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E-335/2025

E-335/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia gemäss eigenen Angaben Ende 20(…) und suchte am 10. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass er am (…) Juli 2023 in Italien daktyloskopiert worden war. B. Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 30. November 2023 die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch (Proto- koll in den SEM-Akten […] [A]14) und hörte ihn am 26. März 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an (A22). Dabei führt der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, er sei Somali und Angehöriger der Clanfamilie der (…) (Clan […], Subclan […], Subsubclan […]). Er sei zunächst bei seinen Eltern aufgewachsen, die als Nomaden in der Umgebung von B._______ (Region C._______) lebten. Zudem habe er eine Tante und vier Onkel mütterlicher- seits, die in D._______ (Puntland) leben würden. Im Alter von sechs Jahren sei er nach E._______ (Region C._______) zu seinem Onkel väterlicher- seits gezogen und habe dort sechs Jahre die Schule besucht. 20(…) habe er aus finanziellen Gründen die Schule verlassen und sei als ungefähr Zwölfjähriger allein in die Stadt B._______ gezogen. Dort habe er mit Freunden, die für seinen Lebensunterhalt aufgekommen seien, in einer Wohnung gelebt und fünf Jahre nichts getan beziehungsweise sei er nur spazieren und Fussballspielen gegangen. Ende 2022 sei er, nachdem die somaliländische Armee wahllos auf die Zivilbevölkerung geschossen habe, aus B._______ nach F._______ geflüchtet. Von dort aus sei er mit der Hilfe von Schleppern über den G._______ und H._______ nach Italien gelangt und schliesslich illegal in die Schweiz eingereist. Die Reise nach Europa sei durch die Verwandten bezahlt worden. C. Am 4. April 2024 verfügte das SEM die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Gleichentags teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Nie- derlegung des Mandats mit. D. Aufgrund von Zweifeln an der angeblichen Herkunft des Beschwerdefüh- rers beauftragte das SEM die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit einer Herkunftsabklärung. Basierend auf einem Telefongespräch am 30. Mai 2024 erstellte die sachverständige Person eine Evaluation der

E-335/2025 Seite 3 landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers sowie eine linguistische Analyse. In ihrem Bericht vom 26. Juni 2024 (A34) kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer definitiv hauptsächlich in E._______ und B._______ sozialisiert worden sei. E. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. F. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

16. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut- bar und unmöglich sei und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechts- beistands sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. I. Am 5. Februar 2025 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nach- dem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich des unter E. 1.4 Gesagten – einzutreten.

E. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschieben- den Wirkung nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, welches damit begründet wird, dass die Vorinstanz aufgrund der sehr kurzen Befra- gungen wesentliche Sachverhaltselemente nicht vertieft erfragt habe. Zu- dem habe sie ihn nicht mit allen wesentlichen Widersprüchen konfrontiert

E-335/2025 Seite 5 sowie nicht sämtliche seiner Aussagen in ihrem Entscheid beachtet und sein junges Alter weder bei der Befragung noch bei der Bewertung seiner Aussagen berücksichtigt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen- falls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrund- satz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteils- grundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. KRAUSKOPF/EMMENE- GER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asyl- suchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersu- chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrich- tig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., 3. Aufl. 2013, N. 1043).

E. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen er- heblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Praxiskommentar VwVG, 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Be- troffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in

E-335/2025 Seite 6 ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschwei- gend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Hin- weise darauf ergeben, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht voll- ständig und richtig festgestellt sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Insbesondere hat die Vorinstanz den Beschwerde- führer sowohl bezüglich der Anhörungsdauer als auch der Tiefe der Frage- stellung im Rahmen der EB UMA und der Anhörung nach Art. 29 AsylG seinem Alter entsprechend und rechtsgenüglich befragt (A14, A22). Das nicht weiter begründete Rechtsbegehren ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Asyl- gründe nicht habe glaubhaft machen können und sie im Übrigen flücht- lingsrechtlich nicht relevant seien. Namentlich habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Biografie und zum Zeitpunkt seiner angeblichen Flucht

E-335/2025 Seite 7 aus B._______ gemacht. Seine zeitlichen Angaben – insbesondere, dass er B._______ Ende (…) verlassen habe – würden nicht mit den später im (…) tatsächlich stattgefundenen somaliländischen Angriffen auf die Zivilbe- völkerung von B._______, im Zuge derer Zehntausende nach F._______ geflohen seien, übereinstimmen. Seine diesbezüglichen Schilderungen der Schiessereien schienen vom Hörensagen oder aus den Medien zu stam- men. Zudem sei die vorgebrachte Flucht infolge einer Situation allgemeiner Gewalt erfolgt, weshalb selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Vor- bringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegen würde.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seine Aussagen bei einer gesamthaften Betrachtung glaubhaft seien. Diese seien in den we- sentlichen Punkten übereinstimmend und würden auch den Gegebenhei- ten in Somalia, seinem Bildungsstand und seinem Alter entsprechen. Ins- besondere habe er glaubhaft angegeben, dass er in B._______ mit seinen Freunden unterwegs in (…) gewesen sei, als von einem Fahrzeug aus auf die Leute geschossen worden sei. Nach diesem Übergriff habe er sich zur Flucht entschlossen, da er gewusst habe, dass eine Eskalation des Kon- fliktes bevorstehe. Zudem sei es nicht widersprüchlich, dass er als Zwölf- jähriger nicht zu seinen Eltern habe zurückkehren können, da ihm dort eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab gedroht habe. Schliesslich könne er als Angehöriger des Clans, der in B._______ gegen Somaliland kämpfe, nicht in seine Heimat zurückkehren. Er würde aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verfolgt und getötet werden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschät- zung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzuset- zen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden:

E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere die geltend gemachte Flucht aus B._______ wegen der Übergriffe durch die somaliländischen Streitkräfte – seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Diesbezüglich hat sie zu Recht erwogen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentli- chen Punkten widersprüchlich sind, weshalb auf die entsprechenden

E-335/2025 Seite 8 Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. an- gefochtene Verfügung, Ziff. II.2 f., S. 3 ff.). Die Ausführungen in der Rechts- mitteleingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sach- verhalts zu führen, da sie die Ungereimtheiten nicht erklären können. Ins- besondere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz betreffend das vom Beschwerdeführer geltend gemachte fluchtauslösende Ereignis festzuhal- ten, dass die somaliländischen Angriffe auf die Zivilbevölkerung von B._______ erst im (…) begonnen haben und der Beschwerdeführer dies- bezüglich widersprüchliche zeitliche Angaben machte, zumal er namentlich angab, dass er Ende 20(…) aus B._______ ausgereist sei (A14 Ziff. 1.06, A22 F135).

E. 7.3 Sodann gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit an der flücht- lingsrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Insbesondere ist dem geltend gemachten Vorbringen, er sei Ende 20(…) mit seinen Freun- den unterwegs zu (…) in B._______ gewesen, als von einem Fahrzeug aus auf die Leute geschossen worden sei, weshalb er anschliessend aus- gereist sei, mangels Gezieltheit der Verfolgung die flüchtlingsrechtliche Re- levanz abzusprechen. Dabei ist aus der in der Beschwerde hierzu zitierten Quellenangabe, wonach am (…) ein somaliländischer Oppositionspolitiker (…) in B._______ von bewaffneten Männern getötet worden sei und es anschliessend zu Demonstrationen gekommen sei, woraufhin die somali- ländischen Streitkräfte mehrere Demonstranten getötet hätten (vgl. [Quelle]), kein direkter Zusammenhang zum Beschwerdeführer ersichtlich. An dieser Einschätzung ändern auch die unsubstantiiert geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers und der auf Beschwerdestufe erstmals pauschal vorgebrachte Einwand, es habe ihm bei einer Rückkehr zu seinen Eltern eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab gedroht, nichts.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach

E-335/2025 Seite 9 ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen.

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E. 9.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundes- verwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in den Regionen Puntland und Somaliland sich vergleichsweise besser präsentieren als in der Hauptstadt (vgl. Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Ja- nuar 2020 E. 9.2 und E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9). Gemäss Er- kenntnissen des Gerichts haben Puntland und Somaliland im Vergleich zu anderen Teilen Somalias ein grosses Mass an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage im umstrittenen östlichen Grenzgebiet zwischen Somaliland und Puntland, namentlich die schwelenden Konflikte in der Region C._______ – wo der Beschwerdefüh- rer gemäss LINGUA-Bericht bis zu seiner Ausreise gelebt habe (E._______ und B._______; vgl. A34) – nichts zu ändern, auch wenn es ab Februar 2023 zu neuerlichen Konflikthandlungen kam. So ist dort seit August 2023 wieder Ruhe eingekehrt, auch wenn die Lage sich nach wie vor als fragil erweist (vgl. Urteil des BVGer E-1827/2024 vom 26. April 2024 E. 8.2.3 m.w.H.). Insbesondere kann aus den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Quellen auch nicht geschlossen werden, dass in anderen Teilen Puntlands und Somalilands kriegerische Handlungen im Gange wären oder eine Situation allgemeiner Gewalt in Puntland und So- maliland vorläge. Bezüglich dieser Teile ist auf die zuvor dargelegte ver- hältnismässig vorteilhaftere Menschenrechtslage in Puntland und Somali- land zu verweisen (vgl. E. 9.2.3 Abs. 1 hiervor).

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegwei- sungsvollzug generell – das heisst ungeachtet aller individueller Umstände

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– als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f., insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Der Beschwerdeführer stammt aus der an der Grenze zwischen Somali- land und Puntland liegenden umstrittenen Region C._______. Die Lage in B._______, wo er sich in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aufgehal- ten habe, hat sich, wie zuvor dargelegt, seit August 2023 zwar beruhigt, ist aber nach wie vor fragil. Aus den Unruhen in der Region C._______ kann jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht geschlossen werden, dass sich der Wegweisungsvollzug nach Puntland respektive Somaliland als Ganzes als unzumutbar erweist (vgl. a.a.O. E. 9.2.3 Abs. 2). Entgegen den in der Be- schwerdeeingabe geäusserten Befürchtung wird der Beschwerdeführer nicht in eine Konfliktregion zurückkehren müssen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ausserdem nicht grundsätz- lich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht allenfalls auch an einen anderen Ort in seinem Heimatstaat, insbesondere nach D._______ in Puntland, ziehen könnte, sollte er konfliktbedingt nicht in die Region C._______ zurückkehren können. Anlässlich der Anhörung gab er an, er habe namentlich in D._______ mehrere Verwandte, welche ihn auch bei der Finanzierung der Reise nach Europa unterstützt hätten (A22 F122 ff.), so dass davon ausgegangen werden darf, dass er dort über ein intaktes familiäres Netz verfügt, welches ihn gesellschaftlich und wirtschaftlich bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Zudem gehört er den (…) (Fa- milienclan […]) und damit einem etablierten Familienclan an. Die (…) leben den Erkenntnissen des Gerichts zufolge nebst der zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen auch in Puntland selbst und sind insbesondere auch in D._______ präsent. Vor diesem Hintergrund darf dem Beschwerdeführer – im Sinne einer Aufenthaltsalternative – zugemu- tet werden, sich allenfalls in D._______ niederzulassen, sofern die Kämpfe in seiner Heimatregion C._______ tatsächlich wieder aufflammen sollten.

E. 9.3.2 Zwar wird der Beschwerdeführer in Puntland respektive Somaliland

– der allgemeinen Lage entsprechend – keine einfachen Bedingungen vor- finden; dennoch ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen, seines noch jungen Alters sowie seiner guten Gesundheit und den ihm zumutbaren

E-335/2025 Seite 12 Bemühungen davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind die Anforderun- gen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Hei- matstaat erleichtern könnte.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 5. Februar 2025 vom Be- schwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss beglichen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-335/2025 Urteil vom 27. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia gemäss eigenen Angaben Ende 20(...) und suchte am 10. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) Juli 2023 in Italien daktyloskopiert worden war. B. Die Vorinstanz führte mit dem Beschwerdeführer am 30. November 2023 die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]14) und hörte ihn am 26. März 2024 vertieft zu seinen Asylgründen an (A22). Dabei führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Somali und Angehöriger der Clanfamilie der (...) (Clan [...], Subclan [...], Subsubclan [...]). Er sei zunächst bei seinen Eltern aufgewachsen, die als Nomaden in der Umgebung von B._______ (Region C._______) lebten. Zudem habe er eine Tante und vier Onkel mütterlicherseits, die in D._______ (Puntland) leben würden. Im Alter von sechs Jahren sei er nach E._______ (Region C._______) zu seinem Onkel väterlicherseits gezogen und habe dort sechs Jahre die Schule besucht. 20(...) habe er aus finanziellen Gründen die Schule verlassen und sei als ungefähr Zwölfjähriger allein in die Stadt B._______ gezogen. Dort habe er mit Freunden, die für seinen Lebensunterhalt aufgekommen seien, in einer Wohnung gelebt und fünf Jahre nichts getan beziehungsweise sei er nur spazieren und Fussballspielen gegangen. Ende 2022 sei er, nachdem die somaliländische Armee wahllos auf die Zivilbevölkerung geschossen habe, aus B._______ nach F._______ geflüchtet. Von dort aus sei er mit der Hilfe von Schleppern über den G._______ und H._______ nach Italien gelangt und schliesslich illegal in die Schweiz eingereist. Die Reise nach Europa sei durch die Verwandten bezahlt worden. C. Am 4. April 2024 verfügte das SEM die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Gleichentags teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung des Mandats mit. D. Aufgrund von Zweifeln an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers beauftragte das SEM die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit einer Herkunftsabklärung. Basierend auf einem Telefongespräch am 30. Mai 2024 erstellte die sachverständige Person eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers sowie eine linguistische Analyse. In ihrem Bericht vom 26. Juni 2024 (A34) kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer definitiv hauptsächlich in E._______ und B._______ sozialisiert worden sei. E. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. F. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf. I. Am 5. Februar 2025 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AslyG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde - vorbehältlich des unter E. 1.4 Gesagten - einzutreten. 1.4 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, welches damit begründet wird, dass die Vorinstanz aufgrund der sehr kurzen Befragungen wesentliche Sachverhaltselemente nicht vertieft erfragt habe. Zudem habe sie ihn nicht mit allen wesentlichen Widersprüchen konfrontiert sowie nicht sämtliche seiner Aussagen in ihrem Entscheid beachtet und sein junges Alter weder bei der Befragung noch bei der Bewertung seiner Aussagen berücksichtigt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Emmeneger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., 3. Aufl. 2013, N. 1043). 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aus der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Praxiskommentar VwVG, 2019, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.). 4.4 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Insbesondere hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Anhörungsdauer als auch der Tiefe der Fragestellung im Rahmen der EB UMA und der Anhörung nach Art. 29 AsylG seinem Alter entsprechend und rechtsgenüglich befragt (A14, A22). Das nicht weiter begründete Rechtsbegehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer seine vorgebrachten Asylgründe nicht habe glaubhaft machen können und sie im Übrigen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Namentlich habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Biografie und zum Zeitpunkt seiner angeblichen Flucht aus B._______ gemacht. Seine zeitlichen Angaben - insbesondere, dass er B._______ Ende (...) verlassen habe - würden nicht mit den später im (...) tatsächlich stattgefundenen somaliländischen Angriffen auf die Zivilbevölkerung von B._______, im Zuge derer Zehntausende nach F._______ geflohen seien, übereinstimmen. Seine diesbezüglichen Schilderungen der Schiessereien schienen vom Hörensagen oder aus den Medien zu stammen. Zudem sei die vorgebrachte Flucht infolge einer Situation allgemeiner Gewalt erfolgt, weshalb selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegen würde. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seine Aussagen bei einer gesamthaften Betrachtung glaubhaft seien. Diese seien in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und würden auch den Gegebenheiten in Somalia, seinem Bildungsstand und seinem Alter entsprechen. Insbesondere habe er glaubhaft angegeben, dass er in B._______ mit seinen Freunden unterwegs in (...) gewesen sei, als von einem Fahrzeug aus auf die Leute geschossen worden sei. Nach diesem Übergriff habe er sich zur Flucht entschlossen, da er gewusst habe, dass eine Eskalation des Konfliktes bevorstehe. Zudem sei es nicht widersprüchlich, dass er als Zwölfjähriger nicht zu seinen Eltern habe zurückkehren können, da ihm dort eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab gedroht habe. Schliesslich könne er als Angehöriger des Clans, der in B._______ gegen Somaliland kämpfe, nicht in seine Heimat zurückkehren. Er würde aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verfolgt und getötet werden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden: 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere die geltend gemachte Flucht aus B._______ wegen der Übergriffe durch die somaliländischen Streitkräfte - seien nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Diesbezüglich hat sie zu Recht erwogen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II.2 f., S. 3 ff.). Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, da sie die Ungereimtheiten nicht erklären können. Insbesondere ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz betreffend das vom Beschwerdeführer geltend gemachte fluchtauslösende Ereignis festzuhalten, dass die somaliländischen Angriffe auf die Zivilbevölkerung von B._______ erst im (...) begonnen haben und der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche zeitliche Angaben machte, zumal er namentlich angab, dass er Ende 20(...) aus B._______ ausgereist sei (A14 Ziff. 1.06, A22 F135). 7.3 Sodann gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Insbesondere ist dem geltend gemachten Vorbringen, er sei Ende 20(...) mit seinen Freunden unterwegs zu (...) in B._______ gewesen, als von einem Fahrzeug aus auf die Leute geschossen worden sei, weshalb er anschliessend ausgereist sei, mangels Gezieltheit der Verfolgung die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. Dabei ist aus der in der Beschwerde hierzu zitierten Quellenangabe, wonach am (...) ein somaliländischer Oppositionspolitiker (...) in B._______ von bewaffneten Männern getötet worden sei und es anschliessend zu Demonstrationen gekommen sei, woraufhin die somaliländischen Streitkräfte mehrere Demonstranten getötet hätten (vgl. [Quelle]), kein direkter Zusammenhang zum Beschwerdeführer ersichtlich. An dieser Einschätzung ändern auch die unsubstantiiert geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers und der auf Beschwerdestufe erstmals pauschal vorgebrachte Einwand, es habe ihm bei einer Rückkehr zu seinen Eltern eine Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab gedroht, nichts. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. 9.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in den Regionen Puntland und Somaliland sich vergleichsweise besser präsentieren als in der Hauptstadt (vgl. Referenzurteile des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 9.2 und E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9). Gemäss Erkenntnissen des Gerichts haben Puntland und Somaliland im Vergleich zu anderen Teilen Somalias ein grosses Mass an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage im umstrittenen östlichen Grenzgebiet zwischen Somaliland und Puntland, namentlich die schwelenden Konflikte in der Region C._______ - wo der Beschwerdeführer gemäss LINGUA-Bericht bis zu seiner Ausreise gelebt habe (E._______ und B._______; vgl. A34) - nichts zu ändern, auch wenn es ab Februar 2023 zu neuerlichen Konflikthandlungen kam. So ist dort seit August 2023 wieder Ruhe eingekehrt, auch wenn die Lage sich nach wie vor als fragil erweist (vgl. Urteil des BVGer E-1827/2024 vom 26. April 2024 E. 8.2.3 m.w.H.). Insbesondere kann aus den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Quellen auch nicht geschlossen werden, dass in anderen Teilen Puntlands und Somalilands kriegerische Handlungen im Gange wären oder eine Situation allgemeiner Gewalt in Puntland und Somaliland vorläge. Bezüglich dieser Teile ist auf die zuvor dargelegte verhältnismässig vorteilhaftere Menschenrechtslage in Puntland und Somaliland zu verweisen (vgl. E. 9.2.3 Abs. 1 hiervor). 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f., insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Der Beschwerdeführer stammt aus der an der Grenze zwischen Somaliland und Puntland liegenden umstrittenen Region C._______. Die Lage in B._______, wo er sich in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aufgehalten habe, hat sich, wie zuvor dargelegt, seit August 2023 zwar beruhigt, ist aber nach wie vor fragil. Aus den Unruhen in der Region C._______ kann jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht geschlossen werden, dass sich der Wegweisungsvollzug nach Puntland respektive Somaliland als Ganzes als unzumutbar erweist (vgl. a.a.O. E. 9.2.3 Abs. 2). Entgegen den in der Beschwerdeeingabe geäusserten Befürchtung wird der Beschwerdeführer nicht in eine Konfliktregion zurückkehren müssen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist ausserdem nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht allenfalls auch an einen anderen Ort in seinem Heimatstaat, insbesondere nach D._______ in Puntland, ziehen könnte, sollte er konfliktbedingt nicht in die Region C._______ zurückkehren können. Anlässlich der Anhörung gab er an, er habe namentlich in D._______ mehrere Verwandte, welche ihn auch bei der Finanzierung der Reise nach Europa unterstützt hätten (A22 F122 ff.), so dass davon ausgegangen werden darf, dass er dort über ein intaktes familiäres Netz verfügt, welches ihn gesellschaftlich und wirtschaftlich bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Zudem gehört er den (...) (Familienclan [...]) und damit einem etablierten Familienclan an. Die (...) leben den Erkenntnissen des Gerichts zufolge nebst der zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen auch in Puntland selbst und sind insbesondere auch in D._______ präsent. Vor diesem Hintergrund darf dem Beschwerdeführer - im Sinne einer Aufenthaltsalternative - zugemutet werden, sich allenfalls in D._______ niederzulassen, sofern die Kämpfe in seiner Heimatregion C._______ tatsächlich wieder aufflammen sollten. 9.3.2 Zwar wird der Beschwerdeführer in Puntland respektive Somaliland - der allgemeinen Lage entsprechend - keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen, seines noch jungen Alters sowie seiner guten Gesundheit und den ihm zumutbaren Bemühungen davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind die Anforderun-gen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat erleichtern könnte. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 5. Februar 2025 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regina Derrer Janic Lombriser Versand: