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F-3749/2023

F-3749/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). Die Fragen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge unter Ziff. 3 der Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

E. 4.4 Die Verpflichtungen gemäss dieser Verordnung erlöschen auch dann, wenn eine gesuchstellende Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 6. Januar 2023 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 8). Das Asylgesuch in der Schweiz stellte er am 17. April 2023 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien. Das Aufnahmeersuchen des SEM vom 20. April 2023 und dessen ergänzende Informationen vom 8. Mai 2023 (SEM act. 11 bzw. 22) liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die unsubstantiierten Einwände, welche auf Beschwerdeebene mit Blick auf das Nichtreagieren der italienischen Behörden erhoben werden, ändern daran nichts.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden sind. Er macht jedoch geltend, er habe danach mehr als drei Monate in Serbien - ausserhalb des Herrschaftsgebietes der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO - verbracht, weshalb die Zuständigkeit Italiens erloschen und die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. Hierzu reichte er im vorinstanzlichen Verfahren einen Einkaufsbeleg vom 9. März 2023 eines Belgrader Geschäftes sowie die undatierte Bestätigung eines Belgrader Hotels namens «X._______» ein, wonach der Beschwerdeführer sich vom 8. Januar 2023 bis 14. April 2023 dort als Gast aufgehalten habe (SEM act. 21).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer vermag den verlangten Nachweis eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raumes nicht zu erbringen. Beim Einkaufsbeleg handelt es sich um ein unpersönliches Dokument, welches sich nicht für den Nachweis eignet, die betreffende Person habe sich am fraglichen Datum tatsächlich dort aufgehalten. Über die Dauer des Aufenthalts in Serbien liefert es zudem keinen Hinweis. Auch der Beweiswert der vorgelegten Hotelbestätigung erweist sich nur schon zufolge der leichten Fälschbarkeit als gering. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, das fragliche Beweismittel weise, namentlich bezüglich der Art der Verwendung der kyrillischen und lateinischen Schrift im selben Dokument, des Hotelnamens, der Hoteladresse sowie der E-Mailadresse, Unstimmigkeiten auf. Abgesehen davon erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich beim Dublin-Gespräch vom 27. April 2023 nicht mehr an den genauen Namen des Hotels erinnerte, wiewohl er dort bis knapp zwei Wochen zuvor während über drei Monaten logiert haben will. Bei einer Gesamtwürdigung ist es ihm somit nicht gelungen, einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Herrschaftsgebietes der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO glaubhaft darzulegen.

E. 5.4 Vor diesem Hintergrund wären in Bezug auf die Verweildauer in Serbien von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen; dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf etwaige Erkundigungen des SEM bei den italienischen Behörden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Die entsprechende Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich als unbegründet.

E. 5.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.

E. 6.1 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringt. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es steht dem Beschwerdeführer damit frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO angab, dass sich zwei Brüder in der Schweiz aufhielten, ist mit der Vorinstanz schliesslich festzuhalten, dass erwachsene Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem finden sich keinerlei Hinweise für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und den beiden Brüdern, womit auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz dazu verpflichten würde, sein Asylgesuch zu prüfen. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass das SEM die familiäre Situation des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung, entgegen der Auffassung des Parteivertreters, miteinbezogen hat. Dasselbe gilt hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes (siehe E. 7.3 und 7.4 hiernach).

E. 6.4 Für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hält in diesem Zusammenhang einzig fest, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt. Nähere Ausführungen macht er hierzu nicht. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer klagte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. April 2023 über eine Diskushernie, weshalb er damals mit einem Gehstock erschien. Es sei ein MRI geplant, danach müsse er mit Physiotherapie beginnen (SEM act. 17). Der Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums Y._______ bestätigte am 21. Juni 2023, dass ein MRI durchgeführt worden und dem Patienten Physiotherapie verschrieben worden sei, der Beschwerdeführer habe indes keinen dieser Termine wahrgenommen (SEM act. 24). In den Akten finden sich hierzu zwei Arztberichte des Ambulatoriums Z._______ vom 21. April 2023 und 22. April 2023 sowie der Bericht des am 4. Mai 2023 durchgeführten MRI. Die allgemeinärztlichen Berichte diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Lumboischialgie und einen Vitamin-D-Mangel. Zur Linderung der Schmerzen erhielt er mehrere Medikamente verschrieben, eine längerfristige Behandlung bei einem Spezialisten sei nicht angezeigt (SEM act. 25 und 26). Im Rahmen des MRI wurde bei ihm anschliessend eine breitbasige Diskusprotrusion (Verlagerung der Bandscheibe) festgestellt. Auch diesbezüglich wurde keine weitergehenden Abklärungen als notwendig erachtet (SEM act. 27). Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich der Betroffene nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Italien ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

E. 7.4 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint gewährleistet (vgl. statt vieler Referenzurteile D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5 und 11.1).

E. 7.5 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Italien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Der am 5. Juli 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 13 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3749/2023 Urteil vom 10. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, HEVI Flüchtlingshilfe, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 17. April 2023 im Bundesasylzentrum Zürich ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 6. Januar 2023 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und dort daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 8). Gleichentags bevollmächtigte der Beschwerdeführer einen externen Parteivertreter mit der Interessenwahrung im Asylverfahren (SEM act. 10), worauf die zugewiesene Rechtsvertretung auf die Mandatsausübung verzichtete (SEM act. 14). B. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 20. April 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [SEM act. 11]). C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 27. April 2023 im Beisein der gewillkürten Parteivertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er im Wesentlichen, nach der Registrierung in Italien mit dem Schlepper in einem Lastwagen nach Serbien gereist zu sein. Dort habe er sich rund 100 Tage in einem Hotel aufgehalten, dessen Name er nicht kenne. Er wisse lediglich, dass es etwas in ausländischer Schrift und mit «B&B» gewesen sei. Am 16. April 2023 habe ihn der Schlepper, wiederum in einem Lastwagen, dann in die Schweiz gebracht. Weil sich zwei Brüder hierzulande aufhielten, würde er es vorziehen, in der Schweiz zu bleiben. Es wäre für ihn einfacher, sich mit deren Hilfe hierzulande zu integrieren. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, sich während der Reise erkältet zu haben. Er leide an einer Diskushernie, die bei einer Erkältung Schmerzen auslöse. Deshalb benutze er aktuell einen Gehstock. Am 4. Mai 2023 sei eine Magnetresonanztomographie (MRI) geplant, danach müsse er eine Physiotherapie beginnen (SEM act. 17). D. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 reichte der Parteivertreter zwei Belege für den geltend gemachten Aufenthalt seines Mandanten in Serbien ein (SEM act. 20 und 21), worauf das SEM die italienischen Behörden am 8. Mai 2023 über den Inhalt der eingegangenen Unterlagen informierte (SEM act. 22). E. Am 21. Juni 2023 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 20. April 2023 den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 23). F. Ebenfalls am 21. Juni 2023 (eröffnet am 27. Juni 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 28 und 29). G. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Sodann sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Eventualiter sei die Souveränitätsklausel anzuwenden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BVGer act. 1). H. Am 13. April 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). Die Fragen der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Anträge unter Ziff. 3 der Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens ("take charge") sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.4 Die Verpflichtungen gemäss dieser Verordnung erlöschen auch dann, wenn eine gesuchstellende Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 6. Januar 2023 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 8). Das Asylgesuch in der Schweiz stellte er am 17. April 2023 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien. Das Aufnahmeersuchen des SEM vom 20. April 2023 und dessen ergänzende Informationen vom 8. Mai 2023 (SEM act. 11 bzw. 22) liessen die italienischen Behörden innert der Frist von Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet. Damit anerkannten sie die Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO implizit (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die unsubstantiierten Einwände, welche auf Beschwerdeebene mit Blick auf das Nichtreagieren der italienischen Behörden erhoben werden, ändern daran nichts. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden sind. Er macht jedoch geltend, er habe danach mehr als drei Monate in Serbien - ausserhalb des Herrschaftsgebietes der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO - verbracht, weshalb die Zuständigkeit Italiens erloschen und die Schweiz für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. Hierzu reichte er im vorinstanzlichen Verfahren einen Einkaufsbeleg vom 9. März 2023 eines Belgrader Geschäftes sowie die undatierte Bestätigung eines Belgrader Hotels namens «X._______» ein, wonach der Beschwerdeführer sich vom 8. Januar 2023 bis 14. April 2023 dort als Gast aufgehalten habe (SEM act. 21). 5.3 Der Beschwerdeführer vermag den verlangten Nachweis eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts ausserhalb des Dublin-Raumes nicht zu erbringen. Beim Einkaufsbeleg handelt es sich um ein unpersönliches Dokument, welches sich nicht für den Nachweis eignet, die betreffende Person habe sich am fraglichen Datum tatsächlich dort aufgehalten. Über die Dauer des Aufenthalts in Serbien liefert es zudem keinen Hinweis. Auch der Beweiswert der vorgelegten Hotelbestätigung erweist sich nur schon zufolge der leichten Fälschbarkeit als gering. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, das fragliche Beweismittel weise, namentlich bezüglich der Art der Verwendung der kyrillischen und lateinischen Schrift im selben Dokument, des Hotelnamens, der Hoteladresse sowie der E-Mailadresse, Unstimmigkeiten auf. Abgesehen davon erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich beim Dublin-Gespräch vom 27. April 2023 nicht mehr an den genauen Namen des Hotels erinnerte, wiewohl er dort bis knapp zwei Wochen zuvor während über drei Monaten logiert haben will. Bei einer Gesamtwürdigung ist es ihm somit nicht gelungen, einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Herrschaftsgebietes der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO glaubhaft darzulegen. 5.4 Vor diesem Hintergrund wären in Bezug auf die Verweildauer in Serbien von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen; dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf etwaige Erkundigungen des SEM bei den italienischen Behörden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Die entsprechende Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich als unbegründet. 5.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringt. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Es steht dem Beschwerdeführer damit frei, in Italien um internationalen Schutz, mithin um Zugang sowie Integration ins italienische Asylsystem zu ersuchen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO). Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich entgegen seiner Verpflichtung in Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, sind vorliegend nicht ersichtlich. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO angab, dass sich zwei Brüder in der Schweiz aufhielten, ist mit der Vorinstanz schliesslich festzuhalten, dass erwachsene Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem finden sich keinerlei Hinweise für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und den beiden Brüdern, womit auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz dazu verpflichten würde, sein Asylgesuch zu prüfen. Zu ergänzen wäre an dieser Stelle, dass das SEM die familiäre Situation des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung, entgegen der Auffassung des Parteivertreters, miteinbezogen hat. Dasselbe gilt hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes (siehe E. 7.3 und 7.4 hiernach). 6.4 Für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer hält in diesem Zusammenhang einzig fest, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt. Nähere Ausführungen macht er hierzu nicht. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer klagte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. April 2023 über eine Diskushernie, weshalb er damals mit einem Gehstock erschien. Es sei ein MRI geplant, danach müsse er mit Physiotherapie beginnen (SEM act. 17). Der Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums Y._______ bestätigte am 21. Juni 2023, dass ein MRI durchgeführt worden und dem Patienten Physiotherapie verschrieben worden sei, der Beschwerdeführer habe indes keinen dieser Termine wahrgenommen (SEM act. 24). In den Akten finden sich hierzu zwei Arztberichte des Ambulatoriums Z._______ vom 21. April 2023 und 22. April 2023 sowie der Bericht des am 4. Mai 2023 durchgeführten MRI. Die allgemeinärztlichen Berichte diagnostizierten beim Beschwerdeführer eine Lumboischialgie und einen Vitamin-D-Mangel. Zur Linderung der Schmerzen erhielt er mehrere Medikamente verschrieben, eine längerfristige Behandlung bei einem Spezialisten sei nicht angezeigt (SEM act. 25 und 26). Im Rahmen des MRI wurde bei ihm anschliessend eine breitbasige Diskusprotrusion (Verlagerung der Bandscheibe) festgestellt. Auch diesbezüglich wurde keine weitergehenden Abklärungen als notwendig erachtet (SEM act. 27). Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich der Betroffene nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine adäquate Behandlung der Leiden in Italien ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 7.4 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint gewährleistet (vgl. statt vieler Referenzurteile D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5 und 11.1). 7.5 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Italien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Der am 5. Juli 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

13. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Parteivertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Zürich, ad (...)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)