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D-5695/2014

D-5695/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ (Provinz Punjab) verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2011 und gelangte auf dem Landweg am 25. Juli 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 7. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ gab er an, er sei in der Schule von Mitschülern belästigt worden. Taliban hätten gesagt, er solle Selbstmordattentäter werden. Eines Tages hätten sie ihn entführt und während fünf Tagen festgehalten, bis er in der Nacht habe fliehen können. Nach seiner Rückkehr habe er während zehn Tagen bei einem Nachbarn Unterschlupf gefunden und schliesslich seine Mutter über den Vorfall informiert, welche ihm geraten habe, Pakistan zu verlassen. Um seine Reise zu finanzieren, habe sie ein Stück Land verkauft. A.c Am 14. August 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er und seine Schulkameraden auf dem Schulweg von fremden Männern mit langen Bärten und Turbanen aufgefordert worden seien, ihnen beizutreten. In der Schule sei er von Mitschülern gedrängt worden, ihnen beizutreten und ein Bombentraining zu absolvieren. Er habe grosse Angst vor diesen Menschen verspürt und seinen Widerwillen gegen dieses Vorhaben kundgetan. Als er eines Tages unterwegs zur Schule gewesen sei, sei ein Mann zu ihm gekommen und habe sich nach einer Adresse erkundigt und ihn aufgefordert, ihn an den fraglichen Ort zu bringen. Als er im Auto Platz genommen habe, habe ihm dieser ein Taschentuch unter die Nase gehalten, worauf er bewusstlos geworden sei. Als er nach einer unbestimmten Zeit an einem unbekannten Ort aufgewacht sei, sei ihm beschieden worden, er könne nicht zurück zu seinen Eltern, sondern müsse ein Training absolvieren. Zusammen mit 12-15 weiteren jungen Männern habe er gelernt, wie man Bomben baue und mit einer Pistole schiesse. Der Zweck des Trainings sei es gewesen, Selbstmordattentate auszuüben. Nach ungefähr zehn Tagen sei ihm während der Nacht die Flucht gelungen. Er sei durch ihm unbekanntes, gebirgiges Gelände gelaufen und habe irgendwann einen Bus gesehen, der ihn mitgenommen habe. Er habe dem Fahrer das Vorgefallene geschildert und gesagt, dass er nach B._______ müsse. Der Chauffeur habe ihm ein wenig Geld und etwas Essbares mitgegeben und ihn an einem Ort aussteigen lassen, von welchem aus er mit einem anderen Bus in seine Heimatstadt gefahren sei. Zuhause angekommen, habe er seinen Eltern von seinen Erlebnissen berichtet. Sie hätten ihm geraten, das Land zu verlassen, weshalb der Vater ein Grundstück verkauft habe, um die Reise zu finanzieren. Aus Angst vor einer weiteren Entführung habe er die Zeit zwischen seiner Rückkehr und seiner Flucht im Haus eines Freundes verbracht, welches sich ungefähr zwei Fahrradstunden von seinem Wohnort entfernt befunden habe. Dieser Freund sei auch sein Nachbar und besitze noch dieses andere Haus. Nach acht bis zehn Tagen seien seine Eltern gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie einen Mann gefunden hätten, der ihn für viel Geld nach Europa bringen werde. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor einer erneuten Entführung. B. Mit Präsidialentscheid der Vormundschaftsbehörde E._______ vom 23. August 2012 wurde für den damals minderjährigen Beschwerdeführer eine Beistandschaft angeordnet. C. Mit Verfügung vom 1. September 2014 - eröffnet am 3. September 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 3. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter telefonisch ein Akteneinsichtsgesuch, welchem selbentags mit Verfügung teilweise entsprochen wurde. E. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei der Beschwerdeführer nochmals zu den betreffenden Punkten anzuhören. Subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg­weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Subsubeventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf den Vollzug der Wegweisung sei zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Anwaltsvollmacht und weitere Dokumente bei. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG unter der Bedingung gut, dass der Beschwerdeführer innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachreichen werde und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz F.b Mit fristgerecht erfolgter Eingabe vom 29. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des (...) in E._______ und weitere Dokumente zu den Akten reichen. G. Mit Eingabe vom 6. November 2014 liess der Beschwerdeführer "aus aktuellem Anlass" diverse Zeitungsartikel, einen Reisehinweis für Pakistan des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie eine Teilreisewarnung für Pakistan des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland einreichen.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwG) hat, ist auf den Subsubeventualantrag mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.

E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier vorab verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E.2.2. und 2.3).

E. 3.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchen­den Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273].

E. 4 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.

E. 5.1 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Anlässlich der Anhörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die behauptete Entführung und die Zeit im Trainingscamp zu substantiieren, obwohl bei einem derart gravierenden Erlebnis damit gerechnet werden dürfe, dass die betroffene Person im Stande sei, über das Vorgefallene ausführlich zu berichten. Die Aussagen über Art und Dauer der Festhaltung und die Umstände der Rückkehr seien oberflächlich ausgefallen. Die Beschreibung des Schiess- und Bombentrainings sei nicht überzeugend gewesen, beispielsweise habe sich der Beschwerdeführer an keine Vorsichtsmassnahmen erinnern können, obwohl er mit Schwarzpulver hantiert habe und sei auch nicht im Stande gewesen, seinen Tagesablauf zu schildern. Zudem habe er keine Angaben zu den fünf beziehungsweise zehn Tagen seiner Festhaltung machen können. Namentlich habe er nicht darlegen können, wozu er das Gelernte hätte anwenden sollen, obwohl eine religiös-politische Indoktrinierung in Anbetracht des fundamental-religiösen Hintergrundes der Entführer zu erwarten gewesen wäre. Zudem sei zu erwarten gewesen, dass er den Ort der Festhaltung hätte benennen können, da er einen Linienbus benutzt habe, um diesen zu verlassen. Seine Vorbringen seien nicht nur unsubstantiiert, sondern auch widersprüchlich ausgefallen: Anlässlich der BzP habe er angegeben, die Festhaltung habe fünf Tage gedauert, während er im Rahmen der Anhörung eine Zeitspanne von zehn Tagen angegeben habe. Während er bei der BzP ausgeführt habe, von Taliban entführt worden zu sein, habe er anlässlich der Anhörung angegeben, nicht zu wissen, welcher Organisation die Entführer angehörten. Zudem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, welcher Elternteil das Land für die Finanzierung seiner Flucht bezahlt habe und auch bezüglich seines Aufenthalts nach der Flucht habe er sich widersprochen, indem er im Rahmen der BzP angab, bei einem Nachbarn gewohnt zu haben und anlässlich der Anhörung bei einem Freund, der zwei Fahrradstunden entfernt von seinem Wohnort gewohnt habe.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeeingabe ausführen, betreffend der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzuhalten, dass seine Aussagen bezüglich der wesentlichen Einzelheiten in auffallender Weise übereinstimmten, was ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen darstelle. Diese Einschätzung würde auch von der Hilfswerksvertreterin geteilt. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine introvertierte Person ohne ausgesprochenes Sendungsbewusstsein handle, wirke sich bei der Befragung durch eine Behörde entsprechend aus. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Beschaffung von Ausweispapieren alles ihm Mögliche getan, um eine Kopie des Familienbuchs aus Pakistan zu besorgen um seine Identität offen zu legen. Dass er kooperiert habe und nicht versucht habe, seine Identität zu verschleiern, unterstreiche seinen Willen, seine Flüchtlingseigenschaft zu beweisen und sei ein starkes Indiz für seine Glaubwürdigkeit und für die dargelegten Angaben. Betreffend der geltend gemachten Widersprüche sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der Entführung ausreichend substantiiert und nachvollziehbar beantwortet habe. Erwiesenermassen gebe es in seiner Herkunftsprovinz F._______ eine grosse und dokumentierte Anzahl von terroristisch motivierten Anschlägen und Vorfällen, eine Entführung zwecks religiös-fundamentalistischer Radikalisierung sei nichts Aussergewöhnliches und stelle eine reelle und konkrete Gefahr für Jugendliche dieser Gegend dar. Ferner bestehe unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seinen Entführern namentlich bekannt sei, die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch dieselben im Entdeckungsfall. Was die unterschiedlichen Angaben zur Dauer der Entführung angehe, so sei die Diskrepanz von fünf Tagen gering und gebe wieder, dass dem Beschwerdeführer nach einer verhältnismässig kurzen Zeit die Flucht gelungen sei. Des Weiteren sei kein Widerspruch bezüglich den Termini Nachbar und Freund erkennbar. Immerhin biete der Nachbar Unterschlupf vor zur Gewalt neigenden religiösen Fundamentalisten, weshalb es nicht unwahrscheinlich sei, dass Nachbarn auch befreundet seien. Was schliesslich den Verkauf des Grundstücks zur Fluchtfinanzierung angehe, sei es unwesentlich, von welchem Elternteil die Initiative hierfür ausgegangen sei, da der Entschluss von beiden getragen worden sei. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer keine Widersprüche vorgeworfen werden könnten, die ihn als generell unglaubwürdig erscheinen liessen. Da seine Asylvorbringen rechtsrelevant seien, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl.

E. 5.3 Vorab ist zu prüfen, ob die formellen Rügen begründet sind. Diesbezüglich wird eine offensichtlich unrichtige, willkürliche Sachverhaltsfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz gerügt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, durch Nachfragen vom Beschwerdeführer detaillierte Aussagen zu verlangen, soweit diese als zu wenig konkret, detailliert oder differenziert erachtet worden seien.

E. 5.3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft und nicht schon dann, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder explizit ausgeführt noch näher dargelegt, inwiefern die gerügten Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass die vorinstanzlichen Ausführungen, die zur Abweisung geführt haben, nachvollziehbar sind und insbesondere rechtsstaatlichen Grundsätzen folgen. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 5.3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Ein Sachverhalt gilt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043). Entgegen den sich in blossen Behauptungen erschöpfenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt durch gezieltes Nachfragen zu erstellen versucht. Beispielsweise hat die Befragerin anlässlich der Anhörung, als der Beschwerdeführer knapp ausführte, er habe die Schule nicht abschliessen können, nachgehakt und sich nach den Gründen erkundigt (act. A14, S. 6). Die geltend gemachte Entführung betreffend hat sie den Beschwerdeführer ebenfalls unterbrochen und ihn aufgefordert, detailliert zu beschreiben, was sich zugetragen habe (act. A14, S. 7). Auch die Ereignisse, die sich während seiner Entführung im Trainingscamp zugetragen haben sollen, versuchte sie durch gezieltes Nachfragen in Erfahrung zu bringen, indem sie etwa fragte, was in den zehn Tagen sonst noch alles passiert sei und was er konkret habe machen müssen. Die Antworten hierauf beschränkten sich jeweils auf einen Satz (act. A14, S. 7). Wenn in der Eingabe geltend gemacht wird, eine Person mit den Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers werde einer Behörde nicht detailliert und wortgewaltig über Ereignisse Auskünfte erteilen, wenn befürchtet werden müsse, dass ein falsches Wort erhebliche und vor allem negative Auswirkungen auf die Gutheissung des Asylgesuchs zur Folge haben werde, wird implizit eingeräumt, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen auch von taktischen Überlegungen sein Asylgesuch betreffend hat leiten lassen. Durch das Verschweigen von für das Asylverfahren allenfalls relevanten Sachverhaltselementen hat er seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG verletzt und nicht die Vorinstanz ihre Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die vorgebrachte Rüge erweist sich somit als haltlos.

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen

E. 5.4 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.4.1 Vorab ist anzumerken, dass die die allgemeine Sicherheitslage -insbesondere im Zusammenhang mit terroristischen Anschlägen - in der Provinz Punjab betreffenden Beweismittel keine asylrelevante individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen vermögen. Namentlich geht aus den zu den Akten gereichten Zeitungsartikeln und Reisehinweisen nicht konkret hervor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre oder begründete Furcht besteht, dass er solchen Nachteilen ausgesetzt würde. Die eingangs erwähnten Beweismittel sind asylrechtlich irrelevant. Eine Auseinandersetzung damit erfolgt in den Erwägungen zum Wegeweisungsvollzugspunkt. Auch der zu den Akten gereichte Schulbericht und die Schulzeugnisse des Beschwerdeführers erweisen sich für das vorliegende Verfahren als nicht entscheidwesentlich, da sie das Verhalten und die Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Inhalt haben und nicht die Asylrelevanz seiner Vorbringen.

E. 5.4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Asylvorbringen nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. Daran vermögen auch die teilweise zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern, wonach es unbedeutend sei, welcher Elternteil Initiant für den Landverkauf gewesen sei und dass ein Nachbar auch ein Freund sein könne, weshalb bezüglich der unterschiedlichen Bezeichnung derselben Person kein relevanter Widerspruch auszumachen sei. Die Aussagen zur angeblichen Entführung und zur Zeitgestaltung im Trainingscamp fielen trotz Nachfragens spärlich aus und waren teilweise schlicht nicht nachvollziehbar. Auf die Frage etwa, was in den zehn Tagen seiner Entführung sonst noch alles passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, er habe dieses Training mitmachen müssen. Es erfolgte keine Beschreibung eines Tagesablaufs und er gab auch keine persönlichen Eindrücke wieder, welche darauf schliessen lassen, dass er das Behauptete auch erlebt hat. Als wenig plausibel erweist sich sodann die Behauptung, dass er zum Selbstmordattentäter hätte ausgebildet werden sollen, ohne dass ihm eröffnet worden wäre, wozu er sich dereinst würde opfern müssen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass zunächst eine ideologische Indoktrinierung stattgefunden hätte, nicht zuletzt, um sicher zu gehen, dass sich die erworbenen Kenntnisse im Bombenbauen und Pistolenschiessen nicht gegen die Entführer selbst richten würden. Auch die Aussagen zur angeblichen Flucht fallen wenig ausführlich, oberflächlich und unglaubhaft aus. Dass er im Zusammenhang mit der Gefangenschaft vorbrachte, während rund zehn Tagen in einem Zimmer eingesperrt gewesen zu sein (vgl. act. A14, S. 7), lässt sich kaum in Einklang bringen mit der Aussage, wonach er in der Fluchtnacht nicht habe schlafen können, weshalb ihm die Flucht gelungen sei. Seinen Schilderungen folgend hätten die Entführer ausgerechnet in der Nacht, in welcher er keinen Schlaf finden konnte, vergessen, das Zimmer abzuschliessen, was für sich betrachtet schon wenig wahrscheinlich erscheint. Immerhin sollen sich in diesem Zimmer noch weitere Personen befunden haben und dass letzteres aus Fahrlässigkeit nicht geschlossen worden sein soll, ist in Anbetracht der Tragweite einer solchen Flucht als unplausibel zu qualifizieren. Dass zudem keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen zur Fluchtverhinderung bestanden haben sollen, erscheint aus demselben Grund abwegig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass solche Sicherheitsvorkehrungen bestanden haben müssten, weshalb die Behauptung, er sei eines Nachts, als er keinen Schlaf habe finden können, durch die unverschlossene Tür seines Zimmers aus dem Trainingscamp in die Freiheit geflüchtet, von wo aus er weggerannt sei bis ihn schliesslich ein Bus mitgenommen habe, nicht geglaubt werden kann.

E. 5.5 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammengefasst festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Grün­de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die zahlreichen Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Bei den in E. 5.4.1. erwähnten Beweismitteln handelt es sich um mehrere Zeitungsartikel und zwei Reisewarnungen, welche zumindest teilweise einen konkreten regionalen Bezug zum Beschwerdeverfahren vermissen lassen. Beispielsweise bezieht sich die Medienmitteilung vom 13. Dezember 2012 auf den nordwestlichen, an Afghanistan grenzenden Teil Pakistans, während sich Punjab vom Nordosten bis Südwesten Pakistans erstreckt und an Indien angrenzt (vgl. auch http://www.punjab.gov.pk/about_punjab_geography, abgerufen am 25. November 2014). Das Ausgeführte trifft auch auf die Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Oktober 2014 zu, die sich ebenfalls auf die Nordwestgrenzregion beschränkt. Was schliesslich die sich auf Punjab beziehenden Zeitungsartikel anbelangt, ist anzumerken, dass es sich bei Punjab mit einer Gesamtfläche von ungefähr 205 000 km2, 36 Distrikten - einer davon ist F._______ - und rund 70 Millionen Einwohnern um die bevölkerungsreichste Provinz Pakistans handelt (vgl. auch http://www.punjab.gov.pk/punjab_quick_stats, abgerufen am 25. November 2014), in welcher sich in den letzten Jahren unbestrittenermassen terroristisch motivierte Anschläge und Entführungen zugetragen haben. Allerdings geht aus diesen Zeitungsartikeln respektive aus der Beschwerde nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dereinst Opfer eines solchen Ereignisses zu werden, für den Beschwerdeführer grösser respektive konkreter sein soll als für die restliche Bevölkerung Punjabs. Nach Erkenntnissen des Gerichts lässt sich eine solche Gefahr zwar nicht restlos ausschliessen, sie ist aber zu gering, um daraus die Unzumutbarkeit der Rückführung abzuleiten. Mit dem BFM ist einherzugehen, dass weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. 7.4.3 Aufgrund der Akten ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es handelt es sich den Akten zufolge um einen heute (...) alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben in Pakistan verbracht hat. Er hat gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise nie arbeiten müssen, sondern besuchte die Schule bis zur zehnten Klasse, verfügt wegen seiner Ausreise im laufenden Schuljahr jedoch über keinen Schulabschluss. Seine Familie und ein Freund, der gemäss Akten über zwei Häuser verfügt, leben in Punjab. Da er in B._______ im C._______ zur Schule gegangen ist, ist davon auszugehen, dass er dort abgesehen von den fraglichen Personen auch noch über Freunde und Bekannte verfügt, die ihm insbesondere bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es steht ihm im Übrigen auch offen, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]).

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10 Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Mangels Kostennote sieht sich das Gericht veranlasst, den Aufwand aufgrund der bestehenden Akten gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und in Relation mit vergleichbaren Dossiers abzuschätzen. Bei der Redaktion der Beschwerde (einschliesslich des Aktenstudiums) ist von einem dreistündigen Aufwand auszugehen. Die Internetrecherche und die einseitige Eingabe vom 29. Oktober 2014 dürften insgesamt eine weitere Stunde beansprucht haben. Demnach ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1'000.- festzulegen (Aufwand inkl. MWST und Spesen) (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Denis G. Giovannelli ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MWST).
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5695/2014/mel Urteil vom 3. Dezember Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Denis G. Giovanelli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ (Provinz Punjab) verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2011 und gelangte auf dem Landweg am 25. Juli 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 7. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ gab er an, er sei in der Schule von Mitschülern belästigt worden. Taliban hätten gesagt, er solle Selbstmordattentäter werden. Eines Tages hätten sie ihn entführt und während fünf Tagen festgehalten, bis er in der Nacht habe fliehen können. Nach seiner Rückkehr habe er während zehn Tagen bei einem Nachbarn Unterschlupf gefunden und schliesslich seine Mutter über den Vorfall informiert, welche ihm geraten habe, Pakistan zu verlassen. Um seine Reise zu finanzieren, habe sie ein Stück Land verkauft. A.c Am 14. August 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er und seine Schulkameraden auf dem Schulweg von fremden Männern mit langen Bärten und Turbanen aufgefordert worden seien, ihnen beizutreten. In der Schule sei er von Mitschülern gedrängt worden, ihnen beizutreten und ein Bombentraining zu absolvieren. Er habe grosse Angst vor diesen Menschen verspürt und seinen Widerwillen gegen dieses Vorhaben kundgetan. Als er eines Tages unterwegs zur Schule gewesen sei, sei ein Mann zu ihm gekommen und habe sich nach einer Adresse erkundigt und ihn aufgefordert, ihn an den fraglichen Ort zu bringen. Als er im Auto Platz genommen habe, habe ihm dieser ein Taschentuch unter die Nase gehalten, worauf er bewusstlos geworden sei. Als er nach einer unbestimmten Zeit an einem unbekannten Ort aufgewacht sei, sei ihm beschieden worden, er könne nicht zurück zu seinen Eltern, sondern müsse ein Training absolvieren. Zusammen mit 12-15 weiteren jungen Männern habe er gelernt, wie man Bomben baue und mit einer Pistole schiesse. Der Zweck des Trainings sei es gewesen, Selbstmordattentate auszuüben. Nach ungefähr zehn Tagen sei ihm während der Nacht die Flucht gelungen. Er sei durch ihm unbekanntes, gebirgiges Gelände gelaufen und habe irgendwann einen Bus gesehen, der ihn mitgenommen habe. Er habe dem Fahrer das Vorgefallene geschildert und gesagt, dass er nach B._______ müsse. Der Chauffeur habe ihm ein wenig Geld und etwas Essbares mitgegeben und ihn an einem Ort aussteigen lassen, von welchem aus er mit einem anderen Bus in seine Heimatstadt gefahren sei. Zuhause angekommen, habe er seinen Eltern von seinen Erlebnissen berichtet. Sie hätten ihm geraten, das Land zu verlassen, weshalb der Vater ein Grundstück verkauft habe, um die Reise zu finanzieren. Aus Angst vor einer weiteren Entführung habe er die Zeit zwischen seiner Rückkehr und seiner Flucht im Haus eines Freundes verbracht, welches sich ungefähr zwei Fahrradstunden von seinem Wohnort entfernt befunden habe. Dieser Freund sei auch sein Nachbar und besitze noch dieses andere Haus. Nach acht bis zehn Tagen seien seine Eltern gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie einen Mann gefunden hätten, der ihn für viel Geld nach Europa bringen werde. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor einer erneuten Entführung. B. Mit Präsidialentscheid der Vormundschaftsbehörde E._______ vom 23. August 2012 wurde für den damals minderjährigen Beschwerdeführer eine Beistandschaft angeordnet. C. Mit Verfügung vom 1. September 2014 - eröffnet am 3. September 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Am 3. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter telefonisch ein Akteneinsichtsgesuch, welchem selbentags mit Verfügung teilweise entsprochen wurde. E. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei der Beschwerdeführer nochmals zu den betreffenden Punkten anzuhören. Subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg­weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. Subsubeventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf den Vollzug der Wegweisung sei zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Anwaltsvollmacht und weitere Dokumente bei. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG unter der Bedingung gut, dass der Beschwerdeführer innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachreichen werde und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz F.b Mit fristgerecht erfolgter Eingabe vom 29. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des (...) in E._______ und weitere Dokumente zu den Akten reichen. G. Mit Eingabe vom 6. November 2014 liess der Beschwerdeführer "aus aktuellem Anlass" diverse Zeitungsartikel, einen Reisehinweis für Pakistan des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie eine Teilreisewarnung für Pakistan des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwG) hat, ist auf den Subsubeventualantrag mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 3.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier vorab verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E.2.2. und 2.3). 3.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014 E 7.1.2 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchen­den Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273].

4. Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 5.1 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Anlässlich der Anhörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, die behauptete Entführung und die Zeit im Trainingscamp zu substantiieren, obwohl bei einem derart gravierenden Erlebnis damit gerechnet werden dürfe, dass die betroffene Person im Stande sei, über das Vorgefallene ausführlich zu berichten. Die Aussagen über Art und Dauer der Festhaltung und die Umstände der Rückkehr seien oberflächlich ausgefallen. Die Beschreibung des Schiess- und Bombentrainings sei nicht überzeugend gewesen, beispielsweise habe sich der Beschwerdeführer an keine Vorsichtsmassnahmen erinnern können, obwohl er mit Schwarzpulver hantiert habe und sei auch nicht im Stande gewesen, seinen Tagesablauf zu schildern. Zudem habe er keine Angaben zu den fünf beziehungsweise zehn Tagen seiner Festhaltung machen können. Namentlich habe er nicht darlegen können, wozu er das Gelernte hätte anwenden sollen, obwohl eine religiös-politische Indoktrinierung in Anbetracht des fundamental-religiösen Hintergrundes der Entführer zu erwarten gewesen wäre. Zudem sei zu erwarten gewesen, dass er den Ort der Festhaltung hätte benennen können, da er einen Linienbus benutzt habe, um diesen zu verlassen. Seine Vorbringen seien nicht nur unsubstantiiert, sondern auch widersprüchlich ausgefallen: Anlässlich der BzP habe er angegeben, die Festhaltung habe fünf Tage gedauert, während er im Rahmen der Anhörung eine Zeitspanne von zehn Tagen angegeben habe. Während er bei der BzP ausgeführt habe, von Taliban entführt worden zu sein, habe er anlässlich der Anhörung angegeben, nicht zu wissen, welcher Organisation die Entführer angehörten. Zudem habe er unterschiedliche Angaben gemacht, welcher Elternteil das Land für die Finanzierung seiner Flucht bezahlt habe und auch bezüglich seines Aufenthalts nach der Flucht habe er sich widersprochen, indem er im Rahmen der BzP angab, bei einem Nachbarn gewohnt zu haben und anlässlich der Anhörung bei einem Freund, der zwei Fahrradstunden entfernt von seinem Wohnort gewohnt habe. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeeingabe ausführen, betreffend der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzuhalten, dass seine Aussagen bezüglich der wesentlichen Einzelheiten in auffallender Weise übereinstimmten, was ein starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen darstelle. Diese Einschätzung würde auch von der Hilfswerksvertreterin geteilt. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine introvertierte Person ohne ausgesprochenes Sendungsbewusstsein handle, wirke sich bei der Befragung durch eine Behörde entsprechend aus. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Beschaffung von Ausweispapieren alles ihm Mögliche getan, um eine Kopie des Familienbuchs aus Pakistan zu besorgen um seine Identität offen zu legen. Dass er kooperiert habe und nicht versucht habe, seine Identität zu verschleiern, unterstreiche seinen Willen, seine Flüchtlingseigenschaft zu beweisen und sei ein starkes Indiz für seine Glaubwürdigkeit und für die dargelegten Angaben. Betreffend der geltend gemachten Widersprüche sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der Entführung ausreichend substantiiert und nachvollziehbar beantwortet habe. Erwiesenermassen gebe es in seiner Herkunftsprovinz F._______ eine grosse und dokumentierte Anzahl von terroristisch motivierten Anschlägen und Vorfällen, eine Entführung zwecks religiös-fundamentalistischer Radikalisierung sei nichts Aussergewöhnliches und stelle eine reelle und konkrete Gefahr für Jugendliche dieser Gegend dar. Ferner bestehe unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer seinen Entführern namentlich bekannt sei, die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch dieselben im Entdeckungsfall. Was die unterschiedlichen Angaben zur Dauer der Entführung angehe, so sei die Diskrepanz von fünf Tagen gering und gebe wieder, dass dem Beschwerdeführer nach einer verhältnismässig kurzen Zeit die Flucht gelungen sei. Des Weiteren sei kein Widerspruch bezüglich den Termini Nachbar und Freund erkennbar. Immerhin biete der Nachbar Unterschlupf vor zur Gewalt neigenden religiösen Fundamentalisten, weshalb es nicht unwahrscheinlich sei, dass Nachbarn auch befreundet seien. Was schliesslich den Verkauf des Grundstücks zur Fluchtfinanzierung angehe, sei es unwesentlich, von welchem Elternteil die Initiative hierfür ausgegangen sei, da der Entschluss von beiden getragen worden sei. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer keine Widersprüche vorgeworfen werden könnten, die ihn als generell unglaubwürdig erscheinen liessen. Da seine Asylvorbringen rechtsrelevant seien, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl. 5.3 Vorab ist zu prüfen, ob die formellen Rügen begründet sind. Diesbezüglich wird eine offensichtlich unrichtige, willkürliche Sachverhaltsfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz gerügt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, durch Nachfragen vom Beschwerdeführer detaillierte Aussagen zu verlangen, soweit diese als zu wenig konkret, detailliert oder differenziert erachtet worden seien. 5.3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft und nicht schon dann, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder explizit ausgeführt noch näher dargelegt, inwiefern die gerügten Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass die vorinstanzlichen Ausführungen, die zur Abweisung geführt haben, nachvollziehbar sind und insbesondere rechtsstaatlichen Grundsätzen folgen. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 5.3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission ARK [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Ein Sachverhalt gilt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043). Entgegen den sich in blossen Behauptungen erschöpfenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt durch gezieltes Nachfragen zu erstellen versucht. Beispielsweise hat die Befragerin anlässlich der Anhörung, als der Beschwerdeführer knapp ausführte, er habe die Schule nicht abschliessen können, nachgehakt und sich nach den Gründen erkundigt (act. A14, S. 6). Die geltend gemachte Entführung betreffend hat sie den Beschwerdeführer ebenfalls unterbrochen und ihn aufgefordert, detailliert zu beschreiben, was sich zugetragen habe (act. A14, S. 7). Auch die Ereignisse, die sich während seiner Entführung im Trainingscamp zugetragen haben sollen, versuchte sie durch gezieltes Nachfragen in Erfahrung zu bringen, indem sie etwa fragte, was in den zehn Tagen sonst noch alles passiert sei und was er konkret habe machen müssen. Die Antworten hierauf beschränkten sich jeweils auf einen Satz (act. A14, S. 7). Wenn in der Eingabe geltend gemacht wird, eine Person mit den Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers werde einer Behörde nicht detailliert und wortgewaltig über Ereignisse Auskünfte erteilen, wenn befürchtet werden müsse, dass ein falsches Wort erhebliche und vor allem negative Auswirkungen auf die Gutheissung des Asylgesuchs zur Folge haben werde, wird implizit eingeräumt, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen auch von taktischen Überlegungen sein Asylgesuch betreffend hat leiten lassen. Durch das Verschweigen von für das Asylverfahren allenfalls relevanten Sachverhaltselementen hat er seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG verletzt und nicht die Vorinstanz ihre Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die vorgebrachte Rüge erweist sich somit als haltlos. 5.3.3 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen 5.4 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu Recht abgewiesen hat. 5.4.1 Vorab ist anzumerken, dass die die allgemeine Sicherheitslage -insbesondere im Zusammenhang mit terroristischen Anschlägen - in der Provinz Punjab betreffenden Beweismittel keine asylrelevante individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen vermögen. Namentlich geht aus den zu den Akten gereichten Zeitungsartikeln und Reisehinweisen nicht konkret hervor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre oder begründete Furcht besteht, dass er solchen Nachteilen ausgesetzt würde. Die eingangs erwähnten Beweismittel sind asylrechtlich irrelevant. Eine Auseinandersetzung damit erfolgt in den Erwägungen zum Wegeweisungsvollzugspunkt. Auch der zu den Akten gereichte Schulbericht und die Schulzeugnisse des Beschwerdeführers erweisen sich für das vorliegende Verfahren als nicht entscheidwesentlich, da sie das Verhalten und die Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Inhalt haben und nicht die Asylrelevanz seiner Vorbringen. 5.4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachten Asylvorbringen nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. Daran vermögen auch die teilweise zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern, wonach es unbedeutend sei, welcher Elternteil Initiant für den Landverkauf gewesen sei und dass ein Nachbar auch ein Freund sein könne, weshalb bezüglich der unterschiedlichen Bezeichnung derselben Person kein relevanter Widerspruch auszumachen sei. Die Aussagen zur angeblichen Entführung und zur Zeitgestaltung im Trainingscamp fielen trotz Nachfragens spärlich aus und waren teilweise schlicht nicht nachvollziehbar. Auf die Frage etwa, was in den zehn Tagen seiner Entführung sonst noch alles passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer lediglich, er habe dieses Training mitmachen müssen. Es erfolgte keine Beschreibung eines Tagesablaufs und er gab auch keine persönlichen Eindrücke wieder, welche darauf schliessen lassen, dass er das Behauptete auch erlebt hat. Als wenig plausibel erweist sich sodann die Behauptung, dass er zum Selbstmordattentäter hätte ausgebildet werden sollen, ohne dass ihm eröffnet worden wäre, wozu er sich dereinst würde opfern müssen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass zunächst eine ideologische Indoktrinierung stattgefunden hätte, nicht zuletzt, um sicher zu gehen, dass sich die erworbenen Kenntnisse im Bombenbauen und Pistolenschiessen nicht gegen die Entführer selbst richten würden. Auch die Aussagen zur angeblichen Flucht fallen wenig ausführlich, oberflächlich und unglaubhaft aus. Dass er im Zusammenhang mit der Gefangenschaft vorbrachte, während rund zehn Tagen in einem Zimmer eingesperrt gewesen zu sein (vgl. act. A14, S. 7), lässt sich kaum in Einklang bringen mit der Aussage, wonach er in der Fluchtnacht nicht habe schlafen können, weshalb ihm die Flucht gelungen sei. Seinen Schilderungen folgend hätten die Entführer ausgerechnet in der Nacht, in welcher er keinen Schlaf finden konnte, vergessen, das Zimmer abzuschliessen, was für sich betrachtet schon wenig wahrscheinlich erscheint. Immerhin sollen sich in diesem Zimmer noch weitere Personen befunden haben und dass letzteres aus Fahrlässigkeit nicht geschlossen worden sein soll, ist in Anbetracht der Tragweite einer solchen Flucht als unplausibel zu qualifizieren. Dass zudem keine weiteren Sicherheitsvorkehrungen zur Fluchtverhinderung bestanden haben sollen, erscheint aus demselben Grund abwegig. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass solche Sicherheitsvorkehrungen bestanden haben müssten, weshalb die Behauptung, er sei eines Nachts, als er keinen Schlaf habe finden können, durch die unverschlossene Tür seines Zimmers aus dem Trainingscamp in die Freiheit geflüchtet, von wo aus er weggerannt sei bis ihn schliesslich ein Bus mitgenommen habe, nicht geglaubt werden kann. 5.5 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammengefasst festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Grün­de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die zahlreichen Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 7.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Bei den in E. 5.4.1. erwähnten Beweismitteln handelt es sich um mehrere Zeitungsartikel und zwei Reisewarnungen, welche zumindest teilweise einen konkreten regionalen Bezug zum Beschwerdeverfahren vermissen lassen. Beispielsweise bezieht sich die Medienmitteilung vom 13. Dezember 2012 auf den nordwestlichen, an Afghanistan grenzenden Teil Pakistans, während sich Punjab vom Nordosten bis Südwesten Pakistans erstreckt und an Indien angrenzt (vgl. auch http://www.punjab.gov.pk/about_punjab_geography, abgerufen am 25. November 2014). Das Ausgeführte trifft auch auf die Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Oktober 2014 zu, die sich ebenfalls auf die Nordwestgrenzregion beschränkt. Was schliesslich die sich auf Punjab beziehenden Zeitungsartikel anbelangt, ist anzumerken, dass es sich bei Punjab mit einer Gesamtfläche von ungefähr 205 000 km2, 36 Distrikten - einer davon ist F._______ - und rund 70 Millionen Einwohnern um die bevölkerungsreichste Provinz Pakistans handelt (vgl. auch http://www.punjab.gov.pk/punjab_quick_stats, abgerufen am 25. November 2014), in welcher sich in den letzten Jahren unbestrittenermassen terroristisch motivierte Anschläge und Entführungen zugetragen haben. Allerdings geht aus diesen Zeitungsartikeln respektive aus der Beschwerde nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Wahrscheinlichkeit, dereinst Opfer eines solchen Ereignisses zu werden, für den Beschwerdeführer grösser respektive konkreter sein soll als für die restliche Bevölkerung Punjabs. Nach Erkenntnissen des Gerichts lässt sich eine solche Gefahr zwar nicht restlos ausschliessen, sie ist aber zu gering, um daraus die Unzumutbarkeit der Rückführung abzuleiten. Mit dem BFM ist einherzugehen, dass weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. 7.4.3 Aufgrund der Akten ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es handelt es sich den Akten zufolge um einen heute (...) alleinstehenden Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, der vor seiner Ausreise sein ganzes Leben in Pakistan verbracht hat. Er hat gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise nie arbeiten müssen, sondern besuchte die Schule bis zur zehnten Klasse, verfügt wegen seiner Ausreise im laufenden Schuljahr jedoch über keinen Schulabschluss. Seine Familie und ein Freund, der gemäss Akten über zwei Häuser verfügt, leben in Punjab. Da er in B._______ im C._______ zur Schule gegangen ist, ist davon auszugehen, dass er dort abgesehen von den fraglichen Personen auch noch über Freunde und Bekannte verfügt, die ihm insbesondere bei der Arbeitssuche behilflich sein könnten. Es steht ihm im Übrigen auch offen, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2; SR 142.312]). 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Mangels Kostennote sieht sich das Gericht veranlasst, den Aufwand aufgrund der bestehenden Akten gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und in Relation mit vergleichbaren Dossiers abzuschätzen. Bei der Redaktion der Beschwerde (einschliesslich des Aktenstudiums) ist von einem dreistündigen Aufwand auszugehen. Die Internetrecherche und die einseitige Eingabe vom 29. Oktober 2014 dürften insgesamt eine weitere Stunde beansprucht haben. Demnach ist das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar auf Fr. 1'000.- festzulegen (Aufwand inkl. MWST und Spesen) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Denis G. Giovannelli ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und MWST).

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: