opencaselaw.ch

E-675/2022

E-675/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun- gen nachkommt,

E-675/2022 Seite 6 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal- tung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden, dass ausserdem keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Be- schwerdeführers ersichtlich sind, die einer Überstellung entgegenstünden, wobei in Österreich sowohl der Zugang als auch die Möglichkeit zur weiteren Behandlung und allenfalls zusätzlichen Abklärungen seiner doku- mentierten Knie- und Abdominalschmerzen bestehen und er sich zur Einforderung der entsprechenden Rechte bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beab- sichtigten Überstellung nach Österreich vom 2. Februar 2022 (vgl. act. A40/5) ausserdem geäussert hat, er würde sich eher umbringen, als dort- hin zurückzukehren, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundes- verwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis dar- stellt (vgl. statt vieler die Urteile BVGer F-5642/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2 oder F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2, je m.w.H.), dass einer allfälligen Suizidalität – für deren Existenz sich in den Akten, abgesehen von der erwähnten Äusserung, keine konkreten Hinweise finden lassen – mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden hin- reichend Rechnung getragen werden könnte,

E-675/2022 Seite 7 dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass die Überstel- lung nach Österreich den Beschwerdeführer einer konkreten Gefahr für seine Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die österreichischen Behörden bei Bedarf vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor- mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das SEM angesichts der Nichtabgabe formeller Identitätspapiere, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur eine Kopie seiner angeblichen Tazkira zu den Akten gereicht hat, der Existenz einer Vielzahl von Unge- reimtheiten und Aussagewidersprüchen im Zusammenhang mit den Alters- angaben und dem Ergebnis der vom IRM durchgeführten Altersanalyse nach einlässlichen Erwägungen zum Schluss kam, die Minderjährigkeit sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. angefochte- ne Verfügung S. 4 ff.), dass es dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Stellungnahme vom 25. Januar 2022 nicht gelingt, diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz Stichhaltiges entgegenzuhalten, dass – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 3) – das konkrete Ergebnis des Altersgutachtens des IRM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), dass das Gericht bei dieser Aktenlage die geltend gemachte Minderjährig- keit ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert und der Hinweis des Beschwer- deführers auf den Grundsatz "in dubio pro minore" (vgl. Beschwerde S. 2) daran schon deshalb nichts zu ändern vermag, weil es sich hier nicht um einen Zweifelsfall handelt, dass angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Beziehung zu seinem zukünftigen Schwager, der sich in der Schweiz befinde, bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Selbsteintritts nicht relevant erscheint, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

E-675/2022 Seite 8 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung respektive Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass schliesslich auf das inhaltlich nicht begründete Subeventualbegehren der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzugehen ist, zumal keine Gründe für eine Kassation der Verfügung ersichtlich sind, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist (gleich wie derjenige auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten Mittellosig- keit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-675/2022 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-675/2022 Urteil vom 15. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. November 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) am 16. November 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Altersangaben auf dem Personalienblatt am 23. Dezember 2021 - im Beisein seiner zugewiesenen und von ihm bevollmächtigen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson - im Rahmen der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) angehört wurde, dass das SEM aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit ein Gutachten zur Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) B._______ in Auftrag gab, dass das entsprechende Gutachten vom 19. Januar 2022 aufgrund der erhobenen Befunde im Wesentlichen zum Schluss kam, es ergebe sich im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von (...) Jahren, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne, dass das SEM Österreich mit Schreiben vom 17. Januar 2022 (und ergänzender Übermittlung des durchgeführten Altersgutachtens am 19. Januar 2022) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und die österreichischen Dublin-Behörden diesem Ersuchen am 21. Januar 2022 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 3. Februar 2022 - am Folgetag eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln, eventualiter habe sich das SEM gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 für zuständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozess-führung zu gewähren, es sei im Sinn vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass der Instruktionsrichter den Vollzug mit Verfügung vom 11. Februar 2022 superprovisorisch aussetzte (Art. 56 VwVG), dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-zutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde kein formeller Antrag auf Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS zu entnehmen ist, weshalb - auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist und der juristisch präzise formulierten Beschwerdeanträge 2-4 davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich in materieller Hinsicht ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid (Ziffn. 1-3 der Verfügung des SEM), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, während im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie vorliegend - grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 8. November 2021 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte, dass Österreich dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme am 21. Januar 2022 zustimmte, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs für die Behandlung seines Asylgesuchs nicht bestreitet und diese somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, Gesetzesänderungen hätten in Österreich insbesondere den Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung erschwert und er verfüge in der Schweiz über eine Bezugsperson in der Person seines zukünftigen Schwagers implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass ausserdem keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers ersichtlich sind, die einer Überstellung entgegenstünden, wobei in Österreich sowohl der Zugang als auch die Möglichkeit zur weiteren Behandlung und allenfalls zusätzlichen Abklärungen seiner dokumentierten Knie- und Abdominalschmerzen bestehen und er sich zur Einforderung der entsprechenden Rechte bei Bedarf an die dortigen Behörden wenden kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Überstellung nach Österreich vom 2. Februar 2022 (vgl. act. A40/5) ausserdem geäussert hat, er würde sich eher umbringen, als dorthin zurückzukehren, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundes-verwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. statt vieler die Urteile BVGer F-5642/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2 oder F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2, je m.w.H.), dass einer allfälligen Suizidalität - für deren Existenz sich in den Akten, abgesehen von der erwähnten Äusserung, keine konkreten Hinweise finden lassen - mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden hin-reichend Rechnung getragen werden könnte, dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, dass die Überstellung nach Österreich den Beschwerdeführer einer konkreten Gefahr für seine Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die österreichischen Behörden bei Bedarf vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass das SEM angesichts der Nichtabgabe formeller Identitätspapiere, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur eine Kopie seiner angeblichen Tazkira zu den Akten gereicht hat, der Existenz einer Vielzahl von Ungereimtheiten und Aussagewidersprüchen im Zusammenhang mit den Altersangaben und dem Ergebnis der vom IRM durchgeführten Altersanalyse nach einlässlichen Erwägungen zum Schluss kam, die Minderjährigkeit sei vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. angefochte-ne Verfügung S. 4 ff.), dass es dem Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine Stellungnahme vom 25. Januar 2022 nicht gelingt, diesen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz Stichhaltiges entgegenzuhalten, dass - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 3) - das konkrete Ergebnis des Altersgutachtens des IRM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein starkes Indiz für die Volljährigkeit darstellt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), dass das Gericht bei dieser Aktenlage die geltend gemachte Minderjährigkeit ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert und der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Grundsatz "in dubio pro minore" (vgl. Beschwerde S. 2) daran schon deshalb nichts zu ändern vermag, weil es sich hier nicht um einen Zweifelsfall handelt, dass angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers die Beziehung zu seinem zukünftigen Schwager, der sich in der Schweiz befinde, bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Selbsteintritts nicht relevant erscheint, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung respektive Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass schliesslich auf das inhaltlich nicht begründete Subeventualbegehren der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter einzugehen ist, zumal keine Gründe für eine Kassation der Verfügung ersichtlich sind, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkungals gegenstandslos erweist (gleich wie derjenige auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan