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F-3127/2023

F-3127/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Nachdem die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in deutscher Sprache ergangen ist, wird das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in letzterer Sprache geführt.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige und unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts. Insbesondere sei sein komplexes Krankheitsbild nicht genügend untersucht worden und der Nichteintretensentscheid ergangen, bevor eine für den 13. Juni 2023 geplante dritte psychiatrische Konsultation stattfinden konnte. Damit wird eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 3.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig sowie ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3 Den Akten sind psychiatrische Gutachten vom 26. April 2023 und vom 17. Mai 2023 zu entnehmen (vgl. A11/2; A26/2), welche eine ähnliche Diagnose erstellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein drittes Gutachten einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers haben könnte. Die Vorinstanz war somit nicht gezwungen, die Konsultation vom 13. Juni 2023 abzuwarten und hat dies in einer Aktennotiz in antizipierter Beweiswürdigung korrekt vermerkt (vgl. A21/1). Damit ist weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2019 VI/7 E. 63 ff.; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Der bereits erfolgte negative Asylentscheid der deutschen Behörden stellt kein Überstellungshindernis dar. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bleibt Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus dem Dublin-Raum oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Nachdem die deutschen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 5 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-1767/2023 vom 6. April 2023 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland nicht rechtsstaatlich korrekt durchgeführt worden wäre. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus gibt es auch keine Gründe für die Annahme, Deutschland werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Angesichts dieser Ausführungen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.2 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers verwiesen. Seine Überstellung nach Deutschland würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen.

E. 6.2.1 Der Bedarf des Beschwerdeführers auf eine psychiatrische Behandlung ist unbestritten. Gemäss den ärztlichen Gutachten leidet er an einer psychischen Störung resp. Depression einschliesslich auditiver Halluzinationen und passiver Suizidgedanken. Aktive Suizidgedanken wurden hingegen nicht erkannt (vgl. A11/2; A26/2).

E. 6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.2.3 An die gerade ausgeführte Rechtsprechung anknüpfend, kann ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang dazu gewährleistet ist (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 und 2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]).

E. 6.3 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 7 Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann auf die Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden, wonach der Gesundheitszustand der zu überstellenden Person jeweils kurz vor der Überstellung berücksichtigt wird. Dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht bereits im Wiederaufnahmeersuchen erwähnt wurde (vgl. A17/5), ist somit nicht weiter zu beanstanden. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden sind aber anzuweisen, die deutschen Behörden in geeigneter Weise und vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

E. 9 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 10 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3127/2023 Urteil vom 5. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch Lucrezia Butti, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Der Beschwerdeführer A._______, geboren am (...), libanesischer Staatsangehöriger, ersuchte am 24. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 7. Oktober 2019 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 15. Mai 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu seinem Gesundheitszustand. Er führte dabei aus, er möchte aufgrund seiner Erlebnisse in Deutschland nicht dorthin zurückkehren. Zudem höre er Stimmen und leide unter Verfolgungswahn und Suizidgedanken, wofür er in medizinischer Behandlung sei und Medikamente bekomme. C. Am 16. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden stimmten diesem Gesuch gleichentags zu. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 (eröffnet am 23. Mai 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte die Vorinstanz die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit italienischsprachiger Beschwerde vom 31. Mai 2023 gelang der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Beschwerde sei stattzugeben und die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit anderen Worten sei auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug per superprovisorische Massnahme auszusetzen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 1. Juni 2023 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4. Nachdem die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in deutscher Sprache ergangen ist, wird das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in letzterer Sprache geführt. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige und unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts. Insbesondere sei sein komplexes Krankheitsbild nicht genügend untersucht worden und der Nichteintretensentscheid ergangen, bevor eine für den 13. Juni 2023 geplante dritte psychiatrische Konsultation stattfinden konnte. Damit wird eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 3.2. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig sowie ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.3. Den Akten sind psychiatrische Gutachten vom 26. April 2023 und vom 17. Mai 2023 zu entnehmen (vgl. A11/2; A26/2), welche eine ähnliche Diagnose erstellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein drittes Gutachten einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers haben könnte. Die Vorinstanz war somit nicht gezwungen, die Konsultation vom 13. Juni 2023 abzuwarten und hat dies in einer Aktennotiz in antizipierter Beweiswürdigung korrekt vermerkt (vgl. A21/1). Damit ist weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2019 VI/7 E. 63 ff.; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3. Der bereits erfolgte negative Asylentscheid der deutschen Behörden stellt kein Überstellungshindernis dar. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bleibt Deutschland gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug aus dem Dublin-Raum oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig. Nachdem die deutschen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

5. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer D-1767/2023 vom 6. April 2023 und D-1442/2023 vom 22. März 2023 E. 8.1). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland nicht rechtsstaatlich korrekt durchgeführt worden wäre. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Darüber hinaus gibt es auch keine Gründe für die Annahme, Deutschland werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Angesichts dieser Ausführungen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers verwiesen. Seine Überstellung nach Deutschland würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. 6.2.1. Der Bedarf des Beschwerdeführers auf eine psychiatrische Behandlung ist unbestritten. Gemäss den ärztlichen Gutachten leidet er an einer psychischen Störung resp. Depression einschliesslich auditiver Halluzinationen und passiver Suizidgedanken. Aktive Suizidgedanken wurden hingegen nicht erkannt (vgl. A11/2; A26/2). 6.2.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.2.3. An die gerade ausgeführte Rechtsprechung anknüpfend, kann ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang dazu gewährleistet ist (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 und 2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). 6.3. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt nahelegen würden.

7. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann auf die Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden, wonach der Gesundheitszustand der zu überstellenden Person jeweils kurz vor der Überstellung berücksichtigt wird. Dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht bereits im Wiederaufnahmeersuchen erwähnt wurde (vgl. A17/5), ist somit nicht weiter zu beanstanden. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden sind aber anzuweisen, die deutschen Behörden in geeigneter Weise und vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

9. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: