Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 24. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 1. Oktober 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahre 1991 in der im heutigen Staat Eritrea gelegenen Hafenstadt C._______ geboren, jedoch ein Jahr später mit ihrer Familie ins heute äthiopische Staatsgebiet gezogen. Während rund drei Jahren habe sie - die Beschwerdeführerin - in Addis Abeba die Schule besucht. Im Jahre 2000 sei die Familie aus Äthiopien in den mittlerweile unabhängigen Staat Eritrea deportiert worden. Nach kurzem Aufenthalt in einem Camp seien sie nach C._______ zurückgekehrt. Ihr Vater habe dort ein Restaurant eröffnet, in dem hauptsächlich Soldaten und andere Angehörige der eritreischen Armee eingekehrt seien. Bereits im folgenden Jahr sei ihr Vater von Militärangehörigen entführt worden; er werde nach wie vor vermisst. Da ihr älterer Bruder geistig behindert sei und ihre Mutter ihre Mitarbeit im Restaurant benötigt habe, habe sie in C.______ nicht weiter die Schule besuchen können. Im Jahre 2007 sei sie insgesamt dreimal mündlich zur Einrückung in den Militärdienst aufgefordert worden. Weil sie der Aufforderung nicht nachgekommen sei, seien ein Jahr später Soldaten ins Restaurant gekommen und hätten sie sexuell missbraucht. Am 15. Juni 2010 habe sie Eritrea verlassen und sei auf dem Seeweg nach Dschibuti gelangt. Rund eineinhalb Monate später sei sie in einem Lastwagen nach Addis Abeba gereist. Ihr in den USA wohnhafter Onkel habe für sie die Reise nach Europa organisiert, weshalb sie - obwohl sie zwischenzeitlich in Addis Abeba ihren Lebenspartner kennengelernt und mit ihm dort zusammengelebt habe - am 23. September 2012 Äthiopien auf dem Luftweg in Richtung Italien verlassen habe. Am 24. September 2014 sei sie von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin reichte lediglich die Kopie einer am 4. Dezember 2010 ausgestellten Identitätskarte zu den Akten. Das Original der Identitätskarte befinde sich bei ihrer Mutter in C._______. Sie habe auch nie die Möglichkeit gehabt, den ihr nicht zustehenden Reisepass, mit dem sie nach Europa gelangt sei, in ihrer Hand zu halten. A.b Eine vom BFM (neu: SEM) beauftragte sachverständige Person führte am 9. Oktober 2012 mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, aufgrund dessen sie am 29. Oktober 2012 eine LINGUA-Herkunftsanalyse erstellte. Danach deute das sehr begrenzte Wissen der Beschwerdeführerin zur Stadt C._______ darauf hin, dass sie nicht - wie behauptet - zehn Jahre dort gelebt habe. Aufgrund ihrer Angaben während des ganzen telefonischen Interviews sowie aufgrund ihrer sprachlichen Fähigkeiten müsse der Schluss gezogen werden, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Eritrea, sondern in Äthiopien erfolgt sei (vgl. im Folgenden Bst. A.e). A.c Die Beschwerdeführerin wurde für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 5. November 2012 dem Kanton D._______ zugewiesen. A.d Am 19. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM in E._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung wiederholte sie im Wesentlichen ihre in der Erstbefragung vom 1. Oktober 2012 gemachten Aussagen und brachte im Weiteren vor, sie wisse nicht, von wem ihr Vater im Jahre 2001 entführt worden sei; es sei deshalb auch nicht möglich, seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Nach dessen Verschwinden habe sie zusammen mit ihrer Mutter das Restaurant im Quartier F._______ in C._______ weitergeführt. Im Jahre 2007 habe sie die Aufforderung erhalten, nach G._______ in den Militärdienst einzurücken. Ihre Mutter habe die mündlichen Aufforderungen der Militärpersonen für sie entgegengenommen und sei auch beschimpft worden. Ein Jahr später sei sie von drei vermeintlichen Gästen vergewaltigt worden. Ihre Mutter, die sich zu jenem Zeitpunkt ausser Haus befunden habe, habe die Vermutung geäussert, dass der sexuelle Übergriff im Zusammenhang mit ihrem Nichteinrücken in den Militärdienst gestanden habe. Sie habe sich in der Folge vor weiteren Übergriffen gefürchtet. Aus diesem Grund sowie wegen des unerklärlichen Verschwindens ihres Vaters und des Umstandes, dass sie selber gegen die Politik der eritreischen Regierung sei, habe sie sich schliesslich im Jahre 2010 zur Ausreise entschlossen. Ihre Mutter habe Angehörigen des Volks der H._______ für die Einreise nach Dschibuti eine grössere Geldsumme gezahlt. Der äthiopische Staatsangehörige L.G., mit dem sie seit dem 19. September 2011 nach Brauch verheiratet sei, sei der Sohn ihres Vermieters gewesen. Er lebe nach wie vor in Addis Abeba und sie habe vor rund drei Monaten letztmals mit ihm telefoniert. A.e Mit Schreiben vom 4. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Berichts vom 29. Oktober 2012 gewährt. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 23. September 2014 Stellung, wobei sie an ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit festhielt. In C._______ habe sie gearbeitet und nicht die Schule besucht; für Freizeitaktivitäten habe sie keine Zeit gehabt. Die Stadt C._______ habe früher zu Äthiopien gehört, weshalb viele Leute dort immer noch Amharisch sprechen würden; ihre Eltern sprächen sowohl Tigrinya als auch Amharisch. Bei den festgestellten Unstimmigkeiten bezüglich der Währung müsse es sich um ein Missverständnis handeln; weil sie mehrheitlich in der Küche gearbeitet habe, seien ihr auch nicht alle Preise für Mahlzeiten geläufig gewesen. B. Mit Verfügung vom 25. September 2014 - eröffnet am 29. September 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Nachdem der unabhängige Experte zum Schluss gelangt sei, die Identität der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre angebliche Herkunft seien nicht glaubhaft, mangle es den vorgebrachten Asyl- und Ausreisegründen grundsätzlich an Glaubwürdigkeit. Diese Einschätzung werde durch realitätsfremde, widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigt. Sodann ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit habe. Während das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea ausschloss, erachtete es den Wegweisungsvollzug in den mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre neu bestellte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und sie sei in der Folge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden das Original der bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten eritreischen Identitätskarte sowie ein DHL-Umschlag und ein weiteres Couvert zu den Akten gegeben. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, ihre Mandantin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 18. November 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde vom 29. Oktober 2014 nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. D.b Der Kostenvorschuss wurde am 8. November 2014 bezahlt.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
E. 4 Das BFM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe nach der Deportation aus Äthiopien nach Eritrea im Jahre 2000 in der Hafenstadt C._______ gelebt und im Restaurant ihrer Familie gearbeitet, bevor sie zehn Jahre später nach Äthiopien zurückgekehrt sei.
E. 4.1 Dabei stützte es sich insbesondere auf das Ergebnis des am 9. Oktober 2012 durchgeführten Telefongesprächs, in welchem der Beschwerdeführerin von einer sachverständigen Person unter anderem Fragen zur Stadt C._______ und zum Quartier F._______, zu Märkten und Kirchen in Assab, zum Restaurant ihrer Familie sowie zum Prozedere für den Erhalt einer Identitätskarte gestellt worden waren. Es falle auf, dass sie keine genauen Angaben zu Quartieren und Kirchen in C._______ habe machen können und keinen einzigen Strand und kein Freizeitzentrum kenne. Sodann erstaunten die Aussagen bezüglich der Ausstellung ihrer Identitätskarte sowie die Tatsache, dass sie bei der Frage nach Preisen für Mahlzeiten zu tiefe Preise angegeben habe und die Höhe dieser Preise fälschlicherweise mehrmals mit "Nafqa" statt der eritreische Währung "Nakfa" angegeben habe. Schliesslich falle auf, dass die Beschwerdeführerin über fast gar keine Tigrinya-Kenntnisse verfüge, so dass das Interview auf Amharisch, welche Sprache sie auf Muttersprachniveau beherrsche, habe durchgeführt werden müssen; dabei hätten in ihrem Amharisch, nicht einmal im Vokabular der Lebensmittel oder des Alltagslebens, auch keine Tigrinya-Einflüsse gefunden werden können. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zehn Jahre lang in C._______ gelebt und gearbeitet habe, sei eine solche Unkenntnis der tigrinischen Sprache nicht nachvollziehbar. Der Experte sei aufgrund der Angaben während des telefonischen Interviews sowie aufgrund ihrer sprachlichen Fähigkeiten zum Schluss gekommen, die Sozialisierung der Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich in Äthiopien und nicht in Eritrea erfolgt. Im Schreiben vom 4. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM auf die erwähnten Unstimmigkeiten hingewiesen, worauf sie in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2014 erklärte, meist im Restaurant gearbeitet und keine Zeit für Freizeitaktivitäten gehabt zu haben. Ihre Mutter sei für das Kassieren zuständig gewesen, weshalb ihr nicht alle Preise geläufig gewesen seien. Sie habe auch nicht zur Schule gehen können; lediglich am Sonntag habe sie die Kirche besucht, immer dieselbe in der Nähe ihres Elternhauses. Auch dürfe nicht vergessen werden, dass die Stadt C._______ früher zum äthiopischen Staatsgebiet gehört habe, weshalb der Grossteil der Bevölkerung immer noch Amharisch spreche. Bezüglich der tigrinischen Währung müsse es sich wohl um ein Missverständnis handeln. In der Beschwerdeschrift wird schliesslich auf die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen verwiesen und erneut geltend gemacht, von der Beschwerdeführerin, welche "praktisch sieben Tage in der Woche" im Familienbetrieb habe mitarbeiten müssen, könne nicht erwartet werden, dass sie alle Örtlichkeiten der Stadt kenne. Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen, auch wenn die Vermutung, die Beschwerdeführerin sei in einem amharischen Milieu sozialisiert worden, für sich allein kein Argument gegen die von ihr behauptete eritreische Herkunft wäre, wird Tigrinya doch - wie auch das von der Beschwerdeführerin gesprochene Amharisch - sowohl in Eritrea als auch in Äthiopien gesprochen. Angesichts Tatsache, dass die tigrinische Sprache in Eritrea - und insbesondere auch in C._______ - viel verbreiteter ist als die amharische Sprache, wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach zehnjähriger Arbeitstätigkeit im Restaurant ihrer Familie zumindest über elementare Tigrinya-Kenntnisse verfügt. Nach dem Gesagten äusserte das BFM berechtigterweise Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, in Eritrea gelebt zu haben und die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen.
E. 4.2 Sodann konnte die Beschwerdeführerin ihre Identität und ihre Asylvorbringen auch nicht mit rechtsgenüglichen Ausweispapieren untermauern. Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, der Beweiswert von Kopien von Identitätskarten müsse als äusserst gering eingestuft werden, da sie ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten und sich darauf auch keine Sicherheitsmerkmale finden liessen. Überdies falle auf, dass die Identitätskarte am 4. Dezember 2010 in C.________ ausgestellt worden sei, obwohl sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten habe. Ausserdem widerspreche die Berufsangabe "Schülerin" der Behauptung der Beschwerdeführerin, in Eritrea nie zur Schule gegangen zu sein. Die Beschwerdeführerin liess auf Beschwerdeebene das Original der besagten eritreischen Identitätskarte samt Briefumschlägen zu den Akten reichen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (vgl. S. 4) ist auch das Original nicht geeignet, die Zweifel an der Identität und der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu beseitigen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-5339/2012, Urteil vom 13. November 2013 E. 4.3) können derartige Dokumente in Eritrea nämlich auch als "Original" ohne Weiteres käuflich erworben werden, und die bereits vom BFM bemerkten Unstimmigkeiten zwischen den Angaben auf der Identitätskarte und den Aussagen der Beschwerdeführerin bestehen auf dem Original ebenso wie auf der Kopie.
E. 4.3 Nachdem weder die Identität noch die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheinen, kann auch die darauf abgestützte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungssituation wird durch den Umstand erhärtet, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens in verschiedener Hinsicht realitätsfremde, widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen machte.
E. 4.3.1 Wie das BFM zutreffend bemerkte, war die Beschwerdeführerin etwa nicht in der Lage, genauere Angaben zu den Männern, welche sie zwecks Rekrutierung für den Militärdienst zu Hause aufgesucht haben sollen, zu machen. Insbesondere vermochte sie sich nicht daran zu erinnern, ob es zwei oder drei Männer gewesen seien, und sie konnte auch auf mehrfaches Nachfragen hin die Uniform eritreischer Militärpersonen nicht beschreiben (vgl. Vorakten A15 S. 7 f.), was umso mehr erstaunt, als die Beschwerdeführerin zuvor erklärt hatte, die Gäste des Restaurants, im welchem sie zehn Jahre lang gearbeitet habe, seien vorwiegend Angehörige des eritreischen Militärs gewesen (vgl. A5 S. 4). Die Darstellung, von einer "jungen Frau ohne Ausbildung", die ohne "Vater und Beschützer", dafür "mit einer verängstigten und überlasteten Mutter" gelebt habe und "brutal misshandelt und vergewaltigt" worden sei, könne nicht erwartet werden, dass sie sich an alle schlimmen Schicksalsschläge erinnern könne, im Übrigen sei es "überhaupt unwesentlich", wie die Männer ausgesehen und ob es zwei oder drei gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 4), vermag nicht zu überzeugen.
E. 4.3.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Schilderung der Behördenbesuche zwecks Aufforderung zur Einrückung in den Militärdienst sei zu wenig konkret und sehr stereotyp ausgefallen. In völligem Widerspruch zu den in der Erstbefragung gemachten Aussagen ("man sagte mir und schüchterte mich ein..."; vgl. A5 S. 9) erklärte sie dann in der Anhörung vom 19. Mai 2014 sogar, sie sei gar nie dabei gewesen, vielmehr habe sie davon nur durch ihre Mutter erfahren (vgl. A15 S. 9). Schliesslich erscheint die geschilderte Vorgehensweise für das Aufbieten in den Militärdienst (es sei ihr kein Datum für das Einrücken genannt worden und sie sei trotz vorherigem Nichtbefolgen des Aufgebots nicht mitgenommen worden; vgl. A5 S. 9 und A15 S. 8) nicht nachvollziehbar.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.1 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt umso mehr, als sie - wie von ihr geltend gemacht - im Jahre 1991 in C.______ in der damaligen äthiopischen Provinz Eritrea geboren und damals als äthiopische Staatangehörige verzeichnet wurde. Wer als (ethnischer) Eritreer oder als (ethnische) Eritreerin nach der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1992 die eritreische Nationalität annehmen wollte, musste 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen. Nach dem Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts im Jahr 1998 wurde den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen und sie wurden fortan seitens des äthiopischen Staates als Eritreer betrachtet. Personen, die am Referendum nicht teilgenommen hatten, wurden aus äthiopischer Sicht hingegen weiterhin als Äthiopier betrachtet und erhielten in der Regel äthiopische Dokumente. Für die Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt des Referendums erst zwei Jahre alt und somit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt war, ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt die äthiopische Staatsbürgerschaft behalten hat, zumal die vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verabschiedete "Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003" in Artikel 21 bestimmt, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat und die Beschwerdeführerin mithin auch im Fall, dass ihre Eltern die äthiopische Staatsbürgerschaft verloren hätten, diese behalten hätte. Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea ausgeschlossen und den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien geprüft.
E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungweise Art. 1A FK erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde.
E. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Mangels Glaubhaftigkeit der eritreischen Staatsangehörigkeit ist auf den Hinweis auf die Strafe, welcher Refraktäre aus Eritrea bei ihrer Rückkehr ausgesetzt sind (vgl. Beschwerde S. 5) nicht weiter einzugehen.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.4.1 In Äthiopien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. BVGE 2011/25 E 8.3 und 8.4).
E. 6.4.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im vorstehend erwähnten Urteil auch eingehend zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen nach Äthiopien und gelangte dabei zum Schluss, es müssten "begünstigende Umstände" vorliegen, aufgrund derer gewährleistet sei, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfinde (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 und 8.6). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen leiden würde. Sie ist jung, verfügt zumindest über eine elementare Schulbildung sowie über Berufserfahrung in einem Restaurant. Überdies lebt ihr Partner in Addis Abeba (vgl. A5 S. 3 und A15 S. 4), und es ist davon auszugehen, dass dieser der Beschwerdeführerin bei der Reintegration behilflich sein und sie daher - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 5) - nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 8. November 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6327/2014 Urteil vom 2. Februar 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Kathrin Dietrich; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 24. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 1. Oktober 2012 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahre 1991 in der im heutigen Staat Eritrea gelegenen Hafenstadt C._______ geboren, jedoch ein Jahr später mit ihrer Familie ins heute äthiopische Staatsgebiet gezogen. Während rund drei Jahren habe sie - die Beschwerdeführerin - in Addis Abeba die Schule besucht. Im Jahre 2000 sei die Familie aus Äthiopien in den mittlerweile unabhängigen Staat Eritrea deportiert worden. Nach kurzem Aufenthalt in einem Camp seien sie nach C._______ zurückgekehrt. Ihr Vater habe dort ein Restaurant eröffnet, in dem hauptsächlich Soldaten und andere Angehörige der eritreischen Armee eingekehrt seien. Bereits im folgenden Jahr sei ihr Vater von Militärangehörigen entführt worden; er werde nach wie vor vermisst. Da ihr älterer Bruder geistig behindert sei und ihre Mutter ihre Mitarbeit im Restaurant benötigt habe, habe sie in C.______ nicht weiter die Schule besuchen können. Im Jahre 2007 sei sie insgesamt dreimal mündlich zur Einrückung in den Militärdienst aufgefordert worden. Weil sie der Aufforderung nicht nachgekommen sei, seien ein Jahr später Soldaten ins Restaurant gekommen und hätten sie sexuell missbraucht. Am 15. Juni 2010 habe sie Eritrea verlassen und sei auf dem Seeweg nach Dschibuti gelangt. Rund eineinhalb Monate später sei sie in einem Lastwagen nach Addis Abeba gereist. Ihr in den USA wohnhafter Onkel habe für sie die Reise nach Europa organisiert, weshalb sie - obwohl sie zwischenzeitlich in Addis Abeba ihren Lebenspartner kennengelernt und mit ihm dort zusammengelebt habe - am 23. September 2012 Äthiopien auf dem Luftweg in Richtung Italien verlassen habe. Am 24. September 2014 sei sie von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin reichte lediglich die Kopie einer am 4. Dezember 2010 ausgestellten Identitätskarte zu den Akten. Das Original der Identitätskarte befinde sich bei ihrer Mutter in C._______. Sie habe auch nie die Möglichkeit gehabt, den ihr nicht zustehenden Reisepass, mit dem sie nach Europa gelangt sei, in ihrer Hand zu halten. A.b Eine vom BFM (neu: SEM) beauftragte sachverständige Person führte am 9. Oktober 2012 mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, aufgrund dessen sie am 29. Oktober 2012 eine LINGUA-Herkunftsanalyse erstellte. Danach deute das sehr begrenzte Wissen der Beschwerdeführerin zur Stadt C._______ darauf hin, dass sie nicht - wie behauptet - zehn Jahre dort gelebt habe. Aufgrund ihrer Angaben während des ganzen telefonischen Interviews sowie aufgrund ihrer sprachlichen Fähigkeiten müsse der Schluss gezogen werden, dass die Sozialisation der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in Eritrea, sondern in Äthiopien erfolgt sei (vgl. im Folgenden Bst. A.e). A.c Die Beschwerdeführerin wurde für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens am 5. November 2012 dem Kanton D._______ zugewiesen. A.d Am 19. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM in E._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung wiederholte sie im Wesentlichen ihre in der Erstbefragung vom 1. Oktober 2012 gemachten Aussagen und brachte im Weiteren vor, sie wisse nicht, von wem ihr Vater im Jahre 2001 entführt worden sei; es sei deshalb auch nicht möglich, seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Nach dessen Verschwinden habe sie zusammen mit ihrer Mutter das Restaurant im Quartier F._______ in C._______ weitergeführt. Im Jahre 2007 habe sie die Aufforderung erhalten, nach G._______ in den Militärdienst einzurücken. Ihre Mutter habe die mündlichen Aufforderungen der Militärpersonen für sie entgegengenommen und sei auch beschimpft worden. Ein Jahr später sei sie von drei vermeintlichen Gästen vergewaltigt worden. Ihre Mutter, die sich zu jenem Zeitpunkt ausser Haus befunden habe, habe die Vermutung geäussert, dass der sexuelle Übergriff im Zusammenhang mit ihrem Nichteinrücken in den Militärdienst gestanden habe. Sie habe sich in der Folge vor weiteren Übergriffen gefürchtet. Aus diesem Grund sowie wegen des unerklärlichen Verschwindens ihres Vaters und des Umstandes, dass sie selber gegen die Politik der eritreischen Regierung sei, habe sie sich schliesslich im Jahre 2010 zur Ausreise entschlossen. Ihre Mutter habe Angehörigen des Volks der H._______ für die Einreise nach Dschibuti eine grössere Geldsumme gezahlt. Der äthiopische Staatsangehörige L.G., mit dem sie seit dem 19. September 2011 nach Brauch verheiratet sei, sei der Sohn ihres Vermieters gewesen. Er lebe nach wie vor in Addis Abeba und sie habe vor rund drei Monaten letztmals mit ihm telefoniert. A.e Mit Schreiben vom 4. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Berichts vom 29. Oktober 2012 gewährt. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 23. September 2014 Stellung, wobei sie an ihrer eritreischen Staatsangehörigkeit festhielt. In C._______ habe sie gearbeitet und nicht die Schule besucht; für Freizeitaktivitäten habe sie keine Zeit gehabt. Die Stadt C._______ habe früher zu Äthiopien gehört, weshalb viele Leute dort immer noch Amharisch sprechen würden; ihre Eltern sprächen sowohl Tigrinya als auch Amharisch. Bei den festgestellten Unstimmigkeiten bezüglich der Währung müsse es sich um ein Missverständnis handeln; weil sie mehrheitlich in der Küche gearbeitet habe, seien ihr auch nicht alle Preise für Mahlzeiten geläufig gewesen. B. Mit Verfügung vom 25. September 2014 - eröffnet am 29. September 2014 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Nachdem der unabhängige Experte zum Schluss gelangt sei, die Identität der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre angebliche Herkunft seien nicht glaubhaft, mangle es den vorgebrachten Asyl- und Ausreisegründen grundsätzlich an Glaubwürdigkeit. Diese Einschätzung werde durch realitätsfremde, widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigt. Sodann ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit habe. Während das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea ausschloss, erachtete es den Wegweisungsvollzug in den mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien insgesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre neu bestellte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und sie sei in der Folge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden das Original der bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten eritreischen Identitätskarte sowie ein DHL-Umschlag und ein weiteres Couvert zu den Akten gegeben. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, ihre Mandantin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 18. November 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde vom 29. Oktober 2014 nicht eingetreten werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen. D.b Der Kostenvorschuss wurde am 8. November 2014 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4. Das BFM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe nach der Deportation aus Äthiopien nach Eritrea im Jahre 2000 in der Hafenstadt C._______ gelebt und im Restaurant ihrer Familie gearbeitet, bevor sie zehn Jahre später nach Äthiopien zurückgekehrt sei. 4.1 Dabei stützte es sich insbesondere auf das Ergebnis des am 9. Oktober 2012 durchgeführten Telefongesprächs, in welchem der Beschwerdeführerin von einer sachverständigen Person unter anderem Fragen zur Stadt C._______ und zum Quartier F._______, zu Märkten und Kirchen in Assab, zum Restaurant ihrer Familie sowie zum Prozedere für den Erhalt einer Identitätskarte gestellt worden waren. Es falle auf, dass sie keine genauen Angaben zu Quartieren und Kirchen in C._______ habe machen können und keinen einzigen Strand und kein Freizeitzentrum kenne. Sodann erstaunten die Aussagen bezüglich der Ausstellung ihrer Identitätskarte sowie die Tatsache, dass sie bei der Frage nach Preisen für Mahlzeiten zu tiefe Preise angegeben habe und die Höhe dieser Preise fälschlicherweise mehrmals mit "Nafqa" statt der eritreische Währung "Nakfa" angegeben habe. Schliesslich falle auf, dass die Beschwerdeführerin über fast gar keine Tigrinya-Kenntnisse verfüge, so dass das Interview auf Amharisch, welche Sprache sie auf Muttersprachniveau beherrsche, habe durchgeführt werden müssen; dabei hätten in ihrem Amharisch, nicht einmal im Vokabular der Lebensmittel oder des Alltagslebens, auch keine Tigrinya-Einflüsse gefunden werden können. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zehn Jahre lang in C._______ gelebt und gearbeitet habe, sei eine solche Unkenntnis der tigrinischen Sprache nicht nachvollziehbar. Der Experte sei aufgrund der Angaben während des telefonischen Interviews sowie aufgrund ihrer sprachlichen Fähigkeiten zum Schluss gekommen, die Sozialisierung der Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich in Äthiopien und nicht in Eritrea erfolgt. Im Schreiben vom 4. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM auf die erwähnten Unstimmigkeiten hingewiesen, worauf sie in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2014 erklärte, meist im Restaurant gearbeitet und keine Zeit für Freizeitaktivitäten gehabt zu haben. Ihre Mutter sei für das Kassieren zuständig gewesen, weshalb ihr nicht alle Preise geläufig gewesen seien. Sie habe auch nicht zur Schule gehen können; lediglich am Sonntag habe sie die Kirche besucht, immer dieselbe in der Nähe ihres Elternhauses. Auch dürfe nicht vergessen werden, dass die Stadt C._______ früher zum äthiopischen Staatsgebiet gehört habe, weshalb der Grossteil der Bevölkerung immer noch Amharisch spreche. Bezüglich der tigrinischen Währung müsse es sich wohl um ein Missverständnis handeln. In der Beschwerdeschrift wird schliesslich auf die in der Stellungnahme gemachten Ausführungen verwiesen und erneut geltend gemacht, von der Beschwerdeführerin, welche "praktisch sieben Tage in der Woche" im Familienbetrieb habe mitarbeiten müssen, könne nicht erwartet werden, dass sie alle Örtlichkeiten der Stadt kenne. Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen, auch wenn die Vermutung, die Beschwerdeführerin sei in einem amharischen Milieu sozialisiert worden, für sich allein kein Argument gegen die von ihr behauptete eritreische Herkunft wäre, wird Tigrinya doch - wie auch das von der Beschwerdeführerin gesprochene Amharisch - sowohl in Eritrea als auch in Äthiopien gesprochen. Angesichts Tatsache, dass die tigrinische Sprache in Eritrea - und insbesondere auch in C._______ - viel verbreiteter ist als die amharische Sprache, wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin nach zehnjähriger Arbeitstätigkeit im Restaurant ihrer Familie zumindest über elementare Tigrinya-Kenntnisse verfügt. Nach dem Gesagten äusserte das BFM berechtigterweise Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, in Eritrea gelebt zu haben und die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. 4.2 Sodann konnte die Beschwerdeführerin ihre Identität und ihre Asylvorbringen auch nicht mit rechtsgenüglichen Ausweispapieren untermauern. Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, der Beweiswert von Kopien von Identitätskarten müsse als äusserst gering eingestuft werden, da sie ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten und sich darauf auch keine Sicherheitsmerkmale finden liessen. Überdies falle auf, dass die Identitätskarte am 4. Dezember 2010 in C.________ ausgestellt worden sei, obwohl sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten habe. Ausserdem widerspreche die Berufsangabe "Schülerin" der Behauptung der Beschwerdeführerin, in Eritrea nie zur Schule gegangen zu sein. Die Beschwerdeführerin liess auf Beschwerdeebene das Original der besagten eritreischen Identitätskarte samt Briefumschlägen zu den Akten reichen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (vgl. S. 4) ist auch das Original nicht geeignet, die Zweifel an der Identität und der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu beseitigen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. D-5339/2012, Urteil vom 13. November 2013 E. 4.3) können derartige Dokumente in Eritrea nämlich auch als "Original" ohne Weiteres käuflich erworben werden, und die bereits vom BFM bemerkten Unstimmigkeiten zwischen den Angaben auf der Identitätskarte und den Aussagen der Beschwerdeführerin bestehen auf dem Original ebenso wie auf der Kopie. 4.3 Nachdem weder die Identität noch die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft erscheinen, kann auch die darauf abgestützte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. Die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungssituation wird durch den Umstand erhärtet, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens in verschiedener Hinsicht realitätsfremde, widersprüchliche und unsubstanziierte Aussagen machte. 4.3.1 Wie das BFM zutreffend bemerkte, war die Beschwerdeführerin etwa nicht in der Lage, genauere Angaben zu den Männern, welche sie zwecks Rekrutierung für den Militärdienst zu Hause aufgesucht haben sollen, zu machen. Insbesondere vermochte sie sich nicht daran zu erinnern, ob es zwei oder drei Männer gewesen seien, und sie konnte auch auf mehrfaches Nachfragen hin die Uniform eritreischer Militärpersonen nicht beschreiben (vgl. Vorakten A15 S. 7 f.), was umso mehr erstaunt, als die Beschwerdeführerin zuvor erklärt hatte, die Gäste des Restaurants, im welchem sie zehn Jahre lang gearbeitet habe, seien vorwiegend Angehörige des eritreischen Militärs gewesen (vgl. A5 S. 4). Die Darstellung, von einer "jungen Frau ohne Ausbildung", die ohne "Vater und Beschützer", dafür "mit einer verängstigten und überlasteten Mutter" gelebt habe und "brutal misshandelt und vergewaltigt" worden sei, könne nicht erwartet werden, dass sie sich an alle schlimmen Schicksalsschläge erinnern könne, im Übrigen sei es "überhaupt unwesentlich", wie die Männer ausgesehen und ob es zwei oder drei gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 4), vermag nicht zu überzeugen. 4.3.2 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die Schilderung der Behördenbesuche zwecks Aufforderung zur Einrückung in den Militärdienst sei zu wenig konkret und sehr stereotyp ausgefallen. In völligem Widerspruch zu den in der Erstbefragung gemachten Aussagen ("man sagte mir und schüchterte mich ein..."; vgl. A5 S. 9) erklärte sie dann in der Anhörung vom 19. Mai 2014 sogar, sie sei gar nie dabei gewesen, vielmehr habe sie davon nur durch ihre Mutter erfahren (vgl. A15 S. 9). Schliesslich erscheint die geschilderte Vorgehensweise für das Aufbieten in den Militärdienst (es sei ihr kein Datum für das Einrücken genannt worden und sie sei trotz vorherigem Nichtbefolgen des Aufgebots nicht mitgenommen worden; vgl. A5 S. 9 und A15 S. 8) nicht nachvollziehbar. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.1 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt umso mehr, als sie - wie von ihr geltend gemacht - im Jahre 1991 in C.______ in der damaligen äthiopischen Provinz Eritrea geboren und damals als äthiopische Staatangehörige verzeichnet wurde. Wer als (ethnischer) Eritreer oder als (ethnische) Eritreerin nach der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1992 die eritreische Nationalität annehmen wollte, musste 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen. Nach dem Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts im Jahr 1998 wurde den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen und sie wurden fortan seitens des äthiopischen Staates als Eritreer betrachtet. Personen, die am Referendum nicht teilgenommen hatten, wurden aus äthiopischer Sicht hingegen weiterhin als Äthiopier betrachtet und erhielten in der Regel äthiopische Dokumente. Für die Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt des Referendums erst zwei Jahre alt und somit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt war, ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt die äthiopische Staatsbürgerschaft behalten hat, zumal die vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verabschiedete "Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003" in Artikel 21 bestimmt, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat und die Beschwerdeführerin mithin auch im Fall, dass ihre Eltern die äthiopische Staatsbürgerschaft verloren hätten, diese behalten hätte. Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea ausgeschlossen und den Wegweisungsvollzug nach Äthiopien geprüft. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungweise Art. 1A FK erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Mangels Glaubhaftigkeit der eritreischen Staatsangehörigkeit ist auf den Hinweis auf die Strafe, welcher Refraktäre aus Eritrea bei ihrer Rückkehr ausgesetzt sind (vgl. Beschwerde S. 5) nicht weiter einzugehen. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 In Äthiopien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. BVGE 2011/25 E 8.3 und 8.4). 6.4.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sprechen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im vorstehend erwähnten Urteil auch eingehend zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen nach Äthiopien und gelangte dabei zum Schluss, es müssten "begünstigende Umstände" vorliegen, aufgrund derer gewährleistet sei, dass sich die betroffene Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfinde (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 und 8.6). Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen leiden würde. Sie ist jung, verfügt zumindest über eine elementare Schulbildung sowie über Berufserfahrung in einem Restaurant. Überdies lebt ihr Partner in Addis Abeba (vgl. A5 S. 3 und A15 S. 4), und es ist davon auszugehen, dass dieser der Beschwerdeführerin bei der Reintegration behilflich sein und sie daher - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 5) - nicht in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 8. November 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: