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F-4018/2021

F-4018/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4018/2021 Urteil vom 15. September 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geb. (...) 1989, Ehefrau B._______, geb. (...) 1999, und Tochter C._______, geb. (...) 2019, alle Afghanistan, Beschwerdeführende, alle vertreten durch MLaw Marc Arnold, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 24. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchten (Akten des SEM [...] / N [...] [SEM-act.] 2), dass das SEM mit Verfügung vom 30. August 2021 - eröffnet am 2. September 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 31), dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe vom 9. September 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1), dass sie in der Sache beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Angelegenheit eventualiter zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Vorinstanz subeventualiter anzuweisen sei, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen betreffend Zugang zum Asylverfahren, adäquate medizinische Versorgung und Unterbringung einzuholen, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit sofortigem Vollzugsstopp, ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. September 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass der zuständige Instruktionsrichter am 10. September 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung superprovisorisch aussetzte (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden beanstanden, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihre Verfügung auf Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Kroatien zu Dublin-Rückkehrern stütze, die sich nicht bei den Akten befänden und in die dementsprechend auch keine Akteneinsicht gewährt worden sei, dass sie jedoch die Edition der Abklärungen weder verlangen noch jemals verlangt haben, obwohl ihre rechtskundige, auf Asylverfahren spezialisierte und von allem Anfang an mit der Mandatsführung betraute Rechtsvertretung von deren Existenz und Relevanz zweifellos wusste, dass im Übrigen die angefochtene Verfügung die aus den Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse in einer Form zusammenfassend wiedergibt, die den Anforderungen an eine rechtskonforme Begründung genügt und es den Beschwerdeführenden gestattete, sich sachgerecht damit auseinanderzusetzen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1182/2021 vom 24. März 2021 E. 5.2.3 m.H.), dass die Rüge der Beschwerdeführenden daher nicht gehört werden kann, beziehungsweis ihr keine weitere Rechtsfolge zu geben ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass sich vorliegend die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ergibt, denn die Beschwerdeführenden hatten dort am 9. Juni 2021 um Asyl ersucht (SEM-act. 11, 13), dass die Vorinstanz daher am 20. August 2021 zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO mit Wiederaufnahmegesuchen an die kroatischen Behörden gelangte (SEM-act. 25, 27), dass die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme am 27. August 2021 die Zustimmung erteilten und dadurch die Zuständigkeit Kroatiens anerkannten (SEM-act. 29, 30), dass die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens nicht bestreiten, sondern geltend machen, es gebe besondere Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch unter Würdigung der kritischen Berichte zu den Zuständen in Kroatien zurzeit keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort wiesen für Personen in der Situation der Beschwerdeführenden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass deshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6.3; F-1074/2021 vom 20. Juli 2021 E. 6; F-3061/2021 vom 9. Juli 2021 E. 5; je m.H.), dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer E-2851/2021 vom 28.6.2021 E. 8.4.1; je m.H), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013), ergeben, dass zu diesen Rechten unter anderem eine angemessene Unterkunft (Art. 2 Bst. g, Art. 17 und Art. 18 Aufnahmerichtlinie) und der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung und psychologischen Betreuung gehört (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1), dass die Beschwerdeführenden in Zweifel ziehen, ob sie nach ihrer Überstellung nach Kroatien Zugang zum Asylverfahren und zu den dortigen Asylstrukturen erhielten, mit einem fairen Asylverfahren rechnen könnten und als Familie angemessen untergebracht würden, dass ihre Ausführungen jedoch allgemein gehalten sind und, soweit sie konkrete Erfahrungen mit den kroatischen Behörden anlässlich des Grenzübertritts und des Aufenthalts in einem kroatischen Asylcamp zum Inhalt haben, unsubstantiiert bleiben, dass die Beschwerdeführenden zudem anlässlich der gestützt auf Art. 5 Dublin-III-VO am 20. August 2021 getrennt durchgeführten Dublin-Gespräche Gelegenheit hatten, sich zu ihren Erlebnissen in Kroatien zu äussern, ihre jeweiligen Schilderungen der Ereignisse jedoch kaum Gemeinsamkeiten aufweisen (SEM-act. 21, 23), dass die Beschwerdeführenden sodann einen schlechten psychischen Allgemeinzustand behaupten und beanstanden, der medizinische Sachverhalt sei mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK nicht hinreichend abgeklärt worden, dass jedoch den Ausführungen der Beschwerdeführenden und den zusammen mit der Beschwerde eingereichten Medizinalakten nichts entnommen werden kann, was die Frage einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK aufwerfen könnte (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-3061/2021 vom 9. Juli 2021 E. 6.2 m.H.), dass im Übrigen Kroatien über eine mit der Schweiz vergleichbare intakte medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise dafür vorliegen, dieses Land könnte seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und den Beschwerdeführenden die notwendige medizinische Versorgung oder psychologische Betreuung verweigern (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.5.2 m.H.), dass daher die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darauf verzichten konnte, den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführenden einer näheren Abklärung zu unterziehen, dass den Ausführungen der Beschwerdeführenden insgesamt keine konkreten und ernsthaften Hinweise auf eine nach der Überstellung drohende, nicht völkerrechtskonforme Behandlung durch die kroatischen Behörden entnommen werden können, dass sich unter den gegebenen Umständen die Frage nicht stellt, ob die Lebensbedingungen, denen die Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung ausgesetzt wären, unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls einer Überstellung entgegenstehen, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter den gegebenen Umständen auch kein Anlass besteht, von den kroatischen Behörden im Sinne des Subeventualantrags irgendwelche Zusicherungen einzuholen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: