Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden und ihr Kind haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 22. September 2022 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigten sie dies. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien als asylsuchende Personen registriert wurden. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten.
E. 5.2 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 9. November 2022 bezüglich der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter am 23. November 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren der Beschwerdeführenden noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was nicht bestritten wird.
E. 6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist seien. Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten sei Kroatien gehalten gewesen, ihnen die Fingerabdrücke abzunehmen. Durch diese Verordnung würden die Mitgliedstaaten zur Abnahme der Fingerabdrücke von illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen beziehungsweise von Personen, die internationalen Schutz beantragten und mindestens 14 Jahre alt seien, verpflichtet. Die kroatischen Behörden seien vorliegend dieser Verpflichtung nachgekommen. Eine Wahlfreiheit der betroffenen Personen, die Fingerabdrücke nicht abzugeben, sei in der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 nicht vorgesehen. Als Asylgesuch gelte jede mündliche oder schriftliche Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gebe, dass sie Schutz vor Verfolgung, einer Wegweisung oder einer sonstigen Rückführung suche. In Kroatien könne dies unmittelbar nach dem Grenzübertritt, in einer Polizeistation oder gegenüber einem Polizeibeamten geäussert werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die kroatischen Behörden ein Asylgesuch ohne Willensäusserung der ausländischen Person registrierten. Kroatien wäre aufgrund der dort erfolgen illegalen Einreise auch dann für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, wenn dort kein Asylgesuch eingereicht worden wäre (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden würden seit mehreren Jahren von zahlreichen Organisationen kritisiert, sie würden Migrantinnen und Migranten nicht die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs bieten und sie teilweise unter Anwendung von Gewalt in Drittstaaten zurückführen (Push-backs). Davon betroffen seien Personen, die in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten, da sie in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die geschilderte Problematik im Grenzgebiet jedoch nicht mit Rückführungen nach Kroatien, die gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten, in Verbindung gebracht werden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien (nachfolgend Botschaft) habe mehrfach abgeklärt (zuletzt im März 2022), ob sogenannte Dublin-Rückkehrende von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen nichtstaatlichen Organisationen (NGOs; «Centre for Peace Studies», «Are You Syrious?»), anderen diplomatischen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Dabei hätten bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden können. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren; sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und über ihre Rechte informiert. Die Abklärungen hätten keine Hinweise dafür ergeben, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohten. Im Rechtsstaat Kroatien sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichteten. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt gestützt auf die eingereichten ärztlichen Berichte und Abklärungen beim Gesundheitsdienst Medic-Help vom 23. November 2022 als ausreichend erstellt, um die Durchführbarkeit einer Wegweisung nach Kroatien beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen seien keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Diese Einschätzung ergehe unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der diagnostizierten rheumatoiden Arthritis um eine seit der Kindheit bestehende Erkrankung der Beschwerdeführerin handle. Die behandelnde Ärztin sehe die unregelmässige Menstruation im Zusammenhang mit einer im Sommer 2022 in der Türkei erfolgten Kürettage bei Frühabort. Seit der Einreise in die Schweiz sei keine Situation eingetreten, die eine medizinische Notfallversorgung erforderlich gemacht hätte. Rheumatische Erkrankungen könnten auch in Kroatien behandelt werden und die Weiterführung der medikamentösen Therapie sei dort auch möglich. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Bei ihnen handle es sich nicht um schwerkranke Personen, bei welchen das Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen verletzt würde. Das SEM komme zum Schluss, dass die Überstellung nach Kroatien auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen vermöge. Hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1]; SR 142.311) stehe dem SEM ein Ermessensspielraum zu. Die Schweizer Behörden könnten davon ausgehen, dass Kroatien die Aufnahmerichtlinie und die sogenannte Verfahrensrichtlinie einhielten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe im Urteil vom 19. März 2019 (Rechtssache C-163/17) festgehalten, dass selbst eine grosse Armut oder eine Situation, bei welcher eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse eintrete, die Zulässigkeit der Wegweisung nicht tangiere, sofern damit nicht extreme materielle Not einhergehe. Die Abklärungen der Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass vulnerable Dublin-Rückkehrende wie beispielsweise Familien von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhielten. Kroatien sehe für vulnerable Personengruppen ein spezielles Auffangzentrum vor, wobei diverse NGOs Unterstützung leisteten. Die Beschwerdeführenden hätten keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien werde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden Einschränkung seien sie gehalten, sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden zu wenden, um ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Insgesamt ergäben sich keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse würden die Frage aufwerfen, ob ihnen in Kroatien ein faires Asylverfahren zuteilwerde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC auszuschliessen seien. Es sei fraglich, ob ein Staat, der massive und systematische Menschenrechtsverletzungen an seiner Grenze durch die eigenen Sicherheitsorgane dulde oder fördere, willens und in der Lage sei, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Asylverfahren zu verhindern. Untersuchungen zu den Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbeamten hätten bislang keine Resultate zu Tage gebracht, und die Ergebnisse derselben würden seitens der kroatischen Behörden unter Verschluss gehalten. Aufgrund der massiven Verstösse gegen Art. 3 EMRK und das zwingende Völkerrecht fordere die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem Bericht vom 13. September 2022, es sei auf Überstellungen nach Kroatien zu verzichten. Gemäss Amnesty International (AI) hätten in Kroatien im Jahr 2021 weniger als 42 Personen internationalen Schutz erhalten, womit nicht von einem fairen und funktionierenden Asylverfahren auszugehen sei. Insoweit sich das SEM zu den Unterbringungsmöglichkeiten in Kroatien für vulnerable Personen äussere, sei davon auszugehen, dass es sich auf das Zentrum Kutina beziehe, das derzeit renoviert werde und geschlossen sei. Selbst wenn dieses Zentrum im Zeitpunkt der Überstellung wieder geöffnet wäre, sei nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden dort untergebracht würden. In Kroatien herrsche derzeit offensichtlich ein akuter Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für vulnerable Personen, woran der Hinweis des SEM, man könne sich an die kroatischen Behörden wenden und nötigenfalls den Rechtsweg beschreiten, nichts ändere. Die Tatsache, dass NGOs ein spezielles Zentrum aufgebaut hätten, zeige, dass die normalen Aufnahmezentren nicht geeignet seien, vulnerable Personen zu beherbergen. Der Vertreter der NGO «Center for Peace Studies» (CPS), H._______, habe darauf hingewiesen, dass dem CPS seit September 2018 der Zugang zu den Aufnahmezentren in Zagreb und Kutina verweigert worden sei, weil man ihre Dienste nicht mehr benötige. Seitdem könne nur noch ein Besuch in den Zentren stattfinden, wenn von deren Leitung eine Genehmigung erteilt werde, was nur in Ausnahmefällen möglich sei. Bald darauf sei auch anderen NGOs («Are you Syrious?» und «Jesuit Refugee Service») und später auch dem «Kroatischen Rechtszentrum» («Hrvatski pravni centar»), das auf der Grundlage eines mit dem Innenministerium geschlossenen Vertrags kostenlosen Rechtsbeistand leisten sollte, der Zugang verweigert worden. Der Hinweis des SEM auf die Möglichkeit der Unterstützung durch karitative Organisationen gehe somit fehl. Es sei darauf hinzuweisen, dass die kroatischen Behörden Art. 12 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie verletzt hätten - die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei nicht in einer ihr verständlichen Sprache über das Vorgehen informiert worden und sei gezwungen gewesen, Papiere, die in einer ihr nicht verständlichen Sprache abgefasst gewesen seien, zu unterzeichnen -, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie sich in Sachen Unterbringung und Respektierung der Vulnerabilität an die Richtlinie hielten. Das SEM habe sich auch zur Situation in Kroatien angesichts der Fluchtbewegung wegen des russischen Angriffskrieges sowie der (Teil-)Mobilmachung in Russland nicht geäussert. Gemäss den Daten des UNHCR ersuchten derzeit über 19 000 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine um Schutz in Kroatien. Auch in diesem Zusammenhang sei auf die geringen Unterbringungskapazitäten für besonders vulnerable Personen hinzuweisen. In Anbetracht der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass sie auf medizinische und psychotherapeutische Unterstützung angewiesen seien. Der Hinweis des SEM, die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen Stellen oder an karitative Organisationen wenden, vermöge die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Aufgrund diverser Berichte von Menschenrechtsorganisationen über erhebliche Mängel und Einschränkungen im Gesundheitssystem könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Kroatien Zugang zur notwendigen Behandlung hätten. Der Beschwerdeführerin sei die Einnahme von Medikamenten verwehrt worden, obwohl ihr Ehemann um solche gebeten habe. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) müssten die Behörden bei allen getroffenen Massnahmen das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Art. 24 KRK statuiere das Recht auf Gesundheit. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers leide seine Tochter an einer Bronchitis, ihre psychische Gesundheit sei bislang nicht genauer untersucht worden. Das Wohl der Tochter und deren Entwicklung wären bei einer Rückweisung nach Kroatien massiv gefährdet, weil sie an den Ort der Traumatisierung zurückkehren müsste, was zur Retraumatisierung führen könne. Zudem sei nicht sichergestellt, dass sie in einer Unterkunft unterkäme, in der ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt würden. Im Falle einer Überstellung nach Kroatien würden die Beschwerdeführenden aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden. Im Rahmen der Untersuchungs- und Begründungspflicht hätte das SEM zu belegen, dass die besonders vulnerablen Beschwerdeführenden in Kroatien die nötige Unterkunft sowie medizinische und psychologische Betreuung ohne Verzögerung erhielten. Angesichts der individuellen Umstände sei die vorgenommene pauschale Prüfung unzureichend, womit das SEM sein Ermessen unterschreite und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) verletze. Der vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Pflicht abzuklären, ob vorliegend zwingend ein Selbsteintritt angezeigt wäre, sei nicht genüge getan. Somit sei das Verfahren zur erneuten Abklärung und Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorzunehmen und auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen. Angesichts der Defizite des kroatischen Asylsystems sei das SEM zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen.
E. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwaltungsgericht gehe in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass auch unter Würdigung der kritischen Berichte zum kroatischen Asylverfahren im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorlägen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf. Die Vorgänge an der kroatischen Grenze führten nicht zur Annahme, Kroatien hielte sich im Rahmen des Asylverfahrens nicht an die aus der Aufnahmerichtlinie fliessenden Pflichten. Selbst wenn das Aufnahmezentrum in Kutina geschlossen sein sollte, ergäben sich keine Hinweise darauf, dass vulnerable Personengruppen in Kroatien nicht im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie untergebracht würden. Es bestehe keine Veranlassung, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. Aus den Informationen zu den Auswirkungen der Fluchtbewegung aus der Ukraine gehe hervor, dass die Geflüchteten die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende in Kroatien nicht belasteten. Bezüglich der Gesundheitsversorgung sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Aktenlage zum Entscheidzeitpunkt keine schwere Erkrankung der Beschwerdeführenden vorgelegen sei. Den eingereichten Arztberichten seien keine Hinweise auf psychische Probleme zu entnehmen und in der Beschwerde werde ein psychiatrischer Termin für die Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2022 erwähnt. Eine Diagnosestellung und ein möglicher Behandlungsplan lägen indessen nicht vor. Ebenso wenig seien beim Beschwerdeführer oder beim Kind Diagnosen bezüglich psychischer Probleme oder Entwicklungsstörungen gestellt worden. Die schweizerischen Asylbehörden gingen davon aus, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und der Zugang dazu gewährleistet sei. Die Rückkehr nach Kroatien erfolge im Rahmen der Dublin-III-VO, womit die Beschwerdeführenden dort in Empfang genommen und einem Aufnahmezentrum zugewiesen würden. Sie hätten Anspruch auf die aus der Aufnahmerichtlinie fliessenden Rechte auf Unterbringung und medizinische Versorgung. Es sei nicht dargetan, dass das Wohl des Kindes und dessen Entwicklung bei einer Rückweisung nach Kroatien massiv gefährdet wären. Gemäss aktueller Rechtsprechung sei nicht zu erwarten, dass die Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass eine Überstellung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Kindeswohls gemäss KRK führten könnte.
E. 6.4 In der Replik wird entgegnet, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um äusserst vulnerable Personen. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer rheumatoiden Arthritis weder weit gehen noch lange stehen. Bereits das Anstehen bei der Essensausgabe sei für sie zu beschwerlich und mit Schmerzen verbunden. Alle Beschwerdeführenden berichteten zudem von psychischen Beschwerden, deren Ausmass bislang nicht abgeklärt worden sei. Die Feststellung des SEM, es lägen gemäss Akten keine schweren Erkrankungen vor, sei falsch. Die Akten enthielten Hinweise auf möglicherweise schwere Erkrankungen der Familienmitglieder. Es sei im Sinne einer vollständigen Feststellung des Sachverhalts Pflicht des SEM, Informationen zum Schweregrad der Erkrankungen einzuholen oder abzuwarten.
E. 7.1 In einem ersten Schritt ist gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen würden.
E. 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. unter anderen Urteile des BVGer D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2, F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 87 ff.). Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). Auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Aussagen zu ihrer Behandlung in Kroatien, ist nicht davon auszugehen, sie und ihr Kind würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben hat.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aufgrund der von den Beschwerdeführenden im Dublin-Gespräch geschilderten Erlebnisse und den in ihren Eingaben gemachten Ausführungen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Auch mit der Schilderung der von ihnen erlittenen Gewalt und der Nichtberücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auf einer Polizeiwache wird nicht dargetan, die Beschwerdeführenden liefen ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Sie könnten zudem die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen.
E. 8.3.1 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte, wovon nur in Ausnahmefällen auszugehen ist. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an rheumatoider Arthritis leidet. Im Bericht von G._______ vom 31. Oktober 2022 wird ausgeführt, dass ihre Handgelenke und das Gelenk des linken Knies geschwollen waren und sie an Morgensteifigkeit und einem Knieerguss litt. Zur weiteren Behandlung wurde sie an eine Rheumatologin überwiesen. Es wurden ihr mehrere Medikamente (Antirheumatikum, systemisches Glukokortikoid, Antiphlogistikum) verschrieben. Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ I._______ vom 23. November 2022 ergaben, dass sie am 28. November 2022 einen Termin bei einer Fachärztin für Rheumatologie und am 13. Dezember 2022 einen Termin in der Gynäkologie ausstehend hatte. Der Beschwerdeführer meldete sich gemäss Abklärungen des SEM vom 23. November 2022 einmal beim Gesundheitsdienst und habe Schlafprobleme beklagt. Eine Überweisung an einen Arzt wurde für nicht notwendig befunden. Beim Dublin-Gespräch vom 9. November 2022 sagte er, sein linker Arm schlafe ein und er habe stark abgenommen. Bezüglich der Tochter C._______ ergaben die Abklärungen des SEM, dass die Beschwerdeführenden mit ihr einmal in der Sprechstunde beim Gesundheitsdienst gewesen seien. Sie hätten gesagt, ihre Tochter leide unter Magendarmproblemen und an einer Erkältung. Eine ärztliche Untersuchung sei nicht erfolgt. Weder betreffend die Beschwerdeführenden noch ihre Tochter wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aktuellere ärztliche Berichte eingereicht, weshalb sich die Auffassung des SEM, der diesbezüglich erhebliche Sachverhalt sei hinreichend geklärt, als zutreffend erweist. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich als nicht gerechtfertigt, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist [3].
E. 8.3.3 Vorliegend sieht das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden oder ihrer Tochter bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung (vgl. E. 8.3.1) gefährdet würde. Die geltend gemachten und in den ärztlichen Berichten dokumentierten physischen Beschwerden stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, die in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sollten sich weitere medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4348/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3, F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5 je m.w.H.).
E. 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen [4]. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts der schmerzhaften rheumatoiden Arthritis, unter der die Beschwerdeführerin leidet, als unabdingbar, dass die kroatischen Behörden rechtzeitig über ihre Erkrankung, ihre medizinischen Bedürfnisse und ihre Schwierigkeiten, längere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen, informiert werden (vgl. deren Schreiben vom 23. November 2022). Um einen Unterbruch bei der Medikamenteneinnahme zu vermeiden, ist der Beschwerdeführerin ein entsprechender Medikamentenvorrat mitzugeben.
E. 8.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Die Tochter der Beschwerdeführenden ist aufgrund ihres Alters beziehungsmässig stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Tochter.
E. 8.5 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5670/2022 law/bah Urteil vom 3. Februar 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in D._______, verliessen die Türkei gemäss ihren Angaben bei der Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ vom 13. Oktober 2022 zusammen mit ihrer Tochter Mitte September 2022 und suchten am 6. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 22. September 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. A.c Am 9. November 2022 führte das SEM mit den Beschwerdeführenden in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe in Kroatien nicht aus freiem Willen einen Asylantrag gestellt. Seine Familie und er seien zusammen mit weiteren Personen nach Kroatien eingereist. Plötzlich seien Polizisten gekommen, was zu panischen Reaktionen geführt habe. Seine Familie und er seien mit einer anderen Familie festgenommen worden, wobei er von hinten getreten worden sei. Sie seien in einem engen Wagen mitgenommen worden und hätten fast keine Luft bekommen. Sein Kind und ein Kind der anderen Familie hätten sich übergeben müssen, weil sie keine Luft bekommen hätten. Am Ankunftsort seien sie in ein Zimmer gebracht worden, wo menschliche Fäkalien gelegen hätten. Seine Ehefrau hätte Medikamente nehmen müssen, weshalb er an die Türe geklopft habe. Es sei niemand gekommen. Er habe gegen die Tür getreten, worauf die kroatischen Behörden gekommen seien. Man habe ihn in ein anderes Zimmer gebracht, von dem aus er gesehen habe, dass in einem anderen Raum ein Afghane zusammengeschlagen worden sei. Er habe versucht, mit seinem Telefon ein Video davon zu machen. Eine halbe Stunde später seien die Behörden gekommen, die wohl gesehen hätten, dass er eine Aufnahme gemacht habe. Man habe ihn ausgezogen, durchsucht und verprügelt. Gegen Morgen sei er in ein Zelt gebracht worden. Er habe eine Beamtin um Wasser gebeten, aber keines erhalten. Schliesslich habe man ihm gesagt, er könne gehen. Bei der Abnahme der Fingerabdrücke und beim Unterschreiben der Unterlagen habe er mangels Dolmetscher nicht gewusst, was er unterschrieben habe. Er habe nicht gewusst, dass er einen Asylantrag unterzeichnet habe. In so einem Land würde er keinen stellen wollen. Er sei vor Gewalt geflohen und in ein Land gelangt, in dem es auch Gewalt gebe und wo man die benötigten Medikamente nicht erhalte. Seine Tochter und er seien in Kroatien psychisch belastet worden. Wenn seine Tochter einen Hund sehe oder höre, springe sie aus Angst auf seinen Schoss. Zu seiner gesundheitlichen Verfassung befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein linker Arm schlafe ein, er habe Probleme mit dem Schlafen und habe stark abgenommen. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie in Kroatien eine Nacht auf einer Polizeiwache und danach eine Nacht in einem Zelt verbracht hätten. Im dunkeln Zimmer der Polizeiwache habe es gestunken und Fäkalien gehabt. Sie habe auf dem Betonboden schlafen müssen. Ihr Mann habe vergeblich nach ihren Medikamenten gefragt. Er sei in ein anderes Zimmer gebracht und geschlagen worden. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, weil ihr dort viel Gewalt angetan und sie schlecht behandelt worden sei. Im Wald seien Hunde auf die Familie gehetzt worden. Man habe sie angeschrien und hin und her geschubst. Ihre Tochter fürchte sich nun in der Dunkelheit, was vorher nicht so gewesen sei. Die kroatischen Behörden hätten ihr nicht erlaubt, ihrer Tochter die Windeln zu wechseln. Nach ihrer gesundheitlichen Verfassung gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Ihr Bein sei geschwollen und sie habe Schmerzen. Denke sie an die Erlebnisse in Kroatien zurück, gehe es ihr psychisch noch schlechter. Sie habe starke Schmerzen an den Gelenken und an ihren Fingern. Wenn sie sich in ihrer Unterkunft anstelle, um das Essen zu holen, habe sie Mühe mit der Atmung. Ihr ganzer Körper schmerze und sie könne sehr schlecht gehen. Sie könne nicht schlafen, sich nichts merken und vergesse alles. Ihre Tochter huste seit einer Woche und atme schwer. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin reichte gynäkologische Arztberichte vom 19. und 20. Oktober 2022 von Dr. med. F._______ und einen Arztbericht der G._______ vom 31. Oktober 2022 zu den Akten. Aus diesen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an rheumatoider Arthritis leidet, weshalb sie ihre Mahlzeiten bis auf Weiteres im Zimmer einnehmen dürfe. A.d Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 9. November 2022 um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und ihres Kindes. A.e Die kroatischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und ihres Kindes gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 23. November 2022 zu. B. Mit Verfügung vom 28. November 2022 - eröffnet am 1. Dezember 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und ihres Kindes nicht ein, ordnete die Überstellung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. Dezember 2022 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben [1] und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen [2]. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen [4]. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren [5]. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen [6]. Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [7]. Der Eingabe lagen unter anderem zwei E-Mails von H._______ vom 27. September 2022 und 10. November 2022, ärztliche Berichte von G._______ vom 31. Oktober 2022 und zwei ärztliche Kurzberichte von Dr. med. F._______ vom 19. und 20. Oktober 2022 bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2022 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5], Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut [7]. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 nahm das SEM zur Beschwerde ausführlich Stellung und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. F. Die Beschwerdeführenden liessen mittels Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2022 Stellung zur Vernehmlassung des SEM nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden und ihr Kind haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie gegen H. und R., C-582/17 und C-583/17, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, K. 19 zu Art. 20). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 22. September 2022 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs bestätigten sie dies. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wird, steht durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac fest, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien als asylsuchende Personen registriert wurden. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 5.2 Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 9. November 2022 bezüglich der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter am 23. November 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren der Beschwerdeführenden noch im Gange sei. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was nicht bestritten wird. 6. 6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist seien. Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten sei Kroatien gehalten gewesen, ihnen die Fingerabdrücke abzunehmen. Durch diese Verordnung würden die Mitgliedstaaten zur Abnahme der Fingerabdrücke von illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen beziehungsweise von Personen, die internationalen Schutz beantragten und mindestens 14 Jahre alt seien, verpflichtet. Die kroatischen Behörden seien vorliegend dieser Verpflichtung nachgekommen. Eine Wahlfreiheit der betroffenen Personen, die Fingerabdrücke nicht abzugeben, sei in der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 nicht vorgesehen. Als Asylgesuch gelte jede mündliche oder schriftliche Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gebe, dass sie Schutz vor Verfolgung, einer Wegweisung oder einer sonstigen Rückführung suche. In Kroatien könne dies unmittelbar nach dem Grenzübertritt, in einer Polizeistation oder gegenüber einem Polizeibeamten geäussert werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die kroatischen Behörden ein Asylgesuch ohne Willensäusserung der ausländischen Person registrierten. Kroatien wäre aufgrund der dort erfolgen illegalen Einreise auch dann für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, wenn dort kein Asylgesuch eingereicht worden wäre (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden würden seit mehreren Jahren von zahlreichen Organisationen kritisiert, sie würden Migrantinnen und Migranten nicht die Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs bieten und sie teilweise unter Anwendung von Gewalt in Drittstaaten zurückführen (Push-backs). Davon betroffen seien Personen, die in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten, von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten, da sie in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Nach aktuellen Erkenntnissen des SEM könne die geschilderte Problematik im Grenzgebiet jedoch nicht mit Rückführungen nach Kroatien, die gestützt auf die Dublin-III-VO erfolgten, in Verbindung gebracht werden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien (nachfolgend Botschaft) habe mehrfach abgeklärt (zuletzt im März 2022), ob sogenannte Dublin-Rückkehrende von der geschilderten Problematik betroffen seien. Nebst der Konsultation von öffentlich zugänglichen Quellen seien persönliche Gespräche mit Vertretern des kroatischen Innenministeriums, mit internationalen Organisationen (UNHCR, IOM), mit lokalen nichtstaatlichen Organisationen (NGOs; «Centre for Peace Studies», «Are You Syrious?»), anderen diplomatischen Vertretungen vor Ort sowie mit der Ombudsstelle der Republik Kroatien geführt worden. Dabei hätten bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden können. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren; sie würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt und über ihre Rechte informiert. Die Abklärungen hätten keine Hinweise dafür ergeben, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohten. Im Rechtsstaat Kroatien sei der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln gewährleistet. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichteten. Das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt gestützt auf die eingereichten ärztlichen Berichte und Abklärungen beim Gesundheitsdienst Medic-Help vom 23. November 2022 als ausreichend erstellt, um die Durchführbarkeit einer Wegweisung nach Kroatien beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen seien keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten. Diese Einschätzung ergehe unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der diagnostizierten rheumatoiden Arthritis um eine seit der Kindheit bestehende Erkrankung der Beschwerdeführerin handle. Die behandelnde Ärztin sehe die unregelmässige Menstruation im Zusammenhang mit einer im Sommer 2022 in der Türkei erfolgten Kürettage bei Frühabort. Seit der Einreise in die Schweiz sei keine Situation eingetreten, die eine medizinische Notfallversorgung erforderlich gemacht hätte. Rheumatische Erkrankungen könnten auch in Kroatien behandelt werden und die Weiterführung der medikamentösen Therapie sei dort auch möglich. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern werde. Bei ihnen handle es sich nicht um schwerkranke Personen, bei welchen das Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen verletzt würde. Das SEM komme zum Schluss, dass die Überstellung nach Kroatien auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen vermöge. Hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1]; SR 142.311) stehe dem SEM ein Ermessensspielraum zu. Die Schweizer Behörden könnten davon ausgehen, dass Kroatien die Aufnahmerichtlinie und die sogenannte Verfahrensrichtlinie einhielten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe im Urteil vom 19. März 2019 (Rechtssache C-163/17) festgehalten, dass selbst eine grosse Armut oder eine Situation, bei welcher eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse eintrete, die Zulässigkeit der Wegweisung nicht tangiere, sofern damit nicht extreme materielle Not einhergehe. Die Abklärungen der Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass vulnerable Dublin-Rückkehrende wie beispielsweise Familien von den kroatischen Behörden bei der Unterbringung, Betreuung, Schulung sowie Integration besondere Unterstützung erhielten. Kroatien sehe für vulnerable Personengruppen ein spezielles Auffangzentrum vor, wobei diverse NGOs Unterstützung leisteten. Die Beschwerdeführenden hätten keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien werde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer vorübergehenden Einschränkung seien sie gehalten, sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden zu wenden, um ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Insgesamt ergäben sich keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse würden die Frage aufwerfen, ob ihnen in Kroatien ein faires Asylverfahren zuteilwerde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC auszuschliessen seien. Es sei fraglich, ob ein Staat, der massive und systematische Menschenrechtsverletzungen an seiner Grenze durch die eigenen Sicherheitsorgane dulde oder fördere, willens und in der Lage sei, die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Asylverfahren zu verhindern. Untersuchungen zu den Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbeamten hätten bislang keine Resultate zu Tage gebracht, und die Ergebnisse derselben würden seitens der kroatischen Behörden unter Verschluss gehalten. Aufgrund der massiven Verstösse gegen Art. 3 EMRK und das zwingende Völkerrecht fordere die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrem Bericht vom 13. September 2022, es sei auf Überstellungen nach Kroatien zu verzichten. Gemäss Amnesty International (AI) hätten in Kroatien im Jahr 2021 weniger als 42 Personen internationalen Schutz erhalten, womit nicht von einem fairen und funktionierenden Asylverfahren auszugehen sei. Insoweit sich das SEM zu den Unterbringungsmöglichkeiten in Kroatien für vulnerable Personen äussere, sei davon auszugehen, dass es sich auf das Zentrum Kutina beziehe, das derzeit renoviert werde und geschlossen sei. Selbst wenn dieses Zentrum im Zeitpunkt der Überstellung wieder geöffnet wäre, sei nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden dort untergebracht würden. In Kroatien herrsche derzeit offensichtlich ein akuter Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für vulnerable Personen, woran der Hinweis des SEM, man könne sich an die kroatischen Behörden wenden und nötigenfalls den Rechtsweg beschreiten, nichts ändere. Die Tatsache, dass NGOs ein spezielles Zentrum aufgebaut hätten, zeige, dass die normalen Aufnahmezentren nicht geeignet seien, vulnerable Personen zu beherbergen. Der Vertreter der NGO «Center for Peace Studies» (CPS), H._______, habe darauf hingewiesen, dass dem CPS seit September 2018 der Zugang zu den Aufnahmezentren in Zagreb und Kutina verweigert worden sei, weil man ihre Dienste nicht mehr benötige. Seitdem könne nur noch ein Besuch in den Zentren stattfinden, wenn von deren Leitung eine Genehmigung erteilt werde, was nur in Ausnahmefällen möglich sei. Bald darauf sei auch anderen NGOs («Are you Syrious?» und «Jesuit Refugee Service») und später auch dem «Kroatischen Rechtszentrum» («Hrvatski pravni centar»), das auf der Grundlage eines mit dem Innenministerium geschlossenen Vertrags kostenlosen Rechtsbeistand leisten sollte, der Zugang verweigert worden. Der Hinweis des SEM auf die Möglichkeit der Unterstützung durch karitative Organisationen gehe somit fehl. Es sei darauf hinzuweisen, dass die kroatischen Behörden Art. 12 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie verletzt hätten - die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie sei nicht in einer ihr verständlichen Sprache über das Vorgehen informiert worden und sei gezwungen gewesen, Papiere, die in einer ihr nicht verständlichen Sprache abgefasst gewesen seien, zu unterzeichnen -, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie sich in Sachen Unterbringung und Respektierung der Vulnerabilität an die Richtlinie hielten. Das SEM habe sich auch zur Situation in Kroatien angesichts der Fluchtbewegung wegen des russischen Angriffskrieges sowie der (Teil-)Mobilmachung in Russland nicht geäussert. Gemäss den Daten des UNHCR ersuchten derzeit über 19 000 Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine um Schutz in Kroatien. Auch in diesem Zusammenhang sei auf die geringen Unterbringungskapazitäten für besonders vulnerable Personen hinzuweisen. In Anbetracht der aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden sei festzustellen, dass sie auf medizinische und psychotherapeutische Unterstützung angewiesen seien. Der Hinweis des SEM, die Beschwerdeführenden könnten sich an die zuständigen Stellen oder an karitative Organisationen wenden, vermöge die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Aufgrund diverser Berichte von Menschenrechtsorganisationen über erhebliche Mängel und Einschränkungen im Gesundheitssystem könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Kroatien Zugang zur notwendigen Behandlung hätten. Der Beschwerdeführerin sei die Einnahme von Medikamenten verwehrt worden, obwohl ihr Ehemann um solche gebeten habe. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) müssten die Behörden bei allen getroffenen Massnahmen das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Art. 24 KRK statuiere das Recht auf Gesundheit. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers leide seine Tochter an einer Bronchitis, ihre psychische Gesundheit sei bislang nicht genauer untersucht worden. Das Wohl der Tochter und deren Entwicklung wären bei einer Rückweisung nach Kroatien massiv gefährdet, weil sie an den Ort der Traumatisierung zurückkehren müsste, was zur Retraumatisierung führen könne. Zudem sei nicht sichergestellt, dass sie in einer Unterkunft unterkäme, in der ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt würden. Im Falle einer Überstellung nach Kroatien würden die Beschwerdeführenden aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden. Im Rahmen der Untersuchungs- und Begründungspflicht hätte das SEM zu belegen, dass die besonders vulnerablen Beschwerdeführenden in Kroatien die nötige Unterkunft sowie medizinische und psychologische Betreuung ohne Verzögerung erhielten. Angesichts der individuellen Umstände sei die vorgenommene pauschale Prüfung unzureichend, womit das SEM sein Ermessen unterschreite und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) verletze. Der vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Pflicht abzuklären, ob vorliegend zwingend ein Selbsteintritt angezeigt wäre, sei nicht genüge getan. Somit sei das Verfahren zur erneuten Abklärung und Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorzunehmen und auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen. Angesichts der Defizite des kroatischen Asylsystems sei das SEM zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. 6.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Bundesverwaltungsgericht gehe in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass auch unter Würdigung der kritischen Berichte zum kroatischen Asylverfahren im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorlägen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf. Die Vorgänge an der kroatischen Grenze führten nicht zur Annahme, Kroatien hielte sich im Rahmen des Asylverfahrens nicht an die aus der Aufnahmerichtlinie fliessenden Pflichten. Selbst wenn das Aufnahmezentrum in Kutina geschlossen sein sollte, ergäben sich keine Hinweise darauf, dass vulnerable Personengruppen in Kroatien nicht im Einklang mit der Aufnahmerichtlinie untergebracht würden. Es bestehe keine Veranlassung, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. Aus den Informationen zu den Auswirkungen der Fluchtbewegung aus der Ukraine gehe hervor, dass die Geflüchteten die Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende in Kroatien nicht belasteten. Bezüglich der Gesundheitsversorgung sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Aktenlage zum Entscheidzeitpunkt keine schwere Erkrankung der Beschwerdeführenden vorgelegen sei. Den eingereichten Arztberichten seien keine Hinweise auf psychische Probleme zu entnehmen und in der Beschwerde werde ein psychiatrischer Termin für die Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2022 erwähnt. Eine Diagnosestellung und ein möglicher Behandlungsplan lägen indessen nicht vor. Ebenso wenig seien beim Beschwerdeführer oder beim Kind Diagnosen bezüglich psychischer Probleme oder Entwicklungsstörungen gestellt worden. Die schweizerischen Asylbehörden gingen davon aus, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und der Zugang dazu gewährleistet sei. Die Rückkehr nach Kroatien erfolge im Rahmen der Dublin-III-VO, womit die Beschwerdeführenden dort in Empfang genommen und einem Aufnahmezentrum zugewiesen würden. Sie hätten Anspruch auf die aus der Aufnahmerichtlinie fliessenden Rechte auf Unterbringung und medizinische Versorgung. Es sei nicht dargetan, dass das Wohl des Kindes und dessen Entwicklung bei einer Rückweisung nach Kroatien massiv gefährdet wären. Gemäss aktueller Rechtsprechung sei nicht zu erwarten, dass die Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass eine Überstellung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Kindeswohls gemäss KRK führten könnte. 6.4 In der Replik wird entgegnet, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um äusserst vulnerable Personen. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer rheumatoiden Arthritis weder weit gehen noch lange stehen. Bereits das Anstehen bei der Essensausgabe sei für sie zu beschwerlich und mit Schmerzen verbunden. Alle Beschwerdeführenden berichteten zudem von psychischen Beschwerden, deren Ausmass bislang nicht abgeklärt worden sei. Die Feststellung des SEM, es lägen gemäss Akten keine schweren Erkrankungen vor, sei falsch. Die Akten enthielten Hinweise auf möglicherweise schwere Erkrankungen der Familienmitglieder. Es sei im Sinne einer vollständigen Feststellung des Sachverhalts Pflicht des SEM, Informationen zum Schweregrad der Erkrankungen einzuholen oder abzuwarten. 7. 7.1 In einem ersten Schritt ist gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen würden. 7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. unter anderen Urteile des BVGer D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2, F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 87 ff.). Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). Auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Aussagen zu ihrer Behandlung in Kroatien, ist nicht davon auszugehen, sie und ihr Kind würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben hat. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aufgrund der von den Beschwerdeführenden im Dublin-Gespräch geschilderten Erlebnisse und den in ihren Eingaben gemachten Ausführungen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Auch mit der Schilderung der von ihnen erlittenen Gewalt und der Nichtberücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin auf einer Polizeiwache wird nicht dargetan, die Beschwerdeführenden liefen ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Sie könnten zudem die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. 8.3 8.3.1 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person kann gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte, wovon nur in Ausnahmefällen auszugehen ist. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit an rheumatoider Arthritis leidet. Im Bericht von G._______ vom 31. Oktober 2022 wird ausgeführt, dass ihre Handgelenke und das Gelenk des linken Knies geschwollen waren und sie an Morgensteifigkeit und einem Knieerguss litt. Zur weiteren Behandlung wurde sie an eine Rheumatologin überwiesen. Es wurden ihr mehrere Medikamente (Antirheumatikum, systemisches Glukokortikoid, Antiphlogistikum) verschrieben. Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ I._______ vom 23. November 2022 ergaben, dass sie am 28. November 2022 einen Termin bei einer Fachärztin für Rheumatologie und am 13. Dezember 2022 einen Termin in der Gynäkologie ausstehend hatte. Der Beschwerdeführer meldete sich gemäss Abklärungen des SEM vom 23. November 2022 einmal beim Gesundheitsdienst und habe Schlafprobleme beklagt. Eine Überweisung an einen Arzt wurde für nicht notwendig befunden. Beim Dublin-Gespräch vom 9. November 2022 sagte er, sein linker Arm schlafe ein und er habe stark abgenommen. Bezüglich der Tochter C._______ ergaben die Abklärungen des SEM, dass die Beschwerdeführenden mit ihr einmal in der Sprechstunde beim Gesundheitsdienst gewesen seien. Sie hätten gesagt, ihre Tochter leide unter Magendarmproblemen und an einer Erkältung. Eine ärztliche Untersuchung sei nicht erfolgt. Weder betreffend die Beschwerdeführenden noch ihre Tochter wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aktuellere ärztliche Berichte eingereicht, weshalb sich die Auffassung des SEM, der diesbezüglich erhebliche Sachverhalt sei hinreichend geklärt, als zutreffend erweist. Eine Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich als nicht gerechtfertigt, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist [3]. 8.3.3 Vorliegend sieht das Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gesundheit der Beschwerdeführenden oder ihrer Tochter bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung (vgl. E. 8.3.1) gefährdet würde. Die geltend gemachten und in den ärztlichen Berichten dokumentierten physischen Beschwerden stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, die in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sollten sich weitere medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4348/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3, F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5 je m.w.H.). 8.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen [4]. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden informieren werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts der schmerzhaften rheumatoiden Arthritis, unter der die Beschwerdeführerin leidet, als unabdingbar, dass die kroatischen Behörden rechtzeitig über ihre Erkrankung, ihre medizinischen Bedürfnisse und ihre Schwierigkeiten, längere Strecken zu gehen beziehungsweise längere Zeit zu stehen, informiert werden (vgl. deren Schreiben vom 23. November 2022). Um einen Unterbruch bei der Medikamenteneinnahme zu vermeiden, ist der Beschwerdeführerin ein entsprechender Medikamentenvorrat mitzugeben. 8.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Die Tochter der Beschwerdeführenden ist aufgrund ihres Alters beziehungsmässig stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Gemäss Aktenlage bestehen auch keine Hinweise auf unverzüglich behandlungsbedürftige, schwere gesundheitliche Probleme der Tochter. 8.5 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2022 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: