Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der somalische Beschwerdeführer stellte am 18. Dezember 2015 ein Asyl- gesuch in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Rahmen des erstin- stanzlichen Verfahrens im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Somaliland, gehöre dem Clan C._______ (Clanfamilie D._______) an und sei verheiratet. Er habe als Händler von (…) und (…) in B._______ und E._______ gearbeitet und dabei sehr gut verdient. Im Jahr 2015 seien Angehörige seiner Familie von den Behörden Somalilands respektive von Mitgliedern eines anderen Clans getötet worden. Er selber sei einige Zeit in Haft gewesen. Am 15. oder 16. August 2015 habe er So- maliland verlassen. Identitätspapiere reichte er keine zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 21. August 2019 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug der Wegweisung an. Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft und führte zur Begründung des Wegweisungsvollzugs im We- sentlichen aus, die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen Somalilands sei seit Jahren stabil, was zu einer Verbesserung der wirt- schaftlichen Situation geführt habe. Der Beschwerdeführer gehöre dem im östlichen Teil von Somaliland etablierten C._______-Clan an. Im Übrigen verfüge er in der Region über ein familiäres Beziehungsnetz. Seine Ehe- frau lebe bei deren Familie in F._______; zwei seiner Brüder und zwei sei- ner Schwestern würden in B._______ leben. Mit dem (…)-Handel habe er um die 100 US-Dollar pro Tag verdient; er sei der Haupthändler in seinem Gebiet gewesen. Diese Tätigkeit sei in seiner Heimatregion legal gewesen und er habe sich in diesem Zusammenhang auch in E._______, unweit von G._______ (im westlichen Teil von Somaliland [Anmerkung des Ge- richts]), aufgehalten. Sein damit verdientes Geld könne ihm bei der Rück- kehr möglicherweise behilflich sein, beispielsweise um sich in E._______ niederzulassen. Schliesslich sei hervorzuheben, dass er jung und bei guter Gesundheit sei, so dass insgesamt nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch als zulässig, durchführbar und möglich zu erachten. B.b Die Verfügung vom 21. August 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E-1827/2024 Seite 3 C. C.a Mit Schreiben vom 21. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine unbegründete Eingabe ein, wonach er (sinngemäss) erneut um Asyl ersuche. C.b Mit Schreiben vom 29. September 2023 forderte das SEM den Be- schwerdeführer auf, seine Eingabe vom 21. September 2023 zu begrün- den und – sofern relevant – mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. D. Am 17. November 2023 liess der Beschwerdeführer ein begründetes Wie- dererwägungsgesuch beim SEM einreichen. Dabei ersuchte er unter Be- rufung auf neue, nachfolgend dargelegte Beweismittel und Umstände um Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2019 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit, eventu- aliter wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgelt- lichen Verfahrensführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen gel- tend, im Februar 2023 sei ein erneuter bewaffneter Konflikt zwischen der Somaliland National Army und den Kräften der C._______ ausgebrochen. In weiten Teilen des Landes sei es zu Gefechten gekommen, insbesondere in seiner Herkunftsstadt B._______. Zahlreiche Personen seien durch die- sen Konflikt vertrieben oder getötet worden. Angesichts der aktuellen Situ- ation in Somaliland erscheine ein Wegweisungsvollzug dorthin unzulässig, zumal der Beschwerdeführer in ein aktives Kriegsgebiet geschickt würde, womit sein Leben und seine Gesundheit unmittelbar und akut gefährdet wäre. Aufgrund seiner langen Landesabwesenheit habe sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen. Nur noch eine Schwester lebe in B._______. Eine Schwester und beide Brüder seien im vorgenannten Konflikt umgekom- men; die anderen Familienmitglieder seien entweder bereits früher nach Äthiopien geflohen oder im Zuge der neuerlichen Konflikthandlungen ver- trieben worden. Der Beschwerdeführer sei in Kontakt mit seiner Schwester in B._______ und darum bemüht, Nachweise über den Tod seiner Ange- hörigen zu organisieren, was aber aufgrund des Konfliktes gegenwärtig kaum möglich sei. Die medizinische Grundversorgung könne aufgrund des
E-1827/2024 Seite 4 Konfliktes in Somaliland nicht mehr garantiert werden; das einzige Spital in B._______ sei im Verlauf der Gefechte massiv beschädigt worden. Seine Situation habe sich damit fundamental verändert. Er verfüge, zumal er von der Nothilfe lebe, weder über finanzielle Mittel noch über ein soziales Netz, welches ihm die Rückkehr erleichtern könnte, womit sich ein Wegwei- sungsvollzug nach Somaliland auch als unzumutbar erweise. E. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. Feb- ruar 2024 – eröffnet am 22. Februar 2024 – ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 21. August 2019 fest, wies das Ge- such um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob einer Gebühr in der Höhe von CHF 600.– und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf- schiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 22. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge- währung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; eventualiter sei die Sa- che zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhalts- feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Bei- ordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Todesur- kunde des H._______ sowie ein Foto zu den Akten. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 25. März 2024 setzte die Instruk- tionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-1827/2024 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Prozessgegenstand ist gemäss dem – durch die professionelle Vertretung – explizit darauf beschränkten Rechtsbegehren im Wiedererwä- gungsgesuch vom 17. November 2023 die Frage des Vollzugs der Weg- weisung.
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (so- genanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5
E-1827/2024 Seite 6 m.w.H.). Jedoch können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wie- dererwägung begründen, falls nachträglich entstandene Beweismittel zu beurteilen sind (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsge- such" vgl. BVGE 2013/22). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tat- sachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutba- rer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten einge- reicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu an- gerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Vor- bringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
E. 6.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 17. November 2023 als (einfa- ches) Wiedererwägungsgesuch und führte zur Begründung seiner Verfü- gung im Wesentlichen aus, der Anfang 2023 in Somaliland ausgebrochene Konflikt habe sich zunächst auf B._______ konzentriert und sich später in den Westen der Region I._______ verlagert. Andere Gegenden Somali- lands seien vom Konflikt dagegen nicht betroffen. Entsprechend könne nicht von einem Kriegszustand in ganz Somaliland ausgegangen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in Somaliland über kein soziales Netz mehr verfüge, habe er nicht belegt. Es handle sich somit um reine Parteibehauptungen. Bezüglich seiner Ankündigung, allenfalls zu ei- nem späteren Zeitpunkt Belege für den Tod seiner Angehörigen nachzu- reichen, sei darauf hinzuweisen, dass Wiedererwägungsgesuche praxis- gemäss entscheidreif eingereicht werden müssten. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, dass sich seine Situation bezüglich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Vergleich zum Zeitpunkt des Asylentscheids des SEM vom 21. August 2019 in wesentlicher Weise verändert habe. Entsprechend könne vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM im genannten Asylent- scheid verwiesen werden. Auch unter Verweis auf EMARK 2006/2 E. 7.2, bestätigt im Referenzurteil des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9.3, sei es ihm weiterhin zuzumuten, an einen nicht vom aktuellen Kon- flikt betroffenen Ort in Somaliland – beispielsweise E._______, wo er sich früher oft aufgehalten und Geschäfte getätigt habe – zurückzukehren.
E. 6.2 Mit Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 17.
E-1827/2024 Seite 7 November 2023 und führte ergänzend aus, seine Schwester habe mittler- weile die Bestätigung des Spitals erhalten, wonach seine Familienmitglie- der verstorben seien. Ebenfalls habe seine Schwester ein Foto der Ver- storbenen mitgeschickt. Im Nachgang an den Äthiopien-Somaliland-Deal vom 1. Januar 2024 sei es zu weiteren Ausschreitungen gekommen. Die Zentralregierung in So- malia bereite eine Offensive vor und kooperiere neu mit der Türkei. Aus- serdem wolle die Regierung von Somaliland die Unabhängigkeitsfrage an den Internationalen Gerichtshof tragen. Nebst dem bereits bestehenden Konflikt müsse daher damit gerechnet werden, dass ein erneuter Bürger- krieg unmittelbar bevorstehe. Er wolle nicht in diesen Konflikt zurückge- schickt werden.
E. 7 Vorab ist festzustellen, dass der sinngemässe Eventualantrag auf Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. Rechtsbegehren 3) abzu- weisen ist. Der Beschwerdeführer hat dieses Begehren im Rahmen der Beschwerde nicht weiter begründet. Aus den Akten ergibt sich sodann keine Verletzung der Begründungs- oder Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz, weshalb diese sich zu Recht nicht dazu veranlasst sah, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-1827/2024 Seite 8
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen.
E. 8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundes- verwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in der Region Somaliland sich vergleichsweise besser präsentiert als in der Hauptstadt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9). Ge- mäss Erkenntnissen des Gerichts hat Somaliland im Vergleich zu anderen Teilen Somalias ein grosses Mass an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage im umstrittenen östlichen Grenzgebiet zwischen Somaliland und Puntland, namentlich die schwelenden Konflikte in der Region I._______, nichts zu ändern, auch wenn es, insbesondere in der Heimatstadt des Beschwerdeführers
E-1827/2024 Seite 9 B._______, ab Februar 2023 zu neuerlichen Konflikthandlungen kam. So ist dort seit August 2023 wieder Ruhe eingekehrt, auch wenn die Lage sich nach wie vor als fragil erweist (vgl. INTERNATIONAL CRISIS GROUP, The Sta- kes in the Ethiopia-Somaliland Deal, 6. März 2024, abgerufen am 18. April 2024 unter: https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/ethiopia-somali- land/stakes-ethiopia-somaliland-deal; United Nations Security Council, Sit- uation in Somalia, Report of the Secretary-General, 2. Februar 2024, ab- gerufen am
18. April 2024 unter: https://unsom.unmissi- ons.org/sites/default/files/n2401965.pdf). Insbesondere kann aus den vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde zi- tierten Quellen auch nicht geschlossen werden, dass in anderen Teilen So- malilands kriegerische Handlungen im Gange sind oder eine Situation all- gemeiner Gewalt in Somaliland vorliegt. Bezüglich dieser Teile ist auf die zuvor dargelegte verhältnismässig vorteilhaftere Menschenrechtslage in Somaliland zu verweisen (vgl. E. 8.2.3 Abs. 1 hiervor). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 8.3.1 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegwei- sungsvollzug generell – das heisst ungeachtet aller individueller Um- stände – als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstüt- zung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somali- land] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Der Beschwerdeführer stammt aus der an der Grenze zwischen Somali- land und Puntland liegenden umstrittenen Region I._______. Die Lage in seiner Heimatstadt B._______ hat sich, wie zuvor dargelegt, seit August 2023 zwar beruhigt, ist aber nach wie vor fragil. Aus den Unruhen in der Region I._______ kann jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht geschlossen
E-1827/2024 Seite 10 werden, dass sich der Wegweisungsvollzug nach Somaliland als Ganzes als unzumutbar erweist (vgl. a.a.O. E. 8.2.3 Abs. 2). Entgegen den in der Beschwerdeeingabe geäusserten Befürchtung wird der Beschwerdeführer nicht in eine Konfliktregion zurückkehren müssen.
E. 8.3.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit nicht grundsätz- lich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht allenfalls auch an einen anderen Ort in Somaliland, insbesondere nach E._______ in der Nähe von G._______, ziehen könnte, sollte er konfliktbedingt nicht in die Region I._______ zurückkehren können. Anlässlich der Anhörung im or- dentlichen Verfahren gab er an, er habe sich im Rahmen seiner Händler- tätigkeit mehrmals in E._______ aufgehalten (vgl. SEM-Akte A16 F99 ff.), so dass davon ausgegangen werden darf, dass er mit dieser Stadt vertraut ist und dort über Beziehungen, auch zu Angehörigen seines Clans, verfügt (vgl. SEM-Akte A16 F116 ff.). Die [Clan des Beschwerdeführers] sind denn auch in ganz Somaliland und insbesondere auch in G._______ präsent. Zwar ist es im Rahmen des Konflikts um B._______ in Somaliland auch zu ethnischen Spannungen gekommen. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts ist aber nicht davon auszugehen, dass Angehörige der [Clan des Be- schwerdeführers], insbesondere in G._______, grundsätzlich in grober Weise diskriminiert würden. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen darf dem Beschwerdeführer – im Sinne einer Aufenthaltsalternative – zugemutet werden, sich allenfalls in E._______ niederzulassen, sofern die Kämpfe in seiner Heimatregion I._______ tat- sächlich wieder aufflammen sollten.
E. 8.3.3 Hinsichtlich seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wiederein- gliederung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits erfolgreich als Warenhändler – nicht nur in B._______, sondern auch in der Region um G._______ – tätig war ([…] und […], vgl. SEM-Akte A16 F88 ff.) und damit gut für seinen eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen konnte (vgl. SEM-Akte A16 F113 ff.). Er hat sich bei seinen Händlertätigkeiten offensichtlich geschickt angestellt und ent- sprechend gut verdient. Daher kann ihm zugetraut werden, dass er sich in Somaliland erneut eine Existenzgrundlage aufbauen kann. Es ist ebenfalls anzunehmen, dass seine Familie und Verwandten im Ausland ihn im Be- darfsfall finanziell unterstützen könnten (vgl. SEM-Akte A16 F48 ff. und F67 f.). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Händlertätigkeit in So- maliland gut vernetzt war, darf davon ausgegangen werden, er könne vor- bestehende bekanntschaftliche Beziehungen wiederaufnehmen (vgl. etwa SEM-Akte A16 F226).
E-1827/2024 Seite 11
E. 8.3.4 Aufgrund des zuvor Gesagten kann vorliegend grundsätzlich offen- bleiben, ob der Beschwerdeführer in B._______ – abgesehen von einer Schwester (vgl. Beschwerde, S. 2 f.) – tatsächlich noch über ein familiäres Netz verfügt. Dass seine Familienangehörigen gemäss Angaben im Wie- dererwägungsgesuch nun grösstenteils weggezogen oder verstorben seien, lässt sich anhand der eingereichten Beweismittel nicht verifizieren, wobei das Gericht bezüglich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ge- wisse Zweifel hegt. So fielen die Angaben des Beschwerdeführers bezüg- lich seines sozialen Netzes vor Ort bereits im erstinstanzlichen Verfahren vage und teils widersprüchlich aus (vgl. SEM-Akte A16 F48 ff.). Die Anga- ben auf der eingereichten, vom H._______ ausgestellten Todesurkunde können, wie bereits erwähnt, nicht verifiziert werden, da es sich dabei um ein nicht fälschungssicheres Dokument handelt. Zudem fällt auf, dass B._______ im Titel dieser Todesurkunde falsch geschrieben ist, was eher gegen die Authentizität dieses Dokuments spricht. Weiter widerspricht der Hinweis auf der angeblich am 2. März 2024 ausgestellten Urkunde, wo- nach der Krieg in B._______ anhalte, der öffentlichen Quellenlage, wonach seit August 2023 wieder Ruhe in B._______ eingekehrt sei (vgl. a.a.O. E. 8.2.3). Ferner lässt auch das eingereichte Foto, das weder bezüglich Ort, Zeit oder Personen irgendeine Identifikation zulässt, keine Rückschlüsse auf sein Beziehungsnetz in seiner Heimat zu.
E. 8.3.5 Zwar wird der Beschwerdeführer in Somaliland – der allgemeinen Lage entsprechend – keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen, seines noch jungen Alters sowie seiner guten Gesundheit und den ihm zumutbaren Bemühungen davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelin- gen wird. Auch wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind die Anforderungen zur An- nahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorlie- gend nicht erfüllt. Schliesslich hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehr- hilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was ihm gege- benenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleich- tern könnte.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-1827/2024 Seite 12
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvoll- zug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet respektive das Vorlie- gen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage verneint. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der in Beantwortung des Verfahrensantrags betreffend aufschiebende Wirkung am 25. März 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu- heissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeistän- dung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichts- losen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristi- schen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgelt- lichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtli- chen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksa- men Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus die- sen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65
E-1827/2024 Seite 13 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in wel- chen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten be- stehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4667/2018 vom 22. Januar 2020 E. 13.2.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1827/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1827/2024 Urteil vom 26. April 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der somalische Beschwerdeführer stellte am 18. Dezember 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, Somaliland, gehöre dem Clan C._______ (Clanfamilie D._______) an und sei verheiratet. Er habe als Händler von (...) und (...) in B._______ und E._______ gearbeitet und dabei sehr gut verdient. Im Jahr 2015 seien Angehörige seiner Familie von den Behörden Somalilands respektive von Mitgliedern eines anderen Clans getötet worden. Er selber sei einige Zeit in Haft gewesen. Am 15. oder 16. August 2015 habe er Somaliland verlassen. Identitätspapiere reichte er keine zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 21. August 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM erachtete die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht für glaubhaft und führte zur Begründung des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage in den zentralen und westlichen Teilen Somalilands sei seit Jahren stabil, was zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation geführt habe. Der Beschwerdeführer gehöre dem im östlichen Teil von Somaliland etablierten C._______-Clan an. Im Übrigen verfüge er in der Region über ein familiäres Beziehungsnetz. Seine Ehefrau lebe bei deren Familie in F._______; zwei seiner Brüder und zwei seiner Schwestern würden in B._______ leben. Mit dem (...)-Handel habe er um die 100 US-Dollar pro Tag verdient; er sei der Haupthändler in seinem Gebiet gewesen. Diese Tätigkeit sei in seiner Heimatregion legal gewesen und er habe sich in diesem Zusammenhang auch in E._______, unweit von G._______ (im westlichen Teil von Somaliland [Anmerkung des Gerichts]), aufgehalten. Sein damit verdientes Geld könne ihm bei der Rückkehr möglicherweise behilflich sein, beispielsweise um sich in E._______ niederzulassen. Schliesslich sei hervorzuheben, dass er jung und bei guter Gesundheit sei, so dass insgesamt nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Zudem sei der Wegweisungsvollzug auch als zulässig, durchführbar und möglich zu erachten. B.b Die Verfügung vom 21. August 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Mit Schreiben vom 21. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine unbegründete Eingabe ein, wonach er (sinngemäss) erneut um Asyl ersuche. C.b Mit Schreiben vom 29. September 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe vom 21. September 2023 zu begründen und - sofern relevant - mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. D. Am 17. November 2023 liess der Beschwerdeführer ein begründetes Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichen. Dabei ersuchte er unter Berufung auf neue, nachfolgend dargelegte Beweismittel und Umstände um Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch, um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2019 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit, eventualiter wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend, im Februar 2023 sei ein erneuter bewaffneter Konflikt zwischen der Somaliland National Army und den Kräften der C._______ ausgebrochen. In weiten Teilen des Landes sei es zu Gefechten gekommen, insbesondere in seiner Herkunftsstadt B._______. Zahlreiche Personen seien durch diesen Konflikt vertrieben oder getötet worden. Angesichts der aktuellen Situation in Somaliland erscheine ein Wegweisungsvollzug dorthin unzulässig, zumal der Beschwerdeführer in ein aktives Kriegsgebiet geschickt würde, womit sein Leben und seine Gesundheit unmittelbar und akut gefährdet wäre. Aufgrund seiner langen Landesabwesenheit habe sich seine Ehefrau von ihm scheiden lassen. Nur noch eine Schwester lebe in B._______. Eine Schwester und beide Brüder seien im vorgenannten Konflikt umgekommen; die anderen Familienmitglieder seien entweder bereits früher nach Äthiopien geflohen oder im Zuge der neuerlichen Konflikthandlungen vertrieben worden. Der Beschwerdeführer sei in Kontakt mit seiner Schwester in B._______ und darum bemüht, Nachweise über den Tod seiner Angehörigen zu organisieren, was aber aufgrund des Konfliktes gegenwärtig kaum möglich sei. Die medizinische Grundversorgung könne aufgrund des Konfliktes in Somaliland nicht mehr garantiert werden; das einzige Spital in B._______ sei im Verlauf der Gefechte massiv beschädigt worden. Seine Situation habe sich damit fundamental verändert. Er verfüge, zumal er von der Nothilfe lebe, weder über finanzielle Mittel noch über ein soziales Netz, welches ihm die Rückkehr erleichtern könnte, womit sich ein Wegweisungsvollzug nach Somaliland auch als unzumutbar erweise. E. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. Februar 2024 - eröffnet am 22. Februar 2024 - ab, stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 21. August 2019 fest, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob einer Gebühr in der Höhe von CHF 600.- und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 22. März 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Todesurkunde des H._______ sowie ein Foto zu den Akten. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 25. März 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Prozessgegenstand ist gemäss dem - durch die professionelle Vertretung - explizit darauf beschränkten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 17. November 2023 die Frage des Vollzugs der Wegweisung.
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Jedoch können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls nachträglich entstandene Beweismittel zu beurteilen sind (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6. 6.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 17. November 2023 als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch und führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Anfang 2023 in Somaliland ausgebrochene Konflikt habe sich zunächst auf B._______ konzentriert und sich später in den Westen der Region I._______ verlagert. Andere Gegenden Somalilands seien vom Konflikt dagegen nicht betroffen. Entsprechend könne nicht von einem Kriegszustand in ganz Somaliland ausgegangen werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er in Somaliland über kein soziales Netz mehr verfüge, habe er nicht belegt. Es handle sich somit um reine Parteibehauptungen. Bezüglich seiner Ankündigung, allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Belege für den Tod seiner Angehörigen nachzureichen, sei darauf hinzuweisen, dass Wiedererwägungsgesuche praxisgemäss entscheidreif eingereicht werden müssten. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft machen können, dass sich seine Situation bezüglich Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Vergleich zum Zeitpunkt des Asylentscheids des SEM vom 21. August 2019 in wesentlicher Weise verändert habe. Entsprechend könne vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM im genannten Asylentscheid verwiesen werden. Auch unter Verweis auf EMARK 2006/2 E. 7.2, bestätigt im Referenzurteil des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9.3, sei es ihm weiterhin zuzumuten, an einen nicht vom aktuellen Konflikt betroffenen Ort in Somaliland - beispielsweise E._______, wo er sich früher oft aufgehalten und Geschäfte getätigt habe - zurückzukehren. 6.2 Mit Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. November 2023 und führte ergänzend aus, seine Schwester habe mittlerweile die Bestätigung des Spitals erhalten, wonach seine Familienmitglieder verstorben seien. Ebenfalls habe seine Schwester ein Foto der Verstorbenen mitgeschickt. Im Nachgang an den Äthiopien-Somaliland-Deal vom 1. Januar 2024 sei es zu weiteren Ausschreitungen gekommen. Die Zentralregierung in Somalia bereite eine Offensive vor und kooperiere neu mit der Türkei. Ausserdem wolle die Regierung von Somaliland die Unabhängigkeitsfrage an den Internationalen Gerichtshof tragen. Nebst dem bereits bestehenden Konflikt müsse daher damit gerechnet werden, dass ein erneuter Bürgerkrieg unmittelbar bevorstehe. Er wolle nicht in diesen Konflikt zurückgeschickt werden. 7. Vorab ist festzustellen, dass der sinngemässe Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Begründung und umfassenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. Rechtsbegehren 3) abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat dieses Begehren im Rahmen der Beschwerde nicht weiter begründet. Aus den Akten ergibt sich sodann keine Verletzung der Begründungs- oder Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz, weshalb diese sich zu Recht nicht dazu veranlasst sah, weitere Abklärungen vorzunehmen. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. 8.2.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in der Region Somaliland sich vergleichsweise besser präsentiert als in der Hauptstadt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9). Gemäss Erkenntnissen des Gerichts hat Somaliland im Vergleich zu anderen Teilen Somalias ein grosses Mass an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage im umstrittenen östlichen Grenzgebiet zwischen Somaliland und Puntland, namentlich die schwelenden Konflikte in der Region I._______, nichts zu ändern, auch wenn es, insbesondere in der Heimatstadt des Beschwerdeführers B._______, ab Februar 2023 zu neuerlichen Konflikthandlungen kam. So ist dort seit August 2023 wieder Ruhe eingekehrt, auch wenn die Lage sich nach wie vor als fragil erweist (vgl. International Crisis Group, The Stakes in the Ethiopia-Somaliland Deal, 6. März 2024, abgerufen am 18. April 2024 unter: https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/ethiopia-somaliland/stakes-ethiopia-somaliland-deal; United Nations Security Council, Situation in Somalia, Report of the Secretary-General, 2. Februar 2024, abgerufen am 18. April 2024 unter: https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/n2401965.pdf). Insbesondere kann aus den vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde zitierten Quellen auch nicht geschlossen werden, dass in anderen Teilen Somalilands kriegerische Handlungen im Gange sind oder eine Situation allgemeiner Gewalt in Somaliland vorliegt. Bezüglich dieser Teile ist auf die zuvor dargelegte verhältnismässig vorteilhaftere Menschenrechtslage in Somaliland zu verweisen (vgl. E. 8.2.3 Abs. 1 hiervor). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Im grössten Teil Somalias (Landesteile Süd- und Zentralsomalia) herrschen seit längerer Zeit Verhältnisse, die dazu führen, den Wegweisungsvollzug generell - das heisst ungeachtet aller individueller Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland kann sich bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]). Der Beschwerdeführer stammt aus der an der Grenze zwischen Somaliland und Puntland liegenden umstrittenen Region I._______. Die Lage in seiner Heimatstadt B._______ hat sich, wie zuvor dargelegt, seit August 2023 zwar beruhigt, ist aber nach wie vor fragil. Aus den Unruhen in der Region I._______ kann jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht geschlossen werden, dass sich der Wegweisungsvollzug nach Somaliland als Ganzes als unzumutbar erweist (vgl. a.a.O. E. 8.2.3 Abs. 2). Entgegen den in der Beschwerdeeingabe geäusserten Befürchtung wird der Beschwerdeführer nicht in eine Konfliktregion zurückkehren müssen. 8.3.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht allenfalls auch an einen anderen Ort in Somaliland, insbesondere nach E._______ in der Nähe von G._______, ziehen könnte, sollte er konfliktbedingt nicht in die Region I._______ zurückkehren können. Anlässlich der Anhörung im ordentlichen Verfahren gab er an, er habe sich im Rahmen seiner Händlertätigkeit mehrmals in E._______ aufgehalten (vgl. SEM-Akte A16 F99 ff.), so dass davon ausgegangen werden darf, dass er mit dieser Stadt vertraut ist und dort über Beziehungen, auch zu Angehörigen seines Clans, verfügt (vgl. SEM-Akte A16 F116 ff.). Die [Clan des Beschwerdeführers] sind denn auch in ganz Somaliland und insbesondere auch in G._______ präsent. Zwar ist es im Rahmen des Konflikts um B._______ in Somaliland auch zu ethnischen Spannungen gekommen. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts ist aber nicht davon auszugehen, dass Angehörige der [Clan des Beschwerdeführers], insbesondere in G._______, grundsätzlich in grober Weise diskriminiert würden. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen darf dem Beschwerdeführer - im Sinne einer Aufenthaltsalternative - zugemutet werden, sich allenfalls in E._______ niederzulassen, sofern die Kämpfe in seiner Heimatregion I._______ tatsächlich wieder aufflammen sollten. 8.3.3 Hinsichtlich seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits erfolgreich als Warenhändler - nicht nur in B._______, sondern auch in der Region um G._______ - tätig war ([...] und [...], vgl. SEM-Akte A16 F88 ff.) und damit gut für seinen eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen konnte (vgl. SEM-Akte A16 F113 ff.). Er hat sich bei seinen Händlertätigkeiten offensichtlich geschickt angestellt und entsprechend gut verdient. Daher kann ihm zugetraut werden, dass er sich in Somaliland erneut eine Existenzgrundlage aufbauen kann. Es ist ebenfalls anzunehmen, dass seine Familie und Verwandten im Ausland ihn im Bedarfsfall finanziell unterstützen könnten (vgl. SEM-Akte A16 F48 ff. und F67 f.). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Händlertätigkeit in Somaliland gut vernetzt war, darf davon ausgegangen werden, er könne vorbestehende bekanntschaftliche Beziehungen wiederaufnehmen (vgl. etwa SEM-Akte A16 F226). 8.3.4 Aufgrund des zuvor Gesagten kann vorliegend grundsätzlich offenbleiben, ob der Beschwerdeführer in B._______ - abgesehen von einer Schwester (vgl. Beschwerde, S. 2 f.) - tatsächlich noch über ein familiäres Netz verfügt. Dass seine Familienangehörigen gemäss Angaben im Wiedererwägungsgesuch nun grösstenteils weggezogen oder verstorben seien, lässt sich anhand der eingereichten Beweismittel nicht verifizieren, wobei das Gericht bezüglich der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens gewisse Zweifel hegt. So fielen die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines sozialen Netzes vor Ort bereits im erstinstanzlichen Verfahren vage und teils widersprüchlich aus (vgl. SEM-Akte A16 F48 ff.). Die Angaben auf der eingereichten, vom H._______ ausgestellten Todesurkunde können, wie bereits erwähnt, nicht verifiziert werden, da es sich dabei um ein nicht fälschungssicheres Dokument handelt. Zudem fällt auf, dass B._______ im Titel dieser Todesurkunde falsch geschrieben ist, was eher gegen die Authentizität dieses Dokuments spricht. Weiter widerspricht der Hinweis auf der angeblich am 2. März 2024 ausgestellten Urkunde, wonach der Krieg in B._______ anhalte, der öffentlichen Quellenlage, wonach seit August 2023 wieder Ruhe in B._______ eingekehrt sei (vgl. a.a.O. E. 8.2.3). Ferner lässt auch das eingereichte Foto, das weder bezüglich Ort, Zeit oder Personen irgendeine Identifikation zulässt, keine Rückschlüsse auf sein Beziehungsnetz in seiner Heimat zu. 8.3.5 Zwar wird der Beschwerdeführer in Somaliland - der allgemeinen Lage entsprechend - keine einfachen Bedingungen vorfinden; dennoch ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen, seines noch jungen Alters sowie seiner guten Gesundheit und den ihm zumutbaren Bemühungen davon auszugehen, dass ihm die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch wenn eine Rückkehr in den Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann, sind die Anforderungen zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich hat er die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylV 2 [SR 142.312]) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet respektive das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage verneint. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der in Beantwortung des Verfahrensantrags betreffend aufschiebende Wirkung am 25. März 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Verfahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4667/2018 vom 22. Januar 2020 E. 13.2.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: