Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7141/2010 {T 0/2} Urteil vom 10. November 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Eritrea/Äthiopien, vertreten durch Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 3. Mai 2008 auf dem Luftweg mit einem gefälschten Pass verlassen habe, nach einem Aufenthalt in Dubai nach Frankreich weitergereist und von dort am 27. Juni 2008 in die Schweiz gelangt sei, dass er hier gleichentags - zusammen mit seinem Bruder - um Asyl nachsuchte, dass er am 15. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und am 20. November 2009 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sei äthiopischer und sein Vater eritreischer Staatsangehörigkeit, dass er in Addis Abeba geboren sei und bis zu seiner Ausreise aus Äthiopien dort gelebt habe, dass sein Vater im Jahre 2006 wegen seiner eritreischen Abstammung von seiner Arbeit entlassen worden sei, dass der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Schwester kurze Zeit danach von der Schule gewiesen worden seien, dass der Beschwerdeführer wegen seiner eritreischen Staatsangehörigkeit im alltäglichen Leben auf verschiedene Weise schikaniert worden sei, dass der Familie am 18. April 2008 seitens der Quartierverwaltung schriftlich beschieden worden sei, sein Vater, er und seine Geschwister würden definitiv aus Äthiopien ausgewiesen, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten reichte, die seine eritreische Staatsangehörigkeit bestätigen könne, dass mit gleicher Eingabe eine in der Zeitung Hadas abgedruckte Danksagung bezüglich der verstorbenen Grossmutter des Beschwerdeführers (mit einer deutschen Übersetzung) eingereicht wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und somit zu bestätigen sind, dass das BFM zu Recht feststellt, dass seit dem März 2002 keine Deportationen von Personen eritreischer Herkunft aus Äthiopien nach Eritrea mehr bekannt seien und es foglich unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer im April 2008 ultimativ aufgefordert worden wäre, Äthiopien zu verlassen, dass das BFM auch zutreffend ausführt, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu dem von ihm genannten Zeitpunkt von der Schule gewiesen worden wäre, dass sich die Situation eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien nach Beendigung des Grenzkrieges (Dezember 2000) und der systematischen Deportationen im Jahre 2002 gemäss übereinstimmenden Berichten wesentlich verbessert hat, dass zudem der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mutmasslich äthiopischer Staatsbürger ist, und sich das BFM zu Recht in dieser Meinung dadurch bestärkt sieht, als seine Mutter Äthiopierin ist, der Beschwerdeführer in Äthiopien geboren ist und nie in Eritrea gelebt hat, dass selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers eritreischer Staatsbürger ist, darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er in Äthiopien registriert war, ist er doch eigenen Aussagen gemäss dort geboren und aufgewachsen und hat dort die Schule besucht, dass im Weiteren auf Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality zu verweisen ist, wonach ein Nachkomme die äthiopische Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn mindestens ein Elternteil Äthiopier(in) ist, dass vorliegend davon auszugehen ist, dass für den Beschwerdeführer hinreichende persönliche Anknüpfungspunkte als erstellt erachtet werden können, aufgrund derer er bei entsprechenden Bemühungen die formelle Anerkennnung als Äthiopier erfolgreich anbegehren kann, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie der Identitätskarte seines Vaters daran nichts zu ändern vermag, dass aufgrund der Aktenlage demnach nicht glaubhaft gemacht ist, dass dem Beschwerdeführer eine durch die äthiopischen Behörden angestrengte zwangsweise Ausschaffung nach Eritrea gedroht hätte, beziehungsweise in Zukunft drohen würde, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen und sich aus den in der Beschwerde herangezogenen Berichten und daraus zitierten Textstellen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers in entscheidwesentlicher Hinsicht keine andere Sichtweise ableiten lässt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und weitere Abklärungen etwa über die schweizerische Botschaft in Addis Abeba - wie in der Rechtsmitteleingabe angeregt wird - nicht als notwendig zu erachten sind, dass das BFM demnach zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen, denen er aufgrund seiner väterlichen eritreischen Abstammung im Alltag ausgesetzt gewesen sei, offenkundig keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Relevanz beigemessen werden können, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass bei dieser Sachlage auf die nach Feststellung des BFM widersprüchlich ausgefallenen Aussagen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder und die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter einzugehen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass vorliegend ein Vollzug der Wegweisung nach Eritrea nicht zur Prüfung steht und entgegen der Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe dem Beschwerdeführer infolge einer Wegweisung nach Äthiopien keine Abschiebung nach Eritrea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. September 2008), dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: