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D-5308/2022

D-5308/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. April 2015 in der Schweiz ein Asylge- such. Dabei machte er geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und habe bis zur Ausreise im Dorf B._______ bei der Stadt C._______ in der Region Gedo gelebt. Wegen Schwierigkeiten mit der Al-Shabaab-Miliz sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 28. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dabei hielt es unter anderem fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner örtlichen Herkunft in Somalia und seine somalische Staatsange- hörigkeit seien nicht glaubhaft. C. Mit Urteil D-2706/2016 vom 28. April 2017 wies das Bundesverwaltungs- gericht (BVGer) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Dabei führte es zur Begründung im Wesentlich aus, die Angaben des Be- schwerdeführers zu seiner Herkunft aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ in der somalischen Region Gedo seien nicht glaubhaft. In der angefochtenen Verfügung werde zutreffend festgehalten, dass er zu den Lebensumständen in seinem Heimatdorf wie auch zu dessen örtlichen Lage keinerlei konkrete Angaben habe machen können und auch nicht über die verschiedenen in der Gegend von B._______ lebenden Clans ausreichend Bescheid gewusst habe. D. In einem Wiedererwägungsgesuch vom 23. Mai 2019 reichte der Be- schwerdeführer ein «Certificat de naissance» ausgestellt durch die soma- lische Botschaft in Genf zu den Akten und machte geltend, diese belege seine somalische Staatsangehörigkeit. Dieses Gesuch wurde mit Verfü- gung des SEM vom 3. Juni 2019 abgewiesen. Die Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. E. Im Rahmen der Rückkehrvorbereitung wurde am 30. Mai 2022 von einem Experten ein telefonisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchge- führt und in der Folge am 17. Juni 2022 ein Lingua-Bericht zur geltend ge- machten Herkunft erstellt.

D-5308/2022 Seite 3 F. Am 24. Juni 2022 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem kantonalen Migrationsamt im Rahmen eines Rückkehrgesprächs an, er könne nicht nach Somalia zurückkehren, da es dort sehr gefährlich sei. G. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hin- gewiesen, dass Wiedererwägungs- und Asylgesuche, die innert fünf Jah- ren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht würden, gemäss Art. 111 b und c AsyIG begründet und schrift- lich eingereicht werden müssten. Er werde deshalb aufgefordert, schriftlich und detailliert zu begründen, weshalb es im Falle einer Rückkehr nach So- malia gefährlich wäre respektive warum Wegweisungsvollzugshindernisse nach Somalia vorhanden sein sollten. H. Mit Eingabe vom 4. August 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er habe inzwischen eine Geburtsurkunde vom 28. Juni 2022 aus Somalia erhältlich machen können, welche bestätige, dass er aus Somalia und aus dem Dorf B._______ sei. Die Geburtsurkunde sei ein offizielles Dokument, das der Major von Mogadischu, D._______ persönlich unterschrieben habe. Damit sei seine Staatsangehörigkeit sowie seine Herkunft aus dem Dorf B._______ bewiesen. Seine Asylgründe würden die gleichen bleiben. I. Am 12. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer zum Lingua-Be- richt das rechtliche Gehör gewährt, das er mit Stellungnahme vom 22. Sep- tember 2022 wahrnahm. J. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 – eröffnet am 24. Oktober 2022 – qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. August 2022 als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab. K. Mit Eingabe vom 18. November 2022 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Erteilung einer vor- läufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der

D-5308/2022 Seite 4 unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2022 stellte die damals zustän- dige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. N. Mit Replik vom 19. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Ver- nehmlassung des SEM Stellung. O. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Sep- tember 2024 auf die vorsitzende Richterin übertragen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-5308/2022 Seite 5 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe die Begründungs- pflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Es wird aber weder bei den formellen Anträgen noch in der Beschwerdebegründung eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzung der Begrün- dungspflicht erkennen kann. Der Begründung des SEM kann nachvollzieh- bar entnommen werden, weshalb es die Herkunft des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält. Dabei berücksichtigte es entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht nur Elemente, die gegen die gegen Vorbringen des Beschwerdeführers sprachen und ging auch auf die Einwendungen im rechtlichen Gehör zur Lingua-Analyse ein. Dass es sich dabei nicht mit je- dem einzelnen Detail differenziert auseinandersetzte, stellt keine Verlet- zung der Begründungspflicht dar. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, die Verfügung mit der vorliegenden Beschwerde sachge- recht anzufechten. Die vorgebrachten Mängel bei der Würdigung der Lin- gua-Analyse durch das SEM sind materieller Natur und nachfolgend zu be- rücksichtigen.

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Nach dem Ur- teil entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen beweisen

D-5308/2022 Seite 6 sollen, sind ebenfalls im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall wurde eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Urteil D-2706/2016 vom 28. April 2017 abgewiesen. Das Wiedererwägungsgesuch betrifft nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen beweisen sollen. Die Ent- gegennahme des Gesuches durch das SEM als qualifiziertes Wiedererwä- gungsgesuch ist demnach zu bestätigen.

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Lingua-Be- richt komme unter Berücksichtigung der Ortskenntnisse und Sprachvarie- tät des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich wie geltend gemacht aus dem Dorf B._______ bezie- hungsweise der entsprechenden Gegend stamme, aber dieses sehr wahr- scheinlich nicht wie geltend gemacht erst im Alter von sechzehn Jahren, sondern deutlich früher verlassen und in der Folge längere Zeit in einem Gebiet mit vorherrschender nordsomalischer Sprachvarietät (Verwaltungs- region Somali in Äthiopien oder Somaliland) gelebt habe. In seiner Stel- lungnahme führe er aus, die im Lingua-Bericht festgehaltenen Lücken in seinen Ortskenntnissen seien teils unzutreffend und teils auf seine man- gelnde Schulbildung zurückzuführen. Von ihm gemäss Bericht verwendete Ausdrücke der nordsomalischen Sprachvarietät seien teils nicht auf diese Varietät beschränkt und teils darauf zurückzuführen, dass er seit seiner Ausreise mit vielen Somali-Sprechern anderer Herkunft Kontakt gehabt habe. Zudem sei die Kompetenz des Lingua-Experten angesichts seiner Herkunft aus Osteuropa in Frage zu stellen. Diese Argumentation über- zeuge nicht. Das Ergebnis des Lingua-Berichts sei bereits unter Berück- sichtigung seiner Schulbildung zustande gekommen. Die behaupteten Fehler im Bericht seien nicht weiter belegt und es handle sich dabei offen- sichtlich um Schutzbehauptungen. Ebenfalls könne die als neues Beweis- mittel eingereichte Geburtsurkunde – abgesehen vom generell fehlenden Beweiswert solcher Dokumente – seinen geltend gemachten Aufenthalt in B._______ bis zur Ausreise nicht belegen. Seinem vorliegend wiederholten Vorbringen, Probleme mit der Al-Shabaab gehabt zu haben, sei damit wei- terhin der Boden entzogen. Nach dem Gesagten sei die Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia und damit auch seine somalische Staatsangehörigkeit glaubhaft.

D-5308/2022 Seite 7 Demgegenüber sei weiterhin unglaubhaft, dass er bis zur Ausreise immer in B._______ gelebt habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er län- gere Zeit in einem Gebiet mit nordsomalischer Sprachvarietät wie bei- spielsweise Somaliland gelebt habe und dort möglicherweise über ein Be- ziehungsnetz verfüge, womit er Teile seines Lebenslaufs zu verheimlichen versuche. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt und es sei ver- mutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in sei- nen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei somit davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkeh- ren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (So- maliland und Puntland) und wohin der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei.

E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde nach einer Wiedergabe verschiedener Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu Lingua-Analysen entgegenge- halten, die vorliegende Lingua-Analyse stelle keine taugliche Beurteilungs- grundlage dar. Der Einschätzung des SEM lägen Mutmassungen zu Grunde, wie es liege die Vermutung nahe, dass er sein Heimatdorf früher als angegeben verlassen habe oder «das deute darauf hin», dass er län- gere Zeit in einem Milieu gelebt habe, in dem nördliche Dialekte gespro- chen würden, oder es sei «am wahrscheinlichsten», dass er B._______ früher als geltend gemacht verlassen habe. Wenn eine Sozialisierung wie vorliegend nur «sehr wahrscheinlich» scheine, sei dies im Entscheid zu berücksichtigen. Faktoren, welche sprachliche Eigenheiten zu erklären vermöchten, wie zum Beispiel rudimentäre Kenntnisse einer offiziellen Sprache bei niedriger Schulbildung müssten in die Entscheidfindung ein- fliessen. Hohe Anforderungen müssten insbesondere an die linguistische Analyse gestellt werden, namentlich wenn ein lokaler Dialekt einer sach- verständigen Person nicht bekannt sei. Folgende Faktoren würden das Re- sultat der Lingua-Analyse vorliegend uneindeutig machen, wie bereits an- lässlich des rechtlichen Gehörs vorgebracht: Die niedrige Schulbildung des Beschwerdeführers, dessen Familie Ziegen gehütet habe, rudimentäre Kenntnisse der offiziellen Sprache und dass der lokale Dialekt des Exper- ten nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe Somalia mit sechzehn Jahren verlassen und seither nur noch mit Nordsomaliern gesprochen, so- dass sich sein Dialekt dem Nordsomalischen stark angenähert habe. Zur geringen Schulbildung behaupte die Vorinstanz ohne Beleg, dies sei be- rücksichtigt worden. Davon sei nichts zu merken und das werde bestritten, da der Experte ansonsten zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müs- sen. Der Beschwerdeführer sei weder mit Zeitangaben aufgewachsen noch mit der Bestimmung von Distanzen zu den Nachbarorten. Auch die

D-5308/2022 Seite 8 Einwohnerzahl des Dorfes habe er nicht gekannt. Entgegen der Einschät- zung des Experten seien von einem sechzehnjährigen Somalier ohne fak- tische Schulbildung gerade keine genaueren Informationen zu seinem Hei- matort zu erwarten, nachdem dieser vorwiegend Ziegen im Busch gehütet habe, zumal er auch plausible Angaben zum Clan im Dorf und in der Um- gebung gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies in der Begutachtung nicht besser, klarer und eindeutiger zu Gunsten des Be- schwerdeführers gewichtet werde. Er habe richtig angegeben, der vorherr- schende Clan in seinem Dorf sei (…) und sei nicht nach den vorherrschen- den Clans der Region ([…]) gefragt worden. Während der Niederbrennung des Dorfes sei er nicht vor Ort gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass aus bloss fünf Wörtern die Schlussfolgerung gezogen werde, er habe sich vorwiegend während längerer Zeit im Norden Somalias aufgehalten. Zu- dem sei bereits im rechtlichen Gehör festgehalten worden, dass die Wörter „dhakhtar“ und „kolba“ auch in der Region B._______ teilweise vorkommen und nicht ausschliesslich in nördlichen Dialekten verwendet würden. Zu- dem habe der Experte nicht offenlegt, welche Kenntnisse dieser vom loka- len Dialekt des Beschwerdeführers respektive vom nördlichen Dialekt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör darum ersucht, auch zu anderen in seiner aktuellen Sprache fest- gestellten Dialekten Stellung zu nehmen, zum Beispiel von somalisch spre- chenden Äthiopiern, da er nebst den nördlichen Dialekten auch Ausdrücke anderer Dialekte in den letzten Jahren übernommen habe. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäussert. Das SEM berücksichtige nur Elemente, die gegen seine Vorbringen sprechen würden. So seien die Angaben zur Clan-Abstammung auch für den Experten plausibel, zudem würden die Elemente der Darood-Varietät neben solchen der Benaadir-Dialekte über- wiegen, was der geltend gemachten Herkunft aus B._______ entspreche. Pauschal und unbegründet bringe das SEM vor, seine Einwendungen seien Schutzbehauptungen. Die zahlreichen, valablen und nachvollziehba- ren Einwendungen im rechtlichen Gehör zur Lingua-Analyse seien vom SEM überhaupt nicht berücksichtigt worden. Weiter sei die Gefahr einer Kettenabschiebung gegeben, da viele Südsomalier von Nordsomalia nach Südsomalia abgeschoben würden.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, in der Beschwerdeschrift werde der Eindruck erweckt, die Einschätzung des SEM beruhe aus- schliesslich auf dem Lingua-Gutachten. Das treffe jedoch nicht zu. Bereits im Asylentscheid des SEM vom 1. April 2016 (recte: 28. April 2026) sei de- tailliert dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asyl- verfahren unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe. Das

D-5308/2022 Seite 9 Lingua-Gutachten bestätige erneut die Einschätzung, dass er nicht so lange wie geltend gemacht in B._______ gelebt habe. Der geltend ge- machten mangelnden Bildung des Beschwerdeführers sei entgegenzuhal- ten, dass dieser immerhin angegeben habe, fünf Jahre lang die Schule be- sucht und als Schuhputzer gearbeitet zu haben. Die neu vorgebrachte Dar- stellung, er habe längere Zeit auf dem Land ausserhalb des Dorfes gelebt, widerspreche seinen bisherigen Aussagen und sei entsprechend als unbe- legte Schutzbehauptung einzustufen, die es zudem noch unplausibler ma- che, dass er kaum etwas über die Umgebung von B._______ habe sagen können. Die fehlenden Kenntnisse der Umgebung hätten zudem keinen ersichtlichen Zusammenhang mit dem Grad der Schulbildung. Die rudi- mentären Kenntnisse der offiziellen Sprache durch den Beschwerdeführer seien nicht nachvollziehbar, zumal er in der Lage gewesen sei, sowohl seine Anhörung im Asylverfahren wie auch das Gespräch im Rahmen des Lingua-Gutachtens problemlos in der offiziellen Sprache Somali zu führen. Zum Antrag, auch von ihm übernommene Ausdrücke aus anderen Dialek- ten ausser dem nordsomalischen durch den Gutachter feststellen zu las- sen, sei festzuhalten, dass trotz der vollständigen Analyse des vom Be- schwerdeführer gesprochenen Somali keine Ausdrücke aus weiteren Dia- lekten festgestellt worden seien. Vielmehr seien lediglich – zu erwartende

– Elemente der Daarood-Varietät und der Benaadir-Dialekte festgestellt so- wie – angesichts des geltend gemachten Lebenslaufs nicht zu erwartende

– Ausdrücke und Merkmale auf der phonologischen und syntaktischen Ebene, die den nördlichen Dialekten zuzuordnen seien. Zur Qualifikation des Lingua-Experten sei zu sagen, dass die Person über einen universitä- ren Abschluss in Sprachwissenschaft verfüge, auf Somalische Dialekte spezialisiert sei und dazu auch publiziert habe. Dazu habe sie Somalia im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit oft bereist. Welchen Dialekt sie spreche, sei für die Sprachanalyse unerheblich. Linguisten würden über Kompeten- zen verfügen, die über diejenigen eines Muttersprachensprechers hinaus- gehen würden. Zudem seien die in der Beschwerde zitierten BVGer-Urteile zu Lingua-Gutachten vorliegend nicht erheblich, da sie sich auf spezifische Einzelfälle beziehen würden. Schliesslich habe das SEM auch Elemente berücksichtigt, die für eine Sozialisierung in B._______ sprechen würden. So habe es gerade festgehalten, dass – unter Berücksichtigung der Orts- kenntnisse und der Sprachvarietät – der Beschwerdeführer sehr wahr- scheinlich wie geltend gemacht aus B._______ stamme und dass lediglich unglaubhaft sei, dass er bis zum Alter von sechzehn Jahren dort gelebt habe.

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E. 5.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, das SEM behaupte, es habe sich nicht hauptsächlich auf die Lingua-Analyse abgestützt, sondern es sei „detailliert dargelegt“ worden, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe. Im angefochtenen Entscheid, der vorliegend Prozessgegenstand sei, werde jedoch hauptsächlich in drei Absätzen von der Lingua-Analyse ausgegangen. Weiter sei auch eine fünf- jährige Schulbildung kurz, weshalb er sprachlich nicht dazu in der Lage gewesen sei, nennenswerten Angaben zur Umgebung von B._______ zu machen, zumal es dort keine besonderen Geländepunkte und Bauten gebe, die man hervorheben könne. Dass der Beschwerdeführer sich „prob- lemlos“ in der offiziellen Sprache Somali unterhalten könne, werde bestrit- ten. Vielmehr habe er Mühe, die Sprache zu sprechen und zu verstehen, was auch zu Missverständnissen geführt habe. Das SEM bleibe eine Er- klärung schuldig, weshalb Ausdrücke der Darood-Varietät und der Be- naadir-Dialekte bei ihm zu erwarten sein sollten. Jedenfalls gebe es durch- aus auch andere Dialekte, die in seinem Sprachduktus feststellbar seien. Auf Grund der Geheimniskrämerei um die Lingua-Analysen sei nicht nach- prüfbar, ob die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer weise auch Merk- male der Sprache auf, die den nördlichen Dialekten zuzuordnen sei, zutref- fend sein könnte. Dies werde daher bestritten. Natürlich spiele es eine Rolle, ob eine Fachperson einen Dialekt spreche und auch analysieren könne, oder ob sie nur diese Dialekte studiert habe. Weiter spezifiziere das SEM nicht, welches Urteil weshalb nicht einschlägig sein solle. Und schliesslich begehe es einen argumentativen Kniff (Tautologie), indem es erneut behaupte, der Beschwerdeführer habe nicht bis zum sechzehnten Lebensjahr in B._______ gelebt, und weiche so den Argumenten der An- gaben zur Clan-Abstammung oder der Elemente der Darood-Varietät und der Benaadir-Dialekte aus.

E. 6.1 Analog zur Revision setzt das qualifizierte Wiedererwägungsverfahren voraus, dass die neu entdeckten beziehungsweise nachträglich entstande- nen Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden konnten. Revision oder Wiedererwägung können nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren be- gangene Versäumnisse aufzufangen.

E. 6.2 Vorliegend wurde das Wiederwägungsgesuch mehr als fünf Jahre nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereicht und zwar mit einem Be- weismittel (Geburtsurkunde vom 28. Juni 2022), welches sich auf vorbe- standene Tatsachen (Herkunft aus Somalia) bezieht. Das Wiedererwä-

D-5308/2022 Seite 11 gungsgesuch zielt damit darauf ab, aufgrund neuentstandener Beweismit- tel einen bereits abschliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prü- fung zu unterziehen. Ein Grund, weshalb das Beweismittel erst im Jahre 2022 und nicht schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beschafft wurde, wird dabei nicht genannt. Der Beschwerdeführer verweist einzig da- rauf, dass er das Beweismittel mit der Hilfe eines Cousins habe erhältlich machen können. Insgesamt müsste die nachgereichte Geburtsurkunde vom 28. Juni 2022 deshalb wohl als verspätet vorgebracht qualifiziert wer- den. Das SEM hat es allerdings unterlassen, den Sachverhalt diesbezüg- lich näher abzuklären beziehungsweise in der angefochtenen Verfügung dazu Ausführungen zu machen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen bezüglich Erheblichkeit der Wiedererwägungsgründe kann eine abschlies- sende Klärung dieser Frage denn auch letztlich unterbleiben.

E. 6.3 Im Rahmen der Rückführungsbemühungen liess das SEM am 30. Mai 2022 eine Lingua-Analyse erstellten. In der Folge forderte es den Be- schwerdeführer nach seiner Angabe beim Kanton, eine Rückkehr nach So- malia sei gefährlich, geradezu auf, ein Wiedererwägungsgesuch einzu- reichen. Dieses Vorgehen erscheint eher unüblich. Nichtsdestotrotz han- delt es sich bei der Lingua-Analyse ebenfalls um ein nachträglich entstan- denes Beweismittel, welches eine vorbestandene Tatsache beweisen soll. Hingegen konnte dieses nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens durch den Beschwerdeführer veranlasst oder gar eingereicht werden, wes- halb auch diesbezüglich die Erheblichkeit zu prüfen ist.

E. 7.1 Demnach ist im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches nachfolgend zu prüfen, ob die neu entstandenen Beweismittel erheblich sind in dem Sinne, dass sie die Beurteilung der Unglaubhaftigkeit der gel- tend gemachten Fluchtgründe sowie der Rechtmässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs umzustossen vermöchten. Im ordentlichen Verfahren wur- den dabei in einer umfassenden Analyse insbesondere die Angaben zur Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia verneint, weil er zu den Le- bensumständen in seinem Heimatdorf wie auch zu dessen örtlichen Lage keinerlei konkrete Angaben habe machen können und auch nicht über die verschiedenen in der Gegend von B._______ lebenden Clans ausreichend Bescheid gewusst habe. Damit sei den geltend gemachten Fluchtgründen, die sich auf die Region B._______ beziehen würden, die Grundlage entzo- gen, und vom Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen sei auf- grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auszugehen. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

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E. 7.2 Das SEM stützt seine Argumentation in der angefochtenen Verfügung nun im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer, zwar wohl an- ders als im ordentlichen Verfahren angenommen, ursprünglich aus der an- gegebenen Herkunftsregion stamme, diese aber längere Zeit vor der Aus- reise verlassen habe. Demzufolge seien die Beweismittel nicht geeignet, im Ergebnis zu einem anderen Entscheid beziehungsweise zur Wiederer- wägung zu führen. Dabei verweist es einerseits auf die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gemachten Feststellungen zu den mangelnden Kenntnissen des Beschwerdeführers, an denen eine Geburtsurkunde nichts zu ändern vermöge, und andererseits auf die neu erstellte Lingua- Analyse, die zwar die ursprüngliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia beziehungsweise der Region (…)/Gedo bestätige, aber zum Schluss komme, dass er sehr wahrscheinlich längere Zeit in einem Gebiet mit vorherrschender nordsomalischer Sprachvarietät gelebt habe.

E. 7.3.1 In der Beschwerde wird zunächst insbesondere gerügt, die vorlie- gende Lingua-Analyse stelle keine taugliche Beurteilungsgrundlage dar. Dieser Einwand vermag allerdings nicht zu überzeugen. Die Lingua-Ana- lyse liegt dem Gericht integral vor und sie ist ausführlich, überzeugend und nachvollziehbar begründet. Es gibt keinen Grund, an den darin getätigten Schlussfolgerungen zu zweifeln. Zwar trifft es zu, dass die Lingua-Analyse ihre Schlüsse nicht mit Sicherheit ziehen konnte, das Ergebnis wurde aber für das Wahrscheinlichste gehalten. Dies wurde vom SEM in der Verfügung festgehalten und bei der Würdigung miteinbezogen. Dabei berücksichtigte es entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht nur Elemente, die gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers sprachen, sondern nahm eine genügende Gesamtbeurteilung vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ar- gumentation in der Beschwerde, die Einschätzung des SEM basiere nur auf Mutmassungen, zurückzuweisen.

E. 7.3.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde wurde auch die Schul- bildung des Beschwerdeführers bei der Lingua-Analyse zu Beginn erfragt und berücksichtigt, weshalb auch der Einwand, die Expertenperson wäre bei einer Berücksichtigung zu einem anderen Resultat gekommen, nicht gehört werden kann. Dass der Beschwerdeführer Mühe habe, die somali- sche Sprache zu sprechen und zu verstehen, was auch zu Missverständ- nissen geführt habe, wird in der Beschwerde erstmals geltend gemacht und es wird nicht weiter ausgeführt, um welche Missverständnisse es sich ge- handelt haben soll.

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E. 7.3.3 Der Lingua-Analyse liegt sodann eine fundierte linguistische Ausei- nandersetzung zu Grunde. Die Qualifikation des Lingua-Experten konnte der Beschwerdeführer dem offen gelegten Werdegang entnehmen und wurde vom SEM in seiner Vernehmlassung noch einmal dargelegt. Das entsprechende Studium qualifiziert den Experten zu einer solchen Analyse. Zum Antrag, auch vom Beschwerdeführer übernommene Ausdrücke aus anderen Dialekten ausser dem nordsomalischen durch den Gutachter fest- stellen zu lassen, hielt das SEM in seiner Vernehmlassung richtig fest, dass trotz der vollständigen Analyse des vom Beschwerdeführer gesprochenen Somali keine Ausdrücke aus weiteren Dialekten festgestellt worden seien. Der Vorwurf in der Beschwerde, es sei aus bloss fünf Wörtern die Schluss- folgerung gezogen werde, der Beschwerdeführer habe sich vorwiegend während längerer Zeit im Norden Somalias aufgehalten, ist zurückzuwei- sen. Diese fünf Worte im rechtlichen Gehör dienten bloss als Beispiele. Das Argument, dass die Wörter „dhakhtar“ und „kolba“ auch in der Region B._______ teilweise vorkommen und nicht ausschliesslich in nördlichen Dialekten verwendet würden, lässt ausser Acht, dass der Beschwerdefüh- rer gemäss Lingua-Bericht auch Wörter verwendete, die ausschliesslich im Norden verwendet werden. Auch das Argument in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe seit seiner Ausreise nur noch mit Nordsomaliern Kontakt gehabt, was die Veränderung seines Dialektes erkläre, vermag die vorliegenden Einschätzung nicht in einem anderen Licht erscheinen zu las- sen. So wurde im Lingua-Bericht abgewogen, ob die nordsomalischen Ein- flüsse im Dialekt des Beschwerdeführers auch darauf zurückzuführen sein könnten, dass er auf seiner Reise nach Europa engen Kontakt zu Lands- leuten mit dem nördlichen Dialekt gehabt habe. Diese Möglichkeit wurde jedoch vor dem Hintergrund des lückenhaften soziokulturellen Wissens – welches überdies schon im ordentlichen Verfahren festgestellt worden war

– explizit für weniger wahrscheinlich qualifiziert. In der Lingua-Analyse wird dabei überzeugend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mehr Angaben zur Umgebung von B._______ machen können sollte, hätte er tatsächlich bis zum Alter von sechzehn Jahren dort gelebt. Die blosse Be- streitung dieser Tatsache in der Beschwerde vermag mangels weiterer Be- gründung nicht zu überzeugen.

E. 7.3.4 Schliesslich ist auf weitere wesentliche Lücken im Wissen des Be- schwerdeführers hinzuweisen. Entgegen den Angaben in der Beschwerde ist (…) auch der vorherrschende Clan im Dorf des Beschwerdeführers und nicht bloss in der Region. Dass der Beschwerdeführer während der Nie- derbrennung des Dorfes nicht vor Ort gewesen sei, vermag sodann nicht

D-5308/2022 Seite 14 zu erklären, dass er die Konsequenzen des Brandes nicht benennen konnte, und falsch angab, das ganze Dorf sei abgebrannt.

E. 7.4 Nach dem Gesagten vermögen die neu entstandenen Beweismittel zwar glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt und vermutungsweise über die somalische Staatsangehörigkeit verfügt. Weiterhin unglaubhaft bleibt aber, dass er bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus- zugehen, er habe längere Zeit in einem Gebiet mit nordsomalischer Sprachvarietät wie beispielsweise Somaliland gelebt.

E. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Wiedererwägungs- gründe nicht geeignet, die ursprünglichen Schlüsse bezüglich Unglaubhaf- tigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe in einem anderen Licht er- scheinen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aus- reise bereits längere Zeit nicht mehr in seiner Herkunftsregion gelebt hat.

E. 7.6 Das SEM ist sodann vorliegend richtig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Teile seines Lebenslaufs und Beziehungsnetzes zu ver- heimlichen versucht. Damit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt und es ist vermutungsweise davon auszugehen, der Wegweisungsvollzug sei zu- mutbar, zumal auch in den Akten keine offenkundigen Wegweisungsvoll- zugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug von Wegweisungen nach So- maliland oder Puntland erscheint denn auch nicht generell unzumutbar (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9 und E-1827/2024 vom 26. April 2024 E. 8.3.1). Für die pauschal in der Be- schwerde geltend gemachte Gefahr einer Kettenabschiebung von Nord- nach Südsomalia gibt es keine objektiven Hinweise und solche werden in der Beschwerde auch nicht genannt.

E. 8 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund zu Recht abgewiesen und die Rechtskraft und Voll- streckbarkeit der Verfügung vom 28. April 2016 festgestellt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Be- schwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. November 2022 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskos- ten zu tragen. Aufgrund der mit derselben Zwischenverfügung angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ist diesem ein entspre- chendes Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet wer- den, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverläs- sig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 2’000.– (inkl. allfälliger Aus- lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’000.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5308/2022 Urteil vom 21. Oktober 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. April 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei machte er geltend, er sei somalischer Staatsangehöriger und habe bis zur Ausreise im Dorf B._______ bei der Stadt C._______ in der Region Gedo gelebt. Wegen Schwierigkeiten mit der Al-Shabaab-Miliz sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 28. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dabei hielt es unter anderem fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner örtlichen Herkunft in Somalia und seine somalische Staatsangehörigkeit seien nicht glaubhaft. C. Mit Urteil D-2706/2016 vom 28. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Dabei führte es zur Begründung im Wesentlich aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ in der somalischen Region Gedo seien nicht glaubhaft. In der angefochtenen Verfügung werde zutreffend festgehalten, dass er zu den Lebensumständen in seinem Heimatdorf wie auch zu dessen örtlichen Lage keinerlei konkrete Angaben habe machen können und auch nicht über die verschiedenen in der Gegend von B._______ lebenden Clans ausreichend Bescheid gewusst habe. D. In einem Wiedererwägungsgesuch vom 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer ein «Certificat de naissance» ausgestellt durch die somalische Botschaft in Genf zu den Akten und machte geltend, diese belege seine somalische Staatsangehörigkeit. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019 abgewiesen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Im Rahmen der Rückkehrvorbereitung wurde am 30. Mai 2022 von einem Experten ein telefonisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und in der Folge am 17. Juni 2022 ein Lingua-Bericht zur geltend gemachten Herkunft erstellt. F. Am 24. Juni 2022 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem kantonalen Migrationsamt im Rahmen eines Rückkehrgesprächs an, er könne nicht nach Somalia zurückkehren, da es dort sehr gefährlich sei. G. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Wiedererwägungs- und Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht würden, gemäss Art. 111 b und c AsyIG begründet und schriftlich eingereicht werden müssten. Er werde deshalb aufgefordert, schriftlich und detailliert zu begründen, weshalb es im Falle einer Rückkehr nach Somalia gefährlich wäre respektive warum Wegweisungsvollzugshindernisse nach Somalia vorhanden sein sollten. H. Mit Eingabe vom 4. August 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er habe inzwischen eine Geburtsurkunde vom 28. Juni 2022 aus Somalia erhältlich machen können, welche bestätige, dass er aus Somalia und aus dem Dorf B._______ sei. Die Geburtsurkunde sei ein offizielles Dokument, das der Major von Mogadischu, D._______ persönlich unterschrieben habe. Damit sei seine Staatsangehörigkeit sowie seine Herkunft aus dem Dorf B._______ bewiesen. Seine Asylgründe würden die gleichen bleiben. I. Am 12. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer zum Lingua-Bericht das rechtliche Gehör gewährt, das er mit Stellungnahme vom 22. September 2022 wahrnahm. J. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 - eröffnet am 24. Oktober 2022 - qualifizierte das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. August 2022 als Wiedererwägungsgesuch und wies dieses ab. K. Mit Eingabe vom 18. November 2022 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2022 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. N. Mit Replik vom 19. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. O. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im September 2024 auf die vorsitzende Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Es wird aber weder bei den formellen Anträgen noch in der Beschwerdebegründung eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzung der Begründungspflicht erkennen kann. Der Begründung des SEM kann nachvollziehbar entnommen werden, weshalb es die Herkunft des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält. Dabei berücksichtigte es entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht nur Elemente, die gegen die gegen Vorbringen des Beschwerdeführers sprachen und ging auch auf die Einwendungen im rechtlichen Gehör zur Lingua-Analyse ein. Dass es sich dabei nicht mit jedem einzelnen Detail differenziert auseinandersetzte, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, die Verfügung mit der vorliegenden Beschwerde sachgerecht anzufechten. Die vorgebrachten Mängel bei der Würdigung der Lingua-Analyse durch das SEM sind materieller Natur und nachfolgend zu berücksichtigen.

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Nach dem Urteil entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen beweisen sollen, sind ebenfalls im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall wurde eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Urteil D-2706/2016 vom 28. April 2017 abgewiesen. Das Wiedererwägungsgesuch betrifft nach dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen beweisen sollen. Die Entgegennahme des Gesuches durch das SEM als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ist demnach zu bestätigen. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Lingua-Bericht komme unter Berücksichtigung der Ortskenntnisse und Sprachvarietät des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich wie geltend gemacht aus dem Dorf B._______ beziehungsweise der entsprechenden Gegend stamme, aber dieses sehr wahrscheinlich nicht wie geltend gemacht erst im Alter von sechzehn Jahren, sondern deutlich früher verlassen und in der Folge längere Zeit in einem Gebiet mit vorherrschender nordsomalischer Sprachvarietät (Verwaltungsregion Somali in Äthiopien oder Somaliland) gelebt habe. In seiner Stellungnahme führe er aus, die im Lingua-Bericht festgehaltenen Lücken in seinen Ortskenntnissen seien teils unzutreffend und teils auf seine mangelnde Schulbildung zurückzuführen. Von ihm gemäss Bericht verwendete Ausdrücke der nordsomalischen Sprachvarietät seien teils nicht auf diese Varietät beschränkt und teils darauf zurückzuführen, dass er seit seiner Ausreise mit vielen Somali-Sprechern anderer Herkunft Kontakt gehabt habe. Zudem sei die Kompetenz des Lingua-Experten angesichts seiner Herkunft aus Osteuropa in Frage zu stellen. Diese Argumentation überzeuge nicht. Das Ergebnis des Lingua-Berichts sei bereits unter Berücksichtigung seiner Schulbildung zustande gekommen. Die behaupteten Fehler im Bericht seien nicht weiter belegt und es handle sich dabei offensichtlich um Schutzbehauptungen. Ebenfalls könne die als neues Beweismittel eingereichte Geburtsurkunde - abgesehen vom generell fehlenden Beweiswert solcher Dokumente - seinen geltend gemachten Aufenthalt in B._______ bis zur Ausreise nicht belegen. Seinem vorliegend wiederholten Vorbringen, Probleme mit der Al-Shabaab gehabt zu haben, sei damit weiterhin der Boden entzogen. Nach dem Gesagten sei die Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia und damit auch seine somalische Staatsangehörigkeit glaubhaft. Demgegenüber sei weiterhin unglaubhaft, dass er bis zur Ausreise immer in B._______ gelebt habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er längere Zeit in einem Gebiet mit nordsomalischer Sprachvarietät wie beispielsweise Somaliland gelebt habe und dort möglicherweise über ein Beziehungsnetz verfüge, womit er Teile seines Lebenslaufs zu verheimlichen versuche. Damit habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt und es sei vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei somit davon auszugehen, dass er in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (Somaliland und Puntland) und wohin der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. 5.2 Dem wird in der Beschwerde nach einer Wiedergabe verschiedener Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu Lingua-Analysen entgegengehalten, die vorliegende Lingua-Analyse stelle keine taugliche Beurteilungsgrundlage dar. Der Einschätzung des SEM lägen Mutmassungen zu Grunde, wie es liege die Vermutung nahe, dass er sein Heimatdorf früher als angegeben verlassen habe oder «das deute darauf hin», dass er längere Zeit in einem Milieu gelebt habe, in dem nördliche Dialekte gesprochen würden, oder es sei «am wahrscheinlichsten», dass er B._______ früher als geltend gemacht verlassen habe. Wenn eine Sozialisierung wie vorliegend nur «sehr wahrscheinlich» scheine, sei dies im Entscheid zu berücksichtigen. Faktoren, welche sprachliche Eigenheiten zu erklären vermöchten, wie zum Beispiel rudimentäre Kenntnisse einer offiziellen Sprache bei niedriger Schulbildung müssten in die Entscheidfindung einfliessen. Hohe Anforderungen müssten insbesondere an die linguistische Analyse gestellt werden, namentlich wenn ein lokaler Dialekt einer sachverständigen Person nicht bekannt sei. Folgende Faktoren würden das Resultat der Lingua-Analyse vorliegend uneindeutig machen, wie bereits anlässlich des rechtlichen Gehörs vorgebracht: Die niedrige Schulbildung des Beschwerdeführers, dessen Familie Ziegen gehütet habe, rudimentäre Kenntnisse der offiziellen Sprache und dass der lokale Dialekt des Experten nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe Somalia mit sechzehn Jahren verlassen und seither nur noch mit Nordsomaliern gesprochen, sodass sich sein Dialekt dem Nordsomalischen stark angenähert habe. Zur geringen Schulbildung behaupte die Vorinstanz ohne Beleg, dies sei berücksichtigt worden. Davon sei nichts zu merken und das werde bestritten, da der Experte ansonsten zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Der Beschwerdeführer sei weder mit Zeitangaben aufgewachsen noch mit der Bestimmung von Distanzen zu den Nachbarorten. Auch die Einwohnerzahl des Dorfes habe er nicht gekannt. Entgegen der Einschätzung des Experten seien von einem sechzehnjährigen Somalier ohne faktische Schulbildung gerade keine genaueren Informationen zu seinem Heimatort zu erwarten, nachdem dieser vorwiegend Ziegen im Busch gehütet habe, zumal er auch plausible Angaben zum Clan im Dorf und in der Umgebung gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies in der Begutachtung nicht besser, klarer und eindeutiger zu Gunsten des Beschwerdeführers gewichtet werde. Er habe richtig angegeben, der vorherrschende Clan in seinem Dorf sei (...) und sei nicht nach den vorherrschenden Clans der Region ([...]) gefragt worden. Während der Niederbrennung des Dorfes sei er nicht vor Ort gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass aus bloss fünf Wörtern die Schlussfolgerung gezogen werde, er habe sich vorwiegend während längerer Zeit im Norden Somalias aufgehalten. Zudem sei bereits im rechtlichen Gehör festgehalten worden, dass die Wörter "dhakhtar" und "kolba" auch in der Region B._______ teilweise vorkommen und nicht ausschliesslich in nördlichen Dialekten verwendet würden. Zudem habe der Experte nicht offenlegt, welche Kenntnisse dieser vom lokalen Dialekt des Beschwerdeführers respektive vom nördlichen Dialekt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör darum ersucht, auch zu anderen in seiner aktuellen Sprache festgestellten Dialekten Stellung zu nehmen, zum Beispiel von somalisch sprechenden Äthiopiern, da er nebst den nördlichen Dialekten auch Ausdrücke anderer Dialekte in den letzten Jahren übernommen habe. Die Vorinstanz habe sich dazu nicht geäussert. Das SEM berücksichtige nur Elemente, die gegen seine Vorbringen sprechen würden. So seien die Angaben zur Clan-Abstammung auch für den Experten plausibel, zudem würden die Elemente der Darood-Varietät neben solchen der Benaadir-Dialekte überwiegen, was der geltend gemachten Herkunft aus B._______ entspreche. Pauschal und unbegründet bringe das SEM vor, seine Einwendungen seien Schutzbehauptungen. Die zahlreichen, valablen und nachvollziehbaren Einwendungen im rechtlichen Gehör zur Lingua-Analyse seien vom SEM überhaupt nicht berücksichtigt worden. Weiter sei die Gefahr einer Kettenabschiebung gegeben, da viele Südsomalier von Nordsomalia nach Südsomalia abgeschoben würden. 5.3 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, in der Beschwerdeschrift werde der Eindruck erweckt, die Einschätzung des SEM beruhe ausschliesslich auf dem Lingua-Gutachten. Das treffe jedoch nicht zu. Bereits im Asylentscheid des SEM vom 1. April 2016 (recte: 28. April 2026) sei detailliert dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe. Das Lingua-Gutachten bestätige erneut die Einschätzung, dass er nicht so lange wie geltend gemacht in B._______ gelebt habe. Der geltend gemachten mangelnden Bildung des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, dass dieser immerhin angegeben habe, fünf Jahre lang die Schule besucht und als Schuhputzer gearbeitet zu haben. Die neu vorgebrachte Darstellung, er habe längere Zeit auf dem Land ausserhalb des Dorfes gelebt, widerspreche seinen bisherigen Aussagen und sei entsprechend als unbelegte Schutzbehauptung einzustufen, die es zudem noch unplausibler mache, dass er kaum etwas über die Umgebung von B._______ habe sagen können. Die fehlenden Kenntnisse der Umgebung hätten zudem keinen ersichtlichen Zusammenhang mit dem Grad der Schulbildung. Die rudimentären Kenntnisse der offiziellen Sprache durch den Beschwerdeführer seien nicht nachvollziehbar, zumal er in der Lage gewesen sei, sowohl seine Anhörung im Asylverfahren wie auch das Gespräch im Rahmen des Lingua-Gutachtens problemlos in der offiziellen Sprache Somali zu führen. Zum Antrag, auch von ihm übernommene Ausdrücke aus anderen Dialekten ausser dem nordsomalischen durch den Gutachter feststellen zu lassen, sei festzuhalten, dass trotz der vollständigen Analyse des vom Beschwerdeführer gesprochenen Somali keine Ausdrücke aus weiteren Dialekten festgestellt worden seien. Vielmehr seien lediglich - zu erwartende - Elemente der Daarood-Varietät und der Benaadir-Dialekte festgestellt sowie - angesichts des geltend gemachten Lebenslaufs nicht zu erwartende - Ausdrücke und Merkmale auf der phonologischen und syntaktischen Ebene, die den nördlichen Dialekten zuzuordnen seien. Zur Qualifikation des Lingua-Experten sei zu sagen, dass die Person über einen universitären Abschluss in Sprachwissenschaft verfüge, auf Somalische Dialekte spezialisiert sei und dazu auch publiziert habe. Dazu habe sie Somalia im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit oft bereist. Welchen Dialekt sie spreche, sei für die Sprachanalyse unerheblich. Linguisten würden über Kompetenzen verfügen, die über diejenigen eines Muttersprachensprechers hinausgehen würden. Zudem seien die in der Beschwerde zitierten BVGer-Urteile zu Lingua-Gutachten vorliegend nicht erheblich, da sie sich auf spezifische Einzelfälle beziehen würden. Schliesslich habe das SEM auch Elemente berücksichtigt, die für eine Sozialisierung in B._______ sprechen würden. So habe es gerade festgehalten, dass - unter Berücksichtigung der Ortskenntnisse und der Sprachvarietät - der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich wie geltend gemacht aus B._______ stamme und dass lediglich unglaubhaft sei, dass er bis zum Alter von sechzehn Jahren dort gelebt habe. 5.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, das SEM behaupte, es habe sich nicht hauptsächlich auf die Lingua-Analyse abgestützt, sondern es sei "detailliert dargelegt" worden, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe. Im angefochtenen Entscheid, der vorliegend Prozessgegenstand sei, werde jedoch hauptsächlich in drei Absätzen von der Lingua-Analyse ausgegangen. Weiter sei auch eine fünfjährige Schulbildung kurz, weshalb er sprachlich nicht dazu in der Lage gewesen sei, nennenswerten Angaben zur Umgebung von B._______ zu machen, zumal es dort keine besonderen Geländepunkte und Bauten gebe, die man hervorheben könne. Dass der Beschwerdeführer sich "problemlos" in der offiziellen Sprache Somali unterhalten könne, werde bestritten. Vielmehr habe er Mühe, die Sprache zu sprechen und zu verstehen, was auch zu Missverständnissen geführt habe. Das SEM bleibe eine Erklärung schuldig, weshalb Ausdrücke der Darood-Varietät und der Benaadir-Dialekte bei ihm zu erwarten sein sollten. Jedenfalls gebe es durchaus auch andere Dialekte, die in seinem Sprachduktus feststellbar seien. Auf Grund der Geheimniskrämerei um die Lingua-Analysen sei nicht nachprüfbar, ob die Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer weise auch Merkmale der Sprache auf, die den nördlichen Dialekten zuzuordnen sei, zutreffend sein könnte. Dies werde daher bestritten. Natürlich spiele es eine Rolle, ob eine Fachperson einen Dialekt spreche und auch analysieren könne, oder ob sie nur diese Dialekte studiert habe. Weiter spezifiziere das SEM nicht, welches Urteil weshalb nicht einschlägig sein solle. Und schliesslich begehe es einen argumentativen Kniff (Tautologie), indem es erneut behaupte, der Beschwerdeführer habe nicht bis zum sechzehnten Lebensjahr in B._______ gelebt, und weiche so den Argumenten der Angaben zur Clan-Abstammung oder der Elemente der Darood-Varietät und der Benaadir-Dialekte aus. 6. 6.1 Analog zur Revision setzt das qualifizierte Wiedererwägungsverfahren voraus, dass die neu entdeckten beziehungsweise nachträglich entstandenen Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beigebracht werden konnten. Revision oder Wiedererwägung können nicht dazu dienen, im ordentlichen Verfahren begangene Versäumnisse aufzufangen. 6.2 Vorliegend wurde das Wiederwägungsgesuch mehr als fünf Jahre nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingereicht und zwar mit einem Beweismittel (Geburtsurkunde vom 28. Juni 2022), welches sich auf vorbestandene Tatsachen (Herkunft aus Somalia) bezieht. Das Wiedererwägungsgesuch zielt damit darauf ab, aufgrund neuentstandener Beweismittel einen bereits abschliessend geprüften Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. Ein Grund, weshalb das Beweismittel erst im Jahre 2022 und nicht schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens beschafft wurde, wird dabei nicht genannt. Der Beschwerdeführer verweist einzig darauf, dass er das Beweismittel mit der Hilfe eines Cousins habe erhältlich machen können. Insgesamt müsste die nachgereichte Geburtsurkunde vom 28. Juni 2022 deshalb wohl als verspätet vorgebracht qualifiziert werden. Das SEM hat es allerdings unterlassen, den Sachverhalt diesbezüglich näher abzuklären beziehungsweise in der angefochtenen Verfügung dazu Ausführungen zu machen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen bezüglich Erheblichkeit der Wiedererwägungsgründe kann eine abschliessende Klärung dieser Frage denn auch letztlich unterbleiben. 6.3 Im Rahmen der Rückführungsbemühungen liess das SEM am 30. Mai 2022 eine Lingua-Analyse erstellten. In der Folge forderte es den Beschwerdeführer nach seiner Angabe beim Kanton, eine Rückkehr nach Somalia sei gefährlich, geradezu auf, ein Wiedererwägungsgesuch einzureichen. Dieses Vorgehen erscheint eher unüblich. Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der Lingua-Analyse ebenfalls um ein nachträglich entstandenes Beweismittel, welches eine vorbestandene Tatsache beweisen soll. Hingegen konnte dieses nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahrens durch den Beschwerdeführer veranlasst oder gar eingereicht werden, weshalb auch diesbezüglich die Erheblichkeit zu prüfen ist. 7. 7.1 Demnach ist im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuches nachfolgend zu prüfen, ob die neu entstandenen Beweismittel erheblich sind in dem Sinne, dass sie die Beurteilung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe sowie der Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen vermöchten. Im ordentlichen Verfahren wurden dabei in einer umfassenden Analyse insbesondere die Angaben zur Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia verneint, weil er zu den Lebensumständen in seinem Heimatdorf wie auch zu dessen örtlichen Lage keinerlei konkrete Angaben habe machen können und auch nicht über die verschiedenen in der Gegend von B._______ lebenden Clans ausreichend Bescheid gewusst habe. Damit sei den geltend gemachten Fluchtgründen, die sich auf die Region B._______ beziehen würden, die Grundlage entzogen, und vom Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen sei aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht auszugehen. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. 7.2 Das SEM stützt seine Argumentation in der angefochtenen Verfügung nun im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer, zwar wohl anders als im ordentlichen Verfahren angenommen, ursprünglich aus der angegebenen Herkunftsregion stamme, diese aber längere Zeit vor der Ausreise verlassen habe. Demzufolge seien die Beweismittel nicht geeignet, im Ergebnis zu einem anderen Entscheid beziehungsweise zur Wiedererwägung zu führen. Dabei verweist es einerseits auf die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gemachten Feststellungen zu den mangelnden Kenntnissen des Beschwerdeführers, an denen eine Geburtsurkunde nichts zu ändern vermöge, und andererseits auf die neu erstellte Lingua-Analyse, die zwar die ursprüngliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Somalia beziehungsweise der Region (...)/Gedo bestätige, aber zum Schluss komme, dass er sehr wahrscheinlich längere Zeit in einem Gebiet mit vorherrschender nordsomalischer Sprachvarietät gelebt habe. 7.3 7.3.1 In der Beschwerde wird zunächst insbesondere gerügt, die vorliegende Lingua-Analyse stelle keine taugliche Beurteilungsgrundlage dar. Dieser Einwand vermag allerdings nicht zu überzeugen. Die Lingua-Analyse liegt dem Gericht integral vor und sie ist ausführlich, überzeugend und nachvollziehbar begründet. Es gibt keinen Grund, an den darin getätigten Schlussfolgerungen zu zweifeln. Zwar trifft es zu, dass die Lingua-Analyse ihre Schlüsse nicht mit Sicherheit ziehen konnte, das Ergebnis wurde aber für das Wahrscheinlichste gehalten. Dies wurde vom SEM in der Verfügung festgehalten und bei der Würdigung miteinbezogen. Dabei berücksichtigte es entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht nur Elemente, die gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers sprachen, sondern nahm eine genügende Gesamtbeurteilung vor. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation in der Beschwerde, die Einschätzung des SEM basiere nur auf Mutmassungen, zurückzuweisen. 7.3.2 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde wurde auch die Schulbildung des Beschwerdeführers bei der Lingua-Analyse zu Beginn erfragt und berücksichtigt, weshalb auch der Einwand, die Expertenperson wäre bei einer Berücksichtigung zu einem anderen Resultat gekommen, nicht gehört werden kann. Dass der Beschwerdeführer Mühe habe, die somalische Sprache zu sprechen und zu verstehen, was auch zu Missverständnissen geführt habe, wird in der Beschwerde erstmals geltend gemacht und es wird nicht weiter ausgeführt, um welche Missverständnisse es sich gehandelt haben soll. 7.3.3 Der Lingua-Analyse liegt sodann eine fundierte linguistische Auseinandersetzung zu Grunde. Die Qualifikation des Lingua-Experten konnte der Beschwerdeführer dem offen gelegten Werdegang entnehmen und wurde vom SEM in seiner Vernehmlassung noch einmal dargelegt. Das entsprechende Studium qualifiziert den Experten zu einer solchen Analyse. Zum Antrag, auch vom Beschwerdeführer übernommene Ausdrücke aus anderen Dialekten ausser dem nordsomalischen durch den Gutachter feststellen zu lassen, hielt das SEM in seiner Vernehmlassung richtig fest, dass trotz der vollständigen Analyse des vom Beschwerdeführer gesprochenen Somali keine Ausdrücke aus weiteren Dialekten festgestellt worden seien. Der Vorwurf in der Beschwerde, es sei aus bloss fünf Wörtern die Schlussfolgerung gezogen werde, der Beschwerdeführer habe sich vorwiegend während längerer Zeit im Norden Somalias aufgehalten, ist zurückzuweisen. Diese fünf Worte im rechtlichen Gehör dienten bloss als Beispiele. Das Argument, dass die Wörter "dhakhtar" und "kolba" auch in der Region B._______ teilweise vorkommen und nicht ausschliesslich in nördlichen Dialekten verwendet würden, lässt ausser Acht, dass der Beschwerdeführer gemäss Lingua-Bericht auch Wörter verwendete, die ausschliesslich im Norden verwendet werden. Auch das Argument in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe seit seiner Ausreise nur noch mit Nordsomaliern Kontakt gehabt, was die Veränderung seines Dialektes erkläre, vermag die vorliegenden Einschätzung nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So wurde im Lingua-Bericht abgewogen, ob die nordsomalischen Einflüsse im Dialekt des Beschwerdeführers auch darauf zurückzuführen sein könnten, dass er auf seiner Reise nach Europa engen Kontakt zu Landsleuten mit dem nördlichen Dialekt gehabt habe. Diese Möglichkeit wurde jedoch vor dem Hintergrund des lückenhaften soziokulturellen Wissens - welches überdies schon im ordentlichen Verfahren festgestellt worden war - explizit für weniger wahrscheinlich qualifiziert. In der Lingua-Analyse wird dabei überzeugend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mehr Angaben zur Umgebung von B._______ machen können sollte, hätte er tatsächlich bis zum Alter von sechzehn Jahren dort gelebt. Die blosse Bestreitung dieser Tatsache in der Beschwerde vermag mangels weiterer Begründung nicht zu überzeugen. 7.3.4 Schliesslich ist auf weitere wesentliche Lücken im Wissen des Beschwerdeführers hinzuweisen. Entgegen den Angaben in der Beschwerde ist (...) auch der vorherrschende Clan im Dorf des Beschwerdeführers und nicht bloss in der Region. Dass der Beschwerdeführer während der Niederbrennung des Dorfes nicht vor Ort gewesen sei, vermag sodann nicht zu erklären, dass er die Konsequenzen des Brandes nicht benennen konnte, und falsch angab, das ganze Dorf sei abgebrannt. 7.4 Nach dem Gesagten vermögen die neu entstandenen Beweismittel zwar glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer aus B._______ stammt und vermutungsweise über die somalische Staatsangehörigkeit verfügt. Weiterhin unglaubhaft bleibt aber, dass er bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, er habe längere Zeit in einem Gebiet mit nordsomalischer Sprachvarietät wie beispielsweise Somaliland gelebt. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Wiedererwägungsgründe nicht geeignet, die ursprünglichen Schlüsse bezüglich Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise bereits längere Zeit nicht mehr in seiner Herkunftsregion gelebt hat. 7.6 Das SEM ist sodann vorliegend richtig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Teile seines Lebenslaufs und Beziehungsnetzes zu verheimlichen versucht. Damit hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt und es ist vermutungsweise davon auszugehen, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, zumal auch in den Akten keine offenkundigen Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug von Wegweisungen nach Somaliland oder Puntland erscheint denn auch nicht generell unzumutbar (vgl. Referenzurteile des BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9 und E-1827/2024 vom 26. April 2024 E. 8.3.1). Für die pauschal in der Beschwerde geltend gemachte Gefahr einer Kettenabschiebung von Nord- nach Südsomalia gibt es keine objektiven Hinweise und solche werden in der Beschwerde auch nicht genannt.

8. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund zu Recht abgewiesen und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 28. April 2016 festgestellt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. November 2022 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der mit derselben Zwischenverfügung angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 2'000.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: