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E-3601/2023

E-3601/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das Kindswohl nur ungenügend berücksichtigt und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe dem Kindswohl keine vorrangige Bedeutung eingeräumt, verweisen die Beschwerdeführenden auf verschiedene Fälle vor dem Committee on the Rights of he Child (CRC). Der EGMR räume dem Kindswohl gestützt auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) vorrangige Bedeutung ein. Es müsse daher aus den Entscheiden nachvollziehbar hervorgehen, inwiefern das Kindswohl berücksichtigt worden sei. Die pauschale Aussage, dass das Kindswohl in Kroatien beachtet und respektiert werde, genüge nicht.

E. 4.3.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM das Kindeswohl nicht beachtet hat. Vielmehr kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden, dass das SEM die von den Beschwerdeführenden dargelegte Situation (die Umstände nach ihrer Ankunft in Kroatien und den Geschehnissen bei ihrer Ausreise an der Grenze zu Slowenien) Kenntnis genommen hat und zum Schluss gekommen ist, dass vorliegend das Kindswohl in Kroatien spezielle Beachtung finde und respektiert werde. Folglich ist keine Begründungspflichtverletzung erkennbar.

E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, die Vorinstanz habe in Bezug auf ihre verschiedenen Krankheiten keine gesamthafte Prüfung vorgenommen und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, geht auch diese Rüge fehl. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass das SEM gestützt auf die vorliegenden umfangreichen medizinischen Unterlagen keinen Anlass hatte, von sich aus weitere Abklärungen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in die Wege zu leiten. Die Vorinstanz hat die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden in ihren Erwägungen berücksichtigt und sich mit den einzelnen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden eingehend auseinandergesetzt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der bei (...) diagnostizierten Krankheiten und dem abklärungsbedürftigen OSAS (obstruktives Schlafapnoesyndrom), für das eine ärztliche Untersuchung im August 2023 vorgesehen wurde.

E. 4.5 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch das SEM nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.

E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Begründung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. das Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.1 Vorliegend ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass die Beschwerdeführenden am 29. Oktober 2022 in Kroatien als asylsuchende Person registriert worden sind. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen am 13. Februar 2023 (Beschwerdeführer) respektive nach Remonstration des SEM vom 14. Februar 2023 am 23. Februar 2023 (Beschwerdeführerin und Kinder) zugestimmt.

E. 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. In der Beschwerde wird diese denn auch nicht bestritten.

E. 7 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien in Kroatien während rund zwanzig Stunden inhaftiert worden und hätten keine Nahrung erhalten. (...) sei kurzzeitig von [den] Eltern getrennt gewesen, als sie an der Grenze zu Slowenien gewesen seien und in ihrer Nähe in die Luft geschossen worden sei. Nachdem sie dort unmenschliche Behandlung erlebt hätten, drohe den Kindern im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien eine Retraumatisierung. Angesichts des dort Erlebten sei mit einer erneuten Verletzung der KRK und weiterer völkerrechtlicher Normen zu rechnen. Sie würden dort wiederum prekäre Bedingungen vorfinden. Ferner sei der Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien nicht gewährleistet. Mutmasslich drohe ihnen eine Kettenabschiebung, ohne dass ihre Asylgesuche überhaupt geprüft würden.

E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 8.3 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die bisher bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass diese generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignissen während ihres dreitägigen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche die Beschwerdeführenden in Kroatien erlebt haben, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Die geltend gemachten Erlebnisse - insbesondere das in die Luft abgegebene Schiessen in Grenznähe zu Slowenien - scheinen im Zusammenhang zu stehen mit ihrer illegalen Einreise nach Kroatien. Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kroatien im Rahmen eines Take Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würden die Beschwerdeführenden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 8.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerecht-fertigt.

E. 9.1 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden.

E. 9.1.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 9.1.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK, der KRK oder von Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, sowohl das Kindswohl als auch ihr Gesundheitszustand stünden einer Rücküberstellung nach Kroatien entgegen. Eine solche würde zahlreiche Artikel der KRK verletzen. Ferner seien sie aufgrund des im Heimatland als auch in Kroatien Erlebten psychisch angeschlagen. (...) drohe aufgrund des in Kroatien Erlebten im Falle einer Rückkehr dorthin eine Retraumatisierung. Zudem leide (...) an einer OSAS, wobei ein ärztlicher Termin bei einem HNO-Arzt dringend erforderlich sei.

E. 9.2.1 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 KRK bedeutet. Aus der KRK kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden werden zusammen mit ihren Eltern nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort von ihren Eltern getrennt werden könnten. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz können sie zudem nicht als hier verwurzelt gelten. Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder liegen nicht vor, sodass ein Vollzug der Überstellung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Die Beschwerdeführenden können aus dem Umstand, dass es Verfahren vor dem CRC gibt, in denen der Aufschub der Überstellung nach Kroatien beschlossen worden ist, sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese Verfahren noch hängig sind.

E. 9.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer wurden Stress, Gelenk- und Muskelschmerzen, Probleme beim Einschlafen, Albträume und Angst, Augenprobleme sowie ein seit Jahren bestehendes Hämorrhoidenleiden diagnostiziert, weshalb er verschiedentlich ärztlich behandelt wurde und Medikamente erhält. In Griechenland sei bei ihm von einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen. Die Beschwerdeführerin war wegen Unterbauchschmerzen, welche sie seit einer Vergewaltigung in Kongo (Kinshasa) habe, mehrmals in ärztlicher Behandlung und wurde umfangreich und wiederholt gynäkologisch untersucht. Bei (...) besteht gemäss den medizinischen Unterlagen der Verdacht auf eine OSAS, eine Adenoidhyperplasie sowie ein avenischer Paukenerguss. Es wurde ein Termin bei einem HNO-Spezialisten empfohlen, der auf August 2023 angesetzt wurde. (...) wurde wegen eines auffällige Visustests ein Termin beim Augenarzt empfohlen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführenden gesamthaft gesehen nicht in einer einfachen Situation befinden. Ihre gesundheitlichen Probleme sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Insbesondere die dokumentierten medizinischen Probleme bei (...), welche noch weiterer Abklärungen bedürfen, sind ohne Weiteres auch in Kroatien behandelbar, zumal hinsichtlich der für August 2023 vorgesehenen Untersuchung nicht von einer derartigen Dringlichkeit auszugehen ist, dass sie in der Schweiz abgewartet werden muss. Dasselbe gilt für die weiteren medizinischen, teils noch nicht stattgefundenen Abklärungen, wie ein Termin (...) beim Augenarzt. Hierzu kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, in denen auch festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführenden wegen psychischen Problemen bisher nicht bei der Pflegestelle vorgesprochen hätten. Sollten sich weitere medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen oder Personen mit psychischen Störungen im einzelstaatlichen Recht zu berücksichtigen (Art. 21). Überdies ist im Jahre 2020 in Kroatien eine Verordnung betreffend die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie Personen mit vorübergehender Schutzgewährung in Kraft getreten, welche insbesondere Personen mit physischen sowie psychischen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen definiert. Solche Personen haben in Kroatien ein Recht auf psychosoziale Unterstützung in geeigneten Einrichtungen (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Gleichzeitig ist ihnen mitzuteilen, dass eine kindsgerechte Unterbringung benötigt wird.

E. 9.3.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 9.3.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.

E. 10 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3601/2023 Urteil vom 5. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), alle vertreten durch Kerstin Krüger, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) vom 7. beziehungsweise 8. Dezember 2022 ergab, dass sie am 29. Januar 2019 und am 9. Juni 2022 in Griechenland sowie am 29. Oktober 2022 in Kroatien Asylgesuche eingereicht haben. C. Am 13. Dezember 2022 wurden die Personalienaufnahmen (PA) der Beschwerdeführenden durchgeführt. D. Am 19. Dezember 2022 beauftragten sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. E. Am 30. Januar 2023 erfolgten persönliche Gespräche mit den Beschwerdeführenden gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden gaben zu Protokoll, sie seien nach ihrer Einreise nach Kroatien festgenommen und - Frauen mit Kindern von den Männern getrennt - in eine Zelle gesteckt und ohne Essen rund zwanzig Stunden festgehalten worden. Sie hätten kein Asylgesuch stellen wollen und gegen ihren Willen Fingerabdrücke abgegeben. Nachdem sie erklärt hätten, nicht in Kroatien bleiben zu wollen, hätten sie eine Frist von sieben Tagen erhalten, um das Land zu verlassen. Sie seien zu einem Bahnhof gebracht worden, von wo aus sie selbständig hätten weiterreisen können. Sie hätten Kroatien nach einem Aufenthalt von drei Tagen zu Fuss verlassen. Im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Möglichkeit der Rückführung nach Kroatien sowie zu ihrem Gesundheitszustand machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, Polizisten hätten an der Grenze zwischen Kroatien und Slowenien hinter ihnen in die Luft geschossen, um sie zu vertreiben. Ihr Junge sei dabei kurz verloren gegangen; sie hätten ihn schnell wieder gefunden. Sie würden nicht nach Kroatien zurückkehren wollen. Die Kinder hätten sehr schlechte Erinnerungen an dieses Land. Zu ihrer Gesundheit gaben sie an, die Beschwerdeführerin habe Unterleibsschmerzen. Sie habe von MedicHelp Schmerzmedikamente - Optifen - erhalten. Psychisch würden ihr die Erinnerungen an die Vergangenheit Mühe bereiten, wovon sie MedicHelp noch nichts erzählt habe. Dem Jungen gehe es gut. Das Mädchen röchle beim Spielen sowie beim Schlafen und habe Hörprobleme. Ihr gehe es seit der Ankunft in Griechenland nicht gut. Der Kinderarzt habe ein Medikament gegeben und gemeint, sollte dieses nicht wirken, sei wohl eine Operation notwendig. Der Beschwerdeführer gab an, er habe Hämorrhoiden und erhalte ein Medikament. Zudem habe er Augenprobleme; deshalb würde demnächst ein Arzttermin stattfinden. Seine Erlebnisse im Heimatland würden ihn zudem psychisch belasten. Er könne nicht gut schlafen. Deshalb sei er in Griechenland bereits medizinisch behandelt worden. Er habe auch von MedicHelp ein Medikament erhalten. Die Beschwerdeführenden wurden darauf hingewiesen, dass sie sich bei medizinischen, auch bei psychischen Problemen, weiterhin bei MedicHelp melden könnten. F. Am 30. Januar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführenden. G. Die kroatischen Behörden stimmten am 13. Februar 2023 dem Aufnahmeersuchen der Schweizer Behörden hinsichtlich des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Gleichzeitig lehnten sie die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und der Kinder zunächst ab. Dies wurde damit begründet, das dazugehörige Gesuch des SEM enthalte nicht sämtliche benötigten Informationen. H. Das SEM ersuchte mit Schreiben vom 14. Februar 2023 die kroatischen Behörden um neuerliche Prüfung des Gesuchs und lieferte dazu die geforderten Angaben nach. In der Folge hiessen die kroatischen Behörden am 23. Februar 2023 auch die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und der Kinder gut. I. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 beantragte die Rechtsvertretung einen Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO sowie die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden. J. Am 20. April 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zugewiesen. K. Für die Beschwerdeführenden liegen mehrere Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand für die Zeit vom 28. Dezember 2018 (Arztbericht aus dem Heimatland) bis 23. Mai 2023 in den Akten. L. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 - eröffnet am 20. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung, Begründung und Neubeurteilung, eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In verfahrens-rechtlicher Hinsicht ersuchten sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Ferner beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Die Instruktionsrichterin setzte am 27. Juni 2023 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin bzw. eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der vorliegende Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das Kindswohl nur ungenügend berücksichtigt und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Hinsichtlich der Rüge, die Vorinstanz habe dem Kindswohl keine vorrangige Bedeutung eingeräumt, verweisen die Beschwerdeführenden auf verschiedene Fälle vor dem Committee on the Rights of he Child (CRC). Der EGMR räume dem Kindswohl gestützt auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) vorrangige Bedeutung ein. Es müsse daher aus den Entscheiden nachvollziehbar hervorgehen, inwiefern das Kindswohl berücksichtigt worden sei. Die pauschale Aussage, dass das Kindswohl in Kroatien beachtet und respektiert werde, genüge nicht. 4.3.1 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass das SEM das Kindeswohl nicht beachtet hat. Vielmehr kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden, dass das SEM die von den Beschwerdeführenden dargelegte Situation (die Umstände nach ihrer Ankunft in Kroatien und den Geschehnissen bei ihrer Ausreise an der Grenze zu Slowenien) Kenntnis genommen hat und zum Schluss gekommen ist, dass vorliegend das Kindswohl in Kroatien spezielle Beachtung finde und respektiert werde. Folglich ist keine Begründungspflichtverletzung erkennbar. 4.4 Soweit die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, die Vorinstanz habe in Bezug auf ihre verschiedenen Krankheiten keine gesamthafte Prüfung vorgenommen und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, geht auch diese Rüge fehl. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass das SEM gestützt auf die vorliegenden umfangreichen medizinischen Unterlagen keinen Anlass hatte, von sich aus weitere Abklärungen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in die Wege zu leiten. Die Vorinstanz hat die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden in ihren Erwägungen berücksichtigt und sich mit den einzelnen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden eingehend auseinandergesetzt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der bei (...) diagnostizierten Krankheiten und dem abklärungsbedürftigen OSAS (obstruktives Schlafapnoesyndrom), für das eine ärztliche Untersuchung im August 2023 vorgesehen wurde. 4.5 Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch das SEM nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Begründung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten - und hier interessierenden - sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. das Urteil des EuGHs [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Vorliegend ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass die Beschwerdeführenden am 29. Oktober 2022 in Kroatien als asylsuchende Person registriert worden sind. Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen am 13. Februar 2023 (Beschwerdeführer) respektive nach Remonstration des SEM vom 14. Februar 2023 am 23. Februar 2023 (Beschwerdeführerin und Kinder) zugestimmt. 6.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben. In der Beschwerde wird diese denn auch nicht bestritten.

7. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien in Kroatien während rund zwanzig Stunden inhaftiert worden und hätten keine Nahrung erhalten. (...) sei kurzzeitig von [den] Eltern getrennt gewesen, als sie an der Grenze zu Slowenien gewesen seien und in ihrer Nähe in die Luft geschossen worden sei. Nachdem sie dort unmenschliche Behandlung erlebt hätten, drohe den Kindern im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien eine Retraumatisierung. Angesichts des dort Erlebten sei mit einer erneuten Verletzung der KRK und weiterer völkerrechtlicher Normen zu rechnen. Sie würden dort wiederum prekäre Bedingungen vorfinden. Ferner sei der Zugang zu medizinischer Versorgung in Kroatien nicht gewährleistet. Mutmasslich drohe ihnen eine Kettenabschiebung, ohne dass ihre Asylgesuche überhaupt geprüft würden. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104). Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach und anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.3 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die bisher bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass diese generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutrifft (vgl. a.a.O. E. 9.5). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignissen während ihres dreitägigen Aufenthaltes in Kroatien ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die geltend gemachte schlechte Behandlung, welche die Beschwerdeführenden in Kroatien erlebt haben, rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Die geltend gemachten Erlebnisse - insbesondere das in die Luft abgegebene Schiessen in Grenznähe zu Slowenien - scheinen im Zusammenhang zu stehen mit ihrer illegalen Einreise nach Kroatien. Diesbezüglich sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch im Landesinnern Mitglieder der Polizei- beziehungsweise Sicherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kroatien im Rahmen eines Take Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würden die Beschwerdeführenden auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 8.4 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerecht-fertigt. 9. 9.1 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 9.1.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.1.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK, der KRK oder von Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochten keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 9.2 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, sowohl das Kindswohl als auch ihr Gesundheitszustand stünden einer Rücküberstellung nach Kroatien entgegen. Eine solche würde zahlreiche Artikel der KRK verletzen. Ferner seien sie aufgrund des im Heimatland als auch in Kroatien Erlebten psychisch angeschlagen. (...) drohe aufgrund des in Kroatien Erlebten im Falle einer Rückkehr dorthin eine Retraumatisierung. Zudem leide (...) an einer OSAS, wobei ein ärztlicher Termin bei einem HNO-Arzt dringend erforderlich sei. 9.2.1 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien keine Verletzung von Art. 3 KRK bedeutet. Aus der KRK kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohle nicht schadet. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden werden zusammen mit ihren Eltern nach Kroatien überstellt und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie dort von ihren Eltern getrennt werden könnten. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz können sie zudem nicht als hier verwurzelt gelten. Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Kinder liegen nicht vor, sodass ein Vollzug der Überstellung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Die Beschwerdeführenden können aus dem Umstand, dass es Verfahren vor dem CRC gibt, in denen der Aufschub der Überstellung nach Kroatien beschlossen worden ist, sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese Verfahren noch hängig sind. 9.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer wurden Stress, Gelenk- und Muskelschmerzen, Probleme beim Einschlafen, Albträume und Angst, Augenprobleme sowie ein seit Jahren bestehendes Hämorrhoidenleiden diagnostiziert, weshalb er verschiedentlich ärztlich behandelt wurde und Medikamente erhält. In Griechenland sei bei ihm von einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausgegangen. Die Beschwerdeführerin war wegen Unterbauchschmerzen, welche sie seit einer Vergewaltigung in Kongo (Kinshasa) habe, mehrmals in ärztlicher Behandlung und wurde umfangreich und wiederholt gynäkologisch untersucht. Bei (...) besteht gemäss den medizinischen Unterlagen der Verdacht auf eine OSAS, eine Adenoidhyperplasie sowie ein avenischer Paukenerguss. Es wurde ein Termin bei einem HNO-Spezialisten empfohlen, der auf August 2023 angesetzt wurde. (...) wurde wegen eines auffällige Visustests ein Termin beim Augenarzt empfohlen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführenden gesamthaft gesehen nicht in einer einfachen Situation befinden. Ihre gesundheitlichen Probleme sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Insbesondere die dokumentierten medizinischen Probleme bei (...), welche noch weiterer Abklärungen bedürfen, sind ohne Weiteres auch in Kroatien behandelbar, zumal hinsichtlich der für August 2023 vorgesehenen Untersuchung nicht von einer derartigen Dringlichkeit auszugehen ist, dass sie in der Schweiz abgewartet werden muss. Dasselbe gilt für die weiteren medizinischen, teils noch nicht stattgefundenen Abklärungen, wie ein Termin (...) beim Augenarzt. Hierzu kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, in denen auch festgestellt worden ist, dass die Beschwerdeführenden wegen psychischen Problemen bisher nicht bei der Pflegestelle vorgesprochen hätten. Sollten sich weitere medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Aufnahmerichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, zur Umsetzung der Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen oder Personen mit psychischen Störungen im einzelstaatlichen Recht zu berücksichtigen (Art. 21). Überdies ist im Jahre 2020 in Kroatien eine Verordnung betreffend die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie Personen mit vorübergehender Schutzgewährung in Kraft getreten, welche insbesondere Personen mit physischen sowie psychischen Beeinträchtigungen als vulnerable Personen definiert. Solche Personen haben in Kroatien ein Recht auf psychosoziale Unterstützung in geeigneten Einrichtungen (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2.4). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Gleichzeitig ist ihnen mitzuteilen, dass eine kindsgerechte Unterbringung benötigt wird. 9.3 9.3.1 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungs-gericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 9.3.2 Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.

10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. 12.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: