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F-1203/2023

F-1203/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insoweit eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend, da das Dublin-Gespräch in Abwesenheit seiner damals zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt worden sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, obwohl die Vorinstanz offensichtlich Kenntnis des Mandatsverhältnissses gehabt habe, habe sie es unterlassen, sein ausdrückliche Einverständnis für die Durchführung des Gesprächs in Abwesenheit der Rechtsvertretung einzuholen. Sie habe es unterlassen, ihn auf seine Rechte und die Konsequenzen im Falle eines Verzichts hinzuweisen. Auch zuvor habe er nicht ausdrücklich auf die Bereitstellung einer Rechtsvertretung verzichtet. Damit habe das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und da die Dublin-Anhörung in Abwesenheit seiner damals zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt worden sei, könne der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als vollständig und korrekt erstellt gelten (vgl. Beschwerde Ziff. 10 ff.; Replik Ziff. 1). Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 verwies der Beschwerdeführer weiter auf einen der Eingabe beiliegenden Artikel des NZZ Magazin vom 3. Juni 2023. Er führte dazu unter anderem aus, ungeachtet dessen, ob die mangelhafte Information über die Verfahrensrechte der ehemaligen Rechtsvertretung oder der Vorinstanz anzulasten sei, sei offensichtlich, dass er als Rechtsunkundiger keinen ausdrücklichen Verzicht geltend gemacht habe, womit die angefochtene vorinstanzliche Verfügung bereits aufgrund formeller Mängel aufzuheben sei (BVGer act. 10). Die beiden Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Dublin-Gespräch vom 19. Januar 2023 in Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt wurde. Der Termin des Dublin-Gesprächs wurde der Rechtsvertretung rechtzeitig mitgeteilt (vgl. Art. 102j Abs. 1 erster Satz AsylG i.V.m. Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme. Des Weiteren erklärte sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs ausdrücklich damit einverstanden, dieses ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen und dass das Protokoll im Anschluss an die Befragung seiner Rechtsvertreterin zugestellt werde (SEM act. 20). Ihm wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf das Asylgesuch und einer Überstellung nach Kroatien gewährt und er konnte sich zum medizinischen Sachverhalt äussern, wobei er unter anderem angab, mit HIV infiziert zu sein (SEM act. 20). Entsprechende medizinische Berichte wurden dem SEM von der Rechtsvertretung bereits vor dem Dublin-Gespräch zugestellt (SEM act. 16). Er bestätigte alsdann anlässlich des Dublin-Gesprächs unterschriftlich, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei, er die Aussagen verstanden habe und das Protokollierte seinen freien Äusserungen entspreche (SEM act. 20). Das Protokoll des Gesprächs wurde im Anschluss an die Befragung per E-Mail der zugewiesenen Rechtsvertretung zugestellt (vgl. Beilage zur Vernehmlassung). Das Dublin-Gespräch ist somit gesetzeskonform durchgeführt worden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5 m.w.H.).

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die Urteile D-5650/2022 und E-4638/2022 verweist, ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Gericht dieses in den genannten Fällen keine Kenntnis des Verzichts auf die Teilnahme an den Dublin-Gesprächen seitens der Rechtsvertretung beziehungsweise deren Umfang hatte und auch nicht haben konnte (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.5).

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Hauptbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 7). Die dortigen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich daher um ein sogenanntes «take-charge» (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit von Kroatien auf die Schweiz vorliegen.

E. 5.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht:

E. 5.2 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang unter Verweis auf diverse Berichte und Quellen geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen (Beschwerde Ziff. 20 ff.; Replik Ziff. 2 ff.).

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht verneinte in seiner bisherigen Rechtsprechung systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das galt grundsätzlich unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO (engl.: take back) nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016). In seinem als Referenzurteil bezeichneten Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Gericht, ob angesichts der andauernden Berichte über unzulässige Pushbacks (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und der dabei praktizierten exzessiven Gewaltanwendung durch die kroatischen Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine umfassende Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7-9). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, eine angemessene Unterkunft und bei Bedarf Zugang zu medizinischer Versorgung bekommen würden (E. 10.3 ebenda). Es besteht somit (auch unter Würdigung der im Beschwerdeverfahren genannten Quellen) kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen.

E. 5.5 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht nach dem Gesagten kein Anlass.

E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.2 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), gebunden.

E. 6.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass das Land seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf eigene negative Erfahrungen mit den kroatischen Behörden anlässlich seiner illegalen Einreise. So habe er am 13. Oktober 2022 zusammen mit seiner Schwester versucht, von Bosnien nach Kroatien einzureisen. Sie seien vor der Grenze von der Polizei schikaniert und geschlagen worden. Als sie schliesslich in ein Fahrzeug gesetzt worden seien, habe er gedacht, dass sie nun endlich aufgenommen würden. Dies sei jedoch nicht die Absicht der kroatischen Polizeibeamten gewesen. Diese hätten sie gleich wieder an die bosnische Grenze gefahren und sie dort zurückgelassen (sog. illegaler Pushback). Die Nacht hätten er und seine Schwester im Wald verbracht. Beim zweiten Versuch nach Kroatien zu gelangen, sei die Polizei noch brutaler vorgegangen. Diese sei im Fahrzeug hinter den Schutzsuchenden hergefahren und hätte seine Schwester dabei angefahren. Sie seien erneut geschlagen und schliesslich festgenommen worden. Sie seien ins Gefängnis gebracht worden, wo sie weder Essen noch Trinken erhalten hätten. Er sei ständig in Todesangst gewesen. Bei seiner Freilassung sei er von seiner Schwester getrennt worden, da die Gruppe nach Geschlechtern aufgeteilt worden sei. Seitdem habe er sie nicht mehr gesehen. Zudem seien ihm von den Beamten sein ganzes Hab und Gut wie auch seine Medikamente weggenommen worden (Beschwerde Ziff. 7 sowie Beilage 4; Replik Ziff. 8). Weiter machte er geltend, er sei in Kroatien einer unmenschlichen Behandlung durch den Staat ausgesetzt worden, die Art. 1 FoK entspreche; er dürfe gemäss Art. 3 FoK nicht nach Kroatien zurückgeschickt werden (Beschwerde Ziff. 31 ff.).

E. 6.3.2 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war. Es gilt jedoch festzuhalten, dass er sich als Dublin-Rückkehrer bei einer von den kroatischen Behörden autorisierten Überstellung in einer grundsätzlich anderen Situation befinden würde, als derjenigen, in der er sich direkt nach seiner illegalen Einreise dorthin befand. Insbesondere hat er - wie bereits erwähnt - Zugang zum Asylverfahren und den entsprechenden Aufnahmestrukturen. Bei einer Rücküberstellung würde er auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Es kann somit nicht von einer Retraumatisierung ausgegangen werden, da er nicht mit einer Situation konfrontiert sein würde, wie er sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt hat. Aus den geschilderten Erlebnissen können somit keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen er bei einer Überstellung in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt sein würde.

E. 6.3.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien sind somit gesamthaft nicht geeignet, die Vermutung rechtsgenügend zu erschüttern, dass er nach einer Überstellung von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde. Insbesondere lassen sie nicht den Schluss zu, er müsste mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta rechnen.

E. 6.4 In Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei an HIV erkrankt und die tägliche Medikamenteneinnahme sei für ihn essenziell. Er habe bis zu seiner Ankunft in der Schweiz seine HIV-Medikamente nicht einnehmen können, weswegen sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe. Als er in der Schweiz angekommen sei, habe er hohes Fieber gehabt und gehustet. Von den Vorfällen in Kroatien sei er zudem offensichtlich schwer traumatisiert und müsse Medikamente einnehmen, um schlaflose Nächte zu vermeiden. Er sei dringend auf eine engmaschige medikamentöse und psychologische Betreuung angewiesen (Beschwerde Ziff. 7 ff. und Ziff. 13). Mit Replik wurde erneut darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner HIV-Erkrankung einer nahtlosen medizinischen Behandlung bedürfe. Seit seiner Einreise sei er im K._______ in Behandlung und habe zunächst für sechs Monate ein Medikamentenrezept erhalten. Der nächste Termin finde am 27. April 2023 statt. Die HIV-Medikamente müssten täglich, konsequent und das ganze Leben lang eingenommen werden; auch seien regelmässige Kontrollen wichtig, ansonsten sich AIDS entwickeln könne. Beim letzten Aufenthalt in Kroatien sei ihm nicht nur jegliche medizinische Versorgung verwehrt, sondern es seien ihm auch seine Medikamente weggenommen worden, was zu einer massiven Verschlechterung seiner Gesundheit geführt habe (vgl. Replik Ziff. 7). Mit Eingaben vom 6. und 15. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, es sei bekannt geworden, dass Médecins du Monde (MdM) ihre Aktivitäten habe einstellen müssen, da nicht mehr genügend finanzielle Mittel vorhanden gewesen seien. Es sei dadurch erwiesen, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht (mehr) gewährleistet werden könne. Vulnerable Personen, wie er, dürften nicht ohne weitere Abklärungen betreffend die Gesundheitsversorgung überstellt werden, beziehungsweise es müssten zuerst individuelle Zusicherungen der Behörden eingeholt werden, dass die notwendige Gesundheitsversorgung effektiv vorhanden sei und ab Ankunft umgehend sowie umfassend gewährt werde. Ansonsten führe seine Überweisung, da er ein Leben lang auf tägliche Medikamenteneinnahme sowie regelmässige ärztliche Kontrollen angewiesen sei, aufgrund des fehlenden Zugangs zu medizinischer Versorgung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK. Er wäre in seinem Fall einer unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt (BVGer act. 10, 11). Zum Beleg wurde eine E-Mail einer Mitarbeiterin von Médecins du Monde vom 1. Juni 2023 eingereicht (Beilage 7 von BVGer act. 10).

E. 6.4.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.). In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geht aus den Akten Folgendes hervor: Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte er zum medizinischen Sachverhalt geltend, es gehe ihm gut. Vor zwei Tagen sei es ihm nicht gut gegangen, da er Angina gehabt habe; dies habe er oft; er sei deswegen beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen. Er sei auch HIV infiziert und werde von der Pflege behandelt (SEM act. 20). Aus dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasyl-zentrum (BAZ) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort am 1. November 2022 wegen Halsweh, Husten mit teils blutigem Auswurf und Fieber einen Arzt konsultierte. Es wurden bei gutem Allgemeinzustand ein viraler Atemwegsinfekt diagnostiziert, eine Röntgen- und eine Laboruntersuchung angeordnet sowie entsprechende Medikamente verschrieben. Weiter wurde festgestellt, dass er bei perinatal erworbener HIV-Erkrankung die Medikamente Emtricitabin, Disoproxil und Bactrim nehme (SEM act. 16). Einem weiteren Eintrag vom 21. Dezember 2022 im medizinischen Datenblatt ist zu entnehmen, dass er erst jetzt habe kommen können, um die Resultate zu erfahren; das Röntgenbild und die Laborwerte seien in Ordnung, es zeige sich lediglich ein leicht erhöhter Amylasewert, der aber bei Beschwerdefreiheit abdominal, dem relativen jungen Alter und mit der Medikamenteneinnahme erklärbar sei (SEM act. 18). Mit einem sechs Monate gültigen Rezept des K._______ vom 23. März 2023 wurde ihm Tivicay 50mg, Darunavir Mepha 600mg und Norvir 100mg verschrieben (Beilage 6 zur Replik). Einem mit Eingabe vom 15. Juni 2023 nachgereichten medizinischen Bericht des K._______ vom 31. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer seit seiner Geburt eine chronische HIV-Infektion bekannt sei. Weiter liege eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Schistosomiasis (Art von Wurmerkrankung, Anmerkung des Gerichts) vor. Für die wirksame Behandlung der HIV-Infektion sei es absolut essenziell, dass er Zugang zu Medikamenten und ärztlicher Supervision habe. Ob das in Kroatien im gleichen Ausmass wie in der Schweiz möglich sei, sei sehr fraglich; offenbar habe Médecins du Monde ihre Hilfe in Kroatien wegen fehlender Finanzierung einstellen müssen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz besser aufgehoben (Beilage zu BVGer act. 11).

E. 6.4.2 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner perinatal erworbenen HIV-Infektion (SEM act. 16) auf die lebenslange Einnahme von Medikamenten und medizinische Betreuung angewiesen ist. Aus den Akten geht auch hervor, dass er sich in einem guten Allgemeinzustand befindet und medikamentös gut eingestellt ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht demzufolge davon aus, dass eine Fortsetzung der HIV-Behandlung in Kroatien durchgeführt werden kann (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-1895/2023 vom 18. April 2023 E. 5.3.3) und auch seine weiteren gesundheitlichen Probleme dort behandelt werden können. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die benötigte medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). An dieser Einschätzung vermag auch die Nachricht einer Mitarbeiterin von Médecins du Monde vom 1. Juni 2023, wonach diese Organisation wegen fehlender finanzieller Mittel ihre Tätigkeit in Zagreb seit dem 22. Mai 2023 vorübergehend habe einstellen müssen (vgl. Beilage 7 zu BVGer act. 10), nichts zu ändern, nachdem in Zagreb neben MdM weitere karitative Organisationen tätig sind (vgl. etwa BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Sodann hat MdM gemäss Erkenntnissen des Gerichts seine Tätigkeit zwischenzeitlich wieder aufgenommen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag somit die Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen.

E. 6.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen einzuholen haben, zumal wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass sich die kroatischen Behörden an ihre Verpflichtungen halten. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 6.4.4 Hingegen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstel-lung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren werden. Angesichts der HIV-Infektion ist es unabdingbar, dass die kroatischen Behörden rechtzeitig und vollumfänglich über die Diagnose, sämtliche relevanten Aspekte seiner Erkrankung und die medizinischen Bedürfnisse informiert werden, um eine lückenlose Fortführung der Behandlung zu gewährleisten. Allenfalls ist dem Beschwerdeführer ein Medikamentenvorrat mitzugeben.

E. 6.5 Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte.

E. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.2 Zusammenfassend liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgeworfen werden, das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO nicht ausgeübt zu haben.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 7. März 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

E. 10.2 Die mit Beschwerde eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen mit einem Zeitaufwand von 5 Stunden (davon 4.5 Stunden à Fr. 220.00 [Stundenansatz Rechtsanwalt] und 0.5 Stunden à Fr. 110.00 [Stundenansatz Praktikantin/Praktikant]) als angemessen. Ergänzt um 2.5 Stunden à Fr. 110.00 für das Erarbeiten der Replik und der Eingaben vom 6. und 15. Juni 2023 durch eine nichtanwaltliche Vertreterin (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3872/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 11.4) ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'320.00. Das Honorar beinhaltet mangels entsprechender Steuerpflicht keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1203/2023 Urteil vom 6. September 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), (...), vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Dominic Ley, Rechtsanwalt, und Mlaw Natalie Vainio, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer X._______, geboren am (...), ersuchte am 20. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er am 14. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopiert worden war (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 7). B. Das SEM führte am 19. Januar 2023 mit dem Beschwerdeführer das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Bei dieser Gelegenheit wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf das Asylgesuch und einer Überstellung nach Kroatien gewährt. Weiter wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern (SEM act. 20). Die damals mandatierte (zugewiesene) Rechtsvertretung nahm am Dublin-Gespräch nicht teil. C. Am 13. Dezember 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 13. Februar 2023 entsprochen (SEM act. 12, 22). D. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 (eröffnet am 23. März 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 24, 25). E. Am 24. Februar 2023 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM act. 25). F. Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die neu mandatierte Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 2. März 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass dem Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung sowie der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Weiter sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch anzuordnen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] act. 1). G. Gestützt auf Art. 56 VwVG setzte die Instruktionsrichterin die Überstellung nach Kroatien am 3. März 2023 superprovisorisch aus (BVGer act. 2). Mit Verfügung vom 7. März 2023 gewährte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (SEM act. 4). H. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2023 hielt das SEM an seiner Verfügung fest (BVGer act. 7). I. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. April 2023 (BVGer act. 9). J. Mit Schreiben vom 6. und 15. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer je eine weitere Stellungnahme und entsprechende Beweismittel zu den Akten (BVGer act. 10, 11). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und insoweit eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend, da das Dublin-Gespräch in Abwesenheit seiner damals zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt worden sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, obwohl die Vorinstanz offensichtlich Kenntnis des Mandatsverhältnissses gehabt habe, habe sie es unterlassen, sein ausdrückliche Einverständnis für die Durchführung des Gesprächs in Abwesenheit der Rechtsvertretung einzuholen. Sie habe es unterlassen, ihn auf seine Rechte und die Konsequenzen im Falle eines Verzichts hinzuweisen. Auch zuvor habe er nicht ausdrücklich auf die Bereitstellung einer Rechtsvertretung verzichtet. Damit habe das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und da die Dublin-Anhörung in Abwesenheit seiner damals zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt worden sei, könne der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als vollständig und korrekt erstellt gelten (vgl. Beschwerde Ziff. 10 ff.; Replik Ziff. 1). Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 verwies der Beschwerdeführer weiter auf einen der Eingabe beiliegenden Artikel des NZZ Magazin vom 3. Juni 2023. Er führte dazu unter anderem aus, ungeachtet dessen, ob die mangelhafte Information über die Verfahrensrechte der ehemaligen Rechtsvertretung oder der Vorinstanz anzulasten sei, sei offensichtlich, dass er als Rechtsunkundiger keinen ausdrücklichen Verzicht geltend gemacht habe, womit die angefochtene vorinstanzliche Verfügung bereits aufgrund formeller Mängel aufzuheben sei (BVGer act. 10). Die beiden Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Dublin-Gespräch vom 19. Januar 2023 in Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt wurde. Der Termin des Dublin-Gesprächs wurde der Rechtsvertretung rechtzeitig mitgeteilt (vgl. Art. 102j Abs. 1 erster Satz AsylG i.V.m. Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese verzichtete aus Kapazitätsgründen auf eine Teilnahme. Des Weiteren erklärte sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Dublin-Gesprächs ausdrücklich damit einverstanden, dieses ohne seine Rechtsvertretung durchzuführen und dass das Protokoll im Anschluss an die Befragung seiner Rechtsvertreterin zugestellt werde (SEM act. 20). Ihm wurde anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf das Asylgesuch und einer Überstellung nach Kroatien gewährt und er konnte sich zum medizinischen Sachverhalt äussern, wobei er unter anderem angab, mit HIV infiziert zu sein (SEM act. 20). Entsprechende medizinische Berichte wurden dem SEM von der Rechtsvertretung bereits vor dem Dublin-Gespräch zugestellt (SEM act. 16). Er bestätigte alsdann anlässlich des Dublin-Gesprächs unterschriftlich, dass ihm das Protokoll rückübersetzt worden sei, er die Aussagen verstanden habe und das Protokollierte seinen freien Äusserungen entspreche (SEM act. 20). Das Protokoll des Gesprächs wurde im Anschluss an die Befragung per E-Mail der zugewiesenen Rechtsvertretung zugestellt (vgl. Beilage zur Vernehmlassung). Das Dublin-Gespräch ist somit gesetzeskonform durchgeführt worden (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5 m.w.H.). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die Urteile D-5650/2022 und E-4638/2022 verweist, ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Gericht dieses in den genannten Fällen keine Kenntnis des Verzichts auf die Teilnahme an den Dublin-Gesprächen seitens der Rechtsvertretung beziehungsweise deren Umfang hatte und auch nicht haben konnte (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.5). 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Hauptbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 14. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 7). Die dortigen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich daher um ein sogenanntes «take-charge» (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit von Kroatien auf die Schweiz vorliegen. 5. 5.1 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht: 5.2 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, Antragstellende an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 5.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang unter Verweis auf diverse Berichte und Quellen geltend, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen (Beschwerde Ziff. 20 ff.; Replik Ziff. 2 ff.). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht verneinte in seiner bisherigen Rechtsprechung systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems. Es ging davon aus, dass Dublin-Rückkehrende Zugang zum kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem haben. Das galt grundsätzlich unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gemäss Art. 21 ff. Dublin-III-VO oder eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäss Art. 23 ff. Dublin-III-VO (engl.: take back) nach Kroatien überstellt werden (vgl. dazu die Referenzurteile des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016). In seinem als Referenzurteil bezeichneten Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 untersuchte das Gericht, ob angesichts der andauernden Berichte über unzulässige Pushbacks (direkt an der kroatischen Grenze oder vom Inland aus) und der dabei praktizierten exzessiven Gewaltanwendung durch die kroatischen Behörden an dieser Rechtsprechung festgehalten werden kann. Gestützt auf eine umfassende Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung. Es erwog, dass sich der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks einerseits und Dublin-Rückkehr andererseits nicht erhärten lasse, wobei diesbezüglich zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren kein Unterschied bestehe (ebenda E. 7-9). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, eine angemessene Unterkunft und bei Bedarf Zugang zu medizinischer Versorgung bekommen würden (E. 10.3 ebenda). Es besteht somit (auch unter Würdigung der im Beschwerdeverfahren genannten Quellen) kein Grund, aus Anlass der vorliegenden Streitsache von dieser Beurteilung abzuweichen. 5.5 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Kroatiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Bei der Beurteilung eines Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), gebunden. 6.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass das Land seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 6.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf eigene negative Erfahrungen mit den kroatischen Behörden anlässlich seiner illegalen Einreise. So habe er am 13. Oktober 2022 zusammen mit seiner Schwester versucht, von Bosnien nach Kroatien einzureisen. Sie seien vor der Grenze von der Polizei schikaniert und geschlagen worden. Als sie schliesslich in ein Fahrzeug gesetzt worden seien, habe er gedacht, dass sie nun endlich aufgenommen würden. Dies sei jedoch nicht die Absicht der kroatischen Polizeibeamten gewesen. Diese hätten sie gleich wieder an die bosnische Grenze gefahren und sie dort zurückgelassen (sog. illegaler Pushback). Die Nacht hätten er und seine Schwester im Wald verbracht. Beim zweiten Versuch nach Kroatien zu gelangen, sei die Polizei noch brutaler vorgegangen. Diese sei im Fahrzeug hinter den Schutzsuchenden hergefahren und hätte seine Schwester dabei angefahren. Sie seien erneut geschlagen und schliesslich festgenommen worden. Sie seien ins Gefängnis gebracht worden, wo sie weder Essen noch Trinken erhalten hätten. Er sei ständig in Todesangst gewesen. Bei seiner Freilassung sei er von seiner Schwester getrennt worden, da die Gruppe nach Geschlechtern aufgeteilt worden sei. Seitdem habe er sie nicht mehr gesehen. Zudem seien ihm von den Beamten sein ganzes Hab und Gut wie auch seine Medikamente weggenommen worden (Beschwerde Ziff. 7 sowie Beilage 4; Replik Ziff. 8). Weiter machte er geltend, er sei in Kroatien einer unmenschlichen Behandlung durch den Staat ausgesetzt worden, die Art. 1 FoK entspreche; er dürfe gemäss Art. 3 FoK nicht nach Kroatien zurückgeschickt werden (Beschwerde Ziff. 31 ff.). 6.3.2 Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise in Kroatien schwierigen Verhältnissen ausgesetzt war. Es gilt jedoch festzuhalten, dass er sich als Dublin-Rückkehrer bei einer von den kroatischen Behörden autorisierten Überstellung in einer grundsätzlich anderen Situation befinden würde, als derjenigen, in der er sich direkt nach seiner illegalen Einreise dorthin befand. Insbesondere hat er - wie bereits erwähnt - Zugang zum Asylverfahren und den entsprechenden Aufnahmestrukturen. Bei einer Rücküberstellung würde er auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Es kann somit nicht von einer Retraumatisierung ausgegangen werden, da er nicht mit einer Situation konfrontiert sein würde, wie er sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt hat. Aus den geschilderten Erlebnissen können somit keine unmittelbaren Schlüsse auf die Bedingungen gezogen werden, denen er bei einer Überstellung in den dortigen Aufenthaltsstrukturen ausgesetzt sein würde. 6.3.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Erlebnissen bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien sind somit gesamthaft nicht geeignet, die Vermutung rechtsgenügend zu erschüttern, dass er nach einer Überstellung von den dortigen Behörden in einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Weise behandelt würde. Insbesondere lassen sie nicht den Schluss zu, er müsste mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta rechnen. 6.4 In Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er sei an HIV erkrankt und die tägliche Medikamenteneinnahme sei für ihn essenziell. Er habe bis zu seiner Ankunft in der Schweiz seine HIV-Medikamente nicht einnehmen können, weswegen sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe. Als er in der Schweiz angekommen sei, habe er hohes Fieber gehabt und gehustet. Von den Vorfällen in Kroatien sei er zudem offensichtlich schwer traumatisiert und müsse Medikamente einnehmen, um schlaflose Nächte zu vermeiden. Er sei dringend auf eine engmaschige medikamentöse und psychologische Betreuung angewiesen (Beschwerde Ziff. 7 ff. und Ziff. 13). Mit Replik wurde erneut darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner HIV-Erkrankung einer nahtlosen medizinischen Behandlung bedürfe. Seit seiner Einreise sei er im K._______ in Behandlung und habe zunächst für sechs Monate ein Medikamentenrezept erhalten. Der nächste Termin finde am 27. April 2023 statt. Die HIV-Medikamente müssten täglich, konsequent und das ganze Leben lang eingenommen werden; auch seien regelmässige Kontrollen wichtig, ansonsten sich AIDS entwickeln könne. Beim letzten Aufenthalt in Kroatien sei ihm nicht nur jegliche medizinische Versorgung verwehrt, sondern es seien ihm auch seine Medikamente weggenommen worden, was zu einer massiven Verschlechterung seiner Gesundheit geführt habe (vgl. Replik Ziff. 7). Mit Eingaben vom 6. und 15. Juni 2023 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, es sei bekannt geworden, dass Médecins du Monde (MdM) ihre Aktivitäten habe einstellen müssen, da nicht mehr genügend finanzielle Mittel vorhanden gewesen seien. Es sei dadurch erwiesen, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht (mehr) gewährleistet werden könne. Vulnerable Personen, wie er, dürften nicht ohne weitere Abklärungen betreffend die Gesundheitsversorgung überstellt werden, beziehungsweise es müssten zuerst individuelle Zusicherungen der Behörden eingeholt werden, dass die notwendige Gesundheitsversorgung effektiv vorhanden sei und ab Ankunft umgehend sowie umfassend gewährt werde. Ansonsten führe seine Überweisung, da er ein Leben lang auf tägliche Medikamenteneinnahme sowie regelmässige ärztliche Kontrollen angewiesen sei, aufgrund des fehlenden Zugangs zu medizinischer Versorgung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK. Er wäre in seinem Fall einer unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt (BVGer act. 10, 11). Zum Beleg wurde eine E-Mail einer Mitarbeiterin von Médecins du Monde vom 1. Juni 2023 eingereicht (Beilage 7 von BVGer act. 10). 6.4.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Von einer EMRK-Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, Ziff. 180-193 m.w.H.). In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geht aus den Akten Folgendes hervor: Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte er zum medizinischen Sachverhalt geltend, es gehe ihm gut. Vor zwei Tagen sei es ihm nicht gut gegangen, da er Angina gehabt habe; dies habe er oft; er sei deswegen beim Arzt gewesen und habe Medikamente bekommen. Er sei auch HIV infiziert und werde von der Pflege behandelt (SEM act. 20). Aus dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasyl-zentrum (BAZ) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dort am 1. November 2022 wegen Halsweh, Husten mit teils blutigem Auswurf und Fieber einen Arzt konsultierte. Es wurden bei gutem Allgemeinzustand ein viraler Atemwegsinfekt diagnostiziert, eine Röntgen- und eine Laboruntersuchung angeordnet sowie entsprechende Medikamente verschrieben. Weiter wurde festgestellt, dass er bei perinatal erworbener HIV-Erkrankung die Medikamente Emtricitabin, Disoproxil und Bactrim nehme (SEM act. 16). Einem weiteren Eintrag vom 21. Dezember 2022 im medizinischen Datenblatt ist zu entnehmen, dass er erst jetzt habe kommen können, um die Resultate zu erfahren; das Röntgenbild und die Laborwerte seien in Ordnung, es zeige sich lediglich ein leicht erhöhter Amylasewert, der aber bei Beschwerdefreiheit abdominal, dem relativen jungen Alter und mit der Medikamenteneinnahme erklärbar sei (SEM act. 18). Mit einem sechs Monate gültigen Rezept des K._______ vom 23. März 2023 wurde ihm Tivicay 50mg, Darunavir Mepha 600mg und Norvir 100mg verschrieben (Beilage 6 zur Replik). Einem mit Eingabe vom 15. Juni 2023 nachgereichten medizinischen Bericht des K._______ vom 31. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer seit seiner Geburt eine chronische HIV-Infektion bekannt sei. Weiter liege eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronische Schistosomiasis (Art von Wurmerkrankung, Anmerkung des Gerichts) vor. Für die wirksame Behandlung der HIV-Infektion sei es absolut essenziell, dass er Zugang zu Medikamenten und ärztlicher Supervision habe. Ob das in Kroatien im gleichen Ausmass wie in der Schweiz möglich sei, sei sehr fraglich; offenbar habe Médecins du Monde ihre Hilfe in Kroatien wegen fehlender Finanzierung einstellen müssen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz besser aufgehoben (Beilage zu BVGer act. 11). 6.4.2 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner perinatal erworbenen HIV-Infektion (SEM act. 16) auf die lebenslange Einnahme von Medikamenten und medizinische Betreuung angewiesen ist. Aus den Akten geht auch hervor, dass er sich in einem guten Allgemeinzustand befindet und medikamentös gut eingestellt ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht demzufolge davon aus, dass eine Fortsetzung der HIV-Behandlung in Kroatien durchgeführt werden kann (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-1895/2023 vom 18. April 2023 E. 5.3.3) und auch seine weiteren gesundheitlichen Probleme dort behandelt werden können. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist durch die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die benötigte medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). An dieser Einschätzung vermag auch die Nachricht einer Mitarbeiterin von Médecins du Monde vom 1. Juni 2023, wonach diese Organisation wegen fehlender finanzieller Mittel ihre Tätigkeit in Zagreb seit dem 22. Mai 2023 vorübergehend habe einstellen müssen (vgl. Beilage 7 zu BVGer act. 10), nichts zu ändern, nachdem in Zagreb neben MdM weitere karitative Organisationen tätig sind (vgl. etwa BVGer D-254/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Sodann hat MdM gemäss Erkenntnissen des Gerichts seine Tätigkeit zwischenzeitlich wieder aufgenommen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag somit die Überstellung im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. 6.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen einzuholen haben, zumal wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass sich die kroatischen Behörden an ihre Verpflichtungen halten. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 6.4.4 Hingegen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstel-lung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informieren werden. Angesichts der HIV-Infektion ist es unabdingbar, dass die kroatischen Behörden rechtzeitig und vollumfänglich über die Diagnose, sämtliche relevanten Aspekte seiner Erkrankung und die medizinischen Bedürfnisse informiert werden, um eine lückenlose Fortführung der Behandlung zu gewährleisten. Allenfalls ist dem Beschwerdeführer ein Medikamentenvorrat mitzugeben. 6.5 Zusammenfassend kann davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien keine Verletzung des Art. 3 EMRK zur Folge hätte. 7. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.2 Zusammenfassend liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Der Vorinstanz kann somit nicht vorgeworfen werden, das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO nicht ausgeübt zu haben.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 7. März 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 10.2 Die mit Beschwerde eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen mit einem Zeitaufwand von 5 Stunden (davon 4.5 Stunden à Fr. 220.00 [Stundenansatz Rechtsanwalt] und 0.5 Stunden à Fr. 110.00 [Stundenansatz Praktikantin/Praktikant]) als angemessen. Ergänzt um 2.5 Stunden à Fr. 110.00 für das Erarbeiten der Replik und der Eingaben vom 6. und 15. Juni 2023 durch eine nichtanwaltliche Vertreterin (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3872/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 11.4) ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'320.00. Das Honorar beinhaltet mangels entsprechender Steuerpflicht keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'320.00 entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: