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D-6371/2023

D-6371/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die (eigenhändig ausgefüllte Formular-) Beschwerde enthält zwar keine Unterschrift, der Inhalt kann jedoch ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden (vgl. Schriftbild Beschwerdebegründung und Personalienblatt (A1), wonach der Beschwerdeführer im Übrigen gute Kenntnisse der englischen Sprache, in welcher auch die Beschwerde verfasst ist, angibt), weshalb es sich vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich rechtfertigt, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf ein Nachreichen der Unterschrift zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und es sind ihr sowohl Rechtsbegehren als auch eine Begründung zu entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hinsichtlich der Begründung ist festzustellen, dass diese in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Bundesbehörden zu verwendenden Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen kann indessen praxisgemäss auf eine Übersetzung derselben verzichtet werden, da die Begründung verständlich ist. Auf die frist- und - abgesehen vom soeben Gesagten - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie das vorliegende eines ist, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2023 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 14. September 2023 um dessen Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Ersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben und diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

E. 5 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Heimatland unter öffentlichem Gelächter, Schlägen und sexuellem Missbrauch seitens der Polizei und Häftlingen gelitten. Um seine Homosexualität zu verbergen, habe er sich durch seine Kindheit und Pubertät gekämpft. Er habe sich vor Ablehnung, Gewalt und Missbrauch gefürchtet. Die Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Homosexuellen mit D._______ handle, mache ihn zum Ziel künftiger Misshandlungen in seinem Heimatland. Dorthin zurückzukehren wäre ein Todesurteil. Er sei von seinen Klassenkameraden ausgelacht worden. Ausserdem seien er und seine Freunde von heterosexuellen Männern beleidigt und verbal attackiert worden. Männerbanden hätten sie mit faulen Eiern, Wasserbomben und Steinen beworfen. Die meisten Misshandlungen gegenüber den Homosexuellen seien von der Polizei ausgegangen. Sie hätten sich dagegen nicht verteidigen können. Als er vor der Polizei weggerannt sei, habe er befürchtet, dass ihm in den Rücken geschossen werde. Er habe sich sodann zur Ausreise aus Sierra Leone entschieden und sei nach E._______ gegangen, um ein besseres Leben zu führen. Er habe aber psychische Probleme gehabt und in der Nacht keinen Schlaf gefunden. Später habe er sich nach Europa begeben, wo er in B._______ angekommen sei. Dort sei die Situation sehr kritisch gewesen, da es Bandenkriminalität gegeben habe, nicht aber Strom, sauberes Wasser, gutes Essen, medizinische Versorgung oder Umweltschutz.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht keine Veranlassung (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3749/2023 vom 10. Juli 2023 E. 6.2 m.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Italien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ferner ist Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden.

E. 7.3 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass Italien vorliegend seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Der Be-schwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Sein Einwand, die Lebensverhältnisse in Italien seien sehr schwierig gewesen, kann zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal er in Italien gar nicht erst um Asyl ersucht hat und damit bis anhin mit den dortigen Asylstrukturen nicht in Berührung gekommen ist. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass die italienischen Behörden ihn unter Missachtung des Non-Refoulement-Prinzips zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre, oder dass die bei einer Rückführung nach Italien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, das Land würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Auf-nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die im Zusammenhang mit seinem Heimatland geltend gemachten Fluchtgründe kann er bei den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen italienischen Behörden vorbringen. Er hat ausserdem die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren und kann nötigenfalls, sollte er sich allfälligen Behelligungen seitens Drittpersonen ausgesetzt sehen, auch behördlichen Schutz beanspruchen, zumal es sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.

E. 7.4 Auch der medizinische Sachverhalt steht einer Überstellung nicht entgegen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. oben Bst. D) stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Daran vermag auch das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer leide an D._______, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer seine Behauptung mit keinerlei medizinischen Berichten zu stützen vermag. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Beschwerden (psychische Belastung, nicht weiter substantiierte Schmerzen in der Brust) bieten keinerlei Veranlassung zur weiteren medizinischen Abklärung. Das Vorbringen, an D._______ zu leiden, erachtet das Gericht daher als nachgeschoben und unglaubhaft. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-3749/2023 vom 10. Juli 2023 E. 7.4), sodass der Beschwerdeführer sich im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus, auch zu psychologischer Betreuung, ist gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3).

E. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz sodann bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.6 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung kann der Wunsch des Beschwerdeführers, hier die Schule zu besuchen und sich eine Zukunft aufzubauen, nichts ändern. Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Folglich ist kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Italien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.

E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 21. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 10.1 Die Beschwerde ist - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6371/2023 Urteil vom 28. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 29. Juli 2023 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und daktyloskopiert worden war. C. Am 14. September 2023 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet. D. D.a Nachdem der Beschwerdeführer dem auf den 3. Oktober 2023 angesetzten Dublin-Gespräch unentschuldigt ferngeblieben war, gewährte ihm das SEM gleichentags auf schriftlichem Weg das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Ausserdem erhielt er Gelegenheit, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. D.b Der Beschwerdeführer teilte dem SEM mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 mit, dass er auf keinen Fall nach Italien zurückkehren wolle. Er sei mit dem Boot in B._______ angekommen, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Die Lebensverhältnisse in Italien seien sehr schwierig gewesen. Er sei in eine Unterkunft in einem Wald gebracht worden, welche sehr abgelegen gewesen sei. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser sei sehr schwierig gewesen. Es habe auch keinen Strom gegeben. Er sei krank geworden, habe aber keine medizinische Versor-gung erhalten. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er gerne die Schule besuchen und sich eine Zukunft aufbauen wolle. In Italien sei dies nicht möglich; es gebe dort viel Rassismus und auch kriminelle Organisationen. Im Weiteren sei er psychisch sehr belastet und es gehe ihm nicht gut. Er mache sich Sorgen um seine Zukunft. Ausserdem habe er Schmerzen in der Brust, weshalb er bereits einmal bei der Pflege gewesen sei. Diese werde er nochmals aufsuchen, da die Schmerzen immer noch vorhanden seien. D.c Es wurden keine medizinischen Unterlagen eingereicht. E. Mit Verfügung vom 15. November 2023 - eröffnet am 16. November 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. F. Mit Schreiben vom 16. November 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei. G. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 15. November 2023 mit Eingabe vom 20. November 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei vom SEM in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren eine «Submission in the UPR review of Sierra Leone» sowie ein Wikipedia-Artikel zum Thema «LGBT rights in Sierra Leone». H. Die Instruktionsrichterin setzte am 21. November 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die (eigenhändig ausgefüllte Formular-) Beschwerde enthält zwar keine Unterschrift, der Inhalt kann jedoch ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden (vgl. Schriftbild Beschwerdebegründung und Personalienblatt (A1), wonach der Beschwerdeführer im Übrigen gute Kenntnisse der englischen Sprache, in welcher auch die Beschwerde verfasst ist, angibt), weshalb es sich vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich rechtfertigt, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf ein Nachreichen der Unterschrift zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erweist sich als fristgerecht (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und es sind ihr sowohl Rechtsbegehren als auch eine Begründung zu entnehmen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hinsichtlich der Begründung ist festzustellen, dass diese in Englisch und damit nicht in einer in Verfahren vor den Bundesbehörden zu verwendenden Amtssprache - in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch - verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen kann indessen praxisgemäss auf eine Übersetzung derselben verzichtet werden, da die Begründung verständlich ist. Auf die frist- und - abgesehen vom soeben Gesagten - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), wie das vorliegende eines ist, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

4. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2023 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 14. September 2023 um dessen Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Ersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben und diese wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

5. Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Heimatland unter öffentlichem Gelächter, Schlägen und sexuellem Missbrauch seitens der Polizei und Häftlingen gelitten. Um seine Homosexualität zu verbergen, habe er sich durch seine Kindheit und Pubertät gekämpft. Er habe sich vor Ablehnung, Gewalt und Missbrauch gefürchtet. Die Tatsache, dass es sich bei ihm um einen Homosexuellen mit D._______ handle, mache ihn zum Ziel künftiger Misshandlungen in seinem Heimatland. Dorthin zurückzukehren wäre ein Todesurteil. Er sei von seinen Klassenkameraden ausgelacht worden. Ausserdem seien er und seine Freunde von heterosexuellen Männern beleidigt und verbal attackiert worden. Männerbanden hätten sie mit faulen Eiern, Wasserbomben und Steinen beworfen. Die meisten Misshandlungen gegenüber den Homosexuellen seien von der Polizei ausgegangen. Sie hätten sich dagegen nicht verteidigen können. Als er vor der Polizei weggerannt sei, habe er befürchtet, dass ihm in den Rücken geschossen werde. Er habe sich sodann zur Ausreise aus Sierra Leone entschieden und sei nach E._______ gegangen, um ein besseres Leben zu führen. Er habe aber psychische Probleme gehabt und in der Nacht keinen Schlaf gefunden. Später habe er sich nach Europa begeben, wo er in B._______ angekommen sei. Dort sei die Situation sehr kritisch gewesen, da es Bandenkriminalität gegeben habe, nicht aber Strom, sauberes Wasser, gutes Essen, medizinische Versorgung oder Umweltschutz. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht keine Veranlassung (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3749/2023 vom 10. Juli 2023 E. 6.2 m.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Italien Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ferner ist Italien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden. 7.3 Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass Italien vorliegend seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Der Be-schwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Sein Einwand, die Lebensverhältnisse in Italien seien sehr schwierig gewesen, kann zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal er in Italien gar nicht erst um Asyl ersucht hat und damit bis anhin mit den dortigen Asylstrukturen nicht in Berührung gekommen ist. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass die italienischen Behörden ihn unter Missachtung des Non-Refoulement-Prinzips zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre, oder dass die bei einer Rückführung nach Italien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, das Land würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Auf-nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die im Zusammenhang mit seinem Heimatland geltend gemachten Fluchtgründe kann er bei den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen italienischen Behörden vorbringen. Er hat ausserdem die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren und kann nötigenfalls, sollte er sich allfälligen Behelligungen seitens Drittpersonen ausgesetzt sehen, auch behördlichen Schutz beanspruchen, zumal es sich bei Italien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handelt. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.4 Auch der medizinische Sachverhalt steht einer Überstellung nicht entgegen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (vgl. oben Bst. D) stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Daran vermag auch das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer leide an D._______, nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer seine Behauptung mit keinerlei medizinischen Berichten zu stützen vermag. Auch die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Beschwerden (psychische Belastung, nicht weiter substantiierte Schmerzen in der Brust) bieten keinerlei Veranlassung zur weiteren medizinischen Abklärung. Das Vorbringen, an D._______ zu leiden, erachtet das Gericht daher als nachgeschoben und unglaubhaft. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-3749/2023 vom 10. Juli 2023 E. 7.4), sodass der Beschwerdeführer sich im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden kann. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus, auch zu psychologischer Betreuung, ist gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3). 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz sodann bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.6 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung kann der Wunsch des Beschwerdeführers, hier die Schule zu besuchen und sich eine Zukunft aufzubauen, nichts ändern. Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Folglich ist kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Italien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen.

8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 21. November 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 10. 10.1 Die Beschwerde ist - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: