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D-6432/2023

D-6432/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier vorliegenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin damit, dass sie gemäss dem Abgleich der Fingerabdrucksdaten zweifelsfrei in Kroatien registriert worden sei und die kroatischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt hätten. Die Kritik nationaler und internationaler Organisationen von unzugänglichen Asylverfahren sowie teilweiser Gewalt bei Abschiebungen würden nicht Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO, sondern die Problematik im kroatischen Grenzgebiet betreffen. Von den Push-backs an der Grenze seien nur Personen betroffen, die illegal in Kroatien einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten sowie nicht an einem Asylverfahren in Kroatien interessiert seien, sondern in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Ihre geltend gemachte schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden beziehe sich ausschliesslich auf die Registrierung im Zusammenhang mit illegaler Migration und auf einzelne fehlbare Beamte. Sie habe die Möglichkeit, ihre Rechte einzufordern, und könne nötigenfalls den Rechtsweg zur deren Durchsetzung beschreiten. Mehrfache Abklärungen hätten keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben; Dublin-Rückkehrende würden im Sinne des Völkerrechts regelkonform behandelt. Kroatien setze die entsprechenden europäischen Richtlinien um und sei Signatarstaat der Flüchtlingskonvention sowie der EMRK. Auch aus gesundheitlicher Sicht spreche nichts gegen eine Wegweisung nach Kroatien, sie habe keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht und es sei davon auszugehen, dass ihre dargelegten gesundheitlichen Probleme die Schwelle von Art. 3 EMRK nicht überschreiten würden. Sie habe bei ihrer Rückkehr die Möglichkeit, die ausreichende medizinische Infrastruktur in Kroatien zu beanspruchen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass sie in Kroatien äusserst schlecht behandelt worden sei. Sie gehe davon aus, dass das dortige Asylverfahren nicht fair durchgeführt werde. Ausserdem leide sie unter gesundheitlichen Beschwerden, deren Behandlung in Kroatien nicht gewährleistet sei.

E. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 15. Oktober 2023 in Kroatien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst wurde (vgl. SEM-Akten A1/1; A2/1). Die kroatischen Behörden stimmten am 15. November 2023 dem Ersuchen des SEM vom 2. November 2023 zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akten A11/5, A12/6, A16/2).

E. 6.2 Bezüglich des durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Zwangs zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke (vgl. SEM-Akte A10/2) ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke ist nicht zu beanstanden, zumal aus dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist.

E. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 7.1 Weiter stellt sich die Frage, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Asylsystem und der Push-Back-Problematik in Kroatien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, ist jedoch zum Schluss gelangt, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien und hat die im Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Hervorgehoben wurde, dass sich Probleme vorwiegend bei migrierenden Personen ergeben würden, die Kroatien lediglich als Transitland betreten würden; gesuchstellende Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, hätten grundsätzlich keine Probleme zum Zugang zum dortigen Asylverfahren. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. Von einer Überstellung sei bei dieser Ausgangslage nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen könnten, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutreffe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 f. m.w.H.).

E. 7.3 Kroatien kommt insgesamt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatz-protokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 m.w.H.).

E. 7.4 Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, ein konkretes Risiko darzulegen, dass die kroatischen Behörden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, ihr Asylgesuch nicht prüfen oder ein unfaires Asylverfahren durchführen würden.

E. 7.5 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich somit nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Weiter stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin schilderte, in Kroatien schlecht behandelt worden zu sein. Sie habe nicht auf die Toilette gehen dürfen und niemand habe ihr bei ihren Menstruationsproblemen helfen wollen. Bezüglich ihrer geltend gemachten, jedoch nicht weiter konkretisierten «sehr schlechten Behandlung» durch die kroatischen Behörden ist festzustellen, dass sich diese ausschliesslich auf ihren 24-stündigen Aufenthalt nach der illegalen Einreise und nicht auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen bezieht, und deshalb keine Rückschlüsse auf die Bedingungen im Rahmen der Asylverfahren gezogen werden können. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Bedingungen derart schlecht seien und zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen würden.

E. 8.3 Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sie an Leib, Leben oder ihrer Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei ihrer Rückkehr hat sie die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und ihre Asylgründe und allfällige Wegweisungshindernisse vor den kroatischen Behörden darzulegen sowie bei einem allfälligen negativen Entscheid Beschwerde dagegen einzureichen und die ihr zustehenden Rechte gemäss der Verfahrensrichtlinie einzufordern.

E. 8.4 Aus gesundheitlicher Sicht spricht ebenfalls nichts gegen eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kroatien. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie aktuell unter gesundheitlichen Beschwerden leiden würde oder dass Arzttermine ausstehend wären. Bei der (...), unter welcher sie leidet, handelt es nicht um eine gravierende Erkrankung, die nicht auch in Kroatien behandelt werden könnte (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2). Es bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den antragstellenden Personen die notwendige medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass Kroatien der Beschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung verweigern würde.

E. 8.5 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die vorinstanzliche Verfügung ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden.

E. 8.6 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 8.7 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 10.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Anträge auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich somit als gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6432/2023 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober 2023 aus der Türkei aus. Am 17. Oktober 2023 stellte sie ein Asylgesuch in der Schweiz. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 19. Oktober 2023 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2023 in Kroatien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war. B. Mit Vollmacht vom 25. Oktober 2023 zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. C. C.a Am 1. November 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Kroatien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C.b Die Beschwerdeführerin brachte zusammenfassend vor, ihr Heimatland am 12. Oktober 2023 verlassen zu haben und nach Bosnien geflogen zu sein. Dort habe sie türkisch sprechende Leute kennengelernt, welche ihr bei der Weiterreise geholfen hätten. Nachdem sie mit einem Auto in Kroatien eingereist sei, habe man sie festgenommen und ohne ihr Einverständnis die Fingerabdrücke abgenommen. Sie habe den kroatischen Soldaten zu verstehen gegeben, dass sie kein Asylgesuch einreichen, sondern in die Schweiz weiterreisen möchte. Sie habe auch einen Dolmetscher verlangt, aber die kroatischen Behörden seien ihrer Bitte nicht nachgekommen. Nach einem Aufenthalt von 24 Stunden sei sie nach Italien weitergereist und mit dem Zug in die Schweiz gefahren. C.c Zur Zuständigkeit Kroatiens für ihr Asylverfahren erklärte die Beschwerdeführerin, dass die dortigen Lebensbedingungen für ihre gesund-heitlichen Beschwerden ungenügend seien. Sie sei auch äusserst grob behandelt worden und die Bedingungen in der Unterkunft seien sehr schlecht gewesen. Sie habe weder die Toilette aufsuchen können, noch sei ihr wegen ihrer Menstruationsbeschwerden geholfen worden. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, an (...) erkrankt und deswegen bereits zweimal in C._______ operiert worden zu sein. Ausserdem sei sie schwer erkältet gewesen, zwischenzeitlich fühle sie sich jedoch viel besser. Dem Gesuch liegen verschiedene medizinische Unterlagen der Beschwerdeführerin bei, sowie zwei Bestätigungen einer Universität in C._______ bezüglich ihrer dortigen Immatrikulation. D. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 2. November 2023 die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin. E. Mit Eingabe vom 8. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Invalidenausweis und medizinische Unterlagen aus der Türkei zu den Akten. F. Am 15. November 2023 stimmten die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu. G. Mit Verfügung vom 16. November 2023 (eröffnet am 21. November 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. H. Mit Eingabe vom 21. November 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Mit Eingabe vom 21. November 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 21. November 2023 (recte: 16. November 2023) aufzuheben und ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen sei. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 203 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier vorliegenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin damit, dass sie gemäss dem Abgleich der Fingerabdrucksdaten zweifelsfrei in Kroatien registriert worden sei und die kroatischen Behörden ihrer Rückübernahme zugestimmt hätten. Die Kritik nationaler und internationaler Organisationen von unzugänglichen Asylverfahren sowie teilweiser Gewalt bei Abschiebungen würden nicht Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO, sondern die Problematik im kroatischen Grenzgebiet betreffen. Von den Push-backs an der Grenze seien nur Personen betroffen, die illegal in Kroatien einreisten, in diesem Zusammenhang von den kroatischen Polizei- und Grenzbehörden angehalten würden und sich dabei keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten sowie nicht an einem Asylverfahren in Kroatien interessiert seien, sondern in einen anderen Dublin-Staat weiterreisen wollten. Ihre geltend gemachte schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden beziehe sich ausschliesslich auf die Registrierung im Zusammenhang mit illegaler Migration und auf einzelne fehlbare Beamte. Sie habe die Möglichkeit, ihre Rechte einzufordern, und könne nötigenfalls den Rechtsweg zur deren Durchsetzung beschreiten. Mehrfache Abklärungen hätten keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben; Dublin-Rückkehrende würden im Sinne des Völkerrechts regelkonform behandelt. Kroatien setze die entsprechenden europäischen Richtlinien um und sei Signatarstaat der Flüchtlingskonvention sowie der EMRK. Auch aus gesundheitlicher Sicht spreche nichts gegen eine Wegweisung nach Kroatien, sie habe keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht und es sei davon auszugehen, dass ihre dargelegten gesundheitlichen Probleme die Schwelle von Art. 3 EMRK nicht überschreiten würden. Sie habe bei ihrer Rückkehr die Möglichkeit, die ausreichende medizinische Infrastruktur in Kroatien zu beanspruchen. 5.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass sie in Kroatien äusserst schlecht behandelt worden sei. Sie gehe davon aus, dass das dortige Asylverfahren nicht fair durchgeführt werde. Ausserdem leide sie unter gesundheitlichen Beschwerden, deren Behandlung in Kroatien nicht gewährleistet sei. 6. 6.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 15. Oktober 2023 in Kroatien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst wurde (vgl. SEM-Akten A1/1; A2/1). Die kroatischen Behörden stimmten am 15. November 2023 dem Ersuchen des SEM vom 2. November 2023 zu und anerkannten somit explizit ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akten A11/5, A12/6, A16/2). 6.2 Bezüglich des durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Zwangs zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke (vgl. SEM-Akte A10/2) ist festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke ist nicht zu beanstanden, zumal aus dem Blickwinkel von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist. 6.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 7. 7.1 Weiter stellt sich die Frage, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem Asylsystem und der Push-Back-Problematik in Kroatien auseinandergesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, ist jedoch zum Schluss gelangt, dass diese Mängel nicht systemischer Natur seien und hat die im Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Hervorgehoben wurde, dass sich Probleme vorwiegend bei migrierenden Personen ergeben würden, die Kroatien lediglich als Transitland betreten würden; gesuchstellende Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, hätten grundsätzlich keine Probleme zum Zugang zum dortigen Asylverfahren. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. Von einer Überstellung sei bei dieser Ausgangslage nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen könnten, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutreffe (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 f. m.w.H.). 7.3 Kroatien kommt insgesamt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatz-protokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 m.w.H.). 7.4 Der Beschwerdeführerin gelang es nicht, ein konkretes Risiko darzulegen, dass die kroatischen Behörden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, ihr Asylgesuch nicht prüfen oder ein unfaires Asylverfahren durchführen würden. 7.5 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich somit nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2 Die Beschwerdeführerin schilderte, in Kroatien schlecht behandelt worden zu sein. Sie habe nicht auf die Toilette gehen dürfen und niemand habe ihr bei ihren Menstruationsproblemen helfen wollen. Bezüglich ihrer geltend gemachten, jedoch nicht weiter konkretisierten «sehr schlechten Behandlung» durch die kroatischen Behörden ist festzustellen, dass sich diese ausschliesslich auf ihren 24-stündigen Aufenthalt nach der illegalen Einreise und nicht auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen bezieht, und deshalb keine Rückschlüsse auf die Bedingungen im Rahmen der Asylverfahren gezogen werden können. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Bedingungen derart schlecht seien und zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen würden. 8.3 Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführerin zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sie an Leib, Leben oder ihrer Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei ihrer Rückkehr hat sie die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen und ihre Asylgründe und allfällige Wegweisungshindernisse vor den kroatischen Behörden darzulegen sowie bei einem allfälligen negativen Entscheid Beschwerde dagegen einzureichen und die ihr zustehenden Rechte gemäss der Verfahrensrichtlinie einzufordern. 8.4 Aus gesundheitlicher Sicht spricht ebenfalls nichts gegen eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kroatien. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie aktuell unter gesundheitlichen Beschwerden leiden würde oder dass Arzttermine ausstehend wären. Bei der (...), unter welcher sie leidet, handelt es nicht um eine gravierende Erkrankung, die nicht auch in Kroatien behandelt werden könnte (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-5528/2021 vom 13. April 2023 E. 9.2.1.3 und E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.2). Es bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den antragstellenden Personen die notwendige medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass Kroatien der Beschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung verweigern würde. 8.5 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht überprüft den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die vorinstanzliche Verfügung ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. 8.6 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 8.7 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 10. 10.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Anträge auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich somit als gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: