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E-2842/2021

E-2842/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2842/2021 Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Katharina Bachmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 9. Juni 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) März 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss dem Personalienblatt angab, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am (...) November 2019 in Griechenland und am (...) Februar 2021 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2021 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie der Möglichkeit zur Überstellung nach Kroatien gewährt wurde, dass ihm bei dieser Gelegenheit auch das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt respektive zu seiner gesundheitlichen Situation gewährt wurde, dass ihm überdies gleichentags medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten reichte, dass am 28. April 2021 durch das (...) eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 6. Mai 2021 ein entsprechendes rechtsmedizinisches Gutachten erstellt wurde, dass das (...) dabei zum Schluss gelangte, die radiologischen Untersuchungen resultierten in einem wahrscheinlichen Alter von ca. 20-23 Jahren und das zu berücksichtigende, höchste Mindestalter des Beschwerdeführers sei mit 19 Jahren zu benennen, weshalb das von ihm angegebene Alter von (...) unwahrscheinlich erscheine, dass dem Beschwerdeführer in der Folge das Gutachten zur Altersschätzung in anonymisierter Form zur Kenntnis gebracht wurde und ihm hierzu sowie zur beabsichtigten Anpassung der Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer davon am 21. Mai 2021 Gebrauch machte und an seiner Minderjährigkeit festhielt, dass das SEM am 25. Mai 2021 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS mit (...) erfasste und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versah, dass das SEM die kroatischen Behörden am 27. Mai 2021 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die kroatischen Behörden am 7. Juni 2021 ihre Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO erteilten, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Juni 2021 (eröffnet am 10. Juni 2021) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat (Dispositivziffer 1), dessen Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Kroatien) anordnete (Dispositivziffer 2), den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffer 3), den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte (Dispositivziffer 4) und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer aushändigte (Dispositivziffer 5), dass es ferner feststellte, das Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) und sei mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositivziffer 6) und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositivziffer 7), dass der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 17. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er eventualiter beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er subeventualiter beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zur Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte und überdies beantragte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen, dass er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin am 18. Juni 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Kroatien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht mehr zu seinem Alter geäussert hat, so dass weiterhin von dessen Volljährigkeit auszugehen ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 27. Mai 2021 daher um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 7. Juni 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmten (SEM-act. 1091898-34, 35 und 36), dass somit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde nicht bestritten wird, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systematische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf diese Bestimmung erforderten (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.2; D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.2; F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5; je m.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz teilt, wonach Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, nicht von der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Grenzkontrollorgane an der kroatischen Aussengrenze betroffen sind, unabhängig davon, ob sie dort bereits als Asylgesuchsteller registriert sind oder nicht, dass solchen Personen grundsätzlich weder Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei oder Kettenabschiebung droht noch der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und gegebenenfalls Wegweisungsverfahren verwehrt ist (vgl. Urteil D-644/2021 vom 18. Februar 2021 E. 7.2.3; D-5691/2020 vom 9. Januar 2021; F-5436/2020 vom 10. November 2020 E. 5.3; je m.H.), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben, dass zu diesen Rechten eine angemessene Unterkunft (Art. 2 Bst. g, Art. 17 und Art. 18 Aufnahmerichtlinie) und der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung und psychologischen Betreuung gehört (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden kann, Kroatien würde ihm nach einer Überstellung dauerhaft die ihm gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass sich der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einschränkung dieser Lebensbedingungen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass zudem davon ausgegangen werden darf, Kroatien beachte für die Zeit nach der Überstellung die übrigen massgeblichen völkerrechtlichen Be-stimmungen sowie insbesondere die Verfahrensrichtlinie, womit sich das Einholen entsprechender Garantien erübrigt, so dass der diesbezügliche Subeventualantrag abzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand beruft und die Befürchtung äussert, er werde in Kroatien nach seiner Überstellung medizinisch nicht hinreichend betreut, dass der Beschwerdeführer rügt, angesichts der Defizite bei der psychologisch-psychiatrischen Gesundheitsversorgung von asylsuchenden Personen in Kroatien habe die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ungenügend erhoben, dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Kroatien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK, dass die Schwelle zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen hoch bleibt, auch wenn nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), dass sie dann erreicht sein kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180 - 193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA zu Protokoll gab, es gehe ihm psychisch nicht gut, körperlich aber schon, und er sei in Griechenland beim Arzt gewesen, der ihm gesagt habe, er müsse viel Sport oder Yoga machen (SEM-act. 1091898-16 Ziffer 8.02), dass aus dem ärztlichen Kurzbericht des C._______ vom 21. April 2021 hervorgeht, der Beschwerdeführer leide an einer (...) und sei in Griechenland psychologisch betreut worden, dass ihm das (...) in Reserve zur Einnahme von maximal drei Tabletten pro Tag verschrieben und er an die D._______ ([...]) überwiesen worden sei, dass laut Arztbericht der D._______ vom 10. Juni 2021 dem Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert wurde, die sich mit (...) zeige, wobei empfohlen wurde, die Behandlung im E._______ abzuschliessen und die Behandlung in der F._______ weiterzuführen, dass im zitierten Arztbericht weiter ausgeführt wird, von einer Rückweisung (recte: Wegweisung) werde abgeraten, weil sie als zusätzliche starke Belastung eingestuft werde und bis zu einer impulsiven suizidalen Handlung führen könne, dass sich die Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz medizinisch versorgt wurde, mithin seine gesundheitlichen Probleme bekannt waren, dass in Bezug auf das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3), dass die Vorinstanz daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darauf verzichten durfte, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Verfügung weiter abzuklären, dass die diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen zwar ernst zu nehmen sind, es sich beim Beschwerdeführer jedoch nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung handelt, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden muss, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Februar 2018), dass Kroatien über eine mit der Schweiz vergleichbare intakte medizinische Infrastruktur verfügt, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Befürchtung rechtfertigen könnte, Kroatien werde in seinem Fall die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen verletzen und ihm die erforderliche medizinische und psychologische Versorgung vorenthalten, dass es dem Beschwerdeführer demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen beziehungsweise dass die gegebenenfalls erforderlichen weiteren medizinischen Abklärungen auch in Kroatien möglich sind und dass auch die Verfügbarkeit von Medikamenten gewährleistet ist (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1275/2021 vom 19. Mai 2021 E. 7.2.2, F-1021/2021 vom 16. März 2021 E. 5.2 m.w.H.), dass die in der Beschwerdeschrift angeführten Berichte diese Einschätzung nicht zu widerlegen vermögen, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich vor diesem Hintergrund und bei der vorliegenden Aktenlage eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Behandelbarkeit in Kroatien nicht als notwendig erweist, womit der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass sich aus der Überstellung nach Kroatien mithin unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass sich somit ein (zwingender) Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK vorliegend nicht gebietet, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, nicht ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen bei der Überstellung nach Kroatien aufgrund der herrschenden Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie - gemäss aktuellem Kenntnisstand - lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2), dass nach dem Gesagten die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 18. Juni 2021 verfügte Vollzugsstopp dahinfällt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: