Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien am 19. November 2012 auf dem Luftweg, gelangte am 20. November 2012 via Italien in die Schweiz und reichte einen Tag später ihr Asylgesuch ein. Am 29. November 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 14. April 2014 und am 19. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Jahr 2005 aufgrund von Studentenunruhen anlässlich der Wahlen für 18 Tage inhaftiert worden. Danach sei sie der (...) beigetreten und habe für diese gearbeitet. Aufgrund ihrer Tätigkeit für (...) habe sie Zugang zu allen Bereichen des Flughafens in B._______ gehabt und habe dort Briefe, Geld und Flugblätter an andere Mitglieder weitergegeben. Am 31. Oktober 2012 habe sie ein E-Mail der Partei erhalten. Man habe sie aufgefordert das Land zu verlassen, da ein Parteimitglied verhaftet worden sei und man befürchte, dass ihr Leben in Gefahr sei. B. Mit Verfügung vom 13. November 2015 - eröffnet am 17. November 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 13. November 2015 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der Unterzeichnenden als amtlich bestellte Rechtsbeiständin. Mit ihrer Beschwerde reichte sie folgende Dokumente zu den Akten: Zwei Schreiben der (...) vom 31. Oktober 2012 und 8. Mai 2013, ein E-Mail von C._______ vom 15. Dezember 2015 inkl. zwei Schreiben der (...) vom 5. Dezember 2015, ein Fax von C._______ vom 15. Dezember 2015, den Presseausweis von D._______ inkl. Zustellnachweis, die Mitgliedskarte von D._______ im Anti-AIDS-Club sowie ihr Sozialhilfe-Budget. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (ein Schreiben von C._______ vom 5. Dezember 2015 inkl. Zustellnachweis sowie einen USB-Stick mit Skype-Kommunikation vom 22. Dezember 2015) zu den Akten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der erlittenen Haft würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, da es an einem zeitlich und sachlich genügend engen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Flucht fehle. Die weiteren Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, da sie widersprüchlich und unsubstantiiert seien. So widerspreche sie sich über den Zeitpunkt ihres Parteibeitritts und ihre letzte Aufgabe, die sie für die Partei erledigt habe. Überhaupt seien ihre Ausführungen zu ihrer Rolle innerhalb der Partei sowie zur Struktur und Organisation der Partei unsubstantiiert und allgemein.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei ihr gelungen, ihr Engagement für die EPPF, die Verhaftung ihrer Kontaktperson und die damit zusammenhängende Gefahr für die Zelle, welcher sie angehört habe, glaubhaft zu machen. Diese Gefährdung führe im Zusammenhang mit der Tatsache, dass D._______ ein führendes Mitglied der (...) sei, dazu, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe und sich deshalb zur Flucht entschlossen habe. Im Einzelnen seien die unterschiedlichen Aussagen über ihren Parteibeitritt auf ein Missverständnis bei der Übersetzung zurückzuführen. Bezüglich ihres letzten ausgeführten Auftrags für die (...) habe das SEM zwei Schriftstücke verwechselt. Sie habe sich mit Detailangaben über die (...) zurückgehalten, da sie sich nicht darauf verlassen könne, dass diese Informationen nicht an die äthiopische Regierung gehen würden. Zudem seien die eingereichten Beweismittel geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu untermauern.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen oder nicht asylrelevant ist.
E. 4.3.1 Bezüglich der angetönten Übersetzungsprobleme ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zwei Mal ausführt, sie verstehe die Übersetzerin gut (SEM-Akten, A6/11 S. 2 und 10). Schliesslich anerkannte die Beschwerdeführerin am Schluss der Befragung zur Person unterschriftlich, dass das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspricht und in eine ihr verständliche Sprache rückübersetzt wurde (SEM-Akten, A6/11 S. 8). Dabei hat sie sich behaften zu lassen. Missverständnisse und Übersetzungsfehler sind somit auszuschliessen.
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Mitglied der (...) und habe für diese verschiedene Aufgaben ausgeführt. Sie habe innerhalb der Organisation eine Hauptrolle gehabt. Welche Rolle die Beschwerdeführerin innerhalb der (...) gehabt und welche Aufgaben sie für diese erledigt hat, bleibt jedoch grösstenteils unklar. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe Flugblätter, Briefe und Geld erhalten und an Mitglieder weitergereicht. Bei ihren Antworten bleibt die Beschwerdeführerin jedoch stets oberflächlich und allgemein. Details zu ihrer Rolle und ihrer Aufgabe sind von ihr keine zu erfahren. Der Befrager muss immer wieder Nachfragen und erfährt trotzdem nichts genaueres (beispielsweise SEM-Akten, A18 F50 ff.). Einzig ist zu erfahren, dass die Partei mit Codes statt Namen gearbeitet habe. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Hauptrolle innerhalb der Organisation innegehabt habe, ist schwer vorstellbar. Inwieweit sich die Beschwerdeführerin durch die Weitergabe von Flugblättern, Briefen oder Geld von anderen Mitgliedern der (...) absetzt, sodass sie eine herausragende Stellung einnimmt, ist anhand ihrer Aussagen nicht zu erfahren und auch nicht glaubhaft. Dazu passt auch, dass die Beschwerdeführerin über die Struktur, die Ziele und die Organisation der (...) nur sehr allgemein Bescheid weiss. So führt die Beschwerdeführerin einzig aus, das Ziel der Partei sei es gewesen, aus Äthiopien ein besseres Äthiopien mit richtigen und freien Wahlen zu machen. Die Regierungspartei bevorteile gewisse Regionen und das wolle man ändern (SEM-Akten, A18 F87). Zur Organisation führt sie lediglich aus, der Hauptsitz der Organisation sei in E._______ und es gebe Vorsitzende, Kommunikationsverantwortliche und Soldaten (SEM-Akten, A18 F188). Von einer Person, die nach eigenen Angaben eine Hauptrolle innerhalb der Partei innehatte, ist diesbezüglich deutlich mehr zu erwarten. Die Beschwerdeführerin rechtfertigt dies auf Beschwerdeebene damit, dass sie sich mit Detailwissen zurückgehalten habe, da sie Angst gehabt habe, dass diese Informationen an die äthiopische Regierung gehen würden. Diese Aussage muss jedoch als vorgeschoben qualifiziert werden, wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP doch aufgeklärt, dass ihre Aussagen vertraulich behandelt werden und sie sich sicher sein kann, dass die Aussagen nicht an ihr Land weitergeleitet werden (SEM-Akten, A6 S. 2). Weiter widerspricht sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Zeitpunktes, in dem sie der Partei beigetreten sei. In der BzP brachte sie vor, sie sei seit den Wahlen im Jahr 2005 Mitglied der Partei (SEM-Akten, A6 S. 7). In der Anhörung hingegen spricht sie davon, sie sei nach ihrem Schulabschluss (2006/2007) der Partei beigetreten (SEM-Akten, A18 F34). Diesen Widerspruch kann sie auch auf Nachfragen hin nicht aufklären (SEM-Akten, A22 F89). Es handelt sich dabei zwar, wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt, nur um einen geringfügigen Widerspruch. Dieser fügt dich jedoch nahtlos ins widersprüchliche und substanzarme Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ein. Ob die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene behauptet, zwei Schreiben miteinander vertauscht hat, ist aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht weiter relevant. Aus der entsprechenden Stelle in der Anhörung (SEM-Akten, A18 F50) geht aufgrund der oberflächlichen Antwort der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht hervor, welchen Brief sie gemeint habe, was der Vorinstanz jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
E. 4.3.3 Auch die eingereichten Beweismittel mögen daran nichts zu ändern. Diese zeigen einzig, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich für (...) gearbeitet hat und dass sie (...) von D._______ ist, der angeblich eine höhere Position innerhalb der (...) innehat. Bezüglich der eingereichten Schreiben der (...) ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese aufgrund der leichten Fälschbarkeit nur einen sehr geringen Beweiswert aufweisen. Aus dem Skype-Gespräch mit C._______ kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist doch weder die Identität ihres Gegenübers noch dessen Zugehörigkeit zur (...) geklärt. Ausserdem liegt, angesichts der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, der Verdacht nahe, dass es sich, sollte D._______ tatsächlich eine erhöhte Position in der Partei einnehmen, um Gefälligkeiten handelt, um der Beschwerdeführerin zu Asyl in der Schweiz zu verhelfen.
E. 4.3.4 Zusammenfassend gelang es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Stellung innerhalb der Partei und ihre Aufgabe, die sie für diese angeblich zu erledigen hatte, glaubhaft zu machen.
E. 4.3.5 Neben der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass diesen, sollten sie wider der Feststellung des Gerichts doch wahr sein, keine Asylrelevanz zukommt. So führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie nie erfahren habe, dass die Behörden sie gesucht hätten. Sie gibt lediglich zu Protokoll, dass (...) wegen D._______ viel gelitten habe (SEM-Akten, A22 F18 ff.). Einzig im Brief den sie erhalten habe, sei gestanden, dass nach ihr gesucht werde (SEM-Akten, A22 F16). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Festnahme ihrer Kontaktperson in Gefahr gerate, ist nicht ersichtlich, zumal sie mit ihr, wie sie selbst ausführt, ausschliesslich per Code kommuniziert habe (SEM-Akten, A18 F54). Über die Festnahme ihrer Kontaktperson wisse sie sodann nichts (SEM-Akten, A22 F23 f.). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden ihren Namen kennen oder nach ihr suchen. Eine asylrelevante Verfolgung ist auch bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen auszuschliessen.
E. 4.3.6 Bezüglich der im Jahr 2005 erlittenen Haft ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diesbezüglich fehlt es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügenden Kausalzusammenhang zwischen der Flucht und der Haft.
E. 4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen universitären Abschluss und hat mehrere Jahre für (...) gearbeitet. Sie hat ihr ganzes bisheriges Leben in Äthiopien verbracht und verfügt dort über ein soziales Netz (Familie, Freunde). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8261/2015 Urteil vom 2. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien am 19. November 2012 auf dem Luftweg, gelangte am 20. November 2012 via Italien in die Schweiz und reichte einen Tag später ihr Asylgesuch ein. Am 29. November 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 14. April 2014 und am 19. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Jahr 2005 aufgrund von Studentenunruhen anlässlich der Wahlen für 18 Tage inhaftiert worden. Danach sei sie der (...) beigetreten und habe für diese gearbeitet. Aufgrund ihrer Tätigkeit für (...) habe sie Zugang zu allen Bereichen des Flughafens in B._______ gehabt und habe dort Briefe, Geld und Flugblätter an andere Mitglieder weitergegeben. Am 31. Oktober 2012 habe sie ein E-Mail der Partei erhalten. Man habe sie aufgefordert das Land zu verlassen, da ein Parteimitglied verhaftet worden sei und man befürchte, dass ihr Leben in Gefahr sei. B. Mit Verfügung vom 13. November 2015 - eröffnet am 17. November 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 13. November 2015 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung der Unterzeichnenden als amtlich bestellte Rechtsbeiständin. Mit ihrer Beschwerde reichte sie folgende Dokumente zu den Akten: Zwei Schreiben der (...) vom 31. Oktober 2012 und 8. Mai 2013, ein E-Mail von C._______ vom 15. Dezember 2015 inkl. zwei Schreiben der (...) vom 5. Dezember 2015, ein Fax von C._______ vom 15. Dezember 2015, den Presseausweis von D._______ inkl. Zustellnachweis, die Mitgliedskarte von D._______ im Anti-AIDS-Club sowie ihr Sozialhilfe-Budget. D. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (ein Schreiben von C._______ vom 5. Dezember 2015 inkl. Zustellnachweis sowie einen USB-Stick mit Skype-Kommunikation vom 22. Dezember 2015) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der erlittenen Haft würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, da es an einem zeitlich und sachlich genügend engen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Flucht fehle. Die weiteren Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, da sie widersprüchlich und unsubstantiiert seien. So widerspreche sie sich über den Zeitpunkt ihres Parteibeitritts und ihre letzte Aufgabe, die sie für die Partei erledigt habe. Überhaupt seien ihre Ausführungen zu ihrer Rolle innerhalb der Partei sowie zur Struktur und Organisation der Partei unsubstantiiert und allgemein. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei ihr gelungen, ihr Engagement für die EPPF, die Verhaftung ihrer Kontaktperson und die damit zusammenhängende Gefahr für die Zelle, welcher sie angehört habe, glaubhaft zu machen. Diese Gefährdung führe im Zusammenhang mit der Tatsache, dass D._______ ein führendes Mitglied der (...) sei, dazu, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe und sich deshalb zur Flucht entschlossen habe. Im Einzelnen seien die unterschiedlichen Aussagen über ihren Parteibeitritt auf ein Missverständnis bei der Übersetzung zurückzuführen. Bezüglich ihres letzten ausgeführten Auftrags für die (...) habe das SEM zwei Schriftstücke verwechselt. Sie habe sich mit Detailangaben über die (...) zurückgehalten, da sie sich nicht darauf verlassen könne, dass diese Informationen nicht an die äthiopische Regierung gehen würden. Zudem seien die eingereichten Beweismittel geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu untermauern. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen oder nicht asylrelevant ist. 4.3.1 Bezüglich der angetönten Übersetzungsprobleme ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zwei Mal ausführt, sie verstehe die Übersetzerin gut (SEM-Akten, A6/11 S. 2 und 10). Schliesslich anerkannte die Beschwerdeführerin am Schluss der Befragung zur Person unterschriftlich, dass das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspricht und in eine ihr verständliche Sprache rückübersetzt wurde (SEM-Akten, A6/11 S. 8). Dabei hat sie sich behaften zu lassen. Missverständnisse und Übersetzungsfehler sind somit auszuschliessen. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Mitglied der (...) und habe für diese verschiedene Aufgaben ausgeführt. Sie habe innerhalb der Organisation eine Hauptrolle gehabt. Welche Rolle die Beschwerdeführerin innerhalb der (...) gehabt und welche Aufgaben sie für diese erledigt hat, bleibt jedoch grösstenteils unklar. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe Flugblätter, Briefe und Geld erhalten und an Mitglieder weitergereicht. Bei ihren Antworten bleibt die Beschwerdeführerin jedoch stets oberflächlich und allgemein. Details zu ihrer Rolle und ihrer Aufgabe sind von ihr keine zu erfahren. Der Befrager muss immer wieder Nachfragen und erfährt trotzdem nichts genaueres (beispielsweise SEM-Akten, A18 F50 ff.). Einzig ist zu erfahren, dass die Partei mit Codes statt Namen gearbeitet habe. Dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Hauptrolle innerhalb der Organisation innegehabt habe, ist schwer vorstellbar. Inwieweit sich die Beschwerdeführerin durch die Weitergabe von Flugblättern, Briefen oder Geld von anderen Mitgliedern der (...) absetzt, sodass sie eine herausragende Stellung einnimmt, ist anhand ihrer Aussagen nicht zu erfahren und auch nicht glaubhaft. Dazu passt auch, dass die Beschwerdeführerin über die Struktur, die Ziele und die Organisation der (...) nur sehr allgemein Bescheid weiss. So führt die Beschwerdeführerin einzig aus, das Ziel der Partei sei es gewesen, aus Äthiopien ein besseres Äthiopien mit richtigen und freien Wahlen zu machen. Die Regierungspartei bevorteile gewisse Regionen und das wolle man ändern (SEM-Akten, A18 F87). Zur Organisation führt sie lediglich aus, der Hauptsitz der Organisation sei in E._______ und es gebe Vorsitzende, Kommunikationsverantwortliche und Soldaten (SEM-Akten, A18 F188). Von einer Person, die nach eigenen Angaben eine Hauptrolle innerhalb der Partei innehatte, ist diesbezüglich deutlich mehr zu erwarten. Die Beschwerdeführerin rechtfertigt dies auf Beschwerdeebene damit, dass sie sich mit Detailwissen zurückgehalten habe, da sie Angst gehabt habe, dass diese Informationen an die äthiopische Regierung gehen würden. Diese Aussage muss jedoch als vorgeschoben qualifiziert werden, wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP doch aufgeklärt, dass ihre Aussagen vertraulich behandelt werden und sie sich sicher sein kann, dass die Aussagen nicht an ihr Land weitergeleitet werden (SEM-Akten, A6 S. 2). Weiter widerspricht sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Zeitpunktes, in dem sie der Partei beigetreten sei. In der BzP brachte sie vor, sie sei seit den Wahlen im Jahr 2005 Mitglied der Partei (SEM-Akten, A6 S. 7). In der Anhörung hingegen spricht sie davon, sie sei nach ihrem Schulabschluss (2006/2007) der Partei beigetreten (SEM-Akten, A18 F34). Diesen Widerspruch kann sie auch auf Nachfragen hin nicht aufklären (SEM-Akten, A22 F89). Es handelt sich dabei zwar, wie die Beschwerdeführerin korrekt vorbringt, nur um einen geringfügigen Widerspruch. Dieser fügt dich jedoch nahtlos ins widersprüchliche und substanzarme Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ein. Ob die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene behauptet, zwei Schreiben miteinander vertauscht hat, ist aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht weiter relevant. Aus der entsprechenden Stelle in der Anhörung (SEM-Akten, A18 F50) geht aufgrund der oberflächlichen Antwort der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht hervor, welchen Brief sie gemeint habe, was der Vorinstanz jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. 4.3.3 Auch die eingereichten Beweismittel mögen daran nichts zu ändern. Diese zeigen einzig, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich für (...) gearbeitet hat und dass sie (...) von D._______ ist, der angeblich eine höhere Position innerhalb der (...) innehat. Bezüglich der eingereichten Schreiben der (...) ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese aufgrund der leichten Fälschbarkeit nur einen sehr geringen Beweiswert aufweisen. Aus dem Skype-Gespräch mit C._______ kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist doch weder die Identität ihres Gegenübers noch dessen Zugehörigkeit zur (...) geklärt. Ausserdem liegt, angesichts der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, der Verdacht nahe, dass es sich, sollte D._______ tatsächlich eine erhöhte Position in der Partei einnehmen, um Gefälligkeiten handelt, um der Beschwerdeführerin zu Asyl in der Schweiz zu verhelfen. 4.3.4 Zusammenfassend gelang es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Stellung innerhalb der Partei und ihre Aufgabe, die sie für diese angeblich zu erledigen hatte, glaubhaft zu machen. 4.3.5 Neben der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass diesen, sollten sie wider der Feststellung des Gerichts doch wahr sein, keine Asylrelevanz zukommt. So führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie nie erfahren habe, dass die Behörden sie gesucht hätten. Sie gibt lediglich zu Protokoll, dass (...) wegen D._______ viel gelitten habe (SEM-Akten, A22 F18 ff.). Einzig im Brief den sie erhalten habe, sei gestanden, dass nach ihr gesucht werde (SEM-Akten, A22 F16). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Festnahme ihrer Kontaktperson in Gefahr gerate, ist nicht ersichtlich, zumal sie mit ihr, wie sie selbst ausführt, ausschliesslich per Code kommuniziert habe (SEM-Akten, A18 F54). Über die Festnahme ihrer Kontaktperson wisse sie sodann nichts (SEM-Akten, A22 F23 f.). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden ihren Namen kennen oder nach ihr suchen. Eine asylrelevante Verfolgung ist auch bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen auszuschliessen. 4.3.6 Bezüglich der im Jahr 2005 erlittenen Haft ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diesbezüglich fehlt es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügenden Kausalzusammenhang zwischen der Flucht und der Haft. 4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen universitären Abschluss und hat mehrere Jahre für (...) gearbeitet. Sie hat ihr ganzes bisheriges Leben in Äthiopien verbracht und verfügt dort über ein soziales Netz (Familie, Freunde). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel