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E-1436/2016

E-1436/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-10 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1436/2016 Urteil vom 10. März 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: I. dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2008 in der Schweiz ein Asyl-gesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2010 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifizierte, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil E-7141/2010 vom 10. November 2010 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abwies, II. dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später, mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2010, beim BFM ein "Gesuch um Wiedererwägung" stellen liess, welches in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung überwiesen und von diesem als Revisionsgesuch entgegengenommen wurde, dass die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2011 die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos qualifizierte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist setzte, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2011 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 13. Januar 2011 ersuchen liess, was die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 9. Februar 2011 - unter Gewährung einer Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses - abwies, dass der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-42/2011 vom 3. März 2011 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, III. dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später, mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. April 2011, beim BFM ein erneutes "Gesuch um Wiedererwägung" stellen liess, welches in der Folge wiederum dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung überwiesen und von diesem als zweites Revisionsgesuch entgegengenommen wurde, dass der damalige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. April 2011 die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos qualifizierte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kosten­vorschusses Frist setzte, dass der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2284/2011 vom 19. Mai 2011 auch auf das zweite Revisionsgesuch nicht eintrat, IV. dass der Beschwerdeführer kurze Zeit später, mit Eingabe seines Rechts­vertreters vom 14. Juli 2011, beim BFM ein erneutes "Gesuch um Wiedererwägung" stellen liess, welches in der Folge wiederum dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung überwiesen und von diesem als drittes Revisionsgesuch entgegengenommen wurde, dass die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 5. September 2011 die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos qualifizierte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist setzte, dass der Beschwerdeführer das Revisionsgesuch am 20. September 2011 zurückziehen liess, worauf Bundesverwaltungsgericht das dritte Revisionsverfahren mit Beschluss E-4786/2011 vom 26. September 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb, V. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe eines anderen Rechtsvertreters vom 3. April 2013 beim BFM ein Gesuch um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme stellen liess, dass das BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und dieses mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2013 als aussichtslos qualifizierte sowie dem Beschwerdeführer zur Leistung eines Gebühren-vorschusses Frist setzte, dass innert (erstreckter) Zahlungsfrist der Vorschuss nicht geleistete wurde und das BFM deshalb mit Verfügung vom 21. August 2013 auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, VI. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines heutigen Rechtsvertreters vom 21. Januar 2016, beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch stellen und darin inhaltlich beantragen liess, der Vollzug seiner Wegweisung sei als unzumutbar zu qualifizieren und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Februar 2016 (eröffnet am folgenden Tag) das erneute Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers unter Kostenauflage abwies, die ursprüngliche Wegweisungsverfügung vom 30. August 2010 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2016 einreichen und inhaltlich die Aufhebung dieses Entscheids und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, der Vollzug der Wegweisung sei provisorisch auszusetzen und es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten) und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. März 2016 den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, und das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich ge-regelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nach-träglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. etwa BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H., 2013/22 E. 5.4), dass der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragt und das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass im aktuellen Wiedererwägungsverfahren im Wesentlichen erstens eine Veränderung der familiären Situation in Äthiopien (insbesondere der Tod der Mutter des Beschwerdeführers am (...) 2012 und die Wegreise der übrigen nahen Angehörigen) sowie eine generell schwierige humanitäre Lage in Äthiopien geltend gemacht wurden, dass zweitens als neue Tatsache vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer lebe seit sieben Jahren in der Schweiz und habe sich hier gut integriert, dass der Beschwerdeführer schliesslich drittens vorbrachte, er lebe mit seiner Partnerin, einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen eritreischen Staats­angehörigen, und dem gemeinsamen Sohn, der am (...) 2015 zur Welt gekommen sei, zusammen, und dieses Familienleben sei unter anderem durch die Menschenrechts- sowie die Kinderrechts­konvention ge­schützt, dass mehrere dieser Vorbringen - zum Beispiel der Tod der Mutter im Jahr 2012 oder die Geburt eines Kindes am (...) 2015 - vom Beschwerdeführer offenkundig deutlich nach Ablauf der 30-tägigen Frist nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG geltend gemacht worden sind, dass ungeachtet dessen das SEM die Relevanz der im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Gründe in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Argumentation verneint hat, dass der Tod der Mutter des Beschwerdeführers bereits im Wieder­erwägungsgesuch vom 3. April 2013 thematisiert worden war, weshalb mit diesem Vorbringen von vornherein keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage geltend gemacht worden ist, dass der Beschwerdeführer im Übrigen gemäss seinen Angaben über einen in Äthiopien lebenden Onkel verfügt (vgl. Beschwerde S. 4), und davon ausgegangen werden darf, dass ihm dieser bei der Reintegration behilflich sein kann, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben um einen "junge[n], gesunde[n] äthiopische[n] Staatsangehörige[n]" handelt (vgl. Beschwerde S. 6) und in Anwendung der aktuellen Länderpraxis des Bundes­verwaltungsgerichts zu Äthiopien (vgl. hierzu etwa die Urteile E-1042/2016 vom 3. März 2016, D 295/2016 vom 25. Februar 2016, D-6327/2014 sowie E-8261/2015 vom 2. Februar 2016 oder E-3167/2015 vom 17. Juni 2015; in Fortsetzung der Praxis gemäss BVGE 2011/25) - letztlich ungeachtet des Vorliegens eines familiären Beziehungsnetzes im Heimatland - keine konkrete und existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich ist, dass die angeblich gute Integration des Beschwerdeführers - abgesehen von der Tatsache, dass dieser gemäss Angaben im Zentralen Migrations-system (ZEMIS) seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist - für das vorliegende Verfahren nicht erheblich ist zumal auch diesbezüglich keine konkrete Gefährdung ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer auch mit der Behauptung einer eheähnlichen Beziehung zu einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen eritreischen Staatsangehörigen (Verfahrensnummer N [...]) und eines Kindesverhältnis zum gemeinsamen Sohn keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Aktenlage dargetan hat, dass der Beschwerdeführer mit seiner angeblichen Partnerin nicht verheiratet und den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass er mit ihr zusammen wohnen würde (in ZEMIS sind unterschiedliche Wohnadressen vermerkt) oder ihren Sohn als sein Kind anerkannt hätte, dass die angebliche Partnerin in der Schweiz nur über eine vorläufige Aufnahme verfügt und die Beziehung im Übrigen zweifellos im Wissen ein-gegangen worden wäre, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen, dass schliesslich das SEM mit nachvollziehbarer Begründung darauf hinweist, dass das Familienleben wohl gar nicht zwingend in der Schweiz gelebt werden müsste, dass nach dem Gesagten die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen ist, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, mit Bezug auf die Frage der Durchführbarkeit der Rückkehr nach Äthiopien eine wieder­erwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage darzutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren das Ge­such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer seit Abschluss seines Asylverfahrens nun bereits das fünfte ausserordentliche Rechtsmittelverfahren eingeleitet hat und dieses, wie auch die bisherigen vier Revisions- und Wiedererwägungs-gesuche, als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden musste, dass unter diesen Umständen die Kosten des vorliegenden fünften ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens wegen mutwilliger Prozessführung zu erhöhen sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Berücksichtigung der übrigen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 2400.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-4 VGKE), dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: