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E-3307/2023

E-3307/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am 6. März 2023 in die Schweiz und suchte um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am 24. Februar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 23. März 2023 – an welcher die zugewiesene Rechtsvertretung teilnahm – gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in keinem anderen europäischen Land ausser der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und verfüge auch nicht über eine Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum. Im Rahmen der Ge- währung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroati- ens für die Durchführung seines Asylverfahrens führte der Beschwerdefüh- rer aus, er sei bei der illegalen Grenzüberquerung von den kroatischen Be- hörden angehalten und zu einer Polizeistation verbracht worden. Dort seien sie dazu genötigt worden, für andere russische Schutzsuchende zu übersetzen. Er habe kein Essen bekommen und sei dazu gezwungen wor- den, seine Fingerabdrücke abzugeben und Protokolle zu unterschreiben, ohne dass sie ihm rückübersetzt worden seien, ansonsten sei ihm die Ab- schiebung nach Russland angedroht worden. Schliesslich sei er auch sonst verbal bedroht und erpresst worden. Der Beschwerdeführer wies da- rauf hin, dass in Slowenien seine Erkältung nicht behandelt worden sei, weshalb es ihm noch nicht so gut gehe, er ansonsten aber keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden habe. Die Rechtsvertretung beantragte das Einholen einer individuellen und konkreten Garantieerklärung Kroati- ens, dass der Beschwerdeführer dort angemessene Unterbringung und medizinische Behandlung sowie einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhalte. C. Am 24. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rück- übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO. Das Rückübernahmegesuch wurde am 7. April 2023 gutgeheissen.

E-3307/2023 Seite 3 D. Das SEM erhielt auf Nachfrage hin am 30. Mai 2023 vom BAZ B._______ den Beschwerdeführer betreffende medizinische Dokumente sowie die Antwort auf die Frage, ob noch Arzttermine ausstehend seien. E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asyl- gesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 5. Juni 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 2. Juni 2023 sei auf- zuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen; eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; sub- eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroati- schen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

9. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am 12. Juni setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus.

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Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

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E. 4.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Begründung des SEM weise mehrere Mängel auf. Insbesondere aber seien der Sachverhalt bezüglich die Gesundheitsversorgung Asylsuchender in Kroatien falsch festgestellt und wichtige Tatsachen nicht näher abgeklärt worden. Ein pau- schaler Hinweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Ver- pflichtungen Kroatiens reiche nicht aus. Weiter sei der medizinische Sach- verhalt noch nicht abschliessend geklärt. Er habe Rückenschmerzen und Schmerzen an der rechten Rippe, die ihn vom Schlafen abhalten würden. Dies müsse adäquat medizinisch versorgt werden. Ausserdem leide er an einer chronischen depressiven Verstimmung (Dysmithie), weshalb er un- bedingt auf psychotherapeutische Behandlung wie auch auf Antidepres- siva angewiesen sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte der Be- schwerdeführer eine E-Mail vom 9. Juni 2023 ins Recht, wonach er sinn- gemäss keine adäquate psychologische Behandlung habe erhältlich machen können und er aktuell wegen Magenproblemen und Verdauungs- beschwerden in Behandlung sei.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtliche relevanten Umstände ab- zuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist dann unvollstän- dig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände be- rücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nach- forschungen anzustellen; zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen.

E. 4.3 Die Vorinstanz hat sich entgegen der Behauptung in der Beschwerde- schrift einlässlich – und in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts – sowohl mit der allgemeinen Lage als auch mit der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Kroatien auseinander- gesetzt und dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangte, es liege im kroatischen Asylsystem keine er- hebliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor.

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E. 4.4.1 Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, seine Erkältung sei in Slowenien nicht behandelt worden und deshalb gehe es ihm noch nicht so gut; ansonsten habe er keine gesundheitlichen Prob- leme. Gemäss Verlaufsblatt der Medic-Help und einem Bericht der Med- base AG C._______ vom 3. April 2023 (vgl. A20 f.) suchte er im Zeitraum von 21. März bis 25. Mai 2023 fünfmal die Medic-Help im BAZ auf wegen Schmerzen am Rücken sowie an den Rippen, nach einem Zeckenbiss und wegen schleimigem Husten. Weiter wurde dem SEM am 30. Mai 2023 die Auskunft erteilt, dass keine weiteren Arzttermine anstehen würden (vgl. A22).

E. 4.4.2 Bei dieser Ausgangslage bestand und besteht keine Veranlassung für weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts. Der Beschwer- deführers war bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten, machte aber nie geltend, unter psychischen Problemen zu leiden respek- tive dass ihm diesbezügliche medizinische Behandlung verwehrt werde. Ausserdem führte er – anders als seine Rechtsvertreterin, die angab, er sei unbedingt auf psychotherapeutische Behandlung sowie Antidepressiva angewiesen (vgl. Beschwerde S. 4) – in seiner E-Mail vom 9. Juni 2023 aus, es sei ihm Psychotherapie sowie die Einnahme von Antidepressiva empfohlen worden (vgl. Beschwerdebeilage 4).

E. 4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die für den Entscheid relevan- ten Sachumstände berücksichtigt. Es ist keine Verletzung der Untersu- chungspflicht festzustellen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4.6 Im vorliegenden Verfahren kann nicht von einem aussergewöhnlichen Umfang oder einer besonderen Schwierigkeit der Beschwerdesache im Sinne von Art. 53 VwVG die Rede sein. Es besteht – auch unter Berück- sichtigung des Datums der Vertretungsvollmacht (7. Juni 2023) – keine Veranlassung für die Gewährung einer Frist zur Ergänzung der durchaus rechtsgenüglich begründeten Beschwerde. Dieser Antrag ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

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E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grundsätz- lich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zu- ständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungs- weise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro- päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob auf- grund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wer- den, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) Dieses sogenannte Selbsteintritts- recht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss welcher Be- stimmung die Schweiz aus "humanitären Gründen" auch dann auf ein Asyl- gesuch eintreten kann, wenn ein anderer Mitgliedstaat für dessen Behand- lung zuständig wäre.

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E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke in der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 in Kroatien ein Asyl- gesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behör- den um seine Wiederaufnahme. Nachdem diese dem Gesuch um Rück- übernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.

E. 7.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechte- charta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 7.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien

– unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt – bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi- sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

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E. 7.4 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs geschilderten Erlebnisse, auf die auch in der Beschwerdeschrift Bezug genommen wird, ist nicht davon auszuge- hen, dass Kroatien systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtun- gen verstösst. Die vom Beschwerdeführer für die kurze Zeit seines Aufent- halts in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahr- scheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechte- charta wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.6.1 Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend macht, er leide unter Dysmithie und auch physischen Schmerzen, weshalb er un- bedingt auf ärztliche Behandlung angewiesen sei, ist Folgendes festzuhal- ten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Per- son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 7.6.2 Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben (vgl. vorangegangene Erwägung 4). Es ist nicht davon auszugehen, die ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien von einer Schwere, dass sie die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würden. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende

E-3307/2023 Seite 10 medizinische Infrastruktur. An dieser Einschätzung vermag auch die Nach- richt einer Mitarbeiterin von Médecins du Monde vom 1. Juni 2023, wonach diese Organisation wegen fehlender finanzieller Mittel ihre Tätigkeit in Zag- reb seit dem 22. Mai 2023 vorübergehend habe einstellen müssen (vgl. Beschwerdebeilage 5), nichts zu ändern, nachdem in Zagreb neben Méde- cins du Monde weitere karitative Organisationen tätig sind (vgl. etwa BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.).

E. 7.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Ver- sorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen – entgegen der in der Be- schwerdeschrift vertretenen Auffassung (vgl. dort S. 10) – keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, in- dem sie – falls nötig – die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die al- lenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in- formieren werden. Auch das Subeventualbegehren, bei den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, ist daher abzuweisen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-254/2023 a.a.O. E. 7.2.5).

E. 7.6.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Ver- letzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 7.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor- instanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermes- sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht ent- hält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.8 Aus den Akten ergeben sich nach dem Gesagten weder völkerrechtli- che Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflich- ten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folg- lich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17

E-3307/2023 Seite 11 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt damit der für die Durchführung des Asyl- verfahrens zuständige Mitgliedstaat. Der Vollständigkeit halber ist festzu- halten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz- suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah- rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 10.1 Der am 12. Juni 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-3307/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3307/2023 Urteil vom 14. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 6. März 2023 in die Schweiz und suchte um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am 24. Februar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 23. März 2023 - an welcher die zugewiesene Rechtsvertretung teilnahm - gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe in keinem anderen europäischen Land ausser der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und verfüge auch nicht über eine Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, er sei bei der illegalen Grenzüberquerung von den kroatischen Behörden angehalten und zu einer Polizeistation verbracht worden. Dort seien sie dazu genötigt worden, für andere russische Schutzsuchende zu übersetzen. Er habe kein Essen bekommen und sei dazu gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und Protokolle zu unterschreiben, ohne dass sie ihm rückübersetzt worden seien, ansonsten sei ihm die Abschiebung nach Russland angedroht worden. Schliesslich sei er auch sonst verbal bedroht und erpresst worden. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass in Slowenien seine Erkältung nicht behandelt worden sei, weshalb es ihm noch nicht so gut gehe, er ansonsten aber keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden habe. Die Rechtsvertretung beantragte das Einholen einer individuellen und konkreten Garantieerklärung Kroatiens, dass der Beschwerdeführer dort angemessene Unterbringung und medizinische Behandlung sowie einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhalte. C. Am 24. März 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Das Rückübernahmegesuch wurde am 7. April 2023 gutgeheissen. D. Das SEM erhielt auf Nachfrage hin am 30. Mai 2023 vom BAZ B._______ den Beschwerdeführer betreffende medizinische Dokumente sowie die Antwort auf die Frage, ob noch Arzttermine ausstehend seien. E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 5. Juni 2023 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. G. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 2. Juni 2023 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen; eventualiter sie die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am 12. Juni setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif-tenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Begründung des SEM weise mehrere Mängel auf. Insbesondere aber seien der Sachverhalt bezüglich die Gesundheitsversorgung Asylsuchender in Kroatien falsch festgestellt und wichtige Tatsachen nicht näher abgeklärt worden. Ein pauschaler Hinweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Kroatiens reiche nicht aus. Weiter sei der medizinische Sachverhalt noch nicht abschliessend geklärt. Er habe Rückenschmerzen und Schmerzen an der rechten Rippe, die ihn vom Schlafen abhalten würden. Dies müsse adäquat medizinisch versorgt werden. Ausserdem leide er an einer chronischen depressiven Verstimmung (Dysmithie), weshalb er unbedingt auf psychotherapeutische Behandlung wie auch auf Antidepressiva angewiesen sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine E-Mail vom 9. Juni 2023 ins Recht, wonach er sinngemäss keine adäquate psychologische Behandlung habe erhältlich machen können und er aktuell wegen Magenproblemen und Verdauungs-beschwerden in Behandlung sei. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtliche relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Sachverhaltsfeststellung ist dann unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nach-forschungen anzustellen; zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. 4.3 Die Vorinstanz hat sich entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift einlässlich - und in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundes-verwaltungsgerichts - sowohl mit der allgemeinen Lage als auch mit der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Kroatien auseinander-gesetzt und dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangte, es liege im kroatischen Asylsystem keine erhebliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. 4.4 4.4.1. Im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, seine Erkältung sei in Slowenien nicht behandelt worden und deshalb gehe es ihm noch nicht so gut; ansonsten habe er keine gesundheitlichen Probleme. Gemäss Verlaufsblatt der Medic-Help und einem Bericht der Medbase AG C._______ vom 3. April 2023 (vgl. A20 f.) suchte er im Zeitraum von 21. März bis 25. Mai 2023 fünfmal die Medic-Help im BAZ auf wegen Schmerzen am Rücken sowie an den Rippen, nach einem Zeckenbiss und wegen schleimigem Husten. Weiter wurde dem SEM am 30. Mai 2023 die Auskunft erteilt, dass keine weiteren Arzttermine anstehen würden (vgl. A22). 4.4.2. Bei dieser Ausgangslage bestand und besteht keine Veranlassung für weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts. Der Beschwerdeführers war bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten, machte aber nie geltend, unter psychischen Problemen zu leiden respektive dass ihm diesbezügliche medizinische Behandlung verwehrt werde. Ausserdem führte er - anders als seine Rechtsvertreterin, die angab, er sei unbedingt auf psychotherapeutische Behandlung sowie Antidepressiva angewiesen (vgl. Beschwerde S. 4) - in seiner E-Mail vom 9. Juni 2023 aus, es sei ihm Psychotherapie sowie die Einnahme von Antidepressiva empfohlen worden (vgl. Beschwerdebeilage 4). 4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die für den Entscheid relevanten Sachumstände berücksichtigt. Es ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht festzustellen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4.6 Im vorliegenden Verfahren kann nicht von einem aussergewöhnlichen Umfang oder einer besonderen Schwierigkeit der Beschwerdesache im Sinne von Art. 53 VwVG die Rede sein. Es besteht - auch unter Berücksichtigung des Datums der Vertretungsvollmacht (7. Juni 2023) - keine Veranlassung für die Gewährung einer Frist zur Ergänzung der durchaus rechtsgenüglich begründeten Beschwerde. Dieser Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro-päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss welcher Bestimmung die Schweiz aus "humanitären Gründen" auch dann auf ein Asylgesuch eintreten kann, wenn ein anderer Mitgliedstaat für dessen Behandlung zuständig wäre. 6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke in der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 in Kroatien ein Asyl-gesuch gestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um seine Wiederaufnahme. Nachdem diese dem Gesuch um Rückübernahme innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 7. 7.1 Nachfolgend ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemi-sche Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.4 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs geschilderten Erlebnisse, auf die auch in der Beschwerdeschrift Bezug genommen wird, ist nicht davon auszugehen, dass Kroatien systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstösst. Die vom Beschwerdeführer für die kurze Zeit seines Aufenthalts in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechte-charta wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.6 7.6.1. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend macht, er leide unter Dysmithie und auch physischen Schmerzen, weshalb er unbedingt auf ärztliche Behandlung angewiesen sei, ist Folgendes festzuhalten: Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.6.2. Eine solche Situation ist vorliegend offenkundig nicht gegeben (vgl. vorangegangene Erwägung 4). Es ist nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien von einer Schwere, dass sie die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen würden. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. An dieser Einschätzung vermag auch die Nachricht einer Mitarbeiterin von Médecins du Monde vom 1. Juni 2023, wonach diese Organisation wegen fehlender finanzieller Mittel ihre Tätigkeit in Zagreb seit dem 22. Mai 2023 vorübergehend habe einstellen müssen (vgl. Beschwerdebeilage 5), nichts zu ändern, nachdem in Zagreb neben Médecins du Monde weitere karitative Organisationen tätig sind (vgl. etwa BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). 7.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung (vgl. dort S. 10) - keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel gebieten würden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie - falls nötig - die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren werden. Auch das Subeventualbegehren, bei den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, ist daher abzuweisen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-254/2023 a.a.O. E. 7.2.5). 7.6.4. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 7.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-instanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.8 Aus den Akten ergeben sich nach dem Gesagten weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt damit der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der am 12. Juni 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Er-teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: