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F-2782/2024

F-2782/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 21. Juni 2023 auf dieses Ge- such nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Weg- weisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil F-3749/2023 vom 10. Juli 2023 rechtskräf- tig abgewiesen. B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist um Prüfung seines Asyl- gesuchs. Die Vorinstanz gab ihm daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2024 die Verlängerung der Überstellungsfrist bekannt. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. März 2024 ein Wieder- erwägungsgesuch gegen die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz ein und beantragte, die Unrechtmässigkeit der Verlängerung der Überstel- lungsfrist sei festzustellen und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prü- fen. D. Mit Verfügung vom 3. April 2024 (eröffnet am 9. April 2024) wies die Vor- instanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Italien laufe bis zum 21. Dezember 2024. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

2. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen der Vorinstanz vom 3. April 2024 und 21. Juni 2023 sowie deren Entscheid betreffend Verlängerung der Überstellungsfrist vom

20. September 2023 seien aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutre- ten und es sei festzustellen, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien unrechtmässig erfolgt sei. Eventualiter sei die Sache zur hin- reichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

F-2782/2024 Seite 3 F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 gewährte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses, wies hingegen das Gesuch um Beiord- nung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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E. 3.1 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten seit Annahme des Aufnahmeersuchens durchgeführt, ist der zuständige Mit- gliedstaat (in casu Italien) nicht mehr zur Wiederaufnahme der asylsuchen- den Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (in casu die Schweiz) über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]).

E. 3.2 Unter den Begriff "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungs- verfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom

18. Januar 2022 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 34 zu Artikel 29; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Ver- ordnung, 2014, K12 zu Art. 29; ALBERTO ACHERMANN ET AL. [Hrsg.], Jahr- buch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273). Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genügt (vgl. Urteile des BVGer D-835/2023 vom 17. Feb- ruar 2023 und E-833/2023 vom 16. Februar 2023, je m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, vom 14. bis zum

18. September 2023 flüchtig gewesen zu sein. Auch zuvor habe er sich nur unregelmässig und für jeweils kurze Zeit im Bundesasylzentrum (BAZ) auf- gehalten. Das Schreiben bezüglich Zuweisung in den Kanton B._______ habe ihm deshalb nicht zugestellt werden können und sei am 20. Septem- ber 2023 mit dem Vermerk "abgereist" dem SEM retourniert worden. Auf Nachfrage habe das Migrationsamt des Kantons B._______ mitgeteilt,

F-2782/2024 Seite 5 dass der Beschwerdeführer am 18. September 2023 am Schalter vorge- sprochen habe und in der Folge im Rückkehrzentrum (RKZ) C._______ platziert worden sei. Gemäss Präsenzliste sei er dort am 22. September 2023 erstmals anwesend gewesen und habe sich danach jeweils immer wieder zwei bis drei Tage nicht im Zentrum aufgehalten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG habe der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein und die ausländischen Personen hät- ten sich gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten. Der Beschwerdeführer sei dieser Pflicht durch seine wiederholten Abwesenheiten nicht nachgekommen und habe damit seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei ihm die Privatunterbringung bei seinem Bruder nur vom 28. April bis zum 18. Juni 2023 bewilligt worden. Danach hätte er sich im BAZ aufhalten müssen. Die Strukturen des SEM würden sodann entge- gen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Regelung vorsehen, nach welcher eine zugewiesene Person lediglich alle 48 Stunden ins BAZ zurückkehren müsse. Ausserhalb der Ausgangszeiten müssten sich die asylsuchenden Personen im BAZ aufhalten. Dem SEM sei nicht bekannt gewesen, dass sich der Beschwerdeführer auch nach Ablauf des bewillig- ten Aufenthalts bei seinem Bruder aufgehalten habe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, ihm sei während seiner Unterbringung im BAZ der Verbleib in der privaten Unter- kunft bei seinem Bruder bewilligt worden und er sei von den Betreuern der Asylunterkunft aufgefordert worden, sich jeweils nach 48 Stunden zu mel- den, mit Ausnahme der Wochenenden. Daran habe er sich gehalten. Die Adresse und Telefonnummer seines Bruders seien sodann nicht nur dem Personal der Unterkunft bekannt, sondern auch auf seinem N-Ausweis er- sichtlich gewesen. Als er sich am 18. September 2023 nach dem Wochen- ende beim BAZ gemeldet habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass der Trans- fer in den Kanton B._______ geplant sei und er sich am 20. September 2023 beim Migrationsamt des Kantons B._______ melden solle. Er sei die- ser Aufforderung jedoch bereits am 18. September 2023 nachgekommen. Der Vorinstanz sei die Adresse seines Bruders sowie sein Aufenthaltsort bekannt gewesen; er habe die Meldepflichten stets wahrgenommen und sei nie flüchtig gewesen. Die Schweiz sei gemäss Art. 29 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig geworden, weil er nicht inner- halb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft nach Italien überstellt worden sei.

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E. 4.3 Die Vorinstanz bewilligte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

28. April 2023 eine vorübergehende Privatunterbringung bei seinem Bruder mit der Anweisung, sich am 18. Juni 2023 "erneut im BAZ melden (weitere Abklärungen)". Weiter wurde darin festgehalten, dass die private Unterbrin- gung einer asylsuchenden Person ein ausserordentliches Entgegenkom- men des SEM darstelle und jederzeit widerrufen werden könne (SEM-Ak- ten act. 19). Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, bis wann die Pri- vatunterbringung bewilligt wurde. Dem Wortlaut nach wurde dem Be- schwerdeführer lediglich auferlegt, sich am 18. Juni 2023 beim BAZ für weitere Abklärungen zu melden. Eine klare Befristung der Privatunterkunft lässt sich daraus nicht ableiten. Auch wurde die Bewilligung nie widerrufen. Zwar teilte die Vorinstanz der D._______ AG auf deren Anfrage vom 3. Juli 2023 mittels E-Mail vom 7. Juli 2023 mit, dass ein erneuter Antrag um Be- willigung einer Privatunterkunft aufgrund des Verfahrensstandes abgelehnt werde (SEM-Akten act. 31). Allerdings lässt sich den Akten nicht entneh- men, dass diese Auskunft dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde. Auf der Anwesenheitsliste des BAZ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer je- weils nur kurz im BAZ anwesend war und sich mehrere Tage nacheinander nicht dort aufhielt (SEM-Akten act. 46). Dieses Verhalten zog sich über rund zwei Monate (10. Juli bis 14. September 2023) hin und wurde nie ge- rügt. Er durfte damit davon ausgehen, dass er bei seinem Bruder wohnen könne und sich lediglich in den bisherigen zeitlichen Abständen beim BAZ melden müsse. Mit Schreiben vom 18. September 2023 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer den Ablauf der Ausreisefrist sowie den Ausschluss aus dem BAZ mit und wies ihn an, sich am 20. September 2023 beim Migrati- onsamt des Kantons B._______ zu melden (SEM-Akten act. 38). Dieses Schreiben wurde der Vorinstanz von der Post mit dem Vermerk "abgereist" retourniert (Eingang beim SEM: 3. Oktober 2023; SEM-Akten act. 41). Am

20. September 2023 hielt das BAZ in einem auf den 18. September 2023 datierten "Post-It" fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. September 2023 verschwunden sei (SEM-Akten act. 38). Die Vorinstanz ersuchte ge- stützt darauf am 20. September 2023 die italienischen Behörden um Ver- längerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 29 Abs. 2 Dub- lin-III-VO (SEM-Akten act. 39). Obwohl dem Beschwerdeführer das Schrei- ben der Vorinstanz betreffend Zuweisung in den Kanton B._______ nicht zugestellt werden konnte, meldete er sich am 18. September 2023 beim Migrationsamt des Kantons B._______ (SEM-Akten act. 43 und 45). Ge- mäss seinen Aussagen erhielt er die Information der Zuweisung, als er sich nach dem Wochenende am 18. September 2023 wieder beim BAZ

F-2782/2024 Seite 7 gemeldet habe. Weshalb das BAZ lediglich am 18. September 2023 ver- merkte, dass der Beschwerdeführer verschwunden sei und nicht bereits zuvor bei mehrtägiger Abwesenheit intervenierte, kann vorliegend offen- bleiben. Spätestens mit der Meldung des Beschwerdeführers beim Migra- tionsamt am 18. September 2023 hätte die Vorinstanz über seinen Aufent- haltsort informiert sein müssen. Zum Zeitpunkt der Anfrage an die italieni- schen Behörden wusste die Vorinstanz, wo sich der Beschwerdeführer auf- hielt und wie sie ihn kontaktieren konnte. Gemäss Urteil des EuGH C-163/2017 gilt ein Antragsteller als "flüchtig", wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlas- sen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesen- heit zu informieren (Rn 70 des erwähnten Urteils). Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine künftige Überstellung nach Italien an, sich am 20. September 2023 beim Migrationsamt zu melden. Der nicht durchgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers im BAZ war damit nicht kausal dafür, dass eine Überstellung nach Italien nicht erfolgen konnte. Er hat sich den zuständigen nationalen Behörden nicht gezielt entzogen, um die Überstellung zu vereiteln. Der Vorinstanz war bekannt, wo er sich auf- hielt und hat ihn damit zu Unrecht als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet.

E. 4.4 Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin- III-VO mittlerweile abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist auf die Schweiz übergegan- gen.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asyl- und Weg- weisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

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E. 6.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Deren Höhe ist ausgehend von der Kostennote vom 2. Mai 2024 festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 1'313.60 erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist da- her zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 3. April 2024 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird an- gewiesen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzu- führen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'313.60 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2782/2024 Urteil vom 10. Juli 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 21. Juni 2023 auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3749/2023 vom 10. Juli 2023 rechtskräftig abgewiesen. B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz zufolge Ablaufs der Überstellungsfrist um Prüfung seines Asylgesuchs. Die Vorinstanz gab ihm daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2024 die Verlängerung der Überstellungsfrist bekannt. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. März 2024 ein Wiedererwägungsgesuch gegen die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz ein und beantragte, die Unrechtmässigkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist sei festzustellen und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. D. Mit Verfügung vom 3. April 2024 (eröffnet am 9. April 2024) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Italien laufe bis zum 21. Dezember 2024. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen der Vorinstanz vom 3. April 2024 und 21. Juni 2023 sowie deren Entscheid betreffend Verlängerung der Überstellungsfrist vom 20. September 2023 seien aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei festzustellen, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien unrechtmässig erfolgt sei. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies hingegen das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten seit Annahme des Aufnahmeersuchens durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat (in casu Italien) nicht mehr zur Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (in casu die Schweiz) über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). 3.2 Unter den Begriff "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 34 zu Artikel 29; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273). Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genügt (vgl. Urteile des BVGer D-835/2023 vom 17. Februar 2023 und E-833/2023 vom 16. Februar 2023, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, vom 14. bis zum 18. September 2023 flüchtig gewesen zu sein. Auch zuvor habe er sich nur unregelmässig und für jeweils kurze Zeit im Bundesasylzentrum (BAZ) aufgehalten. Das Schreiben bezüglich Zuweisung in den Kanton B._______ habe ihm deshalb nicht zugestellt werden können und sei am 20. September 2023 mit dem Vermerk "abgereist" dem SEM retourniert worden. Auf Nachfrage habe das Migrationsamt des Kantons B._______ mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2023 am Schalter vorgesprochen habe und in der Folge im Rückkehrzentrum (RKZ) C._______ platziert worden sei. Gemäss Präsenzliste sei er dort am 22. September 2023 erstmals anwesend gewesen und habe sich danach jeweils immer wieder zwei bis drei Tage nicht im Zentrum aufgehalten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG habe der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein und die ausländischen Personen hätten sich gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten. Der Beschwerdeführer sei dieser Pflicht durch seine wiederholten Abwesenheiten nicht nachgekommen und habe damit seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei ihm die Privatunterbringung bei seinem Bruder nur vom 28. April bis zum 18. Juni 2023 bewilligt worden. Danach hätte er sich im BAZ aufhalten müssen. Die Strukturen des SEM würden sodann entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keine Regelung vorsehen, nach welcher eine zugewiesene Person lediglich alle 48 Stunden ins BAZ zurückkehren müsse. Ausserhalb der Ausgangszeiten müssten sich die asylsuchenden Personen im BAZ aufhalten. Dem SEM sei nicht bekannt gewesen, dass sich der Beschwerdeführer auch nach Ablauf des bewilligten Aufenthalts bei seinem Bruder aufgehalten habe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, ihm sei während seiner Unterbringung im BAZ der Verbleib in der privaten Unterkunft bei seinem Bruder bewilligt worden und er sei von den Betreuern der Asylunterkunft aufgefordert worden, sich jeweils nach 48 Stunden zu melden, mit Ausnahme der Wochenenden. Daran habe er sich gehalten. Die Adresse und Telefonnummer seines Bruders seien sodann nicht nur dem Personal der Unterkunft bekannt, sondern auch auf seinem N-Ausweis ersichtlich gewesen. Als er sich am 18. September 2023 nach dem Wochenende beim BAZ gemeldet habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass der Transfer in den Kanton B._______ geplant sei und er sich am 20. September 2023 beim Migrationsamt des Kantons B._______ melden solle. Er sei dieser Aufforderung jedoch bereits am 18. September 2023 nachgekommen. Der Vorinstanz sei die Adresse seines Bruders sowie sein Aufenthaltsort bekannt gewesen; er habe die Meldepflichten stets wahrgenommen und sei nie flüchtig gewesen. Die Schweiz sei gemäss Art. 29 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig geworden, weil er nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft nach Italien überstellt worden sei. 4.3 Die Vorinstanz bewilligte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2023 eine vorübergehende Privatunterbringung bei seinem Bruder mit der Anweisung, sich am 18. Juni 2023 "erneut im BAZ melden (weitere Abklärungen)". Weiter wurde darin festgehalten, dass die private Unterbringung einer asylsuchenden Person ein ausserordentliches Entgegenkommen des SEM darstelle und jederzeit widerrufen werden könne (SEM-Akten act. 19). Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, bis wann die Privatunterbringung bewilligt wurde. Dem Wortlaut nach wurde dem Beschwerdeführer lediglich auferlegt, sich am 18. Juni 2023 beim BAZ für weitere Abklärungen zu melden. Eine klare Befristung der Privatunterkunft lässt sich daraus nicht ableiten. Auch wurde die Bewilligung nie widerrufen. Zwar teilte die Vorinstanz der D._______ AG auf deren Anfrage vom 3. Juli 2023 mittels E-Mail vom 7. Juli 2023 mit, dass ein erneuter Antrag um Bewilligung einer Privatunterkunft aufgrund des Verfahrensstandes abgelehnt werde (SEM-Akten act. 31). Allerdings lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass diese Auskunft dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde. Auf der Anwesenheitsliste des BAZ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jeweils nur kurz im BAZ anwesend war und sich mehrere Tage nacheinander nicht dort aufhielt (SEM-Akten act. 46). Dieses Verhalten zog sich über rund zwei Monate (10. Juli bis 14. September 2023) hin und wurde nie gerügt. Er durfte damit davon ausgehen, dass er bei seinem Bruder wohnen könne und sich lediglich in den bisherigen zeitlichen Abständen beim BAZ melden müsse. Mit Schreiben vom 18. September 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Ablauf der Ausreisefrist sowie den Ausschluss aus dem BAZ mit und wies ihn an, sich am 20. September 2023 beim Migrationsamt des Kantons B._______ zu melden (SEM-Akten act. 38). Dieses Schreiben wurde der Vorinstanz von der Post mit dem Vermerk "abgereist" retourniert (Eingang beim SEM: 3. Oktober 2023; SEM-Akten act. 41). Am 20. September 2023 hielt das BAZ in einem auf den 18. September 2023 datierten "Post-It" fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. September 2023 verschwunden sei (SEM-Akten act. 38). Die Vorinstanz ersuchte gestützt darauf am 20. September 2023 die italienischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO (SEM-Akten act. 39). Obwohl dem Beschwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz betreffend Zuweisung in den Kanton B._______ nicht zugestellt werden konnte, meldete er sich am 18. September 2023 beim Migrationsamt des Kantons B._______ (SEM-Akten act. 43 und 45). Gemäss seinen Aussagen erhielt er die Information der Zuweisung, als er sich nach dem Wochenende am 18. September 2023 wieder beim BAZ gemeldet habe. Weshalb das BAZ lediglich am 18. September 2023 vermerkte, dass der Beschwerdeführer verschwunden sei und nicht bereits zuvor bei mehrtägiger Abwesenheit intervenierte, kann vorliegend offenbleiben. Spätestens mit der Meldung des Beschwerdeführers beim Migrationsamt am 18. September 2023 hätte die Vorinstanz über seinen Aufenthaltsort informiert sein müssen. Zum Zeitpunkt der Anfrage an die italienischen Behörden wusste die Vorinstanz, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt und wie sie ihn kontaktieren konnte. Gemäss Urteil des EuGH C-163/2017 gilt ein Antragsteller als "flüchtig", wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren (Rn 70 des erwähnten Urteils). Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine künftige Überstellung nach Italien an, sich am 20. September 2023 beim Migrationsamt zu melden. Der nicht durchgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers im BAZ war damit nicht kausal dafür, dass eine Überstellung nach Italien nicht erfolgen konnte. Er hat sich den zuständigen nationalen Behörden nicht gezielt entzogen, um die Überstellung zu vereiteln. Der Vorinstanz war bekannt, wo er sich aufhielt und hat ihn damit zu Unrecht als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet. 4.4 Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mittlerweile abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist auf die Schweiz übergegangen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Deren Höhe ist ausgehend von der Kostennote vom 2. Mai 2024 festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 1'313.60 erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 3. April 2024 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'313.60 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: