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D-6041/2015

D-6041/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der aus B._______ stammende iranische Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo er selbentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl ersuchte. A.b Am 27. Juli 2011 wurde die Befragung zur Person (fortan BZP) durchgeführt (vgl. Act. A 5), die Anhörung zu den Asylgründen (fortan Anhörung) fand am 9. August 2011 statt (vgl. Act. A 7). Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen: Er sei auf dem Heimweg von der Arbeit im Jahr 2008 unbeabsichtigt in einen Demonstrationszug geraten, welcher aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen stattgefunden habe und sei dabei von den Polizisten einer Spezialeinheit festgenommen, auf die Polizeiwache gebracht, während zehn Tagen festgehalten und physisch und psychisch misshandelt worden. Nach ungefähr zehn Tagen sei er aus der Haft entlassen worden und für ungefähr sechs Monate nach Teheran gegangen, danach sei er nach B._______ zurückgekehrt, in der Annahme, sich mit keinen weiteren Problemen mit den heimatlichen Behörden konfrontiert zu sehen. Wegen den erlittenen Misshandlungen habe er seine Nase operieren müssen. Als er am 14. Februar 2011 auf dem Nachhauseweg Beamte in seiner Gasse gesehen habe, die ihre Autos dort parkiert hätten, in der Absicht, ihn abzuholen (vgl. Act. A 5, S: 6), beziehungsweise als ihn seine Schwester am fraglichen Tag auf seinem Mobiltelefon angerufen habe, um ihn zu warnen, wegen den Beamten nicht nachhause zu kommen (vgl. Act. A 7, S. 7), sei er erneut nach Teheran geflüchtet, wo er sich während drei Monaten bei einem Freund versteckt habe. Im Mai bzw. Juni 2011 sei er nach B._______ zurückgekehrt, von wo aus er mithilfe eines Schleppers via Teheran den Iran verlassen habe. Hinzu komme, dass er zugunsten des Präsidentschaftskandidaten C._______ Flyer verteilt habe und befürchte, ein Freund habe seinen Namen unter Folter den heimatlichen Behörden verraten. Allerdings habe er deshalb bisher keine konkreten Probleme gehabt. A.c Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, darunter im Original und in deutscher Übersetzung eine Gerichtsvorladung von (...) (fortan: Gerichtsvorladung), ein Gerichtsurteil von (...) (fortan Urteil), welchem zufolge er wegen Verletzung der § 518-610-618 000 des Islamischen Strafgesetzes zu verurteilen und bei Sichtung unmittelbar festzunehmen sei, ferner seien sämtliche seiner Vermögenswerte zu beschlagnahmen und den zuständigen rechtlichen Instanzen zu übergeben; und die englische Übersetzung vom 13. Juni 2012 eines undatierten Arztzeugnisses des (...), welchem zufolge er sich einer Nasenoperation wegen Atembeschwerden habe unterziehen müssen. B. B.a Am 4. Juni 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärung betreffend der eingereichten Dokumente. B.b Am 7. Juli 2015 traf das Abklärungsergebnis beim SEM ein, welchem zufolge es sich beim eingereichten Urteil zweifelsohne um eine Fälschung handle, da Dokumente der eingereichten Art seit 2005/2006 computerisiert hergestellt würden, während das eingereichte Urteil dem davor verwendeten Typus entspräche, zudem entsprächen die auf den Akten aufgeführten Fallnummern nicht den Angaben, wie sie seit 2005/2006 aufgeführt würden, ausserdem unterscheide sich die Bezeichnung des zuständigen Gerichts von den Angaben echter Dokumente dieser Art und die zitierten Paragraphen bezögen sich nicht auf die angeblichen Straftaten. B.c Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 brachte das SEM dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsabklärung in zusammengefasster Form zur Kenntnis und setzte ihm eine Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an. B.d Nach gewährter Fristerstreckung ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. August 2015 (Eingangsdatum SEM: 13. August 2015) um Weiterleitung der Botschaftsabklärung. B.e Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 verweigerte das SEM die Weiterleitung der Botschaftsabklärung unter Verweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG. B.f Mit Eingabe vom 24. August 2015 (Eingangsdatum SEM: 25. August 2015) ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin erneut um Akteneinsicht und beharrte auf der Echtheit der eingereichten Beweismittel. B.g Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 verweigerte das SEM die Weiterleitung der Botschaftsabklärung unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen. C. Mit Verfügung vom 27. August 2015 (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylvorbringen und insbesondere das eingereichte Urteil hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Letzteres habe sich als Fälschung erwiesen und der Beschwerdeführer habe zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Fälschungsmerkmalen keine Stellung bezogen, sondern lediglich in pauschaler Weise und damit unbehelflich auf der Echtheit der eingereichten Beweismittel bestanden. Aufgrund der Tatsache, dass sich die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen massgeblich auf gefälschte Beweismittel abstützten, sei deren Glaubhaftigkeit erschüttert. Vor diesem Hintergrund sei es nicht weiter erstaunlich, dass auch seine im Verlauf des Asylverfahrens abgegebenen Darstellungen unstimmig gewesen seien. So habe er im Zusammenhang mit der Freilassung nach der ersten Festnahme anlässlich der BzP behauptet, diese sei erfolgt, weil es ihm schlecht gegangen sei (vgl. Act. A 5, S. 6), während er im Rahmen der Anhörung darlegte, diese sei an Bedingungen gekoppelt gewesen, welche er zu erfüllen gehabt hätte (vgl. Act. A 7, S. 6). Bezüglich des geschilderten Vorfalls vom 14. Februar 2011, gemäss welchem Behördenvertreter erstmals und danach wiederholt bei ihm Zuhause nach ihm gesucht hätten, sei es nicht nachvollziehbar, dass er ungeachtet der damit verbundenen Gefahren nach Hause zurückgekehrt sei. Davon unbenommen seien auch die Angaben zu seinen politischen Aktivitäten äusserst vage geblieben. Was schliesslich das eingereichte Arztzeugnis angehe, welchem zufolge er wegen eines septorhinoplastischen chirurgischen Eingriffes zwei Tage in spitalärztlicher Behandlung gewesen sei, sei festzuhalten, dass diesem keine Angaben entnommen werden können, welche die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen stützten. Zusammengefasst seien seine Darstellungen widersprüchlich, nicht hinreichend begründet und zu wenig substantiiert ausgefallen. Mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich deren Überprüfung im Hinblick auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG. D. D.a Mit Eingabe vom 25. September 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2015 und beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sub-eventualiter die Feststellung eines Wegweisungshindernisses und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte er durch seine Rechtsvertreterin die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege. D.b In formeller Hinsicht wurde vorab eine Verletzung der sich aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 VwVG abgeleiteten Begründungspflicht gerügt. Dem Beschwerdeführer seien die beanstandeten Unstimmigkeiten der Gerichtsdokumente nur zusammengefasst und knapp aufgezeigt worden, weshalb er zu diesen nicht angemessen habe Stellung beziehen können. Beispielsweise werde nicht präzisiert, ob es in B._______ noch Gerichte gäbe, welche unter der alten Version arbeiteten. Ferner fehlten Angaben dazu, mit welchen Jahren die beanstandeten Fallnummern übereinstimmten. Ein öffentliches Interesse, weshalb das SEM dem Beschwerdeführer keine anonymisierte Fassung der Botschaftsabklärung zustellen konnte, sei vorliegend nicht erkennbar und die Verweigerung erweise sich als unverhältnismässig. Ferner habe sich die Vorinstanz zu wenig mit dem eingereichten Arztzeugnis auseinandergesetzt, obwohl dieses geeignet gewesen wäre, die in der Bundesanhörung detailliert beschriebenen Misshandlungen zu substantiieren. Zusammengefasst habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt und mangelhaft begründet. Was schliesslich die in Frage gestellte Glaubhaftmachung der Asylvorbringen angehe, falle auf, dass sich die Vorinstanz für deren Beurteilung hauptsächlich auf den Botschaftsbericht stütze und dabei unberücksichtigt lasse, dass der Beschwerdeführer sehr detailliert über die erlittene Misshandlung in der Haft zu berichten gewusst habe, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit pflichtwidrig unberücksichtigt geblieben sei. Der im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Haft geltend gemachte vermeintliche Widerspruch sei keiner, weil der Beschwerdeführer vermute, wegen seines schlechten Zustandes aus der Haft entlassen worden zu sein, nichtsdestotrotz sei die Entlassung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen gekoppelt gewesen. Was die beanstandete Vorgehensweise nach seiner Rückkehr aus Teheran angehe, sei entgegenzuhalten, dass er während der Anhörung ausgeführt habe, sich bei seiner älteren Schwester und ihrem Mann versteckt gehalten und im Geheimen Kunden besucht zu haben (vgl. Act. 7, S. 10). Sodann habe er entgegen anderslautender Behauptungen der Vorinstanz den Zeitpunkt der Flyerverteilung nennen können und habe diesen auf zehn bis zwanzig Tage vor den Präsidentschaftswahlen angesetzt. Dass er im Zusammenhang mit den Demonstrationen eine falsche Jahreszahl genannt habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal er kohärent ausgeführt habe, diese habe vor den Präsidentschaftswahlen stattgefunden. Insgesamt liege eine Mehrzahl positiver Glaubhaftigkeitselemente vor, weshalb glaubhaft erstellt sei, dass er während den Demonstrationen im Mai/Juni 2009 festgenommen und während der Haft misshandelt worden sei. Da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente belegten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland gesucht werde und im Falle einer Rückkehr verhört und verhaftet würde, weshalb zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festgestellt und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme angeordnet werden müsse. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. E.b Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.1.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Das Geheimhaltungsinteresse ist etwa hochwertig, wenn es um den Schutz ausländischer Informanten und Kontaktpersonen geht, die entweder von Seiten der ausländischen Behörden oder aber von politischen Gruppierungen, denen der Asylsuchende nahe steht, Repressionen wegen der Zusammenarbeit mit schweizerischen Behörden zu befürchten haben. Schützenswert sind auch Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 269). Einen genügenden Verweigerungsgrund stellt auch dar, wenn bei vollständiger Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Erkenntnissen, die auf dem Wege der Abklärung vor Ort gewonnen werden, die Gefahr missbräuchlicher Weiterverwendung besteht (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a S. 183; EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; EMARK 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194).

E. 5.1.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1.4 Nach dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf vollständige Einsicht in die Ergebnisse der Botschaftsanfrage abzuweisen ist. Anderseits ist auch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu verneinen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Inhalt der Botschaftsabklärung zwar nicht wörtlich, aber zusammengefasst zur Kenntnis gebracht (vgl. Act. A 18). Das Staatssekretariat hat in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt, welche dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden. Insofern kann offen bleiben, ob es vorliegend nicht vorzuziehen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer den Abklärungsbericht wörtlich beziehungsweise vollständig zu übermitteln, selbstverständlich ohne Angabe des Verfassers. Im Hinblick auf die Verweigerung der Einsichtnahme in die Botschaftsabklärung ist eine Verletzung des Gehörsanspruches zu verneinen.

E. 5.1.5 Nicht zu beanstanden ist die Begründungsdichte, mit welcher die Vorinstanz dargelegt hat, dass der eingereichte Arztbericht nicht geeignet sei, die geltend gemachten Misshandlungen zu belegen. Der Arztbericht vermag lediglich zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer wegen Atembeschwerden einer Septorhinoplastik hat unterziehen müssen. Inwiefern diese Tatsache geeignet sein soll, die geltend gemachten Misshandlungen zu belegen, wird aus der Beschwerdeeingabe nicht ersichtlich, zumal die Ursachen, welche eine solche bedingen, unterschiedlich sein können (vgl. http://www.hno-zentrum-muensterland.de/septumplastik.html, zuletzt besucht am 19. Februar 2016). Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Arztbericht war vorliegend nicht notwendig, die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG erweist sich als unbegründet.

E. 5.1.6 Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass die vorin­stanzliche Verfügung in formeller Hinsicht keinen Anlass zu Beanstandungen gibt.

E. 5.2 Als nächstes ist zu prüfen, wie es sich mit der von der Vorinstanz verneinten Glaubhaftigkeit der asylrelevanten Vorbringen verhält.

E. 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem ihm in den wesentlichen Punkten inhaltlich zur Kenntnis gebrachten Abklärungsergebnis der Botschaftsabklärung nichts entgegenzuhalten gewusst hat, was sich zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Weshalb "bestimmte Gerichte in B._______" sechs bzw. sieben Jahre nach der Systemumstellung noch im alten System arbeiten sollen, ist nicht nachvollziehbar, sodass auch nicht ersichtlich ist, weshalb eine entsprechende Präzisierung vorliegend angezeigt gewesen wäre. Ferner ändert auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Jahre, mit welchen die beanstandeten Fallnummern übereinstimmen, nicht bekannt gegeben wurden, nichts daran, dass es sich um ein weiteres Fälschungsmerkmal handelt, welches er nicht zu entkräften wusste. Dasselbe gilt auch für die aufgeführten Paragraphen, welche sich auf andere als die angegebenen Straftaten beziehen. Das Gericht sieht es somit als erstellt an, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Beweismittel zu den Akten gereicht hat, um seine Asylvorbringen zu belegen, was sich schwerwiegend nachteilig auf deren Glaubhaftigkeit auswirkt (vgl. Art. 7 AsylG). Als ebenfalls zutreffend erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe für seine Freilassung aus der angeblichen Haft angab (vgl. Act. A5, S. 6 und Act. A7, S. 6). Zwar trifft es zu, dass sich diese nicht per se widersprechen und es durchaus denkbar wäre, dass er - nachdem es ihm schlecht ging - an Bedingungen gekoppelt aus der Haft entlassen worden wäre. Trotzdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese anlässlich der BzP, an welcher er einigermassen detailliert berichtete, gänzlich unerwähnt geblieben sind. Schliesslich kann auch der Einwand, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der an die Demonstration anschliessende Haft irrtümlich das Jahr 2008 anstatt 2009 angeben, nicht nur deshalb nicht geglaubt werden, weil er an den Befragungen übereinstimmend dieselbe Jahreszahl angegeben hat, sondern auch weil im eingereichten Urteil auf das Jahr 2008 Bezug genommen wird. Der Umstand, dass er seine Asylvorbringen anlässlich der Befragungen detailliert vorgebracht hat, vermögen die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit nicht aufzuwiegen.

E. 5.2.2 Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen konstatiert.

E. 5.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigt sich die Prüfung deren Asylrelevanz.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Sofern sich der Beschwerdeführer bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen auf das gefälschte Urteil bezieht, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1 f.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist aufgrund der aktuellen Situation generell zumutbar. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine solide Ausbildung und hatte sogar ein eigenes Unternehmen, welches zwischenzeitlich von seinem Bruder geführt wird (vgl. Act. A5, S. 2) und bei welchem er vermutungsweise wieder wird einsteigen können. Begünstigend kommt hinzu, dass er über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr in den Iran behilflich sein kann (vgl. Act. A5, S. 3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6041/2015/mel Urteil vom 25. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Luzern, Adligenswilerstrasse 15, Postfach, 6002 Luzern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ stammende iranische Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) illegal in die Schweiz, wo er selbentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl ersuchte. A.b Am 27. Juli 2011 wurde die Befragung zur Person (fortan BZP) durchgeführt (vgl. Act. A 5), die Anhörung zu den Asylgründen (fortan Anhörung) fand am 9. August 2011 statt (vgl. Act. A 7). Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich wie folgt zusammenfassen: Er sei auf dem Heimweg von der Arbeit im Jahr 2008 unbeabsichtigt in einen Demonstrationszug geraten, welcher aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen stattgefunden habe und sei dabei von den Polizisten einer Spezialeinheit festgenommen, auf die Polizeiwache gebracht, während zehn Tagen festgehalten und physisch und psychisch misshandelt worden. Nach ungefähr zehn Tagen sei er aus der Haft entlassen worden und für ungefähr sechs Monate nach Teheran gegangen, danach sei er nach B._______ zurückgekehrt, in der Annahme, sich mit keinen weiteren Problemen mit den heimatlichen Behörden konfrontiert zu sehen. Wegen den erlittenen Misshandlungen habe er seine Nase operieren müssen. Als er am 14. Februar 2011 auf dem Nachhauseweg Beamte in seiner Gasse gesehen habe, die ihre Autos dort parkiert hätten, in der Absicht, ihn abzuholen (vgl. Act. A 5, S: 6), beziehungsweise als ihn seine Schwester am fraglichen Tag auf seinem Mobiltelefon angerufen habe, um ihn zu warnen, wegen den Beamten nicht nachhause zu kommen (vgl. Act. A 7, S. 7), sei er erneut nach Teheran geflüchtet, wo er sich während drei Monaten bei einem Freund versteckt habe. Im Mai bzw. Juni 2011 sei er nach B._______ zurückgekehrt, von wo aus er mithilfe eines Schleppers via Teheran den Iran verlassen habe. Hinzu komme, dass er zugunsten des Präsidentschaftskandidaten C._______ Flyer verteilt habe und befürchte, ein Freund habe seinen Namen unter Folter den heimatlichen Behörden verraten. Allerdings habe er deshalb bisher keine konkreten Probleme gehabt. A.c Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, darunter im Original und in deutscher Übersetzung eine Gerichtsvorladung von (...) (fortan: Gerichtsvorladung), ein Gerichtsurteil von (...) (fortan Urteil), welchem zufolge er wegen Verletzung der § 518-610-618 000 des Islamischen Strafgesetzes zu verurteilen und bei Sichtung unmittelbar festzunehmen sei, ferner seien sämtliche seiner Vermögenswerte zu beschlagnahmen und den zuständigen rechtlichen Instanzen zu übergeben; und die englische Übersetzung vom 13. Juni 2012 eines undatierten Arztzeugnisses des (...), welchem zufolge er sich einer Nasenoperation wegen Atembeschwerden habe unterziehen müssen. B. B.a Am 4. Juni 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Teheran um Abklärung betreffend der eingereichten Dokumente. B.b Am 7. Juli 2015 traf das Abklärungsergebnis beim SEM ein, welchem zufolge es sich beim eingereichten Urteil zweifelsohne um eine Fälschung handle, da Dokumente der eingereichten Art seit 2005/2006 computerisiert hergestellt würden, während das eingereichte Urteil dem davor verwendeten Typus entspräche, zudem entsprächen die auf den Akten aufgeführten Fallnummern nicht den Angaben, wie sie seit 2005/2006 aufgeführt würden, ausserdem unterscheide sich die Bezeichnung des zuständigen Gerichts von den Angaben echter Dokumente dieser Art und die zitierten Paragraphen bezögen sich nicht auf die angeblichen Straftaten. B.c Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 brachte das SEM dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsabklärung in zusammengefasster Form zur Kenntnis und setzte ihm eine Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an. B.d Nach gewährter Fristerstreckung ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. August 2015 (Eingangsdatum SEM: 13. August 2015) um Weiterleitung der Botschaftsabklärung. B.e Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2015 verweigerte das SEM die Weiterleitung der Botschaftsabklärung unter Verweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG. B.f Mit Eingabe vom 24. August 2015 (Eingangsdatum SEM: 25. August 2015) ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin erneut um Akteneinsicht und beharrte auf der Echtheit der eingereichten Beweismittel. B.g Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 verweigerte das SEM die Weiterleitung der Botschaftsabklärung unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen. C. Mit Verfügung vom 27. August 2015 (Eröffnungsdatum nicht aktenkundig) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylvorbringen und insbesondere das eingereichte Urteil hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Letzteres habe sich als Fälschung erwiesen und der Beschwerdeführer habe zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Fälschungsmerkmalen keine Stellung bezogen, sondern lediglich in pauschaler Weise und damit unbehelflich auf der Echtheit der eingereichten Beweismittel bestanden. Aufgrund der Tatsache, dass sich die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen massgeblich auf gefälschte Beweismittel abstützten, sei deren Glaubhaftigkeit erschüttert. Vor diesem Hintergrund sei es nicht weiter erstaunlich, dass auch seine im Verlauf des Asylverfahrens abgegebenen Darstellungen unstimmig gewesen seien. So habe er im Zusammenhang mit der Freilassung nach der ersten Festnahme anlässlich der BzP behauptet, diese sei erfolgt, weil es ihm schlecht gegangen sei (vgl. Act. A 5, S. 6), während er im Rahmen der Anhörung darlegte, diese sei an Bedingungen gekoppelt gewesen, welche er zu erfüllen gehabt hätte (vgl. Act. A 7, S. 6). Bezüglich des geschilderten Vorfalls vom 14. Februar 2011, gemäss welchem Behördenvertreter erstmals und danach wiederholt bei ihm Zuhause nach ihm gesucht hätten, sei es nicht nachvollziehbar, dass er ungeachtet der damit verbundenen Gefahren nach Hause zurückgekehrt sei. Davon unbenommen seien auch die Angaben zu seinen politischen Aktivitäten äusserst vage geblieben. Was schliesslich das eingereichte Arztzeugnis angehe, welchem zufolge er wegen eines septorhinoplastischen chirurgischen Eingriffes zwei Tage in spitalärztlicher Behandlung gewesen sei, sei festzuhalten, dass diesem keine Angaben entnommen werden können, welche die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen stützten. Zusammengefasst seien seine Darstellungen widersprüchlich, nicht hinreichend begründet und zu wenig substantiiert ausgefallen. Mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich deren Überprüfung im Hinblick auf ihre Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG. D. D.a Mit Eingabe vom 25. September 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. August 2015 und beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sub-eventualiter die Feststellung eines Wegweisungshindernisses und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte er durch seine Rechtsvertreterin die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege. D.b In formeller Hinsicht wurde vorab eine Verletzung der sich aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 VwVG abgeleiteten Begründungspflicht gerügt. Dem Beschwerdeführer seien die beanstandeten Unstimmigkeiten der Gerichtsdokumente nur zusammengefasst und knapp aufgezeigt worden, weshalb er zu diesen nicht angemessen habe Stellung beziehen können. Beispielsweise werde nicht präzisiert, ob es in B._______ noch Gerichte gäbe, welche unter der alten Version arbeiteten. Ferner fehlten Angaben dazu, mit welchen Jahren die beanstandeten Fallnummern übereinstimmten. Ein öffentliches Interesse, weshalb das SEM dem Beschwerdeführer keine anonymisierte Fassung der Botschaftsabklärung zustellen konnte, sei vorliegend nicht erkennbar und die Verweigerung erweise sich als unverhältnismässig. Ferner habe sich die Vorinstanz zu wenig mit dem eingereichten Arztzeugnis auseinandergesetzt, obwohl dieses geeignet gewesen wäre, die in der Bundesanhörung detailliert beschriebenen Misshandlungen zu substantiieren. Zusammengefasst habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend festgestellt und mangelhaft begründet. Was schliesslich die in Frage gestellte Glaubhaftmachung der Asylvorbringen angehe, falle auf, dass sich die Vorinstanz für deren Beurteilung hauptsächlich auf den Botschaftsbericht stütze und dabei unberücksichtigt lasse, dass der Beschwerdeführer sehr detailliert über die erlittene Misshandlung in der Haft zu berichten gewusst habe, was bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit pflichtwidrig unberücksichtigt geblieben sei. Der im Zusammenhang mit der Entlassung aus der Haft geltend gemachte vermeintliche Widerspruch sei keiner, weil der Beschwerdeführer vermute, wegen seines schlechten Zustandes aus der Haft entlassen worden zu sein, nichtsdestotrotz sei die Entlassung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen gekoppelt gewesen. Was die beanstandete Vorgehensweise nach seiner Rückkehr aus Teheran angehe, sei entgegenzuhalten, dass er während der Anhörung ausgeführt habe, sich bei seiner älteren Schwester und ihrem Mann versteckt gehalten und im Geheimen Kunden besucht zu haben (vgl. Act. 7, S. 10). Sodann habe er entgegen anderslautender Behauptungen der Vorinstanz den Zeitpunkt der Flyerverteilung nennen können und habe diesen auf zehn bis zwanzig Tage vor den Präsidentschaftswahlen angesetzt. Dass er im Zusammenhang mit den Demonstrationen eine falsche Jahreszahl genannt habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, zumal er kohärent ausgeführt habe, diese habe vor den Präsidentschaftswahlen stattgefunden. Insgesamt liege eine Mehrzahl positiver Glaubhaftigkeitselemente vor, weshalb glaubhaft erstellt sei, dass er während den Demonstrationen im Mai/Juni 2009 festgenommen und während der Haft misshandelt worden sei. Da die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente belegten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland gesucht werde und im Falle einer Rückkehr verhört und verhaftet würde, weshalb zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festgestellt und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme angeordnet werden müsse. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. E.b Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 5.1 5.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.1.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Das Geheimhaltungsinteresse ist etwa hochwertig, wenn es um den Schutz ausländischer Informanten und Kontaktpersonen geht, die entweder von Seiten der ausländischen Behörden oder aber von politischen Gruppierungen, denen der Asylsuchende nahe steht, Repressionen wegen der Zusammenarbeit mit schweizerischen Behörden zu befürchten haben. Schützenswert sind auch Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung der schweizerischen Behörden und ihrer Auslandvertretungen (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 269). Einen genügenden Verweigerungsgrund stellt auch dar, wenn bei vollständiger Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Erkenntnissen, die auf dem Wege der Abklärung vor Ort gewonnen werden, die Gefahr missbräuchlicher Weiterverwendung besteht (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7a S. 183; EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; EMARK 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). 5.1.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Begehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen stattgegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben, die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.1.4 Nach dem Gesagten ergibt sich einerseits, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf vollständige Einsicht in die Ergebnisse der Botschaftsanfrage abzuweisen ist. Anderseits ist auch eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu verneinen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer den Inhalt der Botschaftsabklärung zwar nicht wörtlich, aber zusammengefasst zur Kenntnis gebracht (vgl. Act. A 18). Das Staatssekretariat hat in der angefochtenen Verfügung nur auf Umstände abgestellt, welche dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurden. Insofern kann offen bleiben, ob es vorliegend nicht vorzuziehen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer den Abklärungsbericht wörtlich beziehungsweise vollständig zu übermitteln, selbstverständlich ohne Angabe des Verfassers. Im Hinblick auf die Verweigerung der Einsichtnahme in die Botschaftsabklärung ist eine Verletzung des Gehörsanspruches zu verneinen. 5.1.5 Nicht zu beanstanden ist die Begründungsdichte, mit welcher die Vorinstanz dargelegt hat, dass der eingereichte Arztbericht nicht geeignet sei, die geltend gemachten Misshandlungen zu belegen. Der Arztbericht vermag lediglich zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer wegen Atembeschwerden einer Septorhinoplastik hat unterziehen müssen. Inwiefern diese Tatsache geeignet sein soll, die geltend gemachten Misshandlungen zu belegen, wird aus der Beschwerdeeingabe nicht ersichtlich, zumal die Ursachen, welche eine solche bedingen, unterschiedlich sein können (vgl. http://www.hno-zentrum-muensterland.de/septumplastik.html, zuletzt besucht am 19. Februar 2016). Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Arztbericht war vorliegend nicht notwendig, die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG erweist sich als unbegründet. 5.1.6 Aus den vorangehenden Erwägungen geht hervor, dass die vorin­stanzliche Verfügung in formeller Hinsicht keinen Anlass zu Beanstandungen gibt. 5.2 Als nächstes ist zu prüfen, wie es sich mit der von der Vorinstanz verneinten Glaubhaftigkeit der asylrelevanten Vorbringen verhält. 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem ihm in den wesentlichen Punkten inhaltlich zur Kenntnis gebrachten Abklärungsergebnis der Botschaftsabklärung nichts entgegenzuhalten gewusst hat, was sich zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte. Weshalb "bestimmte Gerichte in B._______" sechs bzw. sieben Jahre nach der Systemumstellung noch im alten System arbeiten sollen, ist nicht nachvollziehbar, sodass auch nicht ersichtlich ist, weshalb eine entsprechende Präzisierung vorliegend angezeigt gewesen wäre. Ferner ändert auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Jahre, mit welchen die beanstandeten Fallnummern übereinstimmen, nicht bekannt gegeben wurden, nichts daran, dass es sich um ein weiteres Fälschungsmerkmal handelt, welches er nicht zu entkräften wusste. Dasselbe gilt auch für die aufgeführten Paragraphen, welche sich auf andere als die angegebenen Straftaten beziehen. Das Gericht sieht es somit als erstellt an, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Beweismittel zu den Akten gereicht hat, um seine Asylvorbringen zu belegen, was sich schwerwiegend nachteilig auf deren Glaubhaftigkeit auswirkt (vgl. Art. 7 AsylG). Als ebenfalls zutreffend erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer unterschiedliche Gründe für seine Freilassung aus der angeblichen Haft angab (vgl. Act. A5, S. 6 und Act. A7, S. 6). Zwar trifft es zu, dass sich diese nicht per se widersprechen und es durchaus denkbar wäre, dass er - nachdem es ihm schlecht ging - an Bedingungen gekoppelt aus der Haft entlassen worden wäre. Trotzdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese anlässlich der BzP, an welcher er einigermassen detailliert berichtete, gänzlich unerwähnt geblieben sind. Schliesslich kann auch der Einwand, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der an die Demonstration anschliessende Haft irrtümlich das Jahr 2008 anstatt 2009 angeben, nicht nur deshalb nicht geglaubt werden, weil er an den Befragungen übereinstimmend dieselbe Jahreszahl angegeben hat, sondern auch weil im eingereichten Urteil auf das Jahr 2008 Bezug genommen wird. Der Umstand, dass er seine Asylvorbringen anlässlich der Befragungen detailliert vorgebracht hat, vermögen die Zweifel an deren Glaubhaftigkeit nicht aufzuwiegen. 5.2.2 Aus den dargelegten Gründen hat die Vorinstanz zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen konstatiert. 5.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigt sich die Prüfung deren Asylrelevanz. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Sofern sich der Beschwerdeführer bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen auf das gefälschte Urteil bezieht, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.1 f.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist aufgrund der aktuellen Situation generell zumutbar. Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine solide Ausbildung und hatte sogar ein eigenes Unternehmen, welches zwischenzeitlich von seinem Bruder geführt wird (vgl. Act. A5, S. 2) und bei welchem er vermutungsweise wieder wird einsteigen können. Begünstigend kommt hinzu, dass er über ein breites familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr in den Iran behilflich sein kann (vgl. Act. A5, S. 3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: