Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 26. August 2015 mithilfe eines Schleppers. Nach Aufenthalten in Nepal, Dubai sowie einem ihm unbekannten Land sei er am 10. September 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am 24. September 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch, wo er am 21. Oktober 2015 summarisch zu seiner Person, seinen Aufenthalten und seinem Reiseweg befragt wurde. Aufgrund der Belegung wurde eine stark verkürzte Erstbefragung durchgeführt und der Beschwerdeführer nicht zu den Gesuchgründen angehört. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 6. Januar 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei. Ein Jahr vor seiner Geburt seien seine Eltern illegal nach Indien gegangen, wo er (...) geboren worden sei und bis zum Alter von ungefähr zehn Jahren in D._______ (Tamil Nadu) gelebt habe. Im Jahr 2001 sei er mit seinen Eltern nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die Familie habe fortan am früheren Wohnort der Eltern in E._______ (Distrik Jaffna, Nordprovinz) gelebt. Er habe dort das (...) College bis zur 8. Klasse besucht und von 2010 bis 2015 als (...) in Jaffna gearbeitet. Sein Vater und der ehemalige Anführer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien als Kinder Nachbarn gewesen und zusammen zur Schule gegangen. Der Vater habe diesen und weitere wichtige LTTE-Mitglieder gut gekannt. Da der Vater aufgrund des Auslandaufenthalts in Indien gute Kontakte gehabt habe, sei er ab dem Jahr 2001 regelmässig nach Indien gereist und habe dort für die LTTE den Bau von Schiffen veranlasst, welche später für Kampfhandlungen eingesetzt worden seien. Im Jahr 2006 habe der indische Geheimdienst zahlreiche Personen, die mit diesem Schiffschmuggel zu tun gehabt hätten, verhaftet und in diesem Zusammenhang auch seinen Vater gesucht. Der Vater sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach Indien gegangen, habe aber weiterhin Unterstützungstätigkeiten für die LTTE ausgeführt, indem er Nahrungsmittel oder andere Kleingüter in Camps transportiert oder für die LTTE Geldzahlungen geleistet habe. Den Vater habe er bei seinen Tätigkeiten in den Jahren 2006 und 2007 hin und wieder unterstützt. Als die Mutter dies erfahren habe, habe er jedoch ab 2007 kaum mehr Kontakte zu den LTTE gehabt. Bis ins Jahr 2015 seien ihm und dem Vater aufgrund der Verbindungen zu den LTTE in Sri Lanka keine Probleme entstanden. Im Juli 2015 seien aber auf einmal drei bewaffnete Personen bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten den Vater etwa eine halbe Stunde befragt. Ungefähr einen Monat später seien die drei Personen erneut gekommen, hätten seinen Vater in einen Kleinbus gezerrt und mitgenommen. Sein Vater sei seither verschollen. Ungefähr am 14. August 2015 seien die drei Personen wieder zum Haus der Familie gekommen und hätten ihn selber in einem Kleinbus befragt und auch geschlagen. Er sei zum Beispiel gefragt worden, woher seine Familie das Geld zum Bau ihres Hauses gehabt habe beziehungsweise ob die Familie Geld von den LTTE erhalten habe, welche Güter er und der Vater den LTTE gegeben beziehungsweise für diese transportiert hätten oder ob er selbst bei der Bewegung gewesen sei. Er sei während der Befragung mehrfach auf den Hinterkopf geschlagen worden. Ausserdem sei er auf Narben oder andere Anzeichen, die auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE hinweisen würden, untersucht worden. Zumal keine solchen Anzeichen zu erkennen gewesen seien, habe er den Bus wieder verlassen dürfen. Zuvor sei ihm aber noch sinngemäss mit dem Tod gedroht worden. Weil seine Mutter Angst davor gehabt habe, dass er wie der Vater verschleppt würde, habe sie seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Er sei zunächst zu einem Verwandten gegangen, bei dem er sich versteckt habe, bevor er schliesslich ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (eröffnet am 9. Januar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, d.h. im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Betreffend die angebliche Verschleppung des Vaters - sofern man diese für glaubhaft befinde - handle es sich um Nachteile, die nicht dem Beschwerdeführer persönlich widerfahren seien, womit es diesen an der erforderlichen Gezieltheit fehle. Das entsprechende Vorbringen seit deshalb nicht asylrelevant. Die anlässlich der Befragung durch die drei Personen erlittenen Nachteile, deren Glaubhaftigkeit wiederum vorausgesetzt, seien schliesslich nicht von derartiger Intensität, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. So sei er im Anschluss an die Befragung umgehend wieder freigelassen worden, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit also zu wenig intensiv. Auch sei davon auszugehen, dass die Schläge auf den Hinterkopf nur als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien, womit auch die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zu wenig intensiv sei. Sodann sei die Todesdrohung angesichts des Umstandes, dass betreffend den Beschwerdeführer nicht von einem Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszugehen sei, nicht als ernsthafte Todesdrohung im Sinne einer direkten und tatsächlichen Todesgefahr zu werten. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geschilderten Vorfall im Kleinbus in Zukunft asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Er habe selbst ausgeführt, dass er in der Vergangenheit nie in den Fokus der Behörden geraten sei oder Probleme mit diesen gehabt habe. Auch hätten die drei Männer, die ihn befragt hätten, an diesem keine Anzeichen für eine ehemalige LTTE-Mitgliedschaft feststellen können ([...]). Er habe sodann selber gesagt, dass er kaum Kontakte zu den LTTE gehabt habe und seine Mutter stets darauf bedacht gewesen sei, ihn von dieser Bewegung fernzuhalten ([...]). An allfälligen LTTE-Feierlichkeiten hätte er höchstens als einfacher Besucher teilgenommen, aber nie eine tragende oder exponierte Rolle gespielt ([...]). Schliesslich habe ihm auch die Mutter am Telefon nie erzählt, dass er seit seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden sei ([...]). Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer deshalb aus der geltend gemachten Befragung im Kleinbus nicht die Befürchtung abzuleiten, dass er bei einem Verbleib in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Darüber hinaus bestünden ohnehin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der im Jahr 2015 geltend gemachten Ereignisse, wobei angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen darauf verzichtet werden könne, eingehend auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch bis 2015 unbehelligt in seinem Heimatstaat leben können. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermochten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei aufgrund der Aktenlage deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt wäre.
E. 5 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten des Vaters für die LTTE Reflexverfolgung drohe. So könnte er unter Umständen von den Behörden als Druckmittel verwendet werden. Auch in ähnlichen Konstellationen sei von den Schweizer Behörden Reflexverfolgung des Sohnes angenommen worden. Sodann zeige die Verschleppung des Vaters, dass dem Beschwerdeführer, unabhängig von der drohenden Reflexverfolgung, auch Verfolgung aufgrund seiner eigenen Aktivitäten für die LTTE drohe, da auch er sich daran beteiligt habe, Hilfsgüter in LTTE-Camps zu transportieren. Die Behörden würden seine Familie sodann verdächtigen, Geld von den LTTE erhalten und immer noch irgendwo versteckt zu haben. Deshalb bestehe auch ein Interesse daran, den Beschwerdeführer erneut zu inhaftieren und zu verhören, wobei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Misshandlungen kommen würde. Der Beschwerdeführer habe somit begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, welche klar gegen ihn gerichtet und somit gezielt wäre. Betreffend die Befragung im Minibus gehe es nicht an, dass die Vorinstanz die einzelnen Vorfälle isoliert betrachte und ihnen deshalb die Asylrelevanz abspreche, obwohl die Vorfälle bei einer Gesamtwürdigung klar darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer weitere Verfolgungsmassnahme zu befürchten habe. In Anbetracht der Fragen, die dem Beschwerdeführer während seines Verhörs gestellt worden seien, werde er offensichtlich verdächtigt, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein. Des Weiteren reiche die Tatsache an sich, dass er die LTTE aktiv unterstützt habe, um ein Interesse der sri-lankischen Behörden an einer Verhaftung und Verhören zu begründen. Der Beschwerdeführer sei auch zu Hause gesucht worden, als er sich vor seiner Ausreise bei einem Verwandten in Sri Lanka versteckt habe. Aufgrund der Telefongespräche der Mutter könne nicht geschlossen werden, dass es diesbezüglich zu weiteren Vorfällen gekommen sei, da diese nicht über das Vergangene sprechen wolle. Es spiele keine Rolle, dass der Beschwerdeführer keine tragende oder exponierte Rolle innerhalb der LTTE innegehabt habe. Denn auch Personen, welche die LTTE lediglich unterstützten oder mit ihnen sympathisierten würden von den sri-lankischen Behörden verfolgt. Was die von der Vorinstanz in Zweifel gezogene Glaubhaftigkeit der Ereignisse im Jahr 2015 angehe, so sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und sein Vater erst zu dieser Zeit in den Fokus der Behörden geraten seien, da sie nicht offizielle Mitglieder der Bewegung seien und in erster Linie nach diesen gesucht würde. Auch habe der Beschwerdeführer die Ereignisse detailliert und in freier Schilderung erzählt und Realkennzeichen erwähnt. Ferner würden seine Vorbringen den Herkunftslandinformationen entsprechen. Die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Gestützt auf das pauschale Argument, dass bisher kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst worden sei, unterlasse es die Vorinstanz schliesslich vollständig, die einzelnen Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu prüfen und die enge Verbindung des Vaters zu den LTTE, die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE sowie die Verschleppung des Vaters zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer würde schliesslich als Tamile bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Er sei den Behörden aufgrund der Ereignisse im Jahr 2015 bekannt und würde deshalb als ehemaliger Kollaborateur mit den LTTE umgehend verhört und wahrscheinlich gefoltert.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfolgenden Gründen zu Recht verneint hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Vater von 2006 bis 2007 gelegentlich begleitet zu haben, als dieser Unterstützungsleistungen für die LTTE erbracht habe, indem dieser kleinere Güter in die LTTE Camps transportier habe ([...]), ist das Folgende zu sagen: Diese niederschwelligen Unterstützungstätigkeiten bewegten sich im Rahmen dessen, was praktisch alle Bewohner der besetzten Gebiete hatten leisten müssen, und sind nicht dazu geeignet, das Risikoprofil des Beschwerdeführers zu schärfen, der selber gesagt hat, dass auch die Mutter stets darauf bedacht gewesen sei, ihn von den LTTE fernzuhalten ([...]). Diese Tätigkeiten liegen zudem weit zurück und der Beschwerdeführer sowie sein Vater, welcher immerhin in den Schiffschmuggel involviert war, haben jahrelang unbehelligt ([...]) an ihrem Wohnort leben können und dies, obwohl sich ihr Haus direkt neben jenem des ehemaligen Anführers der LTTE befand ([...]). Gegen eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr sprechen auch die Umstände, dass zwischendurch immer wieder Gruppen (EPDP, CID) in das Dorf gekommen seien und es Festnahmen gegeben habe ([...]), und dass der Vater mehrere prominente LTTE-Mitglieder gut gekannt habe ([...]). Auch war es dem Beschwerdeführer, der von seinem Vater begleitet wurde, noch 2009 möglich, eine ID Karte zu beantragen ([...]). Was die Befragung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden angeht, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese von der Intensität her nicht ausreicht, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. Inwiefern die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen haben soll, ist sodann nicht ersichtlich, hat sie doch die Befragung und insbesondere die dabei ausgesprochene Todesdrohung im Lichte eines allfällig bestehenden Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden gewürdigt und ein solches zu Recht verneint. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch noch von Bedeutung, dass die Personen, welche den Beschwerdeführer befragt haben, keine Anzeichen für eine LTTE-Mitgliedschaft an ihm feststellen konnten und ihn nach der Befragung auch wieder haben gehen lassen ([...]). Die Befragung fand überdies zu einem Zeitpunkt statt, zu dem jene Personen schon zweimal beim Beschwerdeführer und seiner Familie zu Hause gewesen waren (um seinen Vater zu befragen und angeblich zu verschleppen). Sie hätten seiner also früher habhaft werden können, hätte tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestanden. Angesichts dieser Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer eine Verbindung zu den LTTE unterstellen. Auch kann aufgrund der angeblichen Verschleppung des Vaters nicht einfach davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer das Gleiche drohen würde. Ohnehin ist dessen Schicksal unklar, und die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch implizit angegeben habe, der Vater lebe nach wie vor an der genannten Adresse ([...]). Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Wie von der Vor-instanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen anzunehmen. Zudem stellt eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch die angeblichen Verbindungen zu den LTTE vermögen das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht zu schärfen, da angesichts der vorgehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden ihm solche unterstellen. Ohnehin geht das Referenzurteil davon aus, dass von den Rückkehrenden, welche die im Entscheid aufgeführten Risikofaktoren erfüllten, nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, nämlich jene, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Solches ist für den Beschwerdeführer klar zu verneinen. Soweit in der Beschwerdeschrift schliesslich sinngemäss exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht werden (a.a.O. S. 5), sind diese weder belegt noch substanziiert.
E. 6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe, die unter den Schutzbereich von Art. 3 AsylG fallen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile und Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie sich lediglich die allgemeine Situation in Sri Lanka und nicht die konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers betreffen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da der Beschwerdeführer - wie vorstehend dargelegt - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105.]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung haben, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 4.3-4.5), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das "Vanni-Gebiet") zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.). Der Beschwerdeführer lebte seit seinem zehnten Lebensjahr, in E._______ (Distrik Jaffna, Nordprovinz), wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers lebt seine Mutter zusammen mit F._______ nach wie vor im Haus der Familie in Jaffna ([...]). Auch hat der Beschwerdeführer immer noch telefonischen Kontakt zur Mutter ([...]). Sodann lebt G._______ mit seiner Familie in der Nähe ([...]). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Der Familie gehören sodann zwei Häuser, wobei sie eines davon sogar dazu brauchen konnten, um überflüssige Sachen zu lagern ([...]). Das Haus der Familie beschreibt der Beschwerdeführer sodann als gross ([...]). Die Familie besitze auch einen Kleinbus, ein Motorrad sowie drei Boote ([...]). Der Beschwerdeführer hat über acht Jahre die Schule besucht ([...]) und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als (...) ([...]). Begünstigende Zumutbarkeitsfaktoren liegen somit klarerweise vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Die Gesuche sind somit, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-703/2018 Urteil vom 26. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 26. August 2015 mithilfe eines Schleppers. Nach Aufenthalten in Nepal, Dubai sowie einem ihm unbekannten Land sei er am 10. September 2015 illegal in die Schweiz eingereist. Am 24. September 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch, wo er am 21. Oktober 2015 summarisch zu seiner Person, seinen Aufenthalten und seinem Reiseweg befragt wurde. Aufgrund der Belegung wurde eine stark verkürzte Erstbefragung durchgeführt und der Beschwerdeführer nicht zu den Gesuchgründen angehört. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 6. Januar 2016 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie sei. Ein Jahr vor seiner Geburt seien seine Eltern illegal nach Indien gegangen, wo er (...) geboren worden sei und bis zum Alter von ungefähr zehn Jahren in D._______ (Tamil Nadu) gelebt habe. Im Jahr 2001 sei er mit seinen Eltern nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die Familie habe fortan am früheren Wohnort der Eltern in E._______ (Distrik Jaffna, Nordprovinz) gelebt. Er habe dort das (...) College bis zur 8. Klasse besucht und von 2010 bis 2015 als (...) in Jaffna gearbeitet. Sein Vater und der ehemalige Anführer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien als Kinder Nachbarn gewesen und zusammen zur Schule gegangen. Der Vater habe diesen und weitere wichtige LTTE-Mitglieder gut gekannt. Da der Vater aufgrund des Auslandaufenthalts in Indien gute Kontakte gehabt habe, sei er ab dem Jahr 2001 regelmässig nach Indien gereist und habe dort für die LTTE den Bau von Schiffen veranlasst, welche später für Kampfhandlungen eingesetzt worden seien. Im Jahr 2006 habe der indische Geheimdienst zahlreiche Personen, die mit diesem Schiffschmuggel zu tun gehabt hätten, verhaftet und in diesem Zusammenhang auch seinen Vater gesucht. Der Vater sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach Indien gegangen, habe aber weiterhin Unterstützungstätigkeiten für die LTTE ausgeführt, indem er Nahrungsmittel oder andere Kleingüter in Camps transportiert oder für die LTTE Geldzahlungen geleistet habe. Den Vater habe er bei seinen Tätigkeiten in den Jahren 2006 und 2007 hin und wieder unterstützt. Als die Mutter dies erfahren habe, habe er jedoch ab 2007 kaum mehr Kontakte zu den LTTE gehabt. Bis ins Jahr 2015 seien ihm und dem Vater aufgrund der Verbindungen zu den LTTE in Sri Lanka keine Probleme entstanden. Im Juli 2015 seien aber auf einmal drei bewaffnete Personen bei ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten den Vater etwa eine halbe Stunde befragt. Ungefähr einen Monat später seien die drei Personen erneut gekommen, hätten seinen Vater in einen Kleinbus gezerrt und mitgenommen. Sein Vater sei seither verschollen. Ungefähr am 14. August 2015 seien die drei Personen wieder zum Haus der Familie gekommen und hätten ihn selber in einem Kleinbus befragt und auch geschlagen. Er sei zum Beispiel gefragt worden, woher seine Familie das Geld zum Bau ihres Hauses gehabt habe beziehungsweise ob die Familie Geld von den LTTE erhalten habe, welche Güter er und der Vater den LTTE gegeben beziehungsweise für diese transportiert hätten oder ob er selbst bei der Bewegung gewesen sei. Er sei während der Befragung mehrfach auf den Hinterkopf geschlagen worden. Ausserdem sei er auf Narben oder andere Anzeichen, die auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE hinweisen würden, untersucht worden. Zumal keine solchen Anzeichen zu erkennen gewesen seien, habe er den Bus wieder verlassen dürfen. Zuvor sei ihm aber noch sinngemäss mit dem Tod gedroht worden. Weil seine Mutter Angst davor gehabt habe, dass er wie der Vater verschleppt würde, habe sie seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Er sei zunächst zu einem Verwandten gegangen, bei dem er sich versteckt habe, bevor er schliesslich ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 (eröffnet am 9. Januar 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG, d.h. im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Betreffend die angebliche Verschleppung des Vaters - sofern man diese für glaubhaft befinde - handle es sich um Nachteile, die nicht dem Beschwerdeführer persönlich widerfahren seien, womit es diesen an der erforderlichen Gezieltheit fehle. Das entsprechende Vorbringen seit deshalb nicht asylrelevant. Die anlässlich der Befragung durch die drei Personen erlittenen Nachteile, deren Glaubhaftigkeit wiederum vorausgesetzt, seien schliesslich nicht von derartiger Intensität, dass dem Beschwerdeführer in Sri Lanka ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. So sei er im Anschluss an die Befragung umgehend wieder freigelassen worden, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit also zu wenig intensiv. Auch sei davon auszugehen, dass die Schläge auf den Hinterkopf nur als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien, womit auch die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zu wenig intensiv sei. Sodann sei die Todesdrohung angesichts des Umstandes, dass betreffend den Beschwerdeführer nicht von einem Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszugehen sei, nicht als ernsthafte Todesdrohung im Sinne einer direkten und tatsächlichen Todesgefahr zu werten. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem geschilderten Vorfall im Kleinbus in Zukunft asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Er habe selbst ausgeführt, dass er in der Vergangenheit nie in den Fokus der Behörden geraten sei oder Probleme mit diesen gehabt habe. Auch hätten die drei Männer, die ihn befragt hätten, an diesem keine Anzeichen für eine ehemalige LTTE-Mitgliedschaft feststellen können ([...]). Er habe sodann selber gesagt, dass er kaum Kontakte zu den LTTE gehabt habe und seine Mutter stets darauf bedacht gewesen sei, ihn von dieser Bewegung fernzuhalten ([...]). An allfälligen LTTE-Feierlichkeiten hätte er höchstens als einfacher Besucher teilgenommen, aber nie eine tragende oder exponierte Rolle gespielt ([...]). Schliesslich habe ihm auch die Mutter am Telefon nie erzählt, dass er seit seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden sei ([...]). Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer deshalb aus der geltend gemachten Befragung im Kleinbus nicht die Befürchtung abzuleiten, dass er bei einem Verbleib in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Darüber hinaus bestünden ohnehin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der im Jahr 2015 geltend gemachten Ereignisse, wobei angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen darauf verzichtet werden könne, eingehend auf Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer nach Kriegsende noch bis 2015 unbehelligt in seinem Heimatstaat leben können. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermochten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Es sei aufgrund der Aktenlage deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Verfolgungsmassnahme ausgesetzt wäre.
5. In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten des Vaters für die LTTE Reflexverfolgung drohe. So könnte er unter Umständen von den Behörden als Druckmittel verwendet werden. Auch in ähnlichen Konstellationen sei von den Schweizer Behörden Reflexverfolgung des Sohnes angenommen worden. Sodann zeige die Verschleppung des Vaters, dass dem Beschwerdeführer, unabhängig von der drohenden Reflexverfolgung, auch Verfolgung aufgrund seiner eigenen Aktivitäten für die LTTE drohe, da auch er sich daran beteiligt habe, Hilfsgüter in LTTE-Camps zu transportieren. Die Behörden würden seine Familie sodann verdächtigen, Geld von den LTTE erhalten und immer noch irgendwo versteckt zu haben. Deshalb bestehe auch ein Interesse daran, den Beschwerdeführer erneut zu inhaftieren und zu verhören, wobei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Misshandlungen kommen würde. Der Beschwerdeführer habe somit begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, welche klar gegen ihn gerichtet und somit gezielt wäre. Betreffend die Befragung im Minibus gehe es nicht an, dass die Vorinstanz die einzelnen Vorfälle isoliert betrachte und ihnen deshalb die Asylrelevanz abspreche, obwohl die Vorfälle bei einer Gesamtwürdigung klar darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer weitere Verfolgungsmassnahme zu befürchten habe. In Anbetracht der Fragen, die dem Beschwerdeführer während seines Verhörs gestellt worden seien, werde er offensichtlich verdächtigt, am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu sein. Des Weiteren reiche die Tatsache an sich, dass er die LTTE aktiv unterstützt habe, um ein Interesse der sri-lankischen Behörden an einer Verhaftung und Verhören zu begründen. Der Beschwerdeführer sei auch zu Hause gesucht worden, als er sich vor seiner Ausreise bei einem Verwandten in Sri Lanka versteckt habe. Aufgrund der Telefongespräche der Mutter könne nicht geschlossen werden, dass es diesbezüglich zu weiteren Vorfällen gekommen sei, da diese nicht über das Vergangene sprechen wolle. Es spiele keine Rolle, dass der Beschwerdeführer keine tragende oder exponierte Rolle innerhalb der LTTE innegehabt habe. Denn auch Personen, welche die LTTE lediglich unterstützten oder mit ihnen sympathisierten würden von den sri-lankischen Behörden verfolgt. Was die von der Vorinstanz in Zweifel gezogene Glaubhaftigkeit der Ereignisse im Jahr 2015 angehe, so sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und sein Vater erst zu dieser Zeit in den Fokus der Behörden geraten seien, da sie nicht offizielle Mitglieder der Bewegung seien und in erster Linie nach diesen gesucht würde. Auch habe der Beschwerdeführer die Ereignisse detailliert und in freier Schilderung erzählt und Realkennzeichen erwähnt. Ferner würden seine Vorbringen den Herkunftslandinformationen entsprechen. Die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Gestützt auf das pauschale Argument, dass bisher kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst worden sei, unterlasse es die Vorinstanz schliesslich vollständig, die einzelnen Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu prüfen und die enge Verbindung des Vaters zu den LTTE, die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE sowie die Verschleppung des Vaters zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer würde schliesslich als Tamile bei der Einreise systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte geraten. Er sei den Behörden aufgrund der Ereignisse im Jahr 2015 bekannt und würde deshalb als ehemaliger Kollaborateur mit den LTTE umgehend verhört und wahrscheinlich gefoltert. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die geltend gemachten Fluchtgründe aus den nachfolgenden Gründen zu Recht verneint hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Vater von 2006 bis 2007 gelegentlich begleitet zu haben, als dieser Unterstützungsleistungen für die LTTE erbracht habe, indem dieser kleinere Güter in die LTTE Camps transportier habe ([...]), ist das Folgende zu sagen: Diese niederschwelligen Unterstützungstätigkeiten bewegten sich im Rahmen dessen, was praktisch alle Bewohner der besetzten Gebiete hatten leisten müssen, und sind nicht dazu geeignet, das Risikoprofil des Beschwerdeführers zu schärfen, der selber gesagt hat, dass auch die Mutter stets darauf bedacht gewesen sei, ihn von den LTTE fernzuhalten ([...]). Diese Tätigkeiten liegen zudem weit zurück und der Beschwerdeführer sowie sein Vater, welcher immerhin in den Schiffschmuggel involviert war, haben jahrelang unbehelligt ([...]) an ihrem Wohnort leben können und dies, obwohl sich ihr Haus direkt neben jenem des ehemaligen Anführers der LTTE befand ([...]). Gegen eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr sprechen auch die Umstände, dass zwischendurch immer wieder Gruppen (EPDP, CID) in das Dorf gekommen seien und es Festnahmen gegeben habe ([...]), und dass der Vater mehrere prominente LTTE-Mitglieder gut gekannt habe ([...]). Auch war es dem Beschwerdeführer, der von seinem Vater begleitet wurde, noch 2009 möglich, eine ID Karte zu beantragen ([...]). Was die Befragung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden angeht, hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass diese von der Intensität her nicht ausreicht, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. Inwiefern die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen haben soll, ist sodann nicht ersichtlich, hat sie doch die Befragung und insbesondere die dabei ausgesprochene Todesdrohung im Lichte eines allfällig bestehenden Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden gewürdigt und ein solches zu Recht verneint. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch noch von Bedeutung, dass die Personen, welche den Beschwerdeführer befragt haben, keine Anzeichen für eine LTTE-Mitgliedschaft an ihm feststellen konnten und ihn nach der Befragung auch wieder haben gehen lassen ([...]). Die Befragung fand überdies zu einem Zeitpunkt statt, zu dem jene Personen schon zweimal beim Beschwerdeführer und seiner Familie zu Hause gewesen waren (um seinen Vater zu befragen und angeblich zu verschleppen). Sie hätten seiner also früher habhaft werden können, hätte tatsächlich ein Verfolgungsinteresse bestanden. Angesichts dieser Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer eine Verbindung zu den LTTE unterstellen. Auch kann aufgrund der angeblichen Verschleppung des Vaters nicht einfach davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer das Gleiche drohen würde. Ohnehin ist dessen Schicksal unklar, und die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch implizit angegeben habe, der Vater lebe nach wie vor an der genannten Adresse ([...]). Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Wie von der Vor-instanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit nicht aus, um im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen anzunehmen. Zudem stellt eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers wegen illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch die angeblichen Verbindungen zu den LTTE vermögen das Risikoprofil des Beschwerdeführers nicht zu schärfen, da angesichts der vorgehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden ihm solche unterstellen. Ohnehin geht das Referenzurteil davon aus, dass von den Rückkehrenden, welche die im Entscheid aufgeführten Risikofaktoren erfüllten, nur eine kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, nämlich jene, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Solches ist für den Beschwerdeführer klar zu verneinen. Soweit in der Beschwerdeschrift schliesslich sinngemäss exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht werden (a.a.O. S. 5), sind diese weder belegt noch substanziiert. 6.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Fluchtgründe, die unter den Schutzbereich von Art. 3 AsylG fallen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile und Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie sich lediglich die allgemeine Situation in Sri Lanka und nicht die konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers betreffen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da der Beschwerdeführer - wie vorstehend dargelegt - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105.]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung haben, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 4.3-4.5), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz (auch in das "Vanni-Gebiet") zumutbar, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.). Der Beschwerdeführer lebte seit seinem zehnten Lebensjahr, in E._______ (Distrik Jaffna, Nordprovinz), wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers lebt seine Mutter zusammen mit F._______ nach wie vor im Haus der Familie in Jaffna ([...]). Auch hat der Beschwerdeführer immer noch telefonischen Kontakt zur Mutter ([...]). Sodann lebt G._______ mit seiner Familie in der Nähe ([...]). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Der Familie gehören sodann zwei Häuser, wobei sie eines davon sogar dazu brauchen konnten, um überflüssige Sachen zu lagern ([...]). Das Haus der Familie beschreibt der Beschwerdeführer sodann als gross ([...]). Die Familie besitze auch einen Kleinbus, ein Motorrad sowie drei Boote ([...]). Der Beschwerdeführer hat über acht Jahre die Schule besucht ([...]) und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als (...) ([...]). Begünstigende Zumutbarkeitsfaktoren liegen somit klarerweise vor. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Die Gesuche sind somit, unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit, abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: