Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 3 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist nicht einzutreten.
E. 2.3 Demgegenüber geht aus der Begründung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers - trotz anderslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - hervor, dass sich die Laienbeschwerde gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Italien richtet und der Beschwerdeführer die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Art. 8-15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7).
E. 4.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO).
E. 5 Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Italien dem Beschwerdeführer am (...) ein vom (...) bis am (...) gültiges Visum ausgestellt hatte. Zudem hat der Beschwerdeführer, nachdem er mit dem Visum in Italien eingereist und direkt in die Schweiz weitergereist ist, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nicht verlassen. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 17. Februar 2023 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben und diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 6 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, Italien habe erklärt, mangels Aufnahmeplätze vorläufig keine Dublin-Transfers mehr anzunehmen und Menschenrechtsorganisationen würden auf die gravierenden Mängel im italienischen Asylsystem hinweisen.
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht keine Veranlassung (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-3749/2023 vom 10. Juli 2023 E. 6.2). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 8.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden.
E. 8.3 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten. Auch die pauschale Kritik in der Beschwerde, das italienische Asylsystem weise gravierende Mängel auf, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal der Beschwerdeführer in Italien gar nicht erst um Asyl ersucht hatte und nie in Berührung mit den dortigen Asylstrukturen gekommen ist. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulements-Prinzips zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder dass die bei einer Rückführung nach Italien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.
E. 8.4 Auch weitergehend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 6-9), zumal der Beschwerdeführer diese auf Beschwerdeebene nicht in Frage stellt. Dennoch sei erwähnt, dass auch der aus den Vorakten hervorgehende medizinische Sachverhalt einer Überstellung nicht entgegensteht. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...], [...], [...], [...], [...], [...]; vgl. act. SEM 1232237-19/2, 20/2, 21/2, 25/2, 26/1, 27/1, 28/2, 29/2, 30/1, 31/4 sowie 32/4) stellen keine gesundheitlichen Probleme von solcher Schwere dar, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würde (vgl. zur Rechtsprechung statt vieler: Urteil des BVGer D-3352/2023 vom 19. Juni 2023 E. 8.3.2). Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer F-3749/2023 vom 10. Juli 2023 E. 7.4), so dass der Beschwerdeführer auch dort (weiter-)behandelt werden könnte. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus, auch zu psychologischer Betreuung, ist gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3). Ferner kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Cousine und seines Cousins offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK stützen (vgl. hierzu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Solches macht er auf Beschwerdeebene denn auch nicht mehr geltend.
E. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz sodann bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.6 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Beim am 5. Dezember 2022 kommunizierten Übernahmestopp der italienischen Behörden handelt es sich um ein temporäres Überstellungshindernis, das mithin einzig den Zeitpunkt der Überstellung und nicht die Rechtsstellung der Asylsuchenden betrifft und welchem ihm Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 12.4).
E. 10 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Der am 14. Juli 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
E. 11.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 11.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3910/2023 Urteil vom 21. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von Italien am (...) ein Visum, gültig vom (...) bis zum (...), ausgestellt worden war. A.c Am (...) beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des HEKS Rechtsschutzes (...) mit seiner Rechtsvertretung. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) statt. A.d Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Italien (sog. Dublin-Gespräch). Dabei brachte er vor, er sei nach seiner Ankunft in Italien am (...) bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz am (...) in ein Zimmer gesperrt worden, weil seine Reise verspätet bezahlt worden sei. Ihm sei eine Maske angezogen und sein Essen sei ihm vor die Tür gestellt worden. Während dieser Zeit sei er sehr verwirrt gewesen und habe falsche Sachen geredet. Er habe in Italien weder mit den Behörden noch mit der Polizei Kontakt gehabt. Er habe dort auch kein Asylgesuch gestellt. Ihm seien bei der Einreise am Flughafen nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er wolle nicht nach Italien. Er habe in der Schweiz eine Cousine, zu welcher er keinen Kontakt habe, und einen Cousin (B._______, N [...]). Er wolle hier bei seinem Cousin bleiben. Er (der Beschwerdeführer) könne nichts alleine bewältigen. Er habe seelische Umstände gehabt, als er aus Sri Lanka ausgereist sei. Er bitte die Schweiz, hierbleiben zu können. Er habe das Gefühl, dass sein Kopf gefriere. Er habe (...) und (...). Nach zwei Uhr könne er nicht mehr einschlafen, diesbezüglich nehme er täglich (...). Er habe sich wegen der Sprachbarriere selber behandelt, indem er täglich (...) genommen habe. Dies sei die einfachste Lösung gewesen, seine Schmerzen loszuwerden. A.e Am 17. Februar 2023 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet. A.f Im Verlaufe des Verfahrens wurden ein Kurzbericht des (Nennung Institution) vom (...), ein Bericht des (Nennung Institution) vom (...), ein Bericht (sonographische Untersuchung) des (Nennung Institution) vom (...), ein Austrittsbericht der (Nennung Institution) vom (...), ein Rezept vom (...), eine Medikamentenverordnung vom (...), ein Bericht des (Nennung Institution) vom (...), ein Bericht des (Nennung Institution) vom (...), ein Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung (FU) vom (...), ein Zuweisungsschreiben vom (...), ein ärztlicher Kurzbericht vom (...) sowie das Verlaufsblatt zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 - eröffnet am 7. Juli 2023 - trat die Vorin-stanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Italien an. Gleichzeitig ordnete sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Am (...) legte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 3 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist nicht einzutreten. 2.3 Demgegenüber geht aus der Begründung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers - trotz anderslautender Rechtsbegehren in der standardmässig vorgedruckten Formularbeschwerde - hervor, dass sich die Laienbeschwerde gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Italien richtet und der Beschwerdeführer die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz beantragt. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in Art. 8-15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). 4.3 Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO kommt somit zur Anwendung, wenn die betroffene Person erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, aber über ein gültiges oder abgelaufenes Visum eines anderen Mitgliedstaates verfügt (Art. 12 Dublin-III-VO). 5. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Italien dem Beschwerdeführer am (...) ein vom (...) bis am (...) gültiges Visum ausgestellt hatte. Zudem hat der Beschwerdeführer, nachdem er mit dem Visum in Italien eingereist und direkt in die Schweiz weitergereist ist, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nicht verlassen. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 17. Februar 2023 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben und diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 6. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, Italien habe erklärt, mangels Aufnahmeplätze vorläufig keine Dublin-Transfers mehr anzunehmen und Menschenrechtsorganisationen würden auf die gravierenden Mängel im italienischen Asylsystem hinweisen. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht keine Veranlassung (vgl. u.a. Urteil des BVGer F-3749/2023 vom 10. Juli 2023 E. 6.2). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner ist Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden. 8.3 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten. Auch die pauschale Kritik in der Beschwerde, das italienische Asylsystem weise gravierende Mängel auf, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal der Beschwerdeführer in Italien gar nicht erst um Asyl ersucht hatte und nie in Berührung mit den dortigen Asylstrukturen gekommen ist. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass die italienischen Behörden den Beschwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulements-Prinzips zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder dass die bei einer Rückführung nach Italien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. 8.4 Auch weitergehend besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 6-9), zumal der Beschwerdeführer diese auf Beschwerdeebene nicht in Frage stellt. Dennoch sei erwähnt, dass auch der aus den Vorakten hervorgehende medizinische Sachverhalt einer Überstellung nicht entgegensteht. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...], [...], [...], [...], [...], [...]; vgl. act. SEM 1232237-19/2, 20/2, 21/2, 25/2, 26/1, 27/1, 28/2, 29/2, 30/1, 31/4 sowie 32/4) stellen keine gesundheitlichen Probleme von solcher Schwere dar, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würde (vgl. zur Rechtsprechung statt vieler: Urteil des BVGer D-3352/2023 vom 19. Juni 2023 E. 8.3.2). Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer F-3749/2023 vom 10. Juli 2023 E. 7.4), so dass der Beschwerdeführer auch dort (weiter-)behandelt werden könnte. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus, auch zu psychologischer Betreuung, ist gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3). Ferner kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Cousine und seines Cousins offensichtlich nicht auf Art. 8 EMRK stützen (vgl. hierzu BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Solches macht er auf Beschwerdeebene denn auch nicht mehr geltend. 8.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz sodann bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.6 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Italien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Beim am 5. Dezember 2022 kommunizierten Übernahmestopp der italienischen Behörden handelt es sich um ein temporäres Überstellungshindernis, das mithin einzig den Zeitpunkt der Überstellung und nicht die Rechtsstellung der Asylsuchenden betrifft und welchem ihm Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 12.4). 10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Der am 14. Juli 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 11.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 11.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: