Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. Juli 2017 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Auf dem von ihm am selben Tag ausge- füllten Personalienblatt vermerkte er, er sei am (…) geboren. B. Am 4. August 2017 wurde durch Fachärzte der B._______ im Auftrag des SEM eine Knochenanalyse der linken Hand des Beschwerdeführers durch- geführt. Die Analyse ergab ein Knochenalter von (…) Jahren. C. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 17. August 2017 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befra- gung zur Person; BzP). Dabei gewährte es ihm im Wesentlichen das recht- liche Gehör zum Ergebnis der erwähnten Handknochenanalyse und seiner Auffassung, dass es aufgrund dessen und weil er keine Identitätspapiere abgegeben habe, von seiner Volljährigkeit ausgehe und er fortan mit dem Geburtsdatum (…) geführt werde. Im Rahmen der erwähnten BzP erklärte der Beschwerdeführer, er sei äthi- opischer Staatsangehöriger, somalischer Ethnie und somalischer Mutter- sprache und stamme aus C._______ (Region Somali). Er sei mit sechs Jahren eingeschult worden und habe sechs Jahre bis im Jahr (…) die Schule besucht. Wegen seiner Clanzugehörigkeit sei er gehänselt worden, weshalb er die Schule abgebrochen habe. Danach habe er in einem (…) und von Oktober 2014 bis Februar 2015 in seinem Wohnquartier als eine Art Sicherheitsangestellter gearbeitet. Im Heimatstaat lebten seine Eltern. Alle seine Geschwister würden ausser einem, das sich auf der Flucht be- finde, bei der Mutter leben. Der Vater sei wegen des Vorwurfs der Zugehö- rigkeit zur "Organisation gegen den Frieden" in Haft. Sein Heimatland habe er (der Beschwerdeführer) anfangs 2015 verlassen, weil er nach seiner Tä- tigkeit als Sicherheitsangestellter in ein Camp gebracht worden sei, wo er hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Nach seiner Ankunft im Camp sei er geflohen und in den Sudan gereist. Im Februar 2016 sei er auf dem Land- weg nach Libyen und von dort aus im Mai 2017 mit einem Boot nach Italien gelangt und später in die Schweiz gereist. Zu seinem Alter gab er an, er sei (…) alt. In Italien habe er dasselbe Ge- burtsdatum wie in der Schweiz angegeben. Dies sei sein exaktes Geburts- datum, das er kenne, weil seine Mutter dieses in ein Familienbüchlein
E-200/2020 Seite 3 reingeschrieben habe. Früher habe er einen Geburtsschein besessen und ein neuer sei für ihn ausgestellt worden. Diesen könne er noch beibringen. Zudem habe er eine Identitätskarte besessen, welche verlorengegangen sei. Es sei keine offizielle Identitätskarte gewesen, sondern eine Schüler- karte. Er habe über eine "Mustawaka"-Karte verfügt; dabei handle es sich um eine Identitätskarte, die Jugendliche erhalten würden. Er sei nicht, wie vom SEM angenommen, 19 Jahre alt, und werde hierzu noch Dokumente abgeben. D. Am 21. September 2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM eine Geburtsurkunde, auf der als sein Geburtsdatum der (…) vermerkt ist. E. Mit Antwortschreiben vom 19. Oktober 2017 lehnten die italienischen Be- hörden das seitens des SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Ver- ordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) gestellte Ersuchen um Über- nahme des Beschwerdeführers ab. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. F. Am 11. September 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, in C._______ habe sein Vater ein (…) besessen, das dieser 2013 habe schliessen müssen. Die Leute hätten auf seinen Vater herabgeschaut. Zuvor sei er (der Vater) mehrere Male von Angehörigen der Organisation ONLF angefragt worden, ob er deren Mit- glied werden wolle. Deshalb habe die Regierung ihm vorgeworfen, für die ONLF tätig zu sein. Immer wieder sei sein Vater inhaftiert worden und habe nach der Schliessung des (…) die meiste Zeit in Haft verbracht. Seine Fa- milie habe dem D._______-Clan angehört und deswegen Schwierigkeiten mit den Stadtbewohnern gehabt. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule, die er bis ungefähr anfangs des sechsten Schuljahrs im März (…) besucht habe, abgebrochen, da aufgrund der Clan-Zugehörigkeit wieder- holt Schlägereien stattgefunden hätten. Dies habe auch zu
E-200/2020 Seite 4 Auseinandersetzungen zwischen den Eltern geführt, wobei sein Vater von Vätern anderer Schüler einmal zusammengeschlagen worden sei. Als fast ältestes von (…) Kindern habe er Geld verdienen müssen, weswe- gen er nach Schulabbruch in einem (...) als (…) sowie als (…) und (…) gearbeitet habe. Im Jahr 2014 habe er auch in der Kebele, der Quartier- verwaltung, mit den (…) zusammengearbeitet. Er sei dafür nicht entlöhnt und zu dieser Arbeit gezwungen worden. Von jeder Familie habe eine Per- son für die Kebele arbeiten müssen. Eigentlich hätte seine Mutter diese Tätigkeit übernehmen sollen. Sie sei jedoch oft krank gewesen. Er sei da- mals sehr jung gewesen, und habe nicht immer für die Kebele tätig sein können, da er auch Geld für die Familie habe verdienen müssen. Sein älterer Bruder sei damals einige Jahre bei der Liyu-Polizei, die die ONLF bekämpfe, gewesen und, um dieser zu entfliehen, stets weggelau- fen. Als der Vater deswegen inhaftiert worden sei, habe sich der Bruder jedoch zurückgemeldet und sei wiederum als Soldat bei der Liyu-Polizei im Dschungel als Kämpfer tätig gewesen. Dabei sei er misshandelt worden, weshalb er erneut geflohen sei und sich nun im Ausland befinde. Dies habe sich ungefähr einen Monat bevor er (der Beschwerdeführer) 2014 die Ar- beit bei der Kebele aufgenommen habe, zugetragen. Nach der Flucht sei- nes Bruders sei sein Vater erneut inhaftiert worden. Während seiner Arbeit für die Kebele sei der Befehl gekommen, dass neue Soldaten rekrutiert werden sollten. Die Kebele habe unter anderem ihn als Soldaten genannt. Obwohl er noch nicht volljährig gewesen sei, habe man ihn zusammen mit andern nach E._______ in ein Militärcamp namens F._______ gebracht. Als die Mutter von seiner Rekrutierung erfahren habe, habe sie seinen Onkel in E._______ informiert. Am gleichen Abend hätten zwei ältere Soldaten ihm und einem anderen Jugendlichen im Camp mit- geteilt, dass sie fliehen wollten, und ihnen angeboten, mit ihnen zu fliehen. Sie seien über einen Zaun gestiegen und geflohen. Dabei sei einer der Flüchtenden (…) von einem Schuss getroffen worden. Auf dem Weg in Richtung Stadt habe ihm (dem Beschwerdeführer) eine Frau geholfen, zu seinem Onkel zu gelangen. Dieser habe einen Mann organisiert, der ihn nach G._______ gebracht habe. Als Deserteur hätte er nicht im Land blei- ben können. Nach seiner Flucht aus dem Camp im Februar 2015 habe sich sein Vorgesetzter von der Kebele bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, die beim SEM eingereichte Geburtsurkunde habe ihm seine Mutter zugesandt. Er habe auch eine
E-200/2020 Seite 5 Schülerkarte besessen, die er jedoch verloren habe. Dabei habe es sich nicht um eine "Mustawaka"-Karte gehandelt. Zur Mutter, die sich in C._______ aufhalte, habe er letzten Monat das letzte Mal telefonischen Kontakt gehabt. Sie habe ihm erzählt, dass sein Vater in Haft und ein Bru- der und eine Schwester ins Ausland ausgereist seien und seine Mutter ebenfalls vorhabe, die Region zu verlassen. G. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis zu den vorinstanzlichen Akten. H. H.a Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2019 schrift- lich ergänzende Fragen betreffend seine gesundheitliche Situation, seine Clanzugehörigkeit, die konkreten Namen und Adressen der Geschwister, die genaue Adresse der Mutter und die Namen und Adressen deren Ge- schwister, den Namen und den Aufenthaltsort des Vaters, die Namen und Adressen dessen Geschwister und den Namen des Grossvaters väterli- cherseits. Auch erkundigte sich die Vorinstanz nach allfälligen die Familie betreffenden Veränderungen seit dem Amtsantritt des neuen äthiopischen Ministerpräsidenten Ahmed Abiy. Ausserdem fragte das SEM danach, wer für den Lebensunterhalt der Mutter aufkomme und wer konkret den Be- schwerdeführer habe rekrutieren wollen. H.b In seiner Antwort vom 6. November 2019 führte der Beschwerdeführer aus, die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden seien abge- schlossen. Er gehöre dem Clan H._______ an. Die ihm letzte bekannte Adresse der Mutter, die er letztmals im September 2018 gesprochen habe, habe er an der Anhörung mitgeteilt. Die Frage des SEM, wer für ihren Le- bensunterhalt aufkomme, könne er nicht beantworten. Gemäss den dama- ligen Angaben seiner Mutter sei sein Vater in Haft. Dieser sei wegen des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur ONLF inhaftiert worden. Dieser Vorwurf treffe allerdings nicht zu. Soweit er sich erinnere, sei sein Vater zwei Mal inhaftiert worden, einmal davon als er (der Beschwerdeführer) zwölf Jahre alt gewesen sei. Seit der neue Ministerpräsident sein Amt angetreten habe, seien die starken Kontrollen des Militärs und der Regierung aufgehoben worden. Die Clans und Organisationen wie die ONLF hätten mehr Freihei- ten. Seine Familie gehöre einer Minderheit in der Stadt an. Die grösseren Clans hätten seit dem Regimewechsel mehr Macht und würden die Min- derheiten bekämpfen und diskriminieren. Die ONLF befeure diese Unruhen
E-200/2020 Seite 6 und werfe ihnen vor, sie vorher nicht unterstützt zu haben. Die Situation seiner Familie habe sich verschlechtert. Im Weiteren bezeichnete der Beschwerdeführer seine Geschwister na- mentlich und erklärte, er sei das (…) von (…) Kindern. Wo sich der älteste Bruder befinde, wisse er nicht. Das zweitälteste Geschwister (eine Schwester) sei verstorben und die restlichen würden bei der Mutter leben. Er wisse nicht, was die Geschwister beruflich machen würden. Die Mutter habe zwei Schwestern, die in der Region I._______ wohnen würden und (…) seien. Die beiden Brüder des Vaters wohnten in J._______ und in der Region C._______. Was der in J._______ wohnhafte beruflich mache, wisse er nicht. Der in C._______ lebende Onkel arbeite als (…). Zuerst habe der Sicherheitsdienst der Gemeinde ihn rekrutieren wollen. Wenn die Liyu-Polizei Angestellte brauche, frage sie den Gemeindesicher- heitsdienst. Sein Chef habe ihn aufgeboten, mit ihm zur Liyu-Polizei zu ge- hen, um dort zu arbeiten. Er sei gezwungen worden, deren Uniform zu tra- gen. Noch in derselben Nacht sei er mit zwei Jungen geflohen, wobei einer von diesen angeschossen worden sei. I. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 – eröffnet am 12. Dezember 2019
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch sei- nen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen sei. Subeventualiter wurde beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
E-200/2020 Seite 7 K. Auf Aufforderung der damaligen Instruktionsrichterin vom 23. Januar 2020 wurde mit Schreiben vom 5. Februar 2020 eine Fürsorgebestätigung ein- gereicht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess die Instruktionsrichterin am 6. Februar 2020 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. L. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2020 hielt das SEM an seinen bis- herigen Erwägungen fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines damaligen Rechtsver- treters am 2. März 2020 eine Replik ein. N. Am 8. Dezember 2022 fragte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beile- gung einer Vollmacht nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese Anfrage beantwortete die damalige Instruktionsrichterin am 21. Dezember 2022, wobei sie zugleich vom Mandatswechsel Kenntnis nahm. O. Am 7. Juni 2023 bat der rubrizierte Rechtsvertreter um prioritäre Behand- lung des Beschwerdeverfahrens und teilte mit, sein Mandant habe das (…) an der K._______ absolviert und schliesse im Sommer seine (…)- Lehre als (…) ab. Er habe vor, seine Ausbildung fortzusetzen. Am 13. Juni 2023 antwortete die damalige Instruktionsrichterin auf dieses Schreiben und stellte die baldige Erledigung des vorliegenden Verfahrens in Aussicht. P. Mit Eingabe an das SEM vom 20. Juli 2023, welche zuständigkeitshalber ans Gericht weitergeleitet wurde, erklärte der Beschwerdeführer, er sei seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz, habe sich hier sehr gut integriert, die Schule an der K._______ in L._______ besucht und soeben die (…)-Lehre als (…) abgeschlossen. Er wolle, wenn möglich, eine (…)-Lehre beginnen oder eine Arbeitsstelle finden, damit er nicht mehr von der Sozi- alhilfe abhängig sei. Er bitte deshalb um Mitteilung des Verfahrensstandes. Q. Am 31. August 2023 liess sich das SEM auf Aufforderung der damaligen
E-200/2020 Seite 8 Instruktionsrichterin ein weiteres Mal vernehmen und führte aus, die Replik enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung seines Standpunktes führen könnten, und verwies dazu auf seine bisheri- gen Ausführungen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
12. September 2023 zur Kenntnis gebracht. R. Am 7. März 2024 und am 17. September 2024 erkundigte sich der Rechts- vertreter namens seines Mandaten erneut nach dem Stand des Verfah- rens, wobei er jeweils auf dessen schlechte psychische Verfassung hin- wies. Dieser habe zwischenzeitlich mehrere Berufs- oder Ausbildungsan- gebote erhalten, diese aber nicht annehmen können. Mit Schreiben vom
12. März 2024 und vom 26. September 2024 beantwortete die jeweils zu- ständige Instruktionsrichterin die Anfragen. Dem Beschwerdeführer wurde in erwähntem Schreiben vom 26. September 2024 zudem mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen auf die vorsit- zende Richterin übertragen wurde.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-200/2020 Seite 9
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM zu- nächst aus, es bestünden Zweifel an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Alter und seiner Identität. Er habe auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (…) 2002 angegeben. Die Handwurzelknochenanalyse habe jedoch eine Normreife von 19 Jahren ergeben, weshalb sein Geburts- datum für das weitere Verfahren auf den (…) angepasst worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der BzP habe er behauptet, (…) Jahre alt zu sein und über eine "Mustawaka"-Karte verfügt zu haben. Bei der Anhörung habe er dies jedoch verneint und erklärt, lediglich eine Schülerkarte besessen, diese aber verloren zu haben. Eine "Mustawaka"- Karte sei – so das SEM – jedoch keine Schülerkarte, sondern die in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers umgangssprachliche Bezeich- nung für die Identitätskarte. Diese werde nur an Volljährige ausgestellt. Mutmasslich habe er daher – wie an der BzP erwähnt – eine "Mustawaka"- Karte besessen und sei somit bereits volljährig gewesen, als er Äthiopien verlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass er dem SEM die Identi- tätskarte absichtlich vorenthalten habe, da diese seine tatsächliche Identi- tät und sein Alter wiedergeben würde. Gestützt auf das vorhandene Ver- gleichsmaterial sei keine schlüssige Überprüfung der von ihm eingereich- ten Geburtsurkunde und des Schulzeugnisses der fünften Klasse möglich, da die Ausstellungspraxis betreffend diese Dokumente in Äthiopien unter- schiedlich und die Beschaffung von Vergleichsmaterial kaum möglich sei. Ferner zweifelte das SEM an den Angaben des Beschwerdeführers zu sei- nem familiären Beziehungsnetz. Äthiopien und mithin die Städte der Re- gion Somali, aus der der Beschwerdeführer stamme, seien mit
E-200/2020 Seite 10 Mobiltelefonie und Internet einigermassen erschlossen. Deshalb sei es we- nig glaubhaft, dass er, wie in seinem Schreiben vom 6. November 2019 behauptet, mit seiner Mutter seit mehr als einem Jahr keinen Kontakt ge- habt habe. Dass der Vater – wie in erwähntem Schreiben angegeben – wegen des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur Organisation gegen Frieden respektive zur ONLF (Ogaden National Liberation Front) immer noch inhaf- tiert sei, sei angesichts des seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im April 2018 erfolgten politischen Wandels zu bezweifeln. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Zwangsrekrutierung erachtete das SEM als konstruiert. Aus den Befragungen sei nicht klar geworden, für wel- che Organisation man ihn habe rekrutieren wollen. Im Schreiben vom
E. 4.2 In der Beschwerde wurde argumentiert, die Knochenaltersanalyse der Hand gehe von einer Standardabweichung von (…) Monaten aus. Die Ana- lyse habe nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum indi- viduell variieren könne. Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts sei eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsäch- lichen Alter von drei Jahren noch innerhalb des Normalbereichs. Bei Durch- führung der Analyse sei der Beschwerdeführer (…) alt gewesen, weshalb die Abweichung nur knapp ausserhalb dieses Bereichs gelegen habe. Die Vorinstanz habe somit weder die richtige Standardabweichung verwendet, noch seine Volljährigkeit bewiesen. Solche Analysen seien zudem von ge- ringem wissenschaftlichem Wert. Der Beschwerdeführer könne anhand der ungenauen Analyse immer noch als minderjährig erachtet werden. Laut einem Bericht der SFH vom 25. Mai 2016 gebe es für die relevanten Her- kunftsregionen keine zuverlässigen Vergleichswerte. Ausserdem würden sozioökonomische und ethnische Faktoren ausser Acht gelassen. Gemäss dem Bericht der SFH sollten verschiedene Faktoren in einer Gesamtwür- digung berücksichtigt werden und es müsse im Zweifel von der Minderjäh- rigkeit ausgegangen werden. Die Vorinstanz verweigere zudem eine Prü- fung der eingereichten Dokumente. Der Beschwerdeführer sei jedoch sei- ner Mitwirkungspflicht nachgekommen und er könne nach dem Gesagten nicht zweifelsfrei als volljährig erachtet werden, weshalb es nicht an ihm liege, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Aus seinen Aussagen gehe sodann hervor, dass er eine Art Mustawaka- Karte respektive eine Karte wie die Mustawaka-Karte besessen habe. Um- gangssprachlich werde dieser Begriff auch für andere Arten von Ausweisen verwendet. Er habe die Schülerkarte im Alter von (…) Jahren zwecks einer Reise nach Somalia erhalten. Diese habe er jedoch verloren respektive verlegt. Die Mutter besitze kein Mobiltelefon. Seine Schwester habe ihres verloren. Auch sei das Internet in der Region Somali instabil und insbeson- dere in dem kleinen Herkunftsort des Beschwerdeführers kaum aufrecht zu erhalten. Entgegen der Angabe des SEM habe er sodann in seinem Schrei- ben vom 6. November 2019 nicht angegeben, dass der Vater immer noch in Haft sei, sondern lediglich, dass seine Mutter ihm im September 2018 mitgeteilt habe, dass dieser in Haft sei. Er wisse nicht, ob sich dieser der- zeit noch in Haft befinde.
E-200/2020 Seite 12 Im Weiteren wurde argumentiert, in der Somali-Region müssten gemäss dem erwähnten Bericht der SFH junge Männer oft der Liyu-Polizei beitre- ten. So sei es auch seinem Bruder ergangen. Die Behörden würden die ONLF als terroristische Organisation ansehen, welche den Frieden verhin- dere. Deshalb stünde die Aussage, der Vater sei wegen des Vorwurfs, dass dieser für eine Organisation gegen den Frieden gearbeitet habe, nicht in Widerspruch zu jener, dass der Vater wegen des Verdachts der Zugehörig- keit zur ONLF festgenommen worden sei. Aufgrund der Verschmelzung von Armee und Polizei erstaune es nicht, dass er (der Beschwerdeführer) ausgesagt habe, dass er als Soldat respektive als Polizist hätte rekrutiert werden sollen. Die Mitarbeiter der Liyu-Polizei würden Tarnanzüge tragen, wie es im Militär üblich sei, und die Militarisierung der Polizei werde auch von der SFH in ihrem Bericht angesprochen. Entgegen der Behauptung des SEM habe der Beschwerdeführer zudem weder an der Anhörung noch in seinem Antwortschreiben vom 6. Novem- ber 2019 explizit erklärt, dass er über die Rekrutierung vorinformiert wor- den sei. Er sage in der Anhörung einzig aus, dass sie nicht über die Zwangsrekrutierung vorinformiert worden seien. Diese Angabe stehe je- doch nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Antwortschreiben, da diesem höchstens zu entnehmen sei, dass sie über den Ort, zu dem sie gefahren worden seien, vorinformiert worden seien. Die Antworten und Er- zählungen wirkten zudem erlebnisbasiert. Seine Darlegung, dass jede Fa- milie eine Person für die Arbeit in der Kebele habe zur Verfügung stellen müssen, entspreche den Tatsachen, wie verschiedene Quellen der SFH zeigten. Er habe von sich aus Sachverhaltsdetails genannt, wie etwa jenes, dass er eine gelbe Uniform getragen und die Arbeit alleine habe machen müssen. Er habe ausführlich von einem besonderen Vorfall während seiner Arbeit bei der Kebele sowie von seiner Flucht erzählt. Die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung sei ebenfalls der Auffassung gewesen, dass er auf Zusatzfragen ausführlich geantwortet habe. Zudem sei er nicht zur Haft des Vaters, die aufgrund der Flucht des Bruders erfolgt sei, befragt worden. Auch zur Flucht des Bruders seien keine Fragen gestellt worden. Die Vorinstanz verweise sodann auf einen Bericht von Landinfo, dem nor- wegischen Informationszentrum für Herkunftsländer, ohne daraus zu zitie- ren und ohne auf dessen englische Version zu verweisen. Dieser Version sei jedoch klar zu entnehmen, dass Minderjährige bei der Liyu-Polizei ar- beiten würden. Gemäss dem Bericht würden in der Somali-Region 15-jäh- rige Jungen als Erwachsene gelten. Es sei schwierig, das Alter der Kinder, die für diese Polizeieinheit arbeiten würden, anzugeben. Denn die
E-200/2020 Seite 13 Geburten würden selten dokumentiert. Auch kämen in der Somali-Region gemäss der SFH Zwangsrekrutierungen durch lokale Milizen vor. Ausserdem wurde auf die allgemeine Lage in Äthiopien seit dem Amtsan- tritt von Abiy Ahmed verwiesen und dazu erklärt, das Land drohe im Chaos zu versinken. Gemäss der Neuen Züricher Zeitung (NZZ) seien mehr als 1,4 Millionen Menschen vertrieben worden. Ethnische Spannungen hätten zu Todesopfern geführt. Man spreche von einem Krieg gegen die Tigray. Die Lage scheine unklar. Die Situation an der Grenze zu Eritrea habe sich verschärft. Die Grenze sei wieder geschlossen, die Friedensverhandlun- gen seien auf Eis gelegt und die zuvor vereinbarten Handelsverträge mit Eritrea nie umgesetzt worden. Das Antiterrorgesetz sei wieder eingeführt und etwa Journalisten ohne Anklage wegen Anstiftung zum Terrorismus angeklagt worden. Im Juni 2019 seien der Präsident der Region Amhara und andere hochrangige Beamte bei Anschlägen getötet worden. Das In- ternet sei vor den Anschlägen schon ausgeschaltet worden und Abyi habe gedroht, es für immer auszuschalten, sollten die tödlichen Unruhen durch Onlineanstiftung weiter angeheizt werden. Der Beschwerde waren insbesondere ein englischer Bericht von Landinfo vom 3. Juni 2016 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. November 2017 beigelegt. Zudem wurde ein als Zusatzblatt betiteltes Dokument des SEM, das durch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung zur Befragung vom 11. September 2018 ausgefüllt worden war, beigelegt.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2020 stellte sich die Vor- instanz auf den Standpunkt, dass das auf der eingereichten Geburtsur- kunde aufgeführte Geburtsdatum weder mit dem vom Beschwerdeführer an der BzP angegebenen Geburtsdatum noch mit jenem übereinstimme, welches er bei seiner Einreise angegeben habe. Solche Urkunden seien zudem nicht fälschungssicher und könnten leicht käuflich erworben wer- den. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verwies das SEM auf seine bisherigen Erwägungen und ergänzte, dass selbst bei Glaubhaf- tigkeit der Angaben des Beschwerdeführers weder eine unfreiwillige Mitar- beit bei einer Quartiermiliz noch eine angebliche unfreiwillige Rekrutierung für das äthiopische Militär oder die Liyu-Polizei asylrelevant wären. Im Wei- teren verwies es auf zwei Berichte von Landinfo, darunter den der Be- schwerde in englischer Sprache beigelegten Bericht vom 3. Juni 2016, dem
E-200/2020 Seite 14 zu entnehmen sei, dass die Liyu-Polizei keine Zwangsrekrutierungen be- treiben würde, zumal die Entlöhnung lukrativ und Zwang daher nicht von Nöten sei. Freie Stellen würden durch das Clan-Netzwerk bekanntgegeben und nicht mehr inseriert werden. Unklar sei, wie weit die Liyu-Polizei Per- sonen unter achtzehn Jahren rekrutiere. Zwei der konsultieren Quellen von Landinfo seien der Auffassung, dass auch Personen zwischen fünfzehn bis achtzehn Jahren rekrutiert würden. Laut einer Quelle würden fünfzehnjäh- rige Knaben in der Region Somali als erwachsen erachtet. Keine Rede sei jedoch von (…)jährigen Personen gewesen.
E. 4.4 In der Replik wurde hauptsächlich geltend gemacht, es sei nicht zuläs- sig, aus den unterschiedlichen Angaben in der BzP und der Anhörung Wi- dersprüche abzuleiten. Geburtstage würden in der Heimat des Beschwer- deführers nicht gefeiert und seien von geringer Bedeutung. Er kenne den genauen Tag und Monat seines Geburtsdatums nicht. Es sei aber davon auszugehen, dass dasjenige auf der Geburtsurkunde zutreffe, da diese von seiner Mutter gekommen sei und es sich um ein offizielles Dokument handle. Den Kontakt zu seiner Familie habe er gänzlich verloren, so dass er heute nicht wisse, wo sich diese befinde. Das SEM ignoriere, dass laut einem der von ihm zitierten Berichte von Landinfo in der Somali-Region auch schon fünfzehnjährige Knaben rekru- tiert würden, da sie bereits als erwachsen erachtet würden. Auch werde in einem Bericht festgehalten, dass in der Somali-Region sehr wenige Gebur- ten registriert würden. Demnach seien die im Bericht verwendeten Alters- angaben anzuzweifeln, da es sich nur um Schätzungen handeln könne. Die vom SEM verwendete Quelle beziehe sich somit auf Spekulationen. Gemäss den Berichten gebe es klare Hinweise für Zwangsrekrutierungen durch die Liyu-Polizei. Das SEM lasse zudem die in der Beschwerde dar- gestellte politische Situation in Äthiopien unberücksichtigt. Eine Rückkehr in die Somali-Region sei für den Beschwerdeführer unzu- mutbar. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und verfüge auch über keine Kontaktmöglichkeiten, da er nicht wisse, wo sich seine Angehö- rigen aufhielten. Er würde ohne Familie und ohne Obdach sein und wäre somit auf sich alleine gestellt. In der Somali-Region würde er zu einer Min- derheit gehören und deshalb keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finden. Er könne auch nicht einfach nach Addis Abeba ziehen, da er kein Amharisch spreche und sich kulturell dort auch nicht zurechtfinden würde. Angehörige oder Bekannte habe er dort ebenfalls nicht.
E-200/2020 Seite 15 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht die unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG) sowie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese Rügen sind vorab zu be- handeln, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung füh- ren könnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Gehörsanspruch umfasst die Begründungspflicht, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6). 5.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 5.3 5.3.1 In der Rechtsmittelschrift wird bemängelt, dass der Beschwerdefüh- rer bei seinen Ausführungen zu seinem Bruder unterbrochen worden und ihm diesbezüglich sowie zur Haft seines Vaters keine zusätzlichen Fragen gestellt worden seien (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zu seinem Bruder unterbrochen worden ist. Im Verlauf der Anhörung wurden ihm aber etliche Fragen zu seinem Bruder gestellt (vgl. SEM-Akte A28/16 F 43 ff., F52 f., F82 ff.). Ebenso erkundigte sich das SEM über seinen Vater, dessen Tätigkeiten und Inhaftierung (vgl. a.a.O. F25 f., F36, F39, F50 f.). Ergän- zende Fragen zum Vater und den Geschwistern wurden dem
E-200/2020 Seite 16 Beschwerdeführer sodann im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 25. Ok- tober 2019 gestellt. Demnach hatte er genügend Gelegenheit, sich gegen- über der Vorinstanz zu diesen Punkten zu äussern. Auf Beschwerdeebene wird bezeichnenderweise nichts Ergänzendes in dieser Hinsicht vorge- bracht. Die Rüge, es seien zu wenige Fragen zum Vater und Bruder gestellt worden, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. 5.3.2 Unter dem Hinweis auf die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung zur Anhörung wird moniert, diese sei zu kurz geraten (vgl. Beschwerde S. 10). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn einerseits lässt sich fest- stellen, dass die Anhörung immerhin über vier Stunden gedauert hat. Ge- setzliche Vorgaben zur Dauer einer Anhörung gibt es andererseits nicht, zumal es dabei um die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht und das SEM zu beurteilen hat, ob die erfolgte Anhörung genügt oder all- fällige weitere Abklärungen zu tätigen sind. Vorliegend hat es – wie erwähnt
– dem Beschwerdeführer schriftlich zusätzliche Fragen gestellt. Diese Vor- gehensweise ist nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls und der schrift- lichen Ergänzungsfragen nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt wurde genügend abgeklärt, zumal auf Beschwerdeebene – wie schon erwähnt – keine weiteren relevanten Ausführungen gemacht werden. 5.3.3 Mit Replik wird zudem vorgebracht, das Protokoll der BzP hätte vom SEM zwecks Feststellung von Widersprüchen nicht herangezogen werden dürfen (vgl. Replik S. 2). Dem Protokoll der BzP kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung zu den Asylgründen nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche zu den geltend gemachten Fluchtgründen können jedoch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aus- sagen bei der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 5.2.1; Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Das SEM hat sich vorliegend hinsichtlich dem Kernvorbringen der Asylbe- gründung, nämlich der vom Beschwerdeführer dargelegten Zwangsrekru-
E-200/2020 Seite 17 tierung, hauptsächlich auf dessen Angaben in der Anhörung sowie die schriftlichen Antworten bezogen und dabei mit nachvollziehbarer Begrün- dung geschlossen, dass seine Schilderungen als unglaubhaft zu qualifizie- ren sind. Der entsprechende Vorwurf verfängt somit nicht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit und mithin den Angaben zu seiner Person war das SEM sodann berechtigt, zwecks Prüfung deren Glaubhaftigkeit auch die Angaben an der BzP her- anzuziehen, da diesbezüglich nicht bloss eine summarische Befragung er- folgte. 5.3.4 Die Vorinstanz hat schliesslich die vom Beschwerdeführer einge- reichten Urkunden (Geburtsurkunde und Schulzeugnis) in seiner Sachver- haltsfeststellung erwähnt und gewürdigt und sich zudem auf Vernehmlas- sungsstufe dazu nochmals geäussert. Der Einwand auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 5), die Vorinstanz habe die Prüfung der eingereichten Dokumente verweigert, geht demnach ebenfalls fehl. 5.4 Das SEM ist demzufolge seiner Untersuchungspflicht nachgekommen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Verfahrensverletzungen des SEM lassen sich auch nicht – wie nachstehend dargelegt wird (E. 6) – mit Blick auf die vom Beschwerdefüh- rer behauptete Minderjährigkeit – feststellen. Der eventualiter gestellte An- trag auf Rückweisung der Sache (vgl. Beschwerde S. 1) erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht die unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG) sowie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Gehörsanspruch umfasst die Begründungspflicht, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6).
E. 5.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 5.3.1 In der Rechtsmittelschrift wird bemängelt, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zu seinem Bruder unterbrochen worden und ihm diesbezüglich sowie zur Haft seines Vaters keine zusätzlichen Fragen gestellt worden seien (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zu seinem Bruder unterbrochen worden ist. Im Verlauf der Anhörung wurden ihm aber etliche Fragen zu seinem Bruder gestellt (vgl. SEM-Akte A28/16 F 43 ff., F52 f., F82 ff.). Ebenso erkundigte sich das SEM über seinen Vater, dessen Tätigkeiten und Inhaftierung (vgl. a.a.O. F25 f., F36, F39, F50 f.). Ergänzende Fragen zum Vater und den Geschwistern wurden dem Beschwerdeführer sodann im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 25. Oktober 2019 gestellt. Demnach hatte er genügend Gelegenheit, sich gegenüber der Vorinstanz zu diesen Punkten zu äussern. Auf Beschwerdeebene wird bezeichnenderweise nichts Ergänzendes in dieser Hinsicht vorgebracht. Die Rüge, es seien zu wenige Fragen zum Vater und Bruder gestellt worden, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.
E. 5.3.2 Unter dem Hinweis auf die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung zur Anhörung wird moniert, diese sei zu kurz geraten (vgl. Beschwerde S. 10). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn einerseits lässt sich feststellen, dass die Anhörung immerhin über vier Stunden gedauert hat. Gesetzliche Vorgaben zur Dauer einer Anhörung gibt es andererseits nicht, zumal es dabei um die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht und das SEM zu beurteilen hat, ob die erfolgte Anhörung genügt oder allfällige weitere Abklärungen zu tätigen sind. Vorliegend hat es - wie erwähnt - dem Beschwerdeführer schriftlich zusätzliche Fragen gestellt. Diese Vorgehensweise ist nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls und der schriftlichen Ergänzungsfragen nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt wurde genügend abgeklärt, zumal auf Beschwerdeebene - wie schon erwähnt - keine weiteren relevanten Ausführungen gemacht werden.
E. 5.3.3 Mit Replik wird zudem vorgebracht, das Protokoll der BzP hätte vom SEM zwecks Feststellung von Widersprüchen nicht herangezogen werden dürfen (vgl. Replik S. 2). Dem Protokoll der BzP kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung zu den Asylgründen nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche zu den geltend gemachten Fluchtgründen können jedoch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 5.2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Das SEM hat sich vorliegend hinsichtlich dem Kernvorbringen der Asylbegründung, nämlich der vom Beschwerdeführer dargelegten Zwangsrekru-tierung, hauptsächlich auf dessen Angaben in der Anhörung sowie die schriftlichen Antworten bezogen und dabei mit nachvollziehbarer Begründung geschlossen, dass seine Schilderungen als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Der entsprechende Vorwurf verfängt somit nicht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit und mithin den Angaben zu seiner Person war das SEM sodann berechtigt, zwecks Prüfung deren Glaubhaftigkeit auch die Angaben an der BzP heranzuziehen, da diesbezüglich nicht bloss eine summarische Befragung erfolgte.
E. 5.3.4 Die Vorinstanz hat schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden (Geburtsurkunde und Schulzeugnis) in seiner Sachverhaltsfeststellung erwähnt und gewürdigt und sich zudem auf Vernehmlassungsstufe dazu nochmals geäussert. Der Einwand auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 5), die Vorinstanz habe die Prüfung der eingereichten Dokumente verweigert, geht demnach ebenfalls fehl.
E. 5.4 Das SEM ist demzufolge seiner Untersuchungspflicht nachgekommen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Verfahrensverletzungen des SEM lassen sich auch nicht - wie nachstehend dargelegt wird (E. 6) - mit Blick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit - feststellen. Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache (vgl. Beschwerde S. 1) erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 November 2019 habe er ausgeführt, er hätte für die Liyu-Polizei rekru- tiert werden sollen. In der BzP habe er indes davon gesprochen, man habe ihn als Soldat rekrutieren wollen. In der Anhörung habe er in diesem Zu- sammenhang sowohl die Bezeichnung "Soldat" als auch jene des "Liyu- Polizisten" verwendet. Auch habe er den Ablauf der Rekrutierung wider- sprüchlich, stereotyp und unsubstantiiert beschrieben. Nicht nachvollzieh- bar sei, dass der Bruder wiederholt von dessen Arbeit bei der Liyu-Polizei weggelaufen, aber dennoch in der Region verblieben sei, der Beschwer- deführer indes nach seiner eigenen Desertion das Gefühl gehabt habe, das Land sofort verlassen zu müssen. Gemäss einem Bericht von Landinfo kenne grundsätzlich weder die äthiopische Armee noch die Polizei eine ob- ligatorische Dienstpflicht und es würde niemand zwangsrekrutiert, schon gar keine Minderjährigen. Es sei daher unglaubhaft, dass der Beschwer- deführer als (…)-Jähriger für die Liyu-Polizei hätte rekrutiert werden sollen. Die geltend gemachte Diskriminierung und die Behelligungen aufgrund sei- ner Clan-Zugehörigkeit qualifizierte das SEM als nicht asylrelevant. Es gebe zwar in verschiedenen Regionen des Landes, so auch an der Grenze zwischen den Regionalstaaten Somali und Oromia ethnische Konflikte. Eine Furcht vor Verfolgung lasse sich aus der alleinigen Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit jedoch nicht ableiten. Den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Auch wenn derzeit eine angespannte Lage in verschiedenen Teilen Äthiopiens herrschen würde, könne weder von Krieg noch Bürgerkrieg noch einer Situation allgemeiner Gewalt ge- sprochen werden. Der Vollzug sei daher grundsätzlich in alle Regionen zu- mutbar. Auch seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei
E-200/2020 Seite 11 jung, gesund und in der Heimat verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachge- gangen. Da er nicht glaubhafte Angaben zum Alter, seiner Identität und dem Beziehungsnetz gemacht habe, sei es nicht möglich, sich zur tatsäch- lichen persönlichen und familiären Situation zu äussern.
E. 6.1 Minderjährigen Personen kommen im Asylverfahren besondere Verfah- rensgarantien, wie etwa die Beiordnung einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 AsylG, zu. Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Gelingt ihr die Glaubhaftmachung respektive der Beweis der Minderjährigkeit nicht, so hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig erachtet (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3; BVGE 2019 I/6 E. 5.4). Die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Es ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Zwecks Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der Angaben einer asylsuchenden Person wird auf allfällige vorhandene Ausweisepapiere und die Aussagen zur Person – wie etwa deren Angaben zum schulischen Lebenslauf und zum familiären Um- feld – abgestellt.
E-200/2020 Seite 18 Bestehen Hinweise, dass die angeblich minderjährige asylsuchende Per- son das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann gestützt auf Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abge- klärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsäch- lichen Alter entspricht (vgl. BVGE 2019/6 E. 5.5).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Identitätsausweis beim SEM einge- reicht und dieses hegte Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährig- keit. Das SEM war demnach berechtigt zwecks Altersschätzung ein radio- logisches Altersgutachten zu veranlassen, wobei in jenem Zeitpunkt die Vornahme einer Handknochenaltersanalyse als Standard galt. Gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 vom 8. August 2018 lässt jedoch das Ergebnis der Handknochenaltersanalyse vom 4. August 2017 für sich allein betrachtet keine zuverlässigen Angaben zur Frage zu, ob eine Person das
18. Altersjahr überschritten hat. Gemäss erwähnter Rechtsprechung, die aktuell nach wie vor Gültigkeit beansprucht, dient eine solche lediglich dazu, zu ermitteln, ob zusätzlich eine Schlüsselbein- respektive Skelettal- tersanalyse und eine zahnärztliche Untersuchung vorzunehmen sind. Auf letztere Untersuchungen kann dann verzichtet werden, wenn sich aus der Handknochenaltersanalyse eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines min- derjährigen Alters ergibt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Letzteres war ge- mäss dem Untersuchungsergebnis, welches ein geschätztes Alter von 19 Jahren ergab, vorliegend nicht der Fall (vgl. SEM-Akte A7/1). Das Ergebnis der Handknochenaltersanalyse kann daher vorliegend nicht als eigentli- ches Indiz, welches für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen würde, herangezogen werden; genauso wenig taugt es aber als Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Es ist daher im Folgenden auf die von ihm eingereichten Dokumente, die Aussagen zu seiner Person, insbesondere die damit verbundenen Anga- ben zum schulischen Lebenslauf und zum familiären Umfeld abzustellen. Wie nachstehend aufgezeigt, ergibt diese Prüfung, dass seine Angaben in etlichen und teils zentralen Punkten ungereimt ausfallen. Bei einer Ge- samtwürdigung gelingt es ihm nicht, seine im Zeitpunkt der Asylgesuchstel- lung behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
E. 6.3.1 Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte Geburtsurkunde sowie das Schulzeugnis genügen von Vornherein nicht als
E-200/2020 Seite 19 Identitätsnachweis (vgl. Art. 1a Bst. c AsylV 1). Wie vom SEM in der Ver- nehmlassung vom 11. Februar 2020 zutreffend erkannt, sind solche Urkun- den im Heimatstaat des Beschwerdeführers zudem leicht käuflich zu er- werben, weshalb ihnen von vorneherein ein geringer Beweiswert zukommt. Ungeachtet der Frage danach, ob sie mangels Vergleichsmaterials über- prüft werden können, sind sie zudem aus nachfolgenden Gründen nicht zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Minderjährigkeit geeignet: Auf der nachgereichten Geburtsurkunde wird als Geburtsdatum der (...) vermerkt. Diese Angabe lässt sich allerdings nicht mit jener im Schulzeug- nis vereinbaren, wonach der Beschwerdeführer bereits im Jahr (...) die fünfte Klasse abgeschlossen habe (vgl. SEM-Akte A29 Beweismittel Nr. 1 und 2). Demzufolge wäre er nämlich bereits ungefähr im Jahr (...) einge- schult worden und nicht erst etwa im Jahr (...), womit er bei dem von ihm genannten Einschulungsalter von (...) Jahren bereits im Jahr (...) geboren wäre und die Schule – bei der von ihm angegebenen Dauer seines Schul- besuchs von sechs Jahren – auch nicht erst wie von ihm – unterschiedlich
– zu Protokoll gegeben im Jahr (...) oder (...) abgebrochen hätte, sondern spätestens bereits im Jahr (...) (vgl. SEM-Akte A1/2 S. 1, A8/11 Ziffern 1.06, 1.17.04 und 8.01, A28/16 F32 f.). Wie vom SEM in der Vernehmlassung zutreffend erwähnt wird, fällt sodann auf, dass das auf der Geburtsurkunde aufgeführte Datum vom (...) weder mit seiner Angabe auf dem Personalienblatt, wo als Geburtsdatum der (...) vermerkt ist, noch mit seinem Vorbringen im Rahmen der BzP vom
17. August 2017, wonach er (...) Jahre und (...) Monaten alt sei, überein- stimmt (vgl. SEM-Akte A1/2 S. 1, A8/11 Ziffer 1.06). Im länderspezifischen Kontext erscheint es – wie in der Replik argumentiert wird (vgl. Replik S. 2)
– zwar möglich, dass der genaue Tag und Monat des Geburtsjahres in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht bekannt sind. Er gab an der BzP aber auf die explizite Frage, ob dies sein exaktes Geburtsdatum sei oder bloss eine ungefähre Angabe, an, es handle sich dabei um sein exak- tes Geburtsdatum und er kenne dieses, da seine Mutter es in das Famili- enbüchlein reingeschrieben habe (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffer 1.06). Auch mag dem Geburtsdatum in der Heimatregion – wie weiter geltend macht wird (vgl. Replik S. 2) – lediglich eine geringe Bedeutung zukommen und daher nur sehr wenige Geburten registriert werden. Diesem Einwand steht jedoch entgegen, dass er die erwähnte Geburtsurkunde nachreichte, wo- mit das Gesagte für ihn nicht gelten würde und seine Geburt in seiner Hei- mat sehr wohl registriert worden wäre.
E-200/2020 Seite 20
E. 6.3.2 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 5 f.) machte er ausserdem widersprüchlich Angaben zu der von ihm ge- nannten "Mustawaka"-Karte. So erklärte er an der BzP, er habe eine Iden- titätskarte besessen, es sei aber keine offizielle Identitätskarte, sondern eine Schülerkarte gewesen. Diese sei verloren gegangen. Auf die Frage, ob er eine offizielle Identitätskarte besessen habe, antwortete er, er habe eine "Mustawaka"-Karte besessen, das sei eine Karte, die Jugendliche er- halten würden. Es sei eine Identitätskarte (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffer 4.03). An der Anhörung erklärte er jedoch auf die Frage hin, ob er die von ihm an der BzP erwähnte "Mustawaka"-Karte beschaffen könne, er habe keine "Mustawaka"-Karte besessen, sondern eine Schülerkarte (vgl. SEM-Akte A28/16 F9). Damit bestehen eindeutig unterschiedliche Aussagen hinsicht- lich der von ihm erwähnten "Mustawaka"-Karte. Selbst wenn – wie in der Beschwerde weiter argumentiert wird (vgl. Beschwerde a.a.O.) – um- gangssprachlich in seiner Heimatregion das Wort "Mustawaka" für sämtli- che Ausweisarten und somit auch für die Schülerkarte und nicht nur für die Identitätskarte verwendet würde, wäre damit weder erwähnter Wider- spruch ausgeräumt, noch das von ihm behauptete Geburtsdatum glaubhaft gemacht. Denn wäre er tatsächlich anfangs (...) geboren und hätte er, wie argumentiert wird, bloss eine "Art" "Mustawaka"-Karte respektive eine Schülerkarte im Alter von (...) Jahren erhalten und somit im Jahr (...) eine solche besessen (vgl. Beschwerde a.a.O.), so wäre daraus zu schliessen, dass er in jenem Zeitpunkt noch zur Schule gegangen wäre. Letzteres steht indessen im Widerspruch zu seinen – wie erwähnt – ebenfalls nicht über- einstimmenden Schilderungen, dass er die Schule bereits im Jahr (...) res- pektive im Jahr (...) abgebrochen habe (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffer 1.17.04, A28/16 F32 f.).
E. 6.3.3 Was das familiäre Beziehungsnetz anbelangt, wird auf Beschwerde- ebene betont, er habe letztmals im September 2018 mit der Mutter Kontakt gehabt. Seither habe er den Kontakt zur Familie verloren und wisse nicht, wo sich seine Eltern und Geschwister befinden würden (vgl. Beschwerde S. 6, Replik S. 3). Dazu lässt sich festhalten, dass die von ihm zu den Akten gereichte Ge- burtsurkunde am 21. September 2017 beim SEM einging. Es wäre daher zwar durchaus möglich, dass ihm seine Mutter – mit der er, wie zuvor er- wähnt, bis ins Jahr 2018 noch Kontakt gehabt habe – die Urkunde in die Schweiz hat zukommen lassen, wie er in der Anhörung erklärt (vgl. SEM- Akte A28/16 F8). In Übereinstimmung mit der Folgerung des SEM in seiner Verfügung erscheint es aus den nachfolgenden Gründen dennoch nicht
E-200/2020 Seite 21 glaubhaft, dass er seit September 2018 respektive gemäss der abweichen- den Schilderung in der Anhörung bereits seit August 2018 und damit seit nunmehr über sechs Jahren jeglichen Kontakt zu seiner Familie verloren haben soll (vgl. SEM-Akte A28/16 F10, A32/2 S. 2): Immerhin war es dem Beschwerdeführer nämlich im Dezember 2018 mög- lich, das zuvor erwähnte Schulzeugnis bei der Vorinstanz einzureichen (vgl. SEM-Akte A29 Beweismittel Nr. 2). Auch kann seine Angabe in der Stellungnahme vom 6. November 2019, die Situation seiner Familie habe sich in seiner Herkunftsregion verschlechtert, so interpretiert werden, dass sich seine Angehörigen nach wie vor im Heimatstaat befinden. Es erhellt demnach nicht, weshalb er zugleich erklärt, nicht zu wissen, wo sich die Familie aufhalte (vgl. SEM-Akte A32/2 S. 2). Dass er in der Replik angibt, auch nicht zu wissen, wo sich der älteste Bruder aufhält, erstaunt ange- sichts seiner früheren Schilderung, wonach er zumindest Kenntnis davon gehabt habe, dass dieser geflüchtet sei und sich im Ausland aufhalte (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffer 3.01, A28/16 F11, F13 und F82). Zum Verbleib sei- ner Schwester M._______ widerspricht er sich. So gab er bei der Vor- instanz wiederholt zu Protokoll, diese sei ins Ausland geflohen (vgl. SEM- Akte A28/16 F11 ff.). Dies stimmt allerdings nicht mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 6. November 2019, dass sich ausser seinem ältesten Bruder alle anderen Geschwister bei der Mutter befinden würden, überein (vgl. SEM-Akte A32/5 S. 2). Er erzählte gegenüber dem SEM zudem, er habe eine Tante väterlicherseits; mütterlicherseits habe er drei Onkel und zwei Tanten. Ein Onkel lebe in Amerika (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffern 3.01 und 3.03). In erwähnter Stellungnahme bringt er hingegen vor, sein Vater habe zwei Brüder, der eine davon lebe in Somalia, der anderen in der Re- gion C._______ in Äthiopien, und die Mutter habe zwei Schwestern (vgl. SEM-Akte A32/5 S. 3), womit auch diesbezüglich Unstimmigkeiten in sei- nen Aussagen herrschen. Insbesondere erwähnt er in seiner Stellung- nahme aber den im Rahmen der Anhörung mehrmals genannten Onkel mütterlicherseits nicht, was angesichts seiner Erklärung, dass dieser ihm zur Ausreise verholfen habe, nicht nachvollziehbar erscheint (vgl. SEM- Akte A28/16 F48, F80 f., F92). Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass weder die in der Replik ver- wendete Bezeichnung "klein" für den "Heimatort" des Beschwerdeführers zutrifft, noch, dass es dort kaum Internet gebe (vgl. Beschwerde S. 6). Ei- genen Angaben zufolge stammt er nämlich aus C._______ in der N._______-Zone (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffern 1.07 und 2.01). Nach Kennt- nis des Gerichts verfügte diese Stadt im Jahr 2023 über mehrere (…)
E-200/2020 Seite 22 Einwohner und Einwohnerinnen. Grundsätzlich existiert in den Städten er- wähnter Zone Zugang zu Mobilfunk und Internet, auch wenn dieses nicht immer verfügbar ist (vgl. […], alle abgerufen am 31. Oktober 2024).
E. 6.3.4 Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen zu sei- nem Geburtsdatum, seinem schulischen Lebenslauf und seinen familiären Verhältnissen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm im Zeit- punkt der Asylgesuchstellung behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM ist daher zu Recht von dessen Volljährigkeit ausgegan- gen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 8.1 Wie zuvor aufgezeigt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt seiner Asylgesuchsstel- lung glaubhaft zu machen. Auch ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt und daher sein Asylgesuch abzulehnen ist, im Ergebnis zu bestätigen:
E-200/2020 Seite 23
E. 8.2 Es ist mit dem SEM einherzugehen, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der Anhörung vom 11. September 2018 die Zwangsrekrutierung nicht nur unsubstantiiert, sondern auch widersprüchlich beschreibt. So er- klärt er im Rahmen der Anhörung zuerst, am Tag als sie abgeführt worden seien, seien sie nicht über die Zwangsrekrutierung informiert worden. Es sei einfach ein Fahrzeug gekommen, sie seien von C._______ wegge- bracht worden und von dort nach ihrer Ankunft geflohen (vgl. SEM-Akte- A28/16 F68). Auf Nachfrage hin führt er jedoch aus: "Bei der Abfahrt hat mein Vorgesetzter gesagt, dass wir rekrutiert werden. Er sagte aber nicht, zu welcher Truppe ich gehören würde, zu Arma Batanai, zu Lyiu-Police oder weiter (vgl. SEM-Akte A28/16 F73)." Auf die schriftliche Ergänzungs- frage des SEM, wer konkret ihn habe rekrutieren wollen, erklärt er indes, sein Chef vom Sicherheitsdienst habe ihn aufgeboten, dass er mit ihm zur Liyu-Polizei gehen wolle, damit er dort arbeiten könne. Als er dort gewesen sei, sei er gezwungen worden, deren Uniform zu tragen und dortzubleiben (vgl. SEM-Akte A30/3 S. 2, A32/5 S. 3). Demnach wäre er aber – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 8) – im Vorfeld sowohl über seine Rekrutierung als auch darüber informiert worden, wel- cher Truppe er hätte zugeteilt werden sollen. Auf die weitere schriftliche Frage des SEM, woran er erkenne, dass es die Armee, die Liyu-Polizei oder andere Einheiten gewesen seien, die ihn hätten rekrutieren wollen, antwortet er in seiner Stellungnahme zugleich, er habe gewusst, dass es die Liyu-Polizei sei, da ein Junge im Camp ihm dies gesagt habe. Davor sei nicht klar gewesen, wer genau diese Personen seien (vgl. SEM-Akte A30/3, S. 2, A32/5 S. 3). Mit diesen Antworten widerspricht er sich somit sogar innerhalb der Stellungnahme vom 6. November 2019.
E. 8.3 In Übereinstimmung mit dem SEM in dessen Verfügung erhellt sodann nicht, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach seiner Desertion als Polizist der Liyu zunächst wegen seines inhaftierten Vaters in der heimatli- chen Region verlieben sein soll, er (der Beschwerdeführer) sich jedoch ver- anlasst sah, noch am Abend seiner Rekrutierung und anschliessenden De- sertion zu fliehen und seine Ausreise ins Ausland zu planen (vgl. SEM-Akte A28/16 F44, F52 f., F72 und F82). Eine schlüssige Erklärung wird hierzu auf Beschwerdeebene nicht abgegeben. Zudem fällt auf, dass er darlegte, sein Bruder sei von der Liyu-Polizei rekrutiert worden, als dieser gerade volljährig geworden sei (vgl. SEM-Akte A28/16 F46). Selbst wenn in der Somali-Region – wie in der Replik erklärt wird (vgl. Replik S. 3) – Personen im Alter von (…) Jahren bereits als erwachsen und damit als volljährig er- achtet werden sollten – ist angesichts erwähnter Aussage nicht nachvoll- ziehbar, weshalb er (der Beschwerdeführer) im Gegensatz zu seinem
E-200/2020 Seite 24 Bruder schon mit (…) Jahren hätte rekrutiert werden sollen (vgl. SEM-Akte A28/16 F56, F76).
E. 8.4 Ebenfalls leuchtet – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt – nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP zu- nächst davon spricht, sein Vater sei 2013 wegen des Verdachtes der Zu- gehörigkeit zu einer "Organisation gegen den Frieden" inhaftiert worden, er die Organisation demgegenüber (erst) an der Anhörung mit ONLF be- zeichnet, was für Ogaden National Liberation Front steht und so viel be- deutet wie "Nationale Befreiungsfront des Ogaden" (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffer 7.02, A28/16 F50). Auch erklärt er einmal, sein Vater sei wegen des genannten Verdachtes inhaftiert worden und ein andermal, der Vater sei wegen des Bruders, der ins Ausland desertiert sei, inhaftiert worden. Wenn sein Bruder wie vom Beschwerdeführer angegeben geflüchtet wäre, als er (der Beschwerdeführer) die Schule im (…) abgebrochen habe, und die endgültige Flucht des Bruders Anlass dazu gegeben habe, dass der Vater (erneut) inhaftiert worden sei, erscheint zugleich nicht nachvollziehbar, wieso sich der Vater im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers im Februar 2015 zu Hause aufgehalten habe und nicht mehr im Gefängnis gewesen sei (vgl. SEM-Akte A28/16 F21, F52 ff.).
E. 8.5 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Kern nicht nur seine Zwangsrekrutierung, sondern insbesondere auch seine Flucht undetailliert und zugleich nicht nachvollziehbar beschreibt. So leuchtet nicht ein, dass ihm noch am selben Abend seiner Zwangsrekrutierung so einfach die Flucht gelungen sein soll, indem andere ihn gefragt hätten, ob er mit ihnen fliehen wolle, und sie bei Sonnenuntergang trotz Bewachung durch Soldaten, die etwas entfernt von ihnen gewesen seien, über einen Stacheldrahtzaun gesprungen seien. Auch dass die Mutter des Beschwer- deführers noch gleichentags seinen Onkel in E._______ informiert habe und er mittels der Hilfe einer ihm unbekannten Frau, die ihm begegnet sei und ihn nicht verraten habe, den Weg zu diesem Onkel gefunden habe, erscheint im Gesamtkontext als stereotyp und konstruiert (vgl. SEM-Akte A28/16 F48, F67 ff., F71 f., F78 und F97). Seine Beschreibung des Camps fällt zudem dürftig aus, indem er dieses sehr allgemein als Ort mit Gebäu- den, die nicht hoch seien, sowie als Camp mit Zelten beschreibt (vgl. A28/16 F93 ff.).
E. 8.6 Zwar trifft es zu, dass er seine Arbeit bei der Kebele teils auch detailliert schildert, wie etwa, dass er die Arbeit meist alleine gemacht habe, da die Soldaten, die mit ihm hätten arbeiten sollen, Khat geraucht hätten. Auch
E-200/2020 Seite 25 beschreibt er einen Vorfall, bei dem sein Vorgesetzter (…), relativ ausführ- lich (vgl. SEM-Akte A28/16 F60 und F63). Es mag daher möglich erschei- nen, dass er zweitweise bei der Kebele gearbeitet hat. Ob dies unfreiwillig und ohne jegliche Entlöhnung geschah, erscheint im Gesamtkontext je- doch zweifelhaft, kann letztlich aber dahingestellt bleiben. Denn selbst bei einer unfreiwilligen Tätigkeit für die Kebele wäre nicht ersichtlich, inwiefern dieser vorliegend ein flüchtlingsrechtliches Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu Grunde liegen würde und diese die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erfüllen würde.
E. 8.7 Die Frage, ob in der Somali-Region, der Herkunftsregion des Be- schwerdeführers, Zwangsrekrutierungen für das äthiopische Militär oder die Liyu-Polizei tatsächlich erfolgen, ist aufgrund des Gesagten nicht weiter zu verfolgen. Denn so oder anders ist infolge der vorstehenden Erwägun- gen zu schliessen, dass eine solche vom Beschwerdeführer beschriebene Zwangsrekrutierung sowie auch seine anschliessende Flucht als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind.
E. 8.8 Was die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, die mit- unter zu Diskriminierungen geführt habe, sind die entsprechenden Vorbrin- gen schon aufgrund deren mangelnden Intensität nicht als asylrelevant zu erachten.
E. 8.9 Zusammenfassend lässt sich demzufolge feststellen, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelingt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr- dungslage im Heimatstaat glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt derzeit weder über eine ausländerrecht- liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
E-200/2020 Seite 27 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht per se als unzulässig erscheinen. Daran ändert der Hinweis in der Beschwerde auf die unklare politische Lage in Äthiopien nichts, zumal sich daraus nicht auf eine kon- krete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK für den Beschwer- deführer bei einer Rückkehr schliessen lässt.
E. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthi- opien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage
– mit Ausnahme einzelner Regionen – nicht generell durch Krieg, Bürger- krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund de- rer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.1). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finan- zielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz
E-200/2020 Seite 28 erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestäti- gen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom
27. September 2022 E. 4.7.1). Der Bürgerkrieg in Tigray konnte inzwischen mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands- und Friedensabkommens vom 2. November 2022 bei- gelegt werden, auch wenn dessen Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist. Sodann erreichten nach einer fast zweijährigen Blockade auch wieder Hilfsgüter die dortige Region. Allerdings flammen in den unterschiedlichen Regionen Äthiopiens Spannungen immer wieder gewaltsam auf. Gleich- zeitig ist das Land hinsichtlich der humanitären Lage mit multiplen Heraus- forderungen konfrontiert. Nachdem es seit Mitte der 1990er Jahre bemer- kenswerten Fortschritt in der Hungerbekämpfung gemacht hatte, wirken sich zahlreiche Faktoren seit Beginn der Covid-19 Krise negativ auf die humanitäre Lage aus. Zu nennen sind, nebst der Pandemie und dem zwei- jährigen Bürgerkrieg in Tigray, eine historische, seit Jahren andauernde Dürre, die insbesondere das südliche und östliche Äthiopien hart getroffen hat, der Rückgang internationaler humanitärer Hilfe, der Anstieg der Infla- tion in Folge des Ukrainekrieges sowie insbesondere auch die grosse An- zahl von Binnenvertriebenen. Die Versorgungssituation bleibt in jeglicher Hinsicht (Zugang zu Nahrung, medizinische Versorgung, Bildung) prekär und entsprechend ist die Zahl der Binnenvertriebenen zunehmend (vgl. Ur- teil des BVGer E-6634/2019 vom 17. November 2023 E. 7.4.2 m.w.H.).
E. 10.3.3.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Region Somali respektive dem Somali regional State (SRS). Dort herrschte zwischen 2005 und 2019 unter Abdi Mohamed Omar (genannt Abdi Iley) eine äusserst prekäre Men- schenrechtslage und die ethnische Gewalt wurde geschürt. Nach dem Amtsantritt von Abi Ahmed als neuem Präsident Äthiopiens wurde Abdi Iley im August 2018 festgenommen und Mustafa Omar wurde zum neuen Re- gionalpräsidenten, was innerhalb des SRS in vielerlei Hinsicht, insbeson- dere mit Blick auf die Menschenrechtslage, zu Verbesserungen führte (vgl. Urteil des BVGer E-6634/2019 vom 17. November 2023 E. 7.4.3 m.w.H; vgl. JONAH WEDEKIND: Prosperity to the periphery?, The Politics of resource extraction in Ethiopia, Post-2018, in Rift Valley Institute 2024 [https://rift- valley.net/wp-content/uploads/2024/03/Prosperity-to-the-Periphery_fi- nal.pdf S. 25 und 31 f.], abgerufen am 1. November 2024).
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E. 10.3.3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb des SRS aus der Stadt C._______ (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffern 1.07 und 2.01) in der N._______-Zone stammt. Diese Zone ist – im Gegensatz zu der süd- westlichen Grenzregion von Shinile – nicht etwa von Konflikten betroffen (vgl. E-6634/2019 E. 7.4.3). Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwer- deführer zudem unter anderem einen in Jijiga, der Regionalhauptstadt der Fafan-Zone, wohnhaften Onkel. Die Stadt C._______ ist die (…) Stadt der N._______-Zone und liegt rund (…) von Jijiga, der Regionalhauptstadt der (…) Fafan-Zone, entfernt. Der Grossteil der Bevölkerung der Stadt C._______ verdient seinen Lebensun- terhalt mittels Beschäftigung im staatlichen Dienstleistungssektor, in priva- ten Unternehmen oder aber mittels Viehzucht. Die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten fokussieren sich auf den Einzelhandel mit Elektronik und Kon- sumgütern sowie dem Betreiben von Hotels, Restaurants und Transport- dienstleistungen. Die umliegende Gemeinde ist ländlich geprägt und be- treibt Viehzucht als Einnahmequelle. Es herrscht aber auch Arbeitslosigkeit und Geldüberweisungen aus dem Ausland spielen eine wichtige Rolle. C._______ verfügt über städtische und private Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Gesundheitszentren, Gesundheitsposten und Kliniken sowie über staatliche und private Bildungseinrichtungen. Aufgrund des Be- völkerungswachstums um rund 70% in den vergangenen Jahren, wurden die Infrastrukturen und Dienstleistungen der Stadt stark unter Druck setzt, was sich in einer schlechten sanitären Situation niedergeschlagen hat, wel- che ihrerseits ein Hindernis für das sozioökonomische Wachstum darstellt. Die Stadt C._______ liegt – ebenso wie Jijiga – in einem von wiederkeh- renden Dürren betroffenen Distrikt. Insbesondere hat dies Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der Viehzüchter durch Verlust deren Viehbe- stände. Deren Familien sind dem Risiko der Ernährungsunsicherheit aus- gesetzt, was mithin zur Entstehung einer grossen Zahl von Binnenvertrie- benen (IDPs) im Distrikt geführt hat. Hinsichtlich der Wasserversorgung existieren in der Stadt C._______ zwar verschiedene Wasserquellen (städ- tisches Leitungswassersystem, Brunnen und Bezug des Wassers von Wasserverkäufern), die jedoch gemäss den konsultierten Quellen in quan- titativer und qualitativer Hinsicht nicht immer eine zureichende Versorgung sicherzustellen vermögen (vgl. […], alle abgerufen am 1. November 2024). Was die Regionalhauptstadt Jijiga anbelangt, so ist sie eine der grössten Städte Ostäthiopiens und gilt auch als Zentrum für Rückkehrer aus der Diaspora. Obwohl sie überwiegend somalisch ist, war sie schon immer eth- nisch gemischt. Grenzüberschreitende Verbindungen und Mobilität
E-200/2020 Seite 30 bestimmen sodann die auf den Handel ausgerichtete Wirtschaft Jijigas. Die Stadt wuchs in den vergangenen Jahren flächenmässig explosionsartig. Die Wirtschaft wuchs ebenfalls, was nicht nur durch das gestiegene Ver- trauen lokaler Investoren bedingt war, sondern auch durch staatliche Bun- desgelder sowie den Zustrom Hunderter von Rückkehrenden aus der Diaspora angetrieben wurde. Im Jahr 2018 etwa wurden in Jijiga mehrstö- ckige Hotels und Geschäftszentren gebaut. Viele Diaspora-Somalier, auch solche, die keine Verbindungen zu Beamten hatten, kauften Land, bauten Häuser und investierten. Es entstanden (...)s, Restaurants und andere Un- ternehmen im Besitz der Diaspora. Die Stadt verzeichnet allerdings einen erheblichen und vor allem klimabedingten Zustrom von Arbeitsmigranten (vom Land in die Stadt), Binnenvertriebenen und Flüchtlingen, die unter Armut und Ausgrenzung leiden. Eine zentrale Herausforderung besteht da- her darin, das Wirtschaftswachstum gerechter zu gestalten, damit mehr Migranten und schutzbedürftige Mitglieder der Aufnahmegesellschaft von den zunehmenden wirtschaftlichen Möglichkeiten und Dienstleistungen profitieren können. In den letzten Jahren haben daher die Regierung und internationale Entwicklungsbanken stark in die Infrastruktur der Region in- vestiert (vgl. CITIES ALLIANCE, CITIES WITHOUT SLUMS, HOSTED BY UNOPS, SWISS AGENCY FOR DEVELOPMENT AND COOPERATION (SDC): Jigjiga, Dias- pora Engagement for City Development, Duration: November 2019 - No- vember 2021 [https://www.citiesalliance.org/sites/default/files/2022-06/pro- ject_profile_jigjiga_v2.pdf]; vgl. THOMPSON, DANIEL K. ET AL., Geopolitical boundaries and urban borderlands in an Ethiopian frontier city, in: Urban Geography, 44(2), 2023, S. 301-325, [https://doi.org/10.1080/02723638.2021.1979285]; vgl. CITIES ALLIANCE, CITIES WITHOUT SLUMS, HOSTED BY UNOPS, SWISS AGENCY FOR DEVELOP- MENT AND COOPERATION (SDC): Leveraging Migration for improved jobs and services along Ethiopia's Berbera Corridor, Duration: April 2023 – March 2026, S. 3 [https://www.citiesalliance.org/sites/default/files/2023- 08/citiesalliance_berberacorridor_2023.pdf]; alle abgerufen am 1. Novem- ber 2024).
E. 10.3.3.3 Vorliegend erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach C._______ oder nach Jijiga aufgrund der dort derzeit herrschenden allge- meinen Lage nicht als unzumutbar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es, wie vorstehend erwähnt, nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keinen Kon- takt mehr zu seiner hauptsächlich aus C._______ stammenden Familie hat und nicht weiss, wo sich diese aufhält. Auch ist – entgegen seinen Angaben
E-200/2020 Seite 31 in seiner schriftlichen Stellungnahme – in Würdigung der gesamten Akten
– davon auszugehen, dass ein Onkel in der Stadt Jijiga, wohnhaft ist. An- gesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Beziehungsnetz im Heimatstaat ist es – übereinstimmend mit dem SEM – nicht möglich, zu den aktuell konkreten Lebensumständen der Familie oder jener des vermutlich in Jijiga wohnhaften Onkels Stellung zu nehmen, wo- mit eine Prüfung allfälliger diesbezüglicher Vollzugshindernisse vereitelt wird. In C._______ besass der Vater des Beschwerdeführers ein (…) (vgl. SEM Akte 28/16 S. 4, 32/2 S. 2), womit davon ausgegangen werden kann, dass seine Familie nicht zu der in C._______ von der Dürre besonders betroffenen Gruppe der Viehzüchter gehört. Bei Jijiga handelt es sich zwar nicht um den Heimatort des Beschwerdeführers. Dennoch ist aufgrund der guten Ausbildung, die er in der Schweiz absolviert hat ([zweijährige] (…)- Lehre als (…) [vgl. Eingabe vom 20. Juli 2023]), davon auszugehen, dass ihm ein wirtschaftliches Fortkommen in dieser aufstrebenden Stadt möglich sein wird. Ferner ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Erwachsenen handelt, der – wie erwähnt – in der Schweiz eine gute Ausbildung genossen und einen praktischen Beruf er- lernt hat. Gemäss seinem Vorbringen war er zudem bereits in der Vergan- genheit in seinem Heimatland in verschiedenen Arbeitsbereichen tätig. Auch wenn er sich nunmehr seit über sieben Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten und somit bereits einen gewissen Integrations- grad erreicht hat, ist es ihm nach dem Gesagten dennoch zuzumuten, sich in seine Heimatregion, wie etwa nach Jijiga zu begeben, wo er wie erwähnt über einen Onkel verfügen dürfte und er aufgrund seiner beruflichen Fä- higkeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehen und für sich sorgen könnte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die abgeschlos- sene Lehre des Beschwerdeführers zwar auf eine gelungene Integration in der Schweiz hindeutet. Jedoch ist diese für die Einschätzung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich. Es bleibt dem Beschwer- deführer unbenommen, sich mit einem Gesuch um Erteilung einer Härte- fallbewilligung an das kantonale Migrationsamt zu wenden. Bei dessen Be- urteilung wäre seine Integration in der Schweiz zu berücksichtigen.
E. 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten.
E. 10.4 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-200/2020 Seite 32 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
6. Februar 2020 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Auch im Urteilszeitpunkt ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdefüh- rers nicht entscheidrelevant verändert hat, weshalb keine Verfahrenskos- ten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-200/2020 Seite 33
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-200/2020 Urteil vom 8. November 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 17. Juli 2017 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Auf dem von ihm am selben Tag ausgefüllten Personalienblatt vermerkte er, er sei am (...) geboren. B. Am 4. August 2017 wurde durch Fachärzte der B._______ im Auftrag des SEM eine Knochenanalyse der linken Hand des Beschwerdeführers durchgeführt. Die Analyse ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. C. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 17. August 2017 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person; BzP). Dabei gewährte es ihm im Wesentlichen das rechtliche Gehör zum Ergebnis der erwähnten Handknochenanalyse und seiner Auffassung, dass es aufgrund dessen und weil er keine Identitätspapiere abgegeben habe, von seiner Volljährigkeit ausgehe und er fortan mit dem Geburtsdatum (...) geführt werde. Im Rahmen der erwähnten BzP erklärte der Beschwerdeführer, er sei äthiopischer Staatsangehöriger, somalischer Ethnie und somalischer Muttersprache und stamme aus C._______ (Region Somali). Er sei mit sechs Jahren eingeschult worden und habe sechs Jahre bis im Jahr (...) die Schule besucht. Wegen seiner Clanzugehörigkeit sei er gehänselt worden, weshalb er die Schule abgebrochen habe. Danach habe er in einem (...) und von Oktober 2014 bis Februar 2015 in seinem Wohnquartier als eine Art Sicherheitsangestellter gearbeitet. Im Heimatstaat lebten seine Eltern. Alle seine Geschwister würden ausser einem, das sich auf der Flucht befinde, bei der Mutter leben. Der Vater sei wegen des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur "Organisation gegen den Frieden" in Haft. Sein Heimatland habe er (der Beschwerdeführer) anfangs 2015 verlassen, weil er nach seiner Tätigkeit als Sicherheitsangestellter in ein Camp gebracht worden sei, wo er hätte zwangsrekrutiert werden sollen. Nach seiner Ankunft im Camp sei er geflohen und in den Sudan gereist. Im Februar 2016 sei er auf dem Landweg nach Libyen und von dort aus im Mai 2017 mit einem Boot nach Italien gelangt und später in die Schweiz gereist. Zu seinem Alter gab er an, er sei (...) alt. In Italien habe er dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben. Dies sei sein exaktes Geburtsdatum, das er kenne, weil seine Mutter dieses in ein Familienbüchlein reingeschrieben habe. Früher habe er einen Geburtsschein besessen und ein neuer sei für ihn ausgestellt worden. Diesen könne er noch beibringen. Zudem habe er eine Identitätskarte besessen, welche verlorengegangen sei. Es sei keine offizielle Identitätskarte gewesen, sondern eine Schülerkarte. Er habe über eine "Mustawaka"-Karte verfügt; dabei handle es sich um eine Identitätskarte, die Jugendliche erhalten würden. Er sei nicht, wie vom SEM angenommen, 19 Jahre alt, und werde hierzu noch Dokumente abgeben. D. Am 21. September 2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM eine Geburtsurkunde, auf der als sein Geburtsdatum der (...) vermerkt ist. E. Mit Antwortschreiben vom 19. Oktober 2017 lehnten die italienischen Behörden das seitens des SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) gestellte Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers ab. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer in der Folge mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft. F. Am 11. September 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, in C._______ habe sein Vater ein (...) besessen, das dieser 2013 habe schliessen müssen. Die Leute hätten auf seinen Vater herabgeschaut. Zuvor sei er (der Vater) mehrere Male von Angehörigen der Organisation ONLF angefragt worden, ob er deren Mitglied werden wolle. Deshalb habe die Regierung ihm vorgeworfen, für die ONLF tätig zu sein. Immer wieder sei sein Vater inhaftiert worden und habe nach der Schliessung des (...) die meiste Zeit in Haft verbracht. Seine Familie habe dem D._______-Clan angehört und deswegen Schwierigkeiten mit den Stadtbewohnern gehabt. Er (der Beschwerdeführer) habe die Schule, die er bis ungefähr anfangs des sechsten Schuljahrs im März (...) besucht habe, abgebrochen, da aufgrund der Clan-Zugehörigkeit wiederholt Schlägereien stattgefunden hätten. Dies habe auch zu Auseinandersetzungen zwischen den Eltern geführt, wobei sein Vater von Vätern anderer Schüler einmal zusammengeschlagen worden sei. Als fast ältestes von (...) Kindern habe er Geld verdienen müssen, weswegen er nach Schulabbruch in einem (...) als (...) sowie als (...) und (...) gearbeitet habe. Im Jahr 2014 habe er auch in der Kebele, der Quartierverwaltung, mit den (...) zusammengearbeitet. Er sei dafür nicht entlöhnt und zu dieser Arbeit gezwungen worden. Von jeder Familie habe eine Person für die Kebele arbeiten müssen. Eigentlich hätte seine Mutter diese Tätigkeit übernehmen sollen. Sie sei jedoch oft krank gewesen. Er sei damals sehr jung gewesen, und habe nicht immer für die Kebele tätig sein können, da er auch Geld für die Familie habe verdienen müssen. Sein älterer Bruder sei damals einige Jahre bei der Liyu-Polizei, die die ONLF bekämpfe, gewesen und, um dieser zu entfliehen, stets weggelaufen. Als der Vater deswegen inhaftiert worden sei, habe sich der Bruder jedoch zurückgemeldet und sei wiederum als Soldat bei der Liyu-Polizei im Dschungel als Kämpfer tätig gewesen. Dabei sei er misshandelt worden, weshalb er erneut geflohen sei und sich nun im Ausland befinde. Dies habe sich ungefähr einen Monat bevor er (der Beschwerdeführer) 2014 die Arbeit bei der Kebele aufgenommen habe, zugetragen. Nach der Flucht seines Bruders sei sein Vater erneut inhaftiert worden. Während seiner Arbeit für die Kebele sei der Befehl gekommen, dass neue Soldaten rekrutiert werden sollten. Die Kebele habe unter anderem ihn als Soldaten genannt. Obwohl er noch nicht volljährig gewesen sei, habe man ihn zusammen mit andern nach E._______ in ein Militärcamp namens F._______ gebracht. Als die Mutter von seiner Rekrutierung erfahren habe, habe sie seinen Onkel in E._______ informiert. Am gleichen Abend hätten zwei ältere Soldaten ihm und einem anderen Jugendlichen im Camp mitgeteilt, dass sie fliehen wollten, und ihnen angeboten, mit ihnen zu fliehen. Sie seien über einen Zaun gestiegen und geflohen. Dabei sei einer der Flüchtenden (...) von einem Schuss getroffen worden. Auf dem Weg in Richtung Stadt habe ihm (dem Beschwerdeführer) eine Frau geholfen, zu seinem Onkel zu gelangen. Dieser habe einen Mann organisiert, der ihn nach G._______ gebracht habe. Als Deserteur hätte er nicht im Land bleiben können. Nach seiner Flucht aus dem Camp im Februar 2015 habe sich sein Vorgesetzter von der Kebele bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, die beim SEM eingereichte Geburtsurkunde habe ihm seine Mutter zugesandt. Er habe auch eine Schülerkarte besessen, die er jedoch verloren habe. Dabei habe es sich nicht um eine "Mustawaka"-Karte gehandelt. Zur Mutter, die sich in C._______ aufhalte, habe er letzten Monat das letzte Mal telefonischen Kontakt gehabt. Sie habe ihm erzählt, dass sein Vater in Haft und ein Bruder und eine Schwester ins Ausland ausgereist seien und seine Mutter ebenfalls vorhabe, die Region zu verlassen. G. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis zu den vorinstanzlichen Akten. H. H.a Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2019 schriftlich ergänzende Fragen betreffend seine gesundheitliche Situation, seine Clanzugehörigkeit, die konkreten Namen und Adressen der Geschwister, die genaue Adresse der Mutter und die Namen und Adressen deren Geschwister, den Namen und den Aufenthaltsort des Vaters, die Namen und Adressen dessen Geschwister und den Namen des Grossvaters väterlicherseits. Auch erkundigte sich die Vorinstanz nach allfälligen die Familie betreffenden Veränderungen seit dem Amtsantritt des neuen äthiopischen Ministerpräsidenten Ahmed Abiy. Ausserdem fragte das SEM danach, wer für den Lebensunterhalt der Mutter aufkomme und wer konkret den Beschwerdeführer habe rekrutieren wollen. H.b In seiner Antwort vom 6. November 2019 führte der Beschwerdeführer aus, die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden seien abgeschlossen. Er gehöre dem Clan H._______ an. Die ihm letzte bekannte Adresse der Mutter, die er letztmals im September 2018 gesprochen habe, habe er an der Anhörung mitgeteilt. Die Frage des SEM, wer für ihren Lebensunterhalt aufkomme, könne er nicht beantworten. Gemäss den damaligen Angaben seiner Mutter sei sein Vater in Haft. Dieser sei wegen des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur ONLF inhaftiert worden. Dieser Vorwurf treffe allerdings nicht zu. Soweit er sich erinnere, sei sein Vater zwei Mal inhaftiert worden, einmal davon als er (der Beschwerdeführer) zwölf Jahre alt gewesen sei. Seit der neue Ministerpräsident sein Amt angetreten habe, seien die starken Kontrollen des Militärs und der Regierung aufgehoben worden. Die Clans und Organisationen wie die ONLF hätten mehr Freiheiten. Seine Familie gehöre einer Minderheit in der Stadt an. Die grösseren Clans hätten seit dem Regimewechsel mehr Macht und würden die Minderheiten bekämpfen und diskriminieren. Die ONLF befeure diese Unruhen und werfe ihnen vor, sie vorher nicht unterstützt zu haben. Die Situation seiner Familie habe sich verschlechtert. Im Weiteren bezeichnete der Beschwerdeführer seine Geschwister namentlich und erklärte, er sei das (...) von (...) Kindern. Wo sich der älteste Bruder befinde, wisse er nicht. Das zweitälteste Geschwister (eine Schwester) sei verstorben und die restlichen würden bei der Mutter leben. Er wisse nicht, was die Geschwister beruflich machen würden. Die Mutter habe zwei Schwestern, die in der Region I._______ wohnen würden und (...) seien. Die beiden Brüder des Vaters wohnten in J._______ und in der Region C._______. Was der in J._______ wohnhafte beruflich mache, wisse er nicht. Der in C._______ lebende Onkel arbeite als (...). Zuerst habe der Sicherheitsdienst der Gemeinde ihn rekrutieren wollen. Wenn die Liyu-Polizei Angestellte brauche, frage sie den Gemeindesicherheitsdienst. Sein Chef habe ihn aufgeboten, mit ihm zur Liyu-Polizei zu gehen, um dort zu arbeiten. Er sei gezwungen worden, deren Uniform zu tragen. Noch in derselben Nacht sei er mit zwei Jungen geflohen, wobei einer von diesen angeschossen worden sei. I. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 - eröffnet am 12. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2019. Darin wurde beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig aufzunehmen sei. Subeventualiter wurde beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. K. Auf Aufforderung der damaligen Instruktionsrichterin vom 23. Januar 2020 wurde mit Schreiben vom 5. Februar 2020 eine Fürsorgebestätigung eingereicht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess die Instruktionsrichterin am 6. Februar 2020 gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. L. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2020 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters am 2. März 2020 eine Replik ein. N. Am 8. Dezember 2022 fragte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilegung einer Vollmacht nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese Anfrage beantwortete die damalige Instruktionsrichterin am 21. Dezember 2022, wobei sie zugleich vom Mandatswechsel Kenntnis nahm. O. Am 7. Juni 2023 bat der rubrizierte Rechtsvertreter um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens und teilte mit, sein Mandant habe das (...) an der K._______ absolviert und schliesse im Sommer seine (...)-Lehre als (...) ab. Er habe vor, seine Ausbildung fortzusetzen. Am 13. Juni 2023 antwortete die damalige Instruktionsrichterin auf dieses Schreiben und stellte die baldige Erledigung des vorliegenden Verfahrens in Aussicht. P. Mit Eingabe an das SEM vom 20. Juli 2023, welche zuständigkeitshalber ans Gericht weitergeleitet wurde, erklärte der Beschwerdeführer, er sei seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz, habe sich hier sehr gut integriert, die Schule an der K._______ in L._______ besucht und soeben die(...)-Lehre als (...) abgeschlossen. Er wolle, wenn möglich, eine (...)-Lehre beginnen oder eine Arbeitsstelle finden, damit er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei. Er bitte deshalb um Mitteilung des Verfahrensstandes. Q. Am 31. August 2023 liess sich das SEM auf Aufforderung der damaligen Instruktionsrichterin ein weiteres Mal vernehmen und führte aus, die Replik enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung seines Standpunktes führen könnten, und verwies dazu auf seine bisherigen Ausführungen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. September 2023 zur Kenntnis gebracht. R. Am 7. März 2024 und am 17. September 2024 erkundigte sich der Rechtsvertreter namens seines Mandaten erneut nach dem Stand des Verfahrens, wobei er jeweils auf dessen schlechte psychische Verfassung hinwies. Dieser habe zwischenzeitlich mehrere Berufs- oder Ausbildungsangebote erhalten, diese aber nicht annehmen können. Mit Schreiben vom 12. März 2024 und vom 26. September 2024 beantwortete die jeweils zuständige Instruktionsrichterin die Anfragen. Dem Beschwerdeführer wurde in erwähntem Schreiben vom 26. September 2024 zudem mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin übertragen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM zunächst aus, es bestünden Zweifel an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Alter und seiner Identität. Er habe auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) 2002 angegeben. Die Handwurzelknochenanalyse habe jedoch eine Normreife von 19 Jahren ergeben, weshalb sein Geburtsdatum für das weitere Verfahren auf den (...) angepasst worden sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs anlässlich der BzP habe er behauptet, (...) Jahre alt zu sein und über eine "Mustawaka"-Karte verfügt zu haben. Bei der Anhörung habe er dies jedoch verneint und erklärt, lediglich eine Schülerkarte besessen, diese aber verloren zu haben. Eine "Mustawaka"-Karte sei - so das SEM - jedoch keine Schülerkarte, sondern die in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers umgangssprachliche Bezeichnung für die Identitätskarte. Diese werde nur an Volljährige ausgestellt. Mutmasslich habe er daher - wie an der BzP erwähnt - eine "Mustawaka"-Karte besessen und sei somit bereits volljährig gewesen, als er Äthiopien verlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass er dem SEM die Identitätskarte absichtlich vorenthalten habe, da diese seine tatsächliche Identität und sein Alter wiedergeben würde. Gestützt auf das vorhandene Vergleichsmaterial sei keine schlüssige Überprüfung der von ihm eingereichten Geburtsurkunde und des Schulzeugnisses der fünften Klasse möglich, da die Ausstellungspraxis betreffend diese Dokumente in Äthiopien unterschiedlich und die Beschaffung von Vergleichsmaterial kaum möglich sei. Ferner zweifelte das SEM an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Beziehungsnetz. Äthiopien und mithin die Städte der Region Somali, aus der der Beschwerdeführer stamme, seien mit Mobiltelefonie und Internet einigermassen erschlossen. Deshalb sei es wenig glaubhaft, dass er, wie in seinem Schreiben vom 6. November 2019 behauptet, mit seiner Mutter seit mehr als einem Jahr keinen Kontakt gehabt habe. Dass der Vater - wie in erwähntem Schreiben angegeben - wegen des Vorwurfs der Zugehörigkeit zur Organisation gegen Frieden respektive zur ONLF (Ogaden National Liberation Front) immer noch inhaftiert sei, sei angesichts des seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im April 2018 erfolgten politischen Wandels zu bezweifeln. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Zwangsrekrutierung erachtete das SEM als konstruiert. Aus den Befragungen sei nicht klar geworden, für welche Organisation man ihn habe rekrutieren wollen. Im Schreiben vom 6. November 2019 habe er ausgeführt, er hätte für die Liyu-Polizei rekrutiert werden sollen. In der BzP habe er indes davon gesprochen, man habe ihn als Soldat rekrutieren wollen. In der Anhörung habe er in diesem Zusammenhang sowohl die Bezeichnung "Soldat" als auch jene des "Liyu-Polizisten" verwendet. Auch habe er den Ablauf der Rekrutierung widersprüchlich, stereotyp und unsubstantiiert beschrieben. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Bruder wiederholt von dessen Arbeit bei der Liyu-Polizei weggelaufen, aber dennoch in der Region verblieben sei, der Beschwerdeführer indes nach seiner eigenen Desertion das Gefühl gehabt habe, das Land sofort verlassen zu müssen. Gemäss einem Bericht von Landinfo kenne grundsätzlich weder die äthiopische Armee noch die Polizei eine obligatorische Dienstpflicht und es würde niemand zwangsrekrutiert, schon gar keine Minderjährigen. Es sei daher unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer als (...)-Jähriger für die Liyu-Polizei hätte rekrutiert werden sollen. Die geltend gemachte Diskriminierung und die Behelligungen aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit qualifizierte das SEM als nicht asylrelevant. Es gebe zwar in verschiedenen Regionen des Landes, so auch an der Grenze zwischen den Regionalstaaten Somali und Oromia ethnische Konflikte. Eine Furcht vor Verfolgung lasse sich aus der alleinigen Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit jedoch nicht ableiten. Den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Auch wenn derzeit eine angespannte Lage in verschiedenen Teilen Äthiopiens herrschen würde, könne weder von Krieg noch Bürgerkrieg noch einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Der Vollzug sei daher grundsätzlich in alle Regionen zumutbar. Auch seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Vollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und in der Heimat verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Da er nicht glaubhafte Angaben zum Alter, seiner Identität und dem Beziehungsnetz gemacht habe, sei es nicht möglich, sich zur tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zu äussern. 4.2 In der Beschwerde wurde argumentiert, die Knochenaltersanalyse der Hand gehe von einer Standardabweichung von (...) Monaten aus. Die Analyse habe nur beschränkten Aussagewert, da das Knochenwachstum individuell variieren könne. Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Abweichung zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter von drei Jahren noch innerhalb des Normalbereichs. Bei Durchführung der Analyse sei der Beschwerdeführer (...) alt gewesen, weshalb die Abweichung nur knapp ausserhalb dieses Bereichs gelegen habe. Die Vorinstanz habe somit weder die richtige Standardabweichung verwendet, noch seine Volljährigkeit bewiesen. Solche Analysen seien zudem von geringem wissenschaftlichem Wert. Der Beschwerdeführer könne anhand der ungenauen Analyse immer noch als minderjährig erachtet werden. Laut einem Bericht der SFH vom 25. Mai 2016 gebe es für die relevanten Herkunftsregionen keine zuverlässigen Vergleichswerte. Ausserdem würden sozioökonomische und ethnische Faktoren ausser Acht gelassen. Gemäss dem Bericht der SFH sollten verschiedene Faktoren in einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden und es müsse im Zweifel von der Minderjährigkeit ausgegangen werden. Die Vorinstanz verweigere zudem eine Prüfung der eingereichten Dokumente. Der Beschwerdeführer sei jedoch seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und er könne nach dem Gesagten nicht zweifelsfrei als volljährig erachtet werden, weshalb es nicht an ihm liege, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Aus seinen Aussagen gehe sodann hervor, dass er eine Art Mustawaka-Karte respektive eine Karte wie die Mustawaka-Karte besessen habe. Umgangssprachlich werde dieser Begriff auch für andere Arten von Ausweisen verwendet. Er habe die Schülerkarte im Alter von (...) Jahren zwecks einer Reise nach Somalia erhalten. Diese habe er jedoch verloren respektive verlegt. Die Mutter besitze kein Mobiltelefon. Seine Schwester habe ihres verloren. Auch sei das Internet in der Region Somali instabil und insbesondere in dem kleinen Herkunftsort des Beschwerdeführers kaum aufrecht zu erhalten. Entgegen der Angabe des SEM habe er sodann in seinem Schreiben vom 6. November 2019 nicht angegeben, dass der Vater immer noch in Haft sei, sondern lediglich, dass seine Mutter ihm im September 2018 mitgeteilt habe, dass dieser in Haft sei. Er wisse nicht, ob sich dieser derzeit noch in Haft befinde. Im Weiteren wurde argumentiert, in der Somali-Region müssten gemäss dem erwähnten Bericht der SFH junge Männer oft der Liyu-Polizei beitreten. So sei es auch seinem Bruder ergangen. Die Behörden würden die ONLF als terroristische Organisation ansehen, welche den Frieden verhindere. Deshalb stünde die Aussage, der Vater sei wegen des Vorwurfs, dass dieser für eine Organisation gegen den Frieden gearbeitet habe, nicht in Widerspruch zu jener, dass der Vater wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur ONLF festgenommen worden sei. Aufgrund der Verschmelzung von Armee und Polizei erstaune es nicht, dass er (der Beschwerdeführer) ausgesagt habe, dass er als Soldat respektive als Polizist hätte rekrutiert werden sollen. Die Mitarbeiter der Liyu-Polizei würden Tarnanzüge tragen, wie es im Militär üblich sei, und die Militarisierung der Polizei werde auch von der SFH in ihrem Bericht angesprochen. Entgegen der Behauptung des SEM habe der Beschwerdeführer zudem weder an der Anhörung noch in seinem Antwortschreiben vom 6. November 2019 explizit erklärt, dass er über die Rekrutierung vorinformiert worden sei. Er sage in der Anhörung einzig aus, dass sie nicht über die Zwangsrekrutierung vorinformiert worden seien. Diese Angabe stehe jedoch nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Antwortschreiben, da diesem höchstens zu entnehmen sei, dass sie über den Ort, zu dem sie gefahren worden seien, vorinformiert worden seien. Die Antworten und Erzählungen wirkten zudem erlebnisbasiert. Seine Darlegung, dass jede Familie eine Person für die Arbeit in der Kebele habe zur Verfügung stellen müssen, entspreche den Tatsachen, wie verschiedene Quellen der SFH zeigten. Er habe von sich aus Sachverhaltsdetails genannt, wie etwa jenes, dass er eine gelbe Uniform getragen und die Arbeit alleine habe machen müssen. Er habe ausführlich von einem besonderen Vorfall während seiner Arbeit bei der Kebele sowie von seiner Flucht erzählt. Die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung sei ebenfalls der Auffassung gewesen, dass er auf Zusatzfragen ausführlich geantwortet habe. Zudem sei er nicht zur Haft des Vaters, die aufgrund der Flucht des Bruders erfolgt sei, befragt worden. Auch zur Flucht des Bruders seien keine Fragen gestellt worden. Die Vorinstanz verweise sodann auf einen Bericht von Landinfo, dem norwegischen Informationszentrum für Herkunftsländer, ohne daraus zu zitieren und ohne auf dessen englische Version zu verweisen. Dieser Version sei jedoch klar zu entnehmen, dass Minderjährige bei der Liyu-Polizei arbeiten würden. Gemäss dem Bericht würden in der Somali-Region 15-jährige Jungen als Erwachsene gelten. Es sei schwierig, das Alter der Kinder, die für diese Polizeieinheit arbeiten würden, anzugeben. Denn die Geburten würden selten dokumentiert. Auch kämen in der Somali-Region gemäss der SFH Zwangsrekrutierungen durch lokale Milizen vor. Ausserdem wurde auf die allgemeine Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt von Abiy Ahmed verwiesen und dazu erklärt, das Land drohe im Chaos zu versinken. Gemäss der Neuen Züricher Zeitung (NZZ) seien mehr als 1,4 Millionen Menschen vertrieben worden. Ethnische Spannungen hätten zu Todesopfern geführt. Man spreche von einem Krieg gegen die Tigray. Die Lage scheine unklar. Die Situation an der Grenze zu Eritrea habe sich verschärft. Die Grenze sei wieder geschlossen, die Friedensverhandlungen seien auf Eis gelegt und die zuvor vereinbarten Handelsverträge mit Eritrea nie umgesetzt worden. Das Antiterrorgesetz sei wieder eingeführt und etwa Journalisten ohne Anklage wegen Anstiftung zum Terrorismus angeklagt worden. Im Juni 2019 seien der Präsident der Region Amhara und andere hochrangige Beamte bei Anschlägen getötet worden. Das Internet sei vor den Anschlägen schon ausgeschaltet worden und Abyi habe gedroht, es für immer auszuschalten, sollten die tödlichen Unruhen durch Onlineanstiftung weiter angeheizt werden. Der Beschwerde waren insbesondere ein englischer Bericht von Landinfo vom 3. Juni 2016 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. November 2017 beigelegt. Zudem wurde ein als Zusatzblatt betiteltes Dokument des SEM, das durch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung zur Befragung vom 11. September 2018 ausgefüllt worden war, beigelegt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2020 stellte sich die Vor-instanz auf den Standpunkt, dass das auf der eingereichten Geburtsurkunde aufgeführte Geburtsdatum weder mit dem vom Beschwerdeführer an der BzP angegebenen Geburtsdatum noch mit jenem übereinstimme, welches er bei seiner Einreise angegeben habe. Solche Urkunden seien zudem nicht fälschungssicher und könnten leicht käuflich erworben werden. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen verwies das SEM auf seine bisherigen Erwägungen und ergänzte, dass selbst bei Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers weder eine unfreiwillige Mitarbeit bei einer Quartiermiliz noch eine angebliche unfreiwillige Rekrutierung für das äthiopische Militär oder die Liyu-Polizei asylrelevant wären. Im Weiteren verwies es auf zwei Berichte von Landinfo, darunter den der Beschwerde in englischer Sprache beigelegten Bericht vom 3. Juni 2016, dem zu entnehmen sei, dass die Liyu-Polizei keine Zwangsrekrutierungen betreiben würde, zumal die Entlöhnung lukrativ und Zwang daher nicht von Nöten sei. Freie Stellen würden durch das Clan-Netzwerk bekanntgegeben und nicht mehr inseriert werden. Unklar sei, wie weit die Liyu-Polizei Personen unter achtzehn Jahren rekrutiere. Zwei der konsultieren Quellen von Landinfo seien der Auffassung, dass auch Personen zwischen fünfzehn bis achtzehn Jahren rekrutiert würden. Laut einer Quelle würden fünfzehnjährige Knaben in der Region Somali als erwachsen erachtet. Keine Rede sei jedoch von (...)jährigen Personen gewesen. 4.4 In der Replik wurde hauptsächlich geltend gemacht, es sei nicht zulässig, aus den unterschiedlichen Angaben in der BzP und der Anhörung Widersprüche abzuleiten. Geburtstage würden in der Heimat des Beschwerdeführers nicht gefeiert und seien von geringer Bedeutung. Er kenne den genauen Tag und Monat seines Geburtsdatums nicht. Es sei aber davon auszugehen, dass dasjenige auf der Geburtsurkunde zutreffe, da diese von seiner Mutter gekommen sei und es sich um ein offizielles Dokument handle. Den Kontakt zu seiner Familie habe er gänzlich verloren, so dass er heute nicht wisse, wo sich diese befinde. Das SEM ignoriere, dass laut einem der von ihm zitierten Berichte von Landinfo in der Somali-Region auch schon fünfzehnjährige Knaben rekrutiert würden, da sie bereits als erwachsen erachtet würden. Auch werde in einem Bericht festgehalten, dass in der Somali-Region sehr wenige Geburten registriert würden. Demnach seien die im Bericht verwendeten Altersangaben anzuzweifeln, da es sich nur um Schätzungen handeln könne. Die vom SEM verwendete Quelle beziehe sich somit auf Spekulationen. Gemäss den Berichten gebe es klare Hinweise für Zwangsrekrutierungen durch die Liyu-Polizei. Das SEM lasse zudem die in der Beschwerde dargestellte politische Situation in Äthiopien unberücksichtigt. Eine Rückkehr in die Somali-Region sei für den Beschwerdeführer unzumutbar. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie und verfüge auch über keine Kontaktmöglichkeiten, da er nicht wisse, wo sich seine Angehörigen aufhielten. Er würde ohne Familie und ohne Obdach sein und wäre somit auf sich alleine gestellt. In der Somali-Region würde er zu einer Minderheit gehören und deshalb keinen Zugang zum Arbeitsmarkt finden. Er könne auch nicht einfach nach Addis Abeba ziehen, da er kein Amharisch spreche und sich kulturell dort auch nicht zurechtfinden würde. Angehörige oder Bekannte habe er dort ebenfalls nicht. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht die unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG) sowie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Gehörsanspruch umfasst die Begründungspflicht, wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6). 5.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 5.3 5.3.1 In der Rechtsmittelschrift wird bemängelt, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zu seinem Bruder unterbrochen worden und ihm diesbezüglich sowie zur Haft seines Vaters keine zusätzlichen Fragen gestellt worden seien (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zu seinem Bruder unterbrochen worden ist. Im Verlauf der Anhörung wurden ihm aber etliche Fragen zu seinem Bruder gestellt (vgl. SEM-Akte A28/16 F 43 ff., F52 f., F82 ff.). Ebenso erkundigte sich das SEM über seinen Vater, dessen Tätigkeiten und Inhaftierung (vgl. a.a.O. F25 f., F36, F39, F50 f.). Ergänzende Fragen zum Vater und den Geschwistern wurden dem Beschwerdeführer sodann im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 25. Oktober 2019 gestellt. Demnach hatte er genügend Gelegenheit, sich gegenüber der Vorinstanz zu diesen Punkten zu äussern. Auf Beschwerdeebene wird bezeichnenderweise nichts Ergänzendes in dieser Hinsicht vorgebracht. Die Rüge, es seien zu wenige Fragen zum Vater und Bruder gestellt worden, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. 5.3.2 Unter dem Hinweis auf die Anmerkungen der Hilfswerksvertretung zur Anhörung wird moniert, diese sei zu kurz geraten (vgl. Beschwerde S. 10). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Denn einerseits lässt sich feststellen, dass die Anhörung immerhin über vier Stunden gedauert hat. Gesetzliche Vorgaben zur Dauer einer Anhörung gibt es andererseits nicht, zumal es dabei um die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht und das SEM zu beurteilen hat, ob die erfolgte Anhörung genügt oder allfällige weitere Abklärungen zu tätigen sind. Vorliegend hat es - wie erwähnt - dem Beschwerdeführer schriftlich zusätzliche Fragen gestellt. Diese Vorgehensweise ist nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls und der schriftlichen Ergänzungsfragen nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt wurde genügend abgeklärt, zumal auf Beschwerdeebene - wie schon erwähnt - keine weiteren relevanten Ausführungen gemacht werden. 5.3.3 Mit Replik wird zudem vorgebracht, das Protokoll der BzP hätte vom SEM zwecks Feststellung von Widersprüchen nicht herangezogen werden dürfen (vgl. Replik S. 2). Dem Protokoll der BzP kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung zu den Asylgründen nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche zu den geltend gemachten Fluchtgründen können jedoch für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 5.2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Das SEM hat sich vorliegend hinsichtlich dem Kernvorbringen der Asylbegründung, nämlich der vom Beschwerdeführer dargelegten Zwangsrekru-tierung, hauptsächlich auf dessen Angaben in der Anhörung sowie die schriftlichen Antworten bezogen und dabei mit nachvollziehbarer Begründung geschlossen, dass seine Schilderungen als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Der entsprechende Vorwurf verfängt somit nicht. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit und mithin den Angaben zu seiner Person war das SEM sodann berechtigt, zwecks Prüfung deren Glaubhaftigkeit auch die Angaben an der BzP heranzuziehen, da diesbezüglich nicht bloss eine summarische Befragung erfolgte. 5.3.4 Die Vorinstanz hat schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden (Geburtsurkunde und Schulzeugnis) in seiner Sachverhaltsfeststellung erwähnt und gewürdigt und sich zudem auf Vernehmlassungsstufe dazu nochmals geäussert. Der Einwand auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 5), die Vorinstanz habe die Prüfung der eingereichten Dokumente verweigert, geht demnach ebenfalls fehl. 5.4 Das SEM ist demzufolge seiner Untersuchungspflicht nachgekommen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Verfahrensverletzungen des SEM lassen sich auch nicht - wie nachstehend dargelegt wird (E. 6) - mit Blick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit - feststellen. Der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache (vgl. Beschwerde S. 1) erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Minderjährigen Personen kommen im Asylverfahren besondere Verfahrensgarantien, wie etwa die Beiordnung einer Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 AsylG, zu. Die Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Gelingt ihr die Glaubhaftmachung respektive der Beweis der Minderjährigkeit nicht, so hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig erachtet (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3; BVGE 2019 I/6 E. 5.4). Die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Es ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Zwecks Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben einer asylsuchenden Person wird auf allfällige vorhandene Ausweisepapiere und die Aussagen zur Person - wie etwa deren Angaben zum schulischen Lebenslauf und zum familiären Umfeld - abgestellt. Bestehen Hinweise, dass die angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann gestützt auf Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (vgl. BVGE 2019/6 E. 5.5). 6.2 Der Beschwerdeführer hat keinen Identitätsausweis beim SEM eingereicht und dieses hegte Zweifel an der von ihm behaupteten Minderjährigkeit. Das SEM war demnach berechtigt zwecks Altersschätzung ein radiologisches Altersgutachten zu veranlassen, wobei in jenem Zeitpunkt die Vornahme einer Handknochenaltersanalyse als Standard galt. Gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 vom 8. August 2018 lässt jedoch das Ergebnis der Handknochenaltersanalyse vom 4. August 2017 für sich allein betrachtet keine zuverlässigen Angaben zur Frage zu, ob eine Person das 18. Altersjahr überschritten hat. Gemäss erwähnter Rechtsprechung, die aktuell nach wie vor Gültigkeit beansprucht, dient eine solche lediglich dazu, zu ermitteln, ob zusätzlich eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und eine zahnärztliche Untersuchung vorzunehmen sind. Auf letztere Untersuchungen kann dann verzichtet werden, wenn sich aus der Handknochenaltersanalyse eine erhebliche Wahrscheinlichkeit eines minderjährigen Alters ergibt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Letzteres war gemäss dem Untersuchungsergebnis, welches ein geschätztes Alter von 19 Jahren ergab, vorliegend nicht der Fall (vgl. SEM-Akte A7/1). Das Ergebnis der Handknochenaltersanalyse kann daher vorliegend nicht als eigentliches Indiz, welches für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen würde, herangezogen werden; genauso wenig taugt es aber als Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Es ist daher im Folgenden auf die von ihm eingereichten Dokumente, die Aussagen zu seiner Person, insbesondere die damit verbundenen Angaben zum schulischen Lebenslauf und zum familiären Umfeld abzustellen. Wie nachstehend aufgezeigt, ergibt diese Prüfung, dass seine Angaben in etlichen und teils zentralen Punkten ungereimt ausfallen. Bei einer Gesamtwürdigung gelingt es ihm nicht, seine im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 6.3 6.3.1 Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte Geburtsurkunde sowie das Schulzeugnis genügen von Vornherein nicht als Identitätsnachweis (vgl. Art. 1a Bst. c AsylV 1). Wie vom SEM in der Vernehmlassung vom 11. Februar 2020 zutreffend erkannt, sind solche Urkunden im Heimatstaat des Beschwerdeführers zudem leicht käuflich zu erwerben, weshalb ihnen von vorneherein ein geringer Beweiswert zukommt. Ungeachtet der Frage danach, ob sie mangels Vergleichsmaterials überprüft werden können, sind sie zudem aus nachfolgenden Gründen nicht zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Minderjährigkeit geeignet: Auf der nachgereichten Geburtsurkunde wird als Geburtsdatum der (...) vermerkt. Diese Angabe lässt sich allerdings nicht mit jener im Schulzeugnis vereinbaren, wonach der Beschwerdeführer bereits im Jahr (...) die fünfte Klasse abgeschlossen habe (vgl. SEM-Akte A29 Beweismittel Nr. 1 und 2). Demzufolge wäre er nämlich bereits ungefähr im Jahr (...) eingeschult worden und nicht erst etwa im Jahr (...), womit er bei dem von ihm genannten Einschulungsalter von (...) Jahren bereits im Jahr (...) geboren wäre und die Schule - bei der von ihm angegebenen Dauer seines Schulbesuchs von sechs Jahren - auch nicht erst wie von ihm - unterschiedlich - zu Protokoll gegeben im Jahr (...) oder (...) abgebrochen hätte, sondern spätestens bereits im Jahr (...) (vgl. SEM-Akte A1/2 S. 1, A8/11 Ziffern 1.06, 1.17.04 und 8.01, A28/16 F32 f.). Wie vom SEM in der Vernehmlassung zutreffend erwähnt wird, fällt sodann auf, dass das auf der Geburtsurkunde aufgeführte Datum vom (...) weder mit seiner Angabe auf dem Personalienblatt, wo als Geburtsdatum der (...) vermerkt ist, noch mit seinem Vorbringen im Rahmen der BzP vom17. August 2017, wonach er (...) Jahre und (...) Monaten alt sei, übereinstimmt (vgl. SEM-Akte A1/2 S. 1, A8/11 Ziffer 1.06). Im länderspezifischen Kontext erscheint es - wie in der Replik argumentiert wird (vgl. Replik S. 2) - zwar möglich, dass der genaue Tag und Monat des Geburtsjahres in der Heimatregion des Beschwerdeführers nicht bekannt sind. Er gab an der BzP aber auf die explizite Frage, ob dies sein exaktes Geburtsdatum sei oder bloss eine ungefähre Angabe, an, es handle sich dabei um sein exaktes Geburtsdatum und er kenne dieses, da seine Mutter es in das Familienbüchlein reingeschrieben habe (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffer 1.06). Auch mag dem Geburtsdatum in der Heimatregion - wie weiter geltend macht wird (vgl. Replik S. 2) - lediglich eine geringe Bedeutung zukommen und daher nur sehr wenige Geburten registriert werden. Diesem Einwand steht jedoch entgegen, dass er die erwähnte Geburtsurkunde nachreichte, womit das Gesagte für ihn nicht gelten würde und seine Geburt in seiner Heimat sehr wohl registriert worden wäre. 6.3.2 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 5 f.) machte er ausserdem widersprüchlich Angaben zu der von ihm genannten "Mustawaka"-Karte. So erklärte er an der BzP, er habe eine Identitätskarte besessen, es sei aber keine offizielle Identitätskarte, sondern eine Schülerkarte gewesen. Diese sei verloren gegangen. Auf die Frage, ob er eine offizielle Identitätskarte besessen habe, antwortete er, er habe eine "Mustawaka"-Karte besessen, das sei eine Karte, die Jugendliche erhalten würden. Es sei eine Identitätskarte (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffer 4.03). An der Anhörung erklärte er jedoch auf die Frage hin, ob er die von ihm an der BzP erwähnte "Mustawaka"-Karte beschaffen könne, er habe keine "Mustawaka"-Karte besessen, sondern eine Schülerkarte (vgl. SEM-Akte A28/16 F9). Damit bestehen eindeutig unterschiedliche Aussagen hinsichtlich der von ihm erwähnten "Mustawaka"-Karte. Selbst wenn - wie in der Beschwerde weiter argumentiert wird (vgl. Beschwerde a.a.O.) - umgangssprachlich in seiner Heimatregion das Wort "Mustawaka" für sämtliche Ausweisarten und somit auch für die Schülerkarte und nicht nur für die Identitätskarte verwendet würde, wäre damit weder erwähnter Widerspruch ausgeräumt, noch das von ihm behauptete Geburtsdatum glaubhaft gemacht. Denn wäre er tatsächlich anfangs (...) geboren und hätte er, wie argumentiert wird, bloss eine "Art" "Mustawaka"-Karte respektive eine Schülerkarte im Alter von (...) Jahren erhalten und somit im Jahr (...) eine solche besessen (vgl. Beschwerde a.a.O.), so wäre daraus zu schliessen, dass er in jenem Zeitpunkt noch zur Schule gegangen wäre. Letzteres steht indessen im Widerspruch zu seinen - wie erwähnt - ebenfalls nicht übereinstimmenden Schilderungen, dass er die Schule bereits im Jahr (...) respektive im Jahr (...) abgebrochen habe (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffer 1.17.04, A28/16 F32 f.). 6.3.3 Was das familiäre Beziehungsnetz anbelangt, wird auf Beschwerdeebene betont, er habe letztmals im September 2018 mit der Mutter Kontakt gehabt. Seither habe er den Kontakt zur Familie verloren und wisse nicht, wo sich seine Eltern und Geschwister befinden würden (vgl. Beschwerde S. 6, Replik S. 3). Dazu lässt sich festhalten, dass die von ihm zu den Akten gereichte Geburtsurkunde am 21. September 2017 beim SEM einging. Es wäre daher zwar durchaus möglich, dass ihm seine Mutter - mit der er, wie zuvor erwähnt, bis ins Jahr 2018 noch Kontakt gehabt habe - die Urkunde in die Schweiz hat zukommen lassen, wie er in der Anhörung erklärt (vgl. SEM-Akte A28/16 F8). In Übereinstimmung mit der Folgerung des SEM in seiner Verfügung erscheint es aus den nachfolgenden Gründen dennoch nicht glaubhaft, dass er seit September 2018 respektive gemäss der abweichenden Schilderung in der Anhörung bereits seit August 2018 und damit seit nunmehr über sechs Jahren jeglichen Kontakt zu seiner Familie verloren haben soll (vgl. SEM-Akte A28/16 F10, A32/2 S. 2): Immerhin war es dem Beschwerdeführer nämlich im Dezember 2018 möglich, das zuvor erwähnte Schulzeugnis bei der Vorinstanz einzureichen (vgl. SEM-Akte A29 Beweismittel Nr. 2). Auch kann seine Angabe in der Stellungnahme vom 6. November 2019, die Situation seiner Familie habe sich in seiner Herkunftsregion verschlechtert, so interpretiert werden, dass sich seine Angehörigen nach wie vor im Heimatstaat befinden. Es erhellt demnach nicht, weshalb er zugleich erklärt, nicht zu wissen, wo sich die Familie aufhalte (vgl. SEM-Akte A32/2 S. 2). Dass er in der Replik angibt, auch nicht zu wissen, wo sich der älteste Bruder aufhält, erstaunt angesichts seiner früheren Schilderung, wonach er zumindest Kenntnis davon gehabt habe, dass dieser geflüchtet sei und sich im Ausland aufhalte (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffer 3.01, A28/16 F11, F13 und F82). Zum Verbleib seiner Schwester M._______ widerspricht er sich. So gab er bei der Vor-instanz wiederholt zu Protokoll, diese sei ins Ausland geflohen (vgl. SEM-Akte A28/16 F11 ff.). Dies stimmt allerdings nicht mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 6. November 2019, dass sich ausser seinem ältesten Bruder alle anderen Geschwister bei der Mutter befinden würden, überein (vgl. SEM-Akte A32/5 S. 2). Er erzählte gegenüber dem SEM zudem, er habe eine Tante väterlicherseits; mütterlicherseits habe er drei Onkel und zwei Tanten. Ein Onkel lebe in Amerika (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffern 3.01 und 3.03). In erwähnter Stellungnahme bringt er hingegen vor, sein Vater habe zwei Brüder, der eine davon lebe in Somalia, der anderen in der Region C._______ in Äthiopien, und die Mutter habe zwei Schwestern (vgl. SEM-Akte A32/5 S. 3), womit auch diesbezüglich Unstimmigkeiten in seinen Aussagen herrschen. Insbesondere erwähnt er in seiner Stellungnahme aber den im Rahmen der Anhörung mehrmals genannten Onkel mütterlicherseits nicht, was angesichts seiner Erklärung, dass dieser ihm zur Ausreise verholfen habe, nicht nachvollziehbar erscheint (vgl. SEM-Akte A28/16 F48, F80 f., F92). Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass weder die in der Replik verwendete Bezeichnung "klein" für den "Heimatort" des Beschwerdeführers zutrifft, noch, dass es dort kaum Internet gebe (vgl. Beschwerde S. 6). Eigenen Angaben zufolge stammt er nämlich aus C._______ in der N._______-Zone (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffern 1.07 und 2.01). Nach Kenntnis des Gerichts verfügte diese Stadt im Jahr 2023 über mehrere (...) Einwohner und Einwohnerinnen. Grundsätzlich existiert in den Städten erwähnter Zone Zugang zu Mobilfunk und Internet, auch wenn dieses nicht immer verfügbar ist (vgl. [...], alle abgerufen am 31. Oktober 2024). 6.3.4 Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen zu seinem Geburtsdatum, seinem schulischen Lebenslauf und seinen familiären Verhältnissen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM ist daher zu Recht von dessen Volljährigkeit ausgegangen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 8. 8.1 Wie zuvor aufgezeigt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt seiner Asylgesuchsstellung glaubhaft zu machen. Auch ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt und daher sein Asylgesuch abzulehnen ist, im Ergebnis zu bestätigen: 8.2 Es ist mit dem SEM einherzugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 11. September 2018 die Zwangsrekrutierung nicht nur unsubstantiiert, sondern auch widersprüchlich beschreibt. So erklärt er im Rahmen der Anhörung zuerst, am Tag als sie abgeführt worden seien, seien sie nicht über die Zwangsrekrutierung informiert worden. Es sei einfach ein Fahrzeug gekommen, sie seien von C._______ weggebracht worden und von dort nach ihrer Ankunft geflohen (vgl. SEM-Akte-A28/16 F68). Auf Nachfrage hin führt er jedoch aus: "Bei der Abfahrt hat mein Vorgesetzter gesagt, dass wir rekrutiert werden. Er sagte aber nicht, zu welcher Truppe ich gehören würde, zu Arma Batanai, zu Lyiu-Police oder weiter (vgl. SEM-Akte A28/16 F73)." Auf die schriftliche Ergänzungsfrage des SEM, wer konkret ihn habe rekrutieren wollen, erklärt er indes, sein Chef vom Sicherheitsdienst habe ihn aufgeboten, dass er mit ihm zur Liyu-Polizei gehen wolle, damit er dort arbeiten könne. Als er dort gewesen sei, sei er gezwungen worden, deren Uniform zu tragen und dortzubleiben (vgl. SEM-Akte A30/3 S. 2, A32/5 S. 3). Demnach wäre er aber - entgegen der Argumentation in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 8) - im Vorfeld sowohl über seine Rekrutierung als auch darüber informiert worden, welcher Truppe er hätte zugeteilt werden sollen. Auf die weitere schriftliche Frage des SEM, woran er erkenne, dass es die Armee, die Liyu-Polizei oder andere Einheiten gewesen seien, die ihn hätten rekrutieren wollen, antwortet er in seiner Stellungnahme zugleich, er habe gewusst, dass es die Liyu-Polizei sei, da ein Junge im Camp ihm dies gesagt habe. Davor sei nicht klar gewesen, wer genau diese Personen seien (vgl. SEM-Akte A30/3, S. 2, A32/5 S. 3). Mit diesen Antworten widerspricht er sich somit sogar innerhalb der Stellungnahme vom 6. November 2019. 8.3 In Übereinstimmung mit dem SEM in dessen Verfügung erhellt sodann nicht, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach seiner Desertion als Polizist der Liyu zunächst wegen seines inhaftierten Vaters in der heimatlichen Region verlieben sein soll, er (der Beschwerdeführer) sich jedoch veranlasst sah, noch am Abend seiner Rekrutierung und anschliessenden Desertion zu fliehen und seine Ausreise ins Ausland zu planen (vgl. SEM-Akte A28/16 F44, F52 f., F72 und F82). Eine schlüssige Erklärung wird hierzu auf Beschwerdeebene nicht abgegeben. Zudem fällt auf, dass er darlegte, sein Bruder sei von der Liyu-Polizei rekrutiert worden, als dieser gerade volljährig geworden sei (vgl. SEM-Akte A28/16 F46). Selbst wenn in der Somali-Region - wie in der Replik erklärt wird (vgl. Replik S. 3) - Personen im Alter von (...) Jahren bereits als erwachsen und damit als volljährig erachtet werden sollten - ist angesichts erwähnter Aussage nicht nachvollziehbar, weshalb er (der Beschwerdeführer) im Gegensatz zu seinem Bruder schon mit (...) Jahren hätte rekrutiert werden sollen (vgl. SEM-Akte A28/16 F56, F76). 8.4 Ebenfalls leuchtet - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt - nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer an der BzP zunächst davon spricht, sein Vater sei 2013 wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zu einer "Organisation gegen den Frieden" inhaftiert worden, er die Organisation demgegenüber (erst) an der Anhörung mit ONLF bezeichnet, was für Ogaden National Liberation Front steht und so viel bedeutet wie "Nationale Befreiungsfront des Ogaden" (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffer 7.02, A28/16 F50). Auch erklärt er einmal, sein Vater sei wegen des genannten Verdachtes inhaftiert worden und ein andermal, der Vater sei wegen des Bruders, der ins Ausland desertiert sei, inhaftiert worden. Wenn sein Bruder wie vom Beschwerdeführer angegeben geflüchtet wäre, als er (der Beschwerdeführer) die Schule im (...) abgebrochen habe, und die endgültige Flucht des Bruders Anlass dazu gegeben habe, dass der Vater (erneut) inhaftiert worden sei, erscheint zugleich nicht nachvollziehbar, wieso sich der Vater im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers im Februar 2015 zu Hause aufgehalten habe und nicht mehr im Gefängnis gewesen sei (vgl. SEM-Akte A28/16 F21, F52 ff.). 8.5 Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Kern nicht nur seine Zwangsrekrutierung, sondern insbesondere auch seine Flucht undetailliert und zugleich nicht nachvollziehbar beschreibt. So leuchtet nicht ein, dass ihm noch am selben Abend seiner Zwangsrekrutierung so einfach die Flucht gelungen sein soll, indem andere ihn gefragt hätten, ob er mit ihnen fliehen wolle, und sie bei Sonnenuntergang trotz Bewachung durch Soldaten, die etwas entfernt von ihnen gewesen seien, über einen Stacheldrahtzaun gesprungen seien. Auch dass die Mutter des Beschwerdeführers noch gleichentags seinen Onkel in E._______ informiert habe und er mittels der Hilfe einer ihm unbekannten Frau, die ihm begegnet sei und ihn nicht verraten habe, den Weg zu diesem Onkel gefunden habe, erscheint im Gesamtkontext als stereotyp und konstruiert (vgl. SEM-Akte A28/16 F48, F67 ff., F71 f., F78 und F97). Seine Beschreibung des Camps fällt zudem dürftig aus, indem er dieses sehr allgemein als Ort mit Gebäuden, die nicht hoch seien, sowie als Camp mit Zelten beschreibt (vgl. A28/16 F93 ff.). 8.6 Zwar trifft es zu, dass er seine Arbeit bei der Kebele teils auch detailliert schildert, wie etwa, dass er die Arbeit meist alleine gemacht habe, da die Soldaten, die mit ihm hätten arbeiten sollen, Khat geraucht hätten. Auch beschreibt er einen Vorfall, bei dem sein Vorgesetzter (...), relativ ausführlich (vgl. SEM-Akte A28/16 F60 und F63). Es mag daher möglich erscheinen, dass er zweitweise bei der Kebele gearbeitet hat. Ob dies unfreiwillig und ohne jegliche Entlöhnung geschah, erscheint im Gesamtkontext jedoch zweifelhaft, kann letztlich aber dahingestellt bleiben. Denn selbst bei einer unfreiwilligen Tätigkeit für die Kebele wäre nicht ersichtlich, inwiefern dieser vorliegend ein flüchtlingsrechtliches Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu Grunde liegen würde und diese die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erfüllen würde. 8.7 Die Frage, ob in der Somali-Region, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Zwangsrekrutierungen für das äthiopische Militär oder die Liyu-Polizei tatsächlich erfolgen, ist aufgrund des Gesagten nicht weiter zu verfolgen. Denn so oder anders ist infolge der vorstehenden Erwägungen zu schliessen, dass eine solche vom Beschwerdeführer beschriebene Zwangsrekrutierung sowie auch seine anschliessende Flucht als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. 8.8 Was die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, die mitunter zu Diskriminierungen geführt habe, sind die entsprechenden Vorbringen schon aufgrund deren mangelnden Intensität nicht als asylrelevant zu erachten. 8.9 Zusammenfassend lässt sich demzufolge feststellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungslage im Heimatstaat glaubhaft zu machen oder nachzuweisen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt derzeit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht per se als unzulässig erscheinen. Daran ändert der Hinweis in der Beschwerde auf die unklare politische Lage in Äthiopien nichts, zumal sich daraus nicht auf eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr schliessen lässt. 10.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die allgemeine Lage - mit Ausnahme einzelner Regionen - nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3261/2022 vom 23. Januar 2024 E. 11.1). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung begünstigende Faktoren wie genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten und ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4. f., bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1). Der Bürgerkrieg in Tigray konnte inzwischen mit der Unterzeichnung des Waffenstillstands- und Friedensabkommens vom 2. November 2022 beigelegt werden, auch wenn dessen Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist. Sodann erreichten nach einer fast zweijährigen Blockade auch wieder Hilfsgüter die dortige Region. Allerdings flammen in den unterschiedlichen Regionen Äthiopiens Spannungen immer wieder gewaltsam auf. Gleichzeitig ist das Land hinsichtlich der humanitären Lage mit multiplen Herausforderungen konfrontiert. Nachdem es seit Mitte der 1990er Jahre bemerkenswerten Fortschritt in der Hungerbekämpfung gemacht hatte, wirken sich zahlreiche Faktoren seit Beginn der Covid-19 Krise negativ auf die humanitäre Lage aus. Zu nennen sind, nebst der Pandemie und dem zweijährigen Bürgerkrieg in Tigray, eine historische, seit Jahren andauernde Dürre, die insbesondere das südliche und östliche Äthiopien hart getroffen hat, der Rückgang internationaler humanitärer Hilfe, der Anstieg der Inflation in Folge des Ukrainekrieges sowie insbesondere auch die grosse Anzahl von Binnenvertriebenen. Die Versorgungssituation bleibt in jeglicher Hinsicht (Zugang zu Nahrung, medizinische Versorgung, Bildung) prekär und entsprechend ist die Zahl der Binnenvertriebenen zunehmend (vgl. Urteil des BVGer E-6634/2019 vom 17. November 2023 E. 7.4.2 m.w.H.). 10.3.3 10.3.3.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Region Somali respektive dem Somali regional State (SRS). Dort herrschte zwischen 2005 und 2019 unter Abdi Mohamed Omar (genannt Abdi Iley) eine äusserst prekäre Menschenrechtslage und die ethnische Gewalt wurde geschürt. Nach dem Amtsantritt von Abi Ahmed als neuem Präsident Äthiopiens wurde Abdi Iley im August 2018 festgenommen und Mustafa Omar wurde zum neuen Regionalpräsidenten, was innerhalb des SRS in vielerlei Hinsicht, insbesondere mit Blick auf die Menschenrechtslage, zu Verbesserungen führte (vgl. Urteil des BVGer E-6634/2019 vom 17. November 2023 E. 7.4.3 m.w.H; vgl. Jonah Wedekind: Prosperity to the periphery?, The Politics of resource extraction in Ethiopia, Post-2018, in Rift Valley Institute 2024 [https://riftvalley.net/wp-content/uploads/2024/03/Prosperity-to-the-Periphery_final.pdf S. 25 und 31 f.], abgerufen am 1. November 2024). 10.3.3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb des SRS aus der Stadt C._______ (vgl. SEM-Akte A8/11 Ziffern 1.07 und 2.01) in der N._______-Zone stammt. Diese Zone ist - im Gegensatz zu der südwestlichen Grenzregion von Shinile - nicht etwa von Konflikten betroffen (vgl. E-6634/2019 E. 7.4.3). Eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer zudem unter anderem einen in Jijiga, der Regionalhauptstadt der Fafan-Zone, wohnhaften Onkel. Die Stadt C._______ ist die (...) Stadt der N._______-Zone und liegt rund (...) von Jijiga, der Regionalhauptstadt der (...) Fafan-Zone, entfernt. Der Grossteil der Bevölkerung der Stadt C._______ verdient seinen Lebensunterhalt mittels Beschäftigung im staatlichen Dienstleistungssektor, in privaten Unternehmen oder aber mittels Viehzucht. Die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten fokussieren sich auf den Einzelhandel mit Elektronik und Konsumgütern sowie dem Betreiben von Hotels, Restaurants und Transportdienstleistungen. Die umliegende Gemeinde ist ländlich geprägt und betreibt Viehzucht als Einnahmequelle. Es herrscht aber auch Arbeitslosigkeit und Geldüberweisungen aus dem Ausland spielen eine wichtige Rolle. C._______ verfügt über städtische und private Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Gesundheitszentren, Gesundheitsposten und Kliniken sowie über staatliche und private Bildungseinrichtungen. Aufgrund des Bevölkerungswachstums um rund 70% in den vergangenen Jahren, wurden die Infrastrukturen und Dienstleistungen der Stadt stark unter Druck setzt, was sich in einer schlechten sanitären Situation niedergeschlagen hat, welche ihrerseits ein Hindernis für das sozioökonomische Wachstum darstellt. Die Stadt C._______ liegt - ebenso wie Jijiga - in einem von wiederkehrenden Dürren betroffenen Distrikt. Insbesondere hat dies Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der Viehzüchter durch Verlust deren Viehbestände. Deren Familien sind dem Risiko der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, was mithin zur Entstehung einer grossen Zahl von Binnenvertriebenen (IDPs) im Distrikt geführt hat. Hinsichtlich der Wasserversorgung existieren in der Stadt C._______ zwar verschiedene Wasserquellen (städtisches Leitungswassersystem, Brunnen und Bezug des Wassers von Wasserverkäufern), die jedoch gemäss den konsultierten Quellen in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht immer eine zureichende Versorgung sicherzustellen vermögen (vgl. [...], alle abgerufen am 1. November 2024). Was die Regionalhauptstadt Jijiga anbelangt, so ist sie eine der grössten Städte Ostäthiopiens und gilt auch als Zentrum für Rückkehrer aus der Diaspora. Obwohl sie überwiegend somalisch ist, war sie schon immer ethnisch gemischt. Grenzüberschreitende Verbindungen und Mobilität bestimmen sodann die auf den Handel ausgerichtete Wirtschaft Jijigas. Die Stadt wuchs in den vergangenen Jahren flächenmässig explosionsartig. Die Wirtschaft wuchs ebenfalls, was nicht nur durch das gestiegene Vertrauen lokaler Investoren bedingt war, sondern auch durch staatliche Bundesgelder sowie den Zustrom Hunderter von Rückkehrenden aus der Diaspora angetrieben wurde. Im Jahr 2018 etwa wurden in Jijiga mehrstöckige Hotels und Geschäftszentren gebaut. Viele Diaspora-Somalier, auch solche, die keine Verbindungen zu Beamten hatten, kauften Land, bauten Häuser und investierten. Es entstanden (...)s, Restaurants und andere Unternehmen im Besitz der Diaspora. Die Stadt verzeichnet allerdings einen erheblichen und vor allem klimabedingten Zustrom von Arbeitsmigranten (vom Land in die Stadt), Binnenvertriebenen und Flüchtlingen, die unter Armut und Ausgrenzung leiden. Eine zentrale Herausforderung besteht daher darin, das Wirtschaftswachstum gerechter zu gestalten, damit mehr Migranten und schutzbedürftige Mitglieder der Aufnahmegesellschaft von den zunehmenden wirtschaftlichen Möglichkeiten und Dienstleistungen profitieren können. In den letzten Jahren haben daher die Regierung und internationale Entwicklungsbanken stark in die Infrastruktur der Region investiert (vgl. Cities Alliance, Cities Without Slums, Hosted by UNOPS, Swiss Agency for Development and Cooperation (SDC): Jigjiga, Diaspora Engagement for City Development, Duration: November 2019 - November 2021 [https://www.citiesalliance.org/sites/default/files/2022-06/project_profile_jigjiga_v2.pdf]; vgl. Thompson, Daniel K. et al., Geopolitical boundaries and urban borderlands in an Ethiopian frontier city, in: Urban Geography, 44(2), 2023, S. 301-325, [https://doi.org/10.1080/02723638.2021.1979285]; vgl. Cities Alliance, Cities Without Slums, Hosted by UNOPS, Swiss Agency for Development and Cooperation (SDC): Leveraging Migration for improved jobs and services along Ethiopia's Berbera Corridor, Duration: April 2023 - March 2026, S. 3 [https://www.citiesalliance.org/sites/default/files/2023-08/citiesalliance_berberacorridor_2023.pdf]; alle abgerufen am 1. November 2024). 10.3.3.3 Vorliegend erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach C._______ oder nach Jijiga aufgrund der dort derzeit herrschenden allgemeinen Lage nicht als unzumutbar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es, wie vorstehend erwähnt, nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner hauptsächlich aus C._______ stammenden Familie hat und nicht weiss, wo sich diese aufhält. Auch ist - entgegen seinen Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme - in Würdigung der gesamten Akten - davon auszugehen, dass ein Onkel in der Stadt Jijiga, wohnhaft ist. Angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Beziehungsnetz im Heimatstaat ist es - übereinstimmend mit dem SEM - nicht möglich, zu den aktuell konkreten Lebensumständen der Familie oder jener des vermutlich in Jijiga wohnhaften Onkels Stellung zu nehmen, womit eine Prüfung allfälliger diesbezüglicher Vollzugshindernisse vereitelt wird. In C._______ besass der Vater des Beschwerdeführers ein (...) (vgl. SEM Akte 28/16 S. 4, 32/2 S. 2), womit davon ausgegangen werden kann, dass seine Familie nicht zu der in C._______ von der Dürre besonders betroffenen Gruppe der Viehzüchter gehört. Bei Jijiga handelt es sich zwar nicht um den Heimatort des Beschwerdeführers. Dennoch ist aufgrund der guten Ausbildung, die er in der Schweiz absolviert hat ([zweijährige] (...)-Lehre als (...) [vgl. Eingabe vom 20. Juli 2023]), davon auszugehen, dass ihm ein wirtschaftliches Fortkommen in dieser aufstrebenden Stadt möglich sein wird. Ferner ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Erwachsenen handelt, der - wie erwähnt - in der Schweiz eine gute Ausbildung genossen und einen praktischen Beruf erlernt hat. Gemäss seinem Vorbringen war er zudem bereits in der Vergangenheit in seinem Heimatland in verschiedenen Arbeitsbereichen tätig. Auch wenn er sich nunmehr seit über sieben Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten und somit bereits einen gewissen Integrationsgrad erreicht hat, ist es ihm nach dem Gesagten dennoch zuzumuten, sich in seine Heimatregion, wie etwa nach Jijiga zu begeben, wo er wie erwähnt über einen Onkel verfügen dürfte und er aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten einer Erwerbstätigkeit nachgehen und für sich sorgen könnte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die abgeschlossene Lehre des Beschwerdeführers zwar auf eine gelungene Integration in der Schweiz hindeutet. Jedoch ist diese für die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbeachtlich. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, sich mit einem Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung an das kantonale Migrationsamt zu wenden. Bei dessen Beurteilung wäre seine Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. 10.3.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 10.4 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2020 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Auch im Urteilszeitpunkt ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant verändert hat, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Claudia Jorns Morgenegg Versand: