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D-3548/2023

D-3548/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 bis Art. 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Ein Abgleich des Fingerabdrucks des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 8. Juni 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die deutschen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme am 13. Juni 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen und er habe in Deutschland kein Asylgesuch einreichen wollen, nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit er geltend macht, er habe Familie in der Schweiz, ist festzuhalten, dass die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) hier offensichtlich nicht einschlägig sind (vgl. auch unten E. 6.2.3). Ohnehin hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung stattzufinden (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.3 ff.; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das deutsche Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3156/2023 vom 8. Juni 2023 E. 7). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er in Deutschland kein faires Asylverfahren erhalten und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Cousine sei vor ein paar Jahren in Deutschland gewesen und von den deutschen Behörden nach Afghanistan zurückgeschickt worden, wo sie im Krieg gestorben sei sowie dass er in der Schweiz bleiben wolle, wo niemand abgeschoben werde. Hierzu ist festzuhalten, dass keine stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, Deutschland werde den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in der Schweiz Bekannte, die ihn bei der Integration und anderweitig unterstützen könnten, weshalb er hierbleiben wolle, ist er erneut darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Zudem kann er sich - auch wenn er auf Beschwerdeebene neu vorbringt, es handle sich dabei teilweise um Familie - offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Ohnehin ist dieses nicht näher ausgeführte Vorbringen, wonach er Verwandte in der Schweiz habe, als nachgeschoben zu qualifizieren. Den Akten sind keine Verwandtschaftsverhältnisse zu entnehmen. Entsprechend hat auch der Beschwerdeführer anlässlich des Eintritts in das Bundesasylzentrum (vgl. act. SEM 1255233-4/1) und auch anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. act. SEM 1255233-12/2 S. 1) erklärt, er habe keine Verwandten in der Schweiz.

E. 6.2.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. Juni 2023, dass er aufgrund von Schlägen durch die Taliban auf (...) (vgl. act. SEM 1255233-12/2 S. 2). Allerdings ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er gegenüber dem zuständigen Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums gesundheitliche Beschwerden vorgetragen hätte, obwohl er vom SEM an diesen verwiesen worden ist. Zudem macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Beschwerden mehr geltend. Dennoch kann festgehalten werden, dass die (...) kein gesundheitliches Problem von solcher Schwere darstellt, welches die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würde (vgl. zur Rechtsprechung statt vieler: D-3352/2023 vom 19. Juni 2023 E. 8.3.2). Im Übrigen verfügt Deutschland zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer F-3156/2023 vom 8. Juni 2023 E. 8.5), so dass der Beschwerdeführer auch dort behandelt werden könnte. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

E. 6.4 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Folglich besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO. Deutschland bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Daran vermögen auch die eingereichten fremdsprachige Dokumente - mutmasslich aus Afghanistan - nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Dokumente im vorliegenden Dublin-Verfahren von Relevanz sein könnten respektive ist kein Zusammenhang zur vorliegenden Zuständigkeitsfrage erkennbar. Entsprechendes legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Diese Dokumente sind folglich bei den deutschen Behörden, die für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sind, einzureichen. Eine Übersetzung dieser Dokumente kann unterbleiben.

E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der am 23. Juni 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 8.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.

E. 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3548/2023 Urteil vom 30. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Er reichte ein afghanisches Reisedokument und eine (...) Verfahrenskarte (je im Original) sowie seinen afghanischen Pass, seine afghanischen Identitätskarte und seine Tazkira (je in Kopie) sowie ein Dankesschreiben des (...) und Kopien von sechs weiteren Dokumenten zu den Akten. A.c Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er am (...) bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte. A.d Am 2. Juni 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Deutschland. Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Ziel sei bereits bei seiner Flucht aus Afghanistan die Schweiz gewesen. In Deutschland seien ihm von der Polizei die Fingerabdrücke abgenommen worden, obwohl er gesagt habe, er wolle in die Schweiz weiterreisen. Zudem habe er dort mehrere Dokumente unterschreiben müssen, die er nicht verstanden habe. In der Schweiz habe er viele Freunde, die ihn bei seiner Integration unterstützen könnten. Gesundheitlich gehe es ihm nicht gut. In Afghanistan sei er am (...) und am (...) verletzt worden, weshalb er heute (...). A.f Gleichentags ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen das Ersuchen am 13. Juni 2023 gut. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 - eröffnet am 16. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Am (...) teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandats mit. D. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren die angefochtene Verfügung, eine Kopie eines Schuldiploms aus Afghanistan und Kopien von drei weiteren fremdsprachigen Dokumenten beigelegt. E. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 bis Art. 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Ein Abgleich des Fingerabdrucks des Beschwerdeführers mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 8. Juni 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die deutschen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme am 13. Juni 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen und er habe in Deutschland kein Asylgesuch einreichen wollen, nichts zu ändern. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Soweit er geltend macht, er habe Familie in der Schweiz, ist festzuhalten, dass die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) hier offensichtlich nicht einschlägig sind (vgl. auch unten E. 6.2.3). Ohnehin hat im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung stattzufinden (vgl. BVGE 2019 VI/7 E. 6.3 ff.; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das deutsche Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3156/2023 vom 8. Juni 2023 E. 7). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er in Deutschland kein faires Asylverfahren erhalten und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Cousine sei vor ein paar Jahren in Deutschland gewesen und von den deutschen Behörden nach Afghanistan zurückgeschickt worden, wo sie im Krieg gestorben sei sowie dass er in der Schweiz bleiben wolle, wo niemand abgeschoben werde. Hierzu ist festzuhalten, dass keine stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, Deutschland werde den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe in der Schweiz Bekannte, die ihn bei der Integration und anderweitig unterstützen könnten, weshalb er hierbleiben wolle, ist er erneut darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen. Zudem kann er sich - auch wenn er auf Beschwerdeebene neu vorbringt, es handle sich dabei teilweise um Familie - offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Ohnehin ist dieses nicht näher ausgeführte Vorbringen, wonach er Verwandte in der Schweiz habe, als nachgeschoben zu qualifizieren. Den Akten sind keine Verwandtschaftsverhältnisse zu entnehmen. Entsprechend hat auch der Beschwerdeführer anlässlich des Eintritts in das Bundesasylzentrum (vgl. act. SEM 1255233-4/1) und auch anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. act. SEM 1255233-12/2 S. 1) erklärt, er habe keine Verwandten in der Schweiz. 6.2.4 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. Juni 2023, dass er aufgrund von Schlägen durch die Taliban auf (...) (vgl. act. SEM 1255233-12/2 S. 2). Allerdings ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er gegenüber dem zuständigen Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums gesundheitliche Beschwerden vorgetragen hätte, obwohl er vom SEM an diesen verwiesen worden ist. Zudem macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Beschwerden mehr geltend. Dennoch kann festgehalten werden, dass die (...) kein gesundheitliches Problem von solcher Schwere darstellt, welches die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würde (vgl. zur Rechtsprechung statt vieler: D-3352/2023 vom 19. Juni 2023 E. 8.3.2). Im Übrigen verfügt Deutschland zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer F-3156/2023 vom 8. Juni 2023 E. 8.5), so dass der Beschwerdeführer auch dort behandelt werden könnte. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 6.4 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Folglich besteht kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO. Deutschland bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Daran vermögen auch die eingereichten fremdsprachige Dokumente - mutmasslich aus Afghanistan - nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Dokumente im vorliegenden Dublin-Verfahren von Relevanz sein könnten respektive ist kein Zusammenhang zur vorliegenden Zuständigkeitsfrage erkennbar. Entsprechendes legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Diese Dokumente sind folglich bei den deutschen Behörden, die für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sind, einzureichen. Eine Übersetzung dieser Dokumente kann unterbleiben. 7. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Deutschland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der am 23. Juni 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. 8.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: