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E-8472/2025

E-8472/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger mit letz- tem Wohnsitz in B._______ in der Region Puntland – verliess seinen Hei- matstaat eigenen Angaben zufolge (…) 2024 und suchte am 26. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Als Geburtsdatum gab er den (…) an. A.b Am 15. August 2025 fand die Erstbefragung für unbegleitete minder- jährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 17. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger, Mitglied des Clans C._______ und in D._______ geboren. Im Alter von ungefähr (…) Jahren sei er wegen der Konflikte in seiner Herkunftsregion mit seiner Familie nach B._______ gezogen, wo er bei seinem Onkel väterlicherseits (nachfolgend: Onkel) aufgewachsen sei. Seine Kernfamilie sei kurz nach dem Umzug in die «(…)» – ein ländliches Gebiet in B._______ – gezogen, wo sie seither als Hirten tätig seien. Sein Vater sei im Jahr (…) verstorben. Er (Beschwerdeführer) selbst sei bei seinem Onkel in B._______ geblie- ben, weil er die Schule habe besuchen und eine Bildung erhalten wollen. Er habe die Schule dann jedoch während der (…) Klasse abgebrochen. Einer Erwerbstätigkeit sei er nicht nachgegangen. Im Übrigen habe der Onkel ihn zunehmend schlecht behandelt. Er habe ihn geschlagen und ihm gedroht, ihn für die Regierungsstreitkräfte rekrutieren zu lassen. Aufgrund dieser Probleme habe er (Beschwerdeführer) auch einige Nächte auf der Strasse übernachten müssen. Ferner sei er durch die Mitmenschen im Quartier aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan unter- drückt worden. So hätten ihn diese spüren lassen, dass er nicht zu ihnen gehöre, hätten ihn beleidigt und provoziert. Zudem habe es in seiner Re- gion Probleme mit der «Daash» gegeben, vor welcher die Menschen Angst gehabt hätten. Wegen dieser Umstände und weil er nie mit der Familie in (…) habe leben wollen, habe es für ihn nur noch die Ausreise aus Somalia als Option gegeben. A.c Am 26. August 2025 veranlasste das SEM eine Altersabklärung durch (…), welches zum Schluss kam, dass sich beim Beschwerdeführer in Zu- sammenschau aller Untersuchungsbefunde ein durchschnittliches Lebens- alter von 18.5 bis 22.9 Jahren und ein Mindestalter von 17.6 Jahren er- gebe. Mit Schreiben vom 15. September 2025 teilte das SEM dem Be- schwerdeführer mit, dass es gestützt auf seine vagen und widersprüchli- chen Angaben zu seinem Alter, das von ihm in Italien ([…]) und an der

E-8472/2025 Seite 3 Schweizer Grenze ([…]) angegebene Geburtsdatum, die Ergebnisse des Altersgutachtens sowie angesichts der Tatsache, dass er keinerlei Identi- tätsdokumente zu den Akten gereicht habe, beabsichtige, sein Geburtsda- tum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen. Hierzu gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Dieser äusserte sich mit Stellungnahme vom 17. September 2025 dazu. A.d Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 24. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte am 27. Oktober 2025 ihre Stellungnahme ein und erklärte, der Beschwerdeführer sei mit diesem nicht einverstanden. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem verfügte es, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) geändert werde und ein Bestreitungsvermerk ange- bracht werde. C. Mit Eingabe vom 4. November 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragte deren Aufhebung bezüglich des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4–5) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersucht. D. Am 5. November 2025 bestätigte das Gericht den Eingang der Be- schwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des

E-8472/2025 Seite 4 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG; soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg- weisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz sowie die Änderung der Personendaten im ZEMIS blieben unangefochten, womit diese Dispositiv- ziffern in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bilden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe die mangel- hafte Erstellung des Sachverhalts. Zum rechtserheblichen Sachverhalt würden namentlich seine voraussichtliche soziale und wirtschaftliche Situ- ation für den Fall einer Rückkehr nach Somalia gehören. Dies betreffe ins- besondere die Lebensumstände seiner Familie, aber auch die allgemeine Situation von intern Vertriebenen in Puntland. Diese Sachverhaltselemente

E-8472/2025 Seite 5 seien vorliegend nicht ausreichend erstellt. Die Vorinstanz könne sich nicht einfach damit begnügen, festzustellen, dass seine Mutter seit mehr als (…) Jahren am aktuellen Aufenthaltsort lebe und ihre Situation deshalb stabil sei. Abgesehen davon müsste auch die Frage der Unterstützungs- möglichkeiten durch seinen – in Bezug auf Puntland ortsfremden – Clan genauer abgeklärt werden. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu be- wirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste- ten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrund- satz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteils- grundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (jüngst Urteil des BVGer E-7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2; vgl. KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16).

E. 4.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt hat. Entgegen der beschwerdeweise geäusserten Ansicht hat sie sowohl das soziale Beziehungsnetz des Beschwerdeführers als auch die Lebensum- stände seiner Angehörigen genügend abgeklärt, wobei sie in der angefoch- tenen Verfügung auch alle rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Weitere Abklärungen waren nicht angezeigt. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist sodann keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erblicken, sondern es handelt sich dabei um eine materi- elle Frage, welche nachfolgend zu beantworten sein wird. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Das SEM hält in seinem Entscheid in Bezug auf den Wegweisungsvoll- zug im Wesentlichen fest, der Vollzug der Wegweisung nach Puntland sei weder aufgrund der aktuellen Sicherheitslage noch wegen der humanitä- ren Situation derzeit als generell unzumutbar einzustufen. Beim Vorliegen

E-8472/2025 Seite 6 begünstigender Umstände sei der Wegweisungsvollzug daher vorliegend als zumutbar zu qualifizieren. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, der als ledige und kinderlose Person lediglich für sich selbst aufkommen müsse. Er habe während mehrerer Jahre die Schule besucht und verfüge somit über eine Grundausbildung. Auch wenn er bislang keine Arbeitserfahrung vorweisen könne, sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines Alters, seines Ge- sundheitszustands und seiner schulischen Grundkenntnisse in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Ferner lebe seine gesamte Kernfamilie ([…]) in E._______, einem ländlichen Gebiet in der Umgebung von B._______ (Puntland), womit er über wichtige Bezugspersonen verfüge, mit denen er nach wie vor regelmässig in Kontakt stehe. Es bestünden keine Anhalts- punkte dafür, dass es ihm nicht möglich sein sollte, zumindest vorüberge- hend bei seiner Familie zu leben, welche gemäss den Akten über eine ge- sicherte Wohnsituation verfüge. Er selbst habe als Grund lediglich ange- geben, dass er «etwas lernen wolle» und der Umzug in (…) für ihn «keinen Nutzen gebracht hätte». Diese Begründung widerspiegle eine persönliche Präferenz und bringe nicht objektive Hindernisse zum Ausdruck, die einem Zusammenleben mit seiner Familie entgegenstünden. Zudem habe er noch weitere Verwandte im Heimatland, welche seine Familie auf dem Land regelmässig unterstützen würden. Zwar habe er angegeben, dass die finanzielle Situation seiner Familie schlecht sei, dennoch habe aber seine Mutter innerhalb kurzer Zeit einen Betrag von [mehreren tausend US-Dol- lar] für seine (Weiter-)Reise nach Europa aufbringen können. Angesichts dieses bestehenden Unterstützungsnetzes sei davon auszugehen, dass er im Bedarfsfall Hilfe erhalten und seinen Lebensunterhalt sichern können werde. Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer zwar nicht dem in Punt- land etablierten Clan der Majerteen an, er verfüge jedoch nach dem zuvor Gesagten über andere begünstigende Faktoren, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. In Anbetracht der Gesamtumstände sei deshalb den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zumut- bar zu erachten. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen, um seine Reintegration zu erleichtern.

E. 5.2 Dem wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnet, dass in der vorliegenden Fallkonstellation lägen verschiedene konkrete Risiko- faktoren vor, die von der Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt worden seien. So fehle es zunächst an der engen Verbindung des Beschwerdefüh- rers zur Region Puntland. Die Familienmitglieder seien keine ursprünglich in Puntland ansässigen Personen, sondern staatsintern Vertriebene, die

E-8472/2025 Seite 7 einem Clan angehören würden, der in Puntland in der Minderheit sei. Er (Beschwerdeführer) habe in seiner Anhörung entsprechend davon berich- tet, wie schwierig die Situation für ihn in B._______ gewesen sei, da ihm seine Mitmenschen im Quartier klar zu spüren gegeben hätten, dass er nicht dazugehöre. Diese Vorbringen würden sich mit bekannten Informati- onen zur prekären Situation ortsfremder Clanangehöriger in Puntland de- cken. Abgesehen davon könne er aufgrund der gravierenden Probleme mit seinem Onkel ohnehin nicht nach B._______ zurückkehren, sondern höchstens zu seiner Mutter und den Geschwistern aufs Land in der Nähe von B._______, also in eine Gegend, in der er noch kein einziges Mal ge- wesen sei. Sodann sei sein Onkel in B._______ ein einflussreicher Mann, der zeitweise für die Regierung gearbeitet habe. Es sei daher davon aus- zugehen, dass sich dieser Onkel der wirtschaftlichen (Wieder-)Eingliede- rung des Beschwerdeführers in der Region aufgrund des bestehenden Konflikts in den Weg stellen würde, was gegen die Annahme von begüns- tigenden Faktoren spreche. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass er (Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr über eine Existenzgrundlage ver- füge. Seine Mutter lebe mit (…) Töchtern als «internally displaced person» in einer einfachen Lehmhüttensiedlung auf dem Land und habe lediglich (…) Tiere. Nur weil es ihr mit Mühe und Not gelungen sei, ihr Leben seit mehr als (…) Jahren in dieser ländlichen Region zu meistern, könne ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass ihn (Beschwerdeführer) dort eine soziale und wirtschaftliche Stabilität er- warte. Dass es ihm gelingen könnte, seine Existenz selbst zu sichern, er- scheine ebenfalls nicht wahrscheinlich. So sei er nie in der Landwirtschaft tätig gewesen und aufgrund seines Alters fehle ihm überhaupt jegliche Be- rufserfahrung. Da er nicht in die Stadt zu seinem Onkel zurückkehren könne, dürfte ihm ferner die schulische Ausbildung nur wenig nützen, da auf dem Land in Somalia abgesehen von der Landwirtschaft kaum andere Erwerbsmöglichkeiten bestünden, insbesondere nicht für intern Vertrie- bene. Schliesslich greife es zu kurz, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass er über ein tragfähiges Netz verfüge, nur weil er das Geld für seine Flucht in der Höhe von [mehreren tausend US-Dollar] habe aufbringen kön- nen. Dass der Clan seiner Mutter in einer absoluten Notlage habe aushel- fen können, könne nicht dazu führen, dass angenommen werde, der Clan werde ihn (Beschwerdeführer) auch weiterhin unterstützen können. Auch die teilweise Unterstützung der Mutter durch Verwandte könne nicht ohne Weiteres dazu führen, dass von einer wirkungsvollen Unterstützung durch den Familienclan ausgegangen werde.

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E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.

E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen.

E. 6.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig

E-8472/2025 Seite 9 erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bun- desverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation all- gemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in der Region Puntland sich vergleichsweise besser präsentiert als in der Hauptstadt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 9.2). Gemäss Erkenntnissen des Gerichts hat Puntland im Vergleich zu anderen Teilen Somalias ein grosses Mass an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (vgl. auch zuletzt Urteil des BVGer E-335/2025 vom 27. Februar 2025 E. 9.2.3). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in B._______ nichts zu ändern. Zwar wird B._______ als das (…) bezeichnet ([…]). Ge- mäss dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) wurden im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 21. März 2025 sodann (…) Sicher- heitsvorfälle, einschliesslich Gefechte, Explosionen oder andere Formen von indirekter Gewalt und Gewalt gegen Zivilisten, in der Stadt verzeichnet. So seien namentlich (…). Nichtsdestotrotz kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, zumal (…).

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegwei- sungsvollzug generell – das heisst ungeachtet aller individuellen Um- stände – als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Puntland kann sich bei Vor- liegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Mög- lichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) jedoch als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteil E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f., insbes. E. 11.2.4). Dies gilt auch für die Stadt B._______, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgehalten hat (vgl. Ausführungen unter E. 6.2.3).

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E. 6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter. Entgegen der in der Beschwerde geäusser- ten Ansicht verfügt er auch nach Auffassung des Gerichts über eine hinrei- chend enge Verbindung zur Region Puntland, nachdem er bereits im Alter von (…) Jahren zu seinem Onkel nach B._______ gezogen ist, dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat und eine grundlegende Schulbildung erwerben konnte. Zwar wird er in Puntland – der allgemeinen Lage entspre- chend – keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch ist aufgrund sei- nes noch jungen Alters, seiner guten Gesundheit sowie seiner Schulbil- dung und den ihm zumutbaren Bemühungen – trotz seiner mangelnden Berufserfahrung – davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaft- liche (Re-)Integration gelingen wird. Den Akten lassen sich denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sein Onkel ihm bei der wirtschaftlichen (Wieder-)Eingliederung in der Region im Weg stünde, zumal dieser ihn trotz der geltend gemachten Konflikte während Jahren bei sich hat wohnen lassen und seine Schulbildung finanziert hat. Sollte er nicht zu seinem Onkel zurückkehren können, befindet sich schliesslich seine Kernfamilie (Mutter und Geschwister), mit welcher er gemäss eige- nen Angaben in regelmässigem Kontakt steht, ebenfalls in Puntland und wird ihn nach seiner Rückkehr unterstützen können. Zwar weist der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf hin, dass es der Fami- lie nur mit Mühe und Not gelungen sei, ihr Leben in der ländlichen Region seit mehr als zehn Jahren zu meistern. Dem ist jedoch mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass seine Mutter mit Hilfe von Verwandten und des Clans in der Lage war, innerhalb von kurzer Zeit einen Betrag von [mehre- ren tausend US-Dollar] aufzubringen. Auch wenn es sich dabei, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um Hilfe in einer absoluten Notlage handelte, spricht dies für ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, das sein Abrutschen in eine existenzielle Notlage bei seiner Rückkehr nach Puntland zu verhindern vermögen dürfte. Nach dem Gesagten ist vorliegend neben einer hinreichend engen Verbin- dung des Beschwerdeführers zur Region Puntland von einem bestehen- den Unterstützungsnetz und der Möglichkeit der Existenzsicherung auszu- gehen, weshalb die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefähr- dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG – trotz gewissen seitens des Gerichts nicht in Abrede zu stellenden Schwierigkeiten bei der Rückkehr in den Hei- matstaat – nicht erfüllt sind. Dies gilt unter Berücksichtigung der dargeleg- ten begünstigenden Faktoren auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht dem in Puntland etablierten Clan der Majerteen angehört. Schliesslich hat er – namentlich zwecks Erleichterung der

E-8472/2025 Seite 11 wirtschaftlichen Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat – die Möglich- keit, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]).

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aus- sichtslos bezeichnet werden können und der Beschwerdeführer pro- zessual bedürftig ist. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht von vornherein aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten ist somit zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktent- scheid in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

E-8472/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8472/2025 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Kaspar Gerber , Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Dr. iur. Barbara Schaub, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Region Puntland - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) 2024 und suchte am 26. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Als Geburtsdatum gab er den (...) an. A.b Am 15. August 2025 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt und am 17. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger, Mitglied des Clans C._______ und in D._______ geboren. Im Alter von ungefähr (...) Jahren sei er wegen der Konflikte in seiner Herkunftsregion mit seiner Familie nach B._______ gezogen, wo er bei seinem Onkel väterlicherseits (nachfolgend: Onkel) aufgewachsen sei. Seine Kernfamilie sei kurz nach dem Umzug in die «(...)» - ein ländliches Gebiet in B._______ - gezogen, wo sie seither als Hirten tätig seien. Sein Vater sei im Jahr (...) verstorben. Er (Beschwerdeführer) selbst sei bei seinem Onkel in B._______ geblieben, weil er die Schule habe besuchen und eine Bildung erhalten wollen. Er habe die Schule dann jedoch während der (...) Klasse abgebrochen. Einer Erwerbstätigkeit sei er nicht nachgegangen. Im Übrigen habe der Onkel ihn zunehmend schlecht behandelt. Er habe ihn geschlagen und ihm gedroht, ihn für die Regierungsstreitkräfte rekrutieren zu lassen. Aufgrund dieser Probleme habe er (Beschwerdeführer) auch einige Nächte auf der Strasse übernachten müssen. Ferner sei er durch die Mitmenschen im Quartier aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan unterdrückt worden. So hätten ihn diese spüren lassen, dass er nicht zu ihnen gehöre, hätten ihn beleidigt und provoziert. Zudem habe es in seiner Region Probleme mit der «Daash» gegeben, vor welcher die Menschen Angst gehabt hätten. Wegen dieser Umstände und weil er nie mit der Familie in (...) habe leben wollen, habe es für ihn nur noch die Ausreise ausSomalia als Option gegeben. A.c Am 26. August 2025 veranlasste das SEM eine Altersabklärung durch (...), welches zum Schluss kam, dass sich beim Beschwerdeführer in Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein durchschnittliches Lebensalter von 18.5 bis 22.9 Jahren und ein Mindestalter von 17.6 Jahren ergebe. Mit Schreiben vom 15. September 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es gestützt auf seine vagen und widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter, das von ihm in Italien ([...]) und an der Schweizer Grenze ([...]) angegebene Geburtsdatum, die Ergebnisse des Altersgutachtens sowie angesichts der Tatsache, dass er keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten gereicht habe, beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) auf den (...) anzupassen. Hierzu gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Dieser äusserte sich mit Stellungnahme vom 17. September 2025 dazu. A.d Das SEM gewährte der Rechtsvertretung am 24. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Diese reichte am 27. Oktober 2025 ihre Stellungnahme ein und erklärte, der Beschwerdeführer sei mit diesem nicht einverstanden. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem verfügte es, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) geändert werde und ein Bestreitungsvermerk angebracht werde. C. Mit Eingabe vom 4. November 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung bezüglich des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4-5) und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersucht. D. Am 5. November 2025 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG; soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz sowie die Änderung der Personendaten im ZEMIS blieben unangefochten, womit diese Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe die mangelhafte Erstellung des Sachverhalts. Zum rechtserheblichen Sachverhalt würden namentlich seine voraussichtliche soziale und wirtschaftliche Situation für den Fall einer Rückkehr nach Somalia gehören. Dies betreffe insbesondere die Lebensumstände seiner Familie, aber auch die allgemeine Situation von intern Vertriebenen in Puntland. Diese Sachverhaltselemente seien vorliegend nicht ausreichend erstellt. Die Vorinstanz könne sich nicht einfach damit begnügen, festzustellen, dass seine Mutter seit mehr als (...) Jahren am aktuellen Aufenthaltsort lebe und ihre Situation deshalb stabil sei. Abgesehen davon müsste auch die Frage der Unterstützungsmöglichkeiten durch seinen - in Bezug auf Puntland ortsfremden - Clan genauer abgeklärt werden. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (jüngst Urteil des BVGer E-7596/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 4.2; vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16). 4.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt hat. Entgegen der beschwerdeweise geäusserten Ansicht hat sie sowohl das soziale Beziehungsnetz des Beschwerdeführers als auch die Lebensumstände seiner Angehörigen genügend abgeklärt, wobei sie in der angefochtenen Verfügung auch alle rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Weitere Abklärungen waren nicht angezeigt. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist sodann keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu erblicken, sondern es handelt sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu beantworten sein wird. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Das SEM hält in seinem Entscheid in Bezug auf den Wegweisungsvollzug im Wesentlichen fest, der Vollzug der Wegweisung nach Puntland sei weder aufgrund der aktuellen Sicherheitslage noch wegen der humanitären Situation derzeit als generell unzumutbar einzustufen. Beim Vorliegen begünstigender Umstände sei der Wegweisungsvollzug daher vorliegend als zumutbar zu qualifizieren. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, der als ledige und kinderlose Person lediglich für sich selbst aufkommen müsse. Er habe während mehrerer Jahre die Schule besucht und verfüge somit über eine Grundausbildung. Auch wenn er bislang keine Arbeitserfahrung vorweisen könne, sei davon auszugehen, dass er aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustands und seiner schulischen Grundkenntnisse in der Lage sein werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Ferner lebe seine gesamte Kernfamilie ([...]) in E._______, einem ländlichen Gebiet in der Umgebung von B._______ (Puntland), womit er über wichtige Bezugspersonen verfüge, mit denen er nach wie vor regelmässig in Kontakt stehe. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht möglich sein sollte, zumindest vorübergehend bei seiner Familie zu leben, welche gemäss den Akten über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Er selbst habe als Grund lediglich angegeben, dass er «etwas lernen wolle» und der Umzug in (...) für ihn «keinen Nutzen gebracht hätte». Diese Begründung widerspiegle eine persönliche Präferenz und bringe nicht objektive Hindernisse zum Ausdruck, die einem Zusammenleben mit seiner Familie entgegenstünden. Zudem habe er noch weitere Verwandte im Heimatland, welche seine Familie auf dem Land regelmässig unterstützen würden. Zwar habe er angegeben, dass die finanzielle Situation seiner Familie schlecht sei, dennoch habe aber seine Mutter innerhalb kurzer Zeit einen Betrag von [mehreren tausend US-Dollar] für seine (Weiter-)Reise nach Europa aufbringen können. Angesichts dieses bestehenden Unterstützungsnetzes sei davon auszugehen, dass er im Bedarfsfall Hilfe erhalten und seinen Lebensunterhalt sichern können werde. Schliesslich gehöre der Beschwerdeführer zwar nicht dem in Puntland etablierten Clan der Majerteen an, er verfüge jedoch nach dem zuvor Gesagten über andere begünstigende Faktoren, die für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. In Anbetracht der Gesamtumstände sei deshalb den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall als zumutbar zu erachten. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen, um seine Reintegration zu erleichtern. 5.2 Dem wird in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegnet, dass in der vorliegenden Fallkonstellation lägen verschiedene konkrete Risikofaktoren vor, die von der Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt worden seien. So fehle es zunächst an der engen Verbindung des Beschwerdeführers zur Region Puntland. Die Familienmitglieder seien keine ursprünglich in Puntland ansässigen Personen, sondern staatsintern Vertriebene, die einem Clan angehören würden, der in Puntland in der Minderheit sei. Er (Beschwerdeführer) habe in seiner Anhörung entsprechend davon berichtet, wie schwierig die Situation für ihn in B._______ gewesen sei, da ihm seine Mitmenschen im Quartier klar zu spüren gegeben hätten, dass er nicht dazugehöre. Diese Vorbringen würden sich mit bekannten Informationen zur prekären Situation ortsfremder Clanangehöriger in Puntland decken. Abgesehen davon könne er aufgrund der gravierenden Probleme mit seinem Onkel ohnehin nicht nach B._______ zurückkehren, sondern höchstens zu seiner Mutter und den Geschwistern aufs Land in der Nähe von B._______, also in eine Gegend, in der er noch kein einziges Mal gewesen sei. Sodann sei sein Onkel in B._______ ein einflussreicher Mann, der zeitweise für die Regierung gearbeitet habe. Es sei daher davon auszugehen, dass sich dieser Onkel der wirtschaftlichen (Wieder-)Eingliederung des Beschwerdeführers in der Region aufgrund des bestehenden Konflikts in den Weg stellen würde, was gegen die Annahme von begünstigenden Faktoren spreche. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass er (Beschwerdeführer) bei einer Rückkehr über eine Existenzgrundlage verfüge. Seine Mutter lebe mit (...) Töchtern als «internally displaced person» in einer einfachen Lehmhüttensiedlung auf dem Land und habe lediglich (...) Tiere. Nur weil es ihr mit Mühe und Not gelungen sei, ihr Leben seit mehr als (...) Jahren in dieser ländlichen Region zu meistern, könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass ihn (Beschwerdeführer) dort eine soziale und wirtschaftliche Stabilität erwarte. Dass es ihm gelingen könnte, seine Existenz selbst zu sichern, erscheine ebenfalls nicht wahrscheinlich. So sei er nie in der Landwirtschaft tätig gewesen und aufgrund seines Alters fehle ihm überhaupt jegliche Berufserfahrung. Da er nicht in die Stadt zu seinem Onkel zurückkehren könne, dürfte ihm ferner die schulische Ausbildung nur wenig nützen, da auf dem Land in Somalia abgesehen von der Landwirtschaft kaum andere Erwerbsmöglichkeiten bestünden, insbesondere nicht für intern Vertriebene. Schliesslich greife es zu kurz, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass er über ein tragfähiges Netz verfüge, nur weil er das Geld für seine Flucht in der Höhe von [mehreren tausend US-Dollar] habe aufbringen können. Dass der Clan seiner Mutter in einer absoluten Notlage habe aushelfen können, könne nicht dazu führen, dass angenommen werde, der Clan werde ihn (Beschwerdeführer) auch weiterhin unterstützen können. Auch die teilweise Unterstützung der Mutter durch Verwandte könne nicht ohne Weiteres dazu führen, dass von einer wirkungsvollen Unterstützung durch den Familienclan ausgegangen werde. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. 6.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in der Region Puntland sich vergleichsweise besser präsentiert als in der Hauptstadt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 9.2). Gemäss Erkenntnissen des Gerichts hat Puntland im Vergleich zu anderen Teilen Somalias ein grosses Mass an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (vgl. auch zuletzt Urteil des BVGer E-335/2025 vom 27. Februar 2025 E. 9.2.3). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in B._______ nichts zu ändern. Zwar wird B._______ als das (...) bezeichnet ([...]). Gemäss dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) wurden im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 21. März 2025 sodann (...) Sicherheitsvorfälle, einschliesslich Gefechte, Explosionen oder andere Formen von indirekter Gewalt und Gewalt gegen Zivilisten, in der Stadt verzeichnet. So seien namentlich (...). Nichtsdestotrotz kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, zumal (...). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individuellen Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) jedoch als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteil E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f., insbes. E. 11.2.4). Dies gilt auch für die Stadt B._______, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aufgehalten hat (vgl. Ausführungen unter E. 6.2.3). 6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht verfügt er auch nach Auffassung des Gerichts über eine hinreichend enge Verbindung zur Region Puntland, nachdem er bereits im Alter von (...) Jahren zu seinem Onkel nach B._______ gezogen ist, dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat und eine grundlegende Schulbildung erwerben konnte. Zwar wird er in Puntland - der allgemeinen Lage entsprechend - keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch ist aufgrund seines noch jungen Alters, seiner guten Gesundheit sowie seiner Schulbildung und den ihm zumutbaren Bemühungen - trotz seiner mangelnden Berufserfahrung - davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche (Re-)Integration gelingen wird. Den Akten lassen sich denn auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sein Onkel ihm bei der wirtschaftlichen (Wieder-)Eingliederung in der Region im Weg stünde, zumal dieser ihn trotz der geltend gemachten Konflikte während Jahren bei sich hat wohnen lassen und seine Schulbildung finanziert hat. Sollte er nicht zu seinem Onkel zurückkehren können, befindet sich schliesslich seine Kernfamilie (Mutter und Geschwister), mit welcher er gemäss eigenen Angaben in regelmässigem Kontakt steht, ebenfalls in Puntland und wird ihn nach seiner Rückkehr unterstützen können. Zwar weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift darauf hin, dass es der Familie nur mit Mühe und Not gelungen sei, ihr Leben in der ländlichen Region seit mehr als zehn Jahren zu meistern. Dem ist jedoch mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass seine Mutter mit Hilfe von Verwandten und des Clans in der Lage war, innerhalb von kurzer Zeit einen Betrag von [mehreren tausend US-Dollar] aufzubringen. Auch wenn es sich dabei, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, um Hilfe in einer absoluten Notlage handelte, spricht dies für ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, das sein Abrutschen in eine existenzielle Notlage bei seiner Rückkehr nach Puntland zu verhindern vermögen dürfte. Nach dem Gesagten ist vorliegend neben einer hinreichend engen Verbindung des Beschwerdeführers zur Region Puntland von einem bestehenden Unterstützungsnetz und der Möglichkeit der Existenzsicherung auszugehen, weshalb die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG - trotz gewissen seitens des Gerichts nicht in Abrede zu stellenden Schwierigkeiten bei der Rückkehr in den Heimatstaat - nicht erfüllt sind. Dies gilt unter Berücksichtigung der dargelegten begünstigenden Faktoren auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht dem in Puntland etablierten Clan der Majerteen angehört. Schliesslich hat er - namentlich zwecks Erleichterung der wirtschaftlichen Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat - die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]). 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und der Beschwerdeführer prozessual bedürftig ist. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren nicht von vornherein aussichtslos. Aufgrund der Aktenlage ist sodann von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: