Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 25. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Es handelt sich somit um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannten. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt, keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen, vgl. Medienmitteilung des BVGer vom 31. März 2023], welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich mit Blick auf diese Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze und zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren sowie zur Rechtsprechung des EGMR nicht näher einzugehen, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, dass er in Kroatien gar nicht habe um Asyl nachsuchen wollen und gegen seinen Willen registriert worden sei. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm gehe es psychisch sehr schlecht und er sei «äusserst vulnerabel». Im ärztlichen Kurzbericht für das Bundesasylzentrum C._______ vom 4. Januar 2023 wurde neben Anpassungsstörungen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ) diagnostiziert und ihm Medikamente verschrieben. Er befinde sich jedoch in einem guten Allgemeinzustand; akute Selbst- oder Fremdgefährdungsaspekte liessen sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellen. Im ärztlichen Kurzbericht vom 20. Januar 2023 wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (Differenzialdiagnose: Anpassungsstörungen) sowie ein Vitamin-D-Mangel festgestellt. Zusätzlich wurde ihm ein Antidepressivum zur Schlafförderung verschrieben. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei zwar indiziert, aufgrund der aktuellen Wartezeit für einen Therapieplatz im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals C._______ jedoch nicht umsetzbar, weshalb von einer Anmeldung abgesehen worden sei. Bei Bedarf seien Kriseninterventionen möglich. Gemäss Arztbericht vom 4. Februar 2023 wurde das Antidepressivum abgesetzt und durch ein angstlösendes Benzodiazepin ersetzt. Weiter wurde angeordnet, den Beschwerdeführer nicht von seiner Mutter zu trennen, und bis zum Folgetermin am 23. Februar 2023 die Seelsorge zu involvieren. Diesen Termin hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen; er ist gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 23. Februar 2023 aufgrund von Suizidalität vom Notfallpsychiater in die Psychiatrische Universitätsklinik C._______ eingewiesen worden, wo er sich vom 22. Februar bis zum 21. März 2023 aufgehalten hat. Der Austritt erfolgte in gegenseitigem Einverständnis «bei Fehlen von Selbst- und Fremdgefährdung». Im Arztbericht vom 24. Februar 2023 wird im Hinblick auf die psychische Stabilität und Gesundung des Beschwerdeführers dessen «Verbleib in der Schweiz, die Zusammenführung mit seiner Mutter sowie die Teilnahme an einem individuellen Therapieprogramm als dringend indiziert» angesehen. Die akute Verschlechterung der depressiven Symptomatik wurde auf die psychosoziale Belastung infolge des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zurückgeführt. Schliesslich wurden bei ihm gemäss dem provisorischen Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ vom 21. März 2023 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode, durch Cannabinoide ausgelöste psychische und Verhaltensstörungen sowie ein Vitamin-B12-Mangel diagnostiziert. Diese Diagnose wurde gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 14. April 2023 sowie dem Eintrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ vom 20. April 2023 erneut bestätigt - der Beschwerdeführer hat sich infolge zunehmender Anspannungszustände und rezidivierender Selbstverletzungen am 20. April 2023 ein zweites Mal selbst in die Psychiatrische Universitätsklinik C._______ eingewiesen.
E. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält und wie aus den eingereichten Arztberichten hervorgeht, sind die Diagnosen des Beschwerdeführers nicht derart schwerwiegend, dass seine Gesundheit bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist dementsprechend nicht zu befürchten. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer freiwillig - und nicht auf ärztlichen Rat - in die Psychiatrische Universitätsklinik C._______ eingetreten ist.
E. 6.4 Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt ist. Der inzwischen 21-jährige Beschwerdeführer ist noch relativ jung und leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode. Ausserdem befindet sich seine Mutter, mit der er - bis zur unfreiwilligen Trennung in Kroatien - zusammen geflüchtet ist, in der Schweiz im erweiterten Asylverfahren. Die dadurch erfolgte Trennung von seiner Mutter und die Eröffnung des Nichteintretensentscheids haben sich gemäss mehreren Arztberichten und der Einschätzung der Vorinstanz negativ auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt, was sich u.a. auch in seinem rund einmonatigen Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ widerspiegelt. Zwar ist zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seiner Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis erkennbar, welches die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gebieten würde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3); dennoch ist angesichts der Aktenlage (v.a. im Hinblick auf seine psychische Gesundheit) unzweifelhaft von einem besonderen Näheverhältnis zu seiner Mutter auszugehen - nicht zuletzt wegen der gemeinsamen traumatisierenden Fluchterfahrung.
E. 6.5 An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung an einer Stelle (S. 7) das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Mutter als nicht erstellt erachtet. Vor dem Hintergrund jedoch, dass die Vorinstanz ansonsten durchs Band hinweg konstant von seiner Mutter gesprochen hat und auch sämtliche Umstände unter dieser Prämisse gewürdigt hat, kann nicht gefolgert werden, die Vorinstanz habe die Mutterschaft generell bestritten. Dies umso weniger, als sie die Frage in der Vernehmlassung nicht mehr aufgegriffen hat. Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus, dass es sich bei der fraglichen Person tatsächlich um die Mutter des Beschwerdeführers handelt, wenngleich sie dies zunächst - am Rande - infrage gestellt hatte. Es besteht folglich kein Anlass, die Angelegenheit zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.6 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 6.7 Vor diesem Hintergrund ist der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen, abzuweisen.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 9. März 2023 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1197/2023 Urteil vom 5. Juli 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 25. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 5. Januar 2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei zusammen mit seiner Mutter B._______ (geb. [...], burundische Staatsangehörige) aus Burundi ausgereist. Er sei achtmal an der kroatischen Grenze zurückgeschickt worden und habe beim vorletzten Einreiseversuch seine Mutter im Wald verloren. Es sei in die Luft und auf den Boden geschossen sowie Tränengas eingesetzt worden. Beim letzten Einreiseversuch habe er die Polizisten nach dem Verbleib seiner Mutter gefragt, woraufhin er gezwungen worden sei, ein Asylgesuch einzureichen. In Kroatien habe er nicht einmal einen ganzen Tag verbracht; er sei über Slowenien und Italien in die Schweiz gekommen, wo er seine Mutter wiedergefunden habe. Er sei von der kroatischen Polizei geschlagen und misshandelt worden, und man habe Hunde auf ihn gehetzt. Aufgrund der Erlebnisse in Kroatien könne er nicht mehr richtig schlafen. Die Trennung von seiner Mutter, die zudem schwer krank sei, habe ihn fast verrückt gemacht. Auf die Frage, was eine erneute Trennung von seiner Mutter in ihm auslösen würde, antwortete er, er brauche sie und sie brauche ihn. Er könne sich weder ein Leben in Kroatien noch eines ohne seine Mutter vorstellen. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, er leide an psychischen Problemen, zumal die Erlebnisse ihn «terrorisiert und zerstört» hätten. Bereits der Gedanke daran löse bei ihm Panik aus. Auch habe man ihm in Kroatien kein Essen gegeben. C. Die kroatischen Behörden nahmen zum Übernahmeersuchen des SEM vom 4. Februar 2023 keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (eröffnet am 22. Februar 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 1. März 2023 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 2. März 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Replik vom 17. April 2023 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Begehren fest. J. Mit Eingabe vom 26. April 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 25. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Es handelt sich somit um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannten. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein «take charge»- oder ein «take back»-Verfahren handelt, keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen, vgl. Medienmitteilung des BVGer vom 31. März 2023], welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich mit Blick auf diese Rechtsprechung als unbehelflich. Insbesondere ist auf die zitierten Berichte zu Push-Backs an der kroatischen Grenze und zur Verweigerung des Zugangs zum Asylverfahren sowie zur Rechtsprechung des EGMR nicht näher einzugehen, gab der Beschwerdeführer doch zu Protokoll, dass er in Kroatien gar nicht habe um Asyl nachsuchen wollen und gegen seinen Willen registriert worden sei. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm gehe es psychisch sehr schlecht und er sei «äusserst vulnerabel». Im ärztlichen Kurzbericht für das Bundesasylzentrum C._______ vom 4. Januar 2023 wurde neben Anpassungsstörungen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ) diagnostiziert und ihm Medikamente verschrieben. Er befinde sich jedoch in einem guten Allgemeinzustand; akute Selbst- oder Fremdgefährdungsaspekte liessen sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellen. Im ärztlichen Kurzbericht vom 20. Januar 2023 wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (Differenzialdiagnose: Anpassungsstörungen) sowie ein Vitamin-D-Mangel festgestellt. Zusätzlich wurde ihm ein Antidepressivum zur Schlafförderung verschrieben. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei zwar indiziert, aufgrund der aktuellen Wartezeit für einen Therapieplatz im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Universitätsspitals C._______ jedoch nicht umsetzbar, weshalb von einer Anmeldung abgesehen worden sei. Bei Bedarf seien Kriseninterventionen möglich. Gemäss Arztbericht vom 4. Februar 2023 wurde das Antidepressivum abgesetzt und durch ein angstlösendes Benzodiazepin ersetzt. Weiter wurde angeordnet, den Beschwerdeführer nicht von seiner Mutter zu trennen, und bis zum Folgetermin am 23. Februar 2023 die Seelsorge zu involvieren. Diesen Termin hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen; er ist gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 23. Februar 2023 aufgrund von Suizidalität vom Notfallpsychiater in die Psychiatrische Universitätsklinik C._______ eingewiesen worden, wo er sich vom 22. Februar bis zum 21. März 2023 aufgehalten hat. Der Austritt erfolgte in gegenseitigem Einverständnis «bei Fehlen von Selbst- und Fremdgefährdung». Im Arztbericht vom 24. Februar 2023 wird im Hinblick auf die psychische Stabilität und Gesundung des Beschwerdeführers dessen «Verbleib in der Schweiz, die Zusammenführung mit seiner Mutter sowie die Teilnahme an einem individuellen Therapieprogramm als dringend indiziert» angesehen. Die akute Verschlechterung der depressiven Symptomatik wurde auf die psychosoziale Belastung infolge des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz zurückgeführt. Schliesslich wurden bei ihm gemäss dem provisorischen Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ vom 21. März 2023 eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige depressive Episode, durch Cannabinoide ausgelöste psychische und Verhaltensstörungen sowie ein Vitamin-B12-Mangel diagnostiziert. Diese Diagnose wurde gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 14. April 2023 sowie dem Eintrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ vom 20. April 2023 erneut bestätigt - der Beschwerdeführer hat sich infolge zunehmender Anspannungszustände und rezidivierender Selbstverletzungen am 20. April 2023 ein zweites Mal selbst in die Psychiatrische Universitätsklinik C._______ eingewiesen. 6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält und wie aus den eingereichten Arztberichten hervorgeht, sind die Diagnosen des Beschwerdeführers nicht derart schwerwiegend, dass seine Gesundheit bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist dementsprechend nicht zu befürchten. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer freiwillig - und nicht auf ärztlichen Rat - in die Psychiatrische Universitätsklinik C._______ eingetreten ist. 6.4 Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen angezeigt ist. Der inzwischen 21-jährige Beschwerdeführer ist noch relativ jung und leidet an einer mittelgradigen depressiven Episode. Ausserdem befindet sich seine Mutter, mit der er - bis zur unfreiwilligen Trennung in Kroatien - zusammen geflüchtet ist, in der Schweiz im erweiterten Asylverfahren. Die dadurch erfolgte Trennung von seiner Mutter und die Eröffnung des Nichteintretensentscheids haben sich gemäss mehreren Arztberichten und der Einschätzung der Vorinstanz negativ auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt, was sich u.a. auch in seinem rund einmonatigen Aufenthalt in der Psychiatrischen Universitätsklinik C._______ widerspiegelt. Zwar ist zwischen dem volljährigen Beschwerdeführer und seiner Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis erkennbar, welches die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gebieten würde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3); dennoch ist angesichts der Aktenlage (v.a. im Hinblick auf seine psychische Gesundheit) unzweifelhaft von einem besonderen Näheverhältnis zu seiner Mutter auszugehen - nicht zuletzt wegen der gemeinsamen traumatisierenden Fluchterfahrung. 6.5 An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung an einer Stelle (S. 7) das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis zu seiner Mutter als nicht erstellt erachtet. Vor dem Hintergrund jedoch, dass die Vorinstanz ansonsten durchs Band hinweg konstant von seiner Mutter gesprochen hat und auch sämtliche Umstände unter dieser Prämisse gewürdigt hat, kann nicht gefolgert werden, die Vorinstanz habe die Mutterschaft generell bestritten. Dies umso weniger, als sie die Frage in der Vernehmlassung nicht mehr aufgegriffen hat. Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus, dass es sich bei der fraglichen Person tatsächlich um die Mutter des Beschwerdeführers handelt, wenngleich sie dies zunächst - am Rande - infrage gestellt hatte. Es besteht folglich kein Anlass, die Angelegenheit zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.6 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6.7 Vor diesem Hintergrund ist der Subeventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen, abzuweisen.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 9. März 2023 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin.
9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: