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D-2643/2021

D-2643/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-23 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er vor, er sei äthiopischer Staatsbürger somalischer Ethnie. Im Jahr (...) habe er damit begonnen, die Gemeinde-Sicherheitskräfte bei ihrer Kontrolltätigkeit zu unterstützen. Sein Vorgesetzter habe ihn dann eines Tages ohne sein Einverständnis auf die Rekrutierungsliste der Liyu Police gesetzt. Da er sich in der Folge geweigert habe, der Liyu Police beizutreten, sei er Anfang (...) festgenommen worden. Er sei ein Jahr lang inhaftiert gewesen, wobei er als Regimegegner bezeichnet und misshandelt worden sei. Zudem habe er Zwangsarbeit leisten müssen. Bei einem Arbeitseinsatz sei ihm schliesslich die Flucht gelungen, und kurz darauf sei er aus Äthiopien ausgereist. A.b Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 19. März 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da es ihm nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Sie lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. April 2019 mit Urteil D-1735/2019 vom 12. Februar 2021 ab. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM vom 29. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung brachte er vor, es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr an den Herkunftsort erneut misshandelt würde, zumal er schon früher grundlos inhaftiert und gefoltert worden sei. Auch seine Angehörigen hätten Misshandlungen, Repressionen und Inhaftierungen erlitten. Die Wegweisung sei unzumutbar. Die Tragfähigkeit seines Beziehungsnetzes sei fraglich. Die Familie habe nach dem Tod seines Vaters finanzielle Probleme gehabt. Er habe die Schule abbrechen müssen, um der Mutter im Gemüseladen zu helfen, und habe daher nie einen existenzsichernden Beruf erlernen können. Zur Mutter habe er seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr, ebenso wenig zu den Schwestern. Am grenznahen Wohnort der weiteren Familienangehörigen herrsche Unruhe. Er verfüge somit weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über ausreichend finanzielle Mittel. Ausserdem leide er an einer (...) infolge der erlittenen Folter im Gefängnis. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien wäre die notwendige psychiatrische/psychologische Behandlung nicht gewährleistet, da die Behandlungsmöglichkeiten mangelhaft seien, er nicht über die notwendigen Finanzmittel verfüge und auch nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Seine (...) würde durch den Vollzug der Wegweisung negativ beeinflusst. Schliesslich sei die Ausreise gar nicht möglich, da ihm die Vertretung seines Heimatlandes, die somalische Botschaft in Genf, keine Reisepapiere ausstelle, obwohl er darum ersucht habe. Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 3. März 2021 sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers an die somalische Botschaft vom 29. März 2021 (beides in Kopie) bei. C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. Mai 2021 - eröffnet am 5. Mai 2021 - ab und erklärte seine Verfügung vom 19. März 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp). Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung (Original) bei. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Zur Qualifikation des Gesuchs vom 29. März 2021 ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer dabei zwar auch die Gewährung von Asyl beantragt, in der Begründung des Gesuchs indessen keine neuen Asylgründe geltend macht. Daher hat das SEM die Eingabe vom 29. März 2021 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen.

E. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel - und so auch im vorliegenden Fall - die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, namentlich nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse, bezweckt (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 7.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die allgemeine Lage in Äthiopien beziehungsweise in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Region Somali) spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich sodann bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens zum Beziehungsnetz, zu den finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers sowie zur (...) geäussert. Im Wiedererwägungsgesuch sei nichts vorgebracht worden, was die damals getroffenen Schlussfolgerungen umzustossen vermöchte. Im Asylverfahren habe sich der Beschwerdeführer als äthiopischer Staatsangehöriger aus der äthiopischen Region Somali bezeichnet. Sein Asylgesuch sei daher unter dem Blickwinkel seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit geprüft worden. Eine allfällige Weigerung der somalischen Vertretung in der Schweiz, ihm Reisepapiere auszustellen, ändere daher nichts an der im ordentlichen Asylverfahren festgestellten Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche geeignet sein könnten, die Rechtskraft der Verfügung vom 19. März 2019 zu beseitigen, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.

E. 7.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Flüchtlingseigenschaft müsse von Amtes wegen abgeklärt werden. Der Beschwerdeführer habe seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft dargelegt. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr an den Herkunftsort mit weiteren Misshandlungen rechnen müsse. Auch einige seiner Angehörigen hätten bereits Misshandlungen, Repressionen und Inhaftierungen erlitten und ihn vor einer Rückkehr gewarnt. Dem Beschwerdeführer müsse daher Asyl gewährt werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Im Heimatland des Beschwerdeführers herrschten teilweise bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Zudem leide er weiterhin an einer (...) und würde im Heimatland keine adäquate Behandlung erhalten. Darüber hinaus verfüge er dort nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung gar nicht möglich. Obwohl er in Äthiopien als Somalier betrachtet werde, habe ihm die somalische Botschaft keine Reisepapiere ausstellen wollen respektive sein Gesuch bis heute nicht beantwortet. Da er demnach keine Reisepapiere beschaffen könne, müsse die Unmöglichkeit des Vollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme angeordnet werden.

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.1 Demnach darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.1.2 Im Beschwerdeurteil D-1735/2019 vom 12. Februar 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ausserdem ergäben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lasse den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten (vgl. E. 7.2.2). Diese Erwägungen sind nach wie vor zutreffend, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren keine neuen Gründe geltend gemacht hat, welche zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefährdung führen könnten, und auch keine Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2.1 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im Beschwerdeurteil D-1735/2019 vom 12. Februar 2021 sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht bejaht. Unter Hinweis auf seine Rechtsprechung führte das Gericht aus, die allgemeine Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers spreche nicht gegen die (generelle) Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit setzte sich das Gericht insbesondere ausführlich mit der Frage nach dem (mutmasslich) vorhandenen Beziehungsnetz sowie der Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) auseinander. Insgesamt kam es zum Schluss, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten würde respektive einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wäre (vgl. E. 7.3).

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer macht im Wiedererwägungsverfahren weder hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage an seinem Herkunftsort noch in Bezug auf sein Beziehungsnetz und seinen Gesundheitszustand eine nachträgliche - d.h. seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 12. Februar 2021 eingetretene - Veränderung der Sachlage geltend. Seine Vorbringen beschränken sich vielmehr auf eine Wiederholung von vorbestandenen und im ordentlichen Verfahren im Wesentlichen bereits berücksichtigten Tatsachen. Somit ist festzustellen, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Gründe bestehen, welche zur Annahme führen könnten, der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Rückkehr an den Herkunftsort konkret gefährdet. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist daher weiterhin als zumutbar zu erachten.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist ferner nach wie vor als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Entgegen der im Wiedererwägungsgesuch respektive in der Beschwerde geäusserten Auffassung kann aus der Tatsache, dass ihm die somalische Vertretung in der Schweiz auf sein Gesuch hin keine somalischen Reisepapiere ausgestellt hat, keineswegs auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, da der Beschwerdeführer nicht somalischer, sondern - nota bene eigenen Angaben zufolge, vgl. A6 Ziff. 1.09 - äthiopischer Staatsangehöriger ist. Der gescheiterte Versuch, somalische Reisepapiere zu beschaffen, stellt daher offensichtlich kein zwischenzeitlich eingetretenes, praktisches Hindernis dar, aufgrund dessen der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als unmöglich erachtet werden müsste. Die weiterhin andauernde Corona-Pandemie steht dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 9 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, Gründe darzulegen, die in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Mai 2021 führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung für eine Beibehaltung der am 7. Juni 2021 angeordneten (superprovisorischen) Massnahme; der Vollzugsstopp ist demnach aufzuheben.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp vom 7. Juni 2021 wird aufgehoben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2643/2021 Urteil vom 23. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er vor, er sei äthiopischer Staatsbürger somalischer Ethnie. Im Jahr (...) habe er damit begonnen, die Gemeinde-Sicherheitskräfte bei ihrer Kontrolltätigkeit zu unterstützen. Sein Vorgesetzter habe ihn dann eines Tages ohne sein Einverständnis auf die Rekrutierungsliste der Liyu Police gesetzt. Da er sich in der Folge geweigert habe, der Liyu Police beizutreten, sei er Anfang (...) festgenommen worden. Er sei ein Jahr lang inhaftiert gewesen, wobei er als Regimegegner bezeichnet und misshandelt worden sei. Zudem habe er Zwangsarbeit leisten müssen. Bei einem Arbeitseinsatz sei ihm schliesslich die Flucht gelungen, und kurz darauf sei er aus Äthiopien ausgereist. A.b Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 19. März 2019 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da es ihm nicht gelungen sei, seine Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Sie lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. April 2019 mit Urteil D-1735/2019 vom 12. Februar 2021 ab. B. B.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM vom 29. März 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung brachte er vor, es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr an den Herkunftsort erneut misshandelt würde, zumal er schon früher grundlos inhaftiert und gefoltert worden sei. Auch seine Angehörigen hätten Misshandlungen, Repressionen und Inhaftierungen erlitten. Die Wegweisung sei unzumutbar. Die Tragfähigkeit seines Beziehungsnetzes sei fraglich. Die Familie habe nach dem Tod seines Vaters finanzielle Probleme gehabt. Er habe die Schule abbrechen müssen, um der Mutter im Gemüseladen zu helfen, und habe daher nie einen existenzsichernden Beruf erlernen können. Zur Mutter habe er seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr, ebenso wenig zu den Schwestern. Am grenznahen Wohnort der weiteren Familienangehörigen herrsche Unruhe. Er verfüge somit weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über ausreichend finanzielle Mittel. Ausserdem leide er an einer (...) infolge der erlittenen Folter im Gefängnis. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien wäre die notwendige psychiatrische/psychologische Behandlung nicht gewährleistet, da die Behandlungsmöglichkeiten mangelhaft seien, er nicht über die notwendigen Finanzmittel verfüge und auch nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Seine (...) würde durch den Vollzug der Wegweisung negativ beeinflusst. Schliesslich sei die Ausreise gar nicht möglich, da ihm die Vertretung seines Heimatlandes, die somalische Botschaft in Genf, keine Reisepapiere ausstelle, obwohl er darum ersucht habe. Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 3. März 2021 sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers an die somalische Botschaft vom 29. März 2021 (beides in Kopie) bei. C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. Mai 2021 - eröffnet am 5. Mai 2021 - ab und erklärte seine Verfügung vom 19. März 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp). Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung (Original) bei. E. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Zur Qualifikation des Gesuchs vom 29. März 2021 ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer dabei zwar auch die Gewährung von Asyl beantragt, in der Begründung des Gesuchs indessen keine neuen Asylgründe geltend macht. Daher hat das SEM die Eingabe vom 29. März 2021 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen. 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel - und so auch im vorliegenden Fall - die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage, namentlich nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse, bezweckt (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 7. 7.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die allgemeine Lage in Äthiopien beziehungsweise in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Region Somali) spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich sodann bereits im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens zum Beziehungsnetz, zu den finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers sowie zur (...) geäussert. Im Wiedererwägungsgesuch sei nichts vorgebracht worden, was die damals getroffenen Schlussfolgerungen umzustossen vermöchte. Im Asylverfahren habe sich der Beschwerdeführer als äthiopischer Staatsangehöriger aus der äthiopischen Region Somali bezeichnet. Sein Asylgesuch sei daher unter dem Blickwinkel seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit geprüft worden. Eine allfällige Weigerung der somalischen Vertretung in der Schweiz, ihm Reisepapiere auszustellen, ändere daher nichts an der im ordentlichen Asylverfahren festgestellten Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche geeignet sein könnten, die Rechtskraft der Verfügung vom 19. März 2019 zu beseitigen, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 7.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Flüchtlingseigenschaft müsse von Amtes wegen abgeklärt werden. Der Beschwerdeführer habe seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft dargelegt. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr an den Herkunftsort mit weiteren Misshandlungen rechnen müsse. Auch einige seiner Angehörigen hätten bereits Misshandlungen, Repressionen und Inhaftierungen erlitten und ihn vor einer Rückkehr gewarnt. Dem Beschwerdeführer müsse daher Asyl gewährt werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. Im Heimatland des Beschwerdeführers herrschten teilweise bürgerkriegsähnliche Verhältnisse. Zudem leide er weiterhin an einer (...) und würde im Heimatland keine adäquate Behandlung erhalten. Darüber hinaus verfüge er dort nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung gar nicht möglich. Obwohl er in Äthiopien als Somalier betrachtet werde, habe ihm die somalische Botschaft keine Reisepapiere ausstellen wollen respektive sein Gesuch bis heute nicht beantwortet. Da er demnach keine Reisepapiere beschaffen könne, müsse die Unmöglichkeit des Vollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 Demnach darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Im Beschwerdeurteil D-1735/2019 vom 12. Februar 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ausserdem ergäben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lasse den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Insgesamt sei der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten (vgl. E. 7.2.2). Diese Erwägungen sind nach wie vor zutreffend, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren keine neuen Gründe geltend gemacht hat, welche zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefährdung führen könnten, und auch keine Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im Beschwerdeurteil D-1735/2019 vom 12. Februar 2021 sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht bejaht. Unter Hinweis auf seine Rechtsprechung führte das Gericht aus, die allgemeine Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers spreche nicht gegen die (generelle) Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hinsichtlich der Frage der individuellen Zumutbarkeit setzte sich das Gericht insbesondere ausführlich mit der Frage nach dem (mutmasslich) vorhandenen Beziehungsnetz sowie der Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten (...) auseinander. Insgesamt kam es zum Schluss, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten würde respektive einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt wäre (vgl. E. 7.3). 8.2.2 Der Beschwerdeführer macht im Wiedererwägungsverfahren weder hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage an seinem Herkunftsort noch in Bezug auf sein Beziehungsnetz und seinen Gesundheitszustand eine nachträgliche - d.h. seit Erlass des Beschwerdeurteils vom 12. Februar 2021 eingetretene - Veränderung der Sachlage geltend. Seine Vorbringen beschränken sich vielmehr auf eine Wiederholung von vorbestandenen und im ordentlichen Verfahren im Wesentlichen bereits berücksichtigten Tatsachen. Somit ist festzustellen, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Gründe bestehen, welche zur Annahme führen könnten, der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Rückkehr an den Herkunftsort konkret gefährdet. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist daher weiterhin als zumutbar zu erachten. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist ferner nach wie vor als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Entgegen der im Wiedererwägungsgesuch respektive in der Beschwerde geäusserten Auffassung kann aus der Tatsache, dass ihm die somalische Vertretung in der Schweiz auf sein Gesuch hin keine somalischen Reisepapiere ausgestellt hat, keineswegs auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, da der Beschwerdeführer nicht somalischer, sondern - nota bene eigenen Angaben zufolge, vgl. A6 Ziff. 1.09 - äthiopischer Staatsangehöriger ist. Der gescheiterte Versuch, somalische Reisepapiere zu beschaffen, stellt daher offensichtlich kein zwischenzeitlich eingetretenes, praktisches Hindernis dar, aufgrund dessen der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als unmöglich erachtet werden müsste. Die weiterhin andauernde Corona-Pandemie steht dem Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

9. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, Gründe darzulegen, die in Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Mai 2021 führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien erweist sich nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung für eine Beibehaltung der am 7. Juni 2021 angeordneten (superprovisorischen) Massnahme; der Vollzugsstopp ist demnach aufzuheben. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der einstweilen angeordnete Vollzugsstopp vom 7. Juni 2021 wird aufgehoben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: