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E-667/2024

E-667/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer wurde am (…) geboren und ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er reiste am (…) 2023 in die Schweiz ein, wo er am (…) 2023 ein Asylgesuch stellte. Mit Vollmacht vom 25. Ok- tober 2023 betraute er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (die Mitar- beiter des Rechtsschutzes für Asylsuchende des Bundesasylzentrums B._______) mit der Wahrung seiner Interessen. Das SEM führte am

6. Dezember 2023 eine erste Befragung des Beschwerdeführers (Erstbe- fragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) in Anwe- senheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung durch. Es bewilligte ihm am 11. Dezember 2023 die vorübergehende Privatunterbringung bei einem in der Schweiz wohnhaften Verwandten. Am 11. Januar 2024 hörte es ihn

– wieder in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung – zu sei- nen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer äusserte sich zu seinen persönlichen Verhält- nissen sowie seinen Asylgründen wie folgt: Er sei in der Provinz C._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und die Schule bis zur (…) besucht habe. Während der Schulzeit sei er aufgrund seines alevitischen Glaubens Gewalt und Druck ausgesetzt gewesen. Das anschliessende (…) habe er nach dem (…) Jahr abgebrochen und daraufhin in der (…) gearbeitet, dies während ungefähr eines Jahres. Später sei er während etwa vier Monaten in der (…) tätig gewesen. An den Wochenenden habe er jeweils gemeinsam mit Freunden ein der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) nahestehendes Café in D._______ besucht. Dort habe er sich mit seinen Freunden und weiteren Personen unterhalten. Eines Tages habe auf dem Weg dorthin ein Auto bei einer Bushaltestelle in der Nähe des Ca- fés vor ihm gehalten und zwei Personen mit Waffen im Halfter hätten ihn aufgefordert, zu schweigen und in das Auto einzusteigen. Sie hätten ihn zu einem alten, verfallenen Gebäude gebracht, in dem mehrere Stühle gewe- sen seien. Auf diese hätten sie sich ihm gegenüber hingesetzt und ihn auf- gefordert, für sie zu arbeiten. Sie hätten namentlich verlangt, dass er ihnen interne Informationen der HDP weiterleite. Während des Gesprächs hätten sie ihm einige Ohrfeigen gegeben. Danach hätten sie ihn wieder zurück in die Nähe der Bushaltestelle gefahren. Obschon sie ihm eine Telefonnum- mer hinterlassen hätten, habe er keinen Kontakt zu ihnen aufgenommen. Eineinhalb bis zwei Monate später hätten ihn dieselben Personen in dem- selben Auto an derselben Stelle wieder mitgenommen und in einen Wald gefahren. Dort habe er sich hinknien müssen. Sie hätten ihm eine Waffe

E-667/2024 Seite 3 an den Kopf gehalten und gefragt, warum er sie nicht informiert habe. Die- ses Mal habe er ihrer erneuten Aufforderung, mit ihnen zusammenzuarbei- ten, nachgeben müssen. Anschliessend hätten ihn die Personen wieder an die Bushaltestelle zurückgefahren. Auf den Rat seines Vaters hin habe er sich daraufhin in seinem Heimatdorf während sechs oder sieben Monaten versteckt und dann im (…) oder (…) 2023 das Land verlassen, indem er legal von E._______ nach F._______ geflogen und von dort aus mit einem Lastwagen in die Schweiz gefahren worden sei. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei «direkt begraben» würde. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu seinen Asylvorbrin- gen ein. Zum Nachweis seiner Identität hatte er bereits am 18. Oktober 2023 seine türkische Identitätskarte eingereicht. A.c Am 18. Januar 2024 wurde der Entwurf des ablehnenden Asylent- scheids seiner Rechtsvertretung ausgehändigt, welche gleichentags auf die Einreichung einer Stellungnahme hierzu verzichtete. A.d Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Be- schwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. A.e Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 teilte die zugewiesene Rechtsver- tretung mit, ihr Mandat sei beendet. B. B.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer, nun- mehr vertreten durch Advokat Dieter Roth, gegen die Verfügung vom

22. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den An- trägen, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken- nen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt be- antragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Unter dem Subeventualstandpunkt beantragte er die Aufhebung der Ziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung und die Ge- währung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit sowie Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er die Anträge, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechts-

E-667/2024 Seite 4 verbeiständung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sein mandatierter Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zudem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm zu bewilligen, sich wäh- rend der Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Das Migra- tionsamt des Kantons G._______ sei anzuweisen, für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzu- sehen. Mit seiner Beschwerde reichte er eine Anwaltsvollmacht, die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestätigung, einen Kartenausschnitt sowie ein Foto des HDP-Vereinslokals (alles in Kopie) beim Bundesverwaltungsge- richt ein. In den Beschwerdebeilagen liegt zudem eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 31. Januar 2024. B.b Am 1. Februar 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin des Bundes- verwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 bewilligte sie, dass der Beschwerdeführer den Ab- schluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und setzte Advokat Dieter Roth als amtlichen Rechtsbei- stand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. B.c Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2024 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an der angefochte- nen Verfügung fest. B.d Am 5. März 2024 replizierte der Beschwerdeführer zur Vernehmlas- sung des SEM und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Gleichzeitig reichte sein Rechtsvertreter eine ergänzende Kostennote ein.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (vgl.

E-667/2024 Seite 5 Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist heute (…)-jährig und damit unmündig. Seine Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.

E. 1.3.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Sie setzt demnach Ur- teilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen von die Handlungsfähigkeit ein- schränkenden Massnahmen des Erwachsenenschutzes voraus (Art. 13, 17 und 19d ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindes- alters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunft- gemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Nach der Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche «höchstpersönlichen» Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 1.3 Abs. 2 m.w.H.). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuchs, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Der Beschwerdeführer hat während (…) Jahren die Schule besucht, dies bis zur (…) Klasse des (…), und ver- fügt damit über eine gute Schulausbildung. Die Befragungsprotokolle ver- mitteln durchwegs den Eindruck, er sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Ver- hältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Zudem wurde er sowohl bei der summarischen EB UMA als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen von einer rechtskundigen Vertrauensperson (seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung) begleitet. Im vorliegenden Be-

E-667/2024 Seite 6 schwerdeverfahren wird er anwaltlich vertreten. Es ist somit von der Ur- teilsfähigkeit und damit auch der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag gestellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung «zu gewähren». In der Beschwerdebegründung (Rz. 6) hat er indessen zutreffend erkannt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt. Diese hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 VwVG). Der vom Beschwerdeführer in verfahrens- rechtlicher Hinsicht ebenfalls beantragte legale Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens wurde ihm mit Zwischenverfügung vom

9. Februar 2024 bewilligt. Soweit er über diesen hinausgehend mit seinem Antrag ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ge- stellt zu haben scheint, ist auf seinen Antrag mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht einzutreten.

E. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – im dargelegten Umfang – einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe mehrere for- melle Rügen. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Ge- hörs geltend mit der Begründung, die Vorinstanz habe in den beiden Be- fragungen sein jugendliches Alter von (…) Jahren komplett unberücksich- tigt gelassen und ihn entgegen der aus Art. 29 VwVG fliessenden Schutz- und Fürsorgepflicht sowie ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen

E-667/2024 Seite 7 festzustellen, nicht klar und deutlich sowie in einer für ihn verständlichen Art und Weise darauf hingewiesen, dass ihm aus seinem Aussageverhal- ten im Hinblick auf den Asylentscheid allenfalls Nachteile erwachsen könn- ten. Vielmehr habe sie ihm in der angefochtenen Verfügung «genau dies» zur Last gelegt, obwohl er seiner altersangepassten Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Der Umstand, dass er während den Befragungen von einer Rechtsvertreterin vertreten gewesen sei, mindere die diesbezügli- chen Pflichten des SEM nicht.

E. 3.1.2 In seiner Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, dass asylsu- chende Personen im Rahmen ihres Asylverfahrens durch eine fachkundige Rechtsvertretung begleitet würden, deren Aufgabe es unter anderem sei, über den Ablauf des Asylverfahrens und die Rechte und Pflichten der Asyl- suchenden aufzuklären. Ausserdem würde zusätzlich in der Erstbefragung und in der Anhörung explizit auf die Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufmerksam gemacht. In beiden Befragungen habe der Beschwerdeführer zu Beginn erklärt, dass er seine Rechte und Pflichten kenne. Nach der Rückübersetzung der Protokolle habe er jeweils mit seiner Unterschrift de- ren Richtigkeit bestätigt und auf die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids verzichtet. Schliesslich habe er im vorinstanz- lichen Verfahren nie geltend gemacht, der Sachverhalt sei nicht ausrei- chend erstellt worden. Seinem jugendlichen Alter von (…) Jahren und (…) Monaten und seinem Charakter habe das SEM im gesamten Asylverfahren Rechnung getragen. So seien ihm in der Anhörung bei kurzen Antworten Beispiele gegeben worden, damit er die Fragen richtig verstehe. Wenn der Beschwerdeführer

– trotz mehrmaliger Aufforderung, detailliert zu erzählen – lediglich kurze Antworten gegeben habe, habe der SEM-Mitarbeiter konkrete Nachfragen gestellt. Auch die Rechtsvertreterin habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er etwas ausführlicher antworten solle, was er in der Folge auch getan habe. Zudem habe der SEM-Mitarbeiter jeweils nachge- fragt, ob er die Angaben des Beschwerdeführers richtig verstanden habe, um ihm die Gelegenheit zu einer allfälligen Berichtigung zu geben. Der Rechtsvertreterin sei genügend Zeit eingeräumt worden, um Fragen zu stellen. Es seien regelmässig Pausen eingelegt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung darüber orientiert worden, dass er sich melden dürfe, falls er eine Pause benötige. Damit sei es dem SEM gelungen, auch angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdefüh- rers seiner gesetzlichen Abklärungspflicht im Asylverfahren nachzukom- men und damit den Sachverhalt abschliessend zu erstellen.

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E. 3.1.3 In seiner Replik erwidert der Beschwerdeführer, er habe sich im Asyl- verfahren durch seine zugewiesene Rechtsvertreterin nicht gehörig vertre- ten gefühlt. Diese habe ihm mehrfach zu verstehen gegeben, er solle sich «gefälligst zusammenreissen» und ihn zu einem anständigen Verhalten aufgefordert. Auch habe sie ihm gesagt, er hätte ohnehin keine Chance und brauche nichts zu unternehmen. Damit könnten den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach er auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam ge- macht und durch seine Rechtsvertreterin gehörig vertreten worden sei, kein Gewicht zukommen. Ebenfalls nicht von Bedeutung sei, dass die damalige Rechtsvertreterin auf eine Stellungnahme zum Entwurf des angefochtenen Entscheids verzichtet habe, da er damit nicht gleichzeitig auf seine Verfah- rensrechte und Beschwerdemöglichkeiten verzichtet habe. Das SEM habe nicht alle notwendigen Schritte unternommen, um seinem jugendlichen Al- ter und Charakter gerecht zu werden. Vielmehr hätte es im Hinblick auf relevante Punkte gezielter nachfragen und vehementer zu einer detaillier- teren Erzählweise auffordern sowie ihn über allfällige negative Folgen im Falle des Unterbleibens aufklären sollen.

E. 3.1.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört ins- besondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör um- fasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräu- men sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Gel- tung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1)

E. 3.1.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur nicht kindsgerechten An- hörung zielen ins Leere. Wie sich aus den Anhörungsprotokollen ergibt, startete die Erstbefragung mit der für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (UMA) üblichen Einleitung und Vorstellung der Personen sowie all- gemeinen Informationen zum Ablauf und Anlass der Anhörung. Hierbei wurde der Beschwerdeführer explizit auf seine Mitwirkungspflicht aufmerk- sam gemacht mit dem Hinweis, dass sich ungenaue, lückenhafte, wider- sprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente negativ auf den Entscheid auswirkten, womit er eine grosse Verantwortung trage für

E-667/2024 Seite 9 seine Aussagen, auf welche sich das SEM in seinem Entscheid stütze. Diese Informationen wurden dem Beschwerdeführer in einfachen, gut ver- ständlichen Sätzen vermittelt. In Anwesenheit seiner Rechtsvertretung er- klärte er, diese Einleitung verstanden zu haben. Auch zu Beginn der Anhö- rung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer erneut auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, woraufhin er erklärte, dass er seine Rechte und Pflichten kenne. Vor der Anhörung zu den Asylgründen wurde dem in jenem Zeitpunkt (…) Jahre und (…) Monate alten Beschwerdeführer Wasser zur Verfügung gestellt. Der SEM-Mitarbeiter hat ihn zudem darauf hingewiesen, dass er sich melden dürfe, wenn er eine Pause benötige. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer zwar keinen Gebrauch gemacht. Dennoch wur- den während der Anhörung zwei Pausen von 15 respektive 20 Minuten ab- gehalten. Damit wurde auf das physische Wohlbefinden des Beschwerde- führers während der Anhörung vorbildlich Rücksicht genommen. Bevor der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt wurde, hat ihn der SEM- Mitarbeiter sodann erneut gebeten, möglichst detaillierte und ausführliche Angaben zu machen und alles zu seinen Ausreisegründen zu nennen, was ihm in Erinnerung geblieben sei, auch wenn es ihm unwichtig erscheine. Im Verlauf der Anhörung wurde der Beschwerdeführer – unter anderem auch durch seine Rechtsvertretung – zudem mehrmals dazu aufgefordert, detailliertere Antworten zu geben (siehe Vorakten, Aktennummer [im Fol- genden: act.] […]-18/19 ad Frage [im Folgenden: F.] 38, 74, 100, 117, 126, 139). Auch erinnerte ihn der SEM-Mitarbeiter während des Gesprächs an seine Mitwirkungspflicht (act. [...]-18/19 ad F. 39). Zu seinen Ausführungen wurden dem Beschwerdeführer überdies mehrere Rückfragen gestellt (act. [...]-18/19 ad F. 27, 33 f., 43, 54, 61, 95, 104, 108, 124, 164). Die gestellten Fragen hat der SEM-Mitarbeiter bei Bedarf auch erläutert (act. [...]-18/19 ad F. 41). Dem jugendlichen Beschwerdeführer wurden ferner nicht zu komplexe Fragen gestellt. Es ist dem Anhörungsprotokoll denn auch nicht zu entnehmen, dass die Konzentration des Beschwerdeführers im Laufe der Anhörung abgenommen oder er anderweitige Ermüdungserscheinun- gen gezeigt hätte. Das Anhörungsprotokoll zeigt sodann, dass ihn seine Rechtsvertreterin durchgehend aktiv unterstützte, indem sie mehrfach das Wort ergriff, um kurze Stellungnahmen zu den Vorbringen des Beschwer- deführers, seinem Aussageverhalten sowie auch zum Verfahren zu Proto- koll zu bringen (act. [...]-18/19 ad F. 40, 70, 96; Anmerkung der Rechtsver- treterin nach der Pause von 9.30 Uhr; ad F. 120; Anmerkung der Rechts- vertreterin nach F. 182) oder Ergänzungsfragen zu stellen (act. [...]-18/19 ad F. 114–116, 156–160, 178–186, 189 f., 195 f.). Daran ändert die vom

E-667/2024 Seite 10 Beschwerdeführer erstmals in seiner Rechtsmitteleingabe geäusserte sub- jektive Wahrnehmung, er habe sich von seiner Rechtsvertreterin nicht gehörig vertreten gefühlt, nichts, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren nie entsprechende Vorwürfe erhoben hat. Das Anhörungsprotokoll zeugt darüber hinaus von einer wertschätzenden Atmosphäre sowie einem freundlichen, interessierten und sachlichen Befragungsstil. Der SEM-Mit- arbeiter ist gegenüber dem Beschwerdeführer namentlich weder aggressiv noch einschüchternd aufgetreten. Auch hat er ihn ohne (zeitlichen) Druck angehört, was sich auch in der Dauer der Anhörung sowie dem Umfang des Anhörungsprotokolls zeigt. Insgesamt ist damit von einer korrekten, dem Alter und der Reife des damals bald (…)-jährigen Beschwerdeführers entsprechenden Befragung auszugehen und es liegen keine Gründe dafür vor, dass die Befragungsprotokolle nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden könnten. Damit besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen, womit der entsprechende Eventualantrag des Be- schwerdeführers abzuweisen ist.

E. 3.2.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine überlange Dauer des vor- instanzlichen Verfahrens sowie eine Verletzung von Art. 29a BV (Rechts- weggarantie). Er führt zur Begründung aus, gemäss Art. 26 Abs. 1 AsyIG beginne nach der Einreichung des Asylgesuchs die Vorbereitungsphase. Diese daure im beschleunigten Verfahren höchstens 21 Tage. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsyIG seien Entscheide im beschleunigten Verfahren inner- halb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu er- öffnen. Diese Frist könne um einige Tage überschritten werden, wenn trif- tige Gründe vorlägen und absehbar sei, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden könne (Art. 37 Abs. 3 AsyIG). Vorliegend seien bei einer Verfahrensdauer von insgesamt 96 Tagen die gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen bei Weitem überschritten worden.

E. 3.2.2 Das SEM erwidert in seiner Vernehmlassung, bei den Fristen im Asyl- verfahren handle es sich um Ordnungsfristen. Es sei bemüht, diese einzu- halten. Die Dauer des vorliegenden Verfahrens sei jedoch nicht ausserge- wöhnlich lang.

E. 3.2.3 Zwar hat der Beschwerdeführer zutreffend dargestellt, dass das vorinstanzliche Verfahren insgesamt etwas mehr als drei Monate gedauert hat. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine überlange Verfahrens- dauer. Die Verfahrensführung durch das SEM gibt zudem zu keinen Be-

E-667/2024 Seite 11 anstandungen Anlass. Vielmehr hat dieses zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer aufgeführten Behandlungs- fristen um blosse Ordnungsfristen handelt. Die Einhaltung dieser Fristen ist damit nicht einklagbar. Nach dem Gesagten ist insgesamt weder eine Rechtsverzögerung noch eine Verletzung der Rechtsweggarantie im vor- instanzlichen Verfahren ersichtlich. Dasselbe gilt im Übrigen auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in welchem vor Erlass des vorliegen- den Entscheids mehrere Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts ergingen, dem Beschwerdeführer insbesondere die unentgeltliche Pro- zessführung sowie Rechtsverbeiständung gewährt und ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

E. 3.3.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte sein Dossier dem erweiterten Verfahren zuteilen müssen. Er führt zur Begrün- dung aus, mit einer Dauer von drei Stunden könne die Erstbefragung nicht als eine summarische Befragung zu den Asylgründen gemäss Art. 26 Abs. 3 AsyIG gelten. Vielmehr müsste diese als eine Befragung im Sinne von Art. 29 AsyIG eingestuft werden. Das SEM hätte das Dossier nach die- ser Befragung somit dem erweiterten Verfahren zuteilen müssen, dies auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, der sich stellenden komplexen Fragen sowie der noch offenen Punkte. Hierfür spreche auch die zweite Befragung, die knapp vier Stunden gedauert und sich über 196 Fragen erstreckt habe, sowie der zehn Seiten lange Asylent- scheid. Mit dem Vorgehen des SEM würden seine Verfahrensrechte mas- siv eingeschränkt und sein Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfah- ren verletzt, indem ihm eine erweiterte Klärung des Sachverhalts und eine vertiefte Befassung mit allfälligen Beweismitteln sowie den Asylgründen verwehrt werde. Zudem führe die Anwendung des beschleunigten Verfah- rens zu einer Verkürzung der Beschwerdefrist auf sieben Arbeitstage, was sein Recht auf eine wirksame Beschwerde verletze.

E. 3.3.2 Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, der Be- schwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren nie die Zuweisung sei- nes Dossiers ins erweiterte Verfahren verlangt. Es habe – trotz des jugend- lichen Alters des Beschwerdeführers – den Sachverhalt abschliessend er- stellen und daher einen Entscheid im beschleunigten Verfahren erlassen können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die reduzierte Be- schwerdefrist habe es ihm verunmöglicht, eine erweiterte Klärung des Sachverhalts und eine vertiefte Befassung mit den Asylgründen vorzuneh- men, erstaune angesichts der Beschwerdeschrift von zwanzig Seiten, die

E-667/2024 Seite 12 keine komplexen Fragen aufwerfe. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers würden weder die Dauer des Verfahrens noch der Um- fang der Protokolle sowie des Asylentscheids auf einen komplexen Sach- verhalt hinweisen, der ins erweiterte Verfahren hätte triagiert werden müs- sen. Weiter führt das SEM aus, das beschleunigte Verfahren ziele darauf ab, in nicht komplexen Fällen innerhalb von 140 Tagen einen rechtskräftigen Asylentscheid herbeizuführen. Von der Einreichung des Asylgesuchs bis zum Asylentscheid seien vorliegend 96 Tage vergangen. Es seien auch nach der Prüfung der Beschwerdeschrift keine Elemente ersichtlich, die auf eine erhöhte Komplexität des Sachverhalts hinweisen würden. Aus dem Protokoll vom 6. Dezember 2023 gehe zudem deutlich hervor, dass der Abschnitt zu den Asylvorbringen in der Erstbefragung nach Art. 26 AsyIG lediglich eineinhalb Seiten umfasse (freie Rede zu den Asylvorbringen und einige Nachfragen). Der Schwerpunkt der Befragung habe zweifelsohne darauf gelegen, die Identität des Beschwerdeführers (Alter, Herkunft, Le- bensverhältnisse, Bildung etc.) abzuklären. Der Umfang des Protokolls der Anhörung vom 11. Januar 2024 läge darin begründet, dass in der Anhörung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden sei. Die Anhörung habe mit der Rückübersetzung insgesamt 3 Stunden und 50 Minuten gedauert, was nicht einer übermässig langen Dauer ent- spreche. Entscheidend sei schliesslich nicht die Länge des Protokolls, son- dern vielmehr der Umstand, dass im Rahmen der Anhörung der Sachver- halt habe erstellt werden können. Die Rechtsvertretung habe namentlich anlässlich der Anhörung bestätigt, dass sie keine weiteren Fragen habe und den Sachverhalt als erstellt betrachte. Auch der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er alles gesagt habe.

E. 3.3.3 In der Replik erwidert der Beschwerdeführer, es handle sich vorlie- gend um einen Fall mit komplexem Sachverhalt, da mehrere Punkte unge- klärt geblieben beziehungsweise nicht näher bestimmt worden seien. So hätte das SEM noch weitere Abklärungen zu den beiden Entführern, den Orten, an die er gebracht worden sei, den örtlichen Parteistrukturen in H._______ oder dem Vereinslokal der HDP tätigen können. Der Umfang der Protokolle sei sodann ein Indiz für Komplexität.

E. 3.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung ei- nes Asylgesuchs im erweiterten oder beschleunigten Verfahren besteht (BVGE 2020 VI/5 E. 9.2). Weiter ist auf die vorangehend dargelegten,

E-667/2024 Seite 13 zutreffenden Ausführungen des SEM (E. 3.3.2) zu verweisen. Namentlich ist mit dem SEM festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Asylgründe keine besondere Komplexität aufweisen. Daran än- dern weder die Dauer der Befragungen noch der Umfang der beiden Be- fragungsprotokolle etwas. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, betraf der Hauptteil der ersten Befragung die Herkunft des Beschwerdeführers. Der Umfang des Anhörungsprotokolls zeigt sodann auf, dass sich der zu- ständige SEM-Mitarbeiter für den jugendlichen Beschwerdeführer ausrei- chend Zeit genommen und insbesondere auch viele Rückfragen gestellt hat. Wie vom SEM zu Recht dargelegt, hat es die Anhörung erlaubt, den Sachverhalt abschliessend zu klären. Aus diesem Grund war es ihm mög- lich, den Asylentscheid noch deutlich vor Ablauf der Gesamtbehandlungs- frist von 140 Tagen zu erlassen. Unter diesen Umständen hat das SEM zu Recht darauf verzichtet, das Dossier dem erweiterten Verfahren zuzuwei- sen. Schliesslich war es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein- deutig möglich, innert der verkürzten Beschwerdefrist von sieben Tagen einlässlich sowie sachgerecht Beschwerde zu erheben, womit keine Ver- letzung seines Rechts auf eine wirksame Beschwerde zu erkennen ist. Nicht nachvollziehbar ist sein Vorbringen, er habe sich vor der Erstellung der Beschwerdeschrift nicht vertieft mit den Asylgründen und allfälligen Be- weismitteln befassen können, nachdem er sich auch in seiner Replik im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Argumente der Beschwerde zu wiederholen. Mit der Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Ver- fahren hat das SEM somit weder die Verfahrensrechte des Beschwerde- führers eingeschränkt noch seinen Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren verletzt. Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch aus der vom SEM festgelegten Verfahrensart nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-667/2024 Seite 14 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch je- nen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Es führte zur Be- gründung aus, es habe dem Beschwerdeführer mit offenen und geschlos- senen Fragen Gelegenheit gegeben, seine Vorbringen detailliert zu schil- dern. Dennoch enthielten diese weniger Realkennzeichen, als zu erwarten gewesen wäre, wenn er das Geschilderte selbst erlebt hätte. Er habe zwar die Orte, an denen er zur Spionage aufgefordert worden sei, rudimentär beschrieben. Seine Ausführungen seien jedoch durchgehend äusserst de- tailarm, ohne ungeordnete/sprunghafte Darstellung geblieben und enthiel- ten auch keine ausgefallenen Einzelheiten. Auch die maximal sehr knapp geschilderten Interaktionen zwischen ihm und den zwei Personen, die ihn belästigt hätten, enthielten keine Realkennzeichen einer erlebten Hand- lung. Ebenso wenig habe er seine eigenen psychischen Vorgänge anläss- lich der Mitnahmen oder nach der Freilassung differenziert zu beschreiben vermocht. Seine blosse Äusserung naheliegender Gefühlsreaktionen («Ich hatte Angst», «Ich zitterte») lasse nicht darauf schliessen, dass er das Be- schriebene selbst erlebt habe, anders als seine Schilderungen des Erdbe- bens, welche zeigten, dass er durchaus fähig sei, tatsächlich selbst Erleb- tes substantiiert und mit den nötigen Realkenneichen (zum Beispiel uner- wartet aufgetretenen Komplikationen) zu schildern. Ausserdem habe er sich bei seinen Schilderungen auch in einem entschei- denden Punkt widersprochen, indem er in der Erstbefragung noch ange- geben habe, die Personen hätten bei der ersten Mitnahme eine Waffe im Halfter gehabt, es gemäss der Anhörung jedoch beim ersten Vorfall «keine Waffen gegeben» habe. Überdies sei nicht ersichtlich, weshalb er hätte zur Spionage angeheuert werden sollen, obwohl er weder Mitglied der HDP noch sonst politisch aktiv gewesen sei. Der von ihm angegebene mögliche

E-667/2024 Seite 15 Grund, er habe im Vergleich zu Gleichaltrigen einen grösseren Körperbau sowie auch einen Bart, vermöge nicht zu überzeugen. Das ohne zwingen- den Grund erst in der Anhörung geäusserte Vorbringen, er habe aufgrund seines alevitischen Glaubens in der Schule Gewalt erlebt, sei nachgescho- ben und als unglaubhaft zu betrachten. Da damit die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge- mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, könne auf eine Prüfung der flücht- lingsrechtlichen Relevanz verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen An- gaben nach der zweiten Mitnahme noch rund sechs oder sieben Monate in seinem Dorf versteckt habe, bis er ausgereist sei. In dieser Zeit habe er von besagten Personen, die ihn zur Informationsbeschaffung hätten an- werben wollen, nichts mehr gehört. Bei einem tatsächlichen und akuten Verfolgungsinteresse wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Personen bei ihm zu Hause gemeldet hätten, zumal sie gewusst hätten, wer er sei und wo er wohne. Ausserdem habe er die Türkei legal über den Flughafen E._______ verlassen, was ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behör- den zum Zeitpunkt seiner Ausreise als unwahrscheinlich erscheinen lasse. Schliesslich seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er oder seine Familie in der Türkei nach seiner Ausreise von irgendwelchen Per- sonen verfolgt worden wären.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Protokolle der Erstbefragung und der Anhörung enthielten Fehler und Missverständnisse hinsichtlich sei- ner Herkunft und diversen anderen Punkten, die aufgrund der nicht wort- getreuen Übersetzung und seines jungen Alters entstanden seien. Tat- sächlich sei er in der Stadt H._______ (Provinz C._______) geboren und habe seine Kindheit und Jugend in einem kleinen Dorf namens I._______ verbracht, das verwaltungstechnisch zur Stadt und zum Landkreis J._______ und zur Provinz C._______ gehöre. Er sei in K._______, das ebenfalls zu J._______ gehöre, zur Schule gegangen. Anschliessend habe er das örtliche (…) in der Gemeinde L._______, die ebenfalls zu J._______ gehöre, besucht. Da er während seiner Schulzeit Diskriminierungen und Gewalttätigkeiten aufgrund seines alevitischen Glaubens erlebt habe, habe er das (…) im Verlauf des (…) Schuljahrs verlassen. Sowohl während als auch nach seiner Schulzeit habe er jeweils an den (freien) Wochenenden mit seinen Freunden das örtliche Lokal der HDP besucht. Bezüglich dieses Lokals habe er in den beiden Befragungen jeweils auch von einem Vereins- Iokal gesprochen. Da er angegeben habe, dass die Besucher des besag- ten Lokals jeweils Kaffee getrunken hätten, habe die Dolmetscherin

E-667/2024 Seite 16 fälschlicherweise angenommen, es handle sich dabei um ein Café. Die ein- gereichten Fotos des Lokals (Anm: tatsächlich hat der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe lediglich ein Foto eingereicht) zeigten auf, dass es sich dabei jedoch nicht um ein Café, sondern um das Lokal einer politischen Partei handle. Bei der ersten Mitnahme durch die beiden Personen in einem alten weissen Auto der Marke M.______ sei er bereits unterwegs und auch danach am Zielort, einer alten Fabrik, geschlagen worden. Ob die beiden Männer bei dieser Aktion eine Waffe bei sich getra- gen hätten, habe er nicht erkennen, sondern bloss vermuten können. Nach der zweiten Mitnahme habe er sich für mehrere Monate in seinem Dorf versteckt. Diese Zeit habe seine Familie genutzt, um das für seine Flucht notwendige Geld zu beschaffen. Während dieser Zeit hätten ihn seine Ver- folger nicht aufgespürt und erneut bedroht, da sie im alevitisch geprägten und traditionell eng der HDP verbundenen I._______ ein ihnen politisch feindlich gesinntes Gebiet hätten betreten müssen, anders als in H._______, einer grösseren Stadt mit einer diversifizierteren Parteienland- schaft. Seine Flucht habe sich auch wegen des grossen Erdbebens vom

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung erwidert das SEM, es sei ihm jederzeit klar gewesen, dass der Beschwerdeführer von einem der HDP nahestehenden Café respektive einem «Lokal in der Nähe der HDP», wie dies der Be- schwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung sel- ber ausgeführt habe, gesprochen habe. Der Beschwerdeführer hätte in den Befragungen mehrere Gelegenheiten gehabt, zu präzisieren, dass es sich

E-667/2024 Seite 17 tatsächlich um das Vereinslokal der HDP gehandelt habe. Es könne jedoch offenbleiben, ob es sich hierbei um das Vereinslokal der HDP oder um ein der HDP nahestehendes Lokal/Café gehandelt habe, da dies nicht ent- scheidrelevant sei. Im Übrigen habe das SEM nach einer kurzen Recher- che festgestellt, dass sich das Lokal auf dem vom Beschwerdeführer ein- gereichten Foto nicht im Zentrum von D._______ befinde, wie der Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben habe, sondern in der Stadt H._______ und dies auch nicht im Zentrum von H._______, sondern am Rand der Stadt. Ebenfalls sei in der Nähe des Lokals kein (…) ersicht- lich, anders als der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe. Jedoch sei deutlich sichtbar, dass sich das Lokal mit HDP-Schriftzug (Bei- lage 5 der Beschwerdeschrift) neben respektive in einem markanten Ge- bäude der (…), einer führenden (…) in der Türkei […]), befinde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies auf die in der An- hörung gestellte Frage, wo sich das HDP-nahe Lokal befinde, erwähnt hätte. Bezüglich Vorhandensein einer Waffe bei der ersten Mitnahme gehe aus den Anhörungsprotokollen sodann deutlich hervor, dass der Beschwer- deführer im Asylverfahren widersprüchliche Angaben gemacht habe. Von einem Missverständnis könne keine Rede sein. Ausserdem sei bei Wahrunterstellung des neuen Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Ausreise nicht mehr bedroht wor- den sei, weil er sich in seinem traditionell eng mit den Anliegen der HDP verbundenen Dorf aufgehalten habe, dieser Umstand so zu interpretieren, dass er in den Monaten vor seiner Ausreise nicht verfolgt worden sei, ins- besondere nicht landesweit. Es gebe etliche Dörfer und Orte in der Türkei, die der HDP nahestünden. Weshalb der Beschwerdeführer erst im (…) 2023 ausgereist sei, also fünf, sechs (recte: sechs bis sieben) Monate nach der letzten Bedrohung, erschliesse sich dem SEM auch nach Prüfung der Beschwerde nicht.

E. 5.4 Mit seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer, es sei bei der Über- setzung seiner Aussagen zu kleineren Missverständnissen gekommen, welche nun zu seinem Nachteil ausgelegt würden. Es sei zweifelhaft, in- wiefern es ihm als einem (…)-jährigem Jugendlichen mit ruhigem und zu- rückhaltendem Charakter in dieser belastenden Situation hätte zugemutet und zugetraut werden können, die anwesenden Personen darauf hinzu- weisen und eine Richtigstellung zu fordern. Dass er die (…) gegenüber dem SEM nicht erwähnt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Ein Jugendlicher interessiere sich normalerweise nicht für (…) sondern viel- mehr für andere Sachen wie zum Beispiel einen (…), den er in der

E-667/2024 Seite 18 Anhörung erwähnt habe. In Bezug auf die relevanten Örtlichkeiten sei es zu Missverständnissen gekommen, dies insbesondere seitens der Dolmet- scherin. Das Vereinslokal der HDP liege nicht in C._______, sondern in der Stadt H._______, die zur Provinz C._______ gehöre. Etwaige Äusserun- gen in den Befragungen beziehungsweise Protokollierungen gingen auf diese Missverständnisse und Fehler bei der Übersetzung zurück. Bezüg- lich der ihm vorgehaltenen widersprüchlichen Angaben zum Vorhanden- sein einer Waffe bei den beiden Entführungen seien die Schilderungen an- lässlich der Anhörung richtig. In der Anhörung auf den scheinbaren Wider- spruch angesprochen, habe er erklärt, er habe bei der ersten Entführung keine Waffe gesehen. Er sei jedoch nicht weiter auf den scheinbaren Wi- derspruch angesprochen worden. Es könne nicht angehen, dass ihm die- ser Widerspruch im Entscheid vorgehalten werde, ohne ihn ausführlicher darauf anzusprechen und den Ursprung des Widerspruchs zu erkunden.

E. 6 Nach einer eingehenden Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeu- gender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Be- schwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz stand. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2024, Ziff. II) verwiesen werden, die in der vorangehenden Erwägung E. 6.1 zusammengefasst wurden. Dem Beschwerdeführer ist es in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelun- gen, diesen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich insbesondere der Auffas- sung der Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner de- tailarmen Schilderungen ohne ausgefallene Einzelheiten nicht glaubhaft darlegen konnte, Ziel einer politisch motivierten Verfolgung geworden zu sein. Es hätte vom Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters und Aussageverhaltens erwartet werden dürfen, die ihm persönlich widerfahre- nen Ereignisse ausführlich, nachvollziehbar, ohne wesentliche Widersprü- che und mit Realkennzeichen versehen zu schildern. Dass ihm dies nicht gelungen ist, zeigt sich unter anderem in verschiedenen Widersprüchen zwischen seinen Ausführungen in der Erstbefragung einerseits und der An- hörung zu den Asylgründen andererseits. So hat das SEM zu Recht auf den Widerspruch hingewiesen in Bezug auf die Frage, ob die beiden Ver- folger bei der ersten Mitnahme eine Waffe getragen hätten. In der Anhö- rung hat das SEM den Beschwerdeführer mit diesem Widerspruch

E-667/2024 Seite 19 konfrontiert, woraufhin dieser ausweichend erklärt hat, er habe bei der ers- ten Mitnahme keine Waffe gesehen. Damit hat der Beschwerdeführer je- doch erneut seiner Aussage in der Erstbefragung widersprochen, wonach er gesehen habe, dass die Personen bei der ersten Mitnahme eine Waffe im Halfter getragen hätten. Unter diesen Umständen bestand für das SEM kein Anlass für weitere Rückfragen. Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde handelt es sich hierbei denn auch nicht um einen lediglich «scheinbaren Widerspruch». Im Übrigen vermag auch die vom Beschwer- deführer in seiner Rechtsmitteleingabe nachgeschobene Erklärung, er habe bloss vermutet, dass die beiden Männer bei der ersten Mitnahme eine Waffe bei sich getragen hätten, nicht zu überzeugen. Weiter hat sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen widersprochen, indem er in der Erstbefragung noch erklärt hat, er sei nach der zweiten Mitnahme direkt in die Schweiz gekommen (act. [...]-15/12 ad. F. 7.01), während er hiervon abweichend in der Anhörung zu den Asylgründen an- gegeben hat, er habe sich nach den Vorfällen während sechs bis sieben Monaten im Dorf versteckt, bevor er ausgereist sei (act. [...]-18/19 ad. F. 100/108). Dass die beiden Personen bei der zweiten Mitnahme Skimasken getragen hätten, hat er ferner lediglich in der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt (act. [...]-18/19 ad. F. 100/126), was im Übrigen grundsätzlich die Frage aufwerfen dürfte, wie der Beschwerdeführer festgestellt hat, dass es sich bei beiden Mitnahmen um die jeweils gleichen Personen gehandelt habe.

E. 6.2 Schliesslich ist dem SEM beizupflichten, dass es gegen die Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen spricht, dass der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen die Lage des HDP-Lokals nicht genau bezeichnen konnte. Auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Foto ist zu erkennen, dass sich das HDP-Lokal im ersten Stock eines Gebäudes befindet, das einen sehr auffälligen Schriftzug der (…) trägt. Wie das SEM in seiner Vernehm- lassung zu Recht festgehalten hat, hätte es vom Beschwerdeführer erwar- tet werden können, dieses (…)geschäft bei der Beschreibung der Umge- bung des HDP-Lokals zu erwähnen. Auch hat das SEM in seiner Vernehm- lassung zutreffend erkannt, dass sich dieses (…)geschäft – sowie entspre- chend auch das HDP-Lokal – am Rand der Stadt H._______ befindet (vgl. den vom SEM mit Vernehmlassung eingereichten Bildschirmfoto der Inter- netseite Street View). Hiervon abweichend hatte der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen noch angegeben, das HDP-Lokal liege im Zentrum von D._______. In seiner Rechtsmitteleingabe hat der Be- schwerdeführer neu angegeben, dass das HDP-Lokal in H._______ liege

E-667/2024 Seite 20 und die hiervon abweichende Angabe in der Anhörung mit einem Überset- zungsfehler begründet. Da die Stadt H._______ in der Provinz C._______ liegt, erscheint zwar eine falsche Protokollierung der Ortschaft H._______ mit «D._______», als Kurzform des Namens der Provinz, grundsätzlich möglich. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben hat, das HDP-Lokal befinde sich im Stadtzentrum (vgl. act. […]-18/19 ad F. 113), während die online abrufbare Adresse des erwähnten (…)geschäfts in H._______, welches auch auf dem vom Be- schwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten Foto abgebildet ist, gemäss digitalem Kartenmaterial eindeutig am Stadtrand liegt. Im Übrigen vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto des HDP-Lo- kals nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer dieses Lokal tatsächlich besucht hat, da genau der auf dem Foto enthaltende Bildausschnitt – mit- samt dem direkt vor dem Gebäude geparkten schwarzen Auto sowie meh- reren auf der gegenüberliegenden Strassenseite geparkten Autos (in den Farben Weiss, Rot und Silber), die sich im Fenster des (…)geschäfts spie- geln – in Street View (aufgenommen im Juni 2015) hinterlegt ist.

E. 6.3 Insgesamt hat das SEM damit die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft. An dieser Schlussfolgerung vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte- leingabe für «reduzierte Anforderungen an den Nachweis der Flüchtlings- eigenschaft» im Falle von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden plädiert.

E. 6.4 Als unbehelflich erweist sich schliesslich das generelle Vorbringen des Beschwerdeführers, sämtliche Unstimmigkeiten in den Befragungen lägen in der nicht wortgetreuen Übersetzung sowie in seinem jungen Alters be- gründet. So hat der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung mit sei- ner Unterschrift bestätigt, dass das Befragungsprotokoll Satz für Satz in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Zudem hat er sowohl zu Beginn der Anhörung zu den Asylgründen als auch am Schluss der Erstbefragung jeweils ange- geben, dass er die dolmetschende Person gut verstehe respektive verstan- den habe. Nachdem er schliesslich bei der Erstbefragung UMA (EB) aus eigener Initiative die Frage gestellt hat, ob es bei ihm eine Altersabklärung geben werde, da er ein wenig älter aussehe, als er tatsächlich sei, sowie er auch einen Antrag auf die Koordinierung seines Verfahrens mit jenem seines Onkels gestellt hat (beides in act. [...]-15/12 ad F. 9.01), ist nicht anzunehmen, dass er bei der Rückübersetzung des Protokolls aus Schüchternheit nicht auf allfällige Unstimmigkeiten hingewiesen hätte.

E-667/2024 Seite 21

E. 6.5 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht aus- geführt hat, durfte es unter diesen Umständen auf eine Prüfung der flücht- lingsrechtlichen Relevanz verzichten. Die vom SEM der Vollständigkeit halber erwähnten Gründe, die gegen die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprächen, sind gleichwohl nicht zu beanstanden. Insbesondere überzeugt die Auffassung des SEM, wonach der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in den sechs bis sieben Mo- naten vor seiner Ausreise in seinem Dorf habe verstecken können, ohne gesucht worden zu sein, gegen ein aktuelles und akutes Verfolgungsinte- resse spreche. Die hierzu in der Beschwerde nachgeschobenen Erklärun- gen, weshalb sich die Verfolger nicht getraut hätten, ihn in seinem Dorf aufzusuchen, sowie auch die nachträglich angegebenen Gründe, weshalb er erst mehrere Monate nach den Vorfällen die Türkei verlassen habe (Be- schaffung des Geldes für die Flucht; Erdbeben vom 6. Februar 2023) ver- mögen daran nichts zu ändern.

E. 6.6 Zusammenfassend ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass das SEM sowohl die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer- deführers als auch deren Asylrelevanz verneint hat. Damit hat es das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],

E-667/2024 Seite 22 Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, diese sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf Beschwerdeebene in sei- nen subeventualiter vorgetragenen Ausführungen zur Unzulässigkeit be- ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darauf, seine Asylgründe zu wiederholen (Rz. 38 ff. der Beschwerde), die das Bundes- verwaltungsgericht mit dem SEM als nicht glaubhaft eingestuft hat (vgl. E. 6.2 f. hiervor). Es erübrigt sich unter diesen Umständen, im Rahmen der nachfolgenden Prüfung des Wegweisungsvollzugs erneut auf diese Vor- bringen einzugehen.

E. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So- dann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein

E-667/2024 Seite 23 Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinne der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.

E. 9.2 Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Asylbehörden aufgrund von Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verpflichtet, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als ge- wichtigen Aspekt mitzuberücksichtigen. Der Vollzug von Wegweisungen minderjähriger Asylsuchender setzt insbesondere voraus, dass bei der Ab- klärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjäh- rige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden kann (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG; BVGE 2015/30 E. 7.3, BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2).

E. 9.2.2 Anfang Februar 2023 führten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur. In der Folge verhängte der türkische Staatspräsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen. Am 9. Mai 2023 wurde der für die betroffenen Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand vom türkischen Staatspräsidenten aufgehoben. Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere in die betroffene Provinz C._______ im Einzelfall zu prüfen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7/11.3.1). Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt H._______ (Provinz C._______) und somit aus einem vom Erdbeben betroffenen Gebiet. Die Erdbeben hat der Beschwerdeführer persönlich erlebt (act. [...]-18/19 ad F. 64 f.). Er hat berichtet, dass das Haus seiner Familie bei den Erdbeben stark beschädigt worden sei, so dass es mit einem Bagger habe abgeris- sen werden müssen. Seither lebe die Familie in einem Container (act. [...]- 15/12 ad F. 2.02; [...]-18/19 ad F. 56–58), dies zumindest in den Nächten. Tagsüber habe seine Familie im Haus seines Onkels väterlicherseits leben

E-667/2024 Seite 24 können, das sich direkt neben ihrem ehemaligen Haus befinde (act. [...]- 18/19 ad F. 59–62). Trotz dieser Umstände hat der Beschwerdeführer we- der im Rahmen der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe Ausreise- gründe im Zusammenhang mit den Erdbeben vorgetragen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Her- kunft des Beschwerdeführers aus einem Erdbebengebiet nicht als einen Grund für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen hat.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz hat betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs weiter ausgeführt, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gehe sein Vater weiterhin seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft nach und finanziere so den Lebensunterhalt der Familie. Zu seiner Kernfamilie habe er eine gute Beziehung. Damit könne er bei einer Rückkehr in die Türkei zu seiner Kernfamilie und somit in die ihm vertraute Umgebung zurückkeh- ren. Darüber hinaus lebten mehrere Verwandte des Beschwerdeführers im Ausland. Diese hätten ihn bereits bei seiner Ausreise mit einem erhebli- chen finanziellen Betrag unterstützt und könnten ihn, sofern dies wider Er- warten nötig sein sollte, auch künftig finanziell unterstützen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer jung und gebildet, habe keine einschränkenden gesundheitlichen Beschwerden und verfüge über erste Arbeitserfahrun- gen. Damit sei es ihm zuzumuten, in der Türkei eine Arbeit zu finden oder eine berufliche Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren.

E. 9.2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ge- mäss dem in den Akten liegenden Kurzbericht des stadtärztlichen Dienstes (…) vom (…) Dezember 2023 angegeben hat, seine Hände würden auf- grund des Stresses zittern (act. [...]-16/3). In der Folge wurden jedoch keine weiteren Untersuchungen diesbezüglich eingeleitet. Zudem hat der Be- schwerdeführer in der Anhörung erklärt, er habe dieses Problem bereits in der Türkei gehabt, es jedoch nicht medizinisch behandeln lassen, da es ihn nicht behindere (act. [...]-18/19 ad F. 5–10). Schliesslich hatte er in der Erst- befragung noch erklärt, physisch und psychisch gesund zu sein (act. [...]- 15/12 ad F. 8.02 und 9.01). Damit hat das SEM zu Recht das Vorliegen einschränkender gesundheitlicher Beschwerden verneint.

E. 9.2.5 Nachdem die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in der Türkei lebt und trotz ihres durch das Erdbeben zerstörten Hauses über eine gesi- cherte Wohnsituation verfügt (vgl. E. 9.2.2 Abs. 2), kann der Beschwerde- führer zu seiner Kernfamilie, zu welcher er nach wie vor in Kontakt steht (act. [...]-18/19 ad F. 51), und somit in eine vertraute Umgebung zurück-

E-667/2024 Seite 25 kehren. Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sind nicht ersichtlich. Nachdem sich die Ausführungen des SEM (E. 9.2.3) auch im Übrigen als vollumfänglich zutreffend erweisen, ist auf diese abzustel- len. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat ihm die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfü- gung vom 9. Februar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter Dieter Roth im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Damit ist diesem ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat in seiner aktualisierten Kostennote vom 5. März 2024 einen Zeitaufwand von 12 Stunden geltend gemacht, welcher auf- grund des aktenkundigen und gebotenen Aufwands angemessen er- scheint. Jedoch ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 250.– auf Fr. 220.– zu reduzieren, da das Bundesverwaltungsgericht praxis-

E-667/2024 Seite 26 gemäss bei amtlichen Rechtsvertretungen von einem Stundensatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.– bis 220.– ausgeht (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wie bereits in der Zwischenverfü- gung vom 9. Februar 2024 mitgeteilt. Die vom Rechtsvertreter ausgewie- senen Auslagen (Porti, Telefonate und Kopien) von Fr. 70.60 erscheinen angemessen und sind daher zu entschädigen (vgl. Art. 11 VGKE). Das amt- liche Honorar ist damit auf Fr. 2’930.– (inkl. Auslagen sowie Mehrwertsteu- erzuschlag [Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE]) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-667/2024 Seite 27

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Dieter Roth wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 2’930.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-667/2024 Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wurde am (...) geboren und ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er reiste am (...) 2023 in die Schweiz ein, wo er am (...) 2023 ein Asylgesuch stellte. Mit Vollmacht vom 25. Oktober 2023 betraute er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (die Mitarbeiter des Rechtsschutzes für Asylsuchende des Bundesasylzentrums B._______) mit der Wahrung seiner Interessen. Das SEM führte am6. Dezember 2023 eine erste Befragung des Beschwerdeführers (Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender [EB UMA]) in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung durch. Es bewilligte ihm am 11. Dezember 2023 die vorübergehende Privatunterbringung bei einem in der Schweiz wohnhaften Verwandten. Am 11. Januar 2024 hörte es ihn - wieder in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen an. A.b Der Beschwerdeführer äusserte sich zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie seinen Asylgründen wie folgt: Er sei in der Provinz C._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und die Schule bis zur (...) besucht habe. Während der Schulzeit sei er aufgrund seines alevitischen Glaubens Gewalt und Druck ausgesetzt gewesen. Das anschliessende (...) habe er nach dem (...) Jahr abgebrochen und daraufhin in der (...) gearbeitet, dies während ungefähr eines Jahres. Später sei er während etwa vier Monaten in der (...) tätig gewesen. An den Wochenenden habe er jeweils gemeinsam mit Freunden ein der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) nahestehendes Café in D._______ besucht. Dort habe er sich mit seinen Freunden und weiteren Personen unterhalten. Eines Tages habe auf dem Weg dorthin ein Auto bei einer Bushaltestelle in der Nähe des Cafés vor ihm gehalten und zwei Personen mit Waffen im Halfter hätten ihn aufgefordert, zu schweigen und in das Auto einzusteigen. Sie hätten ihn zu einem alten, verfallenen Gebäude gebracht, in dem mehrere Stühle gewesen seien. Auf diese hätten sie sich ihm gegenüber hingesetzt und ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten. Sie hätten namentlich verlangt, dass er ihnen interne Informationen der HDP weiterleite. Während des Gesprächs hätten sie ihm einige Ohrfeigen gegeben. Danach hätten sie ihn wieder zurück in die Nähe der Bushaltestelle gefahren. Obschon sie ihm eine Telefonnummer hinterlassen hätten, habe er keinen Kontakt zu ihnen aufgenommen. Eineinhalb bis zwei Monate später hätten ihn dieselben Personen in demselben Auto an derselben Stelle wieder mitgenommen und in einen Wald gefahren. Dort habe er sich hinknien müssen. Sie hätten ihm eine Waffe an den Kopf gehalten und gefragt, warum er sie nicht informiert habe. Dieses Mal habe er ihrer erneuten Aufforderung, mit ihnen zusammenzuarbeiten, nachgeben müssen. Anschliessend hätten ihn die Personen wieder an die Bushaltestelle zurückgefahren. Auf den Rat seines Vaters hin habe er sich daraufhin in seinem Heimatdorf während sechs oder sieben Monaten versteckt und dann im (...) oder (...) 2023 das Land verlassen, indem er legal von E._______ nach F._______ geflogen und von dort aus mit einem Lastwagen in die Schweiz gefahren worden sei. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei «direkt begraben» würde. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel zu seinen Asylvorbringen ein. Zum Nachweis seiner Identität hatte er bereits am 18. Oktober 2023 seine türkische Identitätskarte eingereicht. A.c Am 18. Januar 2024 wurde der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids seiner Rechtsvertretung ausgehändigt, welche gleichentags auf die Einreichung einer Stellungnahme hierzu verzichtete. A.d Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. A.e Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung mit, ihr Mandat sei beendet. B. B.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Advokat Dieter Roth, gegen die Verfügung vom 22. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Unter dem Subeventualstandpunkt beantragte er die Aufhebung der Ziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er die Anträge, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sein mandatierter Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Zudem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ihm zu bewilligen, sich während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Das Migra-tionsamt des Kantons G._______ sei anzuweisen, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen. Mit seiner Beschwerde reichte er eine Anwaltsvollmacht, die angefochtene Verfügung samt Empfangsbestätigung, einen Kartenausschnitt sowie ein Foto des HDP-Vereinslokals (alles in Kopie) beim Bundesverwaltungsgericht ein. In den Beschwerdebeilagen liegt zudem eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 31. Januar 2024. B.b Am 1. Februar 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 bewilligte sie, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Advokat Dieter Roth als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen. B.c Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2024 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. B.d Am 5. März 2024 replizierte der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Gleichzeitig reichte sein Rechtsvertreter eine ergänzende Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist heute (...)-jährig und damit unmündig. Seine Prozessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. 1.3.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen von die Handlungsfähigkeit einschränkenden Massnahmen des Erwachsenenschutzes voraus (Art. 13, 17 und 19d ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Nach der Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche «höchstpersönlichen» Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1195/2024 vom 12. März 2024 E. 1.3 Abs. 2 m.w.H.). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuchs, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder die Erhebung der Beschwerde Anlass geben würden. Der Beschwerdeführer hat während (...) Jahren die Schule besucht, dies bis zur (...) Klasse des (...), und verfügt damit über eine gute Schulausbildung. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, er sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Zudem wurde er sowohl bei der summarischen EB UMA als auch bei der Anhörung zu den Asylgründen von einer rechtskundigen Vertrauensperson (seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertretung) begleitet. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird er anwaltlich vertreten. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit auch der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. 1.4 Der Beschwerdeführer hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag gestellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung «zu gewähren». In der Beschwerdebegründung (Rz. 6) hat er indessen zutreffend erkannt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Diese hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 VwVG). Der vom Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht ebenfalls beantragte legale Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 bewilligt. Soweit er über diesen hinausgehend mit seinem Antrag ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt zu haben scheint, ist auf seinen Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher - im dargelegten Umfang - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Rechtsmitteleingabe mehrere formelle Rügen. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend mit der Begründung, die Vorinstanz habe in den beiden Befragungen sein jugendliches Alter von (...) Jahren komplett unberücksichtigt gelassen und ihn entgegen der aus Art. 29 VwVG fliessenden Schutz- und Fürsorgepflicht sowie ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, nicht klar und deutlich sowie in einer für ihn verständlichen Art und Weise darauf hingewiesen, dass ihm aus seinem Aussageverhalten im Hinblick auf den Asylentscheid allenfalls Nachteile erwachsen könnten. Vielmehr habe sie ihm in der angefochtenen Verfügung «genau dies» zur Last gelegt, obwohl er seiner altersangepassten Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Der Umstand, dass er während den Befragungen von einer Rechtsvertreterin vertreten gewesen sei, mindere die diesbezüglichen Pflichten des SEM nicht. 3.1.2 In seiner Vernehmlassung weist das SEM darauf hin, dass asylsuchende Personen im Rahmen ihres Asylverfahrens durch eine fachkundige Rechtsvertretung begleitet würden, deren Aufgabe es unter anderem sei, über den Ablauf des Asylverfahrens und die Rechte und Pflichten der Asylsuchenden aufzuklären. Ausserdem würde zusätzlich in der Erstbefragung und in der Anhörung explizit auf die Rechte und Pflichten im Asylverfahren aufmerksam gemacht. In beiden Befragungen habe der Beschwerdeführer zu Beginn erklärt, dass er seine Rechte und Pflichten kenne. Nach der Rückübersetzung der Protokolle habe er jeweils mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit bestätigt und auf die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheids verzichtet. Schliesslich habe er im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht, der Sachverhalt sei nicht ausreichend erstellt worden. Seinem jugendlichen Alter von (...) Jahren und (...) Monaten und seinem Charakter habe das SEM im gesamten Asylverfahren Rechnung getragen. So seien ihm in der Anhörung bei kurzen Antworten Beispiele gegeben worden, damit er die Fragen richtig verstehe. Wenn der Beschwerdeführer - trotz mehrmaliger Aufforderung, detailliert zu erzählen - lediglich kurze Antworten gegeben habe, habe der SEM-Mitarbeiter konkrete Nachfragen gestellt. Auch die Rechtsvertreterin habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er etwas ausführlicher antworten solle, was er in der Folge auch getan habe. Zudem habe der SEM-Mitarbeiter jeweils nachgefragt, ob er die Angaben des Beschwerdeführers richtig verstanden habe, um ihm die Gelegenheit zu einer allfälligen Berichtigung zu geben. Der Rechtsvertreterin sei genügend Zeit eingeräumt worden, um Fragen zu stellen. Es seien regelmässig Pausen eingelegt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung darüber orientiert worden, dass er sich melden dürfe, falls er eine Pause benötige. Damit sei es dem SEM gelungen, auch angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers seiner gesetzlichen Abklärungspflicht im Asylverfahren nachzukommen und damit den Sachverhalt abschliessend zu erstellen. 3.1.3 In seiner Replik erwidert der Beschwerdeführer, er habe sich im Asylverfahren durch seine zugewiesene Rechtsvertreterin nicht gehörig vertreten gefühlt. Diese habe ihm mehrfach zu verstehen gegeben, er solle sich «gefälligst zusammenreissen» und ihn zu einem anständigen Verhalten aufgefordert. Auch habe sie ihm gesagt, er hätte ohnehin keine Chance und brauche nichts zu unternehmen. Damit könnten den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach er auf seine Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht und durch seine Rechtsvertreterin gehörig vertreten worden sei, kein Gewicht zukommen. Ebenfalls nicht von Bedeutung sei, dass die damalige Rechtsvertreterin auf eine Stellungnahme zum Entwurf des angefochtenen Entscheids verzichtet habe, da er damit nicht gleichzeitig auf seine Verfahrensrechte und Beschwerdemöglichkeiten verzichtet habe. Das SEM habe nicht alle notwendigen Schritte unternommen, um seinem jugendlichen Alter und Charakter gerecht zu werden. Vielmehr hätte es im Hinblick auf relevante Punkte gezielter nachfragen und vehementer zu einer detaillierteren Erzählweise auffordern sowie ihn über allfällige negative Folgen im Falle des Unterbleibens aufklären sollen. 3.1.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1) 3.1.5 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur nicht kindsgerechten Anhörung zielen ins Leere. Wie sich aus den Anhörungsprotokollen ergibt, startete die Erstbefragung mit der für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) üblichen Einleitung und Vorstellung der Personen sowie allgemeinen Informationen zum Ablauf und Anlass der Anhörung. Hierbei wurde der Beschwerdeführer explizit auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht mit dem Hinweis, dass sich ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente negativ auf den Entscheid auswirkten, womit er eine grosse Verantwortung trage für seine Aussagen, auf welche sich das SEM in seinem Entscheid stütze. Diese Informationen wurden dem Beschwerdeführer in einfachen, gut verständlichen Sätzen vermittelt. In Anwesenheit seiner Rechtsvertretung erklärte er, diese Einleitung verstanden zu haben. Auch zu Beginn der Anhörung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer erneut auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, woraufhin er erklärte, dass er seine Rechte und Pflichten kenne. Vor der Anhörung zu den Asylgründen wurde dem in jenem Zeitpunkt (...) Jahre und (...) Monate alten Beschwerdeführer Wasser zur Verfügung gestellt. Der SEM-Mitarbeiter hat ihn zudem darauf hingewiesen, dass er sich melden dürfe, wenn er eine Pause benötige. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer zwar keinen Gebrauch gemacht. Dennoch wurden während der Anhörung zwei Pausen von 15 respektive 20 Minuten abgehalten. Damit wurde auf das physische Wohlbefinden des Beschwerdeführers während der Anhörung vorbildlich Rücksicht genommen. Bevor der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen befragt wurde, hat ihn der SEM-Mitarbeiter sodann erneut gebeten, möglichst detaillierte und ausführliche Angaben zu machen und alles zu seinen Ausreisegründen zu nennen, was ihm in Erinnerung geblieben sei, auch wenn es ihm unwichtig erscheine. Im Verlauf der Anhörung wurde der Beschwerdeführer - unter anderem auch durch seine Rechtsvertretung - zudem mehrmals dazu aufgefordert, detailliertere Antworten zu geben (siehe Vorakten, Aktennummer [im Folgenden: act.] [...]-18/19 ad Frage [im Folgenden: F.] 38, 74, 100, 117, 126, 139). Auch erinnerte ihn der SEM-Mitarbeiter während des Gesprächs an seine Mitwirkungspflicht (act. [...]-18/19 ad F. 39). Zu seinen Ausführungen wurden dem Beschwerdeführer überdies mehrere Rückfragen gestellt (act. [...]-18/19 ad F. 27, 33 f., 43, 54, 61, 95, 104, 108, 124, 164). Die gestellten Fragen hat der SEM-Mitarbeiter bei Bedarf auch erläutert (act. [...]-18/19 ad F. 41). Dem jugendlichen Beschwerdeführer wurden ferner nicht zu komplexe Fragen gestellt. Es ist dem Anhörungsprotokoll denn auch nicht zu entnehmen, dass die Konzentration des Beschwerdeführers im Laufe der Anhörung abgenommen oder er anderweitige Ermüdungserscheinungen gezeigt hätte. Das Anhörungsprotokoll zeigt sodann, dass ihn seine Rechtsvertreterin durchgehend aktiv unterstützte, indem sie mehrfach das Wort ergriff, um kurze Stellungnahmen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, seinem Aussageverhalten sowie auch zum Verfahren zu Protokoll zu bringen (act. [...]-18/19 ad F. 40, 70, 96; Anmerkung der Rechtsvertreterin nach der Pause von 9.30 Uhr; ad F. 120; Anmerkung der Rechtsvertreterin nach F. 182) oder Ergänzungsfragen zu stellen (act. [...]-18/19 ad F. 114-116, 156-160, 178-186, 189 f., 195 f.). Daran ändert die vom Beschwerdeführer erstmals in seiner Rechtsmitteleingabe geäusserte subjektive Wahrnehmung, er habe sich von seiner Rechtsvertreterin nichtgehörig vertreten gefühlt, nichts, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren nie entsprechende Vorwürfe erhoben hat. Das Anhörungsprotokoll zeugt darüber hinaus von einer wertschätzenden Atmosphäre sowie einem freundlichen, interessierten und sachlichen Befragungsstil. Der SEM-Mitarbeiter ist gegenüber dem Beschwerdeführer namentlich weder aggressiv noch einschüchternd aufgetreten. Auch hat er ihn ohne (zeitlichen) Druck angehört, was sich auch in der Dauer der Anhörung sowie dem Umfang des Anhörungsprotokolls zeigt. Insgesamt ist damit von einer korrekten, dem Alter und der Reife des damals bald (...)-jährigen Beschwerdeführers entsprechenden Befragung auszugehen und es liegen keine Gründe dafür vor, dass die Befragungsprotokolle nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden könnten. Damit besteht keine Veranlassung, die Sache an dieVorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, womit der entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 3.2 3.2.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine überlange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens sowie eine Verletzung von Art. 29a BV (Rechtsweggarantie). Er führt zur Begründung aus, gemäss Art. 26 Abs. 1 AsyIG beginne nach der Einreichung des Asylgesuchs die Vorbereitungsphase. Diese daure im beschleunigten Verfahren höchstens 21 Tage. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AsyIG seien Entscheide im beschleunigten Verfahren innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu eröffnen. Diese Frist könne um einige Tage überschritten werden, wenn triftige Gründe vorlägen und absehbar sei, dass der Entscheid im Zentrum des Bundes getroffen werden könne (Art. 37 Abs. 3 AsyIG). Vorliegend seien bei einer Verfahrensdauer von insgesamt 96 Tagen die gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen bei Weitem überschritten worden. 3.2.2 Das SEM erwidert in seiner Vernehmlassung, bei den Fristen im Asylverfahren handle es sich um Ordnungsfristen. Es sei bemüht, diese einzuhalten. Die Dauer des vorliegenden Verfahrens sei jedoch nicht aussergewöhnlich lang. 3.2.3 Zwar hat der Beschwerdeführer zutreffend dargestellt, dass das vorinstanzliche Verfahren insgesamt etwas mehr als drei Monate gedauert hat. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine überlange Verfahrensdauer. Die Verfahrensführung durch das SEM gibt zudem zu keinen Beanstandungen Anlass. Vielmehr hat dieses zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer aufgeführten Behandlungsfristen um blosse Ordnungsfristen handelt. Die Einhaltung dieser Fristen ist damit nicht einklagbar. Nach dem Gesagten ist insgesamt weder eine Rechtsverzögerung noch eine Verletzung der Rechtsweggarantie im vorinstanzlichen Verfahren ersichtlich. Dasselbe gilt im Übrigen auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in welchem vor Erlass des vorliegenden Entscheids mehrere Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts ergingen, dem Beschwerdeführer insbesondere die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung gewährt und ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde. 3.3 3.3.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte sein Dossier dem erweiterten Verfahren zuteilen müssen. Er führt zur Begründung aus, mit einer Dauer von drei Stunden könne die Erstbefragung nicht als eine summarische Befragung zu den Asylgründen gemäss Art. 26 Abs. 3 AsyIG gelten. Vielmehr müsste diese als eine Befragung im Sinne von Art. 29 AsyIG eingestuft werden. Das SEM hätte das Dossier nach dieser Befragung somit dem erweiterten Verfahren zuteilen müssen, dies auch unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, der sich stellenden komplexen Fragen sowie der noch offenen Punkte. Hierfür spreche auch die zweite Befragung, die knapp vier Stunden gedauert und sich über 196 Fragen erstreckt habe, sowie der zehn Seiten lange Asylentscheid. Mit dem Vorgehen des SEM würden seine Verfahrensrechte massiv eingeschränkt und sein Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren verletzt, indem ihm eine erweiterte Klärung des Sachverhalts und eine vertiefte Befassung mit allfälligen Beweismitteln sowie den Asylgründen verwehrt werde. Zudem führe die Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu einer Verkürzung der Beschwerdefrist auf sieben Arbeitstage, was sein Recht auf eine wirksame Beschwerde verletze. 3.3.2 Das SEM hält dem in seiner Vernehmlassung entgegen, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren nie die Zuweisung seines Dossiers ins erweiterte Verfahren verlangt. Es habe - trotz des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - den Sachverhalt abschliessend erstellen und daher einen Entscheid im beschleunigten Verfahren erlassen können. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die reduzierte Beschwerdefrist habe es ihm verunmöglicht, eine erweiterte Klärung des Sachverhalts und eine vertiefte Befassung mit den Asylgründen vorzunehmen, erstaune angesichts der Beschwerdeschrift von zwanzig Seiten, die keine komplexen Fragen aufwerfe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würden weder die Dauer des Verfahrens noch der Umfang der Protokolle sowie des Asylentscheids auf einen komplexen Sachverhalt hinweisen, der ins erweiterte Verfahren hätte triagiert werden müssen. Weiter führt das SEM aus, das beschleunigte Verfahren ziele darauf ab, in nicht komplexen Fällen innerhalb von 140 Tagen einen rechtskräftigen Asylentscheid herbeizuführen. Von der Einreichung des Asylgesuchs bis zum Asylentscheid seien vorliegend 96 Tage vergangen. Es seien auch nach der Prüfung der Beschwerdeschrift keine Elemente ersichtlich, die auf eine erhöhte Komplexität des Sachverhalts hinweisen würden. Aus dem Protokoll vom 6. Dezember 2023 gehe zudem deutlich hervor, dass der Abschnitt zu den Asylvorbringen in der Erstbefragung nach Art. 26 AsyIG lediglich eineinhalb Seiten umfasse (freie Rede zu den Asylvorbringen und einige Nachfragen). Der Schwerpunkt der Befragung habe zweifelsohne darauf gelegen, die Identität des Beschwerdeführers (Alter, Herkunft, Lebensverhältnisse, Bildung etc.) abzuklären. Der Umfang des Protokolls der Anhörung vom 11. Januar 2024 läge darin begründet, dass in der Anhörung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden sei. Die Anhörung habe mit der Rückübersetzung insgesamt 3 Stunden und 50 Minuten gedauert, was nicht einer übermässig langen Dauer entspreche. Entscheidend sei schliesslich nicht die Länge des Protokolls, sondern vielmehr der Umstand, dass im Rahmen der Anhörung der Sachverhalt habe erstellt werden können. Die Rechtsvertretung habe namentlich anlässlich der Anhörung bestätigt, dass sie keine weiteren Fragen habe und den Sachverhalt als erstellt betrachte. Auch der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er alles gesagt habe. 3.3.3 In der Replik erwidert der Beschwerdeführer, es handle sich vorliegend um einen Fall mit komplexem Sachverhalt, da mehrere Punkte ungeklärt geblieben beziehungsweise nicht näher bestimmt worden seien. So hätte das SEM noch weitere Abklärungen zu den beiden Entführern, den Orten, an die er gebracht worden sei, den örtlichen Parteistrukturen in H._______ oder dem Vereinslokal der HDP tätigen können. Der Umfang der Protokolle sei sodann ein Indiz für Komplexität. 3.3.4 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im erweiterten oder beschleunigten Verfahren besteht (BVGE 2020 VI/5 E. 9.2). Weiter ist auf die vorangehend dargelegten, zutreffenden Ausführungen des SEM (E. 3.3.2) zu verweisen. Namentlich ist mit dem SEM festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe keine besondere Komplexität aufweisen. Daran ändern weder die Dauer der Befragungen noch der Umfang der beiden Befragungsprotokolle etwas. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, betraf der Hauptteil der ersten Befragung die Herkunft des Beschwerdeführers. Der Umfang des Anhörungsprotokolls zeigt sodann auf, dass sich der zuständige SEM-Mitarbeiter für den jugendlichen Beschwerdeführer ausreichend Zeit genommen und insbesondere auch viele Rückfragen gestellt hat. Wie vom SEM zu Recht dargelegt, hat es die Anhörung erlaubt, den Sachverhalt abschliessend zu klären. Aus diesem Grund war es ihm möglich, den Asylentscheid noch deutlich vor Ablauf der Gesamtbehandlungsfrist von 140 Tagen zu erlassen. Unter diesen Umständen hat das SEM zu Recht darauf verzichtet, das Dossier dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Schliesslich war es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eindeutig möglich, innert der verkürzten Beschwerdefrist von sieben Tagen einlässlich sowie sachgerecht Beschwerde zu erheben, womit keine Verletzung seines Rechts auf eine wirksame Beschwerde zu erkennen ist. Nicht nachvollziehbar ist sein Vorbringen, er habe sich vor der Erstellung der Beschwerdeschrift nicht vertieft mit den Asylgründen und allfälligen Beweismitteln befassen können, nachdem er sich auch in seiner Replik im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Argumente der Beschwerde zu wiederholen. Mit der Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren hat das SEM somit weder die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers eingeschränkt noch seinen Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren verletzt. Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch aus der vom SEM festgelegten Verfahrensart nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Es führte zur Begründung aus, es habe dem Beschwerdeführer mit offenen und geschlossenen Fragen Gelegenheit gegeben, seine Vorbringen detailliert zu schildern. Dennoch enthielten diese weniger Realkennzeichen, als zu erwarten gewesen wäre, wenn er das Geschilderte selbst erlebt hätte. Er habe zwar die Orte, an denen er zur Spionage aufgefordert worden sei, rudimentär beschrieben. Seine Ausführungen seien jedoch durchgehend äusserst detailarm, ohne ungeordnete/sprunghafte Darstellung geblieben und enthielten auch keine ausgefallenen Einzelheiten. Auch die maximal sehr knapp geschilderten Interaktionen zwischen ihm und den zwei Personen, die ihn belästigt hätten, enthielten keine Realkennzeichen einer erlebten Handlung. Ebenso wenig habe er seine eigenen psychischen Vorgänge anlässlich der Mitnahmen oder nach der Freilassung differenziert zu beschreiben vermocht. Seine blosse Äusserung naheliegender Gefühlsreaktionen («Ich hatte Angst», «Ich zitterte») lasse nicht darauf schliessen, dass er das Beschriebene selbst erlebt habe, anders als seine Schilderungen des Erdbebens, welche zeigten, dass er durchaus fähig sei, tatsächlich selbst Erlebtes substantiiert und mit den nötigen Realkenneichen (zum Beispiel unerwartet aufgetretenen Komplikationen) zu schildern. Ausserdem habe er sich bei seinen Schilderungen auch in einem entscheidenden Punkt widersprochen, indem er in der Erstbefragung noch angegeben habe, die Personen hätten bei der ersten Mitnahme eine Waffe im Halfter gehabt, es gemäss der Anhörung jedoch beim ersten Vorfall «keine Waffen gegeben» habe. Überdies sei nicht ersichtlich, weshalb er hätte zur Spionage angeheuert werden sollen, obwohl er weder Mitglied der HDP noch sonst politisch aktiv gewesen sei. Der von ihm angegebene mögliche Grund, er habe im Vergleich zu Gleichaltrigen einen grösseren Körperbau sowie auch einen Bart, vermöge nicht zu überzeugen. Das ohne zwingenden Grund erst in der Anhörung geäusserte Vorbringen, er habe aufgrund seines alevitischen Glaubens in der Schule Gewalt erlebt, sei nachgeschoben und als unglaubhaft zu betrachten. Da damit die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, könne auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach der zweiten Mitnahme noch rund sechs oder sieben Monate in seinem Dorf versteckt habe, bis er ausgereist sei. In dieser Zeit habe er von besagten Personen, die ihn zur Informationsbeschaffung hätten anwerben wollen, nichts mehr gehört. Bei einem tatsächlichen und akuten Verfolgungsinteresse wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Personen bei ihm zu Hause gemeldet hätten, zumal sie gewusst hätten, wer er sei und wo er wohne. Ausserdem habe er die Türkei legal über den Flughafen E._______ verlassen, was ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden zum Zeitpunkt seiner Ausreise als unwahrscheinlich erscheinen lasse. Schliesslich seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass er oder seine Familie in der Türkei nach seiner Ausreise von irgendwelchen Personen verfolgt worden wären. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Protokolle der Erstbefragung und der Anhörung enthielten Fehler und Missverständnisse hinsichtlich seiner Herkunft und diversen anderen Punkten, die aufgrund der nicht wortgetreuen Übersetzung und seines jungen Alters entstanden seien. Tatsächlich sei er in der Stadt H._______ (Provinz C._______) geboren und habe seine Kindheit und Jugend in einem kleinen Dorf namens I._______ verbracht, das verwaltungstechnisch zur Stadt und zum Landkreis J._______ und zur Provinz C._______ gehöre. Er sei in K._______, das ebenfalls zu J._______ gehöre, zur Schule gegangen. Anschliessend habe er das örtliche (...) in der Gemeinde L._______, die ebenfalls zu J._______ gehöre, besucht. Da er während seiner Schulzeit Diskriminierungen und Gewalttätigkeiten aufgrund seines alevitischen Glaubens erlebt habe, habe er das (...) im Verlauf des (...) Schuljahrs verlassen. Sowohl während als auch nach seiner Schulzeit habe er jeweils an den (freien) Wochenenden mit seinen Freunden das örtliche Lokal der HDP besucht. Bezüglich dieses Lokals habe er in den beiden Befragungen jeweils auch von einem Vereins-Iokal gesprochen. Da er angegeben habe, dass die Besucher des besagten Lokals jeweils Kaffee getrunken hätten, habe die Dolmetscherin fälschlicherweise angenommen, es handle sich dabei um ein Café. Die eingereichten Fotos des Lokals (Anm: tatsächlich hat der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe lediglich ein Foto eingereicht) zeigten auf, dass es sich dabei jedoch nicht um ein Café, sondern um das Lokal einer politischen Partei handle. Bei der ersten Mitnahme durch die beidenPersonen in einem alten weissen Auto der Marke M.______ sei er bereits unterwegs und auch danach am Zielort, einer alten Fabrik, geschlagen worden. Ob die beiden Männer bei dieser Aktion eine Waffe bei sich getragen hätten, habe er nicht erkennen, sondern bloss vermuten können. Nach der zweiten Mitnahme habe er sich für mehrere Monate in seinem Dorf versteckt. Diese Zeit habe seine Familie genutzt, um das für seine Flucht notwendige Geld zu beschaffen. Während dieser Zeit hätten ihn seine Verfolger nicht aufgespürt und erneut bedroht, da sie im alevitisch geprägten und traditionell eng der HDP verbundenen I._______ ein ihnen politisch feindlich gesinntes Gebiet hätten betreten müssen, anders als in H._______, einer grösseren Stadt mit einer diversifizierteren Parteienlandschaft. Seine Flucht habe sich auch wegen des grossen Erdbebens vom 6. Februar 2023 verzögert, welches das Haus seiner Familie zerstört und das tägliche Leben massiv beeinträchtigt habe. Er leide aufgrund der erlebten Vorfälle an einem erheblichen Stresszustand. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er wisse nicht, weshalb sich die Entführer gerade ihn als Spitzel ausgesucht hätten, vermute aber, dass sie sich von einem älteren Jugendlichen mehr Erfolg als von einem Erwachsenen oder einem jüngeren Jugendlichen versprochen hätten. Auch in Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass nichts Genaueres über die Motive seiner Entführer gewusst habe. Seine stellenweise eher kurz ausgefallenen Antwortenlägen darin begründet, dass er aufgrund seines sehr jungen Alters, seines Charakters sowie des Erlebten gegenüber fremden Personen zurückhaltend und scheu auftrete. Schliesslich hätte das SEM in Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und der Tatsache, dass er ohne seine Eltern in die Schweiz geflüchtet sei, reduzierte Anforderungen an den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 Abs. 1 und 2 AsyIG stellen müssen. 5.3 In seiner Vernehmlassung erwidert das SEM, es sei ihm jederzeit klar gewesen, dass der Beschwerdeführer von einem der HDP nahestehenden Café respektive einem «Lokal in der Nähe der HDP», wie dies der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung selber ausgeführt habe, gesprochen habe. Der Beschwerdeführer hätte in den Befragungen mehrere Gelegenheiten gehabt, zu präzisieren, dass es sich tatsächlich um das Vereinslokal der HDP gehandelt habe. Es könne jedoch offenbleiben, ob es sich hierbei um das Vereinslokal der HDP oder um ein der HDP nahestehendes Lokal/Café gehandelt habe, da dies nicht entscheidrelevant sei. Im Übrigen habe das SEM nach einer kurzen Recherche festgestellt, dass sich das Lokal auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Foto nicht im Zentrum von D._______ befinde, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben habe, sondern in der Stadt H._______ und dies auch nicht im Zentrum von H._______, sondern am Rand der Stadt. Ebenfalls sei in der Nähe des Lokals kein (...) ersichtlich, anders als der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben habe. Jedoch sei deutlich sichtbar, dass sich das Lokal mit HDP-Schriftzug (Beilage 5 der Beschwerdeschrift) neben respektive in einem markanten Gebäude der (...), einer führenden (...) in der Türkei [...]), befinde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies auf die in der Anhörung gestellte Frage, wo sich das HDP-nahe Lokal befinde, erwähnt hätte. Bezüglich Vorhandensein einer Waffe bei der ersten Mitnahme gehe aus den Anhörungsprotokollen sodann deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren widersprüchliche Angaben gemacht habe. Von einem Missverständnis könne keine Rede sein. Ausserdem sei bei Wahrunterstellung des neuen Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Ausreise nicht mehr bedroht worden sei, weil er sich in seinem traditionell eng mit den Anliegen der HDP verbundenen Dorf aufgehalten habe, dieser Umstand so zu interpretieren, dass er in den Monaten vor seiner Ausreise nicht verfolgt worden sei, insbesondere nicht landesweit. Es gebe etliche Dörfer und Orte in der Türkei, die der HDP nahestünden. Weshalb der Beschwerdeführer erst im (...) 2023 ausgereist sei, also fünf, sechs (recte: sechs bis sieben) Monate nach der letzten Bedrohung, erschliesse sich dem SEM auch nach Prüfung der Beschwerde nicht. 5.4 Mit seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer, es sei bei der Übersetzung seiner Aussagen zu kleineren Missverständnissen gekommen, welche nun zu seinem Nachteil ausgelegt würden. Es sei zweifelhaft, inwiefern es ihm als einem (...)-jährigem Jugendlichen mit ruhigem und zurückhaltendem Charakter in dieser belastenden Situation hätte zugemutet und zugetraut werden können, die anwesenden Personen darauf hinzuweisen und eine Richtigstellung zu fordern. Dass er die (...) gegenüber dem SEM nicht erwähnt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Ein Jugendlicher interessiere sich normalerweise nicht für (...) sondern vielmehr für andere Sachen wie zum Beispiel einen (...), den er in der Anhörung erwähnt habe. In Bezug auf die relevanten Örtlichkeiten sei es zu Missverständnissen gekommen, dies insbesondere seitens der Dolmetscherin. Das Vereinslokal der HDP liege nicht in C._______, sondern in der Stadt H._______, die zur Provinz C._______ gehöre. Etwaige Äusserungen in den Befragungen beziehungsweise Protokollierungen gingen auf diese Missverständnisse und Fehler bei der Übersetzung zurück. Bezüglich der ihm vorgehaltenen widersprüchlichen Angaben zum Vorhandensein einer Waffe bei den beiden Entführungen seien die Schilderungen anlässlich der Anhörung richtig. In der Anhörung auf den scheinbaren Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, er habe bei der ersten Entführung keine Waffe gesehen. Er sei jedoch nicht weiter auf den scheinbaren Widerspruch angesprochen worden. Es könne nicht angehen, dass ihm dieser Widerspruch im Entscheid vorgehalten werde, ohne ihn ausführlicher darauf anzusprechen und den Ursprung des Widerspruchs zu erkunden. 6. Nach einer eingehenden Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die flüchtlingsrechtliche Relevanz stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2024, Ziff. II) verwiesen werden, die in der vorangehenden Erwägung E. 6.1 zusammengefasst wurden. Dem Beschwerdeführer ist es in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelungen, diesen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich insbesondere der Auffassung der Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner detailarmen Schilderungen ohne ausgefallene Einzelheiten nicht glaubhaft darlegen konnte, Ziel einer politisch motivierten Verfolgung geworden zu sein. Es hätte vom Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters und Aussageverhaltens erwartet werden dürfen, die ihm persönlich widerfahrenen Ereignisse ausführlich, nachvollziehbar, ohne wesentliche Widersprüche und mit Realkennzeichen versehen zu schildern. Dass ihm dies nicht gelungen ist, zeigt sich unter anderem in verschiedenen Widersprüchen zwischen seinen Ausführungen in der Erstbefragung einerseits und der Anhörung zu den Asylgründen andererseits. So hat das SEM zu Recht auf den Widerspruch hingewiesen in Bezug auf die Frage, ob die beiden Verfolger bei der ersten Mitnahme eine Waffe getragen hätten. In der Anhörung hat das SEM den Beschwerdeführer mit diesem Widerspruch konfrontiert, woraufhin dieser ausweichend erklärt hat, er habe bei der ersten Mitnahme keine Waffe gesehen. Damit hat der Beschwerdeführer jedoch erneut seiner Aussage in der Erstbefragung widersprochen, wonach er gesehen habe, dass die Personen bei der ersten Mitnahme eine Waffe im Halfter getragen hätten. Unter diesen Umständen bestand für das SEM kein Anlass für weitere Rückfragen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich hierbei denn auch nicht um einen lediglich «scheinbaren Widerspruch». Im Übrigen vermag auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nachgeschobene Erklärung, er habe bloss vermutet, dass die beiden Männer bei der ersten Mitnahme eine Waffe bei sich getragen hätten, nicht zu überzeugen. Weiter hat sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen widersprochen, indem er in der Erstbefragung noch erklärt hat, er sei nach der zweiten Mitnahme direkt in die Schweiz gekommen (act. [...]-15/12 ad. F. 7.01), während er hiervon abweichend in der Anhörung zu den Asylgründen angegeben hat, er habe sich nach den Vorfällen während sechs bis sieben Monaten im Dorf versteckt, bevor er ausgereist sei (act. [...]-18/19 ad. F. 100/108). Dass die beiden Personen bei der zweiten Mitnahme Skimasken getragen hätten, hat er ferner lediglich in der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt (act. [...]-18/19 ad. F. 100/126), was im Übrigen grundsätzlich die Frage aufwerfen dürfte, wie der Beschwerdeführer festgestellt hat, dass es sich bei beiden Mitnahmen um die jeweils gleichen Personen gehandelt habe. 6.2 Schliesslich ist dem SEM beizupflichten, dass es gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht, dass der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen die Lage des HDP-Lokals nicht genau bezeichnen konnte. Auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten Foto ist zu erkennen, dass sich das HDP-Lokal im ersten Stock eines Gebäudes befindet, das einen sehr auffälligen Schriftzug der (...) trägt. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, hätte es vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dieses (...)geschäft bei der Beschreibung der Umgebung des HDP-Lokals zu erwähnen. Auch hat das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend erkannt, dass sich dieses (...)geschäft - sowie entsprechend auch das HDP-Lokal - am Rand der Stadt H._______ befindet (vgl. den vom SEM mit Vernehmlassung eingereichten Bildschirmfoto der Internetseite Street View). Hiervon abweichend hatte der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen noch angegeben, das HDP-Lokal liege im Zentrum von D._______. In seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer neu angegeben, dass das HDP-Lokal in H._______ liege und die hiervon abweichende Angabe in der Anhörung mit einem Übersetzungsfehler begründet. Da die Stadt H._______ in der Provinz C._______ liegt, erscheint zwar eine falsche Protokollierung der Ortschaft H._______ mit «D._______», als Kurzform des Namens der Provinz, grundsätzlich möglich. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben hat, das HDP-Lokal befinde sich im Stadtzentrum (vgl. act. [...]-18/19 ad F. 113), während die online abrufbare Adresse des erwähnten (...)geschäfts in H._______, welches auch auf dem vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eingereichten Foto abgebildet ist, gemäss digitalem Kartenmaterial eindeutig am Stadtrand liegt. Im Übrigen vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto des HDP-Lokals nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer dieses Lokal tatsächlich besucht hat, da genau der auf dem Foto enthaltende Bildausschnitt - mitsamt dem direkt vor dem Gebäude geparkten schwarzen Auto sowie mehreren auf der gegenüberliegenden Strassenseite geparkten Autos (in den Farben Weiss, Rot und Silber), die sich im Fenster des (...)geschäfts spiegeln - in Street View (aufgenommen im Juni 2015) hinterlegt ist. 6.3 Insgesamt hat das SEM damit die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft. An dieser Schlussfolgerung vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe für «reduzierte Anforderungen an den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft» im Falle von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden plädiert. 6.4 Als unbehelflich erweist sich schliesslich das generelle Vorbringen des Beschwerdeführers, sämtliche Unstimmigkeiten in den Befragungen lägen in der nicht wortgetreuen Übersetzung sowie in seinem jungen Alters begründet. So hat der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das Befragungsprotokoll Satz für Satz in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Zudem hat er sowohl zu Beginn der Anhörung zu den Asylgründen als auch am Schluss der Erstbefragung jeweils angegeben, dass er die dolmetschende Person gut verstehe respektive verstanden habe. Nachdem er schliesslich bei der Erstbefragung UMA (EB) aus eigener Initiative die Frage gestellt hat, ob es bei ihm eine Altersabklärung geben werde, da er ein wenig älter aussehe, als er tatsächlich sei, sowie er auch einen Antrag auf die Koordinierung seines Verfahrens mit jenem seines Onkels gestellt hat (beides in act. [...]-15/12 ad F. 9.01), ist nicht anzunehmen, dass er bei der Rückübersetzung des Protokolls aus Schüchternheit nicht auf allfällige Unstimmigkeiten hingewiesen hätte. 6.5 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, durfte es unter diesen Umständen auf eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz verzichten. Die vom SEM der Vollständigkeithalber erwähnten Gründe, die gegen die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprächen, sind gleichwohl nicht zu beanstanden. Insbesondere überzeugt die Auffassung des SEM, wonach der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in den sechs bis sieben Monaten vor seiner Ausreise in seinem Dorf habe verstecken können, ohne gesucht worden zu sein, gegen ein aktuelles und akutes Verfolgungsinteresse spreche. Die hierzu in der Beschwerde nachgeschobenen Erklärungen, weshalb sich die Verfolger nicht getraut hätten, ihn in seinem Dorf aufzusuchen, sowie auch die nachträglich angegebenen Gründe, weshalb er erst mehrere Monate nach den Vorfällen die Türkei verlassen habe (Beschaffung des Geldes für die Flucht; Erdbeben vom 6. Februar 2023) vermögen daran nichts zu ändern. 6.6 Zusammenfassend ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass das SEM sowohl die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers als auch deren Asylrelevanz verneint hat. Damit hat es das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, diese sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf Beschwerdeebene in seinen subeventualiter vorgetragenen Ausführungen zur Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darauf, seine Asylgründe zu wiederholen (Rz. 38 ff. der Beschwerde), die das Bundesverwaltungsgericht mit dem SEM als nicht glaubhaft eingestuft hat (vgl. E. 6.2 f. hiervor). Es erübrigt sich unter diesen Umständen, im Rahmen der nachfolgenden Prüfung des Wegweisungsvollzugs erneut auf diese Vorbringen einzugehen. 9. 9.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.2 Zu prüfen bleibt die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 9.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Asylbehörden aufgrund von Art. 3 und Art. 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verpflichtet, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt mitzuberücksichtigen. Der Vollzug von Wegweisungen minderjähriger Asylsuchender setzt insbesondere voraus, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitglieds oder einer besonderen Institution genommen werden kann (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG; BVGE 2015/30 E. 7.3, BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2). 9.2.2 Anfang Februar 2023 führten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur. In der Folge verhängte der türkische Staatspräsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen. Am 9. Mai 2023 wurde der für die betroffenen Provinzen ausgerufene Ausnahmezustand vom türkischen Staatspräsidenten aufgehoben. Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Provinzen ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere in die betroffene Provinz C._______ im Einzelfall zu prüfen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7/11.3.1). Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt H._______ (Provinz C._______) und somit aus einem vom Erdbeben betroffenen Gebiet. Die Erdbeben hat der Beschwerdeführer persönlich erlebt (act. [...]-18/19 ad F. 64 f.). Er hat berichtet, dass das Haus seiner Familie bei den Erdbeben stark beschädigt worden sei, so dass es mit einem Bagger habe abgerissen werden müssen. Seither lebe die Familie in einem Container (act. [...]-15/12 ad F. 2.02; [...]-18/19 ad F. 56-58), dies zumindest in den Nächten. Tagsüber habe seine Familie im Haus seines Onkels väterlicherseits leben können, das sich direkt neben ihrem ehemaligen Haus befinde (act. [...]-18/19 ad F. 59-62). Trotz dieser Umstände hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen der Anhörung noch in der Rechtsmitteleingabe Ausreisegründe im Zusammenhang mit den Erdbeben vorgetragen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Herkunft des Beschwerdeführers aus einem Erdbebengebiet nicht als einen Grund für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herangezogen hat. 9.2.3 Die Vorinstanz hat betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiter ausgeführt, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gehe sein Vater weiterhin seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft nach und finanziere so den Lebensunterhalt der Familie. Zu seiner Kernfamilie habe er eine gute Beziehung. Damit könne er bei einer Rückkehr in die Türkei zu seiner Kernfamilie und somit in die ihm vertraute Umgebung zurückkehren. Darüber hinaus lebten mehrere Verwandte des Beschwerdeführers im Ausland. Diese hätten ihn bereits bei seiner Ausreise mit einem erheblichen finanziellen Betrag unterstützt und könnten ihn, sofern dies wider Erwarten nötig sein sollte, auch künftig finanziell unterstützen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer jung und gebildet, habe keine einschränkenden gesundheitlichen Beschwerden und verfüge über erste Arbeitserfahrungen. Damit sei es ihm zuzumuten, in der Türkei eine Arbeit zu finden oder eine berufliche Aus- oder Weiterbildung zu absolvieren. 9.2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem in den Akten liegenden Kurzbericht des stadtärztlichen Dienstes (...) vom (...) Dezember 2023 angegeben hat, seine Hände würden aufgrund des Stresses zittern (act. [...]-16/3). In der Folge wurden jedoch keine weiteren Untersuchungen diesbezüglich eingeleitet. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt, er habe dieses Problem bereits in der Türkei gehabt, es jedoch nicht medizinisch behandeln lassen, da es ihn nicht behindere (act. [...]-18/19 ad F. 5-10). Schliesslich hatte er in der Erstbefragung noch erklärt, physisch und psychisch gesund zu sein (act. [...]-15/12 ad F. 8.02 und 9.01). Damit hat das SEM zu Recht das Vorliegen einschränkender gesundheitlicher Beschwerden verneint. 9.2.5 Nachdem die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in der Türkei lebt und trotz ihres durch das Erdbeben zerstörten Hauses über eine gesicherte Wohnsituation verfügt (vgl. E. 9.2.2 Abs. 2), kann der Beschwerdeführer zu seiner Kernfamilie, zu welcher er nach wie vor in Kontakt steht (act. [...]-18/19 ad F. 51), und somit in eine vertraute Umgebung zurückkehren. Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls sind nicht ersichtlich. Nachdem sich die Ausführungen des SEM (E. 9.2.3) auch im Übrigen als vollumfänglich zutreffend erweisen, ist auf diese abzustellen. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat ihm die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter Dieter Roth im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Damit ist diesem ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat in seiner aktualisierten Kostennote vom 5. März 2024 einen Zeitaufwand von 12 Stunden geltend gemacht, welcher aufgrund des aktenkundigen und gebotenen Aufwands angemessen erscheint. Jedoch ist der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 250.- auf Fr. 220.- zu reduzieren, da das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss bei amtlichen Rechtsvertretungen von einem Stundensatz für Rechtsanwälte von Fr. 200.- bis 220.- ausgeht (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wie bereits in der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 mitgeteilt. Die vom Rechtsvertreter ausgewiesenen Auslagen (Porti, Telefonate und Kopien) von Fr. 70.60 erscheinen angemessen und sind daher zu entschädigen (vgl. Art. 11 VGKE). Das amtliche Honorar ist damit auf Fr. 2'930.- (inkl. Auslagen sowie Mehrwertsteuerzuschlag [Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE]) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Dieter Roth wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'930.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: