Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie - suchte am 2. Juli 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 20. Juli 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 17. Juli 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zu den Ausreisegründen im Wesentlichen geltend, dass er in C._______ (Provinz D._______) geboren sei. Sein Vater sei von der Polizei getötet worden, als er drei Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter habe nach dem Tod des Vaters das Vieh veräussert und sei mit ihm und seinen beiden Schwestern nach D._______ gezogen, wo sie auf dem Markt Gemüse verkauft habe. Er habe ein Jahr lang eine Privatschule besucht und sonst seiner Mutter beim Verkauf geholfen. Seine Mutter habe während der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit als Händlerin oft Probleme mit der Liyu Police gehabt und sei geschlagen und schikaniert worden. Auch ihm sei dies passiert, weshalb er selber die Liyu Police nicht mehr habe ertragen können. Ab dem Jahre 2014 habe er begonnen, im Quartier ehrenamtlich die Gemeinde-Sicherheitskräfte bei deren Kontrollen zu unterstützen. Eines Tages habe sein Vorgesetzter ihn, wie auch die anderen ehrenamtlich tätigen Jugendlichen, ohne sein Wissen und gegen seinen Willen auf eine Liste derjenigen gesetzt, die der Liyu Police hätten beitreten und allenfalls gegen den eigenen Clan oder bei Gefechten gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt werden sollen. Da er sich in der Folge geweigert habe mitzumachen, sei er im ersten Monat 2015 festgenommen und ein Jahr lang im Gefängnis festgehalten worden. In dieser Zeit habe man ihn befragt, geschlagen und gefoltert. Auch habe er Zwangsarbeit leisten müssen. Man habe ihm vorgeworfen, eine andere Ideologie als die Regierung zu vertreten. Anlässlich eines Arbeitseinsatzes sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen und er sei kurz danach aus der Heimat ausgereist. In Ägypten habe er ein Asylgesuch eingereicht und sich von dort aus, über einen Cousin in der Heimat, eine Identitätskarte ausstellen und zusenden lassen. Während seines Aufenthalts in Ägypten habe er erfahren, dass Familienangehörige seinetwegen drei Tage festgehalten worden seien. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und einen Ausweis der Gemeinde betreffend seine Tätigkeit bei der Gemeinde-Sicherheitsbehörde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. März 2019 - eröffnet am 22. März 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. April 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei der Fall zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Asylfürsorgebestätigung der (...) vom 1. April 2019 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 12. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht der (...) vom 16. April 2019 zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 30. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die psychiatrische Versorgung in Äthiopien als weiteres Beweismittel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um amtliche Beiordnung der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin wies er infolge Nichterfüllens der kumulativen Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) ab. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 äusserte sich die Vorinstanz innert erstreckter Frist in einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welcher sie vollumfänglich festhielt. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 28. Juni 2019 zur Replik angesetzt. K. Mit Replik vom 10. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei er vollumfänglich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig ersuchte er wiedererwägungsweise um Gutheissung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Beiordnung der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin wiedererwägungsweise gut. M. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...) vom 17. Dezember 2020 als weiteres Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. In der BzP und auch zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, den Gemeinde-Sicherheitsbehörden ehrenamtlich bei deren Kontrollen assistiert zu haben, wofür er unregelmässig finanziell entschädigt worden sei. In der Anhörung und auch später habe er erklärt, dass bereits diese Tätigkeit zwangsweise ausgeübt worden sei und dass alle Händler im Quartier die Pflicht gehabt hätten, solche Kontrollaufgaben zu übernehmen, was ein anderes Bild ergeben habe. Die Zweifel an seinen Vorbringen seien durch seine unsubstanziierten Angaben zum Vorgehen, als er auf die Liste der zu Rekrutierenden gesetzt worden sei, zur anschliessenden Kontaktaufnahme der Behörden und zu seiner Verhaftung verstärkt worden. Seine diesbezüglichen Angaben hätten kein nachvollziehbares und glaubhaftes Bild dieser für ihn mit Bestimmtheit sehr prägenden Zeit entstehen lassen. Seine Haftzeit habe er ebenfalls unzureichend geschildert. Die Beschreibung des Gefängnisses sei zwar auffällig detailliert ausgefallen, jedoch habe es seiner Darstellung an persönlichem Bezug und mit der dort erlebten Situation verknüpften Emotionen gefehlt. Es habe den Eindruck gemacht, als ob er diesen Ort zwar kenne, allerdings nicht aufgrund eines Verbleibs als Inhaftierter. Seine Schilderung sei eine Aufzählung aus der Vogelperspektive und dem Blickwinkel eines Beobachters gewesen und es sei nicht spürbar geworden, dass er sich selber inmitten des Geschehens befunden hätte. Die Erklärungen, was man während der Haftzeit von ihm gewollt habe, seien ebenfalls ohne grössere Substanz und Genauigkeit ausgefallen. Er habe wiederum nur wiederholt, dass man bei den Befragungen von ihm habe wissen wollen, warum er die Rekrutierung abgelehnt habe. Seine Angaben seien allgemein und ohne persönliche Färbung geblieben und es sei nicht nachvollziehbar geworden, weshalb man ihn, bloss weil er eine Rekrutierung zur Liyu Police abgelehnt habe, unter unklaren Vorwürfen derart lange hätte inhaftieren und so behandeln sollen. In der BzP habe er nichts von Folter in der Haft oder deren Auswirkungen erwähnt. Auch habe er angegeben, kerngesund zu sein und keinerlei gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht. In der Anhörung habe er dann im Gegensatz dazu angegeben, in der Haft an den Hoden und den Füssen gefoltert worden zu sein und deshalb gesundheitliche Schwierigkeiten zu haben. Es erscheine unglaubhaft, dass er in der angeblichen Haft tatsächlich derart gefoltert worden sei, ansonsten er dies, wie auch die daraus resultierenden gesundheitlichen Probleme bereits in der BzP wenigstens angedeutet hätte. Der Ursprung der von ihm geltend gemachten, angeblichen gesundheitlichen Problemen sei deshalb nicht bekannt und könne aufgrund seiner Angaben nicht allfälligen Asylvorbringen zugerechnet werden. Auch wie man seinen Fall während der einjährigen Haft untersucht habe und was es diesbezüglich für Massnahmen gegeben habe, habe er nicht klar darlegen können, sondern lediglich seine bereits gemachten, kurzen Aussagen wiederholt. Die Beschreibung seiner Flucht aus der Haft sei ebenfalls ohne persönliche Prägung ausgefallen. Dass er beim Holzsammeln die Situation habe ausnutzen und davonrennen können, dann mit einem Tuk-Tuk weitergefahren sei, einer Ladenbesitzerin direkt seine Situation erklärt habe, welche ihm sofort eine Summe Geld ausgehändigt habe, und er umgehend nach E._______ gereist sei, sei wenig realistisch. Dafür, dass sich diese Ausreise nicht so zugetragen haben könne, spreche auch der Widerspruch, der bezüglich der Reisebeschreibung zwischen der BzP und der Anhörung entstanden sei. In der BzP habe er noch ganz klar angegeben, dass er von D._______ bis nach F._______ in Ägypten die ganze Reise mit dem Fahrzeug gemacht habe, während er in der Anhörung dargelegt habe, einen Grossteil der Reise zu Fuss absolviert zu haben. Dass es betreffend die Zeit seiner angeblichen Inhaftierung beziehungsweise der vorherigen Tätigkeit bei den Gemeinde-Sicherheitskräften ebenfalls zu Ungereimtheiten gekommen sei, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass sich seine Asylvorbringen nicht so abgespielt hätten, wie er dies dargestellt habe. In der Anhörung habe er ausgesagt, vom 1. Monat bis zum 12. Monat 2007 gemäss äthiopischem Kalender in Haft gewesen zu sein, was gemäss europäischem Kalender ungefähr September 2014 bis August 2015 entspreche. Diese Angaben würden aber seiner Erklärung in der BzP widersprechen, dass er ab dem Jahre 2014 bis 2015 für zwei Jahre als Sicherheitskraft tätig gewesen sei. Hätte er diese Tätigkeit vor seiner Inhaftierung tatsächlich zwei Jahre ausgeübt, hätte er damit bereits ungefähr im Jahr 2012 (gemäss äthiopischem Kalender 2004/2005) begonnen und nicht erst im Jahr 2014. Widersprüche hätten sich sodann auch betreffend die Aussagen, was nach seiner Ausreise mit seiner Familie passiert sei, ergeben. Habe er in der BzP angegeben, man habe seine Mutter nach seiner Ausreise drei Tage festgehalten und sie aufgefordert, ihn auszuliefern, hätten seine diesbezüglichen Angaben in der Anhörung gelautet, dass man seine Mutter und die beiden Schwestern verhaftet und in Haft gefoltert habe. Man habe von ihnen Informationen über seinen Aufenthaltsort erfahren wollen und seine Familie sei auch danach noch jede Nacht bedroht und befragt worden, was nicht seinen Schilderungen in der BzP entspreche. Schlussendlich hätten sich auch bei den Angaben zum Erhalt seiner Identitätskarte Fragezeichen ergeben. Dieser Ausweis sei gemäss seinen Angaben durch einen Cousin, welcher bei der Gemeinde gearbeitet habe, am 12. Oktober 2015 ausgestellt worden. Er habe ferner angegeben, diese Identitätskarte während seiner Zeit in Ägypten (2016) in der Heimat bestellt und erhalten zu haben. Es sei jedoch wenig nachvollziehbar, weshalb ihm sein Cousin eine Identitätskarte auf ein Datum hätte ausstellen sollen, an welchem er noch in Haft gewesen sei. Er habe angegeben, in Ägypten ein Asylgesuch gestellt zu haben, wobei davon ausgegangen werden könne, dass er dort die gleichen Asylgründe geltend gemacht habe. Falls er diese Identitätskarte in Ägypten abgegeben hätte, was angeblich der Beweggrund zu deren Ausstellung gewesen sei, hätte er damit ja die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe in Frage gestellt, da der Ausweis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung ausgestellt worden sei. An den Ausführungen betreffend Ausstellungsart und -zeitpunkt seien deshalb ebenfalls Zweifel angezeigt. Viel eher sei aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zur Inhaftierung davon auszugehen, dass er seine Identitätskarte selber und legal bei den Behörden beantragt und erhalten habe, was ein weiterer Hinweis dafür wäre, dass er mit den heimatlichen Behörden die vorgetragenen Probleme nicht gehabt habe. Sollte ihm der Cousin diesen Ausweis tatsächlich auf nicht legalem Weg ausgestellt haben, weil er auf der Gemeinde gearbeitet und die Möglichkeit dazu gehabt habe, wäre es ihm wohl auch möglich gewesen, einen Ausweis der Gemeinde-Sicherheitsbehörden, wie er ihn zu den Akten gegeben habe, zu beschaffen. Da diesem Ausweis ohnehin kein Beweiswert zukomme, zumal er die Probleme in der Heimat nicht zu belegen vermöge, sei festzuhalten, dass auch seine Tätigkeit bei den Gemeindesicherheitsbehörden, welche schlussendlich Auslöser für die geltend gemachten Probleme gewesen sei, in Frage zu stellen sei.
E. 4.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass betreffend die Zweifel der Vorinstanz an seinen Vorbringen bezüglich der Tätigkeit bei der Liyu Police zunächst zu bemerken sei, dass das SEM selbst nicht von einem Widerspruch spreche sondern bloss davon, dass ein "anderes Bild" entstanden sei. Er habe bereits zu Beginn der Anhörung wie auch später dargelegt, dass er "eingesetzt" worden sei, um die Kontrollen durchzuführen, weshalb kein Widerspruch zum Anfang der Anhörung bestehe. Vielmehr sei allenfalls zweideutig, ob er freiwillige Arbeit im Sinne von "freiwillig geleisteter Arbeit" oder im Sinne von "Arbeit ohne Bezahlung" gemeint habe. Dass nach dem herkömmlichen Verständnis in der Schweiz unter "ehrenamtlich" eine Arbeit gemeint sei, die sowohl freiwillig geleistet werde, als auch unbezahlt sei, stehe dem nicht entgegen. In keiner seiner Aussagen habe er explizit angegeben, diese Tätigkeit freiwillig geleistet zu haben, sondern habe davon gesprochen "beauftragt" worden oder "tätig" gewesen zu sein. Aus der Übersetzung der BzP könne lediglich geschlossen werden, dass er die Kontrollen nicht im Sinne seines Hauptberufes ausgeübt habe. So habe er auch angegeben, er habe die Kontrollen abends nach der Arbeit durchgeführt und er sei nur unregelmässig entschädigt worden. Im Übrigen würden seine Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung zu den Kontrollen auch bezüglich der Bezahlung, die nur ab und zu erfolgt sei, übereinstimmen. Insofern ihm die Vorinstanz unsubstanziierte Aussagen vorwerfe, sei zunächst festzuhalten, dass sie nicht darlege, was an seinen Aussagen genau unsubstanziiert gewesen sei. Er habe flüssig und umfassend berichtet, wie es zu seiner Verhaftung gekommen sei, und habe dies mit vielen Realkennzeichen versehen. So habe er den Namen des Chefs der Gemeinde-Sicherheitskräfte angegeben, dass der Stand seiner Mutter mit einem Schirm vor der Sonne geschützt worden sei, dass die Behörden den Schirm hochgehoben und ihn mit der Schirmstange geschlagen hätten und dass er daraufhin versucht habe, das zu verkaufende Gemüse und die Bananen zu retten, sowie was die Behörden zu ihm gesagt hätten und welche Art von Arbeit er später im Gefängnis geleistet habe. Die ihm vorgeworfene Detailarmut sei nicht nachvollziehbar. Das SEM habe denn auch selber eingeräumt, dass er eine sehr detaillierte Zeichnung des Gefängnisses angefertigt habe, habe dann aber die Ansicht vertreten, dass die Zeichnung nicht aufgrund von selbst Erlebtem erstellt worden sei. Hierzu sei zunächst zu bemerken, dass viele Menschen, welche traumatisierende Geschehnisse erlebt hätten, als Teil einer Vermeidungsstrategie darüber emotional unbeteiligt und distanziert berichteten. In jedem Fall sei aber völlig unklar, wie er, wenn er nicht selber im Gefängnis gewesen wäre, die Zeichnung hätte anfertigen können. Im Hinblick auf den Vorwurf der Vorinstanz, er habe seine Haftzeit nur in knappen, unzureichenden Antworten geschildert, sei zunächst festzuhalten, dass er nicht explizit nach Erlebnissen während der Haftzeit gefragt worden sei, sondern wie es dazu gekommen sei, dass er dann ausgereist sei. Nachdem er seine Flucht aus dem Gefängnis geschildert habe, habe der Befrager erklärt, dass es bis hierhin reiche. Danach seien ihm nur noch Fragen dazu gestellt worden, worum es sich beim Regionalgefängnis gehandelt habe, wo dieses gewesen sei und ob er sich während der gesamten Haftzeit im gleichen Gefängnis befunden habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch bereits einiges zu seiner Arbeit und seiner Unterbringung erzählt gehabt. Weitere Fragen zu seinen Erlebnissen während der Haftzeit seien ihm nicht gestellt worden. Hätte das SEM Genaueres wissen wollen, hätte es ihn danach fragen müssen. Dem Argument, es sei nicht nachvollziehbar geworden, warum man ihn inhaftiert habe, bloss weil er eine Rekrutierung zur Liyu Police abgelehnt habe, sei entgegenzuhalten, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Motive für die Festnahme und Inhaftierung zu rationalisieren. Es sei geradezu ein Merkmal von asylrelevanten Festnahmen und Inhaftierungen, dass sie nicht rational und nachvollziehbar seien, sondern - aus der Sicht eines Rechtsstaates - absolut willkürlich und ohne logische Gründe erfolgen könnten. Er habe mehrmals übereinstimmend dargelegt, dass er festgenommen worden sei, nachdem er sich geweigert habe, für die Liyu Police rekrutiert zu werden. Aus Sicht des SEM möge dies eine übertriebene Reaktion der äthiopischen Behörden sein, es könne daraus aber nicht auf die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. So habe er selber auch angegeben, dass die Tätigkeiten der Gruppe, für die er hätte rekrutiert werden sollen, willkürlich seien. Im Übrigen seien seine Antworten auf die Frage, wie man seinen Fall untersucht habe, nicht bloss allgemein ausgefallen. So habe er angegeben, dass die Maraja-Gruppe, eine mit Pistolen bewaffnete zivilgekleidete Polizeieinheit für die Abklärungen zuständig gewesen sei und dass Gerichtsverfahren bei solchen Abklärungen unüblich seien. Er habe damit diverse Details und Realkennzeichen genannt. Insofern die Vorinstanz moniere, dass er in der BzP nichts von den Folterungen in der Haft oder deren Auswirkungen erwähnt habe, sei zunächst festzuhalten, dass Unterschiede zwischen der BzP und der Anhörung nicht dazu führen dürften, dass eine Person persönlich nicht glaubwürdig sei. Widersprüche dürften nur herangezogen werden, wenn Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten diametral von den Asylvorbringen in der Anhörung abwichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt würden. Er habe bereits bei der BzP angegeben, dass er wegen seines "Gefängnisproblems" geflüchtet sei. Er habe damals, angesichts der Tatsache, dass er sich habe kurzhalten müssen, jedoch keine Details dazu dargelegt. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, dass seine Aussagen in der Anhörung von jenen der BzP abwichen. Vielmehr habe er sich kurzgefasst und die im Gefängnis erlittene Folter unter dem Wort "Gefängnisproblem" zusammengefasst. Im Übrigen sei der Befrager auf die von ihm angesprochene Folter in der Anhörung in keiner Weise eingegangen. Auf das gesundheitliche Problem sei man erst zu sprechen gekommen, als die Hilfswerkvertretung entsprechend nachgefragt habe. Der Befrager habe ihn dann darauf angesprochen, warum er die gesundheitlichen Probleme an der BzP nicht erwähnt habe, was er damit erklärt habe, er habe sich kurzfassen müssen. Bezüglich der Folter sei hingegen nicht explizit nachgefragt worden, obwohl solches angezeigt gewesen wäre, wenn der Befrager hier offensichtlich auch von einem Widerspruch ausgegangen sei. Die Beschreibung der Flucht aus dem Gefängnis enthalte sodann, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, diverse Realkennzeichen. Er habe etwa erklärt, dass er mit anderen Gefangenen dabei gewesen sei, Äste zu schneiden, um Feuer zu machen und die Wächter abgelenkt gewesen seien, weil einer Person ein Ast auf den Kopf gefallen und ein Streit ausgebrochen sei. Er habe sodann beschrieben, wie er auf einen Sandhaufen gesprungen sei, welche Route das Tuk-Tuk gefahren sei, habe den Namen der Ladenbesitzerin genannt, die ihm geholfen habe, und habe Details der Konversation mit ihr beschrieben. Soweit die Vorinstanz einen Widerspruch in der Beschreibung der Ausreise erblicke, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um ein sekundäres Vorbringen handle und dies für die Glaubhaftmachung weniger entscheidend sei. Ohnehin sei bei der Verwendung von Angaben der BzP Vorsicht geboten. Aufgrund der relativ kurzen Befragungszeiten sei es immer möglich, dass sich Fehler einschleichen würden. Als er darauf angesprochen worden sei, habe er zusätzlich erklärt, dass er in Äthiopien zwar mit dem Fahrzeug in E._______ gestartet und auch mit einem Fahrzeug in F._______ angekommen sei, zwischendurch aber teilweise habe zu Fuss gehen müssen. Offensichtlich habe er die Aussage, dass er den gesamten Reiseweg von Äthiopien nach F._______ mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, vor allem in Abgrenzung zu den anderen Transportmitteln wie Zug (von F._______ nach G._______) und Boot (Mittelmeerüberfahrt) getätigt. Insofern sich das SEM darauf stütze, dass er bezüglich seiner Zeit bei den Gemeinden-Sicherheitskräften und der Inhaftierung, sich überschneidende Zeiträume nach dem europäischen Kalender angegeben habe, sei zunächst zu bemerken, dass die Erinnerung mit der Zeit verblassen könne. Auch könnten sich Asylsuchende häufig schlecht an Daten erinnern. Er habe durchwegs konsistent angegeben, dass er für ungefähr zwei Jahre als Gemeinde-Sicherheitskraft tätig gewesen sei, bevor er inhaftiert worden und für ein Jahr im Gefängnis gewesen sei. Schliesslich gehe aus diversen Antworten klar hervor, dass er offensichtlich Mühe mit der Umrechnung der Kalender gehabt habe. Angesichts der Tatsache, dass er lediglich für ein Jahr die Schule besucht habe, sei dies auch nicht weiter erstaunlich. Vor diesem Hintergrund könnten seine Datumsangaben nicht als Indizien herangezogen werden. Soweit die Vorinstanz ausführe, es hätten sich Widersprüche dazu ergeben, was nach seiner Ausreise seiner Familie passiert sei, habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, dass seine Familie seinetwegen Repressalien ausgesetzt gewesen sei, indem er angegeben habe, seine Familie sei verhaftet und aufgefordert worden, ihn aufzuliefern. Damit habe er bereits in der BzP ansatzweise angegeben, was er anlässlich der Anhörung genauer ausgeführt habe. Dass er das Wort Folter nicht explizit genannt habe, stelle keinen Widerspruch dar, vor allem aber keinen diametralen. Dass er sich anlässlich der BzP kurzgehalten und nicht noch weiter ausgeführt habe, dass seine Familie bis heute unter Druck gesetzt werde, könne ihm nicht angelastet werden. Er habe an der Anhörung auch mehrmals betont, dass ihm in der BzP gesagt worden sei, er könne dann an der Anhörung umfassend von seinen Problemen erzählen. Im Hinblick auf das Argument der Vorinstanz, es hätten sich auch in den Ausführungen zur Ausstellung der Identitätskarte Unstimmigkeiten ergeben, macht er geltend, dass seinen Datumsangaben keine grosse Bedeutung zugemessen werden könne. Er habe konsistent angegeben, er habe die Identitätskarte nach seiner Ausreise, als er in G._______ gewesen sei, ausstellen lassen und dass dies ungefähr im 2. Monat des Jahres 2016 gewesen sei. Ebenfalls habe er ausgesagt, dass es sich dabei um eine ungefähre Zeitangabe handle. Inwiefern die Ausstellung des Ausweises nach der Ausreise die Asylgründe in Frage stellen könne, sei sodann nicht ersichtlich. Ebenso wenig ersichtlich sei, inwiefern die Ausstellung der Identitätskarte deren Beweiswert - der diesem Ausweis nach Angaben der Vor-instanz sowieso nicht zukomme - untergraben solle. Es bestehe weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen der Ausstellung der Identitätskarte nach seiner Flucht aus dem Gefängnis und der Ausstellung des Ausweises der Gemeinde-Sicherheitskräfte vor seiner Inhaftierung beziehungsweise Flucht. Insbesondere habe auch eine andere Person den Ausweis der Gemeinde-Sicherheitskräfte ausgestellt. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass dieser Ausweis legal und ohne weitere Probleme, die Identitätskarte jedoch nur mit Hilfe des Cousins auf inoffiziellem Weg habe ausgestellt werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG standhielten. Angesichts dessen müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre.
E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung legt der Beschwerdeführer dar, dass dem ärztlichen Kurzbericht vom 16. April 2019 entnommen werden könne, dass bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei. Aufgrund der erst einmalig erfolgten Therapiesitzung habe bis anhin noch kein ausführlicher Bericht erstellt werden können. Ein solcher werde jedoch sobald als möglich nachgereicht. Bereits jetzt sei allerdings hervorzuheben, dass der Kurzbericht eine klare Diagnose stelle und darlege, dass er anlässlich seiner Therapiesitzung über dieselben traumatischen Erlebnisse wie bei seiner Anhörung, insbesondere über die anlässlich der einjährigen Inhaftierung erlittenen Folter, gesprochen habe.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 führt die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorgehen, als er auf die Liste der zu Rekrutierenden gesetzt worden sei, zur anschliessenden Kontaktaufnahme der Behörden zu seiner Verhaftung und zu seiner Zeit in Haft handle es sich wiederholt um oberflächliche und wenig differenzierte Aufzählungen von Abläufen und Tätigkeiten. Der Moment der Verhaftung sei von ihm in seiner Erzählung mehrmals übersprungen worden. Auf die Aufforderung hin, die Verhaftung Schritt für Schritt und detailliert zu schildern, habe er zu Protokoll gegeben, dass er und andere, die nicht mit der Rekrutierung einverstanden gewesen seien, sofort abgeführt worden seien. Auf Nachfrage sei seine Aussage, dass jeweils zwei Personen mit Handschellen zusammengefesselt worden seien und man sie in einem abgeschlossenen Fahrzeug bis zum Gefängnis transportiert habe, allgemein, stereotyp und knapp ausgefallen. Die fehlende Substanz werde insbesondere deutlich, wenn man diese Ausführungen mit seinen direkt zuvor gemachten Aussagen zum Ereignis vergleiche, als er von einem Mitglied der Sicherheitskräfte mit der Stange des Sonnenschirms geschlagen worden sei, die deutlich spontaner und lebendiger ausgefallen seien. Der Bruch in seiner Erzählstruktur sei deutlich wahrnehmbar. Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Realkennzeichen betreffend die Schilderung, wie er von einem Mitglied der Sicherheitskräfte mit einer Stange des Sonnenschirms geschlagen worden sei, würden nicht die Verhaftung, sondern einen früheren Vorfall auf dem Markt betreffen, welcher jedoch mit der als unglaubhaft qualifizierten Rekrutierung beziehungsweise Verhaftung in keinem Zusammenhang stehen würde. Die übrigen als Realkennzeichen bezeichneten Angaben könnten nicht als Realkennzeichen gewertet werden. Im Gegenteil handle es sich dabei um unspezifische, allgemein bekannte oder mögliche Begebenheiten oder Situationen, welche in ihrer Oberflächlichkeit auch von einer Person hätten wiedergegeben werden können, die sich nicht selber in dieser Situation befunden habe. Ein weiterer Hinweis, dass sich seine Gefährdungslage nicht so abgespielt haben könne, wie er dies dargelegt habe, sei sein Verhalten auf die Information, dass er zwangsrekrutiert würde. So habe er angegeben, dass er von seinem Vorgesetzten erfahren habe, er sei auf die Liste der zu Rekrutierenden aufgenommen worden. Obwohl ihm offensichtlich bewusst gewesen sei, was eine Zwangsrekrutierung bedeuten und für Folgen haben würde, sei er weiterhin seiner Tätigkeit bei der "Gebietspolizei" nachgegangen, bis er dann einige Tage später festgenommen worden sei. Er habe selber angegeben, dass ihm bewusst und bekannt gewesen sei, dass Leute der Liyu Police gegen die eigenen Clan-Mitglieder und sogar zur Liquidierung eingesetzt worden seien, und er dabei nicht hätte mitmachen wollen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er vor diesem Hintergrund weiter zur Arbeit erschienen sei, wenn der Einzug zur Rekrutierung unmittelbar bevorgestanden und die Gefahr existiert hätte, dass er danach solche Tätigkeiten hätte ausführen müssen. Dies umso mehr, als dass er gemäss seinen Angaben schon in der Vergangenheit schlimme Erfahrungen mit der Liyu-Police gemacht habe, zumal sein Vater wohl von diesen getötet worden sei und seine Mutter, und auch er, bereits zuvor ständig Probleme mit dieser Gruppe gehabt hätten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, er hätte sich des Einzugs zur Liyu-Police mit allen Mitteln zu entziehen versucht, z.B. indem er sich einige Zeit versteckt gehalten hätte. Dass er angegeben habe, seine Kollegen hätten diese Namensliste nicht so ernst genommen, weshalb auch er sich bis zur Verhaftung keine Sicherheitsvorkehrungen überlegt oder eingeleitet habe, müsse nach dem Gesagten als unrealistisch und somit unglaubhaft beurteilt werden. Sodann sei er in der Tat in der Lage gewesen, eine sehr detaillierte Zeichnung des Gefängnisses anzufertigen. Wie im Entscheid jedoch bereits dargelegt worden sei, fehle es den diesbezüglichen Ausführungen auffallend stark an persönlichem Bezug. Dies und seine Angaben zur Flucht eines Insassen aus dem Spital wiesen darauf hin, dass er seine detaillierten Kenntnisse nicht als Insasse erlangt habe. Denkbar sei etwa, dass er sich dienstlich im Gefängnis aufgehalten habe. Abschliessend zu klären, woher er über diese Kenntnisse verfüge, sei jedoch nicht möglich. Seinem Einwand, er habe die in Haft erlebten Folterungen und die als Folge davon entstandenen gesundheitlichen Probleme in der BzP nicht erwähnt, weil er sich habe kurzhalten müssen, könne entgegengehalten werden, dass er diese Ereignisse mit Sicherheit bereits in der BzP vorgebracht hätte, wenn sie für ihn eminent wichtig gewesen wären. Diese Übergriffe hätten sein Leben und seine Gesundheit derart geprägt, dass es nicht vorstellbar sei, dass er darüber, wenigstens ansatzweise, nicht bereits bei der ersten Möglichkeit hätte berichten wollen. Zudem hätte er in diesem Fall wohl kaum angegeben, kerngesund zu sein. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er bei der Frage nach seinem Gesundheitszustand diese Folterungen und Probleme wenigstens kurz angedeutet hätte. Mit dem in der Beschwerdeschrift als Erklärung zitierten Ausdruck "Gefängnisproblem" habe er sodann ganz offensichtlich einfach seine Haft im Gefängnis gemeint und nicht, wie in der Beschwerde suggeriert, Probleme, welche er wegen Zeitmangel in der BzP nicht habe benennen können. Des Weiteren sei die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Erklärung betreffend die Ereignisse bei seiner Familie nach der Ausreise fehlerhaft und entspreche weder den Ausführungen im Asylentscheid noch seinen Angaben in der BzP. So habe er, wie dies im Asylentscheid auch ganz klar ausgeführt worden sei, in der BzP angegeben, seine Mutter sei für drei Tage festgehalten worden. Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, er habe bereits in der BzP davon gesprochen, dass seine Mutter und seine Schwestern festgenommen worden und Repressalien ausgesetzt gewesen seien, sei nicht korrekt. Erst an der Anhörung habe er erstmals davon gesprochen, dass nicht nur seine Mutter, sondern auch seine beiden Schwestern festgenommen und gefoltert worden seien, und dass zudem jede Nacht von einer Gruppe nach ihm gefragt und er gesucht werde. Diese Angaben würden absolut nicht jenen in der BzP entsprechen, obwohl ihm bereits dort die Möglichkeit gegeben worden sei, die Schwierigkeiten, welche in direktem Zusammenhang mit seinem zentralen Asylgrund, seiner Verhaftung und der Flucht aus der Haft, stünden, anzubringen. Gemäss dem von ihm nachgereichten psychologischen Kurzbericht vom 16. April 2019 würden bei ihm seit ungefähr Mitte März 2019, mithin seit dem Zeitpunkt des Erhalts des negativen Asylentscheids, Schlafprobleme, Grübeln, Zukunftsängste, Intrusion, Derealisationserleben und Albträume auftreten und er leide seit der Ablehnung des Asylgesuchs an massiven Ängsten. Der behandelnde Psychologe habe bei ihm bereits nach der ersten Therapiesitzung eine PTBS sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert, ohne dass indessen vertiefte Angaben zu den auslösenden Gründen gemacht würden. Es werde lediglich dargelegt, dass die Symptomatik einer PTBS nach Folter entspreche. Nach dem Gesagten sei der ärztliche Bericht nicht geeignet, die Frage der Ursachen der festgestellten psychischen Erkrankung zu beantworten. Wie in der Verfügung vom 19. März 2019 ausführlich dargelegt worden sei, seien seine Aussagen zu seiner Verfolgung, insbesondere zu seiner Verhaftung, Inhaftierung und Flucht aus der Haft und aus Äthiopien, aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten und seiner unsubstanziierten Vorbringen nicht glaubhaft ausgefallen. Infolgedessen seien die Ursachen seiner psychischen Probleme, entgegen der Einschätzung des ärztlichen Berichts, nicht in der behaupteten Verfolgung zu suchen. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass seine Leiden durch seine aktuelle Lebenssituation ausgelöst worden seien respektive mit der angeordneten Wegweisung im Zusammenhang stehen würden. Dafür spreche auch die Tatsache, dass seine angeblichen Probleme bereits ungefähr vier Jahre und seine Einreise in die Schweiz drei Jahre zurücklägen, er aber bisher in den Befragungen beziehungsweise im Asylverfahren in keiner Art und Weise irgendwelche psychischen Beschwerden geltend gemacht habe. Hätte sich bei ihm tatsächlich eine PTBS aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse gezeigt, wäre diese mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits früher aufgetreten und nicht erst nach Erhalt des negativen Asylentscheides.
E. 4.5 In der Replik macht der Beschwerdeführer erneut geltend, dass ihm ein allfällig unlogisches oder unplausibles Verhalten anderer Personen nicht negativ angelastet werden könne, zumal das Vorgehen der Sicherheitskräfte und der Liyu Police im regional state Somali in Äthiopien im hiesigen Kontext per se eher unverständlich und nicht nachvollziehbar erscheinen dürfte. Die Taktik einer Rekrutierung und einer Festnahme könne deshalb nicht ohne weiteres als plausibel oder nicht beurteilt werden. Zudem sei bei ihm eine PTBS diagnostiziert worden, weshalb die von Lehre und Praxis anerkannte wissenschaftliche Erkenntnis zu berücksichtigen sei, dass traumatisierte Asylsuchende häufig nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass er in Bezug auf seine Rekrutierung nicht alle Ereignisse so detailliert geschildert habe, wie den Angriff mit dem Schirm. Die Vorinstanz schreibe, auf die Aufforderung hin, die Verhaftung Schritt für Schritt zu schildern, habe er zu Protokoll gegeben, dass er und andere, die nicht mit der Rekrutierung einverstanden gewesen seien, sofort abgeführt worden seien. Schaue man sich seine exakte Antwort an, falle auf, dass die Vorinstanz den grössten Teil davon in ihrer Vernehmlassung unterschlagen haben. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz sei die entsprechende Aussage demnach weder oberflächlich noch wenig differenziert ausgefallen. Insofern die Vorinstanz die in der Beschwerdeschrift erwähnten Realkennzeichen nicht als solche einstufe, könne lediglich aufgrund der Tatsache, dass es aus Sicht des Sachbearbeiters üblich sei, dass man in Handschellen abgeführt und in einem geschlossenen Fahrzeug ins Gefängnis transportiert werde, nicht darauf geschlossen werden, er (Beschwerdeführer) habe es nicht selbst erlebt. Hätte die Vorinstanz diesbezüglich an der Anhörung Zweifel gehabt, hätte sie ihm weitere Fragen, beispielsweise zur Fahrtroute, den Namen der ebenfalls festgenommenen Kollegen oder allgemein dazu auffordern können, die Abführung genauer zu schildern. Es falle jedoch auf, dass er die Fragen nach der Grösse der Gebietsgruppe, dem Zeitraum zwischen dem Tag, als er das erste Mal von der Rekrutierung hörte und der Festnahmen sowie weitere Fragen zu diesem Komplex durchgehend habe beantworten können und auch ehrlich angegeben habe, wenn er etwas nicht gewusst habe. Der Vorwurf der Vorinstanz, sein Verhalten, nachdem er von der bevorstehenden Rekrutierung erfahren habe, sei unplausibel, greife nicht. Zunächst könne das Kriterium der Plausibilität ohnehin nur mit grösster Zurückhaltung herangezogen werden. Die Tatsache, dass es aus Sicht des Sachbearbeiters plausibler gewesen wäre, wenn er zum Beispiel nicht mehr zur Arbeit erschienen wäre und sich einige Zeit versteckt gehalten hätte, überzeuge bereits deshalb nicht, weil es sich bei der Arbeit der Gemeinde-Sicherheitskräfte um solche gehandelt habe, die alle in diesem Gebiet tätigen Händler hätten ausführen müssen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass er weiter zur Arbeit erschienen sei. Ebenso habe er erklärt, warum ihn die Liste selbst noch nicht besonders beunruhigt habe. Schliesslich bringe die Vorinstanz mit diesem Punkt ein neues Argument vor, dass sie eigentlich bereits in ihrer Verfügung hätte geltend machen müssen, wenn es sich um einen wesentlichen Aspekt gehandelt hätte. Wenn die Vorinstanz ausführe, es sei denkbar, dass er sich dienstlich im Gefängnis aufgehalten habe, sei dies reine Spekulation und durch nichts belegt. Anzufügen bleibe auch, dass seine Aussagen, unter Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustandes, durchaus einen persönlichen Bezug hätten. Betreffend die Angaben zum Gesundheitszustand sei darauf hinzuweisen, dass er an einer PTBS leide und viele Asylsuchende auf die erstmalige Frage, wie es ihnen gesundheitlich gehe, antworten würden, dass es ihnen gut gehe. Im Übrigen habe er bereits anlässlich der Anhörung erklärt, warum er sich dazu nicht geäussert habe. Sodann seien die Ausführungen der Vorinstanz betreffend seine Familienangehörigen nicht korrekt. Ebenso sei ihr Versuch überspitzt, aus dem Umstand, dass er an der Anhörung die Inhaftierung der Schwestern zum ersten Mal wortwörtlich erwähnt habe, einen diametralen Widerspruch in einem zentralen Punkt zu konstruieren. Die Repressalien gegen seine Familie seien nach seiner Flucht erfolgt.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 nach 7 AsylG glaubhaft zu machen. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene dagegen vorbringt vermag insgesamt nicht zu überzeugen, sondern erschöpft sich grösstenteils in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes.
E. 5.2 Zunächst schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Kernvorbringen seien wenig substanziiert ausgefallen. So schilderte er die Festnahme, die Inhaftierung wie auch die Flucht als reine (und teilweise knappe) Geschehensabläufe ohne spezielle Realkennzeichen und mit wenig persönlichem Bezug. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte er seine Ausführungen nicht mit weiteren Details anzureichern. Insbesondere in Anbetracht der doch prägenden Erlebnisse wäre zu erwarten gewesen, dass er über seine damaligen Gedankenvorgänge und Extremsituationen persönlichere und individuellere Aussagen hätte machen können. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt darum gebeten, seine Rekrutierung respektive Festnahme ausführlich beziehungsweise Schritt für Schritt zu schildern ([...]), weshalb sich sein Einwand, die Vorinstanz hätte ihm dazu weitere Fragen stellen können oder ihn auffordern müssen, die Abführung genauer zu schildern, als unbehelflich respektive aktenwidrig erweist. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst keine direkten Fragen zur Zeit im Gefängnis stellte, sondern lediglich danach fragte, was ihn dazu bewogen habe, sein Heimatland zu verlassen beziehungsweise wie es dann weitergegangen und dazu gekommen sei, dass er ausgereist sei ([...]), wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass auch die diesbezüglichen Antworten mit wenig persönlichem Bezug ausgefallen sind. Sodann wurden dem Beschwerdeführer im Anschluss durchaus konkrete Fragen zur Inhaftierung gestellt, etwa ob gegen ihn im Gefängnis ein Verfahren eröffnet worden sei respektive was er mit seiner Aussage meine, man habe seinen Fall untersucht. Gemäss eigenen Aussagen war der Beschwerdeführer ein Jahr inhaftiert, wobei er immer wieder gefoltert und von der Maraja-Gruppe verhört worden sei. Das einzige, was er zu diesen "Verhören" jedoch zu berichten wusste, war, dass er unter Druck gesetzt und ihm vorgeworfen worden sei, eine andere Ideologie zu vertreten, weil er die Rekrutierung abgelehnt habe. In Anbetracht der Haftzeit wäre zu erwarten gewesen, dass er über diese "Verhöre" beziehungsweise darüber, wie man seinen Fall abgeklärt habe, eingehender und lebensnaher hätte berichten können. Die durchaus detaillierte Zeichnung, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angefertigt hat, vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sich Satellitenbilder, Skizzen und Beschreibungen des Gefängnisses auch durch eine Internetrecherche problemlos finden lassen (vgl. etwa Human Rights Watch, We are like the dead - Torture and other Human Rights Abuses in Jail Ogaden, Somali Regional State, Ethiopia, 4. Juli 2018, https://www.hrw.org/report/2018/07/04/we-are-dead/torture-and-other-human-rights-abuses-jail-ogaden-somali-regional#; Karamarda Group, Jail Ogaden and the Flawed Judicial System of the Somali Region in Ethiopia, 31. Mai 2014, https://wardheernews.com/wp-content/uploads/2014/05/Jail-Ogaden-and-the-flowed-judicial-system_Karamarda.pdf sowie Landinfo, Ethiopia: The prison "Jail Ogaden", 28. Januar 2015, https://www.justice.gov/eoir/page/file/989196/download [alle zuletzt besucht am {...}]). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhalt der Information, dass er zwangsrekrutiert werde, sei nicht nachvollziehbar beziehungsweise ein weiterer Hinweis, dass sich die Gefährdungslage nicht wie vorgetragen abgespielt haben könne. Angesichts dessen, dass es bereits früher Rekrutierungen gegeben habe, dass dem Beschwerdeführer, wie bereits von der Vorinstanz bemerkt, bekannt war, dass die Rekrutierten gegen die eigenen Clan-Angehörigen eingesetzt würden, und dass auch sein Vater im Rahmen einer solchen "Säuberungsaktion" getötet worden sei ([...]), wirkt seine Reaktion auf die Information, er werde zwangsrekrutiert, merkwürdigerweise gleichgültig und es erstaunt, dass er weiter zur Arbeit für die Quartierbehörde erschienen ist. Entgegen seinem Einwand ist dabei unerheblich, dass die Vorinstanz erst in der Vernehmlassung darauf einging, zumal ihm im Rahmen der Replik Gelegenheit gegeben wurde, zu den Erwägungen der Vor-instanz Stellung zu nehmen. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe weiter zur Arbeit erscheinen müssen, weil es sich um Arbeit gehandelt habe, die alle Händler in diesem Gebiet hätten ausführen müssen, überzeugt nicht, zumal aus seinen Aussagen an der Anhörung hervorgeht, dass die entsprechende Arbeit offensichtlich durch eine andere Person, in seinem Fall durch die Schwester, ausgeübt werden kann ([...]). Schliesslich mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, er habe "ausser diesem Gefängnisproblem" nie Problem mit der Polizei beziehungsweise anderen Behörden gehabt ([...]), währendem er in der Anhörung angab, er habe Konflikte gehabt, weil seine Mutter dauernd Probleme mit der Liyu Police gehabt habe, und dass er diese Truppe nicht mehr habe ertragen können, da er oft gesehen habe, wie seine Mutter von diesen Leuten schikaniert und geschlagen worden sei, wobei auch er (einmal) geschlagen worden sei ([...]).
E. 5.3 Zwar mag zutreffen, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung auch Unglaubhaftigkeitselemente heranzieht, die für sich genommen nicht zentral erscheinen, indessen sind auch diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, welche, wie vorliegend dargelegt, ergibt, dass die gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände sprechenden Faktoren überwiegen.
E. 5.4 Auch wenn in der Beschwerde argumentiert wird, es müsse den Problemen des Beschwerdeführers mit Zahlen- und Zeitangaben sowie seinem niedrigen Bildungsniveau Rechnung getragen werden, so durfte die Vor-instanz von ihm doch erwarten, dass er die Kernpunkte seiner Fluchtgeschichte zumindest ungefähr zeitlich einordnet und auch chronologisch klar schildert beziehungsweise seine Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen hinreichend ausführlich und nachvollziehbar darlegt. Es bestanden auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängend zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz hätte betreffend die von ihm geltend gemachten Folter nachfragen müssen, wenn sie davon ausgegangen sei, dass diesbezüglich ein Widerspruch vorliege, und weiter ausführt, er habe die Folter, wie auch seine Gesundheitsprobleme, in der BzP nicht (explizit) erwähnt, weil er sich habe kurzfassen müssen, die Folter jedoch unter dem Wort "Gefängnisprobleme" zusammengefasst, vermag dies nicht zu überzeugen. Zunächst ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich der sich widersprechenden Angabe bezüglich der Folter kein Vorhalt anlässlich der Anhörung erfolgte, da der sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ergebende Grundsatz, einen Asylgesuchsteller möglichst mit Widersprüchen zu konfrontieren, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären, keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.1.2 [als Referenzurteil publiziert]). Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Widersprüchen zu äussern. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführte, wäre es zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese für ihn eminent wichtigen Ereignisse beziehungsweise Umstände in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt, zumal die Folter beim Beschwerdeführer zu chronischen gesundheitlichen Beschwerden geführt haben soll ([...]) und es schwer vorstellbar ist, dass er bei Vorliegen letzterer anlässlich der BzP angegeben hätte, er sei kerngesund ([...]). Schliesslich wurde er zu Beginn der BzP ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie darauf hingewiesen, dass eine Missachtung derselben sich negativ auf seinen Asylentscheid auswirken könne. Auch gab er gegen Ende der Befragung zu Protokoll es gebe keine weiteren Gründe und bestätigte unterschriftlich, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben ([...]).
E. 5.5 Insofern sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auf die bei ihm diagnostizierte PTBS beruft und dazu unter anderem ausführt, er habe anlässlich seiner Therapiesitzung über dieselben traumatischen Erlebnisse wie bei seiner Anhörung, insbesondere über die während der Inhaftierung erlittene Folter berichtet, sowie geltend macht, dass vor dem Hintergrund seiner Diagnose verständlich sei, dass er nicht alle Ereignisse so detailliert geschildert habe beziehungsweise dass seine Aussagen unter Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustandes durchaus einen persönlichen Bezug aufweisen würden, ist festzuhalten, dass die ärztlich attestierte PTBS als Erklärung für die mangelnde Substanz der Vorbringen für sich alleine nicht hinreicht. Zwar würde sie hinsichtlich der Schilderung der geltend gemachten Folter (zu der der Beschwerdeführer ohnehin gar nie befragt worden ist) berechtigt erscheinen. Es ist aber nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer aufgrund dieses Erlebnisses nicht in der Lage gewesen sein soll über andere Umstände, welche nicht direkt die angeblichen Misshandlungen betrafen, detailliert zu berichten. Ebenfalls zu beachten gilt es, dass eine diagnostizierte PTBS, wie bereits von der Vor-instanz zu Recht bemerkt, für sich allein keinen Beweis für eine vorgebrachte Misshandlung darstellt. Nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, inner-familiäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Vorliegend fällt in diesem Zusammenhang auf, dass sich der Beschwerdeführer erst nach dem negativen Asylentscheid in Behandlung begeben hat (vgl. den Kurzbericht der [...] vom 16. April 2019). Schliesslich ist auch noch hervorzuheben, dass sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass seine Urteilsfähigkeit anlässlich der Befragungen eingeschränkt gewesen wäre. Er konnte seine Asylgründe im Rahmen der BzP summarisch und anlässlich der Anhörung umfassend schildern und bestätigte beide Male, dass er alle Asylgründe habe nennen und darlegen können ([...]).
E. 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt jedenfalls für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). Zwar bleibt die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident am 2. April 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebieten, wo ungelöste ethnische Konflikte teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) forderten bereits Hunderte von Todesopfern auf beiden Seiten und Tausende Zivilisten sollen dadurch zur Flucht veranlasst worden sein. Die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5432/2018 vom 26. November 2020 E. 8.4.4, E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 8.4.1 und D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1). Nach dem Gesagten spricht die allgemeine Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Entgegen den in den Beschwerdeeingaben geäusserten Befürchtungen wird sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG hoch sind. Nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten rechtfertigen die Annahme einer konkreten Gefährdung, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.), schwierige Umstände also, von denen die Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend und abgesehen von den geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. dazu nachfolgend) gesund. Er hat vor seiner Ausreise in D._______ gelebt, wo er auch aufgewachsen war ([...]), weshalb er mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte. In der Anhörung legte der Beschwerdeführer dar, dass seine Mutter wie auch die zwei Schwestern nach wie vor in D._______ lebten ([...]). Auf die Frage, ob er seit der Ausreise mit seiner Familie in Kontakt stehe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, ein Verwandter habe organisiert, dass er mit ihnen kommunizieren könne, und machte erst anschliessend geltend, er habe seit Silvester 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt ([...]). Aus den Akten werden jedoch auch keine wirklich ernsthaften und von einiger Dauer geprägten Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, den Kontakt zu seiner Familie erneut herzustellen, weshalb die alleine mit dem Kontaktabbruch begründete Antwort im Hinblick auf die in Äthiopien lebende Familie den Anschein erweckt, der Beschwerdeführer wolle ein vorhandenes Beziehungsnetz beziehungsweise eine Unterkunftsmöglichkeit verschleiern. Weiter verfügt der Beschwerdeführer in D._______ über einen Cousin mütterlicherseits, der für die Kebele arbeitet, wo der Beschwerdeführer gelebt hat ([...]). Ein Onkel sowie eine Tante väterlicherseits leben in H._______ und ein weiterer Onkel mütterlicherseits lebt in I._______ ([...]). Schliesslich ist eine Tante des Beschwerdeführers in J._______ wohnhaft, die ihn bereits in der Vergangenheit unterstützt hat, indem sie seine Ausreise finanzierte ([...]). Zwar gab der Beschwerdeführer an, er habe nur ein Jahr lang eine Privatschule besucht, indessen kann er gemäss eigenen Angaben sowohl auf Somali wie auch Englisch lesen und schreiben ([...]). Ferner hat er zusammen mit seiner Mutter gearbeitet, die einen Gemüsestand auf dem Markt betrieben hat, und ist für die Quartiersicherheitsbehörden tätig gewesen ([...]). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Erkrankung (PTBS, Anpassungsstörungen; vgl. den aktuellen Arztbericht vom 17. Dezember 2020) ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Dies trifft auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu, zumal er gegenwärtig lediglich ambulant behandelt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zudem bereits in verschiedenen Entscheiden zur Behandelbarkeit von schweren psychischen Krankheiten in Äthiopien geäussert. Dabei wurde namentlich im Zusammenhang mit der Diagnose (schwere) PTBS festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln lässt (vgl. Urteil des BVGer E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1 mit Hinweisen etwa auf E-1042/2016 vom 4. März 2016 E. 5.4 und D-4404/2014 vom 5. Februar 2015 E. 8.4.3; in jüngerer Zeit etwa D-4436/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.3 m.H. und D-3579/2018 vom 18. Dezember 2020 E. 6.3). Im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 wurde zudem erwogen, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Dem Beschwerdeführer steht zudem die Möglichkeit offen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 72 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei seiner Rückkehr in eine medizinische Notlage. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den mit Eingabe vom 26. Januar 2021 in Aussicht gestellten ausführlichen Therapiebericht abzuwarten. Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und seine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ist den Akten keine Veränderung der finanziellen Lage zu entnehmen, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung von Rechtsanwältin Nadia Zink gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG wiedererwägungsweise gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 6. November 2019 einen zeitlichen Aufwand von 12.5 Stunden aus und beziffert die Auslagen auf Fr. 18.90. Die ausgewiesenen Auslagen erscheinen angemessen, der ausgewiesene Zeitaufwand von 12.5 Stunden ist angesichts des seit der Replik erfolgten Aufwandes auf 13 Stunden zu erhöhen. Bei einem Stundensatz von Fr. 220.- ist demnach die Parteientschädigung auf Fr. 3'101.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlich bestellten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'101.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1735/2019 Urteil vom 12. Februar 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie - suchte am 2. Juli 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 20. Juli 2016 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 17. Juli 2018 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zu den Ausreisegründen im Wesentlichen geltend, dass er in C._______ (Provinz D._______) geboren sei. Sein Vater sei von der Polizei getötet worden, als er drei Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter habe nach dem Tod des Vaters das Vieh veräussert und sei mit ihm und seinen beiden Schwestern nach D._______ gezogen, wo sie auf dem Markt Gemüse verkauft habe. Er habe ein Jahr lang eine Privatschule besucht und sonst seiner Mutter beim Verkauf geholfen. Seine Mutter habe während der Ausübung ihrer Arbeitstätigkeit als Händlerin oft Probleme mit der Liyu Police gehabt und sei geschlagen und schikaniert worden. Auch ihm sei dies passiert, weshalb er selber die Liyu Police nicht mehr habe ertragen können. Ab dem Jahre 2014 habe er begonnen, im Quartier ehrenamtlich die Gemeinde-Sicherheitskräfte bei deren Kontrollen zu unterstützen. Eines Tages habe sein Vorgesetzter ihn, wie auch die anderen ehrenamtlich tätigen Jugendlichen, ohne sein Wissen und gegen seinen Willen auf eine Liste derjenigen gesetzt, die der Liyu Police hätten beitreten und allenfalls gegen den eigenen Clan oder bei Gefechten gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) eingesetzt werden sollen. Da er sich in der Folge geweigert habe mitzumachen, sei er im ersten Monat 2015 festgenommen und ein Jahr lang im Gefängnis festgehalten worden. In dieser Zeit habe man ihn befragt, geschlagen und gefoltert. Auch habe er Zwangsarbeit leisten müssen. Man habe ihm vorgeworfen, eine andere Ideologie als die Regierung zu vertreten. Anlässlich eines Arbeitseinsatzes sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen und er sei kurz danach aus der Heimat ausgereist. In Ägypten habe er ein Asylgesuch eingereicht und sich von dort aus, über einen Cousin in der Heimat, eine Identitätskarte ausstellen und zusenden lassen. Während seines Aufenthalts in Ägypten habe er erfahren, dass Familienangehörige seinetwegen drei Tage festgehalten worden seien. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und einen Ausweis der Gemeinde betreffend seine Tätigkeit bei der Gemeinde-Sicherheitsbehörde zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 19. März 2019 - eröffnet am 22. März 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. April 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei der Fall zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Asylfürsorgebestätigung der (...) vom 1. April 2019 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 12. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht der (...) vom 16. April 2019 zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 30. April 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die psychiatrische Versorgung in Äthiopien als weiteres Beweismittel ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um amtliche Beiordnung der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin wies er infolge Nichterfüllens der kumulativen Voraussetzungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) ab. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 äusserte sich die Vorinstanz innert erstreckter Frist in einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welcher sie vollumfänglich festhielt. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 28. Juni 2019 zur Replik angesetzt. K. Mit Replik vom 10. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei er vollumfänglich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig ersuchte er wiedererwägungsweise um Gutheissung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Beiordnung der im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreterin wiedererwägungsweise gut. M. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...) vom 17. Dezember 2020 als weiteres Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. In der BzP und auch zu Beginn der Anhörung habe er angegeben, den Gemeinde-Sicherheitsbehörden ehrenamtlich bei deren Kontrollen assistiert zu haben, wofür er unregelmässig finanziell entschädigt worden sei. In der Anhörung und auch später habe er erklärt, dass bereits diese Tätigkeit zwangsweise ausgeübt worden sei und dass alle Händler im Quartier die Pflicht gehabt hätten, solche Kontrollaufgaben zu übernehmen, was ein anderes Bild ergeben habe. Die Zweifel an seinen Vorbringen seien durch seine unsubstanziierten Angaben zum Vorgehen, als er auf die Liste der zu Rekrutierenden gesetzt worden sei, zur anschliessenden Kontaktaufnahme der Behörden und zu seiner Verhaftung verstärkt worden. Seine diesbezüglichen Angaben hätten kein nachvollziehbares und glaubhaftes Bild dieser für ihn mit Bestimmtheit sehr prägenden Zeit entstehen lassen. Seine Haftzeit habe er ebenfalls unzureichend geschildert. Die Beschreibung des Gefängnisses sei zwar auffällig detailliert ausgefallen, jedoch habe es seiner Darstellung an persönlichem Bezug und mit der dort erlebten Situation verknüpften Emotionen gefehlt. Es habe den Eindruck gemacht, als ob er diesen Ort zwar kenne, allerdings nicht aufgrund eines Verbleibs als Inhaftierter. Seine Schilderung sei eine Aufzählung aus der Vogelperspektive und dem Blickwinkel eines Beobachters gewesen und es sei nicht spürbar geworden, dass er sich selber inmitten des Geschehens befunden hätte. Die Erklärungen, was man während der Haftzeit von ihm gewollt habe, seien ebenfalls ohne grössere Substanz und Genauigkeit ausgefallen. Er habe wiederum nur wiederholt, dass man bei den Befragungen von ihm habe wissen wollen, warum er die Rekrutierung abgelehnt habe. Seine Angaben seien allgemein und ohne persönliche Färbung geblieben und es sei nicht nachvollziehbar geworden, weshalb man ihn, bloss weil er eine Rekrutierung zur Liyu Police abgelehnt habe, unter unklaren Vorwürfen derart lange hätte inhaftieren und so behandeln sollen. In der BzP habe er nichts von Folter in der Haft oder deren Auswirkungen erwähnt. Auch habe er angegeben, kerngesund zu sein und keinerlei gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht. In der Anhörung habe er dann im Gegensatz dazu angegeben, in der Haft an den Hoden und den Füssen gefoltert worden zu sein und deshalb gesundheitliche Schwierigkeiten zu haben. Es erscheine unglaubhaft, dass er in der angeblichen Haft tatsächlich derart gefoltert worden sei, ansonsten er dies, wie auch die daraus resultierenden gesundheitlichen Probleme bereits in der BzP wenigstens angedeutet hätte. Der Ursprung der von ihm geltend gemachten, angeblichen gesundheitlichen Problemen sei deshalb nicht bekannt und könne aufgrund seiner Angaben nicht allfälligen Asylvorbringen zugerechnet werden. Auch wie man seinen Fall während der einjährigen Haft untersucht habe und was es diesbezüglich für Massnahmen gegeben habe, habe er nicht klar darlegen können, sondern lediglich seine bereits gemachten, kurzen Aussagen wiederholt. Die Beschreibung seiner Flucht aus der Haft sei ebenfalls ohne persönliche Prägung ausgefallen. Dass er beim Holzsammeln die Situation habe ausnutzen und davonrennen können, dann mit einem Tuk-Tuk weitergefahren sei, einer Ladenbesitzerin direkt seine Situation erklärt habe, welche ihm sofort eine Summe Geld ausgehändigt habe, und er umgehend nach E._______ gereist sei, sei wenig realistisch. Dafür, dass sich diese Ausreise nicht so zugetragen haben könne, spreche auch der Widerspruch, der bezüglich der Reisebeschreibung zwischen der BzP und der Anhörung entstanden sei. In der BzP habe er noch ganz klar angegeben, dass er von D._______ bis nach F._______ in Ägypten die ganze Reise mit dem Fahrzeug gemacht habe, während er in der Anhörung dargelegt habe, einen Grossteil der Reise zu Fuss absolviert zu haben. Dass es betreffend die Zeit seiner angeblichen Inhaftierung beziehungsweise der vorherigen Tätigkeit bei den Gemeinde-Sicherheitskräften ebenfalls zu Ungereimtheiten gekommen sei, sei ein weiterer Hinweis dafür, dass sich seine Asylvorbringen nicht so abgespielt hätten, wie er dies dargestellt habe. In der Anhörung habe er ausgesagt, vom 1. Monat bis zum 12. Monat 2007 gemäss äthiopischem Kalender in Haft gewesen zu sein, was gemäss europäischem Kalender ungefähr September 2014 bis August 2015 entspreche. Diese Angaben würden aber seiner Erklärung in der BzP widersprechen, dass er ab dem Jahre 2014 bis 2015 für zwei Jahre als Sicherheitskraft tätig gewesen sei. Hätte er diese Tätigkeit vor seiner Inhaftierung tatsächlich zwei Jahre ausgeübt, hätte er damit bereits ungefähr im Jahr 2012 (gemäss äthiopischem Kalender 2004/2005) begonnen und nicht erst im Jahr 2014. Widersprüche hätten sich sodann auch betreffend die Aussagen, was nach seiner Ausreise mit seiner Familie passiert sei, ergeben. Habe er in der BzP angegeben, man habe seine Mutter nach seiner Ausreise drei Tage festgehalten und sie aufgefordert, ihn auszuliefern, hätten seine diesbezüglichen Angaben in der Anhörung gelautet, dass man seine Mutter und die beiden Schwestern verhaftet und in Haft gefoltert habe. Man habe von ihnen Informationen über seinen Aufenthaltsort erfahren wollen und seine Familie sei auch danach noch jede Nacht bedroht und befragt worden, was nicht seinen Schilderungen in der BzP entspreche. Schlussendlich hätten sich auch bei den Angaben zum Erhalt seiner Identitätskarte Fragezeichen ergeben. Dieser Ausweis sei gemäss seinen Angaben durch einen Cousin, welcher bei der Gemeinde gearbeitet habe, am 12. Oktober 2015 ausgestellt worden. Er habe ferner angegeben, diese Identitätskarte während seiner Zeit in Ägypten (2016) in der Heimat bestellt und erhalten zu haben. Es sei jedoch wenig nachvollziehbar, weshalb ihm sein Cousin eine Identitätskarte auf ein Datum hätte ausstellen sollen, an welchem er noch in Haft gewesen sei. Er habe angegeben, in Ägypten ein Asylgesuch gestellt zu haben, wobei davon ausgegangen werden könne, dass er dort die gleichen Asylgründe geltend gemacht habe. Falls er diese Identitätskarte in Ägypten abgegeben hätte, was angeblich der Beweggrund zu deren Ausstellung gewesen sei, hätte er damit ja die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe in Frage gestellt, da der Ausweis zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung ausgestellt worden sei. An den Ausführungen betreffend Ausstellungsart und -zeitpunkt seien deshalb ebenfalls Zweifel angezeigt. Viel eher sei aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zur Inhaftierung davon auszugehen, dass er seine Identitätskarte selber und legal bei den Behörden beantragt und erhalten habe, was ein weiterer Hinweis dafür wäre, dass er mit den heimatlichen Behörden die vorgetragenen Probleme nicht gehabt habe. Sollte ihm der Cousin diesen Ausweis tatsächlich auf nicht legalem Weg ausgestellt haben, weil er auf der Gemeinde gearbeitet und die Möglichkeit dazu gehabt habe, wäre es ihm wohl auch möglich gewesen, einen Ausweis der Gemeinde-Sicherheitsbehörden, wie er ihn zu den Akten gegeben habe, zu beschaffen. Da diesem Ausweis ohnehin kein Beweiswert zukomme, zumal er die Probleme in der Heimat nicht zu belegen vermöge, sei festzuhalten, dass auch seine Tätigkeit bei den Gemeindesicherheitsbehörden, welche schlussendlich Auslöser für die geltend gemachten Probleme gewesen sei, in Frage zu stellen sei. 4.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass betreffend die Zweifel der Vorinstanz an seinen Vorbringen bezüglich der Tätigkeit bei der Liyu Police zunächst zu bemerken sei, dass das SEM selbst nicht von einem Widerspruch spreche sondern bloss davon, dass ein "anderes Bild" entstanden sei. Er habe bereits zu Beginn der Anhörung wie auch später dargelegt, dass er "eingesetzt" worden sei, um die Kontrollen durchzuführen, weshalb kein Widerspruch zum Anfang der Anhörung bestehe. Vielmehr sei allenfalls zweideutig, ob er freiwillige Arbeit im Sinne von "freiwillig geleisteter Arbeit" oder im Sinne von "Arbeit ohne Bezahlung" gemeint habe. Dass nach dem herkömmlichen Verständnis in der Schweiz unter "ehrenamtlich" eine Arbeit gemeint sei, die sowohl freiwillig geleistet werde, als auch unbezahlt sei, stehe dem nicht entgegen. In keiner seiner Aussagen habe er explizit angegeben, diese Tätigkeit freiwillig geleistet zu haben, sondern habe davon gesprochen "beauftragt" worden oder "tätig" gewesen zu sein. Aus der Übersetzung der BzP könne lediglich geschlossen werden, dass er die Kontrollen nicht im Sinne seines Hauptberufes ausgeübt habe. So habe er auch angegeben, er habe die Kontrollen abends nach der Arbeit durchgeführt und er sei nur unregelmässig entschädigt worden. Im Übrigen würden seine Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung zu den Kontrollen auch bezüglich der Bezahlung, die nur ab und zu erfolgt sei, übereinstimmen. Insofern ihm die Vorinstanz unsubstanziierte Aussagen vorwerfe, sei zunächst festzuhalten, dass sie nicht darlege, was an seinen Aussagen genau unsubstanziiert gewesen sei. Er habe flüssig und umfassend berichtet, wie es zu seiner Verhaftung gekommen sei, und habe dies mit vielen Realkennzeichen versehen. So habe er den Namen des Chefs der Gemeinde-Sicherheitskräfte angegeben, dass der Stand seiner Mutter mit einem Schirm vor der Sonne geschützt worden sei, dass die Behörden den Schirm hochgehoben und ihn mit der Schirmstange geschlagen hätten und dass er daraufhin versucht habe, das zu verkaufende Gemüse und die Bananen zu retten, sowie was die Behörden zu ihm gesagt hätten und welche Art von Arbeit er später im Gefängnis geleistet habe. Die ihm vorgeworfene Detailarmut sei nicht nachvollziehbar. Das SEM habe denn auch selber eingeräumt, dass er eine sehr detaillierte Zeichnung des Gefängnisses angefertigt habe, habe dann aber die Ansicht vertreten, dass die Zeichnung nicht aufgrund von selbst Erlebtem erstellt worden sei. Hierzu sei zunächst zu bemerken, dass viele Menschen, welche traumatisierende Geschehnisse erlebt hätten, als Teil einer Vermeidungsstrategie darüber emotional unbeteiligt und distanziert berichteten. In jedem Fall sei aber völlig unklar, wie er, wenn er nicht selber im Gefängnis gewesen wäre, die Zeichnung hätte anfertigen können. Im Hinblick auf den Vorwurf der Vorinstanz, er habe seine Haftzeit nur in knappen, unzureichenden Antworten geschildert, sei zunächst festzuhalten, dass er nicht explizit nach Erlebnissen während der Haftzeit gefragt worden sei, sondern wie es dazu gekommen sei, dass er dann ausgereist sei. Nachdem er seine Flucht aus dem Gefängnis geschildert habe, habe der Befrager erklärt, dass es bis hierhin reiche. Danach seien ihm nur noch Fragen dazu gestellt worden, worum es sich beim Regionalgefängnis gehandelt habe, wo dieses gewesen sei und ob er sich während der gesamten Haftzeit im gleichen Gefängnis befunden habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch bereits einiges zu seiner Arbeit und seiner Unterbringung erzählt gehabt. Weitere Fragen zu seinen Erlebnissen während der Haftzeit seien ihm nicht gestellt worden. Hätte das SEM Genaueres wissen wollen, hätte es ihn danach fragen müssen. Dem Argument, es sei nicht nachvollziehbar geworden, warum man ihn inhaftiert habe, bloss weil er eine Rekrutierung zur Liyu Police abgelehnt habe, sei entgegenzuhalten, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Motive für die Festnahme und Inhaftierung zu rationalisieren. Es sei geradezu ein Merkmal von asylrelevanten Festnahmen und Inhaftierungen, dass sie nicht rational und nachvollziehbar seien, sondern - aus der Sicht eines Rechtsstaates - absolut willkürlich und ohne logische Gründe erfolgen könnten. Er habe mehrmals übereinstimmend dargelegt, dass er festgenommen worden sei, nachdem er sich geweigert habe, für die Liyu Police rekrutiert zu werden. Aus Sicht des SEM möge dies eine übertriebene Reaktion der äthiopischen Behörden sein, es könne daraus aber nicht auf die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. So habe er selber auch angegeben, dass die Tätigkeiten der Gruppe, für die er hätte rekrutiert werden sollen, willkürlich seien. Im Übrigen seien seine Antworten auf die Frage, wie man seinen Fall untersucht habe, nicht bloss allgemein ausgefallen. So habe er angegeben, dass die Maraja-Gruppe, eine mit Pistolen bewaffnete zivilgekleidete Polizeieinheit für die Abklärungen zuständig gewesen sei und dass Gerichtsverfahren bei solchen Abklärungen unüblich seien. Er habe damit diverse Details und Realkennzeichen genannt. Insofern die Vorinstanz moniere, dass er in der BzP nichts von den Folterungen in der Haft oder deren Auswirkungen erwähnt habe, sei zunächst festzuhalten, dass Unterschiede zwischen der BzP und der Anhörung nicht dazu führen dürften, dass eine Person persönlich nicht glaubwürdig sei. Widersprüche dürften nur herangezogen werden, wenn Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten diametral von den Asylvorbringen in der Anhörung abwichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt würden. Er habe bereits bei der BzP angegeben, dass er wegen seines "Gefängnisproblems" geflüchtet sei. Er habe damals, angesichts der Tatsache, dass er sich habe kurzhalten müssen, jedoch keine Details dazu dargelegt. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, dass seine Aussagen in der Anhörung von jenen der BzP abwichen. Vielmehr habe er sich kurzgefasst und die im Gefängnis erlittene Folter unter dem Wort "Gefängnisproblem" zusammengefasst. Im Übrigen sei der Befrager auf die von ihm angesprochene Folter in der Anhörung in keiner Weise eingegangen. Auf das gesundheitliche Problem sei man erst zu sprechen gekommen, als die Hilfswerkvertretung entsprechend nachgefragt habe. Der Befrager habe ihn dann darauf angesprochen, warum er die gesundheitlichen Probleme an der BzP nicht erwähnt habe, was er damit erklärt habe, er habe sich kurzfassen müssen. Bezüglich der Folter sei hingegen nicht explizit nachgefragt worden, obwohl solches angezeigt gewesen wäre, wenn der Befrager hier offensichtlich auch von einem Widerspruch ausgegangen sei. Die Beschreibung der Flucht aus dem Gefängnis enthalte sodann, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, diverse Realkennzeichen. Er habe etwa erklärt, dass er mit anderen Gefangenen dabei gewesen sei, Äste zu schneiden, um Feuer zu machen und die Wächter abgelenkt gewesen seien, weil einer Person ein Ast auf den Kopf gefallen und ein Streit ausgebrochen sei. Er habe sodann beschrieben, wie er auf einen Sandhaufen gesprungen sei, welche Route das Tuk-Tuk gefahren sei, habe den Namen der Ladenbesitzerin genannt, die ihm geholfen habe, und habe Details der Konversation mit ihr beschrieben. Soweit die Vorinstanz einen Widerspruch in der Beschreibung der Ausreise erblicke, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um ein sekundäres Vorbringen handle und dies für die Glaubhaftmachung weniger entscheidend sei. Ohnehin sei bei der Verwendung von Angaben der BzP Vorsicht geboten. Aufgrund der relativ kurzen Befragungszeiten sei es immer möglich, dass sich Fehler einschleichen würden. Als er darauf angesprochen worden sei, habe er zusätzlich erklärt, dass er in Äthiopien zwar mit dem Fahrzeug in E._______ gestartet und auch mit einem Fahrzeug in F._______ angekommen sei, zwischendurch aber teilweise habe zu Fuss gehen müssen. Offensichtlich habe er die Aussage, dass er den gesamten Reiseweg von Äthiopien nach F._______ mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei, vor allem in Abgrenzung zu den anderen Transportmitteln wie Zug (von F._______ nach G._______) und Boot (Mittelmeerüberfahrt) getätigt. Insofern sich das SEM darauf stütze, dass er bezüglich seiner Zeit bei den Gemeinden-Sicherheitskräften und der Inhaftierung, sich überschneidende Zeiträume nach dem europäischen Kalender angegeben habe, sei zunächst zu bemerken, dass die Erinnerung mit der Zeit verblassen könne. Auch könnten sich Asylsuchende häufig schlecht an Daten erinnern. Er habe durchwegs konsistent angegeben, dass er für ungefähr zwei Jahre als Gemeinde-Sicherheitskraft tätig gewesen sei, bevor er inhaftiert worden und für ein Jahr im Gefängnis gewesen sei. Schliesslich gehe aus diversen Antworten klar hervor, dass er offensichtlich Mühe mit der Umrechnung der Kalender gehabt habe. Angesichts der Tatsache, dass er lediglich für ein Jahr die Schule besucht habe, sei dies auch nicht weiter erstaunlich. Vor diesem Hintergrund könnten seine Datumsangaben nicht als Indizien herangezogen werden. Soweit die Vorinstanz ausführe, es hätten sich Widersprüche dazu ergeben, was nach seiner Ausreise seiner Familie passiert sei, habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, dass seine Familie seinetwegen Repressalien ausgesetzt gewesen sei, indem er angegeben habe, seine Familie sei verhaftet und aufgefordert worden, ihn aufzuliefern. Damit habe er bereits in der BzP ansatzweise angegeben, was er anlässlich der Anhörung genauer ausgeführt habe. Dass er das Wort Folter nicht explizit genannt habe, stelle keinen Widerspruch dar, vor allem aber keinen diametralen. Dass er sich anlässlich der BzP kurzgehalten und nicht noch weiter ausgeführt habe, dass seine Familie bis heute unter Druck gesetzt werde, könne ihm nicht angelastet werden. Er habe an der Anhörung auch mehrmals betont, dass ihm in der BzP gesagt worden sei, er könne dann an der Anhörung umfassend von seinen Problemen erzählen. Im Hinblick auf das Argument der Vorinstanz, es hätten sich auch in den Ausführungen zur Ausstellung der Identitätskarte Unstimmigkeiten ergeben, macht er geltend, dass seinen Datumsangaben keine grosse Bedeutung zugemessen werden könne. Er habe konsistent angegeben, er habe die Identitätskarte nach seiner Ausreise, als er in G._______ gewesen sei, ausstellen lassen und dass dies ungefähr im 2. Monat des Jahres 2016 gewesen sei. Ebenfalls habe er ausgesagt, dass es sich dabei um eine ungefähre Zeitangabe handle. Inwiefern die Ausstellung des Ausweises nach der Ausreise die Asylgründe in Frage stellen könne, sei sodann nicht ersichtlich. Ebenso wenig ersichtlich sei, inwiefern die Ausstellung der Identitätskarte deren Beweiswert - der diesem Ausweis nach Angaben der Vor-instanz sowieso nicht zukomme - untergraben solle. Es bestehe weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht ein Zusammenhang zwischen der Ausstellung der Identitätskarte nach seiner Flucht aus dem Gefängnis und der Ausstellung des Ausweises der Gemeinde-Sicherheitskräfte vor seiner Inhaftierung beziehungsweise Flucht. Insbesondere habe auch eine andere Person den Ausweis der Gemeinde-Sicherheitskräfte ausgestellt. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass dieser Ausweis legal und ohne weitere Probleme, die Identitätskarte jedoch nur mit Hilfe des Cousins auf inoffiziellem Weg habe ausgestellt werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG standhielten. Angesichts dessen müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. 4.3 In der Beschwerdeergänzung legt der Beschwerdeführer dar, dass dem ärztlichen Kurzbericht vom 16. April 2019 entnommen werden könne, dass bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei. Aufgrund der erst einmalig erfolgten Therapiesitzung habe bis anhin noch kein ausführlicher Bericht erstellt werden können. Ein solcher werde jedoch sobald als möglich nachgereicht. Bereits jetzt sei allerdings hervorzuheben, dass der Kurzbericht eine klare Diagnose stelle und darlege, dass er anlässlich seiner Therapiesitzung über dieselben traumatischen Erlebnisse wie bei seiner Anhörung, insbesondere über die anlässlich der einjährigen Inhaftierung erlittenen Folter, gesprochen habe. 4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 führt die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Bei den Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorgehen, als er auf die Liste der zu Rekrutierenden gesetzt worden sei, zur anschliessenden Kontaktaufnahme der Behörden zu seiner Verhaftung und zu seiner Zeit in Haft handle es sich wiederholt um oberflächliche und wenig differenzierte Aufzählungen von Abläufen und Tätigkeiten. Der Moment der Verhaftung sei von ihm in seiner Erzählung mehrmals übersprungen worden. Auf die Aufforderung hin, die Verhaftung Schritt für Schritt und detailliert zu schildern, habe er zu Protokoll gegeben, dass er und andere, die nicht mit der Rekrutierung einverstanden gewesen seien, sofort abgeführt worden seien. Auf Nachfrage sei seine Aussage, dass jeweils zwei Personen mit Handschellen zusammengefesselt worden seien und man sie in einem abgeschlossenen Fahrzeug bis zum Gefängnis transportiert habe, allgemein, stereotyp und knapp ausgefallen. Die fehlende Substanz werde insbesondere deutlich, wenn man diese Ausführungen mit seinen direkt zuvor gemachten Aussagen zum Ereignis vergleiche, als er von einem Mitglied der Sicherheitskräfte mit der Stange des Sonnenschirms geschlagen worden sei, die deutlich spontaner und lebendiger ausgefallen seien. Der Bruch in seiner Erzählstruktur sei deutlich wahrnehmbar. Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Realkennzeichen betreffend die Schilderung, wie er von einem Mitglied der Sicherheitskräfte mit einer Stange des Sonnenschirms geschlagen worden sei, würden nicht die Verhaftung, sondern einen früheren Vorfall auf dem Markt betreffen, welcher jedoch mit der als unglaubhaft qualifizierten Rekrutierung beziehungsweise Verhaftung in keinem Zusammenhang stehen würde. Die übrigen als Realkennzeichen bezeichneten Angaben könnten nicht als Realkennzeichen gewertet werden. Im Gegenteil handle es sich dabei um unspezifische, allgemein bekannte oder mögliche Begebenheiten oder Situationen, welche in ihrer Oberflächlichkeit auch von einer Person hätten wiedergegeben werden können, die sich nicht selber in dieser Situation befunden habe. Ein weiterer Hinweis, dass sich seine Gefährdungslage nicht so abgespielt haben könne, wie er dies dargelegt habe, sei sein Verhalten auf die Information, dass er zwangsrekrutiert würde. So habe er angegeben, dass er von seinem Vorgesetzten erfahren habe, er sei auf die Liste der zu Rekrutierenden aufgenommen worden. Obwohl ihm offensichtlich bewusst gewesen sei, was eine Zwangsrekrutierung bedeuten und für Folgen haben würde, sei er weiterhin seiner Tätigkeit bei der "Gebietspolizei" nachgegangen, bis er dann einige Tage später festgenommen worden sei. Er habe selber angegeben, dass ihm bewusst und bekannt gewesen sei, dass Leute der Liyu Police gegen die eigenen Clan-Mitglieder und sogar zur Liquidierung eingesetzt worden seien, und er dabei nicht hätte mitmachen wollen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er vor diesem Hintergrund weiter zur Arbeit erschienen sei, wenn der Einzug zur Rekrutierung unmittelbar bevorgestanden und die Gefahr existiert hätte, dass er danach solche Tätigkeiten hätte ausführen müssen. Dies umso mehr, als dass er gemäss seinen Angaben schon in der Vergangenheit schlimme Erfahrungen mit der Liyu-Police gemacht habe, zumal sein Vater wohl von diesen getötet worden sei und seine Mutter, und auch er, bereits zuvor ständig Probleme mit dieser Gruppe gehabt hätten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, er hätte sich des Einzugs zur Liyu-Police mit allen Mitteln zu entziehen versucht, z.B. indem er sich einige Zeit versteckt gehalten hätte. Dass er angegeben habe, seine Kollegen hätten diese Namensliste nicht so ernst genommen, weshalb auch er sich bis zur Verhaftung keine Sicherheitsvorkehrungen überlegt oder eingeleitet habe, müsse nach dem Gesagten als unrealistisch und somit unglaubhaft beurteilt werden. Sodann sei er in der Tat in der Lage gewesen, eine sehr detaillierte Zeichnung des Gefängnisses anzufertigen. Wie im Entscheid jedoch bereits dargelegt worden sei, fehle es den diesbezüglichen Ausführungen auffallend stark an persönlichem Bezug. Dies und seine Angaben zur Flucht eines Insassen aus dem Spital wiesen darauf hin, dass er seine detaillierten Kenntnisse nicht als Insasse erlangt habe. Denkbar sei etwa, dass er sich dienstlich im Gefängnis aufgehalten habe. Abschliessend zu klären, woher er über diese Kenntnisse verfüge, sei jedoch nicht möglich. Seinem Einwand, er habe die in Haft erlebten Folterungen und die als Folge davon entstandenen gesundheitlichen Probleme in der BzP nicht erwähnt, weil er sich habe kurzhalten müssen, könne entgegengehalten werden, dass er diese Ereignisse mit Sicherheit bereits in der BzP vorgebracht hätte, wenn sie für ihn eminent wichtig gewesen wären. Diese Übergriffe hätten sein Leben und seine Gesundheit derart geprägt, dass es nicht vorstellbar sei, dass er darüber, wenigstens ansatzweise, nicht bereits bei der ersten Möglichkeit hätte berichten wollen. Zudem hätte er in diesem Fall wohl kaum angegeben, kerngesund zu sein. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er bei der Frage nach seinem Gesundheitszustand diese Folterungen und Probleme wenigstens kurz angedeutet hätte. Mit dem in der Beschwerdeschrift als Erklärung zitierten Ausdruck "Gefängnisproblem" habe er sodann ganz offensichtlich einfach seine Haft im Gefängnis gemeint und nicht, wie in der Beschwerde suggeriert, Probleme, welche er wegen Zeitmangel in der BzP nicht habe benennen können. Des Weiteren sei die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Erklärung betreffend die Ereignisse bei seiner Familie nach der Ausreise fehlerhaft und entspreche weder den Ausführungen im Asylentscheid noch seinen Angaben in der BzP. So habe er, wie dies im Asylentscheid auch ganz klar ausgeführt worden sei, in der BzP angegeben, seine Mutter sei für drei Tage festgehalten worden. Die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung, er habe bereits in der BzP davon gesprochen, dass seine Mutter und seine Schwestern festgenommen worden und Repressalien ausgesetzt gewesen seien, sei nicht korrekt. Erst an der Anhörung habe er erstmals davon gesprochen, dass nicht nur seine Mutter, sondern auch seine beiden Schwestern festgenommen und gefoltert worden seien, und dass zudem jede Nacht von einer Gruppe nach ihm gefragt und er gesucht werde. Diese Angaben würden absolut nicht jenen in der BzP entsprechen, obwohl ihm bereits dort die Möglichkeit gegeben worden sei, die Schwierigkeiten, welche in direktem Zusammenhang mit seinem zentralen Asylgrund, seiner Verhaftung und der Flucht aus der Haft, stünden, anzubringen. Gemäss dem von ihm nachgereichten psychologischen Kurzbericht vom 16. April 2019 würden bei ihm seit ungefähr Mitte März 2019, mithin seit dem Zeitpunkt des Erhalts des negativen Asylentscheids, Schlafprobleme, Grübeln, Zukunftsängste, Intrusion, Derealisationserleben und Albträume auftreten und er leide seit der Ablehnung des Asylgesuchs an massiven Ängsten. Der behandelnde Psychologe habe bei ihm bereits nach der ersten Therapiesitzung eine PTBS sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert, ohne dass indessen vertiefte Angaben zu den auslösenden Gründen gemacht würden. Es werde lediglich dargelegt, dass die Symptomatik einer PTBS nach Folter entspreche. Nach dem Gesagten sei der ärztliche Bericht nicht geeignet, die Frage der Ursachen der festgestellten psychischen Erkrankung zu beantworten. Wie in der Verfügung vom 19. März 2019 ausführlich dargelegt worden sei, seien seine Aussagen zu seiner Verfolgung, insbesondere zu seiner Verhaftung, Inhaftierung und Flucht aus der Haft und aus Äthiopien, aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten und seiner unsubstanziierten Vorbringen nicht glaubhaft ausgefallen. Infolgedessen seien die Ursachen seiner psychischen Probleme, entgegen der Einschätzung des ärztlichen Berichts, nicht in der behaupteten Verfolgung zu suchen. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass seine Leiden durch seine aktuelle Lebenssituation ausgelöst worden seien respektive mit der angeordneten Wegweisung im Zusammenhang stehen würden. Dafür spreche auch die Tatsache, dass seine angeblichen Probleme bereits ungefähr vier Jahre und seine Einreise in die Schweiz drei Jahre zurücklägen, er aber bisher in den Befragungen beziehungsweise im Asylverfahren in keiner Art und Weise irgendwelche psychischen Beschwerden geltend gemacht habe. Hätte sich bei ihm tatsächlich eine PTBS aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse gezeigt, wäre diese mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits früher aufgetreten und nicht erst nach Erhalt des negativen Asylentscheides. 4.5 In der Replik macht der Beschwerdeführer erneut geltend, dass ihm ein allfällig unlogisches oder unplausibles Verhalten anderer Personen nicht negativ angelastet werden könne, zumal das Vorgehen der Sicherheitskräfte und der Liyu Police im regional state Somali in Äthiopien im hiesigen Kontext per se eher unverständlich und nicht nachvollziehbar erscheinen dürfte. Die Taktik einer Rekrutierung und einer Festnahme könne deshalb nicht ohne weiteres als plausibel oder nicht beurteilt werden. Zudem sei bei ihm eine PTBS diagnostiziert worden, weshalb die von Lehre und Praxis anerkannte wissenschaftliche Erkenntnis zu berücksichtigen sei, dass traumatisierte Asylsuchende häufig nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass er in Bezug auf seine Rekrutierung nicht alle Ereignisse so detailliert geschildert habe, wie den Angriff mit dem Schirm. Die Vorinstanz schreibe, auf die Aufforderung hin, die Verhaftung Schritt für Schritt zu schildern, habe er zu Protokoll gegeben, dass er und andere, die nicht mit der Rekrutierung einverstanden gewesen seien, sofort abgeführt worden seien. Schaue man sich seine exakte Antwort an, falle auf, dass die Vorinstanz den grössten Teil davon in ihrer Vernehmlassung unterschlagen haben. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz sei die entsprechende Aussage demnach weder oberflächlich noch wenig differenziert ausgefallen. Insofern die Vorinstanz die in der Beschwerdeschrift erwähnten Realkennzeichen nicht als solche einstufe, könne lediglich aufgrund der Tatsache, dass es aus Sicht des Sachbearbeiters üblich sei, dass man in Handschellen abgeführt und in einem geschlossenen Fahrzeug ins Gefängnis transportiert werde, nicht darauf geschlossen werden, er (Beschwerdeführer) habe es nicht selbst erlebt. Hätte die Vorinstanz diesbezüglich an der Anhörung Zweifel gehabt, hätte sie ihm weitere Fragen, beispielsweise zur Fahrtroute, den Namen der ebenfalls festgenommenen Kollegen oder allgemein dazu auffordern können, die Abführung genauer zu schildern. Es falle jedoch auf, dass er die Fragen nach der Grösse der Gebietsgruppe, dem Zeitraum zwischen dem Tag, als er das erste Mal von der Rekrutierung hörte und der Festnahmen sowie weitere Fragen zu diesem Komplex durchgehend habe beantworten können und auch ehrlich angegeben habe, wenn er etwas nicht gewusst habe. Der Vorwurf der Vorinstanz, sein Verhalten, nachdem er von der bevorstehenden Rekrutierung erfahren habe, sei unplausibel, greife nicht. Zunächst könne das Kriterium der Plausibilität ohnehin nur mit grösster Zurückhaltung herangezogen werden. Die Tatsache, dass es aus Sicht des Sachbearbeiters plausibler gewesen wäre, wenn er zum Beispiel nicht mehr zur Arbeit erschienen wäre und sich einige Zeit versteckt gehalten hätte, überzeuge bereits deshalb nicht, weil es sich bei der Arbeit der Gemeinde-Sicherheitskräfte um solche gehandelt habe, die alle in diesem Gebiet tätigen Händler hätten ausführen müssen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass er weiter zur Arbeit erschienen sei. Ebenso habe er erklärt, warum ihn die Liste selbst noch nicht besonders beunruhigt habe. Schliesslich bringe die Vorinstanz mit diesem Punkt ein neues Argument vor, dass sie eigentlich bereits in ihrer Verfügung hätte geltend machen müssen, wenn es sich um einen wesentlichen Aspekt gehandelt hätte. Wenn die Vorinstanz ausführe, es sei denkbar, dass er sich dienstlich im Gefängnis aufgehalten habe, sei dies reine Spekulation und durch nichts belegt. Anzufügen bleibe auch, dass seine Aussagen, unter Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustandes, durchaus einen persönlichen Bezug hätten. Betreffend die Angaben zum Gesundheitszustand sei darauf hinzuweisen, dass er an einer PTBS leide und viele Asylsuchende auf die erstmalige Frage, wie es ihnen gesundheitlich gehe, antworten würden, dass es ihnen gut gehe. Im Übrigen habe er bereits anlässlich der Anhörung erklärt, warum er sich dazu nicht geäussert habe. Sodann seien die Ausführungen der Vorinstanz betreffend seine Familienangehörigen nicht korrekt. Ebenso sei ihr Versuch überspitzt, aus dem Umstand, dass er an der Anhörung die Inhaftierung der Schwestern zum ersten Mal wortwörtlich erwähnt habe, einen diametralen Widerspruch in einem zentralen Punkt zu konstruieren. Die Repressalien gegen seine Familie seien nach seiner Flucht erfolgt. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 nach 7 AsylG glaubhaft zu machen. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene dagegen vorbringt vermag insgesamt nicht zu überzeugen, sondern erschöpft sich grösstenteils in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des aktenkundigen Sachverhaltes. 5.2 Zunächst schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Kernvorbringen seien wenig substanziiert ausgefallen. So schilderte er die Festnahme, die Inhaftierung wie auch die Flucht als reine (und teilweise knappe) Geschehensabläufe ohne spezielle Realkennzeichen und mit wenig persönlichem Bezug. Auch auf (mehrmalige) Nachfrage vermochte er seine Ausführungen nicht mit weiteren Details anzureichern. Insbesondere in Anbetracht der doch prägenden Erlebnisse wäre zu erwarten gewesen, dass er über seine damaligen Gedankenvorgänge und Extremsituationen persönlichere und individuellere Aussagen hätte machen können. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt darum gebeten, seine Rekrutierung respektive Festnahme ausführlich beziehungsweise Schritt für Schritt zu schildern ([...]), weshalb sich sein Einwand, die Vorinstanz hätte ihm dazu weitere Fragen stellen können oder ihn auffordern müssen, die Abführung genauer zu schildern, als unbehelflich respektive aktenwidrig erweist. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst keine direkten Fragen zur Zeit im Gefängnis stellte, sondern lediglich danach fragte, was ihn dazu bewogen habe, sein Heimatland zu verlassen beziehungsweise wie es dann weitergegangen und dazu gekommen sei, dass er ausgereist sei ([...]), wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass auch die diesbezüglichen Antworten mit wenig persönlichem Bezug ausgefallen sind. Sodann wurden dem Beschwerdeführer im Anschluss durchaus konkrete Fragen zur Inhaftierung gestellt, etwa ob gegen ihn im Gefängnis ein Verfahren eröffnet worden sei respektive was er mit seiner Aussage meine, man habe seinen Fall untersucht. Gemäss eigenen Aussagen war der Beschwerdeführer ein Jahr inhaftiert, wobei er immer wieder gefoltert und von der Maraja-Gruppe verhört worden sei. Das einzige, was er zu diesen "Verhören" jedoch zu berichten wusste, war, dass er unter Druck gesetzt und ihm vorgeworfen worden sei, eine andere Ideologie zu vertreten, weil er die Rekrutierung abgelehnt habe. In Anbetracht der Haftzeit wäre zu erwarten gewesen, dass er über diese "Verhöre" beziehungsweise darüber, wie man seinen Fall abgeklärt habe, eingehender und lebensnaher hätte berichten können. Die durchaus detaillierte Zeichnung, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angefertigt hat, vermag ebenfalls nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sich Satellitenbilder, Skizzen und Beschreibungen des Gefängnisses auch durch eine Internetrecherche problemlos finden lassen (vgl. etwa Human Rights Watch, We are like the dead - Torture and other Human Rights Abuses in Jail Ogaden, Somali Regional State, Ethiopia, 4. Juli 2018, https://www.hrw.org/report/2018/07/04/we-are-dead/torture-and-other-human-rights-abuses-jail-ogaden-somali-regional#; Karamarda Group, Jail Ogaden and the Flawed Judicial System of the Somali Region in Ethiopia, 31. Mai 2014, https://wardheernews.com/wp-content/uploads/2014/05/Jail-Ogaden-and-the-flowed-judicial-system_Karamarda.pdf sowie Landinfo, Ethiopia: The prison "Jail Ogaden", 28. Januar 2015, https://www.justice.gov/eoir/page/file/989196/download [alle zuletzt besucht am {...}]). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, das Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhalt der Information, dass er zwangsrekrutiert werde, sei nicht nachvollziehbar beziehungsweise ein weiterer Hinweis, dass sich die Gefährdungslage nicht wie vorgetragen abgespielt haben könne. Angesichts dessen, dass es bereits früher Rekrutierungen gegeben habe, dass dem Beschwerdeführer, wie bereits von der Vorinstanz bemerkt, bekannt war, dass die Rekrutierten gegen die eigenen Clan-Angehörigen eingesetzt würden, und dass auch sein Vater im Rahmen einer solchen "Säuberungsaktion" getötet worden sei ([...]), wirkt seine Reaktion auf die Information, er werde zwangsrekrutiert, merkwürdigerweise gleichgültig und es erstaunt, dass er weiter zur Arbeit für die Quartierbehörde erschienen ist. Entgegen seinem Einwand ist dabei unerheblich, dass die Vorinstanz erst in der Vernehmlassung darauf einging, zumal ihm im Rahmen der Replik Gelegenheit gegeben wurde, zu den Erwägungen der Vor-instanz Stellung zu nehmen. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe weiter zur Arbeit erscheinen müssen, weil es sich um Arbeit gehandelt habe, die alle Händler in diesem Gebiet hätten ausführen müssen, überzeugt nicht, zumal aus seinen Aussagen an der Anhörung hervorgeht, dass die entsprechende Arbeit offensichtlich durch eine andere Person, in seinem Fall durch die Schwester, ausgeübt werden kann ([...]). Schliesslich mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, er habe "ausser diesem Gefängnisproblem" nie Problem mit der Polizei beziehungsweise anderen Behörden gehabt ([...]), währendem er in der Anhörung angab, er habe Konflikte gehabt, weil seine Mutter dauernd Probleme mit der Liyu Police gehabt habe, und dass er diese Truppe nicht mehr habe ertragen können, da er oft gesehen habe, wie seine Mutter von diesen Leuten schikaniert und geschlagen worden sei, wobei auch er (einmal) geschlagen worden sei ([...]). 5.3 Zwar mag zutreffen, dass die Vorinstanz in ihrer Begründung auch Unglaubhaftigkeitselemente heranzieht, die für sich genommen nicht zentral erscheinen, indessen sind auch diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, welche, wie vorliegend dargelegt, ergibt, dass die gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände sprechenden Faktoren überwiegen. 5.4 Auch wenn in der Beschwerde argumentiert wird, es müsse den Problemen des Beschwerdeführers mit Zahlen- und Zeitangaben sowie seinem niedrigen Bildungsniveau Rechnung getragen werden, so durfte die Vor-instanz von ihm doch erwarten, dass er die Kernpunkte seiner Fluchtgeschichte zumindest ungefähr zeitlich einordnet und auch chronologisch klar schildert beziehungsweise seine Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen hinreichend ausführlich und nachvollziehbar darlegt. Es bestanden auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängend zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz hätte betreffend die von ihm geltend gemachten Folter nachfragen müssen, wenn sie davon ausgegangen sei, dass diesbezüglich ein Widerspruch vorliege, und weiter ausführt, er habe die Folter, wie auch seine Gesundheitsprobleme, in der BzP nicht (explizit) erwähnt, weil er sich habe kurzfassen müssen, die Folter jedoch unter dem Wort "Gefängnisprobleme" zusammengefasst, vermag dies nicht zu überzeugen. Zunächst ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass hinsichtlich der sich widersprechenden Angabe bezüglich der Folter kein Vorhalt anlässlich der Anhörung erfolgte, da der sich aus der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ergebende Grundsatz, einen Asylgesuchsteller möglichst mit Widersprüchen zu konfrontieren, um ihm Gelegenheit zu geben, diese allenfalls zu erklären, keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b; siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.1.2 [als Referenzurteil publiziert]). Jedenfalls hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Widersprüchen zu äussern. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht ausführte, wäre es zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese für ihn eminent wichtigen Ereignisse beziehungsweise Umstände in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt, zumal die Folter beim Beschwerdeführer zu chronischen gesundheitlichen Beschwerden geführt haben soll ([...]) und es schwer vorstellbar ist, dass er bei Vorliegen letzterer anlässlich der BzP angegeben hätte, er sei kerngesund ([...]). Schliesslich wurde er zu Beginn der BzP ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie darauf hingewiesen, dass eine Missachtung derselben sich negativ auf seinen Asylentscheid auswirken könne. Auch gab er gegen Ende der Befragung zu Protokoll es gebe keine weiteren Gründe und bestätigte unterschriftlich, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben ([...]). 5.5 Insofern sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auf die bei ihm diagnostizierte PTBS beruft und dazu unter anderem ausführt, er habe anlässlich seiner Therapiesitzung über dieselben traumatischen Erlebnisse wie bei seiner Anhörung, insbesondere über die während der Inhaftierung erlittene Folter berichtet, sowie geltend macht, dass vor dem Hintergrund seiner Diagnose verständlich sei, dass er nicht alle Ereignisse so detailliert geschildert habe beziehungsweise dass seine Aussagen unter Berücksichtigung seines psychischen Gesundheitszustandes durchaus einen persönlichen Bezug aufweisen würden, ist festzuhalten, dass die ärztlich attestierte PTBS als Erklärung für die mangelnde Substanz der Vorbringen für sich alleine nicht hinreicht. Zwar würde sie hinsichtlich der Schilderung der geltend gemachten Folter (zu der der Beschwerdeführer ohnehin gar nie befragt worden ist) berechtigt erscheinen. Es ist aber nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer aufgrund dieses Erlebnisses nicht in der Lage gewesen sein soll über andere Umstände, welche nicht direkt die angeblichen Misshandlungen betrafen, detailliert zu berichten. Ebenfalls zu beachten gilt es, dass eine diagnostizierte PTBS, wie bereits von der Vor-instanz zu Recht bemerkt, für sich allein keinen Beweis für eine vorgebrachte Misshandlung darstellt. Nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, inner-familiäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Vorliegend fällt in diesem Zusammenhang auf, dass sich der Beschwerdeführer erst nach dem negativen Asylentscheid in Behandlung begeben hat (vgl. den Kurzbericht der [...] vom 16. April 2019). Schliesslich ist auch noch hervorzuheben, dass sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass seine Urteilsfähigkeit anlässlich der Befragungen eingeschränkt gewesen wäre. Er konnte seine Asylgründe im Rahmen der BzP summarisch und anlässlich der Anhörung umfassend schildern und bestätigte beide Male, dass er alle Asylgründe habe nennen und darlegen können ([...]). 5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt jedenfalls für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). Zwar bleibt die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident am 2. April 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebieten, wo ungelöste ethnische Konflikte teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) forderten bereits Hunderte von Todesopfern auf beiden Seiten und Tausende Zivilisten sollen dadurch zur Flucht veranlasst worden sein. Die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5432/2018 vom 26. November 2020 E. 8.4.4, E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 8.4.1 und D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1). Nach dem Gesagten spricht die allgemeine Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Entgegen den in den Beschwerdeeingaben geäusserten Befürchtungen wird sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG hoch sind. Nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten rechtfertigen die Annahme einer konkreten Gefährdung, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.), schwierige Umstände also, von denen die Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend und abgesehen von den geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. dazu nachfolgend) gesund. Er hat vor seiner Ausreise in D._______ gelebt, wo er auch aufgewachsen war ([...]), weshalb er mit diesem Umfeld bestens vertraut sein dürfte. In der Anhörung legte der Beschwerdeführer dar, dass seine Mutter wie auch die zwei Schwestern nach wie vor in D._______ lebten ([...]). Auf die Frage, ob er seit der Ausreise mit seiner Familie in Kontakt stehe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, ein Verwandter habe organisiert, dass er mit ihnen kommunizieren könne, und machte erst anschliessend geltend, er habe seit Silvester 2018 keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt ([...]). Aus den Akten werden jedoch auch keine wirklich ernsthaften und von einiger Dauer geprägten Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, den Kontakt zu seiner Familie erneut herzustellen, weshalb die alleine mit dem Kontaktabbruch begründete Antwort im Hinblick auf die in Äthiopien lebende Familie den Anschein erweckt, der Beschwerdeführer wolle ein vorhandenes Beziehungsnetz beziehungsweise eine Unterkunftsmöglichkeit verschleiern. Weiter verfügt der Beschwerdeführer in D._______ über einen Cousin mütterlicherseits, der für die Kebele arbeitet, wo der Beschwerdeführer gelebt hat ([...]). Ein Onkel sowie eine Tante väterlicherseits leben in H._______ und ein weiterer Onkel mütterlicherseits lebt in I._______ ([...]). Schliesslich ist eine Tante des Beschwerdeführers in J._______ wohnhaft, die ihn bereits in der Vergangenheit unterstützt hat, indem sie seine Ausreise finanzierte ([...]). Zwar gab der Beschwerdeführer an, er habe nur ein Jahr lang eine Privatschule besucht, indessen kann er gemäss eigenen Angaben sowohl auf Somali wie auch Englisch lesen und schreiben ([...]). Ferner hat er zusammen mit seiner Mutter gearbeitet, die einen Gemüsestand auf dem Markt betrieben hat, und ist für die Quartiersicherheitsbehörden tätig gewesen ([...]). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Erkrankung (PTBS, Anpassungsstörungen; vgl. den aktuellen Arztbericht vom 17. Dezember 2020) ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Dies trifft auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu, zumal er gegenwärtig lediglich ambulant behandelt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zudem bereits in verschiedenen Entscheiden zur Behandelbarkeit von schweren psychischen Krankheiten in Äthiopien geäussert. Dabei wurde namentlich im Zusammenhang mit der Diagnose (schwere) PTBS festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln lässt (vgl. Urteil des BVGer E-3090/2018 vom 4. Juni 2018 E. 6.4.1 mit Hinweisen etwa auf E-1042/2016 vom 4. März 2016 E. 5.4 und D-4404/2014 vom 5. Februar 2015 E. 8.4.3; in jüngerer Zeit etwa D-4436/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 4.3 m.H. und D-3579/2018 vom 18. Dezember 2020 E. 6.3). Im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 wurde zudem erwogen, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert hat und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Dem Beschwerdeführer steht zudem die Möglichkeit offen, beim SEM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 72 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei seiner Rückkehr in eine medizinische Notlage. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den mit Eingabe vom 26. Januar 2021 in Aussicht gestellten ausführlichen Therapiebericht abzuwarten. Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und seine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ist den Akten keine Veränderung der finanziellen Lage zu entnehmen, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2021 wurde das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung von Rechtsanwältin Nadia Zink gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG wiedererwägungsweise gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 6. November 2019 einen zeitlichen Aufwand von 12.5 Stunden aus und beziffert die Auslagen auf Fr. 18.90. Die ausgewiesenen Auslagen erscheinen angemessen, der ausgewiesene Zeitaufwand von 12.5 Stunden ist angesichts des seit der Replik erfolgten Aufwandes auf 13 Stunden zu erhöhen. Bei einem Stundensatz von Fr. 220.- ist demnach die Parteientschädigung auf Fr. 3'101.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlich bestellten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'101.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: