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D-5339/2012

D-5339/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 6. Dezember 2011 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Jahre 1988 in Asmara, der Hauptstadt des heutigen Staates Eritrea, geboren, jedoch wenig später mit ihrer Familie in das heute äthiopische Staatsgebiet gezogen. Im Jahre 1999 sei die Familie in den mittlerweile unabhängigen Staat Eritrea deportiert worden. In der Folge hätten sie in C._______ (D._______) gelebt, wo sie - die Beschwerdeführerin - auch zur Schule gegangen sei. Wegen der früheren Zugehörigkeit ihres Vaters zum "Provisorischen Militärverwaltungsrat" ("Derg") sei die Familie von der Bevölkerung isoliert und auch schikaniert worden. Ihr Vater sei deshalb im Dezember 2006 mit ihr und ihrem Bruder B. nach Äthiopien zurückgekehrt, während ihre Mutter mit den anderen Geschwistern in Eritrea geblieben sei. Bereits im darauffolgenden Jahr sei ihr Vater verstorben, und ihr Bruder B. sei seit seiner Festnahme im Jahre 2010 verschollen. Sie habe daher im Oktober 2011 Äthiopien mit der Hilfe eines Onkels in Richtung Sudan verlassen und sei am 22. November 2011 von Khartum aus auf dem Luftweg in ein ihr nicht namentlich bekanntes europäisches Land gereist, von wo aus sie am 23. November 2011 mit einem Auto in die Schweiz gefahren worden sei. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten und erklärte, die im Jahre 2006 in C._______ ausgestellte Identitätskarte verloren zu haben. A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton E._______ zugewiesen. A.c Ein vom BFM beauftragter LINGUA-Experte führte am 12. Dezember 2011 mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, aufgrund dessen er am 17. Januar 2012 eine Herkunftsanalyse erstellte. Danach bestünden beträchtliche Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin, in C._______ gelebt zu haben; vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in einem tigrinischen Milieu sozialisiert worden sei. A.d Am 5. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung gab sie die farbigen Ausdrucke zweier per Mail übermittelter, angeblich ihren Eltern gehörenden Identitätskarten ab. Sodann wiederholte sie im Wesentlichen ihre in der Erstbefragung gemachten Aussagen und brachte vor, sie stehe inzwischen in regelmässigem Kontakt mit Familienangehörigen in Eritrea. Dabei habe sie erfahren, dass ihr Bruder S. und ihr Halbbruder A. verhaftet worden seien. Ihr verschollener Bruder B. sei hingegen wieder aufgetaucht und von Äthiopien aus via den Sudan nach Eritrea gereist. Er bereue diesen Entscheid jedoch, weil er in seiner Heimat unterdrückt werde beziehungsweise dort Militärdienst leisten müsse. Sie selber sehe schlecht und müsse eine Brille tragen. Trotzdem müsste sie in Eritrea Militär- beziehungsweise militärischen Ersatzdienst leisten. In der Anhörung vom 5. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Berichts vom 17. Januar 2012 gewährt. B. Mit Verfügung vom 11. September 2012 - eröffnet am 12. September 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So habe diese nicht nur kein einziges Dokument eingereicht, welches ihre Vorbringen bestätigen könnte, sondern auch zu ihren Asylvorbringen sowie zu ihren Lebensumständen in Äthiopien und Eritrea anlässlich der Befragungen derart vage, oberflächliche und stereotype Angaben gemacht, dass die geltend gemachte Vertreibung aus Äthiopien, der jahrelange Aufenthalt in C._______, die Flucht aus Eritrea und insbesondere die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden könnten. Aufgrund ihrer Schilderungen müsse auch geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Tigrinya-Kenntnisse - trotz Kenntnis gewisser für Eritrea typische Ausdrücke - nicht in Eritrea, sondern in Äthiopien, wo diese Sprache ebenfalls gesprochen werde, oder in einem Drittstaat, wo sie Kontakte mit aus Eritrea stammenden Personen gehabt habe, angeeignet habe. Sodann ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre vernünftigen Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht und der Substanziierungslast der Gesuch stellenden Person. Bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, weil gemäss Lehre eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht zu verhindern vermöge. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehörige von Äthiopien, wo sie dem Vernehmen nach mehrere Jahre gelebt habe. Dort herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden sich aus den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ergeben. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem geltend gemachten familiären Hintergrund und auch zur eritreischen Staatsangehörigkeit hätten sich gemäss den vorstehenden Ausführungen als unglaubhaft erwiesen. Überdies habe sie auch gemäss ihren Angaben während Jahren in Äthiopien gelebt. Es sei davon auszugehen, dass sie in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, auch wenn sie dies den Schweizer Behörden verheimliche. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, ihre Familienmitglieder in Äthiopien zu kontaktieren und sich mit deren Hilfe im Heimatland wieder einzugliedern. Insgesamt erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 - unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der BFM-Verfügung vom 11. September 2012 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Allenfalls sei "die Sache zur vollständigen Würdigung der Beweismittel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter anderem drei Identitätskarten (angeblich ihrer Mutter, ihrem Vater und einem Bruder gehörend), fünf Fotografien, einen Taufschein und eine Wohnsitzbestätigung im Original zu den Akten. C.b Am 17. Oktober 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 12. Oktober 2012 vom Sozialamt F._______ ausgestellte, die Beschwerdeführerin betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, ihre Mandantin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. E.a Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. März 2013 die Abweisung der Beschwerde vom 11. Oktober 2012, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere vermöchten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen die Erwägungen des BFM nicht zu beeinflussen. Aus den Fotos gehe nicht hervor, wann und wo die Aufnahmen gemacht worden seien und in welchem Verwandtschaftsverhältnis die abgebildeten Personen zueinander stünden. Was die eingereichte Taufbescheinigung und die Wohnsitzbestätigung der Mutter anbelange, so könnten derartige Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden und vermöchten die behauptete Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise zu belegen. E.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihre Rechtsvertreterin am 9. April 2013 zur Vernehmlassung des BFM vom 21. März 2013 Stellung. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung belegten die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ihre eritreische Staatsangehörigkeit. Es frage sich, welche Beweismittel ihre Staatsangehörigkeit zweifelsfrei belegen könnten, wenn nicht die Originalidentitätskarten ihrer Eltern. Auf den eingereichten Fotos sei sie zusammen mit ihren Eltern abgebildet, und sie habe bereits im ersten Interview die genauen Namen ihrer Eltern und ihres Bruders M. angeben können. Der Umschlag mit dem Poststempel belege überdies, dass die gesamten Beweismittel von C._______ aus in die Schweiz geschickt worden seien, was auch ihre Aussage bestätige, dass ihre Angehörigen immer noch dort lebten. Im Übrigen hätte sie, falls sie die Identitätsdokumente ihrer Angehörigen - wie vom BFM behauptet - illegal erworben hätte, "logischerweise auch gleich eine eigene Identitätskarte käuflich erwerben können".

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4 Das BFM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe nach der Deportation aus Äthiopien nach Eritrea im Jahre 1999 während rund sieben Jahren in der Stadt C._______ gelebt, bevor sie mit ihrem Vater und einem ihrer Brüder nach Äthiopien zurückgekehrt sei.

E. 4.1 Dabei stützte es sich insbesondere auf das Ergebnis des am 12. Dezember 2011 durchgeführten Telefongespräches, in welchem der Beschwerdeführerin von einem LINGUA-Experten Fragen zur Stadt C._______, zu der von ihr dort angeblich während Jahren besuchten Schule, zum Prozedere für den Erhalt ihrer Identitätskarte, zu typischen Nahrungsgerichten, zu ihrer Reise nach Äthiopien und zu ihren Sprachkenntnissen gestellt worden waren. Es habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl Amharisch als auch Tigrinya spreche, sie aber vermutlich in einem tigrinischen Milieu sozialisiert worden sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin zwar einige Nachbarorte von C._______ nennen, diese jedoch geografisch nicht situieren können. In C._______ habe sie keine Quartiere, keine Kirche und kein Hotel gekannt und auch nicht gewusst, wo sich der Hauptmarkt befinde. Sie habe auch den Namen der von ihr angeblich während Jahren besuchten Schule nicht angeben können und sei nicht in der Lage gewesen, ihren Schulweg zu beschreiben. Hingegen habe sie mehrere Nahrungsgerichte, die sowohl in Äthiopien und auch in Eritrea zubereitet würden, nennen können, darunter auch zwei, die für Eritrea typisch seien. In der Anhörung vom 5. September 2012 auf ihre Schwierigkeiten, die ihr gestellten Fragen zu ihrem angeblich langjährigen Wohnort C._______ korrekt und einigermassen substanziiert zu beantworten, angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, am Tag des Interviews krank gewesen zu sein und auch die Wichtigkeit des Gespräches nicht erkannt zu haben. Im Übrigen habe sie ja gesagt, dass sie in Äthiopien aufgewachsen und Amharisch eigentlich ihre erste Sprache sei (vgl. Vorakten A13 S. 10). Zwar spricht die Vermutung, die Beschwerdeführerin sei in einem tigrinischen Milieu sozialisiert worden, für sich allein nicht gegen die von ihr behauptete eritreische Herkunft, wird Tigrinya doch - wie auch das von der Beschwerdeführerin hauptsächlich gesprochene Amharisch - sowohl in Eritrea als auch in Äthiopien gesprochen; überdies weist das von der Beschwerdeführerin gesprochene Tigrinya gemäss Auffassung des LINGUA-Experten einzelne Merkmale der in Eritrea gesprochenen Form auf. Ungeachtet dessen vermögen die durch nichts belegte Behauptung, zum Zeitpunkt des Telefongesprächs krank gewesen zu sein, der Hinweis auf die bestehende Sehschwäche (vgl. Stellungnahme vom 9. April 2013 S. 2) oder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 5. September 2012 angab, sie könne nicht viel über C._______ erzählen, weil sie als einziges Mädchen zu Hause nicht habe nach draussen gehen können, doch habe ihre Mutter ihr über Kirchen und auch über einen Markt erzählt (vgl. A13 S. 5), die Zweifel an ihrer Aussage, während sieben Jahren in C._______ gelebt und dort auch die Schule besucht zu haben, nicht zu beseitigen.

E. 4.2 Sodann stellte das BFM fest, grundsätzlich sei zu erwarten, dass eine Asyl suchende Person über ihr Leben, über ihre Lebensumstände und insbesondere auch über die Gründe, weshalb sie sich gezwungen gesehen habe, ihr Heimatland zu verlassen, ausführlich, präzise und erlebnisgeprägt Auskunft geben könne (vgl. Darlegungen auf S. 4 der BFM-Verfügung vom 11. September 2012). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen aber nicht nur bezüglich ihres angeblichen Aufenthaltes in C._______, sondern auch zu ihren eigentlichen Asylvorbringen sowie zu ihren Lebensumständen in Äthiopien und Eritrea nur vage und oberflächliche Aussagen gemacht. In der Tat beantwortete die Beschwerdeführerin entsprechende Fragen oft nur ausweichend oder gar nicht beziehungsweise war auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht in der Lage, die Ereignisse anschaulich und umfassend zu beschreiben. Der Umstand, dass ihre Angaben zur Deportation nach Eritrea im Jahre 1999 sehr rudimentär ausgefallen sind (vgl. A13 S. 4), lassen sich allenfalls mit ihrem damals jungen Alter von elf Jahren erklären. Hingegen wäre zu erwarten gewesen, dass sie weitere Kenntnisse über die Herkunft und Familie ihrer Eltern gehabt hätte (vgl. A4 S. 7 und A13 S. 5) und insbesondere die Ereignisse, die sie zum Verlassen von Eritrea im Dezember 2006 (angeblich Probleme aufgrund der früheren Tätigkeit ihres Vaters für den "Derg") bewogen haben oder die im Zusammenhang mit dem Unfalltod des Vaters im Jahr 2007 und dem nachfolgenden Verschwinden des Bruders gestanden sein sollen, einigermassen konkret und anschaulich hätte schildern können (vgl. A13 S. 5 und 8). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, machte die Beschwerdeführerin auch sich widersprechende Angaben zum Verschwinden des Bruders: Anlässlich der Erstbefragung behauptete sie, ihr Bruder sei im Jahre 2010 in Äthiopien festgenommen worden und seither verschollen (vgl. A4 S. 7). In der Anhörung vom 5. September 2012 erklärte sie demgegenüber, ihr Bruder sei rund einen Monat nach dem Tod des Vaters im Jahre 2007 plötzlich verschwunden. Mittlerweile lebe dieser Bruder wieder in Eritrea; obwohl sie mit ihm in regelmässigem Kontakt stehe, kenne sie die Umstände seines damaligen Verschwindens nicht, da sie ihn auch nicht danach gefragt habe (vgl. A13 S. 8).

E. 4.3 Das BFM wies in seiner Verfügung vom 11. September 2012 im Weiteren darauf hin, die Beschwerdeführerin habe kein einziges Dokument beigebracht, welches ihre Aussagen bestätigen könnte. Sie habe den Schweizer Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass übergeben, so dass ihre Identität, ihre Staatsangehörigkeit, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. Auch aus den eingereichten Farbkopien zweier eritreischer Identitätskarten könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich nicht um rechtsgenügliche Dokumente handle, welche konkrete Anhaltspunkte dafür geben würden, dass die beiden Personen tatsächlich ihre Eltern seien. Auf Beschwerdeebene wurden verschiedene Papiere und Unterlagen im Original eingereicht: Nebst den Originalen der beiden schon als Farbkopien vorhandenen Identitätskarten eine weitere Identitätskarte, ein Taufschein, eine Wohnsitzbestätigung und fünf Fotografien samt zugehörigem Zustellcouvert. Diese Dokumente würden die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zweifelsfrei belegen (vgl. Beschwerde S. 3 und Stellungnahme vom 9. April 2013 S. 1 f.). In Bezug auf die Identitätskarten, die Wohnsitzbestätigung und den Taufschein befand das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2013, derartige Dokumente könnten ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden. Tatsächlich trifft es zu, dass eritreische und äthiopische Dokumente - wie auch Identitätspapiere vieler anderer Staaten - relativ einfach käuflich erworben und per Post ins Ausland zugestellt werden können. Ob dies jedoch auch bei den vorliegenden drei Identitätskarten der Fall war, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerdeführerin aus deren Besitz ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Selbst wenn es sich bei den drei Personen nämlich tatsächlich um die Eltern und einen Bruder handelt (was angesichts der Ähnlichkeit mit den auf den fünf Familienfotos abgebildeten Personen durchaus denkbar ist), so vermöchten die besagten Identitätskarten den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt nicht zu belegen. Vielmehr könnten sie lediglich bestätigen, dass drei ihrer nächsten Angehörigen am 2.12.1992 und 3.2.1993 (vermutlich Angaben gemäss äthiopisch-eritreischem Kalender [8. August 2000 und 13. Oktober 2000 abendländischer Kalender], da Eritrea erst seit 1993 [abendländischer Kalender] unabhängig ist und die Familie der Beschwerdeführerin in den Jahren 1992 und 1993 [abendländischer Kalender] noch im Gebiet des heutigen Äthiopien wohnhaft war) eritreische Identitätskarten ausgestellt erhalten hatten. Hingegen vermögen sie - ebenso wie die auf den Namen der Mutter (G._______) ausgestellte Wohnsitzbestätigung - nicht nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden war und nach siebenjährigem Aufenthalt in C._______ nach Äthiopien zurückgekehrt ist. Auch der Taufschein ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal auffällt, dass gemäss dem Stempel auf dem Dokument die Beschwerdeführerin am 5. Februar 1989 in der "(...)" von C._______ getauft worden war, obwohl die Familie zu jenem Zeitpunkt in Asmara gelebt haben und erst Ende 1999 nach C._______ gezogen sein soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente - entgegen der in der Stellungnahme vom 9. April 2013 (vgl. S. 2) geäusserten Bemerkung - nicht aus C._______, sondern - wie aus dem Poststempel ersichtlich ist - aus der eritreischen Hauptstadt Asmara in die Schweiz geschickt wurden.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachte Vertreibung aus Äthiopien im Jahr 1999, den siebenjährigen Aufenthalt in der eritreischen Stadt C._______ und die Rückkehr nach Äthiopien glaubhaft zu machen, weshalb auch die darauf abgestützte Verfolgungssituation - insbesondere die auf die Zugehörigkeit ihres inzwischen verstorbenen Vaters zum "Derg" gründenden Behelligungen - nicht geglaubt werden kann. Für diese Feststellung ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich ohne Belang, wobei - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - aufgrund der Aktenlage tatsächlich gewichtige Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin nicht eritreische Staatsangehörige, sondern Staatsangehörige von Äthiopien oder aber eines Drittstaates ist.

E. 4.5 Da der Beschwerdeführerin der geltend gemachte mehrjährige Aufenthalt in C._______ und die von dort her im Dezember 2006 erfolgte Reise nach Äthiopien nicht geglaubt werden kann, kann die Frage, ob die illegale Ausreise aus Eritrea zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde (vgl. Beschwerde S. 3), offen gelassen werden.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen in der Verfügung und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzugehen. Das BFM hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und in der Folge - welcher Punkt indessen mit Beschwerde vom 11. Oktober 2012 gar nicht angefochten wurde - das Asylgesuch abgewiesen. Nachdem der entscheidwesentliche Sachverhalt - soweit die eingeschränkte Mitwirkung der Beschwerdeführerin dies überhaupt zuliess - ausreichend erstellt ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).

E. 6.1.1 Aufgrund der Aktenlage erscheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Wurde sie tatsächlich - wie von ihr geltend gemacht - im Jahre 1988 in Asmara, der Hauptstadt der damaligen äthiopischen Provinz Eritrea geboren, so wurde sie damals als äthiopische Staatsangehörige verzeichnet. Wer als (ethnischer) Eritreer oder als (ethnische) Eritreerin nach der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1992 die eritreische Nationalität annehmen wollte, musste 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen. Nach dem Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts im Jahr 1998 wurde den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen und sie wurden fortan seitens des äthiopischen Staates als Eritreer betrachtet. Personen, die am Referendum nicht teilgenommen hatten, wurden aus äthiopischer Sicht hingegen weiterhin als Äthiopier betrachtet und erhielten in der Regel äthiopische Dokumente. Für die Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt des Referendums erst fünf Jahre alt und somit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt war, ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt die äthiopische Staatsbürgerschaft behalten hat, zumal die vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verabschiedete "Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003" in Artikel 21 bestimmt, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat. Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin nicht nur nicht willens, sondern auch nicht in der Lage gewesen ist, eigene eritreische Identitätspapiere einzureichen, weil sie - im Gegensatz zu ihren Eltern, die die äthiopische Staatsangehörigkeit nach 1998 verloren haben - nach wie vor die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung indessen zutreffend festhielt, sind nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer (wenn auch, aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich) denkbar. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist daher unbekannt, zumal auch die von ihr als Beweis für ihre Identität eingereichten Papiere - wie vorstehend dargelegt (vgl. oben Ziff. 4.3 der Erwägungen) - nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen.

E. 6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet ihre vernünftige Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht die Asyl suchende Person durch die Verheimlichung ihrer Nationalität, ihrer Herkunft oder persönlichen Verhältnisse den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihr im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe oder haben sich ihre diesbezüglichen Angaben als nicht glaubhaft erwiesen, so kann es unter diesen, von der Asyl suchenden Person selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 262 f.). Nachdem sich aus den Akten auch keine eindeutigen Hinweise auf ihre Herkunft ergeben, wird die Pflicht der Asylbehörden, detaillierte Abklärungen zu allfälligen Vollzugshindernissen in der Heimat der Beschwerdeführerin zu tätigen, entsprechend eingeschränkt.

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.

E. 6.2.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben nicht gelungen.

E. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 Bezüglich des wahrscheinlichen Heimatstaates der Beschwerdeführerin (Äthiopien) ist festzuhalten, dass dort heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/25, worin insbesondere auch die Situation einer eritreisch-stämmigen Frau beleuchtet wird). Bezüglich allfälliger weiterer möglicher Herkunfts- oder Heimatstaaten ist auf die Erwägungen unter Ziff. 6.1.2 zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin die Folgen der mangelhaften Mitwirkung selber zu tragen hat. Unter diesen Umständen besteht praxisgemäss die Vermutung, dass sie dort ebenfalls nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wäre.

E. 6.3.2 Immerhin ist zu bemerken, dass sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss ihren Angaben über eine gute zehnjährige Schulbildung und über Berufserfahrung als Haushalthilfe. Sodann ist davon auszugehen, dass sie in ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat (mit ziemlicher Sicherheit Äthiopien) auch ein tragfähiges Beziehungsnetz besitzt, welches ihr bei der Reintegration eine Hilfe sein wird. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen Kurzsichtigkeit auf eine Brille angewiesen ist (vgl. A13 S. 9), nicht darauf schliessen, dass der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 11. Oktober 2012 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5339/2012 Urteil vom 13. November 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea) vertreten durch Kathrin Oppliger, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz , Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 6. Dezember 2011 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Jahre 1988 in Asmara, der Hauptstadt des heutigen Staates Eritrea, geboren, jedoch wenig später mit ihrer Familie in das heute äthiopische Staatsgebiet gezogen. Im Jahre 1999 sei die Familie in den mittlerweile unabhängigen Staat Eritrea deportiert worden. In der Folge hätten sie in C._______ (D._______) gelebt, wo sie - die Beschwerdeführerin - auch zur Schule gegangen sei. Wegen der früheren Zugehörigkeit ihres Vaters zum "Provisorischen Militärverwaltungsrat" ("Derg") sei die Familie von der Bevölkerung isoliert und auch schikaniert worden. Ihr Vater sei deshalb im Dezember 2006 mit ihr und ihrem Bruder B. nach Äthiopien zurückgekehrt, während ihre Mutter mit den anderen Geschwistern in Eritrea geblieben sei. Bereits im darauffolgenden Jahr sei ihr Vater verstorben, und ihr Bruder B. sei seit seiner Festnahme im Jahre 2010 verschollen. Sie habe daher im Oktober 2011 Äthiopien mit der Hilfe eines Onkels in Richtung Sudan verlassen und sei am 22. November 2011 von Khartum aus auf dem Luftweg in ein ihr nicht namentlich bekanntes europäisches Land gereist, von wo aus sie am 23. November 2011 mit einem Auto in die Schweiz gefahren worden sei. Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten und erklärte, die im Jahre 2006 in C._______ ausgestellte Identitätskarte verloren zu haben. A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton E._______ zugewiesen. A.c Ein vom BFM beauftragter LINGUA-Experte führte am 12. Dezember 2011 mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch, aufgrund dessen er am 17. Januar 2012 eine Herkunftsanalyse erstellte. Danach bestünden beträchtliche Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin, in C._______ gelebt zu haben; vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in einem tigrinischen Milieu sozialisiert worden sei. A.d Am 5. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung gab sie die farbigen Ausdrucke zweier per Mail übermittelter, angeblich ihren Eltern gehörenden Identitätskarten ab. Sodann wiederholte sie im Wesentlichen ihre in der Erstbefragung gemachten Aussagen und brachte vor, sie stehe inzwischen in regelmässigem Kontakt mit Familienangehörigen in Eritrea. Dabei habe sie erfahren, dass ihr Bruder S. und ihr Halbbruder A. verhaftet worden seien. Ihr verschollener Bruder B. sei hingegen wieder aufgetaucht und von Äthiopien aus via den Sudan nach Eritrea gereist. Er bereue diesen Entscheid jedoch, weil er in seiner Heimat unterdrückt werde beziehungsweise dort Militärdienst leisten müsse. Sie selber sehe schlecht und müsse eine Brille tragen. Trotzdem müsste sie in Eritrea Militär- beziehungsweise militärischen Ersatzdienst leisten. In der Anhörung vom 5. September 2012 wurde der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Berichts vom 17. Januar 2012 gewährt. B. Mit Verfügung vom 11. September 2012 - eröffnet am 12. September 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So habe diese nicht nur kein einziges Dokument eingereicht, welches ihre Vorbringen bestätigen könnte, sondern auch zu ihren Asylvorbringen sowie zu ihren Lebensumständen in Äthiopien und Eritrea anlässlich der Befragungen derart vage, oberflächliche und stereotype Angaben gemacht, dass die geltend gemachte Vertreibung aus Äthiopien, der jahrelange Aufenthalt in C._______, die Flucht aus Eritrea und insbesondere die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden könnten. Aufgrund ihrer Schilderungen müsse auch geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin ihre Tigrinya-Kenntnisse - trotz Kenntnis gewisser für Eritrea typische Ausdrücke - nicht in Eritrea, sondern in Äthiopien, wo diese Sprache ebenfalls gesprochen werde, oder in einem Drittstaat, wo sie Kontakte mit aus Eritrea stammenden Personen gehabt habe, angeeignet habe. Sodann ordnete das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde ihre vernünftigen Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht und der Substanziierungslast der Gesuch stellenden Person. Bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, weil gemäss Lehre eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht zu verhindern vermöge. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit Staatsangehörige von Äthiopien, wo sie dem Vernehmen nach mehrere Jahre gelebt habe. Dort herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden sich aus den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ergeben. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem geltend gemachten familiären Hintergrund und auch zur eritreischen Staatsangehörigkeit hätten sich gemäss den vorstehenden Ausführungen als unglaubhaft erwiesen. Überdies habe sie auch gemäss ihren Angaben während Jahren in Äthiopien gelebt. Es sei davon auszugehen, dass sie in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, auch wenn sie dies den Schweizer Behörden verheimliche. Es sei der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, ihre Familienmitglieder in Äthiopien zu kontaktieren und sich mit deren Hilfe im Heimatland wieder einzugliedern. Insgesamt erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 - unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs der BFM-Verfügung vom 11. September 2012 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Allenfalls sei "die Sache zur vollständigen Würdigung der Beweismittel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin unter anderem drei Identitätskarten (angeblich ihrer Mutter, ihrem Vater und einem Bruder gehörend), fünf Fotografien, einen Taufschein und eine Wohnsitzbestätigung im Original zu den Akten. C.b Am 17. Oktober 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 12. Oktober 2012 vom Sozialamt F._______ ausgestellte, die Beschwerdeführerin betreffende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit, ihre Mandantin könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. E.a Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. März 2013 die Abweisung der Beschwerde vom 11. Oktober 2012, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere vermöchten auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen die Erwägungen des BFM nicht zu beeinflussen. Aus den Fotos gehe nicht hervor, wann und wo die Aufnahmen gemacht worden seien und in welchem Verwandtschaftsverhältnis die abgebildeten Personen zueinander stünden. Was die eingereichte Taufbescheinigung und die Wohnsitzbestätigung der Mutter anbelange, so könnten derartige Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden und vermöchten die behauptete Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin in keiner Art und Weise zu belegen. E.b Die Beschwerdeführerin nahm durch ihre Rechtsvertreterin am 9. April 2013 zur Vernehmlassung des BFM vom 21. März 2013 Stellung. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung belegten die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente ihre eritreische Staatsangehörigkeit. Es frage sich, welche Beweismittel ihre Staatsangehörigkeit zweifelsfrei belegen könnten, wenn nicht die Originalidentitätskarten ihrer Eltern. Auf den eingereichten Fotos sei sie zusammen mit ihren Eltern abgebildet, und sie habe bereits im ersten Interview die genauen Namen ihrer Eltern und ihres Bruders M. angeben können. Der Umschlag mit dem Poststempel belege überdies, dass die gesamten Beweismittel von C._______ aus in die Schweiz geschickt worden seien, was auch ihre Aussage bestätige, dass ihre Angehörigen immer noch dort lebten. Im Übrigen hätte sie, falls sie die Identitätsdokumente ihrer Angehörigen - wie vom BFM behauptet - illegal erworben hätte, "logischerweise auch gleich eine eigene Identitätskarte käuflich erwerben können". Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Das BFM äusserte in seiner angefochtenen Verfügung gewichtige Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe nach der Deportation aus Äthiopien nach Eritrea im Jahre 1999 während rund sieben Jahren in der Stadt C._______ gelebt, bevor sie mit ihrem Vater und einem ihrer Brüder nach Äthiopien zurückgekehrt sei. 4.1 Dabei stützte es sich insbesondere auf das Ergebnis des am 12. Dezember 2011 durchgeführten Telefongespräches, in welchem der Beschwerdeführerin von einem LINGUA-Experten Fragen zur Stadt C._______, zu der von ihr dort angeblich während Jahren besuchten Schule, zum Prozedere für den Erhalt ihrer Identitätskarte, zu typischen Nahrungsgerichten, zu ihrer Reise nach Äthiopien und zu ihren Sprachkenntnissen gestellt worden waren. Es habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl Amharisch als auch Tigrinya spreche, sie aber vermutlich in einem tigrinischen Milieu sozialisiert worden sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin zwar einige Nachbarorte von C._______ nennen, diese jedoch geografisch nicht situieren können. In C._______ habe sie keine Quartiere, keine Kirche und kein Hotel gekannt und auch nicht gewusst, wo sich der Hauptmarkt befinde. Sie habe auch den Namen der von ihr angeblich während Jahren besuchten Schule nicht angeben können und sei nicht in der Lage gewesen, ihren Schulweg zu beschreiben. Hingegen habe sie mehrere Nahrungsgerichte, die sowohl in Äthiopien und auch in Eritrea zubereitet würden, nennen können, darunter auch zwei, die für Eritrea typisch seien. In der Anhörung vom 5. September 2012 auf ihre Schwierigkeiten, die ihr gestellten Fragen zu ihrem angeblich langjährigen Wohnort C._______ korrekt und einigermassen substanziiert zu beantworten, angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, am Tag des Interviews krank gewesen zu sein und auch die Wichtigkeit des Gespräches nicht erkannt zu haben. Im Übrigen habe sie ja gesagt, dass sie in Äthiopien aufgewachsen und Amharisch eigentlich ihre erste Sprache sei (vgl. Vorakten A13 S. 10). Zwar spricht die Vermutung, die Beschwerdeführerin sei in einem tigrinischen Milieu sozialisiert worden, für sich allein nicht gegen die von ihr behauptete eritreische Herkunft, wird Tigrinya doch - wie auch das von der Beschwerdeführerin hauptsächlich gesprochene Amharisch - sowohl in Eritrea als auch in Äthiopien gesprochen; überdies weist das von der Beschwerdeführerin gesprochene Tigrinya gemäss Auffassung des LINGUA-Experten einzelne Merkmale der in Eritrea gesprochenen Form auf. Ungeachtet dessen vermögen die durch nichts belegte Behauptung, zum Zeitpunkt des Telefongesprächs krank gewesen zu sein, der Hinweis auf die bestehende Sehschwäche (vgl. Stellungnahme vom 9. April 2013 S. 2) oder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 5. September 2012 angab, sie könne nicht viel über C._______ erzählen, weil sie als einziges Mädchen zu Hause nicht habe nach draussen gehen können, doch habe ihre Mutter ihr über Kirchen und auch über einen Markt erzählt (vgl. A13 S. 5), die Zweifel an ihrer Aussage, während sieben Jahren in C._______ gelebt und dort auch die Schule besucht zu haben, nicht zu beseitigen. 4.2 Sodann stellte das BFM fest, grundsätzlich sei zu erwarten, dass eine Asyl suchende Person über ihr Leben, über ihre Lebensumstände und insbesondere auch über die Gründe, weshalb sie sich gezwungen gesehen habe, ihr Heimatland zu verlassen, ausführlich, präzise und erlebnisgeprägt Auskunft geben könne (vgl. Darlegungen auf S. 4 der BFM-Verfügung vom 11. September 2012). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen aber nicht nur bezüglich ihres angeblichen Aufenthaltes in C._______, sondern auch zu ihren eigentlichen Asylvorbringen sowie zu ihren Lebensumständen in Äthiopien und Eritrea nur vage und oberflächliche Aussagen gemacht. In der Tat beantwortete die Beschwerdeführerin entsprechende Fragen oft nur ausweichend oder gar nicht beziehungsweise war auch auf mehrmaliges Nachfragen hin nicht in der Lage, die Ereignisse anschaulich und umfassend zu beschreiben. Der Umstand, dass ihre Angaben zur Deportation nach Eritrea im Jahre 1999 sehr rudimentär ausgefallen sind (vgl. A13 S. 4), lassen sich allenfalls mit ihrem damals jungen Alter von elf Jahren erklären. Hingegen wäre zu erwarten gewesen, dass sie weitere Kenntnisse über die Herkunft und Familie ihrer Eltern gehabt hätte (vgl. A4 S. 7 und A13 S. 5) und insbesondere die Ereignisse, die sie zum Verlassen von Eritrea im Dezember 2006 (angeblich Probleme aufgrund der früheren Tätigkeit ihres Vaters für den "Derg") bewogen haben oder die im Zusammenhang mit dem Unfalltod des Vaters im Jahr 2007 und dem nachfolgenden Verschwinden des Bruders gestanden sein sollen, einigermassen konkret und anschaulich hätte schildern können (vgl. A13 S. 5 und 8). Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, machte die Beschwerdeführerin auch sich widersprechende Angaben zum Verschwinden des Bruders: Anlässlich der Erstbefragung behauptete sie, ihr Bruder sei im Jahre 2010 in Äthiopien festgenommen worden und seither verschollen (vgl. A4 S. 7). In der Anhörung vom 5. September 2012 erklärte sie demgegenüber, ihr Bruder sei rund einen Monat nach dem Tod des Vaters im Jahre 2007 plötzlich verschwunden. Mittlerweile lebe dieser Bruder wieder in Eritrea; obwohl sie mit ihm in regelmässigem Kontakt stehe, kenne sie die Umstände seines damaligen Verschwindens nicht, da sie ihn auch nicht danach gefragt habe (vgl. A13 S. 8). 4.3 Das BFM wies in seiner Verfügung vom 11. September 2012 im Weiteren darauf hin, die Beschwerdeführerin habe kein einziges Dokument beigebracht, welches ihre Aussagen bestätigen könnte. Sie habe den Schweizer Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass übergeben, so dass ihre Identität, ihre Staatsangehörigkeit, die effektiven Reisedaten sowie die tatsächliche Reiseroute nicht feststünden. Auch aus den eingereichten Farbkopien zweier eritreischer Identitätskarten könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da es sich nicht um rechtsgenügliche Dokumente handle, welche konkrete Anhaltspunkte dafür geben würden, dass die beiden Personen tatsächlich ihre Eltern seien. Auf Beschwerdeebene wurden verschiedene Papiere und Unterlagen im Original eingereicht: Nebst den Originalen der beiden schon als Farbkopien vorhandenen Identitätskarten eine weitere Identitätskarte, ein Taufschein, eine Wohnsitzbestätigung und fünf Fotografien samt zugehörigem Zustellcouvert. Diese Dokumente würden die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zweifelsfrei belegen (vgl. Beschwerde S. 3 und Stellungnahme vom 9. April 2013 S. 1 f.). In Bezug auf die Identitätskarten, die Wohnsitzbestätigung und den Taufschein befand das BFM in seiner Vernehmlassung vom 21. März 2013, derartige Dokumente könnten ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden. Tatsächlich trifft es zu, dass eritreische und äthiopische Dokumente - wie auch Identitätspapiere vieler anderer Staaten - relativ einfach käuflich erworben und per Post ins Ausland zugestellt werden können. Ob dies jedoch auch bei den vorliegenden drei Identitätskarten der Fall war, kann indessen offenbleiben, da die Beschwerdeführerin aus deren Besitz ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Selbst wenn es sich bei den drei Personen nämlich tatsächlich um die Eltern und einen Bruder handelt (was angesichts der Ähnlichkeit mit den auf den fünf Familienfotos abgebildeten Personen durchaus denkbar ist), so vermöchten die besagten Identitätskarten den von der Beschwerdeführerin geschilderten Sachverhalt nicht zu belegen. Vielmehr könnten sie lediglich bestätigen, dass drei ihrer nächsten Angehörigen am 2.12.1992 und 3.2.1993 (vermutlich Angaben gemäss äthiopisch-eritreischem Kalender [8. August 2000 und 13. Oktober 2000 abendländischer Kalender], da Eritrea erst seit 1993 [abendländischer Kalender] unabhängig ist und die Familie der Beschwerdeführerin in den Jahren 1992 und 1993 [abendländischer Kalender] noch im Gebiet des heutigen Äthiopien wohnhaft war) eritreische Identitätskarten ausgestellt erhalten hatten. Hingegen vermögen sie - ebenso wie die auf den Namen der Mutter (G._______) ausgestellte Wohnsitzbestätigung - nicht nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden war und nach siebenjährigem Aufenthalt in C._______ nach Äthiopien zurückgekehrt ist. Auch der Taufschein ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal auffällt, dass gemäss dem Stempel auf dem Dokument die Beschwerdeführerin am 5. Februar 1989 in der "(...)" von C._______ getauft worden war, obwohl die Familie zu jenem Zeitpunkt in Asmara gelebt haben und erst Ende 1999 nach C._______ gezogen sein soll. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente - entgegen der in der Stellungnahme vom 9. April 2013 (vgl. S. 2) geäusserten Bemerkung - nicht aus C._______, sondern - wie aus dem Poststempel ersichtlich ist - aus der eritreischen Hauptstadt Asmara in die Schweiz geschickt wurden. 4.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachte Vertreibung aus Äthiopien im Jahr 1999, den siebenjährigen Aufenthalt in der eritreischen Stadt C._______ und die Rückkehr nach Äthiopien glaubhaft zu machen, weshalb auch die darauf abgestützte Verfolgungssituation - insbesondere die auf die Zugehörigkeit ihres inzwischen verstorbenen Vaters zum "Derg" gründenden Behelligungen - nicht geglaubt werden kann. Für diese Feststellung ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich ohne Belang, wobei - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - aufgrund der Aktenlage tatsächlich gewichtige Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin nicht eritreische Staatsangehörige, sondern Staatsangehörige von Äthiopien oder aber eines Drittstaates ist. 4.5 Da der Beschwerdeführerin der geltend gemachte mehrjährige Aufenthalt in C._______ und die von dort her im Dezember 2006 erfolgte Reise nach Äthiopien nicht geglaubt werden kann, kann die Frage, ob die illegale Ausreise aus Eritrea zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde (vgl. Beschwerde S. 3), offen gelassen werden. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen in der Verfügung und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzugehen. Das BFM hat das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und in der Folge - welcher Punkt indessen mit Beschwerde vom 11. Oktober 2012 gar nicht angefochten wurde - das Asylgesuch abgewiesen. Nachdem der entscheidwesentliche Sachverhalt - soweit die eingeschränkte Mitwirkung der Beschwerdeführerin dies überhaupt zuliess - ausreichend erstellt ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 6.1.1 Aufgrund der Aktenlage erscheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Wurde sie tatsächlich - wie von ihr geltend gemacht - im Jahre 1988 in Asmara, der Hauptstadt der damaligen äthiopischen Provinz Eritrea geboren, so wurde sie damals als äthiopische Staatsangehörige verzeichnet. Wer als (ethnischer) Eritreer oder als (ethnische) Eritreerin nach der Unabhängigkeit Eritreas im Jahre 1992 die eritreische Nationalität annehmen wollte, musste 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen. Nach dem Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts im Jahr 1998 wurde den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen und sie wurden fortan seitens des äthiopischen Staates als Eritreer betrachtet. Personen, die am Referendum nicht teilgenommen hatten, wurden aus äthiopischer Sicht hingegen weiterhin als Äthiopier betrachtet und erhielten in der Regel äthiopische Dokumente. Für die Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt des Referendums erst fünf Jahre alt und somit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt war, ergibt sich aus dem Gesagten, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt die äthiopische Staatsbürgerschaft behalten hat, zumal die vom äthiopischen Parlament im Dezember 2003 verabschiedete "Ethiopian Nationality Law Proclamation No. 378/2003" in Artikel 21 bestimmt, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat. Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin nicht nur nicht willens, sondern auch nicht in der Lage gewesen ist, eigene eritreische Identitätspapiere einzureichen, weil sie - im Gegensatz zu ihren Eltern, die die äthiopische Staatsangehörigkeit nach 1998 verloren haben - nach wie vor die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung indessen zutreffend festhielt, sind nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer (wenn auch, aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich) denkbar. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist daher unbekannt, zumal auch die von ihr als Beweis für ihre Identität eingereichten Papiere - wie vorstehend dargelegt (vgl. oben Ziff. 4.3 der Erwägungen) - nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 6.1.2 Die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet ihre vernünftige Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht die Asyl suchende Person durch die Verheimlichung ihrer Nationalität, ihrer Herkunft oder persönlichen Verhältnisse den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihr im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe oder haben sich ihre diesbezüglichen Angaben als nicht glaubhaft erwiesen, so kann es unter diesen, von der Asyl suchenden Person selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 262 f.). Nachdem sich aus den Akten auch keine eindeutigen Hinweise auf ihre Herkunft ergeben, wird die Pflicht der Asylbehörden, detaillierte Abklärungen zu allfälligen Vollzugshindernissen in der Heimat der Beschwerdeführerin zu tätigen, entsprechend eingeschränkt. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 6.2.2 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben nicht gelungen. 6.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Bezüglich des wahrscheinlichen Heimatstaates der Beschwerdeführerin (Äthiopien) ist festzuhalten, dass dort heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/25, worin insbesondere auch die Situation einer eritreisch-stämmigen Frau beleuchtet wird). Bezüglich allfälliger weiterer möglicher Herkunfts- oder Heimatstaaten ist auf die Erwägungen unter Ziff. 6.1.2 zu verweisen, wonach die Beschwerdeführerin die Folgen der mangelhaften Mitwirkung selber zu tragen hat. Unter diesen Umständen besteht praxisgemäss die Vermutung, dass sie dort ebenfalls nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner Gewalt konkret gefährdet wäre. 6.3.2 Immerhin ist zu bemerken, dass sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss ihren Angaben über eine gute zehnjährige Schulbildung und über Berufserfahrung als Haushalthilfe. Sodann ist davon auszugehen, dass sie in ihrem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat (mit ziemlicher Sicherheit Äthiopien) auch ein tragfähiges Beziehungsnetz besitzt, welches ihr bei der Reintegration eine Hilfe sein wird. Schliesslich lässt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen Kurzsichtigkeit auf eine Brille angewiesen ist (vgl. A13 S. 9), nicht darauf schliessen, dass der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 11. Oktober 2012 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) - keine Verfahrenskosten auferlegt. 3.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: