Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stammt aus Syrien und ist eine Kurdin aus C._______, Provinz al-Hassaka, wo sie zusammen mit ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Gemäss ihren Angaben ist sie eine sogenannte Maktuma (unregistrierte Ausländerin), weshalb sie staatenlos sei. Sie habe ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihren Eltern und mehreren Geschwistern im August 2013 illegal verlassen und sei in die Türkei gereist. Am 7. März 2018 gelangte sie in die Schweiz, wo sie am 8. März 2018 um Asyl nach- suchte. Am 14. März 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am
26. September 2019 folgte die Anhörung zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, sie habe die Grundschule bis zur 8. Klasse absolviert, wegen ihres Status als Maktuma jedoch kein Diplom erhalten und damit keine Zukunft gehabt. Sie habe wegen ihres Namens viel gelitten. Sie fürchte sich davor, von der Syrischen Armee (FSA) oder dem Daesh getötet zu werden, habe mit diesen aber nie Kontakte gehabt. Auch mit anderen Milizen oder Be- hördenmitgliedern habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Vater sei seit 2004 Mitglied und Sekretär der Partei D._______ gewesen. Diese Partei setze sich für die Rechte der Kurden ein. Im Jahre 2004, im Zuge der Probleme in al-Qamishli, sei ihr Vater für zwei Monate in Haft gewesen. Danach habe er sich bei Verwandten verstecken müssen. Seit 2010 bis zu ihrer Ausreise habe sie sich zusammen mit ihm für die Partei D._______ betätigt. Sie habe mit anderen Kolleginnen Demonstrationen organisiert, Slogans ge- schrieben und die Leute dazu aufgefordert, ihre Rechte als Maktuma ein- zufordern. Ihr Vater werde weiterhin gesucht und sei – wie sämtliche Mit- glieder der Partei und die Beschwerdeführerin – auf der Liste der gesuch- ten Personen. Eine Woche vor ihrer Ausreise sei bei Verwandten und Be- kannten nach ihm gesucht worden. Da habe er sich aber in E._______ aufgehalten. Nachbarn hätten ihre Familie davor gewarnt, dass sie zu Hause gesucht worden sei. Im August 2013 seien sie, nachdem die FSA (Freie syrische Armee) und andere Milizen einmarschiert seien, nochmals kurz nach C._______ zurückgekehrt, um ihre Sachen zu holen, und da- nach ausgereist. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, sie leide aufgrund des in Syrien und in der Türkei Erlebten an Albträumen und sei ängstlich. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
E-1684/2020 Seite 3 Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität zwei Doku- mente betreffend ihren Status als Maktuma sowie zur Untermauerung ihrer Anliegen vier Fotos sowie verschiedene ärztliche Berichte aus den Jahren 2018 und 2019 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylge- such ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu- figen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen da- mit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhiel- ten. C. Mit Eingabe vom 24. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung des vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung, eventualiter die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, (sub)eventu- aliter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. D. Mit Verfügung vom 3. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. Am 9. April 2020 wurde eine Sozialhilfebestätigung nachgereicht. F. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Diese beantwortete das Gericht am 12. August 2021.
E-1684/2020 Seite 4 G. Am 6. September 2021 erteilte der zuständige Kanton der Beschwerdefüh- rerin eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). H. Am (…) wurde das Kind B._______ geboren. I. Mit Verfügung vom 18. November 2021 fragte die zuständige Instruktions- richterin die Beschwerdeführerin an, ob sie ihre Beschwerde zurückziehen wolle. Diese Anfrage blieb unbeantwortet, weshalb das Gericht vom Fest- halten am Beschwerdeverfahren ausging. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, eine Replik einzureichen, welche nicht erfolgte. K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 zeigte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin, die Niederlegung seines Mandats an.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
E-1684/2020 Seite 5 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das am (…) geborene Kind wird in das Verfahren einbezogen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Sache sei aufzuheben und der Vorinstanz zur voll- ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge- listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E-1684/2020 Seite 6 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsma- xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen unter anderem damit, die Vorinstanz habe die von ihr eingereichten Beweismittel (Teilnahme an Demonstrationen in Syrien) und das damit vorgebrachte politische Enga- gement nicht gewürdigt. Zudem habe die Vorinstanz nur unzureichend be- gründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Sie hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Zudem habe sie nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin als Regimekritikerin und Oppositionelle nicht bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft er- fülle. Die erwähnten Gehörsverletzungen hätten eine Verletzung des Will- kürverbots sowie von Art. 7 AsylG zur Folge.
E. 3.2.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt haben sollte. Den Akten kann entnommen werden, dass der Be- schwerdeführerin anlässlich der Anhörung, bei der sie von ihrem damali- gen Rechtsvertreter begleitet worden war, Gelegenheit gegeben wurde, ihre Asylvorbringen ausführlich darzustellen und zu ergänzen. Die befra- gende Person war stets bemüht, Unklarheiten, ungenaue Antworten und Verständnisprobleme sofort anzusprechen und die Fragen entsprechend umzuformulieren. Es entstand auch nicht der Eindruck, dass sie den Aus- führungen der Beschwerdeführerin nicht folgen konnte oder den Sachver- halt falsch verstand. Vielmehr fragte sie nach weiteren Einzelheiten zu den vorgetragenen Ereignissen. Sie ging auch auf die Emotionen der Be- schwerdeführerin ein und gab ihr ausreichend Zeit für diesbezügliche Er- gänzungen. Diese hat das SEM in seinem Entscheid miteinbezogen. Zu- dem erhielt die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung Gele- genheit zu Fragen. Die von dieser im Anschluss an die Anhörung gemach- ten Bemerkungen betrafen die Emotionen der Beschwerdeführerin, nicht
E-1684/2020 Seite 7 aber den Befragungsstil. Schliesslich bestätigte die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Anhörung, dass sie das für ihr Asylgesuch Wesentliche habe vortragen können. Es konnte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen umfassend darstellen konnte. Ins- gesamt kann der befragenden Person nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt ermittelt. Es konnte daher auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet werden. Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerdeschrift geäus- serten Auffassung die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos in ihrem Entscheid berücksichtigt und sich zu diesen geäussert. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Glaubhaftigkeit ausreichend be- gründet. Sie setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerde- führerin auseinander und ermöglichte ihr dadurch eine sachgerechte An- fechtung. Die Rügen der Beschwerdeführerin richten sich im Übrigen pri- mär auf das Ergebnis der vorinstanzlichen Würdigung der Asylvorbringen. Es wird nicht näher dargelegt, weshalb weitere Abklärungen zur illegalen Ausreise hätten vorgenommen werden müssen.
E. 3.3 Da sich die prozessualen Rügen unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht und ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Folglich hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-1684/2020 Seite 8 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid vorab damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft ausgefallen. So habe sie an- lässlich der ersten Befragung auf präzise und klare Fragen zu ihrem Risi- koprofil verneint, jemals politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein. Zu- dem habe sie Probleme mit der Regierung von Assad verneint, sich aber hinsichtlich der kriegerischen Ereignisse in C._______ vor dem Daesh (IS) und der FSA gefürchtet zu haben. In der Anhörung habe sie den Daesh nicht mehr erwähnt und erstmals davon gesprochen, von der Regierung gesucht worden zu sein, weil ihr Name und der ihres Vaters auf der Liste figuriert hätten, nachdem sie an Demonstrationen teilgenommen habe, welche sie mit Fotos belegt habe. In der Erstbefragung habe sie diese Ak- tivitäten weder erwähnt noch eine Furcht daraus vor Verfolgung abgeleitet. Zudem sei sie seither noch über ein Jahr vor Ort gewesen, ohne dass sie diesbezüglich Nachteile befürchtet habe. Ihre Teilnahme an Demonstratio- nen sei zwar erstellt, nicht aber ihre Rolle als Koordinatorin. So habe sie ihre aktive Teilnahme an den Demonstrationen nicht substanziiert vorge- tragen. Sie habe keine weiteren Angaben machen können, was aber von einer Koordinatorin in den Jahren 2010 oder 2012 bis 2013 zu erwarten wäre. Angaben zur Partei D._______ (für welche sie aktiv gewesen sei) habe sie ebenfalls nicht substanziiert vorgetragen, obschon die geringe Grösse der Partei dafürspreche, dass sich die Aktiven in oder ausserhalb der Partei kennen würden. Aufgrund der Ungereimtheiten in ihren Aussa- gen zu den politischen Aktivitäten und der daraus geschilderten Furcht vor der Regierung (Assad) bezeichnete die Vorinstanz diese als nachgescho- ben. Die eingereichten Arztzeugnisse würden dafürsprechen, dass sie im syrischen Bürgerkrieg gewalttätige Ereignisse beobachtet und sich im Bür- gerkrieg in C._______ tatsächlich Schlimmes zugetragen habe und sie bei der Durchreise nach Europa Traumatisierendes erlebt haben dürfte. Daher seien ihre Unsicherheiten in ihren Aussagen in den Anhörungen durchaus
E-1684/2020 Seite 9 verständlich. Indes habe sie klare Aussagen in den jeweiligen Befragungen zu Protokoll gegeben. Die Vorinstanz sprach den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin die Asylrelevanz ab. Dabei wies sie bezüglich ihres Status als Maktuma auf die geltende Rechtsprechung hin. Hinsichtlich ihres Vorbringens, wonach ihr Vater, der Mitglied und Sekretär der Partei D._______ gewesen sei, im Zuge der Aufstände im März 2004 in al-Qamishli in Haft genommen und nach zwei Monaten freigelassen worden sei, habe sie keine weiteren kon- kreten Nachteile nach 2004 vorgebracht. Zwar soll er sich nicht mehr in C._______, sondern bei Verwandten aufgehalten haben, was aber nicht als Versteck bezeichnet werden könne. Ohnehin seien Teilnehmer dieser Aufstände weitestgehend amnestiert worden, wofür auch die Freilassung ihres Vaters sprechen dürfte. Es seien damit keine Hinweise vorhanden, dass ihr Vater bis kurz vor seiner Ausreise gesucht worden sei. Die Suchen nach ihm habe sie zudem bloss vom Hörensagen erfahren. Die Beschwer- deführerin sei trotz dieser von Nachbarn erhaltenen Informationen wieder nach Hause gegangen, um ihre Sachen zu packen, was nicht dem Verhal- ten einer gesuchten Person entsprechen dürfte.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber auf die Kürze der Befra- gungen in der BzP hin, was die Geltendmachung sämtlicher asylrelevanter Vorbringen verunmögliche. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dort nicht alles erwähnt respektive anders dargelegt zu haben. In der Anhörung habe sie die in der BzP vorgebrachten Asylgründe ergänzt. Die Vorinstanz habe ihre führende und spezifische Rolle innerhalb der Partei und an den Demonstrationen zu Unrecht angezweifelt. Ihre gesamte Familie sei poli- tisch engagiert gewesen. Überdies werde sie als Tochter eines Regime- gegners und Oppositionellen gesucht, weshalb von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden müsse. Ferner sei davon auszugehen, dass die sy- rischen Behörden aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen aufmerksam auf sie geworden seien und sie verfolgen würden. Gestützt auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 seien bereits einfache Teilnehmer ei- ner regimefeindlichen Demonstration einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, was auch auf die Beschwerdeführerin zutreffe.
E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Weiter führte sie aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos an einer Demonstration, wo sie eindeutig am Rande zu sehen sei, seien nicht geeignet, das Interesse der Behörden an ihr zu erwecken. Ihre Rolle für die Partei D._______ müsse niederschwellig gewesen sein. Es könne
E-1684/2020 Seite 10 ihrer Ansicht, über ein spezifisches Profil als Regimekritikerin und Opposi- tionelle zu verfügen, die wegen ihrer illegalen Ausreise von den syrischen Behörden gesucht werde, nicht gefolgt werden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führerin zu Recht verneint und folglich ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Sie ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfol- gungsvorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch an die Asylrelevanz genügen. Auf die Erwägun- gen in der Verfügung und der Vernehmlassung sowie auf deren Wieder- gabe unter E. 5.1. und 5.3 kann vorab verwiesen werden. Die Ausführun- gen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Schluss- folgerung zu führen.
E. 6.2 Insbesondere ist festzustellen, dass dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Indes dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aus- sagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereig- nisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6569/2019 vom 15. Juli 2022 E. 5.4). Die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten betreffen den Kern- bereich der Begründung ihres Asylgesuchs. Die Vorinstanz hat dabei zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe in der BzP ausdrücklich verneint, jemals politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein. Zudem be- antwortete sie die Frage nach Problemen mit der Regierung von Assad mit Nein. Demgegenüber machte sie anlässlich der Anhörung geltend, wegen ihrer politischen Aktivitäten (Teilnahme an und Koordination von Demonst- rationen) und wegen des politischen Engagements ihres Vaters von der Regierung gesucht zu werden. Entgegen ihrer Argumentation kann das Nachschieben derart zentraler Punkte ihrer Asylvorbringen nicht mit dem summarischen Charakter der BzP erklärt werden. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung damit zu Recht auf das Protokoll der BzP abgestützt. Ferner handelt es sich bei den in der Anhörung aufgeführten Asylvorbringen auch nicht um eine blosse Ergänzung ihrer bisherigen An- gaben. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die kriegerischen Ereignisse im Heimatland und die Fluchtumstände der Beschwerdeführerin
E-1684/2020 Seite 11 nicht einfach waren und belastend sein können, kann dieses Nachschie- ben nicht ohne Weiteres auf ihren psychischen Zustand zurückgeführt wer- den.
E. 6.3 Der Vorinstanz ist zudem darin zu folgen, dass die Beschwerdeführerin auf den von ihr eingereichten Fotografien lediglich am Rande einer De- monstration, die gemäss ihr im Jahr 2012 stattfand (vgl. Akte A27 F7), ab- gebildet ist. Dies spricht gegen die von ihr behauptete zentrale Rolle, die sie bei deren Organisation einnahm. Deshalb ist auch nicht davon auszu- gehen, dass die syrischen Behörden auf sie aufmerksam geworden sind, zumal sie zu Protokoll gab, keine Probleme mit diesen gehabt zu haben (vgl. a.a.O. F72). Weiter sollen gemäss ihren Aussagen, alle Mitglieder von kurdischen Parteien, die an Demonstrationen teilnahmen, gesucht worden sein (vgl. a.a.O. F64), was ebenfalls nicht für eine gezielte Suche nach ihr spricht. Auch vermochte sie – abgesehen davon, dass sie wie bereits er- wähnt in der BzP ein politisches Engagement ausdrücklich verneint hat – anlässlich der Anhörungen nicht überzeugend darzulegen, dass sie als Ko- ordinatorin bei den Demonstrationen eine wichtige Rolle innegehabt hat. Ferner konnte sie zu ihrem Engagement in einer kurdischen Partei zusam- men mit ihrem Vater im Zeitraum von 2010 bis 2013 (vgl. a.a.O. F59) keine substanziierten Angaben machen. So fielen ihre Antworten auf entspre- chende Fragen sehr oberflächlich aus (vgl. a.a.O. F60 ff.) und hinterliessen nicht den Eindruck einer über die blosse Teilnahme an Demonstrationen und an Parteiveranstaltungen engagierten Person hinaus. So hätte von ihr erwartet werden können, dass sie beispielsweise Angaben zur Partei (de- ren Ziele und Aktionen), zu ihren konkreten Aufgaben, den involvierten Per- sonen und anderen Koordinatoren sowie zeitliche und örtliche Begeben- heiten beschreiben kann, zumal sie ihren Vater an gewissen Parteiveran- staltungen begleitet und assistiert haben will (vgl. a.a.O., F73 ff.). Schliess- lich basiert die angebliche behördliche Suche nach ihr und ihrem Vater auf dem blossen Hörensagen von Dritten (Nachbarn), dem nur ein beschränk- ter Beweiswert zukommt. Es ist ohnehin nicht nachvollziehbar, dass sie trotz dieser angeblichen Suche nochmals nach Hause zurückgekehrt ist, um ihre Sachen zu packen. Ein solches Verhalten entspricht nicht demje- nigen einer tatsächlich gesuchten Person. Der von ihr gemachte Hinweis anlässlich der Anhörung, sie hätten sich bis zu ihrer Ausreise jeweils in un- terirdischen Räumen versteckt, lässt keinen anderen Schluss zu. Im Übri- gen vermag die Beschwerdeführerin aus dem von ihr zitierten Urteil D-5779/2013 E.5.6.2 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So erscheint wie hievor festgestellt worden ist, nicht wahrscheinlich, dass sie als blosse
E-1684/2020 Seite 12 einfache Teilnehmerin einer regimefeindlichen Demonstration von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden war.
E. 6.4 Ferner schliesst sich das Gericht der Einschätzung des SEM an, wo- nach die Vorbringen der Beschwerdeführerin als asylrechtlich nicht rele- vant zu bezeichnen sind. Hinsichtlich des Status der Beschwerdeführerin als Maktuma hat es zu Recht auf die nach wie vor geltende Rechtspre- chung hingewiesen, wonach sie als solche in Syrien keiner Kollektivverfol- gung ausgesetzt ist. Weiter kam es hinsichtlich ihres Vaters und dessen im Jahre 2004 erfolgte Inhaftierung zu Recht zum Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dieser sei aufgrund der damaligen Aufstände bis kurz vor seiner Ausreise noch gesucht worden.
E. 6.5 Im Weiteren ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Be- schwerdeführerin allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Re- ferenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjekti- ver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
E. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma- chen konnte und sie und ihr Kind deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der zuständige Kanton der Beschwerdeführerin am
6. September 2021 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, mithin erhielt auch das im (…) geborene Kind eine Aufenthaltsbewilligung B, weshalb sich wei- tergehende Ausführungen zur Wegweisung erübrigen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt undden rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 9 E-1684/2020 Seite 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine An- haltspunkte für eine entscheidrelevante Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden vor, weshalb keine Verfahrenskosten zu erhe- ben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1684/2020 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1684/2020 Urteil vom 15. Mai 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, B._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stammt aus Syrien und ist eine Kurdin aus C._______, Provinz al-Hassaka, wo sie zusammen mit ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Gemäss ihren Angaben ist sie eine sogenannte Maktuma (unregistrierte Ausländerin), weshalb sie staatenlos sei. Sie habe ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihren Eltern und mehreren Geschwistern im August 2013 illegal verlassen und sei in die Türkei gereist. Am 7. März 2018 gelangte sie in die Schweiz, wo sie am 8. März 2018 um Asyl nachsuchte. Am 14. März 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 26. September 2019 folgte die Anhörung zu ihren Asylgründen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe die Grundschule bis zur 8. Klasse absolviert, wegen ihres Status als Maktuma jedoch kein Diplom erhalten und damit keine Zukunft gehabt. Sie habe wegen ihres Namens viel gelitten. Sie fürchte sich davor, von der Syrischen Armee (FSA) oder dem Daesh getötet zu werden, habe mit diesen aber nie Kontakte gehabt. Auch mit anderen Milizen oder Behördenmitgliedern habe sie keine Probleme gehabt. Ihr Vater sei seit 2004 Mitglied und Sekretär der Partei D._______ gewesen. Diese Partei setze sich für die Rechte der Kurden ein. Im Jahre 2004, im Zuge der Probleme in al-Qamishli, sei ihr Vater für zwei Monate in Haft gewesen. Danach habe er sich bei Verwandten verstecken müssen. Seit 2010 bis zu ihrer Ausreise habe sie sich zusammen mit ihm für die Partei D._______ betätigt. Sie habe mit anderen Kolleginnen Demonstrationen organisiert, Slogans geschrieben und die Leute dazu aufgefordert, ihre Rechte als Maktuma einzufordern. Ihr Vater werde weiterhin gesucht und sei - wie sämtliche Mitglieder der Partei und die Beschwerdeführerin - auf der Liste der gesuchten Personen. Eine Woche vor ihrer Ausreise sei bei Verwandten und Bekannten nach ihm gesucht worden. Da habe er sich aber in E._______ aufgehalten. Nachbarn hätten ihre Familie davor gewarnt, dass sie zu Hause gesucht worden sei. Im August 2013 seien sie, nachdem die FSA (Freie syrische Armee) und andere Milizen einmarschiert seien, nochmals kurz nach C._______ zurückgekehrt, um ihre Sachen zu holen, und danach ausgereist. Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, sie leide aufgrund des in Syrien und in der Türkei Erlebten an Albträumen und sei ängstlich. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität zwei Dokumente betreffend ihren Status als Maktuma sowie zur Untermauerung ihrer Anliegen vier Fotos sowie verschiedene ärztliche Berichte aus den Jahren 2018 und 2019 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Asylrelevanz standhielten. C. Mit Eingabe vom 24. März 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Abklärung des vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, (sub)eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 3. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. E. Am 9. April 2020 wurde eine Sozialhilfebestätigung nachgereicht. F. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Diese beantwortete das Gericht am 12. August 2021. G. Am 6. September 2021 erteilte der zuständige Kanton der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). H. Am (...) wurde das Kind B._______ geboren. I. Mit Verfügung vom 18. November 2021 fragte die zuständige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin an, ob sie ihre Beschwerde zurückziehen wolle. Diese Anfrage blieb unbeantwortet, weshalb das Gericht vom Festhalten am Beschwerdeverfahren ausging. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, eine Replik einzureichen, welche nicht erfolgte. K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Niederlegung seines Mandats an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das am (...) geborene Kind wird in das Verfahren einbezogen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Sache sei aufzuheben und der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen unter anderem damit, die Vorinstanz habe die von ihr eingereichten Beweismittel (Teilnahme an Demonstrationen in Syrien) und das damit vorgebrachte politische Engagement nicht gewürdigt. Zudem habe die Vorinstanz nur unzureichend begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Sie hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Zudem habe sie nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin als Regimekritikerin und Oppositionelle nicht bereits aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die erwähnten Gehörsverletzungen hätten eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG zur Folge. 3.2.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt haben sollte. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung, bei der sie von ihrem damaligen Rechtsvertreter begleitet worden war, Gelegenheit gegeben wurde, ihre Asylvorbringen ausführlich darzustellen und zu ergänzen. Die befragende Person war stets bemüht, Unklarheiten, ungenaue Antworten und Verständnisprobleme sofort anzusprechen und die Fragen entsprechend umzuformulieren. Es entstand auch nicht der Eindruck, dass sie den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht folgen konnte oder den Sachverhalt falsch verstand. Vielmehr fragte sie nach weiteren Einzelheiten zu den vorgetragenen Ereignissen. Sie ging auch auf die Emotionen der Beschwerdeführerin ein und gab ihr ausreichend Zeit für diesbezügliche Ergänzungen. Diese hat das SEM in seinem Entscheid miteinbezogen. Zudem erhielt die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung Gelegenheit zu Fragen. Die von dieser im Anschluss an die Anhörung gemachten Bemerkungen betrafen die Emotionen der Beschwerdeführerin, nicht aber den Befragungsstil. Schliesslich bestätigte die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Anhörung, dass sie das für ihr Asylgesuch Wesentliche habe vortragen können. Es konnte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen umfassend darstellen konnte. Insgesamt kann der befragenden Person nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt ermittelt. Es konnte daher auf die Durchführung einer weiteren Anhörung verzichtet werden. Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos in ihrem Entscheid berücksichtigt und sich zu diesen geäussert. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Glaubhaftigkeit ausreichend begründet. Sie setzte sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und ermöglichte ihr dadurch eine sachgerechte Anfechtung. Die Rügen der Beschwerdeführerin richten sich im Übrigen primär auf das Ergebnis der vorinstanzlichen Würdigung der Asylvorbringen. Es wird nicht näher dargelegt, weshalb weitere Abklärungen zur illegalen Ausreise hätten vorgenommen werden müssen. 3.3 Da sich die prozessualen Rügen unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht und ist der entsprechende Antrag abzuweisen. Folglich hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid vorab damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft ausgefallen. So habe sie anlässlich der ersten Befragung auf präzise und klare Fragen zu ihrem Risikoprofil verneint, jemals politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein. Zudem habe sie Probleme mit der Regierung von Assad verneint, sich aber hinsichtlich der kriegerischen Ereignisse in C._______ vor dem Daesh (IS) und der FSA gefürchtet zu haben. In der Anhörung habe sie den Daesh nicht mehr erwähnt und erstmals davon gesprochen, von der Regierung gesucht worden zu sein, weil ihr Name und der ihres Vaters auf der Liste figuriert hätten, nachdem sie an Demonstrationen teilgenommen habe, welche sie mit Fotos belegt habe. In der Erstbefragung habe sie diese Aktivitäten weder erwähnt noch eine Furcht daraus vor Verfolgung abgeleitet. Zudem sei sie seither noch über ein Jahr vor Ort gewesen, ohne dass sie diesbezüglich Nachteile befürchtet habe. Ihre Teilnahme an Demonstrationen sei zwar erstellt, nicht aber ihre Rolle als Koordinatorin. So habe sie ihre aktive Teilnahme an den Demonstrationen nicht substanziiert vorgetragen. Sie habe keine weiteren Angaben machen können, was aber von einer Koordinatorin in den Jahren 2010 oder 2012 bis 2013 zu erwarten wäre. Angaben zur Partei D._______ (für welche sie aktiv gewesen sei) habe sie ebenfalls nicht substanziiert vorgetragen, obschon die geringe Grösse der Partei dafürspreche, dass sich die Aktiven in oder ausserhalb der Partei kennen würden. Aufgrund der Ungereimtheiten in ihren Aussagen zu den politischen Aktivitäten und der daraus geschilderten Furcht vor der Regierung (Assad) bezeichnete die Vorinstanz diese als nachgeschoben. Die eingereichten Arztzeugnisse würden dafürsprechen, dass sie im syrischen Bürgerkrieg gewalttätige Ereignisse beobachtet und sich im Bürgerkrieg in C._______ tatsächlich Schlimmes zugetragen habe und sie bei der Durchreise nach Europa Traumatisierendes erlebt haben dürfte. Daher seien ihre Unsicherheiten in ihren Aussagen in den Anhörungen durchaus verständlich. Indes habe sie klare Aussagen in den jeweiligen Befragungen zu Protokoll gegeben. Die Vorinstanz sprach den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin die Asylrelevanz ab. Dabei wies sie bezüglich ihres Status als Maktuma auf die geltende Rechtsprechung hin. Hinsichtlich ihres Vorbringens, wonach ihr Vater, der Mitglied und Sekretär der Partei D._______ gewesen sei, im Zuge der Aufstände im März 2004 in al-Qamishli in Haft genommen und nach zwei Monaten freigelassen worden sei, habe sie keine weiteren konkreten Nachteile nach 2004 vorgebracht. Zwar soll er sich nicht mehr in C._______, sondern bei Verwandten aufgehalten haben, was aber nicht als Versteck bezeichnet werden könne. Ohnehin seien Teilnehmer dieser Aufstände weitestgehend amnestiert worden, wofür auch die Freilassung ihres Vaters sprechen dürfte. Es seien damit keine Hinweise vorhanden, dass ihr Vater bis kurz vor seiner Ausreise gesucht worden sei. Die Suchen nach ihm habe sie zudem bloss vom Hörensagen erfahren. Die Beschwerdeführerin sei trotz dieser von Nachbarn erhaltenen Informationen wieder nach Hause gegangen, um ihre Sachen zu packen, was nicht dem Verhalten einer gesuchten Person entsprechen dürfte. 5.2 Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber auf die Kürze der Befragungen in der BzP hin, was die Geltendmachung sämtlicher asylrelevanter Vorbringen verunmögliche. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dort nicht alles erwähnt respektive anders dargelegt zu haben. In der Anhörung habe sie die in der BzP vorgebrachten Asylgründe ergänzt. Die Vorinstanz habe ihre führende und spezifische Rolle innerhalb der Partei und an den Demonstrationen zu Unrecht angezweifelt. Ihre gesamte Familie sei politisch engagiert gewesen. Überdies werde sie als Tochter eines Regimegegners und Oppositionellen gesucht, weshalb von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden müsse. Ferner sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen aufmerksam auf sie geworden seien und sie verfolgen würden. Gestützt auf das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 seien bereits einfache Teilnehmer einer regimefeindlichen Demonstration einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, was auch auf die Beschwerdeführerin zutreffe. 5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest. Weiter führte sie aus, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos an einer Demonstration, wo sie eindeutig am Rande zu sehen sei, seien nicht geeignet, das Interesse der Behörden an ihr zu erwecken. Ihre Rolle für die Partei D._______ müsse niederschwellig gewesen sein. Es könne ihrer Ansicht, über ein spezifisches Profil als Regimekritikerin und Oppositionelle zu verfügen, die wegen ihrer illegalen Ausreise von den syrischen Behörden gesucht werde, nicht gefolgt werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und folglich ihr Asylgesuch abgelehnt hat. Sie ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch an die Asylrelevanz genügen. Auf die Erwägungen in der Verfügung und der Vernehmlassung sowie auf deren Wiedergabe unter E. 5.1. und 5.3 kann vorab verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 6.2 Insbesondere ist festzustellen, dass dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Indes dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-6569/2019 vom 15. Juli 2022 E. 5.4). Die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten betreffen den Kernbereich der Begründung ihres Asylgesuchs. Die Vorinstanz hat dabei zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin habe in der BzP ausdrücklich verneint, jemals politisch oder religiös aktiv gewesen zu sein. Zudem beantwortete sie die Frage nach Problemen mit der Regierung von Assad mit Nein. Demgegenüber machte sie anlässlich der Anhörung geltend, wegen ihrer politischen Aktivitäten (Teilnahme an und Koordination von Demonstrationen) und wegen des politischen Engagements ihres Vaters von der Regierung gesucht zu werden. Entgegen ihrer Argumentation kann das Nachschieben derart zentraler Punkte ihrer Asylvorbringen nicht mit dem summarischen Charakter der BzP erklärt werden. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung damit zu Recht auf das Protokoll der BzP abgestützt. Ferner handelt es sich bei den in der Anhörung aufgeführten Asylvorbringen auch nicht um eine blosse Ergänzung ihrer bisherigen Angaben. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass die kriegerischen Ereignisse im Heimatland und die Fluchtumstände der Beschwerdeführerin nicht einfach waren und belastend sein können, kann dieses Nachschieben nicht ohne Weiteres auf ihren psychischen Zustand zurückgeführt werden. 6.3 Der Vorinstanz ist zudem darin zu folgen, dass die Beschwerdeführerin auf den von ihr eingereichten Fotografien lediglich am Rande einer Demonstration, die gemäss ihr im Jahr 2012 stattfand (vgl. Akte A27 F7), abgebildet ist. Dies spricht gegen die von ihr behauptete zentrale Rolle, die sie bei deren Organisation einnahm. Deshalb ist auch nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden auf sie aufmerksam geworden sind, zumal sie zu Protokoll gab, keine Probleme mit diesen gehabt zu haben (vgl. a.a.O. F72). Weiter sollen gemäss ihren Aussagen, alle Mitglieder von kurdischen Parteien, die an Demonstrationen teilnahmen, gesucht worden sein (vgl. a.a.O. F64), was ebenfalls nicht für eine gezielte Suche nach ihr spricht. Auch vermochte sie - abgesehen davon, dass sie wie bereits erwähnt in der BzP ein politisches Engagement ausdrücklich verneint hat - anlässlich der Anhörungen nicht überzeugend darzulegen, dass sie als Koordinatorin bei den Demonstrationen eine wichtige Rolle innegehabt hat. Ferner konnte sie zu ihrem Engagement in einer kurdischen Partei zusammen mit ihrem Vater im Zeitraum von 2010 bis 2013 (vgl. a.a.O. F59) keine substanziierten Angaben machen. So fielen ihre Antworten auf entsprechende Fragen sehr oberflächlich aus (vgl. a.a.O. F60 ff.) und hinterliessen nicht den Eindruck einer über die blosse Teilnahme an Demonstrationen und an Parteiveranstaltungen engagierten Person hinaus. So hätte von ihr erwartet werden können, dass sie beispielsweise Angaben zur Partei (deren Ziele und Aktionen), zu ihren konkreten Aufgaben, den involvierten Personen und anderen Koordinatoren sowie zeitliche und örtliche Begebenheiten beschreiben kann, zumal sie ihren Vater an gewissen Parteiveranstaltungen begleitet und assistiert haben will (vgl. a.a.O., F73 ff.). Schliesslich basiert die angebliche behördliche Suche nach ihr und ihrem Vater auf dem blossen Hörensagen von Dritten (Nachbarn), dem nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Es ist ohnehin nicht nachvollziehbar, dass sie trotz dieser angeblichen Suche nochmals nach Hause zurückgekehrt ist, um ihre Sachen zu packen. Ein solches Verhalten entspricht nicht demjenigen einer tatsächlich gesuchten Person. Der von ihr gemachte Hinweis anlässlich der Anhörung, sie hätten sich bis zu ihrer Ausreise jeweils in unterirdischen Räumen versteckt, lässt keinen anderen Schluss zu. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin aus dem von ihr zitierten Urteil D-5779/2013 E.5.6.2 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So erscheint wie hievor festgestellt worden ist, nicht wahrscheinlich, dass sie als blosse einfache Teilnehmerin einer regimefeindlichen Demonstration von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden war. 6.4 Ferner schliesst sich das Gericht der Einschätzung des SEM an, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin als asylrechtlich nicht relevant zu bezeichnen sind. Hinsichtlich des Status der Beschwerdeführerin als Maktuma hat es zu Recht auf die nach wie vor geltende Rechtsprechung hingewiesen, wonach sie als solche in Syrien keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt ist. Weiter kam es hinsichtlich ihres Vaters und dessen im Jahre 2004 erfolgte Inhaftierung zu Recht zum Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dieser sei aufgrund der damaligen Aufstände bis kurz vor seiner Ausreise noch gesucht worden. 6.5 Im Weiteren ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzunehmen, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und sie und ihr Kind deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der zuständige Kanton der Beschwerdeführerin am 6. September 2021 eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt, mithin erhielt auch das im (...) geborene Kind eine Aufenthaltsbewilligung B, weshalb sich weitergehende Ausführungen zur Wegweisung erübrigen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt undden rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurde jedoch ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte für eine entscheidrelevante Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden vor, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: