Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 März 2023 festhielt, es sei – auch vor dem Hintergrund der kolportierten Fälle von Pushbacks durch die kroatischen Behörden – nicht davon aus- zugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden ge- nerell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E 9.5), dass die Vorinstanz insofern auch nicht gehalten war, sich vertieft mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückführungen nach Bosnien- Herzegowina auseinanderzusetzen, dass diesbezüglich ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdefüh- rer, soweit er erklärt, in Kroatien kein Asylgesuch gestellt zu haben, sich zu keinem Zeitpunkt auf irgendein geartetes Aufenthaltsrecht in diesem Staat berufen konnte, weshalb auch insofern nicht erhellt, was er aus den
E-3891/2023 Seite 6 vorgebrachten Ausschaffungen aus Kroatien zu seinen Gunsten ableiten möchte, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorhalt, die Vorinstanz hätte vertieft die Gründe abklären müssen, weshalb er kein Asylgesuch in Kroatien habe stellen wollen, verkennt, dass es im Lichte seiner Mitwirkungspflicht viel- mehr an ihm gelegen hätte, solche darzulegen, wobei offenbleiben kann, ob er daraus letztendlich irgendetwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, dass der Beschwerdeführer gemäss den bei den Akten liegenden ärztli- chen Unterlagen an einer (…) gelitten hat und angesichts der Trennung von seiner Partnerin eine psychosoziale Belastungsstörung aufweist, wo- bei Verdacht auf eine (…) besteht, dass die letztgenannten Probleme mit dem Trennungsprozess von seiner
– gemäss Darstellung des Beschwerdeführers – Verlobten zusammenhän- gen, welche sich ebenfalls als Asylsuchende in der Schweiz aufhält und den Kontakt zum Beschwerdeführer ablehnt, weshalb er sich bereits Selbstverletzungen zugefügt haben soll, dass gemäss Praxis von einer ausreichenden medizinischen Infrastruktur in Kroatien auszugehen ist (vgl. aus jüngerer Zeit: Urteile des BVGer F-3728/2023 vom 7. Juli 2023 E. 8.5, E-3601/2023 vom 5. Juli 2023 E. 9.2.2, E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4, F-1197/2023 vom 5. Juli 2023 E. 6.2 ff.), dass weiter festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der Schweiz ebenso mit der Trennungssituation umgehen müsste, dass ergänzend festzuhalten ist, dass die Vorinstanz bereits festgestellt hat, der Beschwerdeführer vermöge aus dem Umstand, dass sich seine – gemäss seiner Darstellung – Verlobte ebenfalls in der Schweiz in einen Dublin-Verfahren befinde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, die Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keine neuen substantiierten Vorbringen enthält und auch keine Unterlagen bei den Akten liegen, welche die tat- sächliche Natur der geltend gemachten Beziehung konkret darlegen könn- ten, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeschrift durchwegs von der «Ex-Verlobten» des Beschwerdeführers spricht, dass der geltend gemachte gesundheitliche Zustand des Beschwerdefüh- rers einer Überstellung insgesamt nicht entgegensteht,
E-3891/2023 Seite 7 dass aufgrund des Vorstehenden auch nicht festgestellt werden kann, die Vorinstanz habe die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, insbeson- dere die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung, verletzt, dass namentlich im Umstand, dass die Vorinstanz – wie der Beschwerde- führer bemängelt – einzelne Krankheitsbilder nicht wörtlich beziehungs- weise nicht explizit im angefochtenen Entscheid erwähnt haben soll, keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden kann, auf- grund welcher sich eine Kassation aufdrängte, dass schliesslich auch kein Grund, namentlich auch nicht aufgrund des psychischen Befindens, für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin- III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie die Begehren um aufschie- bende Wirkung der Beschwerde sowie um Aussetzung des Wegweisungs- vollzuges mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3891/2023 Urteil vom 20. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Christa Bucher, HEKS Rechtschutz(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 in Kroatien registriert wurde, dass am 25. Januar 2023 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass die Vorinstanz am 2. März 2013 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2023 mehrere medizinische Berichte zu den Akten gab, dass der Beschwerdeführer anlässlich des am 28. April 2023 durchgeführten Dublin-Gesprächs im Wesentlichen vorbrachte, er sei in Kroatien von der Polizei verhaftet, sehr schlecht behandelt, zweimal nach Bosnien-Herzegowina zurückgeschafft sowie dazu gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben, wobei er nie beabsichtigt habe, ein Asylgesuch zu stellen, dass er davon ausgehe, bei einer Überstellung nach Kroatien werde er nach Bosnien-Herzegowina und von dort nach Afghanistan abgehschoben, weshalb Kroatien für ihn nicht sicher sei, dass er ferner erklärte, es gehe ihm in physischer und psychischer Hinsicht gut, dass die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 2. Mai 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Juni 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Kroatien anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ferner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde - wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden, erhielten Zugang zum dortigen Asylverfahren sowie zu sämtlichen aus dem Unions- sowie einschlägigen Völkerrecht fliessenden Rechten, dass umfangreiche Abklärungen bis heute keine konkreten Hinweise dafür hervorgebracht hätten, dass Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden drohe, dass der Umstand, dass die angebliche Verlobte des Beschwerdeführers ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe, keine Zuständigkeit der Schweizer Behörden für sein Asylgesuch begründe, dass Kroatien des Weiteren über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, zu welcher der Beschwerdeführer Zugang habe, weshalb insbesondere die bei ihm diagnostizierte Belastungsreaktion einer Überstellung nicht entgegenstehe, dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung das Krankheitsbild des Beschwerdeführers, unter anderem die (...) sowie die (...) beziehungsweise sein (...), nicht genügend berücksichtigt und wäre darüber hinaus gehalten gewesen, seinen psychischen Gesundheitszustand weiter abzuklären, dass die Vorinstanz sich ferner nicht genügend mit der Situation in Kroatien und den vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnissen auseinandergesetzt habe, dass die Vorinstanz sodann gehalten gewesen wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen beziehungsweise sie den ihr zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum nicht rechtsgenüglich ausgeschöpft und dadurch ihr Ermessen unterschritten habe, dass die Vorinstanz bereits eingehend auf die völker- sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens hingewiesen hat, dass sich die Dublin-Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung verlassen können, dass die am gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Menschenrechte beachten (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; ausserdem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S./Secretary of State for the Home Department] und C-493/10 [M. E. u.a. /Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform], Rn. 78 ff.; vgl. ferner Erwägung 3 der DubIin-III-VO), dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 festhielt, es sei - auch vor dem Hintergrund der kolportierten Fälle von Pushbacks durch die kroatischen Behörden - nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E 9.5), dass die Vorinstanz insofern auch nicht gehalten war, sich vertieft mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückführungen nach Bosnien-Herzegowina auseinanderzusetzen, dass diesbezüglich ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, soweit er erklärt, in Kroatien kein Asylgesuch gestellt zu haben, sich zu keinem Zeitpunkt auf irgendein geartetes Aufenthaltsrecht in diesem Staat berufen konnte, weshalb auch insofern nicht erhellt, was er aus den vorgebrachten Ausschaffungen aus Kroatien zu seinen Gunsten ableiten möchte, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorhalt, die Vorinstanz hätte vertieft die Gründe abklären müssen, weshalb er kein Asylgesuch in Kroatien habe stellen wollen, verkennt, dass es im Lichte seiner Mitwirkungspflicht vielmehr an ihm gelegen hätte, solche darzulegen, wobei offenbleiben kann, ob er daraus letztendlich irgendetwas zu seinen Gunsten ableiten könnte, dass der Beschwerdeführer gemäss den bei den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen an einer (...) gelitten hat und angesichts der Trennung von seiner Partnerin eine psychosoziale Belastungsstörung aufweist, wobei Verdacht auf eine (...) besteht, dass die letztgenannten Probleme mit dem Trennungsprozess von seiner - gemäss Darstellung des Beschwerdeführers - Verlobten zusammenhängen, welche sich ebenfalls als Asylsuchende in der Schweiz aufhält und den Kontakt zum Beschwerdeführer ablehnt, weshalb er sich bereits Selbstverletzungen zugefügt haben soll, dass gemäss Praxis von einer ausreichenden medizinischen Infrastruktur in Kroatien auszugehen ist (vgl. aus jüngerer Zeit: Urteile des BVGer F-3728/2023 vom 7. Juli 2023 E. 8.5, E-3601/2023 vom 5. Juli 2023 E. 9.2.2, E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4, F-1197/2023 vom 5. Juli 2023 E. 6.2 ff.), dass weiter festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der Schweiz ebenso mit der Trennungssituation umgehen müsste, dass ergänzend festzuhalten ist, dass die Vorinstanz bereits festgestellt hat, der Beschwerdeführer vermöge aus dem Umstand, dass sich seine - gemäss seiner Darstellung - Verlobte ebenfalls in der Schweiz in einen Dublin-Verfahren befinde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, die Rechtsmitteleingabe diesbezüglich keine neuen substantiierten Vorbringen enthält und auch keine Unterlagen bei den Akten liegen, welche die tatsächliche Natur der geltend gemachten Beziehung konkret darlegen könnten, wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeschrift durchwegs von der «Ex-Verlobten» des Beschwerdeführers spricht, dass der geltend gemachte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Überstellung insgesamt nicht entgegensteht, dass aufgrund des Vorstehenden auch nicht festgestellt werden kann, die Vorinstanz habe die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, insbesondere die Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung, verletzt, dass namentlich im Umstand, dass die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer bemängelt - einzelne Krankheitsbilder nicht wörtlich beziehungsweise nicht explizit im angefochtenen Entscheid erwähnt haben soll, keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden kann, aufgrund welcher sich eine Kassation aufdrängte, dass schliesslich auch kein Grund, namentlich auch nicht aufgrund des psychischen Befindens, für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung -aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit - abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie die Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor