Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nach und machte dabei im Wesentlichen geltend, ihr Onkel habe sie in Äthiopien zwangsverheiraten wollen. Das SEM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 29. April 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3549/2015 vom 17. Juli 2015 abgewiesen. B. Am 15. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids und beantragte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie leide aufgrund ihrer Vergangenheit an einem schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer chronifizierten Depression und sei auf regelmässige psychotherapeutische sowie auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen. Als Ursache dieses Zustands gab sie an, in Äthiopien Gewalt erlitten zu haben. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1042/2016 vom 4. März 2016 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 29. April 2015 betreffend den Vollzug der Wegweisung. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte sie einen Arztbericht vom 1. Oktober 2017 ein. C.b Das SEM trat mit Verfügung vom 16. November 2017 - eröffnet am 20. November 2017 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. April 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C.c Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten. Ferner ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei die Eingabe vom 8. November 2017 als neues Asylgesuch durch die Vorinstanz, subeventualiter als Revisionsgesuch durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Des Weiteren beantragte er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. C.d Mit Verfügung vom 28. November 2017 (per Telefax übermittelt) wurde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid beschränkt sich die Kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 4.2 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist.
E. 5.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll, oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003/17 E. 2b S. 104). Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG stellt ein nachträglich (nachAbschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens) entstandenes Beweismittel, welches eine unbewiesen gebliebene Tatsachenbehauptung belegen soll, keinen Revisionsgrund dar (BVGE 2013/22), sondern ist wiedererwägungsrechtlich zu prüfen. Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl-und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (BVGE 2014/39 E. 39 m.w.H.).
E. 6.1 In ihrer am 8. November 2017 an die Vorinstanz gerichteten, als "Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung" bezeichneten explizit mit einer wesentlich veränderten Sachlage (sexuelle Misshandlung durch den Onkel) begründeten Eingabe (S. 2 f. des Gesuchs) zielt die Beschwerdeführerin darauf ab, die ursprünglich fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse anzupassen. Die Beschwerdeführerin begründete das Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2017 mit dem Vorliegen psychischer Probleme (posttraumatische Belastungsstörung und eine chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten). Der beigelegte ärztliche Bericht vom 1. Oktober 2017 bestätige dieselben psychischen Erkrankungen wie jener vom 7. Dezember 2015, führe die Ursache jedoch nicht nur auf den vom Onkel ausgehenden psychischen Druck sondern (neu) auch auf den regelmässigen sexuellen Missbrauch durch diesen zurück. Obwohl die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 in ärztlicher Behandlung sei, habe sie sich erst nach nunmehr zwei Jahren Behandlung ihrer Ärztin diesbezüglich offenbart. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich aufgrund der realen Gefahr, erneut Opfer sexueller Gewalt durch ihren Onkel zu werden, als unzulässig. Ein Wegweisungsvollzug sei auch unzumutbar, da sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in eine medizinische und persönliche Notlage begeben würde.
E. 6.2 Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung nicht ein, dass zum einen mit dem eingereichten Arztbericht vom 1. Oktober 2017 keine veränderte Sachlage geltend gemacht werde, sondern dieselben psychischen Erkrankungen diagnostiziert würden wie im Bericht vom Dezember 2015, weshalb (implizit) kein Wiedererwägungsgrund vorliege, um die ursprünglich fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse anzupassen, und aufgrund dessen auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Zum andern hielt das SEM fest, aufgrund der Verheimlichung des neu geltend gemachten Sachverhalts, der bereits zum Zeitpunkt des Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden habe, womit eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit geltend gemacht werde, liege kein neuer Prozessgegenstand vor. Beim neu vorgebrachten sexuellen Missbrauch handle es sich damit um keine wesentliche Veränderung der Sachlage, welche ein Wiedererwägungsgesuch zu begründen vermöchte. Die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich der sexuellen Misshandlung und der psychischen Verfassung sei unter revisionsrechtlich relevanten Punkten durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen.
E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin am Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes fest und führt dazu aus, die neue Ursache (sexuelle Misshandlung) der - bereits bekannten - psychischen Erkrankungen habe bereits vor dem ordentlichen Verfahren bestanden, seien aber aus Angst und Scham nicht geltend gemacht worden. Der neue Arztbericht belege somit einen dem ordentlichen Verfahren vorbestehenden Sachverhalt, der ein ganz anderes Licht auf das vorliegende Verfahren werfe. Dieses neue Beweismittel, welches nach Abschluss des vorhergehenden Verfahrens entstanden sei, belege eine vorbestandene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel sexuell missbraucht worden sei, und stelle somit gemäss Rechtsprechung (BVGE 2013/22) einen Wiedererwägungs- und nicht einen Revisionsgrund dar. Das neu geltend gemachte Vorbringen der sexuellen Gewalt sei der unmittelbare Grund ihrer Flucht gewesen, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin begründe. Das SEM hätte die Beschwerdeführerin deshalb dazu anhören müssen. Wegen dieses Unterbleibens sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter wurde beantragt, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Fazit sei zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungs- beziehungsweise Asylgesuch eingetreten und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Zudem habe das SEM es unterlassen, das Gesuch zur revisionsrechtlichen Prüfung im Sinne von Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
E. 7.1 Das SEM hat die Eingabe vom 8. November 2017 zurecht nicht als Asylfolgegesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen, da das Vorbringen eines allfälligen Missbrauchs durch den Onkel kein seit dem ordentlichen Verfahren eingetretenes Ereignis betrifft, sondern gemäss Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht stattfand. Für das SEM bestand deshalb keinerlei Veranlassung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin als neues Asylgesuch entgegenzunehmen beziehungsweise zu prüfen. Das diesbezügliche Eventualbegehren in der Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.2 Folglich geht auch die formelle Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sie über die neuen Fluchtgründe nicht angehört habe, fehl.
E. 7.3 Das SEM hat ferner zurecht festgestellt, dass der neu geltend gemachte Sachverhalt des sexuellen Missbrauchs, der bereits vor der Flucht stattgefunden haben soll, nicht wiedererwägungsrechtlich- beziehungsweise in einem Folgeasylgesuch sondern revisionsrechtlich zu prüfen ist, zumal diese Tatsache noch keiner Prüfung unterzogen werden konnte. Der Arztbericht vom 1. Oktober 2017 ist somit nicht als neues Beweismittel zu qualifizieren, das eine bereits gewürdigte Tatsache in ein anderes Licht rücken könnte, auch wenn es nach dem letzten materiellen Entscheid entstanden ist.
E. 7.3.1 Der Beschwerdeführerin ist indessen darin beizupflichten, dass die ans SEM gerichtete Eingabe vom 8. November 2017 nicht als Zuständigkeitsbehauptung zu werten war, aus welcher ersichtlich gewesen wäre, sie opponiere einer formlosen Überweisung an eine andere Behörde und verlange stattdessen den Erlass einer formellen Verfügung. Sie führte in der Rechtsmitteleingabe weiter aus, in ihrer an die Vorinstanz gerichteten Eingabe sei zwar das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes dargelegt, hingegen nicht auf die (Nicht-) Existenz eines Revisionsgrundes eingegangen worden. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich richtig erkannt hat, stellt die blosse Eingabe an eine Behörde für sich allein genommen keine Behauptung der Zuständigkeit dieser Behörde dar, welche als zwingende Rechtsfolge den Erlass einer Nichteintretensverfügung zur Folge hätte (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, zu Art. 9 Abs. 2 VwVG). Viel mehr wäre das SEM gehalten gewesen, die Sache, für die sie sich als unzuständig erachtete, ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG), zumal es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Asylverfahren auch um neue Tatsachen (sexueller Missbrauch) handelt, nicht lediglich um ein Ersuchen um neue Würdigung bekannter Tatsachen, die bereits rechtskräftig beurteilt wurden.
E. 7.3.2 Aus dem fehlerhaften Verlauf sind der Beschwerdeführerin indessen keine Nachteile entstanden. Das beim Bundesverwaltungsgericht gestellte Eventualbegehren, den sexuellen Missbrauch allenfalls unter revisionsrechtlich relevanten Punkten zu prüfen, wird entgegengenommen und in einem separaten Verfahren (E-6899/2017) unter revisionsrechtlichem Blickwinkel behandelt.
E. 7.4 Das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, wonach der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, unterscheidet sich nicht vom bisher bekannten Sachverhalt. Der ärztliche Bericht vom 1. Oktober 2017 hält fest, die schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie die chronische Depression bestünden seit 2012, wobei hinsichtlich der Untersuchungsbefunde ausdrücklich auf den Bericht vom Dezember 2015 verwiesen wurde. Unverändert zeigt sich in beiden Berichten auch die notwendige und angemessene Behandlung. Sowohl derjenige vom Dezember 2015 (S. 3) als auch jener vom Oktober 2017 (S. 2) sehen eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung mit einer wöchentlichen Sitzung bei einer auf Gewaltopfer spezialisierten Psychotherapeutin, subsidiär die medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva vor. Die beiden Berichte unterscheiden sich einzig in der aufgeführten Ursache der Erkrankung. Ob diese flüchtlingsrechtlich relevant ist, ist - wie oben dargelegt - nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-1042/2016 materiell mit den gesundheitlichen Aspekten - sowohl unter dem Titel der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - auseinandergesetzt (vgl. a.a.O. E. 5.4). Dem SEM ist daher zu folgen, dass die erneut geltend gemachten Krankheitsbilder des posttraumatischen Belastungssyndroms und der chronifizierten Depression keine wiedererwägungsweise Überprüfung rechtfertigen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu den Vorbringen betreffend die Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise der Unzumutbarkeit.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos, weshalb der mit Verfügung vom 28. November 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG sind - unbesehen der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der mit Verfügung vom 27. November angeordnete Vollzugsstopp im Sinne einer superprovisorischen Massnahme wird aufgehoben.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6715/2017 Urteil vom 13. Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des SEM vom 16. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nach und machte dabei im Wesentlichen geltend, ihr Onkel habe sie in Äthiopien zwangsverheiraten wollen. Das SEM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 29. April 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3549/2015 vom 17. Juli 2015 abgewiesen. B. Am 15. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids und beantragte die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sie leide aufgrund ihrer Vergangenheit an einem schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer chronifizierten Depression und sei auf regelmässige psychotherapeutische sowie auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen. Als Ursache dieses Zustands gab sie an, in Äthiopien Gewalt erlitten zu haben. Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 21. Januar 2016 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1042/2016 vom 4. März 2016 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 8. November 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 29. April 2015 betreffend den Vollzug der Wegweisung. Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte sie einen Arztbericht vom 1. Oktober 2017 ein. C.b Das SEM trat mit Verfügung vom 16. November 2017 - eröffnet am 20. November 2017 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 29. April 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C.c Mit Eingabe vom 27. November 2017 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten. Ferner ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei die Eingabe vom 8. November 2017 als neues Asylgesuch durch die Vorinstanz, subeventualiter als Revisionsgesuch durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Des Weiteren beantragte er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. C.d Mit Verfügung vom 28. November 2017 (per Telefax übermittelt) wurde der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid beschränkt sich die Kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4.2 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist. 5. 5.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll, oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003/17 E. 2b S. 104). Aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG stellt ein nachträglich (nachAbschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens) entstandenes Beweismittel, welches eine unbewiesen gebliebene Tatsachenbehauptung belegen soll, keinen Revisionsgrund dar (BVGE 2013/22), sondern ist wiedererwägungsrechtlich zu prüfen. Was die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylgesuch betrifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl-und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (BVGE 2014/39 E. 39 m.w.H.). 6. 6.1 In ihrer am 8. November 2017 an die Vorinstanz gerichteten, als "Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung" bezeichneten explizit mit einer wesentlich veränderten Sachlage (sexuelle Misshandlung durch den Onkel) begründeten Eingabe (S. 2 f. des Gesuchs) zielt die Beschwerdeführerin darauf ab, die ursprünglich fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse anzupassen. Die Beschwerdeführerin begründete das Wiedererwägungsgesuch vom 8. November 2017 mit dem Vorliegen psychischer Probleme (posttraumatische Belastungsstörung und eine chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten). Der beigelegte ärztliche Bericht vom 1. Oktober 2017 bestätige dieselben psychischen Erkrankungen wie jener vom 7. Dezember 2015, führe die Ursache jedoch nicht nur auf den vom Onkel ausgehenden psychischen Druck sondern (neu) auch auf den regelmässigen sexuellen Missbrauch durch diesen zurück. Obwohl die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 in ärztlicher Behandlung sei, habe sie sich erst nach nunmehr zwei Jahren Behandlung ihrer Ärztin diesbezüglich offenbart. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich aufgrund der realen Gefahr, erneut Opfer sexueller Gewalt durch ihren Onkel zu werden, als unzulässig. Ein Wegweisungsvollzug sei auch unzumutbar, da sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in eine medizinische und persönliche Notlage begeben würde. 6.2 Die Vorinstanz trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung nicht ein, dass zum einen mit dem eingereichten Arztbericht vom 1. Oktober 2017 keine veränderte Sachlage geltend gemacht werde, sondern dieselben psychischen Erkrankungen diagnostiziert würden wie im Bericht vom Dezember 2015, weshalb (implizit) kein Wiedererwägungsgrund vorliege, um die ursprünglich fehlerfreie Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse anzupassen, und aufgrund dessen auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Zum andern hielt das SEM fest, aufgrund der Verheimlichung des neu geltend gemachten Sachverhalts, der bereits zum Zeitpunkt des Urteils durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden habe, womit eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit geltend gemacht werde, liege kein neuer Prozessgegenstand vor. Beim neu vorgebrachten sexuellen Missbrauch handle es sich damit um keine wesentliche Veränderung der Sachlage, welche ein Wiedererwägungsgesuch zu begründen vermöchte. Die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich der sexuellen Misshandlung und der psychischen Verfassung sei unter revisionsrechtlich relevanten Punkten durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin am Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes fest und führt dazu aus, die neue Ursache (sexuelle Misshandlung) der - bereits bekannten - psychischen Erkrankungen habe bereits vor dem ordentlichen Verfahren bestanden, seien aber aus Angst und Scham nicht geltend gemacht worden. Der neue Arztbericht belege somit einen dem ordentlichen Verfahren vorbestehenden Sachverhalt, der ein ganz anderes Licht auf das vorliegende Verfahren werfe. Dieses neue Beweismittel, welches nach Abschluss des vorhergehenden Verfahrens entstanden sei, belege eine vorbestandene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Onkel sexuell missbraucht worden sei, und stelle somit gemäss Rechtsprechung (BVGE 2013/22) einen Wiedererwägungs- und nicht einen Revisionsgrund dar. Das neu geltend gemachte Vorbringen der sexuellen Gewalt sei der unmittelbare Grund ihrer Flucht gewesen, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin begründe. Das SEM hätte die Beschwerdeführerin deshalb dazu anhören müssen. Wegen dieses Unterbleibens sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter wurde beantragt, ihr das rechtliche Gehör zu gewähren. Im Fazit sei zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungs- beziehungsweise Asylgesuch eingetreten und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden. Zudem habe das SEM es unterlassen, das Gesuch zur revisionsrechtlichen Prüfung im Sinne von Art. 8 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. 7. 7.1 Das SEM hat die Eingabe vom 8. November 2017 zurecht nicht als Asylfolgegesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen, da das Vorbringen eines allfälligen Missbrauchs durch den Onkel kein seit dem ordentlichen Verfahren eingetretenes Ereignis betrifft, sondern gemäss Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht stattfand. Für das SEM bestand deshalb keinerlei Veranlassung, die Vorbringen der Beschwerdeführerin als neues Asylgesuch entgegenzunehmen beziehungsweise zu prüfen. Das diesbezügliche Eventualbegehren in der Beschwerde ist abzuweisen. 7.2 Folglich geht auch die formelle Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sie über die neuen Fluchtgründe nicht angehört habe, fehl. 7.3 Das SEM hat ferner zurecht festgestellt, dass der neu geltend gemachte Sachverhalt des sexuellen Missbrauchs, der bereits vor der Flucht stattgefunden haben soll, nicht wiedererwägungsrechtlich- beziehungsweise in einem Folgeasylgesuch sondern revisionsrechtlich zu prüfen ist, zumal diese Tatsache noch keiner Prüfung unterzogen werden konnte. Der Arztbericht vom 1. Oktober 2017 ist somit nicht als neues Beweismittel zu qualifizieren, das eine bereits gewürdigte Tatsache in ein anderes Licht rücken könnte, auch wenn es nach dem letzten materiellen Entscheid entstanden ist. 7.3.1 Der Beschwerdeführerin ist indessen darin beizupflichten, dass die ans SEM gerichtete Eingabe vom 8. November 2017 nicht als Zuständigkeitsbehauptung zu werten war, aus welcher ersichtlich gewesen wäre, sie opponiere einer formlosen Überweisung an eine andere Behörde und verlange stattdessen den Erlass einer formellen Verfügung. Sie führte in der Rechtsmitteleingabe weiter aus, in ihrer an die Vorinstanz gerichteten Eingabe sei zwar das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes dargelegt, hingegen nicht auf die (Nicht-) Existenz eines Revisionsgrundes eingegangen worden. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich richtig erkannt hat, stellt die blosse Eingabe an eine Behörde für sich allein genommen keine Behauptung der Zuständigkeit dieser Behörde dar, welche als zwingende Rechtsfolge den Erlass einer Nichteintretensverfügung zur Folge hätte (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, zu Art. 9 Abs. 2 VwVG). Viel mehr wäre das SEM gehalten gewesen, die Sache, für die sie sich als unzuständig erachtete, ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen (Art. 8 Abs. 1 VwVG), zumal es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Asylverfahren auch um neue Tatsachen (sexueller Missbrauch) handelt, nicht lediglich um ein Ersuchen um neue Würdigung bekannter Tatsachen, die bereits rechtskräftig beurteilt wurden. 7.3.2 Aus dem fehlerhaften Verlauf sind der Beschwerdeführerin indessen keine Nachteile entstanden. Das beim Bundesverwaltungsgericht gestellte Eventualbegehren, den sexuellen Missbrauch allenfalls unter revisionsrechtlich relevanten Punkten zu prüfen, wird entgegengenommen und in einem separaten Verfahren (E-6899/2017) unter revisionsrechtlichem Blickwinkel behandelt. 7.4 Das Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch, wonach der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, unterscheidet sich nicht vom bisher bekannten Sachverhalt. Der ärztliche Bericht vom 1. Oktober 2017 hält fest, die schwere posttraumatische Belastungsstörung sowie die chronische Depression bestünden seit 2012, wobei hinsichtlich der Untersuchungsbefunde ausdrücklich auf den Bericht vom Dezember 2015 verwiesen wurde. Unverändert zeigt sich in beiden Berichten auch die notwendige und angemessene Behandlung. Sowohl derjenige vom Dezember 2015 (S. 3) als auch jener vom Oktober 2017 (S. 2) sehen eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung mit einer wöchentlichen Sitzung bei einer auf Gewaltopfer spezialisierten Psychotherapeutin, subsidiär die medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva vor. Die beiden Berichte unterscheiden sich einzig in der aufgeführten Ursache der Erkrankung. Ob diese flüchtlingsrechtlich relevant ist, ist - wie oben dargelegt - nicht im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-1042/2016 materiell mit den gesundheitlichen Aspekten - sowohl unter dem Titel der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - auseinandergesetzt (vgl. a.a.O. E. 5.4). Dem SEM ist daher zu folgen, dass die erneut geltend gemachten Krankheitsbilder des posttraumatischen Belastungssyndroms und der chronifizierten Depression keine wiedererwägungsweise Überprüfung rechtfertigen. 7.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu den Vorbringen betreffend die Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise der Unzumutbarkeit.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG gegenstandslos, weshalb der mit Verfügung vom 28. November 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG sind - unbesehen der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der mit Verfügung vom 27. November angeordnete Vollzugsstopp im Sinne einer superprovisorischen Massnahme wird aufgehoben.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: