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E-2840/2014

E-2840/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-09-17 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 15. Mai 2012 an die Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl. A.b Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer unter Nennung von vier Fragen auf, detaillierte Angaben zu machen. Dieser antwortete mit Schreiben vom 21. Juni 2012. A.c Am 28. Juni 2012 wandte sich die Botschaft erneut mit einem Schreiben an den Beschwerdeführer und ersuchte ihn abermals, eine Liste von diesmal neun Fragen zu beantworten. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen Stellung. A.d Am 9. August 2012 lud die Botschaft den Beschwerdeführer zu einer Befragung ein. Die Befragung fand am 23. August 2012 statt. Am 5. September 2012 sandte die Botschaft das Protokoll der Befragung und die Unterlagen des Dossiers zusammen mit einer Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers und einer Einschätzung an das BFM. A.e Zwischen Ende August 2012 und Ende September 2013 gelangte der Beschwerdeführer insgesamt 14 Mal schriftlich an die Botschaft und berichtete über seine Situation. Die Botschaft leitete die Schreiben jeweils an das BFM weiter. A.f Am 11. Oktober 2013 forderte das BFM die Botschaft auf, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Am 27. Januar 2014 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zum zweiten Mal an und leitete das Protokoll am 31. Januar 2014 zusammen mit einer Zusammenfassung und einer Einschätzung an das BFM weiter. A.g Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 wies das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz und Asylgewährung ab. A.h Am 17. Februar 2014 und am 21. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer erneut Eingaben an die Botschaft, welche diese am 28. Februar 2014 an das BFM (Eingang BFM: 7. März 2014) sandte. A.i Gemäss Rückschein der sri-lankischen Post erhielt der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM am 17. März 2014. B. Mit Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 4. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. Mai 2014). Er anerkannte, die Beschwerdefrist verpasst zu haben, und nannte als Grund, dass er in diesem Zeitraum festgehalten, misshandelt und hospitalisiert worden sei. Seine Beschwerdeergänzung vom 12. Mai 2014 traf beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2014 ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Gericht innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung über seine Situation zwischen dem Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung des BFM und der Einreichung der Beschwerde präziser zu informieren. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014, die das Bundesverwaltungsgericht am 6. August 2014 erreichte, macht der Beschwerdeführer die in der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 gewünschten Ausführungen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind.

E. 1.4.1 Nach Art. 108 Abs.1 AsylG ist eine Beschwerde in Asylsachen innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Nach Art. 20 Abs. 1 VwVG beginnt die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen, wenn es sich dabei um eine Frist nach Tagen handelt, die der Mitteilung an die Parteien bedarf. Nach Art. 21 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2014 eröffnet, die Beschwerdefrist begann damit am 18. März 2014 zu laufen, der letzte Tag der Frist war der 16. April 2014. Gemäss Poststempel übergab der Beschwerdeführer die Beschwerde am 6. Mai 2014 der sri-lankischen Post. Gemäss Eingangsstempel der Schweizer Botschaft kam die Beschwerde dort am 12. Mai 2014 an. Die Beschwerdeschrift wurde damit verspätet eingereicht.

E. 1.4.2 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wird, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. In der Beschwerdeschrift und in seiner Eingabe vom 17. Juli 2014 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) von der sri-lankischen "Investigation Division of Armed Forces" festgenommen worden. Ihm seien die Augen verbunden worden und als er in den Lieferwagen verfrachtet worden sei, habe er die Verfügung des BFM, die er in der Tasche gehabt habe, wegwerfen können. Er sei zu einem abgelegenen Ort gebracht worden, wo bereits acht weitere Personen gewesen seien. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass die Behörden nach drei LTTE-Leuten suchten, und sie seien gefragt worden, ob sie gekommen seien, um Waffen auszugraben. Ihnen sei auch vorgeworfen worden, sei würden versuchen, die LTTE neu zusammenzustellen. Ihm seien mit einer Zange Zähne ausgezogen worden, er sei mit einem Holzstab schwer geschlagen und mit Waffen bedroht worden. Bis um 4 Uhr morgens seien sie dort festgehalten worden, bevor er zur Polizeistation gebracht worden sei. Sie seien gewarnt worden, niemandem von der Befragung durch die Armee zu erzählen. Bis am (...) sei er von der Polizei festgehalten worden. Am (...) sei er vor den "Magistrate of B._______" gebracht worden und dort auf Antrag hin freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Am (...) sei er zu einem Armeelager gebracht worden, um dort eine Unterschrift zu leisten. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Implizit ersucht der Beschwerdeführer damit um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeeinreichung und Entgegennahme der Beschwerdeschrift als rechtzeitig. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine sog. "Sworn Translation" eines zuhanden des Magistrate's Court von B._______ erstellten Berichts der sri-lankischen Polizei vom (...) ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) zusammen mit (...) weiteren Personen festgenommen worden war, weil er verdächtigt wurde, (...). Daraufhin sei er zu Untersuchungen festgehalten worden. Nachdem sich herausgestellt habe, dass am fraglichen Ort keine Waffen versteckt gewesen seien, wurde die Entlassung der festgenommenen Personen beantragt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen grundsätzlich glaubhaft (siehe E. 7.1). Die Ausführungen zeigen auf, dass der Beschwerdeführer unverschuldeterweise nicht in der Lage war, die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht innert Frist einzureichen. Er hatte nach seiner Entlassung aus der Polizeihaft am (...) nur noch (...) Tage Zeit, um die Beschwerde bei der Schweizer Botschaft in Colombo einzureichen. Dies erscheint nur schon aufgrund der Zeit, welche die Zustellung eines Briefes an die Botschaft braucht (die Beschwerde brauchte sechs Tage) nicht möglich, zumal der Beschwerdeführer offenbar die Verfügung des BFM nicht mehr besass. Die Beschwerde kam schliesslich am 12. Mai 2014, da heisst innerhalb der Frist von Art. 24 Abs.1 VwVG (i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), bei der Schweizer Botschaft an.

E. 1.5 Die Beschwerde gilt somit als fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit denen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder wenn für die nähere Abklärung des Sachverhalts ein Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht länger zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder die Bemühung um Aufnahme in einem Drittstaat zumutbar erscheint (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, er sei 1998 unter Zwang den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten. Nach einem einmonatigen Training sei er ins Vanni-Gebiet verlegt und in den Kampf bei C._______ geschickt worden. Während des Kampfes sei er von einer Granate getroffen worden und habe (...) verloren. Danach habe er die LTTE um seine Entlassung ersucht. Diese sei allerdings nicht genehmigt worden und er sei während sechs Monaten in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden. Danach sei er während weiteren sechs Monaten für die LTTE als Koch tätig gewesen. Anschliessend sei er unter der Bedingung entlassen worden, dass er das Vanni-Gebiet nicht verlassen dürfe. Deshalb habe er sich in D._______ niedergelassen und habe für die LTTE als (...) gearbeitet, (...). Er sei auch in der letzten Phase des Krieges im Vanni-Gebiet gewesen und habe gesehen, was dort passiert sei. Er sei von der Armee zu einem Van geschleppt worden, und dabei sei (...), weshalb er zurückgelassen worden sei. Später habe er erfahren, dass die LTTE-Kämpfer in diesem Van erschossen worden seien. Einer davon sei sein Onkel gewesen. Seither werde er von der Armee verfolgt. Immer wieder kämen sie zu seinem Haus. Er sei meist nicht zu Hause und schlafe woanders. Einmal, am 14. April 2012, sei er zu Hause gewesen und geschlagen worden. Daraufhin habe er in ein Militärcamp gehen müssen, wo er erneut heftig geschlagen worden sei, weil er nicht zu Hause gewesen sei, als er gesucht wurde. Einmal habe die Terrorism Investigation Division in Colombo die Polizei in seinem Dorf kontaktiert und verlangt, er müsse sich bei einem Gericht in Colombo melden. Er habe eine entsprechende Nachricht der Polizeistation bekommen, aber auf Nachfrage habe die Polizeistation ihm nicht sagen könne, worum es gehe. Auf einer anderen Polizeistation habe man ihm gesagt, die Nachricht sei nicht echt. Er wisse nicht, wer die Nachricht gesendet habe, habe aber Angst, dass er entführt werden solle. In der zweiten Anhörung vom 27. Januar 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach seiner ersten Anhörung, als er in sein Dorf zurückgekehrt sei, für eine Befragung mitgenommen und drei Tage festgehalten worden. Man habe ihn ausgezogen, (...) und ihn gefragt, wo er gewesen sei. Er sei auch mit einer Waffe bedroht worden. Seither müsse er jeweils Ende Monat zur Unterschrift erscheinen. Jedes Mal, wenn er gehe, werde er an seinen Geschlechtsteilen misshandelt. Er werde auch oft zu Befragungen aufgeboten, bei denen er aufgefordert werde, Personen zu identifizieren. Einmal habe er bei der Polizei eine Anzeige gemacht, da er Drohanrufe bekommen habe. Nach zwei Tagen sei er wiederum auf die Polizei gegangen und habe eine Kopie der Anzeige verlangt. Diese sei ihm jedoch verweigert worden und er habe nur eine Bestätigung erhalten. Als er nach Hause gekommen sei, hätten Offiziere des militärischen Geheimdienstes auf ihn gewartet. Diese hätten ihn zu ihrem Militärcamp mitgenommen und ihm eine Kopie seiner Anzeige gezeigt. Sie hätten ihn zum Vorlesen der Anzeige gezwungen, stark geschlagen und bedroht. Einmal sei er zudem für eine Befragung nach B._______ geholt worden, während der er auf den Kopf geschlagen worden sei; er habe aus der Nase geblutet und Blut erbrechen müssen. Später sei er in das (...) Spital gebracht worden. Er zeigte entsprechende Röntgenbilder und erklärte, seinen Wirbelsäule schmerze noch immer. Das sei am 11. August oder am 8. November 2013 passiert. Er könne sich nicht gut an Daten und Zeiten erinnern. Die Ärzte hätten ihn sieben Tagen im Spital behalten wollen, er habe sich aber gefürchtet, weshalb er am Folgetag entlassen worden sei. Vor Kurzem seien Fotos von ihm im Internet publiziert worden aus der Zeit, als er bei den LTTE gewesen sei. Er trage darauf eine LTTE-Uniform. Er sei für die LTTE als (...) aufgetreten und die Sicherheitskräfte würden ihn nun dazu zwingen, die anderen Personen, die mit ihm aufgetreten seien, zu identifizieren. Zudem sei ihm bei einer Befragung gesagt worden, er sei ein Zeuge bezüglich eines Massengrabes, das in E._______ gefunden worden sei. Sie würden denken, er würde Sachen gegen die sri-lankische Regierung sagen. Er habe ihnen gesagt, er wisse nichts davon und würde das nicht machen. In Wahrheit kenne er die Geschichte hinter dem Massengrab, aber er würde nie als Zeuge dafür auftreten, da er nur Probleme bekommen würde. Er habe gesehen, was am Ende des Krieges passiert sei, wie viele Zivilisten umgebracht und viele junge Frauen vergewaltigt worden seien. Als er am Ende des Krieges gefangen genommen worden sei, habe er seine Digitalkamera dabei gehabt mit der er 2000 Fotos gemacht habe. Sie hätten ihm die Speicherkarte weggenommen. Sie wüssten, dass er die Fotos gemacht habe und er deshalb Bescheid wisse. Die Fotos zeigten die Tötung von Zivilisten. Er habe versucht, diese Fotos zu machen, um zu zeigen, was passiert sei. Er werde immer wieder aufgefordert, Leute zu identifizieren, mache dies aber nie, da er nicht wolle, dass ihnen das Gleiche zustosse wie ihm. Er kenne die Leute nicht, aber wenn er dies sage, werde er geschlagen. Er wisse viel über die LTTE, auch über versteckte Waffen, Geld und Gold. Sie versuchten, die Wahrheit aus ihm herauszubekommen. An einem Heldentag habe jemand Bekanntmachungen und Spruchbänder aufgehängt, auf denen die "New Tigers" angepriesen worden seien und eine Telefonnummer genannt worden sei, unter der man sich melden konnte, wenn man teilnehmen wollte. Er wisse nicht, wer das gemacht habe, aber die Sicherheitskräfte hätten ihn verdächtigt.

E. 6.2 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers erschienen insgesamt mehrheitlich unglaubwürdig. Die geltend gemachten Ereignisse seien einerseits wenig belegt und fielen andererseits überwiegend widersprüchlich aus. So seien zum Beispiel die vorgebrachten Foltererlebnisse nicht medizinisch belegt. Obwohl er angeblich viermal einer Entführung entkommen sei, habe er die Entführer nie zu Gesicht bekommen. Auch über die zehn Besuche des Militärs habe er nur bescheiden Auskunft geben können. Da er angebe, bei diesen Besuchen nie zu Hause gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass er sich den Besuchen erfolgreich habe entziehen können. Schliesslich sei seinen Angaben auch nicht zu entnehmen, weshalb die Sicherheitskräfte ein Interesse an seiner Entführung haben sollten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er auf Grund seines Aufenthaltes im Gefängnis in absehbarer Zukunft erneut staatliche Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen habe. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er sich weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden befinde, Belästigungen ausgesetzt sei und einer Meldepflicht unterstehe. Derartige Massnahmen komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden der Überzeugung gewesen, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darstelle, wäre er zweifellos erneut inhaftiert worden.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift vor allem Ausführungen zu den Vorfällen zwischen Erhalt der angefochtenen Verfügung und Einreichung der Beschwerde (siehe E. 1.4.2).

E. 7.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen und seinen zahlreichen schriftlichen Eingaben sind detailliert und wirken sehr substanziell. Seine Vorbringen lassen sich ohne Weiteres in die bekannten Zustände in Sri Lanka einfügen, die in Bezug auf ehemalige LTTE-Kämpfer unter anderem durch eine intensive und engmaschige Überwachung durch die staatlichen Sicherheitskräfte, regelmässige, teilweise mit Misshandlungen verbundene Befragungen und eine verbreitete Anwendung der Haftgründe aus der Terrorismusgesetzgebung gezeichnet sind. Aus den beiden Anhörungsprotokollen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer psychisch stark unter seiner Kriegsverletzung und seiner damit zusammenhängenden Unfähigkeit, ein normales Leben zu führen, leidet. Diese psychischen Probleme scheinen dazu zu führen, dass seine Aussagen teilweise etwas wirr sind und er Mühe hat, sich an Ereignisse zu erinnern und zwischen ähnlichen Begebenheiten Ereignisse zu unterscheiden. Diese Probleme sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1917/2014 vom 21. Mai 2014, E. 7.1.2). Die subjektive Furcht des Beschwerdeführer erscheint teilweise übertrieben stark ausgeprägt zu sein, wenn auch aufgrund seiner persönlichen Erlebnisse nachvollziehbar. So wirkt zum Beispiel seine Angst, er könnte während eines mehrtägigen Aufenthaltes in einem Spital getötet werden, als übersteigert. Die konkreten Erlebnisse, der er zur Begründung seiner Gefährdung anführt, stellt er jedoch weder übertrieben dar, noch wirken sie unnatürlich in den Vordergrund gerückt. Dies trifft beispielsweise auf die Aussagen bezüglich seiner Erlebnisse im Vanni-Gebiet zum Ende des Krieges zu. Diese Aussagen stellt er in keiner Weise in den Vordergrund, sondern kommt eher zufällig darauf zu sprechen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Schliesslich ist festzustellen, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers (...) und seine Festhaltung während zweier Wochen aufgrund des Verdachts, (...), durch den von ihm eingereichten polizeilichen Bericht belegt ist. Seine Vorbringen, insbesondere bezüglich seiner Foltererlebnisse, sind - entgegen der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretenen Meinung - nicht zu wenig belegt. Erstens vermochte der Beschwerdeführer zumindest für seine körperlichen Beschwerden nach dem Vorfall im August 2013, als er sich im Spital einer Behandlung unterzog, einen Nachweis zu erbringen. Zweitens erscheint der Umstand, dass er keine weiteren medizinischen Belege für seine körperlichen Misshandlungen vorlegen kann, auch aufgrund seiner Angst vor Spitalaufenthalten nachvollziehbar. Das BFM verweist zudem in der angefochtenen Verfügung darauf, dass die Darstellung der Ereignisse überwiegend widersprüchlich ausgefallen sei, begründet diese Behauptung jedoch nicht. Obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise ungeordnet und ohne Kontext erscheinen, können ihnen in der Wahrnehmung des Gerichts keine relevanten Widersprüche entnommen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der andauernden Über­wachung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, seiner Festnahmen und Befragungen und den erlittenen Misshandlungen erscheinen grundsätzlich glaubhaft.

E. 7.2 Trotz dieser Feststellung kann nicht von einem vollständig erstellten der Sachverhalt ausgegangen werden, weshalb die zukünftige, langfristige Gefährdung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden kann. So ist insbesondere unklar, was der Beschwerdeführer am Ende des Krieges erlebt hat und ob er allenfalls deshalb einer besonderen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, weil die Sicherheitskräfte befürchten, er könnte als Zeuge der Vorkommnisse gegen die sri-lankische Armee aussagen. Ebenfalls unklar ist in diesem Zusammenhang der Wahrheitsgehalt der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am Ende des Krieges Fotos gemacht, die von der Armee beschlagnahmt worden seien, weshalb die Armee ihn besonders im Visier habe. Da (...), erscheint dieses Vorbringen nicht von Vornherein unglaubhaft. Er wurde jedoch in den Anhörungen nicht weiter dazu befragt, obwohl eine (...) in dieser Schlussphase des Krieges auf eine konkrete Gefährdung hinweisen würde. Ebenfalls nicht weiter abgeklärt wurde die behauptete Publikation von Fotos des Beschwerdeführers im Internet, auf denen er angeblich als Angehöriger der LTTE erkennbar sei. Unklarheiten bleiben deshalb namentlich bezüglich der Motivation der sri-lankischen Sicherheitskräfte für seine Verfolgung und entsprechend bezüglich des Risikos einer (erneuten) Verhaftung und Misshandlung. Es ist deshalb festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM nicht vollständig und korrekt abgeklärt wurde.

E. 7.3 Entsprechend sind weitere Abklärungen zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers notwendig. Diese können nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden, da dem Beschwerdeführer der Verbleib in seinem Heimatland während diesen Abklärungen nicht zugemutet werden kann. Insgesamt erscheint es nämlich als erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht bloss - wie das BFM dies in der angefochtenen Verfügung darstellt - die in Sri Lanka für einen tamilischen Mann "normalen" Benachteiligungen und Überwachungsmassnahmen zu erdulden hat, sondern dass seine durch die Sicherheitskräfte erlittenen Nachteile eine darüber hinausgehende Intensität erreichen. Dies zeigt insbesondere die Verhaftung des Beschwerdeführers (...), als er während zweier Wochen gefangen gehalten wurde, weil er verdächtigt worden war, (...). Der Beschwerdeführer wurde dabei, bevor er der Polizei übergeben wurde, während mehrerer Stunden von der Armee festgehalten, befragt, geschlagen und zumindest mittelschwer verletzt. Damit kann dieses Vorgehen nicht als legitime Massnahme im Rahmen einer Strafverfolgung bezeichnet werden. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er sei auch bei anderen Befragungen und beim Leister der Unterschrift immer wieder geschlagen worden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner gut sichtbaren Kriegsverletzung ohne Weiteres und überall als mutmasslicher ehemaliger Kämpfer der LTTE identifiziert werden kann, was eine zusätzliche Gefährdung darstellt. Die Dauer der Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die Verhaftung und Misshandlungen vom (...) zeigen, dass der Beschwerdeführer konkret und akut gefährdet ist. Die Unzumutbarkeit seines Verbleibs im Heimatland während der weiteren Abklärungen der Vorinstanz ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er offenbar nach beiden Befragungen auf der Botschaft in Colombo von den sri-lankischen Sicherheitskräften nach seiner Abwesenheit befragt worden ist, weshalb er durch eine erneute Vorladung durch die Botschaft umso stärker gefährdet wäre. Zudem ist keine interne Schutzalternative vorhanden; seine Kriegsverletzung wird ihn überall als ehemaligen LTTE-Kämpfer erkennbar machen und Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden aussetzen. Auch verfügt er an keinem anderen Ort Sri Lankas über ein soziales Netz, auf das er zurückgreifen könnte.

E. 7.4 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise zu bewilligen. Nach seiner Einreise hat das BFM ein ordentliches Asylverfahren zu eröffnen und seine Asylgründe umfassend zu prüfen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da nicht davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
  2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach der Einreise das Verfahren in der Schweiz fortzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2840/2014 Urteil vom 17. September 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 15. Mai 2012 an die Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl. A.b Mit Schreiben vom 29. Mai 2012 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer unter Nennung von vier Fragen auf, detaillierte Angaben zu machen. Dieser antwortete mit Schreiben vom 21. Juni 2012. A.c Am 28. Juni 2012 wandte sich die Botschaft erneut mit einem Schreiben an den Beschwerdeführer und ersuchte ihn abermals, eine Liste von diesmal neun Fragen zu beantworten. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 nahm der Beschwerdeführer zu den Fragen Stellung. A.d Am 9. August 2012 lud die Botschaft den Beschwerdeführer zu einer Befragung ein. Die Befragung fand am 23. August 2012 statt. Am 5. September 2012 sandte die Botschaft das Protokoll der Befragung und die Unterlagen des Dossiers zusammen mit einer Zusammenfassung der Vorbringen des Beschwerdeführers und einer Einschätzung an das BFM. A.e Zwischen Ende August 2012 und Ende September 2013 gelangte der Beschwerdeführer insgesamt 14 Mal schriftlich an die Botschaft und berichtete über seine Situation. Die Botschaft leitete die Schreiben jeweils an das BFM weiter. A.f Am 11. Oktober 2013 forderte das BFM die Botschaft auf, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Am 27. Januar 2014 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zum zweiten Mal an und leitete das Protokoll am 31. Januar 2014 zusammen mit einer Zusammenfassung und einer Einschätzung an das BFM weiter. A.g Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 wies das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einreise in die Schweiz und Asylgewährung ab. A.h Am 17. Februar 2014 und am 21. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer erneut Eingaben an die Botschaft, welche diese am 28. Februar 2014 an das BFM (Eingang BFM: 7. März 2014) sandte. A.i Gemäss Rückschein der sri-lankischen Post erhielt der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM am 17. März 2014. B. Mit Schreiben an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 4. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. Mai 2014). Er anerkannte, die Beschwerdefrist verpasst zu haben, und nannte als Grund, dass er in diesem Zeitraum festgehalten, misshandelt und hospitalisiert worden sei. Seine Beschwerdeergänzung vom 12. Mai 2014 traf beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2014 ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Gericht innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung über seine Situation zwischen dem Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung des BFM und der Einreichung der Beschwerde präziser zu informieren. D. Mit Eingabe vom 17. Juli 2014, die das Bundesverwaltungsgericht am 6. August 2014 erreichte, macht der Beschwerdeführer die in der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 gewünschten Ausführungen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind. 1.4 1.4.1 Nach Art. 108 Abs.1 AsylG ist eine Beschwerde in Asylsachen innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. Nach Art. 20 Abs. 1 VwVG beginnt die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen, wenn es sich dabei um eine Frist nach Tagen handelt, die der Mitteilung an die Parteien bedarf. Nach Art. 21 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2014 eröffnet, die Beschwerdefrist begann damit am 18. März 2014 zu laufen, der letzte Tag der Frist war der 16. April 2014. Gemäss Poststempel übergab der Beschwerdeführer die Beschwerde am 6. Mai 2014 der sri-lankischen Post. Gemäss Eingangsstempel der Schweizer Botschaft kam die Beschwerde dort am 12. Mai 2014 an. Die Beschwerdeschrift wurde damit verspätet eingereicht. 1.4.2 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wird, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. In der Beschwerdeschrift und in seiner Eingabe vom 17. Juli 2014 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei am (...) von der sri-lankischen "Investigation Division of Armed Forces" festgenommen worden. Ihm seien die Augen verbunden worden und als er in den Lieferwagen verfrachtet worden sei, habe er die Verfügung des BFM, die er in der Tasche gehabt habe, wegwerfen können. Er sei zu einem abgelegenen Ort gebracht worden, wo bereits acht weitere Personen gewesen seien. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass die Behörden nach drei LTTE-Leuten suchten, und sie seien gefragt worden, ob sie gekommen seien, um Waffen auszugraben. Ihnen sei auch vorgeworfen worden, sei würden versuchen, die LTTE neu zusammenzustellen. Ihm seien mit einer Zange Zähne ausgezogen worden, er sei mit einem Holzstab schwer geschlagen und mit Waffen bedroht worden. Bis um 4 Uhr morgens seien sie dort festgehalten worden, bevor er zur Polizeistation gebracht worden sei. Sie seien gewarnt worden, niemandem von der Befragung durch die Armee zu erzählen. Bis am (...) sei er von der Polizei festgehalten worden. Am (...) sei er vor den "Magistrate of B._______" gebracht worden und dort auf Antrag hin freigesprochen und aus der Haft entlassen worden. Am (...) sei er zu einem Armeelager gebracht worden, um dort eine Unterschrift zu leisten. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Implizit ersucht der Beschwerdeführer damit um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeeinreichung und Entgegennahme der Beschwerdeschrift als rechtzeitig. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine sog. "Sworn Translation" eines zuhanden des Magistrate's Court von B._______ erstellten Berichts der sri-lankischen Polizei vom (...) ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) zusammen mit (...) weiteren Personen festgenommen worden war, weil er verdächtigt wurde, (...). Daraufhin sei er zu Untersuchungen festgehalten worden. Nachdem sich herausgestellt habe, dass am fraglichen Ort keine Waffen versteckt gewesen seien, wurde die Entlassung der festgenommenen Personen beantragt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen grundsätzlich glaubhaft (siehe E. 7.1). Die Ausführungen zeigen auf, dass der Beschwerdeführer unverschuldeterweise nicht in der Lage war, die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht innert Frist einzureichen. Er hatte nach seiner Entlassung aus der Polizeihaft am (...) nur noch (...) Tage Zeit, um die Beschwerde bei der Schweizer Botschaft in Colombo einzureichen. Dies erscheint nur schon aufgrund der Zeit, welche die Zustellung eines Briefes an die Botschaft braucht (die Beschwerde brauchte sechs Tage) nicht möglich, zumal der Beschwerdeführer offenbar die Verfügung des BFM nicht mehr besass. Die Beschwerde kam schliesslich am 12. Mai 2014, da heisst innerhalb der Frist von Art. 24 Abs.1 VwVG (i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), bei der Schweizer Botschaft an. 1.5 Die Beschwerde gilt somit als fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit denen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 aAsylG anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der alten rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder wenn für die nähere Abklärung des Sachverhalts ein Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht länger zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit die Einreise in die Schweiz ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder die Bemühung um Aufnahme in einem Drittstaat zumutbar erscheint (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden eine weite Entscheidungsbefugnis zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche und die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, er sei 1998 unter Zwang den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten. Nach einem einmonatigen Training sei er ins Vanni-Gebiet verlegt und in den Kampf bei C._______ geschickt worden. Während des Kampfes sei er von einer Granate getroffen worden und habe (...) verloren. Danach habe er die LTTE um seine Entlassung ersucht. Diese sei allerdings nicht genehmigt worden und er sei während sechs Monaten in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden. Danach sei er während weiteren sechs Monaten für die LTTE als Koch tätig gewesen. Anschliessend sei er unter der Bedingung entlassen worden, dass er das Vanni-Gebiet nicht verlassen dürfe. Deshalb habe er sich in D._______ niedergelassen und habe für die LTTE als (...) gearbeitet, (...). Er sei auch in der letzten Phase des Krieges im Vanni-Gebiet gewesen und habe gesehen, was dort passiert sei. Er sei von der Armee zu einem Van geschleppt worden, und dabei sei (...), weshalb er zurückgelassen worden sei. Später habe er erfahren, dass die LTTE-Kämpfer in diesem Van erschossen worden seien. Einer davon sei sein Onkel gewesen. Seither werde er von der Armee verfolgt. Immer wieder kämen sie zu seinem Haus. Er sei meist nicht zu Hause und schlafe woanders. Einmal, am 14. April 2012, sei er zu Hause gewesen und geschlagen worden. Daraufhin habe er in ein Militärcamp gehen müssen, wo er erneut heftig geschlagen worden sei, weil er nicht zu Hause gewesen sei, als er gesucht wurde. Einmal habe die Terrorism Investigation Division in Colombo die Polizei in seinem Dorf kontaktiert und verlangt, er müsse sich bei einem Gericht in Colombo melden. Er habe eine entsprechende Nachricht der Polizeistation bekommen, aber auf Nachfrage habe die Polizeistation ihm nicht sagen könne, worum es gehe. Auf einer anderen Polizeistation habe man ihm gesagt, die Nachricht sei nicht echt. Er wisse nicht, wer die Nachricht gesendet habe, habe aber Angst, dass er entführt werden solle. In der zweiten Anhörung vom 27. Januar 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach seiner ersten Anhörung, als er in sein Dorf zurückgekehrt sei, für eine Befragung mitgenommen und drei Tage festgehalten worden. Man habe ihn ausgezogen, (...) und ihn gefragt, wo er gewesen sei. Er sei auch mit einer Waffe bedroht worden. Seither müsse er jeweils Ende Monat zur Unterschrift erscheinen. Jedes Mal, wenn er gehe, werde er an seinen Geschlechtsteilen misshandelt. Er werde auch oft zu Befragungen aufgeboten, bei denen er aufgefordert werde, Personen zu identifizieren. Einmal habe er bei der Polizei eine Anzeige gemacht, da er Drohanrufe bekommen habe. Nach zwei Tagen sei er wiederum auf die Polizei gegangen und habe eine Kopie der Anzeige verlangt. Diese sei ihm jedoch verweigert worden und er habe nur eine Bestätigung erhalten. Als er nach Hause gekommen sei, hätten Offiziere des militärischen Geheimdienstes auf ihn gewartet. Diese hätten ihn zu ihrem Militärcamp mitgenommen und ihm eine Kopie seiner Anzeige gezeigt. Sie hätten ihn zum Vorlesen der Anzeige gezwungen, stark geschlagen und bedroht. Einmal sei er zudem für eine Befragung nach B._______ geholt worden, während der er auf den Kopf geschlagen worden sei; er habe aus der Nase geblutet und Blut erbrechen müssen. Später sei er in das (...) Spital gebracht worden. Er zeigte entsprechende Röntgenbilder und erklärte, seinen Wirbelsäule schmerze noch immer. Das sei am 11. August oder am 8. November 2013 passiert. Er könne sich nicht gut an Daten und Zeiten erinnern. Die Ärzte hätten ihn sieben Tagen im Spital behalten wollen, er habe sich aber gefürchtet, weshalb er am Folgetag entlassen worden sei. Vor Kurzem seien Fotos von ihm im Internet publiziert worden aus der Zeit, als er bei den LTTE gewesen sei. Er trage darauf eine LTTE-Uniform. Er sei für die LTTE als (...) aufgetreten und die Sicherheitskräfte würden ihn nun dazu zwingen, die anderen Personen, die mit ihm aufgetreten seien, zu identifizieren. Zudem sei ihm bei einer Befragung gesagt worden, er sei ein Zeuge bezüglich eines Massengrabes, das in E._______ gefunden worden sei. Sie würden denken, er würde Sachen gegen die sri-lankische Regierung sagen. Er habe ihnen gesagt, er wisse nichts davon und würde das nicht machen. In Wahrheit kenne er die Geschichte hinter dem Massengrab, aber er würde nie als Zeuge dafür auftreten, da er nur Probleme bekommen würde. Er habe gesehen, was am Ende des Krieges passiert sei, wie viele Zivilisten umgebracht und viele junge Frauen vergewaltigt worden seien. Als er am Ende des Krieges gefangen genommen worden sei, habe er seine Digitalkamera dabei gehabt mit der er 2000 Fotos gemacht habe. Sie hätten ihm die Speicherkarte weggenommen. Sie wüssten, dass er die Fotos gemacht habe und er deshalb Bescheid wisse. Die Fotos zeigten die Tötung von Zivilisten. Er habe versucht, diese Fotos zu machen, um zu zeigen, was passiert sei. Er werde immer wieder aufgefordert, Leute zu identifizieren, mache dies aber nie, da er nicht wolle, dass ihnen das Gleiche zustosse wie ihm. Er kenne die Leute nicht, aber wenn er dies sage, werde er geschlagen. Er wisse viel über die LTTE, auch über versteckte Waffen, Geld und Gold. Sie versuchten, die Wahrheit aus ihm herauszubekommen. An einem Heldentag habe jemand Bekanntmachungen und Spruchbänder aufgehängt, auf denen die "New Tigers" angepriesen worden seien und eine Telefonnummer genannt worden sei, unter der man sich melden konnte, wenn man teilnehmen wollte. Er wisse nicht, wer das gemacht habe, aber die Sicherheitskräfte hätten ihn verdächtigt. 6.2 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers erschienen insgesamt mehrheitlich unglaubwürdig. Die geltend gemachten Ereignisse seien einerseits wenig belegt und fielen andererseits überwiegend widersprüchlich aus. So seien zum Beispiel die vorgebrachten Foltererlebnisse nicht medizinisch belegt. Obwohl er angeblich viermal einer Entführung entkommen sei, habe er die Entführer nie zu Gesicht bekommen. Auch über die zehn Besuche des Militärs habe er nur bescheiden Auskunft geben können. Da er angebe, bei diesen Besuchen nie zu Hause gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass er sich den Besuchen erfolgreich habe entziehen können. Schliesslich sei seinen Angaben auch nicht zu entnehmen, weshalb die Sicherheitskräfte ein Interesse an seiner Entführung haben sollten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er auf Grund seines Aufenthaltes im Gefängnis in absehbarer Zukunft erneut staatliche Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen habe. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er sich weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden befinde, Belästigungen ausgesetzt sei und einer Meldepflicht unterstehe. Derartige Massnahmen komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden der Überzeugung gewesen, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darstelle, wäre er zweifellos erneut inhaftiert worden. 6.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift vor allem Ausführungen zu den Vorfällen zwischen Erhalt der angefochtenen Verfügung und Einreichung der Beschwerde (siehe E. 1.4.2). 7. 7.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen und seinen zahlreichen schriftlichen Eingaben sind detailliert und wirken sehr substanziell. Seine Vorbringen lassen sich ohne Weiteres in die bekannten Zustände in Sri Lanka einfügen, die in Bezug auf ehemalige LTTE-Kämpfer unter anderem durch eine intensive und engmaschige Überwachung durch die staatlichen Sicherheitskräfte, regelmässige, teilweise mit Misshandlungen verbundene Befragungen und eine verbreitete Anwendung der Haftgründe aus der Terrorismusgesetzgebung gezeichnet sind. Aus den beiden Anhörungsprotokollen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer psychisch stark unter seiner Kriegsverletzung und seiner damit zusammenhängenden Unfähigkeit, ein normales Leben zu führen, leidet. Diese psychischen Probleme scheinen dazu zu führen, dass seine Aussagen teilweise etwas wirr sind und er Mühe hat, sich an Ereignisse zu erinnern und zwischen ähnlichen Begebenheiten Ereignisse zu unterscheiden. Diese Probleme sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1917/2014 vom 21. Mai 2014, E. 7.1.2). Die subjektive Furcht des Beschwerdeführer erscheint teilweise übertrieben stark ausgeprägt zu sein, wenn auch aufgrund seiner persönlichen Erlebnisse nachvollziehbar. So wirkt zum Beispiel seine Angst, er könnte während eines mehrtägigen Aufenthaltes in einem Spital getötet werden, als übersteigert. Die konkreten Erlebnisse, der er zur Begründung seiner Gefährdung anführt, stellt er jedoch weder übertrieben dar, noch wirken sie unnatürlich in den Vordergrund gerückt. Dies trifft beispielsweise auf die Aussagen bezüglich seiner Erlebnisse im Vanni-Gebiet zum Ende des Krieges zu. Diese Aussagen stellt er in keiner Weise in den Vordergrund, sondern kommt eher zufällig darauf zu sprechen, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Schliesslich ist festzustellen, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers (...) und seine Festhaltung während zweier Wochen aufgrund des Verdachts, (...), durch den von ihm eingereichten polizeilichen Bericht belegt ist. Seine Vorbringen, insbesondere bezüglich seiner Foltererlebnisse, sind - entgegen der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretenen Meinung - nicht zu wenig belegt. Erstens vermochte der Beschwerdeführer zumindest für seine körperlichen Beschwerden nach dem Vorfall im August 2013, als er sich im Spital einer Behandlung unterzog, einen Nachweis zu erbringen. Zweitens erscheint der Umstand, dass er keine weiteren medizinischen Belege für seine körperlichen Misshandlungen vorlegen kann, auch aufgrund seiner Angst vor Spitalaufenthalten nachvollziehbar. Das BFM verweist zudem in der angefochtenen Verfügung darauf, dass die Darstellung der Ereignisse überwiegend widersprüchlich ausgefallen sei, begründet diese Behauptung jedoch nicht. Obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise ungeordnet und ohne Kontext erscheinen, können ihnen in der Wahrnehmung des Gerichts keine relevanten Widersprüche entnommen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der andauernden Über­wachung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte, seiner Festnahmen und Befragungen und den erlittenen Misshandlungen erscheinen grundsätzlich glaubhaft. 7.2 Trotz dieser Feststellung kann nicht von einem vollständig erstellten der Sachverhalt ausgegangen werden, weshalb die zukünftige, langfristige Gefährdung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden kann. So ist insbesondere unklar, was der Beschwerdeführer am Ende des Krieges erlebt hat und ob er allenfalls deshalb einer besonderen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist, weil die Sicherheitskräfte befürchten, er könnte als Zeuge der Vorkommnisse gegen die sri-lankische Armee aussagen. Ebenfalls unklar ist in diesem Zusammenhang der Wahrheitsgehalt der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe am Ende des Krieges Fotos gemacht, die von der Armee beschlagnahmt worden seien, weshalb die Armee ihn besonders im Visier habe. Da (...), erscheint dieses Vorbringen nicht von Vornherein unglaubhaft. Er wurde jedoch in den Anhörungen nicht weiter dazu befragt, obwohl eine (...) in dieser Schlussphase des Krieges auf eine konkrete Gefährdung hinweisen würde. Ebenfalls nicht weiter abgeklärt wurde die behauptete Publikation von Fotos des Beschwerdeführers im Internet, auf denen er angeblich als Angehöriger der LTTE erkennbar sei. Unklarheiten bleiben deshalb namentlich bezüglich der Motivation der sri-lankischen Sicherheitskräfte für seine Verfolgung und entsprechend bezüglich des Risikos einer (erneuten) Verhaftung und Misshandlung. Es ist deshalb festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM nicht vollständig und korrekt abgeklärt wurde. 7.3 Entsprechend sind weitere Abklärungen zur Gefährdungslage des Beschwerdeführers notwendig. Diese können nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht werden, da dem Beschwerdeführer der Verbleib in seinem Heimatland während diesen Abklärungen nicht zugemutet werden kann. Insgesamt erscheint es nämlich als erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht bloss - wie das BFM dies in der angefochtenen Verfügung darstellt - die in Sri Lanka für einen tamilischen Mann "normalen" Benachteiligungen und Überwachungsmassnahmen zu erdulden hat, sondern dass seine durch die Sicherheitskräfte erlittenen Nachteile eine darüber hinausgehende Intensität erreichen. Dies zeigt insbesondere die Verhaftung des Beschwerdeführers (...), als er während zweier Wochen gefangen gehalten wurde, weil er verdächtigt worden war, (...). Der Beschwerdeführer wurde dabei, bevor er der Polizei übergeben wurde, während mehrerer Stunden von der Armee festgehalten, befragt, geschlagen und zumindest mittelschwer verletzt. Damit kann dieses Vorgehen nicht als legitime Massnahme im Rahmen einer Strafverfolgung bezeichnet werden. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er sei auch bei anderen Befragungen und beim Leister der Unterschrift immer wieder geschlagen worden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass er aufgrund seiner gut sichtbaren Kriegsverletzung ohne Weiteres und überall als mutmasslicher ehemaliger Kämpfer der LTTE identifiziert werden kann, was eine zusätzliche Gefährdung darstellt. Die Dauer der Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte und die Verhaftung und Misshandlungen vom (...) zeigen, dass der Beschwerdeführer konkret und akut gefährdet ist. Die Unzumutbarkeit seines Verbleibs im Heimatland während der weiteren Abklärungen der Vorinstanz ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er offenbar nach beiden Befragungen auf der Botschaft in Colombo von den sri-lankischen Sicherheitskräften nach seiner Abwesenheit befragt worden ist, weshalb er durch eine erneute Vorladung durch die Botschaft umso stärker gefährdet wäre. Zudem ist keine interne Schutzalternative vorhanden; seine Kriegsverletzung wird ihn überall als ehemaligen LTTE-Kämpfer erkennbar machen und Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden aussetzen. Auch verfügt er an keinem anderen Ort Sri Lankas über ein soziales Netz, auf das er zurückgreifen könnte. 7.4 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise zu bewilligen. Nach seiner Einreise hat das BFM ein ordentliches Asylverfahren zu eröffnen und seine Asylgründe umfassend zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da nicht davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführenden aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und nach der Einreise das Verfahren in der Schweiz fortzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: