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E-3167/2015

E-3167/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 4. März 2013 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 11. März 2013 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 5. Dezember 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger, habe aber von seiner Geburt bis zur Ausreise Ende Oktober 2012 in B._______, Äthiopien, gelebt, zuletzt mit seiner Mutter und seinem Bruder C._______. Seine Eltern hätten der Ethnie der Tigrinya angehört. Der Vater sei (...) gestorben. Seine Mutter sei im Jahre (...) mit seinen drei älteren Brüdern D._______, E._______ und F._______ nach Eritrea gegangen, später aber nach Äthiopien zurückgekehrt. Im Jahre (...) (äthiopischer Kalender: 1990) seien er und seine Mutter wegen des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien von den äthiopischen Behörden festgenommen worden. Nach zwei Tagen seien sie von den Behörden in ihr Wohnhaus gebracht worden, da diese die Herausgabe von Dokumenten verlangt hätten. Sie hätten jedoch festgestellt, dass alle ihre Habseligkeiten verschwunden seien. Sie seien daraufhin wieder ins Gefängnis gebracht, aber nach sieben Tagen freigelassen worden, da seine Mutter geschrien und Lärm gemacht habe. In der Folge sei seine Mutter psychisch erkrankt, und er und sein Bruder C._______ seien dann von einem Nachbarn aufgenommen worden, weil ihre Mutter nicht mehr für sie habe sorgen können. C._______ sei im (...) 2011 getötet worden, nachdem er mit Nachbarskindern in Streit geraten sei. Der Mord an seinem Bruder sei jedoch von den Behörden nicht untersucht worden. Er selber sei von den Nachbarn auch beschimpft und zur Rückkehr nach Eritrea aufgefordert worden. Er habe nicht arbeiten und sich nicht frei bewegen können. Schliesslich habe der Nachbar, bei welchem er gelebt habe, ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe befürchtet, das gleiche Schicksal zu erleiden wie sein Bruder, und sich eine bessere Zukunft gewünscht. Er habe kein Identitätsdokument, da die Behörden seines Herkunfts­orts sich geweigert hätten, ihm ein solches auszustellen. Jedoch sei er im Besitz der Identitätskarte seiner Mutter, welche diese ihm vor der Verhaftung im Jahre (...) anvertraut habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine angeblich für seine Mutter ausgestellte eritreische Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 16. April 2015 (eröffnet am 17. April 2014) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er eine eritreische Identitätskarte in Kopie sowie eine Geburtsurkunde, welche angeblich beide seinem Bruder E._______ gehören, ein Schreiben der Gemeinde B._______ in Kopie sowie eine Fürsorgebestätigung des G._______ vom 13. Mai 2015 ein. E. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original der Bestätigung der Gemeinde B._______ inklusive Übersetzung zu den Akten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei vor der Unabhängigkeit Eritreas geboren worden und besitze damit gemäss äthiopischem Recht die äthiopische Staatsangehörigkeit. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich daran nach der Unabhängigkeit Eritreas etwas geändert habe, da er nicht geltend gemacht habe, er oder seine Eltern hätten am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte, angeblich seiner Mutter gehörende eritreische Identitätskarte vermöge an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Es handle sich hierbei um ein Identitätsdokument einer Drittperson, welches nichts über seine Staatsangehörigkeit auszusagen vermöge. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von ihm in Äthiopien erlebten Nachteilen seien Ausdruck der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in diesem Land. Von diesen seien jedoch viele Personen betroffen, und sie seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Seine Vorbringen vermöchten daher den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Äthiopien herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Ferner würden sich den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge über eine Schulbildung sowie eine gewisse berufliche Ausbildung.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde daran fest, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Durch die von ihm eingereichten Identitätsdokumente, die inhaltlich mit seinen Angaben zu den Personalien seiner Familienangehörigen übereinstimmen würden, sei erstellt, dass seine Mutter und sein Bruder E._______ im Jahre (...) die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hätten. Hieraus könne geschlossen werden, dass auch er zusammen mit seinen Angehörigen die eritreische Staatsangehörigkeit erworben und damit seine ursprüngliche äthiopische Staatsbürgerschaft verloren habe. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass er mithilfe seines Pflegevaters versucht habe, als äthiopischer Staatsangehöriger anerkannt zu werden, die Behörden ihm dies jedoch verweigert hätten und er demnach seinen Aufenthalt in Äthiopien nicht habe legalisieren können. Seine eritreische Staatsangehörigkeit werde durch das beiliegende Schreiben der Gemeinde B._______ bestätigt. Das SEM sei anzuweisen, seine Angaben mittels einer Botschaftsabklärung zu überprüfen. Er habe in Äthiopien kein menschenwürdiges Leben mehr führen können und den psychischen Druck nicht mehr ertragen, welcher durch seinen illegalen Aufenthalt, die Ermordung seines Bruders, die diesbezügliche Untätigkeit der Behörden, die Belästigungen und Erniedrigung durch Drittpersonen, die Trennung von seiner Familie und die Befürchtung, dasselbe Schicksal wie sein Bruder zu erleiden, entstanden sei. Seine Angaben seien widerspruchsfrei und plausibel und damit glaubhaft. Als eritreischer Staatsangehöriger könne er nicht nach Äthiopien zurückkehren und in Eritrea sei die allgemeine Situation für junge Menschen noch schlechter. Er müsse dort mit einer asylrechtlich relevanten Gefährdung rechnen. Es sei ihm daher gemäss Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. Weil er nicht äthiopischer Staatsangehöriger sei, sei der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien unzulässig und unmöglich. Ebenso sei der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzulässig und unzumutbar, weil ihm dort eine menschenunwürdige Behandlung, willkürliche Inhaftierung und ein langer Militärdienst drohen würden.

E. 6.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente von zwei Personen, bei welchen es sich nach seinen Angaben um seine Mutter und einen Bruder handelt, vermögen seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen. Selbst wenn es sich bei den Personen tatsächlich um seine Familienangehörigen handeln sollte und diese somit allenfalls die eritreische Staatsbürgerschaft erworben haben sollten, ist nicht davon auszugehen, dass dieser Umstand sich auf die äthiopische Nationalität des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte (vgl. hierzu Urteil des BVGer E 1206/2013 vom 23. Dezember 2013, E. 4.4 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer selbst am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen und dadurch seine äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätte, kann angesichts seines damaligen Kindesalters von vornherein ausgeschlossen werden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung der Behörden von B._______ vermag weder die angeblichen vergeblichen Bemühungen des Beschwerdeführers um die Ausstellung eines äthiopischen Identitätsdokuments noch einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit zu belegen. Zumal er zu Protokoll gab, er habe selber nie irgendein Identitätsdokument besessen, ist nicht nachvollziehbar, auf wel­cher Grundlage die Angabe der dieses Dokument ausstellenden äthiopischen Behörde beruht, er habe die eritreische Staatsangehörigkeit erworben. In Anbetracht der klaren Aktenlage ist keine Notwendigkeit für eine diesbezügliche Botschaftsabklärung ersichtlich, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Motiv für die geschilderte Tötung seines Bruders C._______ im Jahre 2011 ist nicht bekannt, weshalb aus diesem Ereignis nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass in den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten in seinem Herkunftsland Äthiopien mangels hinreichender Intensität keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden kann. Insbesondere haben diese nicht eine derartige Intensität erreicht, dass von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen wäre (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum he­utigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5 Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien wird praxisgemäss als generell zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Zudem ergeben sich aus den Akten keine individuellen Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3167/2015 Urteil vom 17. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 4. März 2013 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 11. März 2013 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 5. Dezember 2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger, habe aber von seiner Geburt bis zur Ausreise Ende Oktober 2012 in B._______, Äthiopien, gelebt, zuletzt mit seiner Mutter und seinem Bruder C._______. Seine Eltern hätten der Ethnie der Tigrinya angehört. Der Vater sei (...) gestorben. Seine Mutter sei im Jahre (...) mit seinen drei älteren Brüdern D._______, E._______ und F._______ nach Eritrea gegangen, später aber nach Äthiopien zurückgekehrt. Im Jahre (...) (äthiopischer Kalender: 1990) seien er und seine Mutter wegen des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien von den äthiopischen Behörden festgenommen worden. Nach zwei Tagen seien sie von den Behörden in ihr Wohnhaus gebracht worden, da diese die Herausgabe von Dokumenten verlangt hätten. Sie hätten jedoch festgestellt, dass alle ihre Habseligkeiten verschwunden seien. Sie seien daraufhin wieder ins Gefängnis gebracht, aber nach sieben Tagen freigelassen worden, da seine Mutter geschrien und Lärm gemacht habe. In der Folge sei seine Mutter psychisch erkrankt, und er und sein Bruder C._______ seien dann von einem Nachbarn aufgenommen worden, weil ihre Mutter nicht mehr für sie habe sorgen können. C._______ sei im (...) 2011 getötet worden, nachdem er mit Nachbarskindern in Streit geraten sei. Der Mord an seinem Bruder sei jedoch von den Behörden nicht untersucht worden. Er selber sei von den Nachbarn auch beschimpft und zur Rückkehr nach Eritrea aufgefordert worden. Er habe nicht arbeiten und sich nicht frei bewegen können. Schliesslich habe der Nachbar, bei welchem er gelebt habe, ihm geraten, das Land zu verlassen. Er habe befürchtet, das gleiche Schicksal zu erleiden wie sein Bruder, und sich eine bessere Zukunft gewünscht. Er habe kein Identitätsdokument, da die Behörden seines Herkunfts­orts sich geweigert hätten, ihm ein solches auszustellen. Jedoch sei er im Besitz der Identitätskarte seiner Mutter, welche diese ihm vor der Verhaftung im Jahre (...) anvertraut habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine angeblich für seine Mutter ausgestellte eritreische Identitätskarte ein. C. Mit Verfügung vom 16. April 2015 (eröffnet am 17. April 2014) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er eine eritreische Identitätskarte in Kopie sowie eine Geburtsurkunde, welche angeblich beide seinem Bruder E._______ gehören, ein Schreiben der Gemeinde B._______ in Kopie sowie eine Fürsorgebestätigung des G._______ vom 13. Mai 2015 ein. E. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original der Bestätigung der Gemeinde B._______ inklusive Übersetzung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei vor der Unabhängigkeit Eritreas geboren worden und besitze damit gemäss äthiopischem Recht die äthiopische Staatsangehörigkeit. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich daran nach der Unabhängigkeit Eritreas etwas geändert habe, da er nicht geltend gemacht habe, er oder seine Eltern hätten am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte, angeblich seiner Mutter gehörende eritreische Identitätskarte vermöge an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Es handle sich hierbei um ein Identitätsdokument einer Drittperson, welches nichts über seine Staatsangehörigkeit auszusagen vermöge. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von ihm in Äthiopien erlebten Nachteilen seien Ausdruck der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in diesem Land. Von diesen seien jedoch viele Personen betroffen, und sie seien daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt. Seine Vorbringen vermöchten daher den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. In Äthiopien herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20). Ferner würden sich den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge über eine Schulbildung sowie eine gewisse berufliche Ausbildung. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde daran fest, eritreischer Staatsangehöriger zu sein. Durch die von ihm eingereichten Identitätsdokumente, die inhaltlich mit seinen Angaben zu den Personalien seiner Familienangehörigen übereinstimmen würden, sei erstellt, dass seine Mutter und sein Bruder E._______ im Jahre (...) die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hätten. Hieraus könne geschlossen werden, dass auch er zusammen mit seinen Angehörigen die eritreische Staatsangehörigkeit erworben und damit seine ursprüngliche äthiopische Staatsbürgerschaft verloren habe. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass er mithilfe seines Pflegevaters versucht habe, als äthiopischer Staatsangehöriger anerkannt zu werden, die Behörden ihm dies jedoch verweigert hätten und er demnach seinen Aufenthalt in Äthiopien nicht habe legalisieren können. Seine eritreische Staatsangehörigkeit werde durch das beiliegende Schreiben der Gemeinde B._______ bestätigt. Das SEM sei anzuweisen, seine Angaben mittels einer Botschaftsabklärung zu überprüfen. Er habe in Äthiopien kein menschenwürdiges Leben mehr führen können und den psychischen Druck nicht mehr ertragen, welcher durch seinen illegalen Aufenthalt, die Ermordung seines Bruders, die diesbezügliche Untätigkeit der Behörden, die Belästigungen und Erniedrigung durch Drittpersonen, die Trennung von seiner Familie und die Befürchtung, dasselbe Schicksal wie sein Bruder zu erleiden, entstanden sei. Seine Angaben seien widerspruchsfrei und plausibel und damit glaubhaft. Als eritreischer Staatsangehöriger könne er nicht nach Äthiopien zurückkehren und in Eritrea sei die allgemeine Situation für junge Menschen noch schlechter. Er müsse dort mit einer asylrechtlich relevanten Gefährdung rechnen. Es sei ihm daher gemäss Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. Weil er nicht äthiopischer Staatsangehöriger sei, sei der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien unzulässig und unmöglich. Ebenso sei der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzulässig und unzumutbar, weil ihm dort eine menschenunwürdige Behandlung, willkürliche Inhaftierung und ein langer Militärdienst drohen würden. 6. 6.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente von zwei Personen, bei welchen es sich nach seinen Angaben um seine Mutter und einen Bruder handelt, vermögen seine angebliche eritreische Staatsangehörigkeit nicht zu belegen. Selbst wenn es sich bei den Personen tatsächlich um seine Familienangehörigen handeln sollte und diese somit allenfalls die eritreische Staatsbürgerschaft erworben haben sollten, ist nicht davon auszugehen, dass dieser Umstand sich auf die äthiopische Nationalität des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte (vgl. hierzu Urteil des BVGer E 1206/2013 vom 23. Dezember 2013, E. 4.4 m.w.H.). Dass der Beschwerdeführer selbst am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen und dadurch seine äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hätte, kann angesichts seines damaligen Kindesalters von vornherein ausgeschlossen werden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Bestätigung der Behörden von B._______ vermag weder die angeblichen vergeblichen Bemühungen des Beschwerdeführers um die Ausstellung eines äthiopischen Identitätsdokuments noch einen Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit zu belegen. Zumal er zu Protokoll gab, er habe selber nie irgendein Identitätsdokument besessen, ist nicht nachvollziehbar, auf wel­cher Grundlage die Angabe der dieses Dokument ausstellenden äthiopischen Behörde beruht, er habe die eritreische Staatsangehörigkeit erworben. In Anbetracht der klaren Aktenlage ist keine Notwendigkeit für eine diesbezügliche Botschaftsabklärung ersichtlich, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Motiv für die geschilderte Tötung seines Bruders C._______ im Jahre 2011 ist nicht bekannt, weshalb aus diesem Ereignis nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass in den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten in seinem Herkunftsland Äthiopien mangels hinreichender Intensität keine asylrelevante Verfolgung erblickt werden kann. Insbesondere haben diese nicht eine derartige Intensität erreicht, dass von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen wäre (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde­füh­rer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum he­utigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien wird praxisgemäss als generell zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Zudem ergeben sich aus den Akten keine individuellen Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: