jemanden von der Gegenseite zu erschiessen, und würden ansonsten selbst erschossen werden. Bereits als er klein gewesen sei, habe man ihm gesagt, dass er jemanden erschiessen müsse. Zum ersten Mal habe man ihn im Alter von (...) Jahren dazu aufgefordert. Er habe das damals nicht ernst genommen. Als er älter geworden sei, habe man ihm gesagt, dass er dies ausführen müsse. Mit (...) Jahren beziehungsweise (...) Jahren habe man ihm beigebracht, wie man mit der Waffe umgehe. Er habe die Türkei verlassen, als er gesehen habe, dass die Forderung wirklich ernst gemeint sei, denn zehn Tage vor seiner Ausreise hätten sein Vater und sein Onkel väterlicherseits ihn konkret dazu aufgefordert. Er habe sich seinen Onkeln väterlicherseits angeschlossen, die ebenfalls hätten flüchten wollen, und sei mit diesen, sowie mit seinem Cousin zusammen im Juli 2023 ausgereist und in die Schweiz gekommen. Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte im Original ein. C. Am 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Am 24. August 2023 beendete die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandatsverhältnis. E. Am 14. September 2023 errichteten die kantonalen Behörden eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB für den Beschwerdeführer und ernennten eine Beiständin. F. Am 2. April 2024 erkundigte sich die neu mandatierte Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand und ersuchte darum, das Asylgesuch im Sinne des Beschleunigungsgebots zeitnah zu behandeln. Am 8. April 2024 wurde diese Anfrage vom SEM beantwortet. G. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 5. Juni 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, ansonsten könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Am 11. Juni 2024 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 (Datum Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 5. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner vorfabrizierten Formularbeschwerde beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ferner, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der handschriftlich ergänzten Beschwerdebegründung beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 4. Juli 2024 eingereicht. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. Juli 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist heute gut (...)-jährig und damit unmündig. Seine Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen von die Handlungsfähigkeit einschrän-kenden Massnahmen des Erwachsenenschutzes voraus (Art. 13, 17 und 19d ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche «höchst-persönlichen» Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Der Beschwerdeführer hat während (...) Jahren die Schule besucht, dies bis zur (...) Klasse des (...), und verfügt damit über eine gute Schulausbildung. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat in seiner auf einen Nichteintretensentscheid zugeschnittenen Formularbeschwerde vom 4. Juli 2024 zwar nicht formell jedoch sinngemäss beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, Asyl zu gewähren und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die frist- und als formgerecht zu betrachtende Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist daher von Gesetzes wegen berechtigt, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.6 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den in der Formularbeschwerde aufgeführten Antrag, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in der Schweiz zu prüfen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2024 festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und hat sein Asylgesuch abgelehnt (siehe Dispositivziffer 1 und 2). Es ist mithin auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat dieses materiell beurteilt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Die vorinstanzlichen Akten der Verwandten (N [...], N [...] und N [...]) wurden konsultiert. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6. 6.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung seines Entscheids führt es im Wesentlichen aus, ohne dem Beschwerdeführer abzusprechen, dass er sich aufgrund der Blutrache zwischen seiner und der gegnerischen Familie unter Druck gesetzt gefühlt habe und er diesbezüglich subjektive Befürchtungen habe, sei festzuhalten, dass sich aus seinen Aussagen und Akten keine derartige Gefährdungslage ergebe, die seine Befürchtungen objektiv zu begründen vermöchte. Obwohl er anlässlich der Anhörung mehrfach dazu aufgefordert worden sei, genauer zu berichten, wie er unter Druck gesetzt und wozu er aufgefordert worden sei, habe er dies nicht zu konkretisieren vermocht und seine Aussagen seien allgemein und vage geblieben. Ebenso wenig habe er darlegen können, weshalb er genau zum Zeitpunkt seiner Ausreise kei-nen anderen Ausweg mehr gesehen habe. Auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit sei zu erwarten, dass er die seine Befürchtungen begründenden Erlebnisse konkreter zu schildern vermöchte. Vor dem Hintergrund, dass die Blutrache bereits seit mehreren Jahren bestanden habe und er auch über längere Zeit mit der Forderung einer Beteiligung konfrontiert worden sei, lasse sich aus der Aufforderung zehn Tage vor seiner Ausreise keine unmittelbar bevorstehende Gefährdungslage im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne ableiten. Die Anforderungen an eine begründete Furcht seien auch deshalb nicht erfüllt, da seit vielen Jahren keine aktiven Verfolgungshandlungen zwischen den Familien stattgefunden hätten und keine konkreten Hinweise vorlägen, wonach sich dies in absehbarer Zeit ändern solle. Im Alltag habe er nichts vom Konflikt gemerkt. Er kenne seine Feinde nicht und von seiner Familie, von seinen Eltern und Geschwistern sei nie jemand direkt in die Blutrache involviert gewesen. Seine Aussage, dass er davon auch betroffen sei, weil der Vater seines Vaters betroffen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Es mute insbesondere sonderbar an, dass sein Vater selbst nie aktiv in die Blutrache involviert gewesen sei, dies jedoch von ihm verlange. Seine Begründung, der Vater habe nicht aktiv werden können, weil er die Verantwortung für Frau und Kinder habe, vermöge nicht zu überzeugen, zumal sein Onkel trotz seiner drei Kinder ebenfalls wegen der Aufforderung zur Beteiligung an der Blutrache geflüchtet sei. Es sei aufgrund seiner Äusserungen nicht davon auszugehen, dass er sich in einem unmittelbaren Zugzwang zur Begehung einer Straftat befunden habe. Vielmehr scheine es sich um eine in seiner Familie gelebte und an ihn weitervermittelte feindliche Gesinnung gegen die gegnerische Familie zu handeln, welche ihn durch seine Kindheit und Jugend begleitet habe. Es sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund einer unmittelbaren Gefährdungslage die Türkei habe verlassen müssen. Bei seinen Vorbringen - so führt das SEM weiter aus - handle es sich um Übergriffe durch Dritte. Es sei in diesen Belangen von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürger auszugehen. Seinen Aussagen, wonach sein Grossvater und weitere Verwandte in Folge der Geschehnisse der Blutrache verurteilt und inhaftiert worden seien, sei zu entnehmen, dass die heimatlichen Behörden die begangenen Straftaten innerhalb der Blutrache durchaus geahndet und auch Verantwortliche verurteilt hätten. Dies weise auf das Bestehen von funktionierenden und wirksamen Polizei- und Justizorganen hin, welche ihm Schutz bieten könnten. Er habe jedoch angegeben, sich wegen seiner Schwierigkeiten nie um Hilfe bemüht zu haben. Er sei der Meinung, dass dies nichts geändert hätte. Wenn die Polizei geholfen hätte, wäre die Sache gar nicht so weit gekommen. Die Polizei würde ihn höchstens 15-20 Tage von seiner Familie fernhalten und dann würde alles wieder von vorne beginnen. In der Tat - so das SEM - sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Wesentlich sei eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, insbesondere funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem, was in der Türkei bei Übergriffen durch Drittpersonen nachweislich vorhanden sei. Es bestünden zudem keine Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme des Schutzsystems objektiv nicht zugänglich oder individuell nicht zumutbar wäre. Mit seinen (...) Jahren weise er bereits ein fortgeschrittenes Jugendalter auf. Auch wenn aufgrund seiner Minderjährigkeit von einem geringeren Wissen um Unterstützungs- sowie Handlungsmöglichkeiten zum Schutzersuchen auszugehen sei, hätte er sich mit den mit ihm zusammen ausgereisten (erwachsenen) Verwandten, die sich in einer ähnlichen Situation wie er befunden hätten, bei der Polizei oder einer anderen Behörde um Schutz bemühen können. Es handle sich um einen Konflikt, welcher den Behörden durch die bisherigen Vorfälle und Verurteilungen bereits bekannt sei, was seine Schutzbemühungen ebenfalls vereinfachen könnten. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2024 ein, er fühle sich in der Türkei nicht sicher. Er möchte nicht in diesem jungen Alter bereits sterben oder wegen der Fehler der Familienältesten ins Gefängnis gehen. Das SEM sei der Meinung, er könne in einer anderen Stadt in der Türkei leben. Er könne aber in der heutigen Türkei keine Sicherheit finden, weshalb er in der Schweiz Zuflucht gesucht habe und vor seiner Familie und seinen Feinden geflohen sei. Hier fühle er sich sicher und er bitte darum, ihn nicht wegzuschicken. Er sei gerade sehr verzweifelt. Er habe Angst, dass ihm etwas Schlimmes passieren werde, wenn er dorthin zurückgehe. Er sei seit einem Jahr in der Schweiz und habe in dieser Zeit die Schule besucht und Deutsch gelernt. Sein Ziel sei es, hier die Schule zu beenden, zu arbeiten und zu leben. 7. 7.1 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass diese Einwände nicht geeignet sind, zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Blutfehde zwar zunehmend unter Druck gesetzt gefühlt haben dürfte und dementsprechend seine Befürchtungen subjektiv nachvollziehbar sind. Objektiv lässt sich jedoch nicht begründen, dass der Beschwerdeführer wegen der Blutrache einer unmittelbaren Verfolgung ausgesetzt gewesen war. Sein Vater und ein Onkel - so der Beschwerdeführer - hätten ihn unter Druck gesetzt, seien streng gewesen und hätten ihn angeschrien. Allein dadurch ist die Schwelle der Intensität zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich allenfalls relevanten Verfolgungshandlung jedoch nicht erreicht. Zudem gab er an, dass er im Alltag nichts vom Konflikt gemerkt habe, er die Feinde gar nicht kenne, und während vieler Jahren zwischen den verfeindeten Familien keine Verfolgungshandlungen mehr stattgefunden hätten. Zudem stellt das SEM zu Recht fest, dass es sonderbar anmute, dass der Vater des Beschwerdeführers nie selber in die seit Jahren schwelgende Blutrache involviert gewesen sei, aber vom Beschwerdeführer nun verlangt haben soll, eine Straftat zu begehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht darauf schliessen, dass er von seiner Familie oder der gegnerischen Familie einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt gewesen war oder bei der Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Das SEM hat weiter zutreffend festgestellt, dass einerseits der türkische Staat - was gemeinrechtliche Delikte wie das Vorliegende anbelangt - schutzfähig und schutzwillig ist. So haben die türkischen Behörden betreffend die Blutrache bereits den Grossvater und weitere Verwandte des Beschwerdeführers verurteilt. Andererseits hat es zutreffend dargelegt, warum es dem minderjährigen Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich mit Hilfe der erwachsenen Verwandten, die sich in der gleichen Lage befunden hätten, um diesen Schutz zu bemühen. Mit dem pauschal gehaltene Einwand in der Beschwerde, die Türkei könne ihm keine Sicherheit bieten, vermag er die zutreffenden Ausführungen des SEM nicht zu widerlegen. Entgegen der Ausführung in der Beschwerde, hat das SEM seinen ablehnenden Asylentscheid zudem nicht mit einer innerstaatlichen Schutzalternative begründet. Anzufügen bleibt, dass ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern der vom Beschwerdeführer dargelegten Zwangssituation ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Anschauungen) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegen soll. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. 9.2.3 Darüber hinaus ist die Frage der Zulässigkeit des Vollzugs nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) zu beurteilen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach den eben erwähnten Bestimmungen verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Als zutreffend erweisen sich im Übrigen auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK,SR 0.107). Die Bestimmungen der KRK sind nicht self-executing. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass das SEM durch sein auf die nationalen Bestimmungen abgestütztes Vorgehen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zum Schutz von Kindern, insbesondere in Hinblick auf den Erhalt der familiären Beziehungen, im Fall des Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Der Vollzug der Wegweisung ist auch unter diesen Vorzeichen zulässig. Der Minderjährigkeit ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Entscheid über den Vollzug der Wegweisung unbegleiteter Minderjähriger (Asylsuchender) ist das SEM von Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3, mit Verweis auf EMARK 2006 Nr. 24 E. 6 und 1998 Nr. 13 E. 5.e). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG bei einer Ausschaffung von unbegleiteten Personen im minderjährigen Alter sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Eine Verwurzelung von Kindern in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entfalten, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). 9.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich einlässlich mit der Situation des Beschwerdeführers als minderjährige Person auseinandersetzen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III Abs. 2) und denen der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantielles entgegenzusetzen vermag. Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ und damit aus einer von den Erdbeben im Februar 2023 stark betroffenen Region. Weder anlässlich der Anhörung noch in der Beschwerde machte er jedoch geltend, dass seine Familie derart von dieser Naturkatastrophe betroffen sei, dass ihm ein Aufenthalt an seinem bisherigen Wohnort nicht mehr zugemutet werden könnte (vgl. dazu Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024). Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, er besuche hier in der Schweiz die Schule und habe Deutsch gelernt, ist nach einem rund einjährigen Aufenthalt in der Schweiz nicht von einer derartigen Assimilierung des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen, dass diese zu einer Entwurzelung in der Türkei geführt hätte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E.12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist - ungeachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) aufgrund seiner Minderjährigkeit erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Beiständin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: