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D-2706/2016

D-2706/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Somalia, wobei er Angehöriger der Clanfamilie der Dir, des Clans der B._______ und des Subclans der C._______ sei und seinen letzten Wohnsitz im Dorf D._______ bei der Stadt E._______ in der Region Gedo gehabt habe. Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der durchgeführten Befragungen verliess er Somalia im September 2014 in Richtung Äthiopien. Am 28. April 2015 reiste er von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte ihn am 13. Mai 2015 summarisch sowie am 22. März 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zwischenzeitlich, am 21. Mai 2015, wurde der Beschwerdeführer der sich zunächst als minderjährig ausgegeben hatte durch das SEM zu seinem tatsächlichen Alter befragt und mit den Ergebnissen einer medizinischen Altersanalyse konfrontiert. Am 22. Mai 2015 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, es sei in seinem Heimatdorf zu Schwierigkeiten mit der islamistischen Miliz der Shabaab (Harakat al-Shabaab al-Mujahideen; Bewegung der Mujhahideen-Jugend) gekommen. Diese habe alle Jugendlichen zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Dabei seien drei Freunde des Beschwerdeführers von Angehörigen der Shabaab mitgenommen und wenig später getötet worden. Deswegen habe seine Mutter entschieden, er solle das Land verlassen. C. Mit Verfügung vom 1. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zum einen sei nicht glaubhaft, dass er durch die Miliz der Shabaab verfolgt worden sei. Zum anderen könne dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er wie behauptet aus D._______ in der Region Gedo stamme, und entsprechend sei auch seine somalische Staatsangehörigkeit anzuzweifeln. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM zudem aus, dem Beschwerdeführer könnten die Angaben zu seiner Biographie nicht geglaubt werden, wobei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, und es sei deshalb davon auszugehen, dass keine solchen bestünden. D. Nachdem dieser Entscheid dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte, erliess das SEM mit Datum vom 28. April 2016 eine gleichlautende zweite Verfügung und hielt fest, diese ersetze den erstgenannten Entscheid. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer eine gegen die Verfügung vom 1. April 2016 gerichtete Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung durch das SEM. Weiter beantragte er subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zum einen um Einsicht in die Protokolle seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren, zum anderen darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen. F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Mai 2016 wurde die Eingabe vom 2. Mai 2016 als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 28. April 2016 entgegengenommen. Des Weiteren wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu ergänzen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine Ergänzung seiner Beschwerde ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 7. Juli 2016 einen als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzenden Rechtsvertreter zu bezeichnen. I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 zeigte Ruedy Bollack, MLaw, unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht des Beschwerdeführers die Übernahme des Vertretungsmandats an. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wurde Ruedy Bollack, MLaw, als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzt. K. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2016 Kenntnis gegeben.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 3.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Einschätzung der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner örtlichen Herkunft aus dem Dorf D._______ bei der Stadt E._______ in der somalischen Region Gedo nicht glaubhaft sind. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffenderweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu den Lebensumständen in seinem Heimatdorf, in welchem er sich seit frühester Kindheit bis unmittelbar vor seiner Ausreise aus Somalia aufgehalten haben will, wie auch zu dessen örtlichen Lage keinerlei konkrete Angaben zu machen wusste. So vermochte er beispielsweise nicht korrekt anzugeben, dass in der Nähe von D._______ der Fluss Jubba fliesst, sondern gab diesbezüglich den Namen des anderen der beiden ständigen Flüsse Somalias namens Shabelle - an, der mehrere hundert Kilometer entfernt verläuft. Weiter hielt die Vorinstanz zutreffenderweise fest, dass der Beschwerdeführer auch nicht über die verschiedenen in der Gegend von D._______ lebenden Clans in ausreichender, der zentralen Bedeutung solcher Kenntnisse in Somalia gerecht werdender Weise Bescheid wusste. Es erübrigt sich, auf weitere in der angefochtenen Verfügung aufgeführte zweifelhafte Aspekte hinsichtlich der örtlichen Herkunft des Beschwerdeführers einzugehen. Im Übrigen wurden weder mit der Beschwerdeschrift noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens - nach der Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand - irgendwelche konkrete Argumente vorgebracht, welche den Einschätzungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Herkunft aus D._______ etwas entgegenhalten könnten.

E. 3.5 Weiter ist es auch als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer in Somalia in der behaupteten Weise durch die extremistisch-islamistische Miliz der Shabaab bedroht wurde. Auch diesbezüglich wurde in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zur behaupteten Entführung und Tötung dreier Freunde durch Angehörige der genannten Gruppierung in zeitlicher Hinsicht widersprüchliche Angaben machte. So gab er bei der summarischen Befragung an, die Leichen der drei Betroffenen seien drei Tage nach ihrer Entführung aufgefunden worden, wobei sich dies etwa drei Wochen vor seiner Ausreise ereignet habe (Protokoll der Erstbefragung, S. 8). Bei seiner Anhörung behauptete er demgegenüber, man habe die Leichen der Genannten drei Wochen nach deren Entführung gefunden, und dies sei eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise geschehen (Protokoll der Anhörung, S. 8 f.). Es erübrigt sich auch in diesem Zusammenhang, auf weitere in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Widersprüche und Unstimmigkeiten näher einzugehen. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht, was die Beurteilung durch die Vorinstanz in Frage stellen könnte.

E. 3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Bei der Geltendmachung von Hindernissen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).

E. 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3.2 Wie sich im vorliegenden Fall gezeigt hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner örtlichen Herkunft in Somalia nicht glaubhaft (vgl. zuvor, E. 3.4). Da er auch sonst keine verwertbaren Angaben zu seiner Person und insbesondere zu seiner Herkunft gemacht hat, ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Der Beschwerdeführer hat den Behörden auch keinerlei Dokumente abgegeben, die zur Ermittlung seiner Identität und seiner genauen Herkunft dienen könnten, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist. Es ist somit auch als offen zu bezeichnen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm selbst behauptet, somalischer Staatsangehöriger ist oder ob er allenfalls aus einem der Nachbarstaaten Somalias stammt, in welchen von verschiedenen ethnischen Gruppen ebenfalls die somalische Sprache gesprochen wird. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung beziehungsweise der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen.

E. 5.3.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, womit das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet. Aufgrund der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung seiner Herkunft sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine ihm in seinem Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.2 Diesbezüglich ist auf die bereits angestellten Erwägungen zur mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung seiner Herkunft zu verweisen (E. 5.3.2), würde doch die Ermittlung der Identität und der genauen Herkunft auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs die unerlässliche Voraussetzung bilden. Aufgrund der täuschenden Angaben hinsichtlich der Herkunft ist der Vollzug der Wegweisung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten. Im Beschwerdeverfahren wurden keinerlei Argumente vorgebracht, die diesem Schluss entgegenstehen könnten.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 514 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügungen vom 22. Juni 2016 und vom 13. Juli 2016 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten auf Fr. 100. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 100. zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2706/2016pjn Urteil vom 28. April 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], ungeklärter Staatsangehörigkeit (angeblich Somalia), vertreten durch Ruedy Bollack, MLaw, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Somalia, wobei er Angehöriger der Clanfamilie der Dir, des Clans der B._______ und des Subclans der C._______ sei und seinen letzten Wohnsitz im Dorf D._______ bei der Stadt E._______ in der Region Gedo gehabt habe. Gemäss seinen Ausführungen anlässlich der durchgeführten Befragungen verliess er Somalia im September 2014 in Richtung Äthiopien. Am 28. April 2015 reiste er von Italien her kommend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte ihn am 13. Mai 2015 summarisch sowie am 22. März 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zwischenzeitlich, am 21. Mai 2015, wurde der Beschwerdeführer der sich zunächst als minderjährig ausgegeben hatte durch das SEM zu seinem tatsächlichen Alter befragt und mit den Ergebnissen einer medizinischen Altersanalyse konfrontiert. Am 22. Mai 2015 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, es sei in seinem Heimatdorf zu Schwierigkeiten mit der islamistischen Miliz der Shabaab (Harakat al-Shabaab al-Mujahideen; Bewegung der Mujhahideen-Jugend) gekommen. Diese habe alle Jugendlichen zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Dabei seien drei Freunde des Beschwerdeführers von Angehörigen der Shabaab mitgenommen und wenig später getötet worden. Deswegen habe seine Mutter entschieden, er solle das Land verlassen. C. Mit Verfügung vom 1. April 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zum einen sei nicht glaubhaft, dass er durch die Miliz der Shabaab verfolgt worden sei. Zum anderen könne dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er wie behauptet aus D._______ in der Region Gedo stamme, und entsprechend sei auch seine somalische Staatsangehörigkeit anzuzweifeln. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM zudem aus, dem Beschwerdeführer könnten die Angaben zu seiner Biographie nicht geglaubt werden, wobei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, und es sei deshalb davon auszugehen, dass keine solchen bestünden. D. Nachdem dieser Entscheid dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden konnte, erliess das SEM mit Datum vom 28. April 2016 eine gleichlautende zweite Verfügung und hielt fest, diese ersetze den erstgenannten Entscheid. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer eine gegen die Verfügung vom 1. April 2016 gerichtete Beschwerde. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung durch das SEM. Weiter beantragte er subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zum einen um Einsicht in die Protokolle seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren, zum anderen darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen. F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Mai 2016 wurde die Eingabe vom 2. Mai 2016 als Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 28. April 2016 entgegengenommen. Des Weiteren wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Beschwerde innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu ergänzen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge keine Ergänzung seiner Beschwerde ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 7. Juli 2016 einen als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzenden Rechtsvertreter zu bezeichnen. I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 zeigte Ruedy Bollack, MLaw, unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht des Beschwerdeführers die Übernahme des Vertretungsmandats an. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 wurde Ruedy Bollack, MLaw, als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzt. K. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2016 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 3.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Einschätzung der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner örtlichen Herkunft aus dem Dorf D._______ bei der Stadt E._______ in der somalischen Region Gedo nicht glaubhaft sind. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffenderweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer zu den Lebensumständen in seinem Heimatdorf, in welchem er sich seit frühester Kindheit bis unmittelbar vor seiner Ausreise aus Somalia aufgehalten haben will, wie auch zu dessen örtlichen Lage keinerlei konkrete Angaben zu machen wusste. So vermochte er beispielsweise nicht korrekt anzugeben, dass in der Nähe von D._______ der Fluss Jubba fliesst, sondern gab diesbezüglich den Namen des anderen der beiden ständigen Flüsse Somalias namens Shabelle - an, der mehrere hundert Kilometer entfernt verläuft. Weiter hielt die Vorinstanz zutreffenderweise fest, dass der Beschwerdeführer auch nicht über die verschiedenen in der Gegend von D._______ lebenden Clans in ausreichender, der zentralen Bedeutung solcher Kenntnisse in Somalia gerecht werdender Weise Bescheid wusste. Es erübrigt sich, auf weitere in der angefochtenen Verfügung aufgeführte zweifelhafte Aspekte hinsichtlich der örtlichen Herkunft des Beschwerdeführers einzugehen. Im Übrigen wurden weder mit der Beschwerdeschrift noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens - nach der Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand - irgendwelche konkrete Argumente vorgebracht, welche den Einschätzungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Herkunft aus D._______ etwas entgegenhalten könnten. 3.5 Weiter ist es auch als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer in Somalia in der behaupteten Weise durch die extremistisch-islamistische Miliz der Shabaab bedroht wurde. Auch diesbezüglich wurde in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen zur behaupteten Entführung und Tötung dreier Freunde durch Angehörige der genannten Gruppierung in zeitlicher Hinsicht widersprüchliche Angaben machte. So gab er bei der summarischen Befragung an, die Leichen der drei Betroffenen seien drei Tage nach ihrer Entführung aufgefunden worden, wobei sich dies etwa drei Wochen vor seiner Ausreise ereignet habe (Protokoll der Erstbefragung, S. 8). Bei seiner Anhörung behauptete er demgegenüber, man habe die Leichen der Genannten drei Wochen nach deren Entführung gefunden, und dies sei eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise geschehen (Protokoll der Anhörung, S. 8 f.). Es erübrigt sich auch in diesem Zusammenhang, auf weitere in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Widersprüche und Unstimmigkeiten näher einzugehen. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht, was die Beurteilung durch die Vorinstanz in Frage stellen könnte. 3.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Bei der Geltendmachung von Hindernissen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.2 Wie sich im vorliegenden Fall gezeigt hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner örtlichen Herkunft in Somalia nicht glaubhaft (vgl. zuvor, E. 3.4). Da er auch sonst keine verwertbaren Angaben zu seiner Person und insbesondere zu seiner Herkunft gemacht hat, ist es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Der Beschwerdeführer hat den Behörden auch keinerlei Dokumente abgegeben, die zur Ermittlung seiner Identität und seiner genauen Herkunft dienen könnten, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist. Es ist somit auch als offen zu bezeichnen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm selbst behauptet, somalischer Staatsangehöriger ist oder ob er allenfalls aus einem der Nachbarstaaten Somalias stammt, in welchen von verschiedenen ethnischen Gruppen ebenfalls die somalische Sprache gesprochen wird. Aus diesen Gründen hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung beziehungsweise der Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen. 5.3.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, womit das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet. Aufgrund der mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung seiner Herkunft sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine ihm in seinem Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich. Folglich ist der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 Diesbezüglich ist auf die bereits angestellten Erwägungen zur mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung seiner Herkunft zu verweisen (E. 5.3.2), würde doch die Ermittlung der Identität und der genauen Herkunft auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs die unerlässliche Voraussetzung bilden. Aufgrund der täuschenden Angaben hinsichtlich der Herkunft ist der Vollzug der Wegweisung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten. Im Beschwerdeverfahren wurden keinerlei Argumente vorgebracht, die diesem Schluss entgegenstehen könnten. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 514 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügungen vom 22. Juni 2016 und vom 13. Juli 2016 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten auf Fr. 100. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 100. zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: