Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 24. September 2015 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch. In den Befragungen des SEM machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe zunächst mit seinen Eltern in B._______ (C._______, Indien) gelebt. 2001 sei er mit ihnen nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe fortan am früheren Wohnort der Familie in D._______ (Distrik Jaffna, Nordprovinz) gewohnt. Dort habe er bis zur (...) Klasse die Schule besucht und von 2010 bis 2015 als E._______ in Jaffna gearbeitet. Er habe den Vater in den Jahren 2006 und 2007 hin und wieder bei dessen Unterstützungstätigkeiten (Transport von Nahrungsmittel oder anderen Kleingüter in Camps sowie Geldzahlungen) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Seither habe er aber kaum mehr Kontakte zu den LTTE unterhalten. Auch hätten weder er noch sein Vater bis 2015 Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Im Juli 2015 hätten Sicherheitskräfte den Vater zu seinen früheren LTTE-Verbindungen befragt. Rund einen Monat später sei er entführt worden und gelte seither als verschollen. Am 14. August 2015 seien die Sicherheitskräfte wiedergekommen und hätten auch ihn (den Beschwerdeführer) zu seinen LTTE-Verbindungen befragt, geschlagen und mit dem Tode bedroht. Ende August 2015 sei er deshalb illegal aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen sowie mangels hinreichenden Risikoprofils ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-703/2018 vom 26. Februar 2018 als offensichtlich unbegründet ab und stützte dabei im Wesentlichen die vorinstanzliche Einschätzung. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hielt es fest, diese seien weder belegt noch substantiiert worden. D. Am 19. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch aktiv und habe sein Engagement nach dem Urteil D-703/2018 vom 26. Februar 2018 fortgesetzt, so mit einer Teilnahme an einer Protestaktion der tamilischen Diaspora am 12. März 2018 in Genf. Darüber hinaus habe er sich bei der «Tamil Guard», einer Unterorganisation des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) beworben, welches auf der schwarzen Liste der von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisationen stehe. Sodann habe er bisher verschwiegen, dass ein Onkel und eine Cousine ehemalige LTTE-Mitglieder seien und in F._______ Asyl beantragt hätten, während ein weiterer Onkel Mitglied der «Sea Tigers» gewesen sei und in G._______ lebe. Weiter schätze das SEM die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka insbesondere in Bezug auf die tamilische Minderheit falsch ein, indem es von einer Verbesserung seit der Wahl von Sirisena zum Präsidenten im Jahr 2015 ausgehe. Auch infolge der Kommunalwahlen vom Februar 2018 und der weitgehenden Machtübernahme durch den früheren Präsidenten Mahinda Rajapaksa habe sich die Situation weiter verschärft. Insbesondere würden zwei - näher erläuterte - Gerichtsverfahren am High Court in Vavuniya und High Court in Colombo verdeutlichen, dass jegliche Unterstützungstätigkeiten für die LTTE - wie auch die von ihm im ersten Verfahren geltend gemachten - noch Jahre später und nach Verbüssung einer Haftstrafe oder Rehabilitation zu politisch motivierten Strafverfahren sowie Verurteilungen führen könnten. Überdies habe das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren in Sri Lanka einen umfassenden Backgroundcheck ausgelöst. Allein schon deswegen sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus habe das SEM einschlägige Datenschutzbestimmungen verletzt und müsse dagegen Massnahmen ergreifen. In prozessualer Hinsicht beantragte er Einsicht in die vorinstanzlichen Vollzugsakten, die Offenlegung verschiedener Angaben zu übermittelten Daten an die und von den sri-lankischen Behörden, die Löschung der übermittelten Personendaten durch die sri-lankischen Behörden sowie - verbunden mit einem Informationsgesuch - Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden. Im Weiteren ersuchte er das SEM um Handlungsanweisungen, wie bei Stellung eines eigenen Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden vorzugehen sei, sowie um Erläuterungen zu allfälligen Konsequenzen eines solchen Gesuchs. Ferner beantragte er die Durchführung einer Anhörung zu seinen Asylgründen, eine Fristansetzung für die Nachreichung weiterer Beweismittel und einen Vollzugsstopp. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Zeitungsartikel mit Fotos von ihm, datiert auf den 12. März 2018, zu den Akten. Zudem waren der Eingabe verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer beigelegt (vgl. vorinstanzliche Akte B1, Aufzählung S. 37-40). E. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2018 sistierte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen. F. Mit Schreiben vom 23. April 2018 gewährte das SEM Einsicht in die Vollzugsakten. G. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 - eröffnet am 16. Mai 2018 - nahm das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. April 2018 hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sowie hinsichtlich der Gefährdung wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat. Die bisher verschwiegenen verwandtschaftlichen Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindung sowie die Vorbringen zu Ereignissen und Entwicklungen der Menschenrechtslage in Sri Lanka (mit Ausnahme von Beweismittel 22) wertete es als Revisionsgesuch und trat darauf mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein. Das Beweismittel 22 nahm es im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs entgegen und trat darauf nicht ein. Zugleich ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. Die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel lehnte es ebenso ab wie die weiteren Anträge, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht und um Löschung von Personendaten zu ersuchen und Handlungsanweisungen für die Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden zu geben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid. Zur Hauptsache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das SEM, das Gesuch vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln respektive vollständig auf das Gesuch einzutreten. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 12 und 13 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter subeventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-703/2018 vom 26. Februar 2018 in Revision zu ziehen und das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Dabei sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, zumindest aber sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab um Bekanntgabe des Spruchgremiums und Bestätigung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen, und anderenfalls um Bekanntgabe der objektiven Kriterien, nach denen sie ausgewählt wurden. Sodann wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen (Beschwerde S. 19). Ausserdem wurde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln zur Tätigkeit eines Onkels bei den LTTE sowie von Asylunterlagen von weiteren Familienangehörigen ersucht, welche ehemalige LTTE-Mitglieder seien und im Ausland um Asyl nachgesucht hätten (Beschwerde S. 9). Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen 1 bis 42 gemäss Auflistung übermittelt (vgl. Beschwerde S. 31-32), die Beilagen 1, 4 und 5 in Kopie, die weiteren Beilagen und Quellen dazu in elektronischer Form. I. Am 28. Mai 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich forderte sie ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf und wies die Anträge auf Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen zur SEM-Publikation vom 5. Juli 2016 (Stand vom 16. August 2016) sowie auf Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Beweismitteln über Familienangehörige mit LTTE-Vergangenheit ab. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer den Spruchkörper bekannt, vorbehältlich allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten. Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Spruchkörperzusammensetzung trat sie nicht ein und verwies hinsichtlich der Bekanntgabe der objektiven Kriterien, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt wurden, auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR). K. Mit der (in wesentlichen Teilen mit der Eingabe vom 24. Mai 2018 identischen) Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 11 und 12 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende datenschutzrechtliche Fragen, um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner ersuchte er um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten in eine Landessprache und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Gestützt auf die relevanten Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sei weiter die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Das SEM habe ausserdem darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche, und ob eine entsprechende Behandlung tatsächlich erfolge (Eingabe S. 47, Beweisantrag 2). Weiter habe das SEM Handlungsanweisungen zu geben, wie bei Stellung eines eigenen Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden vorzugehen sei, sowie allfällige Konsequenzen eines solchen Gesuchs zu erläutern (Eingabe S. 47 Beweisantrag 3). Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen 1 bis 61 gemäss Auflistung übermittelt (vgl. Eingabe S. 53-55), die Beilagen 1, 2, 5 und 6 (letztere beiden identisch mit den Beilagen 4 und 5 der Eingabe vom 24. Mai 2018) in Kopie, die weiteren Beilagen sowie Quellen dazu in elektronischer Form. L. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und reichte das Auszahlungsbudget der H._______ vom 14. Juni 2018 in Kopie (als Beilage 43) ein. Zudem setzte er sich kritisch mit den Dispositivziffern 4 und 5 der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 (Nichteintreten auf Antrag auf Bestätigung der zufälligen Spruchkörperzusammensetzung und Verweis auf VGR hinsichtlich Bekanntgabe der objektiven Kriterien der Auswahl; Abweisung des Antrags auf Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen des SEM-Lageberichts) auseinander. M. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer das Auszahlungsbudget der H._______ im Original nach. N. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Am 20. Juni 2018 übermittelte das SEM dem Gericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2018, mit dem er gegenüber der Vorinstanz die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Daten an das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Organisation der Rückführung beantragte. Dem Schreiben waren zwei Beilagen beigefügt. P. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen neu auf die vorsitzende Richterin übertragen. Q. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter einen von ihm erstellten Länderbericht vom 23. Januar 2020 und ein Update der Länderinformationen vom 26. Februar 2020 in elektronischer Form ein, ergänzt um einen ausgedruckten Zusatzbericht zur Lage in Sri Lanka vom 10. April 2020 inklusive Beilagen in elektronischer Form. R. Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 erkundigte sich das zuständige kantonale Migrationsamt nach dem Verfahrensstand und der Gültigkeit des Vollzugsstopps. S. Die nunmehr zuständige Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 19. Mai 2020. Dieses wurde dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt. T. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die E-Mail-Anfrage. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 2. Juni 2020 gewährt.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie - vorbehaltlich nachstehender Erwägung (vgl. E. 1.5) - einzutreten ist.
E. 1.5 Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen, und anderenfalls um Bekanntgabe der objektiven Kriterien, nach denen sie ausgewählt wurden, ist - wie schon in der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 festgehalten - nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3; Urteil des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2). Entgegen der Kritik im Schreiben des Rechtsvertreters vom 18. Juni 2018 zielt sein diesbezüglicher Antrag ungeachtet der Umformulierung auf das gleiche Begehren, namentlich eine Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
E. 3 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4 Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper mitgeteilt, dies unter dem Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten. Mit vorliegendem Urteil ist ihm der Spruchkörper in seiner aktuellen Zusammensetzung bekannt gemacht.
E. 5 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren bis zur Klärung der sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren, ist - im Einklang mit der gängigen Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 3) - abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag nicht weiter substantiiert wurde, wobei auch im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich werden.
E. 6 In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz verschiedene Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM «Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016» ersucht, ist erneut auf die Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 zu verweisen. Darin wurde entsprechend der Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 6.3 m.w.H.) der erwähnte Antrag abgewiesen. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 18. Juni 2018 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Ob die vom Beschwerdeführer als falsch, manipuliert und veraltet gerügte Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist, beschlägt weder die Erstellung des Sachverhalts noch sein rechtliches Gehör, sondern die rechtliche Würdigung der Sache. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt.
E. 6.2 Die Anträge und Beweisanträge im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, den Art. 97 Abs. 3 AsylG, Art. 16 des Migrationsabkommens sowie Art. 6 und 25 DSG (SR 235.1; vgl. Eingabe vom 15. Juni 2018 S. 6-11, 47; vgl. weiter Schreiben vom 15. Juni 2018 an das SEM, dem Gericht am 20. Juni 2018 übermittelt) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung, gerade auch in Verfahren mit demselben Rechtsvertreter wie im vorliegenden, ebenfalls bereits mehrfach als unbegründet beurteilt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; statt vieler Urteile des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.2). Eine rechtswidrige Übermittlung von Daten durch das SEM an das Generalkonsulat Sri Lankas lässt sich im vorliegenden Verfahren ebenso wenig feststellen wie eine damit einhergehende Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Daran ändert auch der Hinweis auf die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 nichts (vgl. Beilage 13 der Eingabe vom 15. Juni 2018). Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des SEM vom 23. April 2018 bereits Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Die Anträge 3 und 4 sowie die Beweisanträge 1, 2, und 3 in der Eingabe vom 15. Juni 2018 (vgl. S. 47) sind abzuweisen.
E. 6.3 Auch darüber hinaus ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt eine materielle Frage (vgl. E. 8 ff.).
E. 6.4 Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Diese richten sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind ebenfalls in materieller Hinsicht zu beurteilen (vgl. E. 8 ff.).
E. 6.5 Das SEM setzte sich darüber hinaus in korrekter Weise mit weiteren formellen Anträgen auseinander, welche auf Beschwerdeebene nicht mehr gerügt wurden. Der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
E. 6.6 Nach dem Gesagten fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich der Begründungspflicht, sowie wegen einer unvollständigen oder unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ausser Betracht.
E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das SEM, das Gesuch vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln respektive vollständig auf das Gesuch einzutreten. Dabei sei festzustellen, dass die Splittung des Rechtsmittelweges gemäss Verfügung des SEM unzulässig respektive unsinnig sei.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt dabei eine Verletzung von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG respektive eine Verletzung des Willkürverbots sowie der Begründungspflicht aufgrund einer unterlassenen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils. Das SEM habe die Eingabe vom 19. April 2018 (betreffend das Beweismittel 22) fälschlicherweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt und sei zu Unrecht aus formellen Gründen nicht darauf eingetreten. Hinsichtlich der Beweismittel 10 bis 57 (mit Ausnahme von Beweismittel 22) sei das SEM zu Unrecht wegen funktionaler Unzuständigkeit nicht eingetreten, obwohl wesentlich aktuellere Länderinformationen eingereicht worden seien, aus welchen sich seine Gefährdung als Angehöriger einer sozialen Gruppe ergebe. Auch die Behandlung der verschwiegenen Tatsachen als Revisionsgründe sei falsch, da neue Tatsachen und Beweismittel den Prozessgegenstand des früheren Urteils betreffen müssten und nicht bisher nicht einmal bekannte Sachverhalte. Zudem nehme das SEM keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risikofaktoren vor und reisse Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen auseinander. Der gesplittete Rechtsweg sei widerrechtlich und unsinnig. Aus dem Dispositiv ergebe sich überdies nicht, welche Ziffern respektive welche Vorbringen welche Beschwerdefrist hätten.
E. 7.2 Das SEM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert und klar ersichtlich als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Im Hinblick auf die verschwiegenen Vorbringen ist es dabei grundsätzlich einer in verschiedenen Urteilen vertretenen Praxis gefolgt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6715/2017 vom 13. Dezember 2017; vgl. auch Urteil des BVGer D-580/2019 vom 16. April 2019 E. 7.2). Ob diese Praxis allenfalls einer Präzisierung zu unterziehen ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, zumal es den Vorbringen offensichtlich an der Erheblichkeit fehlt (vgl. E. 11.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch irrelevant, ob die Vorbringen bereits Gegenstand eines vorgängigen Verfahrens waren. Ereignisse, die sich vor Abschluss des Verfahrens zugetragen haben oder Beweismittel, die sich auf solche Ereignisse beziehen, sind in jedem Fall je nach Konstellation im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens zu prüfen. Erhöhte Formerfordernisse bei solchen ausserordentlichen Rechtmittel sind zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Bei einer korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl. So ist spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Dieser ist das SEM in der angefochtenen Verfügung in einer Weise nachgekommen, welche insbesondere der in casu geringen Erheblichkeit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhaltsvorbringen genügt. Im Hinblick auf die wegen funktionaler Unzuständigkeit des SEM nicht beurteilten Vorbringen ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht vorliegend auch zu revisionsrechtlichen Vorbringen unter sinngemässer Beachtung der einschlägigen Bestimmungen äussern kann (vgl. dazu E. 11.2).
E. 7.3 Nach dem Gesagten sind die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an das SEM zur vollumfänglichen Behandlung seiner Vorbringen als neues Asylgesuch respektive zum vollständigen Eintreten auf das Gesuch abzuweisen. Das Gericht hat danach in der Sache zu entscheiden.
E. 8.1 Das SEM begründete seine Verfügung in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit, die Vorbringen zum exilpolitischen Engagement seien als Mehrfachgesuch zu behandeln. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Er habe weder im bisherigen Asylverfahren noch im ersten Beschwerdeverfahren ein exilpolitisches Engagement geltend gemacht und in den Akten fänden sich keine Beweismittel dazu. Im Gesuch vom 19. April 2018 werde lediglich die Teilnahme an einer einzigen Veranstaltung dokumentiert. Weitergehende Aktivitäten würden pauschal vorgebracht, aber nicht spezifiziert oder mit Beweismitteln untermauert. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Zeitungssauschnitte zum Anlass vom 12. März 2018 und insbesondere die darin abgedruckten Fotos, welche ihn als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit LTTE-Fahne zeigten, sowie der Umstand, dass er in der vordersten Reihe mitgelaufen sei, nichts zu ändern. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise darauf, dass er anhand der Bilder- oder Zeitungsberichte identifiziert worden wäre. Die vorgebrachte Interessenbekundung für den Beitritt zur «Tamil Guard» vermöge angesichts seines niedrigprofilierten exilpolitischen Erscheinungsbildes ebenso wenig eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage zu begründen. Die Bewerbung sei darüber hinaus mit keinerlei Beweismitteln belegt. Der diesbezügliche Antrag auf Fristansetzung sei mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz abzulehnen. Selbst bei Kenntnisnahme seiner Aktivitäten und einer Identifizierung durch die sri-lankischen Behörden sei davon auszugehen, dass er als blosser Mitläufer eingestuft und als solcher nicht als Gefahr wahrgenommen würde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Hinweise zur allgemeinen Lage sowie zu aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka und im Ausland nichts zu ändern. Die Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG nicht stand. Das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Backgroundcheck sei ebenfalls als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden gemäss dem Migrationsabkommen Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen würden demnach eingehalten und neue Gefährdungselemente nicht geschaffen. Mit den bisher verschwiegenen verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern werde keine nachträgliche Veränderung der Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. Januar 2018 sowie des Urteils D-703/2018 vom 26. Februar 2018 geltend gemacht. Die Vorbringen seien danach als Revisionsgrund durch das Gericht zu beurteilen, weshalb mangels funktionaler Zuständigkeit nicht darauf einzutreten und der Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln abzuweisen sei. Die Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich die Kommunalwahlen und die Strafverfolgung mutmasslicher ehemaliger LTTE-Unterstützer, welche aufzeigen sollten, dass die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka, vor allem für die tamilische Minderheit, falsch eingeschätzt worden sei und dem Beschwerdeführer eine Gefährdung drohe, hätten sich vor Rechtskraft des ersten Asylentscheids verwirklicht. Die dazu eingereichten Beweismittel 10 bis 57 (mit Ausnahme von Beweismittel 22) seien danach ebenfalls revisionsrechtlich durch das Gericht zu beurteilen. Das Beweismittel 22 (ein Kurzbericht von Human Rights Watch zur Situation von Frauen in Sri Lanka) datiere vom 3. März 2018, sei demnach nachträglich entstanden und grundsätzlich als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Seit dessen Entstehung seien jedoch mehr als 30 Tage vergangen, weshalb es verspätet eingereicht worden und auf das Wiedererwägungsgesuch daher nicht einzutreten sei. Ohnehin sei das Beweismittel nicht erheblich, zumal der Bericht sich weder direkt noch indirekt auf ihn als Person männlichen Geschlechts beziehe und somit keine individuelle Gefährdung für ihn daraus abgeleitet werden könne. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, habe eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung und verfüge über ein soziales Beziehungsnetz. Seine Wohnsituation könne als gesichert angesehen werden. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug auch - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR - als zulässig und möglich.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen den bereits beim SEM dargelegten Sachverhalt, beantragte dem Gericht Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln betreffend die familiären Verbindungen zu den LTTE und formulierte die bereits beurteilten formellen Rügen. Ergänzend brachte er an, die sri-lankischen Sicherheitskräfte verfügten über eine hochentwickelte Gesichtserkennungssoftware. Es sei leicht für sie, ihn im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung zu bringen. Zudem betätige er sich im Umfeld der Tamil Guard. Die Akten aus dem Gerichtsverfahren in Vavuniya und vor dem High Court in Colombo hätten logischerweise nicht früher beigebracht und nicht auf andere Weise bewiesen werden können. Letzteres gelte auch für seine nunmehr bekannte schwerwiegende Erkrankung. Weiter sei das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka unzutreffend, indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Aus dem eigenen, aktuellen Lagebericht gehe die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervor. Einfluss auf die Gefährdungslage habe sodann das Ergebnis der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018. Da er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als tamilischer Asylgesuchsteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückschaffung Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. In seiner Eingabe gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs verwies der Beschwerdeführer auf einen aktualisierten Länderbericht (Stand 31. Mai 2018) und machte neben dem bereits Dargelegten geltend, beim Urteil des High Court Vavuniya handle es sich um keinen Einzelfall. Aus dem Urteil ergebe sich ein neues Verfolgungsmuster tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-Unterstützer durch die sri-lankischen Behörden. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE in Sri Lanka oder im Exil könne jederzeit zu einer neuen Verfolgung führen, auch wenn die angeblichen Straftaten zeitlich weit zurückliegen würden und die betreffende Person rehabilitiert worden sei. Damit sei erstellt, dass er aufgrund seiner durch die heimatlichen Behörden registrierten Unterstützung der LTTE in Sri Lanka mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Auch aus Gerichtsfällen im Zusammenhang mit der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) werde ersichtlich, dass mutmassliche LTTE-Unterstützer stets mit einer politisch motivierten Verfolgung zu rechnen hätten, selbst wenn sie über Jahre hinweg unbehelligt in Sri Lanka gelebt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Relevanz des Urteils des High Court in Vavuniya im Verfahren E-5637/2017 verkannt. In der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Der Ausschaffungsstopp im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz durch den EGMR würden auf ein kollektives Versagen der Behörden zurückgehen. Das SEM verfüge über gesicherte Informationen, wonach die an die sri-lankischen Behörden übermittelten Daten gezielt zur Terrorbekämpfung eingesetzt würden, weshalb seine Darstellung in der Verfügung betreffend die Weitergabe von Daten an die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Papierbeschaffung eine schriftliche Lüge sei. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Durch die Angabe der N-Nummer seien die sri-lankischen Behörden informiert, dass es sich um einen abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz handle; die gegenteilige Behauptung des SEM sei falsch. Angesichts seiner familiären Verbindungen zu den LTTE drohe ihm eine Reflexverfolgung und aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten stelle er eine potentielle Gefahr für das Regime dar. Mithin riskiere er bei einer Rückkehr jederzeit eine Inhaftierung und Anklageerhebung aus politischen Gründen. In seinem Schreiben vom 7. Mai 2020 und unter Verweis auf die eingereichten Länderberichte und weitere Beilagen äusserte sich der Rechtsvertreter zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka namentlich seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten am 16. November 2019, dem diplomatischen Vorfall zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019, der Corona-Krise und angeblichen Wiederbelebungsversuchen der LTTE mit Verhaftungen ehemaliger LTTE-Mitglieder im März 2020. Die Verfolgungsintensität der sri-lankischen Regierung und vor allem die Gefährdungslage für abgewiesene muslimische und tamilische Asylsuchende aus der Schweiz habe sich danach erheblich verschärft. Die Rückkehr aus der Schweiz als einem Hort des tamilischen Separatismus müsse als Hochrisikofaktor angesehen werden. Im konkreten Fall wäre der Beschwerdeführer danach und aufgrund seiner weiteren Risikofaktoren (fast fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz, Angehöriger verschwundener Person, behördlich registrierte direkte und familiäre LTTE-Verbindungen, exilpolitisches Engagement zugunsten der LTTE, Narben, keine gültigen Reisepapiere, existierendes gerichtliches Verfahren) bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Angesichts der verlorenen, angeblich guten Kontakte der Schweiz zum Sicherheitsapparat, welche bisher einen gewissen Schutz vor Übergriffen bei Ankunft am Flughafen bieten sollten, und einem Personalwechsel beim CID könnte es bei einer Befragung zur Folterung seiner Person kommen.
E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 10.1 Der Beschwerdeführer begründet sein neues Asylgesuch zuvorderst mit der Teilnahme an Demonstrationen und seiner Bewerbung bei der Tamil Guard, was sein ausgewiesenes exilpolitisches Engagement belegen würde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zwei Zeitungsartikel mit Fotografien von ihm ein, welche ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigen. Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Einschätzung des SEM das exilpolitische Engagement bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens, genauer des Beschwerdeverfahrens D-703/2018, war. Das Gericht hielt damals fest, die exilpolitischen Aktivitäten seien weder belegt noch substantiiert worden. Aufgrund des nun eingereichten Beweismaterials kann zwar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an der genannten Demonstration teilgenommen hat - wie unzählige andere Demonstranten und Demonstrantinnen -, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Aus der einen belegten Demonstrationsteilnahme ist jedoch nicht auf eine exponierte Rolle des Beschwerdeführers zu schliessen. Hinzu kommt, dass seit Beschwerdeerhebung keine weiteren Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht und dargelegt wurden, weshalb weder von einem fortgesetzten Engagement noch von einer Intensivierung seines exilpolitischen Profils ausgegangen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas zudem davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Dabei gilt in casu weiter zu berücksichtigen, dass die behauptete Bewerbung bei der Tamil Guard zu keinem Zeitpunkt belegt wurde. Die Angabe in der Beschwerdeeingabe gegen den Nichteintretensentscheid, er sei im Umfeld der Tamil Guard tätig, wurde nicht näher substantiiert. Überdies geht aus dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 7. Mai 2020 hervor, dass es bei der Bewerbung geblieben und der Beschwerdeführer nicht in die Dienste der Tamil Guard eingetreten ist. Auch insoweit ist demnach nicht auf ein Risikoprofil des Beschwerdeführers zu schliessen, das ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person erscheinen lassen könnte, welche den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen will.
E. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 7. Mai 2020 ein laufendes gerichtliches Verfahren geltend macht, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten ist und im Übrigen in keiner Weise substantiiert oder belegt wurde.
E. 10.3 Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist sodann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte bezogen auf den konkreten Fall dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.
E. 10.4 An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten (Gerichts-)Dokumente, Berichte und Länderinformationen - soweit diese hier Berücksichtigung finden können und nicht im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens zu behandeln sind (vgl. E. 11) -, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage oder spezifische Gerichtsverfahren in Sri Lanka betreffen, nichts zu ändern, zumal sie allesamt weder einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, noch ein solcher hinreichend dargelegt wurde. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zu den jüngsten Ereignissen in Sri Lanka, namentlich der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten wie auch der vorübergehenden diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz, der Corona-Krise und den angeblichen LTTE-Wiederbelebungsversuchen und den Reaktionen darauf. Insoweit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus einem tamilischen Diaspora-Zentrum einer besonders erhöhten Gefahr im Sinne eines Hochrisikofaktors ausgesetzt wäre.
E. 10.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige Befragungen am Flughafen und auch nach der Einreise am Herkunftsort - zumal bei Fehlen hinreichender individueller Anhaltspunkte - nicht als asylrelevant zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, möglicher personeller Veränderungen im Sicherheitsapparat und der zwischenzeitlichen diplomatischen Auseinandersetzung zwischen Sri Lanka und der Schweiz.
E. 10.6 Darüber hinaus kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 10.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 11 Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und bisher verschwiegenen Vorbringen betreffend familiäre LTTE-Verbindungen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind - je nach Zeitpunkt der entsprechenden Beweismittel - die Bestimmungen zum Wiedererwägungs- respektive Revisionsverfahren einschlägig.
E. 11.1.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 11.1.2 In Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass allein das Beweismittel 22 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-703/2018 vom 26. Februar 2018 entstanden und insoweit als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG zu behandeln ist. Mit der Eingabe vom 19. April 2018 ist die Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes jedoch abgelaufen, womit das Beweismittel 22 verspätet eingereicht wurde. Das SEM ist zurecht darauf nicht eingetreten.
E. 11.1.3 Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, ist dies vorliegend nicht der Fall. Das in Frage stehende Beweismittel weist keinerlei individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und vermag dessen Risikoprofil nicht zu verändern. Eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung wird jedenfalls nicht offensichtlich, womit das SEM zurecht deren Erheblichkeit abgesprochen hat.
E. 11.2 Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützten, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-703/2018 vom 26. Februar 2018 entstanden sind, sowie auf die bisher verschwiegenen Vorbringen zu weiteren familiären LTTE-Verbindungen, nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten.
E. 11.2.1 Das Gericht ist auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Es kann sich mithin auch zu revisionsrechtlichen Vorbringen - unter sinngemässer Beachtung der Art. 121 128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) - äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Massgeblich ist danach, dass einer der in Art. 121 123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE 2013/22). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden jedoch nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47). Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. zu allem Urteil des BVGer D-1099/2015 vom 7. November 2017 E. 5.3.3). Dessen ungeachtet können auch hier verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. bereits zuvor E. 11.1.3 sowie Urteile des BVGer D-2346/2012 vom 7. Januar 2014 E. 5.4 und D-1099/2015 E. 5.4.2).
E. 11.2.2 Der Beschwerdeführer bringt an, weitere Familienangehörige seien für die LTTE tätig gewesen. Dies habe er bisher nicht erwähnt. Es handelt sich um vorbestandene Tatsachen, welche das Gericht in verschiedenen Urteilen revisionsrechtlich behandelt hat. Ob diese Praxis allenfalls einer Präzisierung zu unterziehen ist, ist - wie oben bereits erwähnt (vgl. E. 7.2) - nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Die Vorbringen hätten bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt jedenfalls bereits im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden müssen. Es wurde nichts geltend gemacht, das auf eine andere Sichtweise schliessen lassen könnte, weshalb sie als offensichtlich verspätet qualifiziert werden müssen. Nachdem der Beschwerdeführer trotz entsprechender Ankündigung schon im Verfahren vor dem SEM bis heute keine Belege für seine Angaben zu den weiteren familiären LTTE-Verbindungen beigebracht hat, sind diese Vorbringen zudem als nicht hinreichend dargelegt zu erachten, weshalb ihnen auch die Erheblichkeit abzusprechen ist, das Risikoprofil des Beschwerdeführers zu schärfen. Ebenso wenig ist auf eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung zu erkennen, welche ein völkerrechtliches Vollzugshindernis begründen könnte.
E. 11.2.3 Hinsichtlich der diversen Beweismittel, welche vor dem Urteil D-703/2018 vom 26. Februar 2018 datieren und damit ebenfalls revisionsrechtlich durch das Gericht zu behandeln sind, ist schliesslich festzuhalten, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Urteils zugrunde gelegt hat, mithin auch jene, welche in den Beweismitteln dargelegt wurde. Zudem weisen sie alle keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit diese - ungeachtet der Frage der Verspätung - zu einer anderen Einschätzung des Gerichts führen könnten.
E. 11.2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. Mai 2020 erstmals das Vorliegen von Narben geltend macht, welche als vorbestandene Tatsachen gelten dürften und damit zuständigkeitshalber vom Gericht zu prüfen sind, ist festzustellen, dass diese bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt offensichtlich bereits im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens hätten vorgebracht werden müssen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen weder näher substantiiert noch belegt, womit auch seine Erheblichkeit in Frage zu stellen ist.
E. 11.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe dargetan sind, die unter dem Aspekt der Wiedererwägung oder der Revision eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Insoweit sind auch die diesbezüglichen Eventualanträge abzuweisen.
E. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 13.2 Wie im Asylverfahren mit Urteil D-703/2018 vom 26. Februar 2018 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-703/2018 E. 8.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - einschliesslich unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 13.3 Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht im vorangehenden Asylverfahren den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. D-703/2018 E. 8.3). Auch im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen dürften. Soweit in der Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2018 von einer nunmehr «bekannten schwerwiegenden Erkrankung» die Rede ist, scheint es sich eher um ein redaktionelles Versehen des Rechtsvertreters zu handeln. Ungeachtet dessen erweist sich dieses erstmalige Vorbringen auf Beschwerdeebene als nachgeschoben und wurde darüber hinaus nicht näher substantiiert oder belegt. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach - auch unter Beachtung gesundheitlicher Gründe - als zumutbar zu erachten.
E. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer weiterhin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Juni 2018 wiedererwägungsweise gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3027/2018 Urteil vom 12. August 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Am 24. September 2015 stellte der Beschwerdeführer ein erstes Asylgesuch. In den Befragungen des SEM machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe zunächst mit seinen Eltern in B._______ (C._______, Indien) gelebt. 2001 sei er mit ihnen nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe fortan am früheren Wohnort der Familie in D._______ (Distrik Jaffna, Nordprovinz) gewohnt. Dort habe er bis zur (...) Klasse die Schule besucht und von 2010 bis 2015 als E._______ in Jaffna gearbeitet. Er habe den Vater in den Jahren 2006 und 2007 hin und wieder bei dessen Unterstützungstätigkeiten (Transport von Nahrungsmittel oder anderen Kleingüter in Camps sowie Geldzahlungen) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Seither habe er aber kaum mehr Kontakte zu den LTTE unterhalten. Auch hätten weder er noch sein Vater bis 2015 Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Im Juli 2015 hätten Sicherheitskräfte den Vater zu seinen früheren LTTE-Verbindungen befragt. Rund einen Monat später sei er entführt worden und gelte seither als verschollen. Am 14. August 2015 seien die Sicherheitskräfte wiedergekommen und hätten auch ihn (den Beschwerdeführer) zu seinen LTTE-Verbindungen befragt, geschlagen und mit dem Tode bedroht. Ende August 2015 sei er deshalb illegal aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen sowie mangels hinreichenden Risikoprofils ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-703/2018 vom 26. Februar 2018 als offensichtlich unbegründet ab und stützte dabei im Wesentlichen die vorinstanzliche Einschätzung. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hielt es fest, diese seien weder belegt noch substantiiert worden. D. Am 19. April 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch aktiv und habe sein Engagement nach dem Urteil D-703/2018 vom 26. Februar 2018 fortgesetzt, so mit einer Teilnahme an einer Protestaktion der tamilischen Diaspora am 12. März 2018 in Genf. Darüber hinaus habe er sich bei der «Tamil Guard», einer Unterorganisation des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) beworben, welches auf der schwarzen Liste der von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisationen stehe. Sodann habe er bisher verschwiegen, dass ein Onkel und eine Cousine ehemalige LTTE-Mitglieder seien und in F._______ Asyl beantragt hätten, während ein weiterer Onkel Mitglied der «Sea Tigers» gewesen sei und in G._______ lebe. Weiter schätze das SEM die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka insbesondere in Bezug auf die tamilische Minderheit falsch ein, indem es von einer Verbesserung seit der Wahl von Sirisena zum Präsidenten im Jahr 2015 ausgehe. Auch infolge der Kommunalwahlen vom Februar 2018 und der weitgehenden Machtübernahme durch den früheren Präsidenten Mahinda Rajapaksa habe sich die Situation weiter verschärft. Insbesondere würden zwei - näher erläuterte - Gerichtsverfahren am High Court in Vavuniya und High Court in Colombo verdeutlichen, dass jegliche Unterstützungstätigkeiten für die LTTE - wie auch die von ihm im ersten Verfahren geltend gemachten - noch Jahre später und nach Verbüssung einer Haftstrafe oder Rehabilitation zu politisch motivierten Strafverfahren sowie Verurteilungen führen könnten. Überdies habe das SEM durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren in Sri Lanka einen umfassenden Backgroundcheck ausgelöst. Allein schon deswegen sei er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus habe das SEM einschlägige Datenschutzbestimmungen verletzt und müsse dagegen Massnahmen ergreifen. In prozessualer Hinsicht beantragte er Einsicht in die vorinstanzlichen Vollzugsakten, die Offenlegung verschiedener Angaben zu übermittelten Daten an die und von den sri-lankischen Behörden, die Löschung der übermittelten Personendaten durch die sri-lankischen Behörden sowie - verbunden mit einem Informationsgesuch - Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden. Im Weiteren ersuchte er das SEM um Handlungsanweisungen, wie bei Stellung eines eigenen Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden vorzugehen sei, sowie um Erläuterungen zu allfälligen Konsequenzen eines solchen Gesuchs. Ferner beantragte er die Durchführung einer Anhörung zu seinen Asylgründen, eine Fristansetzung für die Nachreichung weiterer Beweismittel und einen Vollzugsstopp. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Zeitungsartikel mit Fotos von ihm, datiert auf den 12. März 2018, zu den Akten. Zudem waren der Eingabe verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer beigelegt (vgl. vorinstanzliche Akte B1, Aufzählung S. 37-40). E. Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2018 sistierte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen. F. Mit Schreiben vom 23. April 2018 gewährte das SEM Einsicht in die Vollzugsakten. G. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 - eröffnet am 16. Mai 2018 - nahm das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. April 2018 hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sowie hinsichtlich der Gefährdung wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat. Die bisher verschwiegenen verwandtschaftlichen Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindung sowie die Vorbringen zu Ereignissen und Entwicklungen der Menschenrechtslage in Sri Lanka (mit Ausnahme von Beweismittel 22) wertete es als Revisionsgesuch und trat darauf mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein. Das Beweismittel 22 nahm es im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs entgegen und trat darauf nicht ein. Zugleich ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 900.-. Die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel lehnte es ebenso ab wie die weiteren Anträge, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht und um Löschung von Personendaten zu ersuchen und Handlungsanweisungen für die Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden zu geben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid. Zur Hauptsache beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das SEM, das Gesuch vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln respektive vollständig auf das Gesuch einzutreten. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 12 und 13 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Weiter subeventualiter sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-703/2018 vom 26. Februar 2018 in Revision zu ziehen und das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterzuführen. Dabei sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, zumindest aber sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab um Bekanntgabe des Spruchgremiums und Bestätigung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen, und anderenfalls um Bekanntgabe der objektiven Kriterien, nach denen sie ausgewählt wurden. Sodann wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des SEM-Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen (Beschwerde S. 19). Ausserdem wurde um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln zur Tätigkeit eines Onkels bei den LTTE sowie von Asylunterlagen von weiteren Familienangehörigen ersucht, welche ehemalige LTTE-Mitglieder seien und im Ausland um Asyl nachgesucht hätten (Beschwerde S. 9). Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen 1 bis 42 gemäss Auflistung übermittelt (vgl. Beschwerde S. 31-32), die Beilagen 1, 4 und 5 in Kopie, die weiteren Beilagen und Quellen dazu in elektronischer Form. I. Am 28. Mai 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich forderte sie ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf und wies die Anträge auf Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen zur SEM-Publikation vom 5. Juli 2016 (Stand vom 16. August 2016) sowie auf Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von Beweismitteln über Familienangehörige mit LTTE-Vergangenheit ab. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer den Spruchkörper bekannt, vorbehältlich allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten. Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Spruchkörperzusammensetzung trat sie nicht ein und verwies hinsichtlich der Bekanntgabe der objektiven Kriterien, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt wurden, auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR). K. Mit der (in wesentlichen Teilen mit der Eingabe vom 24. Mai 2018 identischen) Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Ziffern 11 und 12 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende datenschutzrechtliche Fragen, um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner ersuchte er um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten in eine Landessprache und um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Gestützt auf die relevanten Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sei weiter die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Das SEM habe ausserdem darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche, und ob eine entsprechende Behandlung tatsächlich erfolge (Eingabe S. 47, Beweisantrag 2). Weiter habe das SEM Handlungsanweisungen zu geben, wie bei Stellung eines eigenen Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden vorzugehen sei, sowie allfällige Konsequenzen eines solchen Gesuchs zu erläutern (Eingabe S. 47 Beweisantrag 3). Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen 1 bis 61 gemäss Auflistung übermittelt (vgl. Eingabe S. 53-55), die Beilagen 1, 2, 5 und 6 (letztere beiden identisch mit den Beilagen 4 und 5 der Eingabe vom 24. Mai 2018) in Kopie, die weiteren Beilagen sowie Quellen dazu in elektronischer Form. L. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und reichte das Auszahlungsbudget der H._______ vom 14. Juni 2018 in Kopie (als Beilage 43) ein. Zudem setzte er sich kritisch mit den Dispositivziffern 4 und 5 der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 (Nichteintreten auf Antrag auf Bestätigung der zufälligen Spruchkörperzusammensetzung und Verweis auf VGR hinsichtlich Bekanntgabe der objektiven Kriterien der Auswahl; Abweisung des Antrags auf Offenlegung sämtlicher nicht öffentlicher Quellen des SEM-Lageberichts) auseinander. M. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer das Auszahlungsbudget der H._______ im Original nach. N. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Am 20. Juni 2018 übermittelte das SEM dem Gericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2018, mit dem er gegenüber der Vorinstanz die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Daten an das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Organisation der Rückführung beantragte. Dem Schreiben waren zwei Beilagen beigefügt. P. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen neu auf die vorsitzende Richterin übertragen. Q. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter einen von ihm erstellten Länderbericht vom 23. Januar 2020 und ein Update der Länderinformationen vom 26. Februar 2020 in elektronischer Form ein, ergänzt um einen ausgedruckten Zusatzbericht zur Lage in Sri Lanka vom 10. April 2020 inklusive Beilagen in elektronischer Form. R. Mit E-Mail vom 14. Mai 2020 erkundigte sich das zuständige kantonale Migrationsamt nach dem Verfahrensstand und der Gültigkeit des Vollzugsstopps. S. Die nunmehr zuständige Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 19. Mai 2020. Dieses wurde dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt. T. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Einsicht in die E-Mail-Anfrage. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 2. Juni 2020 gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie - vorbehaltlich nachstehender Erwägung (vgl. E. 1.5) - einzutreten ist. 1.5 Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen, und anderenfalls um Bekanntgabe der objektiven Kriterien, nach denen sie ausgewählt wurden, ist - wie schon in der Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 festgehalten - nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3; Urteil des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2). Entgegen der Kritik im Schreiben des Rechtsvertreters vom 18. Juni 2018 zielt sein diesbezüglicher Antrag ungeachtet der Umformulierung auf das gleiche Begehren, namentlich eine Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
3. Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper mitgeteilt, dies unter dem Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten. Mit vorliegendem Urteil ist ihm der Spruchkörper in seiner aktuellen Zusammensetzung bekannt gemacht. 5. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren bis zur Klärung der sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen zu sistieren, ist - im Einklang mit der gängigen Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 3) - abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag nicht weiter substantiiert wurde, wobei auch im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes keine Gründe für eine Sistierung ersichtlich werden.
6. In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz verschiedene Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.1 Soweit der Beschwerdeführer um Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM «Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016» ersucht, ist erneut auf die Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 zu verweisen. Darin wurde entsprechend der Gerichtspraxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1510/2018 vom 14. Juni 2018 E. 6.3 m.w.H.) der erwähnte Antrag abgewiesen. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 18. Juni 2018 vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Ob die vom Beschwerdeführer als falsch, manipuliert und veraltet gerügte Lageeinschätzung des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist, beschlägt weder die Erstellung des Sachverhalts noch sein rechtliches Gehör, sondern die rechtliche Würdigung der Sache. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass das Gericht seinem Entscheid von Amtes wegen die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt. 6.2 Die Anträge und Beweisanträge im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, den Art. 97 Abs. 3 AsylG, Art. 16 des Migrationsabkommens sowie Art. 6 und 25 DSG (SR 235.1; vgl. Eingabe vom 15. Juni 2018 S. 6-11, 47; vgl. weiter Schreiben vom 15. Juni 2018 an das SEM, dem Gericht am 20. Juni 2018 übermittelt) hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung, gerade auch in Verfahren mit demselben Rechtsvertreter wie im vorliegenden, ebenfalls bereits mehrfach als unbegründet beurteilt (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; statt vieler Urteile des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.2). Eine rechtswidrige Übermittlung von Daten durch das SEM an das Generalkonsulat Sri Lankas lässt sich im vorliegenden Verfahren ebenso wenig feststellen wie eine damit einhergehende Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Daran ändert auch der Hinweis auf die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 nichts (vgl. Beilage 13 der Eingabe vom 15. Juni 2018). Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des SEM vom 23. April 2018 bereits Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Die Anträge 3 und 4 sowie die Beweisanträge 1, 2, und 3 in der Eingabe vom 15. Juni 2018 (vgl. S. 47) sind abzuweisen. 6.3 Auch darüber hinaus ist eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt eine materielle Frage (vgl. E. 8 ff.). 6.4 Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Diese richten sich im Kern nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind ebenfalls in materieller Hinsicht zu beurteilen (vgl. E. 8 ff.). 6.5 Das SEM setzte sich darüber hinaus in korrekter Weise mit weiteren formellen Anträgen auseinander, welche auf Beschwerdeebene nicht mehr gerügt wurden. Der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. 6.6 Nach dem Gesagten fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, einschliesslich der Begründungspflicht, sowie wegen einer unvollständigen oder unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ausser Betracht.
7. Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das SEM, das Gesuch vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln respektive vollständig auf das Gesuch einzutreten. Dabei sei festzustellen, dass die Splittung des Rechtsmittelweges gemäss Verfügung des SEM unzulässig respektive unsinnig sei. 7.1 Der Beschwerdeführer rügt dabei eine Verletzung von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG respektive eine Verletzung des Willkürverbots sowie der Begründungspflicht aufgrund einer unterlassenen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils. Das SEM habe die Eingabe vom 19. April 2018 (betreffend das Beweismittel 22) fälschlicherweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt und sei zu Unrecht aus formellen Gründen nicht darauf eingetreten. Hinsichtlich der Beweismittel 10 bis 57 (mit Ausnahme von Beweismittel 22) sei das SEM zu Unrecht wegen funktionaler Unzuständigkeit nicht eingetreten, obwohl wesentlich aktuellere Länderinformationen eingereicht worden seien, aus welchen sich seine Gefährdung als Angehöriger einer sozialen Gruppe ergebe. Auch die Behandlung der verschwiegenen Tatsachen als Revisionsgründe sei falsch, da neue Tatsachen und Beweismittel den Prozessgegenstand des früheren Urteils betreffen müssten und nicht bisher nicht einmal bekannte Sachverhalte. Zudem nehme das SEM keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Risikofaktoren vor und reisse Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen auseinander. Der gesplittete Rechtsweg sei widerrechtlich und unsinnig. Aus dem Dispositiv ergebe sich überdies nicht, welche Ziffern respektive welche Vorbringen welche Beschwerdefrist hätten. 7.2 Das SEM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert und klar ersichtlich als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Im Hinblick auf die verschwiegenen Vorbringen ist es dabei grundsätzlich einer in verschiedenen Urteilen vertretenen Praxis gefolgt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6715/2017 vom 13. Dezember 2017; vgl. auch Urteil des BVGer D-580/2019 vom 16. April 2019 E. 7.2). Ob diese Praxis allenfalls einer Präzisierung zu unterziehen ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, zumal es den Vorbringen offensichtlich an der Erheblichkeit fehlt (vgl. E. 11.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch irrelevant, ob die Vorbringen bereits Gegenstand eines vorgängigen Verfahrens waren. Ereignisse, die sich vor Abschluss des Verfahrens zugetragen haben oder Beweismittel, die sich auf solche Ereignisse beziehen, sind in jedem Fall je nach Konstellation im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens zu prüfen. Erhöhte Formerfordernisse bei solchen ausserordentlichen Rechtmittel sind zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Bei einer korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl. So ist spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Dieser ist das SEM in der angefochtenen Verfügung in einer Weise nachgekommen, welche insbesondere der in casu geringen Erheblichkeit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhaltsvorbringen genügt. Im Hinblick auf die wegen funktionaler Unzuständigkeit des SEM nicht beurteilten Vorbringen ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht vorliegend auch zu revisionsrechtlichen Vorbringen unter sinngemässer Beachtung der einschlägigen Bestimmungen äussern kann (vgl. dazu E. 11.2). 7.3 Nach dem Gesagten sind die Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung an das SEM zur vollumfänglichen Behandlung seiner Vorbringen als neues Asylgesuch respektive zum vollständigen Eintreten auf das Gesuch abzuweisen. Das Gericht hat danach in der Sache zu entscheiden. 8. 8.1 Das SEM begründete seine Verfügung in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit, die Vorbringen zum exilpolitischen Engagement seien als Mehrfachgesuch zu behandeln. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Er habe weder im bisherigen Asylverfahren noch im ersten Beschwerdeverfahren ein exilpolitisches Engagement geltend gemacht und in den Akten fänden sich keine Beweismittel dazu. Im Gesuch vom 19. April 2018 werde lediglich die Teilnahme an einer einzigen Veranstaltung dokumentiert. Weitergehende Aktivitäten würden pauschal vorgebracht, aber nicht spezifiziert oder mit Beweismitteln untermauert. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Zeitungssauschnitte zum Anlass vom 12. März 2018 und insbesondere die darin abgedruckten Fotos, welche ihn als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit LTTE-Fahne zeigten, sowie der Umstand, dass er in der vordersten Reihe mitgelaufen sei, nichts zu ändern. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise darauf, dass er anhand der Bilder- oder Zeitungsberichte identifiziert worden wäre. Die vorgebrachte Interessenbekundung für den Beitritt zur «Tamil Guard» vermöge angesichts seines niedrigprofilierten exilpolitischen Erscheinungsbildes ebenso wenig eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage zu begründen. Die Bewerbung sei darüber hinaus mit keinerlei Beweismitteln belegt. Der diesbezügliche Antrag auf Fristansetzung sei mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz abzulehnen. Selbst bei Kenntnisnahme seiner Aktivitäten und einer Identifizierung durch die sri-lankischen Behörden sei davon auszugehen, dass er als blosser Mitläufer eingestuft und als solcher nicht als Gefahr wahrgenommen würde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Hinweise zur allgemeinen Lage sowie zu aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka und im Ausland nichts zu ändern. Die Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an Art. 3 in Verbindung mit Art. 54 AsylG nicht stand. Das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Backgroundcheck sei ebenfalls als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden gemäss dem Migrationsabkommen Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen würden demnach eingehalten und neue Gefährdungselemente nicht geschaffen. Mit den bisher verschwiegenen verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern werde keine nachträgliche Veränderung der Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vom 5. Januar 2018 sowie des Urteils D-703/2018 vom 26. Februar 2018 geltend gemacht. Die Vorbringen seien danach als Revisionsgrund durch das Gericht zu beurteilen, weshalb mangels funktionaler Zuständigkeit nicht darauf einzutreten und der Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln abzuweisen sei. Die Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka, namentlich die Kommunalwahlen und die Strafverfolgung mutmasslicher ehemaliger LTTE-Unterstützer, welche aufzeigen sollten, dass die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka, vor allem für die tamilische Minderheit, falsch eingeschätzt worden sei und dem Beschwerdeführer eine Gefährdung drohe, hätten sich vor Rechtskraft des ersten Asylentscheids verwirklicht. Die dazu eingereichten Beweismittel 10 bis 57 (mit Ausnahme von Beweismittel 22) seien danach ebenfalls revisionsrechtlich durch das Gericht zu beurteilen. Das Beweismittel 22 (ein Kurzbericht von Human Rights Watch zur Situation von Frauen in Sri Lanka) datiere vom 3. März 2018, sei demnach nachträglich entstanden und grundsätzlich als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen. Seit dessen Entstehung seien jedoch mehr als 30 Tage vergangen, weshalb es verspätet eingereicht worden und auf das Wiedererwägungsgesuch daher nicht einzutreten sei. Ohnehin sei das Beweismittel nicht erheblich, zumal der Bericht sich weder direkt noch indirekt auf ihn als Person männlichen Geschlechts beziehe und somit keine individuelle Gefährdung für ihn daraus abgeleitet werden könne. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, habe eine gute Schulbildung sowie Berufserfahrung und verfüge über ein soziales Beziehungsnetz. Seine Wohnsituation könne als gesichert angesehen werden. Zudem erweise sich der Wegweisungsvollzug auch - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR - als zulässig und möglich. 8.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid im Wesentlichen den bereits beim SEM dargelegten Sachverhalt, beantragte dem Gericht Fristansetzung zur Nachreichung von Beweismitteln betreffend die familiären Verbindungen zu den LTTE und formulierte die bereits beurteilten formellen Rügen. Ergänzend brachte er an, die sri-lankischen Sicherheitskräfte verfügten über eine hochentwickelte Gesichtserkennungssoftware. Es sei leicht für sie, ihn im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in Verbindung zu bringen. Zudem betätige er sich im Umfeld der Tamil Guard. Die Akten aus dem Gerichtsverfahren in Vavuniya und vor dem High Court in Colombo hätten logischerweise nicht früher beigebracht und nicht auf andere Weise bewiesen werden können. Letzteres gelte auch für seine nunmehr bekannte schwerwiegende Erkrankung. Weiter sei das Lagebild des SEM zur Situation in Sri Lanka unzutreffend, indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Aus dem eigenen, aktuellen Lagebericht gehe die tatsächliche, verschlechterte Situation in Sri Lanka hervor. Einfluss auf die Gefährdungslage habe sodann das Ergebnis der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018. Da er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als tamilischer Asylgesuchsteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückschaffung Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. In seiner Eingabe gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs verwies der Beschwerdeführer auf einen aktualisierten Länderbericht (Stand 31. Mai 2018) und machte neben dem bereits Dargelegten geltend, beim Urteil des High Court Vavuniya handle es sich um keinen Einzelfall. Aus dem Urteil ergebe sich ein neues Verfolgungsmuster tatsächlicher oder vermeintlicher LTTE-Unterstützer durch die sri-lankischen Behörden. Jegliche frühere Hilfeleistung für die LTTE in Sri Lanka oder im Exil könne jederzeit zu einer neuen Verfolgung führen, auch wenn die angeblichen Straftaten zeitlich weit zurückliegen würden und die betreffende Person rehabilitiert worden sei. Damit sei erstellt, dass er aufgrund seiner durch die heimatlichen Behörden registrierten Unterstützung der LTTE in Sri Lanka mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Auch aus Gerichtsfällen im Zusammenhang mit der Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) werde ersichtlich, dass mutmassliche LTTE-Unterstützer stets mit einer politisch motivierten Verfolgung zu rechnen hätten, selbst wenn sie über Jahre hinweg unbehelligt in Sri Lanka gelebt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Relevanz des Urteils des High Court in Vavuniya im Verfahren E-5637/2017 verkannt. In der Schweiz bestünden handfeste politische Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka nicht objektiv anhand der aktuellen Informationen vorzunehmen, sondern beschönigt darzustellen. Der Ausschaffungsstopp im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz durch den EGMR würden auf ein kollektives Versagen der Behörden zurückgehen. Das SEM verfüge über gesicherte Informationen, wonach die an die sri-lankischen Behörden übermittelten Daten gezielt zur Terrorbekämpfung eingesetzt würden, weshalb seine Darstellung in der Verfügung betreffend die Weitergabe von Daten an die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Papierbeschaffung eine schriftliche Lüge sei. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Durch die Angabe der N-Nummer seien die sri-lankischen Behörden informiert, dass es sich um einen abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz handle; die gegenteilige Behauptung des SEM sei falsch. Angesichts seiner familiären Verbindungen zu den LTTE drohe ihm eine Reflexverfolgung und aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten stelle er eine potentielle Gefahr für das Regime dar. Mithin riskiere er bei einer Rückkehr jederzeit eine Inhaftierung und Anklageerhebung aus politischen Gründen. In seinem Schreiben vom 7. Mai 2020 und unter Verweis auf die eingereichten Länderberichte und weitere Beilagen äusserte sich der Rechtsvertreter zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka namentlich seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Präsidenten am 16. November 2019, dem diplomatischen Vorfall zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019, der Corona-Krise und angeblichen Wiederbelebungsversuchen der LTTE mit Verhaftungen ehemaliger LTTE-Mitglieder im März 2020. Die Verfolgungsintensität der sri-lankischen Regierung und vor allem die Gefährdungslage für abgewiesene muslimische und tamilische Asylsuchende aus der Schweiz habe sich danach erheblich verschärft. Die Rückkehr aus der Schweiz als einem Hort des tamilischen Separatismus müsse als Hochrisikofaktor angesehen werden. Im konkreten Fall wäre der Beschwerdeführer danach und aufgrund seiner weiteren Risikofaktoren (fast fünf Jahre Aufenthalt in der Schweiz, Angehöriger verschwundener Person, behördlich registrierte direkte und familiäre LTTE-Verbindungen, exilpolitisches Engagement zugunsten der LTTE, Narben, keine gültigen Reisepapiere, existierendes gerichtliches Verfahren) bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Angesichts der verlorenen, angeblich guten Kontakte der Schweiz zum Sicherheitsapparat, welche bisher einen gewissen Schutz vor Übergriffen bei Ankunft am Flughafen bieten sollten, und einem Personalwechsel beim CID könnte es bei einer Befragung zur Folterung seiner Person kommen. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 10. 10.1 Der Beschwerdeführer begründet sein neues Asylgesuch zuvorderst mit der Teilnahme an Demonstrationen und seiner Bewerbung bei der Tamil Guard, was sein ausgewiesenes exilpolitisches Engagement belegen würde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zwei Zeitungsartikel mit Fotografien von ihm ein, welche ihn bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigen. Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Einschätzung des SEM das exilpolitische Engagement bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens, genauer des Beschwerdeverfahrens D-703/2018, war. Das Gericht hielt damals fest, die exilpolitischen Aktivitäten seien weder belegt noch substantiiert worden. Aufgrund des nun eingereichten Beweismaterials kann zwar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an der genannten Demonstration teilgenommen hat - wie unzählige andere Demonstranten und Demonstrantinnen -, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wurde. Aus der einen belegten Demonstrationsteilnahme ist jedoch nicht auf eine exponierte Rolle des Beschwerdeführers zu schliessen. Hinzu kommt, dass seit Beschwerdeerhebung keine weiteren Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht und dargelegt wurden, weshalb weder von einem fortgesetzten Engagement noch von einer Intensivierung seines exilpolitischen Profils ausgegangen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas zudem davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Dabei gilt in casu weiter zu berücksichtigen, dass die behauptete Bewerbung bei der Tamil Guard zu keinem Zeitpunkt belegt wurde. Die Angabe in der Beschwerdeeingabe gegen den Nichteintretensentscheid, er sei im Umfeld der Tamil Guard tätig, wurde nicht näher substantiiert. Überdies geht aus dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 7. Mai 2020 hervor, dass es bei der Bewerbung geblieben und der Beschwerdeführer nicht in die Dienste der Tamil Guard eingetreten ist. Auch insoweit ist demnach nicht auf ein Risikoprofil des Beschwerdeführers zu schliessen, das ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als Person erscheinen lassen könnte, welche den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen will. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 7. Mai 2020 ein laufendes gerichtliches Verfahren geltend macht, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten ist und im Übrigen in keiner Weise substantiiert oder belegt wurde. 10.3 Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist sodann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte bezogen auf den konkreten Fall dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat. 10.4 An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten (Gerichts-)Dokumente, Berichte und Länderinformationen - soweit diese hier Berücksichtigung finden können und nicht im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Revisionsverfahrens zu behandeln sind (vgl. E. 11) -, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage oder spezifische Gerichtsverfahren in Sri Lanka betreffen, nichts zu ändern, zumal sie allesamt weder einen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, noch ein solcher hinreichend dargelegt wurde. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zu den jüngsten Ereignissen in Sri Lanka, namentlich der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten wie auch der vorübergehenden diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz, der Corona-Krise und den angeblichen LTTE-Wiederbelebungsversuchen und den Reaktionen darauf. Insoweit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus einem tamilischen Diaspora-Zentrum einer besonders erhöhten Gefahr im Sinne eines Hochrisikofaktors ausgesetzt wäre. 10.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige Befragungen am Flughafen und auch nach der Einreise am Herkunftsort - zumal bei Fehlen hinreichender individueller Anhaltspunkte - nicht als asylrelevant zu erachten sind, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, möglicher personeller Veränderungen im Sicherheitsapparat und der zwischenzeitlichen diplomatischen Auseinandersetzung zwischen Sri Lanka und der Schweiz. 10.6 Darüber hinaus kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 10.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
11. Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und bisher verschwiegenen Vorbringen betreffend familiäre LTTE-Verbindungen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind - je nach Zeitpunkt der entsprechenden Beweismittel - die Bestimmungen zum Wiedererwägungs- respektive Revisionsverfahren einschlägig. 11.1 11.1.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 11.1.2 In Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ist festzustellen, dass allein das Beweismittel 22 nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-703/2018 vom 26. Februar 2018 entstanden und insoweit als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG zu behandeln ist. Mit der Eingabe vom 19. April 2018 ist die Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes jedoch abgelaufen, womit das Beweismittel 22 verspätet eingereicht wurde. Das SEM ist zurecht darauf nicht eingetreten. 11.1.3 Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, ist dies vorliegend nicht der Fall. Das in Frage stehende Beweismittel weist keinerlei individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und vermag dessen Risikoprofil nicht zu verändern. Eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung wird jedenfalls nicht offensichtlich, womit das SEM zurecht deren Erheblichkeit abgesprochen hat. 11.2 Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützten, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-703/2018 vom 26. Februar 2018 entstanden sind, sowie auf die bisher verschwiegenen Vorbringen zu weiteren familiären LTTE-Verbindungen, nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten. 11.2.1 Das Gericht ist auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Es kann sich mithin auch zu revisionsrechtlichen Vorbringen - unter sinngemässer Beachtung der Art. 121 128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) - äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Massgeblich ist danach, dass einer der in Art. 121 123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE 2013/22). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden jedoch nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47). Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. zu allem Urteil des BVGer D-1099/2015 vom 7. November 2017 E. 5.3.3). Dessen ungeachtet können auch hier verspätete Revisionsvorbringen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. bereits zuvor E. 11.1.3 sowie Urteile des BVGer D-2346/2012 vom 7. Januar 2014 E. 5.4 und D-1099/2015 E. 5.4.2). 11.2.2 Der Beschwerdeführer bringt an, weitere Familienangehörige seien für die LTTE tätig gewesen. Dies habe er bisher nicht erwähnt. Es handelt sich um vorbestandene Tatsachen, welche das Gericht in verschiedenen Urteilen revisionsrechtlich behandelt hat. Ob diese Praxis allenfalls einer Präzisierung zu unterziehen ist, ist - wie oben bereits erwähnt (vgl. E. 7.2) - nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Die Vorbringen hätten bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt jedenfalls bereits im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden müssen. Es wurde nichts geltend gemacht, das auf eine andere Sichtweise schliessen lassen könnte, weshalb sie als offensichtlich verspätet qualifiziert werden müssen. Nachdem der Beschwerdeführer trotz entsprechender Ankündigung schon im Verfahren vor dem SEM bis heute keine Belege für seine Angaben zu den weiteren familiären LTTE-Verbindungen beigebracht hat, sind diese Vorbringen zudem als nicht hinreichend dargelegt zu erachten, weshalb ihnen auch die Erheblichkeit abzusprechen ist, das Risikoprofil des Beschwerdeführers zu schärfen. Ebenso wenig ist auf eine Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung zu erkennen, welche ein völkerrechtliches Vollzugshindernis begründen könnte. 11.2.3 Hinsichtlich der diversen Beweismittel, welche vor dem Urteil D-703/2018 vom 26. Februar 2018 datieren und damit ebenfalls revisionsrechtlich durch das Gericht zu behandeln sind, ist schliesslich festzuhalten, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Urteils zugrunde gelegt hat, mithin auch jene, welche in den Beweismitteln dargelegt wurde. Zudem weisen sie alle keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit diese - ungeachtet der Frage der Verspätung - zu einer anderen Einschätzung des Gerichts führen könnten. 11.2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. Mai 2020 erstmals das Vorliegen von Narben geltend macht, welche als vorbestandene Tatsachen gelten dürften und damit zuständigkeitshalber vom Gericht zu prüfen sind, ist festzustellen, dass diese bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt offensichtlich bereits im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens hätten vorgebracht werden müssen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen weder näher substantiiert noch belegt, womit auch seine Erheblichkeit in Frage zu stellen ist. 11.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe dargetan sind, die unter dem Aspekt der Wiedererwägung oder der Revision eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Insoweit sind auch die diesbezüglichen Eventualanträge abzuweisen. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 12.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Wie im Asylverfahren mit Urteil D-703/2018 vom 26. Februar 2018 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-703/2018 E. 8.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - einschliesslich unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 13.3 Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht im vorangehenden Asylverfahren den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. D-703/2018 E. 8.3). Auch im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen dürften. Soweit in der Beschwerdeeingabe vom 24. Mai 2018 von einer nunmehr «bekannten schwerwiegenden Erkrankung» die Rede ist, scheint es sich eher um ein redaktionelles Versehen des Rechtsvertreters zu handeln. Ungeachtet dessen erweist sich dieses erstmalige Vorbringen auf Beschwerdeebene als nachgeschoben und wurde darüber hinaus nicht näher substantiiert oder belegt. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach - auch unter Beachtung gesundheitlicher Gründe - als zumutbar zu erachten. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer weiterhin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Juni 2018 wiedererwägungsweise gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: