Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht, die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich nicht mit seinen Erlebnissen in Kroatien auseinandergesetzt, was daran liegen könnte, dass der Dolmetscher kein Turkmenisch gesprochen habe und er (der Beschwerdeführer) nicht gut Türkisch spreche. Bei der Erstbefragung sei ein Türkisch sowie Turkmenisch sprechender Dolmetscher vor Ort gewesen. Nachdem die Kommunikation auf Turkmenisch zu Verständigungsproblemen geführt habe, habe der Dolmetscher dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie müssten das Gespräch auf Türkisch durchführen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er diese Option ablehnen dürfe, weshalb er eingewilligt habe. Dass das Gespräch schliesslich auf Türkisch übersetzt worden sei, sei nicht protokolliert worden. Er habe während der ganzen Befragung Probleme gehabt, den Dolmetscher zu verstehen und seine Situation auf Türkisch zu schildern. Die Vorinstanz habe sich entsprechend nicht damit befasst, dass er in Kroatien physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei und sein Vertrauen in den kroatischen Staat nachhaltig geschädigt worden sei. Eine genauere Abklärung seiner erlebten Verletzungen habe nicht stattgefunden. Auch sonst habe die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt. Zu der von der Vorinstanz erwähnten medizinischen Erstinformation beziehungsweise -konsultation fänden sich keine Akten. Es sei daher nicht ersichtlich, ob diese Konsultation mit einem Dolmetscher stattgefunden habe, welche Fragen dem Beschwerdeführer gestellt worden seien oder ob er korrekt aufgeklärt worden sei. Sodann habe sie seine Vorbringen betreffend Kettenabschiebungen und systemische Schwachstellen nicht hinreichend untersucht. Stattdessen habe sie in Form einer Standardformulierung erwähnt, dass Kroatien den rechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren entspreche. Dadurch, dass das SEM die Schlussfolgerungen der Botschaftsabklärung in Kroatien pauschal zusammenfasse, anstatt die Abklärung zumindest teilweise offenzulegen, verletze es die Begründungspflicht und sein rechtliches Gehör. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 3.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.4 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt im angefochtenen Nichteintretensentscheid hinreichend abgeklärt.
E. 3.4.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe einen Dolmetscher auf Turkmenisch benötigt und könne nicht genügend Türkisch, weshalb seine Erlebnisse in Kroatien nicht dokumentiert worden seien, ist zurückzuweisen. Auf dem Personalienblatt hat er im Feld «mögliche weitere Sprache für Interview» insbesondere Türkisch angegeben (Akt. 1/2). Nachdem die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 mitteilte, dass der Beschwerdeführer sich einen Dolmetscher wünsche, der Turkmenisch aus Afghanistan (nicht Turkmenistan) spreche, fragte das SEM gleichentags per E-Mail nach, ob eine Befragung auf Türkisch ebenfalls in Ordnung wäre. Am 5. Oktober 2022 bestätigte die Rechtsvertretung, dass die Befragung mit einem Dolmetscher aus Turkmenistan, welcher auch Türkisch übersetze, gemäss dem Beschwerdeführer möglich sein sollte (Akt. 10/1). Die Aussage, er könne nur ungenügend Türkisch, ist daher als Schutzbehauptung zu bewerten. Zudem hat der Beschwerdeführer an mehreren Stellen ausgesagt, den Dolmetscher gut zu verstehen; auch die an der Erstbefragung anwesende Rechtsvertretung hat keine entsprechenden Bedenken geäussert (Akt. 14/15 Bst. h und Ziffer 9.02). Im Übrigen ergeben sich aus dem Befragungsprotokoll keine Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, der Befragung zu folgen, die Fragen des SEM zu verstehen und sich genügend exakt auszudrücken. So war es ihm in Bezug auf seine Asylgründe möglich, im Detail über seine geltend gemachten Erlebnisse in Afghanistan zu berichten. Wie es ihm möglich sein soll, darzulegen, dass ihn die Taliban schlugen, er aber die gleiche Behandlung durch die kroatischen Behörden nicht hätte zu Protokoll bringen können, erschliesst sich dem Gericht nicht (vgl. a.a.O. Ziffer 7.02). Es wäre zwar wünschenswert gewesen, wenn die Unterhaltungen über die in der Befragung gewählte Sprache zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer protokolliert worden wären und vermerkt wäre, dass die Befragung - bei Wahrunterstellung - schliesslich auf Türkisch anstatt Turkmenisch durchgeführt worden war. Dieses Versäumnis alleine rechtfertigt aber noch keine Kassation, zumal nach dem Gesagten der Sachverhalt vollständig erstellt ist.
E. 3.4.2 Die Vorinstanz hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers mit seiner individuellen sowie der allgemeinen Situation in Kroatien auseinandergesetzt. Sie stützte sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien - unter Einbezug verschiedener Gesprächspartner - und hat diese zusammengefasst wiedergegeben. Demnach konnten bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, zusätzliche Informationen oder Quellenangaben zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-754/2023 vom 27. April 2023 E. 5.2 m.w.H.). Der Antrag um Offenlegung der Botschaftsabklärung ist daher abzuweisen. Es erscheint naheliegend, dass das SEM sich nur mit denjenigen Vorbringen auseinandersetzen konnte, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend machte. In der Erstbefragung beantwortete er die Frage, welche Gründe gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würden, wie folgt: «Ich möchte natürlich lieber hierbleiben. Aber wenn Sie als Staat entscheiden, dass ich dorthin zurückkehren muss, kann ich mich dagegen nicht wehren.» (Akt. 14/15 Ziffer 8.01). Auf die Frage, weshalb er in Kroatien polizeilich bekannt sei, gab er zu Protokoll, an einen Ort gebracht worden zu sein, wo er - ohne Abnahme der Fingerabdrücke - registriert worden sei. Er wisse aber nicht, ob es die Polizei gewesen sei (a.a.O. Ziffer 5.02). Eine schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden machte er nicht geltend, sondern brachte erstmals in der Rechtsmitteleingabe vor, in Kroatien physische und psychische Gewalt durch die Polizei erlebt zu haben. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM nicht in der angefochtenen Verfügung, sondern erst in der Vernehmlassung zu diesen Vorbringen geäussert hat.
E. 3.4.3 Auch die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Erstbefragung vom 4. November 2022 zu seinem Gesundheitszustand befragt, wobei er geltend machte, an Vergesslichkeit zu leiden und manchmal Mühe habe zu verstehen, was man ihm sagen wolle. Gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten vom 6. Oktober 2022, vom 10. Oktober 2022 und vom 17. Oktober 2022 wurden bei ihm (...) sowie (...) festgestellt und behandelt (Akt. 27/2 und 28/2). Das SEM erkundigte sich sodann am 9. Februar 2023 beim Gesundheitsdienst des BAZ C._______ und brachte in Erfahrung, dass er sich dreimal beim (bis zu seiner Verlegung ins BAZ B._______) zuständigen Gesundheitsdienst des BAZ C._______ gemeldet habe und diesbezüglich auf die obengenannten Arztberichte verwiesen werde. Weitere Arzttermine stünden nicht bevor. Auf Vernehmlassungsstufe machte das SEM weitere Abklärungen und erfuhr so vom Gesundheitsdienst des BAZ B._______, dass er sich im Dezember 2022 dreimal wegen Husten und Halsschmerzen dort gemeldet habe, welche mit Medikamenten und Tee behandelt worden seien. Psychische Beschwerden habe er keine geltend gemacht. Nach seinem Austritt in die kantonalen Strukturen habe er sich nie beim Gesundheitsdienst seiner Unterkunft gemeldet. Weder der Beschwerde noch den vorinstanzlichen Akten lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, die für weiteren medizinischen Abklärungsbedarf sprechen würden. Die in der Beschwerde gemachte Behauptung, er habe sich mehrmals im Camp um einen Termin mit einem Psychologen bemüht, was ihm jeweils verwehrt worden sei, bleibt unbelegt. Dementsprechende Bemühungen gehen jedenfalls nicht aus den Akten hervor. Nach dem Gesagten ist von einem in jeder Hinsicht genügend erstellten Sachverhalt auszugehen, womit eine Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt. Das Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich somit als nicht stichhaltig.
E. 3.5 Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. So hat das SEM - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 3 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). So finden sich in den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zu den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Kroatien, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem. Sie begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass sich den Akten keine Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten der kroatischen Behörden ihm gegenüber entnehmen liessen und für die kroatischen Behörden mangels Stellung eines Asylgesuchs kein Anlass bestand, allfällige Fluchtgründe zu prüfen. Daher war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen stützt respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 3.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Verfügung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es lägen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in Bezug auf die in der Erstbefragung geschilderten medizinischen Probleme einer dringenden ärztlichen Behandlung bedürfe, zumal er sich beim Gesundheitsdienst seiner Unterkunft nicht deswegen gemeldet habe. Eine allfällige erforderliche medizinische Behandlung könne im Übrigen auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. Es lägen keine Umstände vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden.
E. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift unter Verweis auf verschiedene Länderberichte, in Kroatien würden systemische Mängel im Hinblick auf die Unterbringung von Asylsuchenden, deren medizinische Versorgung und die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens selbst bestehen. Seine Menschenrechte seien dort systematisch missachtet worden und würden auch in Zukunft missachtet werden. Angesichts des Umstands, dass kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, habe er sich nicht verständigen können. Ausserdem habe er keinerlei Informationen über das kroatische Asylverfahren erhalten. Dadurch sei ihm faktisch der Zugang zum Asylverfahren verwehrt worden. Bei seiner Einreise sei er festgenommen und eingesperrt worden. Der Raum sei sehr kalt gewesen und als er nach Nahrung und Wasser gefragt habe, sei er getreten, geschlagen, geschubst und vermutlich beleidigt worden. Es sei in keiner Weise gesichert, dass er bei einer Rückkehr Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren haben werde. Hingegen drohe ihm dort mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut unmenschliche Behandlung oder gar Folter durch die Polizei. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei davon auszugehen, dass er auf medizinische Betreuung angewiesen sei, welche in Kroatien nicht gewährleistet werden könne. Er sei der Sprache nicht mächtig, weshalb seine Chancen auf eine dauerhafte Behandlung minimal seien. Es fehle an Übersetzungspersonen und gebe Lücken bei den Leistungen der Krankenversicherungen. Die Unterstützung von traumatisierten und unter chronischem Stress stehenden Personen werde von NGOs und weiteren nichtstaatlichen Akteuren durchgeführt, reiche aber bei weitem nicht aus.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und führt aus, dass vor dem Hintergrund der in der Erstbefragung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers seine Vorbringen zu den Erlebnissen in Kroatien als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu werten seien. Seine Ausführungen in der Befragung hätten den Schluss nahegelegt, dass sich sein Kontakt mit den kroatischen Behörden unproblematisch und gewaltlos gestaltet habe. Es liessen sich keine Hinweise entnehmen, wonach er in seinen Rechten beschnitten oder an der Durch- und Weiterreise beziehungsweise an der Einreichung eines Asylgesuchs gehindert worden wäre. Auch in der Beschwerdeschrift werde der Vorwurf des Pushbacks lediglich pauschal eingeworfen, ohne dass er dazu nähere Ausführungen machen würde. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts hält die Vorinstanz fest, dass weder der Gesundheitsdienst des BAZ C._______ noch jener des BAZ B._______ Grund zur Annahme hätten, dass er psychologische oder psychiatrische Behandlungen irgendwelcher Art benötigt hätte. Hätte er gegenüber dem Gesundheitsdienst psychische Beschwerden geltend gemacht, wäre dies notiert worden. Nach Austritt in die kantonalen Strukturen habe er sich nie mehr beim Gesundheitsdienst seiner Unterkunft gemeldet, weshalb davon auszugehen sei, dass allfällige psychische oder anderweitige Beschwerden nicht von einer derartigen Schwere seien, dass sie einer ärztlichen Behandlung bedürften.
E. 5.4 In seiner Replik wird unter Verweis auf mehrere Länderberichte ausgeführt, es würden Hinweise dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Der Annahme, die Problematik der Pushbacks würde ausschliesslich das Grenzgebiet betreffen, könne nicht gefolgt werden. Er habe nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam aufgrund der Wegweisung weder das Wissen noch die Zeit dafür gehabt, eine Aufnahmestruktur für Asylsuchende aufzusuchen und einen Asylantrag zu stellen. Die Behandlung durch die kroatische Polizei (Wegsperren ohne Nahrung und Wasser, Schläge und Tritte) habe seinen ohnehin schon prekären psychischen Zustand noch weiter verschlimmert. Aufgrund seiner Traumatisierung dürfe die Nichterwähnung seiner psychischen Belastungen nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Es sei nachvollziehbar, dass er bei der Untersuchung seiner (...) nicht auch seine psychischen Leiden erwähnt habe.
E. 6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Nachdem die kroatischen Behörden am 8. Februar 2023 der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
E. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2.2 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien. Das Gericht hielt fest, der Ver-dacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Zu diesen Schlussfolgerungen gelangte das Gericht in Kenntnis des auf Beschwerdeebene zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2022 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 26. Juli 2022 (vgl. a.a.O. E. 9.4.2).
E. 6.2.3 Sodann lassen die vom Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen.
E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - nicht gerechtfertigt.
E. 6.3 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 6.3.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, waren die kroatischen Behörden nicht gehalten, allfällige Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu prüfen, zumal dieser in Kroatien gar nicht um Asyl nachgesucht hatte. Seine Aussage, er habe nicht gewusst, dass er ein Asylgesuch stellen könne, ist als Schutzbehauptung zu bewerten, ist doch nicht ersichtlich, weshalb er eine Gesuchstellung in der Schweiz, aber nicht in Kroatien als möglich erachten sollte.
E. 6.3.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für ein allfälliges Asylverfahren zu übernehmen. Ausserdem hat der Betroffene nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. In der Erstbefragung hat er lediglich angegeben: «Irgendwo hat man uns zu einem Ort gebracht, ob das die Polizei war, weiss ich nicht» (Akt. 14/15 Ziffer 5.02). Auch bei der Frage, welche Gründe gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprächen, erwähnte er keine schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er sei bei seiner Einreise in Kroatien festgenommen, eingesperrt und von den kroatischen Polizisten getreten, geschlagen, geschubst und vermutlich beleidigt worden, als nachgeschoben und unglaubhaft. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung seiner Rechte wäre der Beschwerdeführer nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die - erst auf Beschwerdeebene - geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden.
E. 6.3.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt nicht vor. Den vorinstanzlichen Akten sind lediglich medizinische Akten in Bezug auf eine (...) sowie eine (...) zu entnehmen. Die in der Erstbefragung respektive auf Beschwerdeebene erwähnten psychischen Beschwerden bleiben unbelegt und es stehen auch keine Arzttermine aus (vgl. oben E. 4.4.3). Den aktenkundigen medizinischen Unterlagen lassen sich keine gesundheitlichen Beschwerden entnehmen, die eine Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung als unzulässig erscheinen liessen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und namentlich ein genügendes Angebot für psychische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen Rechnung und informiert die zuständigen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung.
E. 6.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 6.5 Demzufolge besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-917/2023 Urteil vom 23. Mai 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat (...) 2022. Er suchte am 19. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er in Kroatien (mit demselben Geburtsdatum) polizeilich registriert worden war. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 4. November 2022 wurde der Beschwerdeführer insbesondere zu seinen Personalien, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und seinem Reiseweg befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs in Frage komme. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen, weil er lieber in der Schweiz bleiben würde. Zum medizinischen Sachverhalt befragt gab er an, an Vergesslichkeit zu leiden und daher manchmal nicht fliessend sprechen zu können. Ausserdem höre er zwar akustisch, was man ihm jeweils sage, verstehe aber nicht, was man meine. Als Identitätsnachweis reichte er seinen Pass, seine Tazkira und eine Übersetzung derselben (jeweils in Kopie) ein, auf welchen als Geburtsdatum der (...) vermerkt ist. In Bezug auf das abweichende Geburtsdatum brachte er zu Protokoll, auf dem Personalienblatt absichtlich ein falsches Geburtsdatum angegeben zu haben, weil er falsch informiert worden sei und gedacht habe, als Minderjähriger einen Sprachkurs und die Schule besuchen zu dürfen. Weil diese Überlegungen nicht richtig gewesen seien, habe er sich entschieden, nun sein wahres Alter anzugeben (SEM- Akten [...]-[nachfolgend: Akt.]14/15 Ziffer 1.06). B. Am 4. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch wurde am 4. Januar 2023 mit der Begründung abgelehnt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien mit dem Geburtsdatum (...) und somit als Minderjähriger registriert worden sei. Die kroatischen Behörden forderten das SEM auf, zu beweisen, dass die beigelegten Identitätsnachweise Originale und von Experten in der Schweiz geprüft worden seien. C. Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens ersuchte das SEM die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 25. Januar 2023 erneut um Aufnahme des Beschwerdeführers. Es begründete sein Remonstrationsgesuch damit, dass die Schweizer Behörden keine Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente hätten. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch am 8. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. D. Am 9. Februar 2023 traf das SEM beim Gesundheitsdienst des BAZ B._______ Abklärungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (Akt. 30/1). E. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 (eröffnet am 13. Februar 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton (C._______) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 10. Februar 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 17. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. I. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 14. April 2023 innert erstreckter Frist durch seine neu mandatierte Rechtsvertretung eine Replik einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht, die Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich nicht mit seinen Erlebnissen in Kroatien auseinandergesetzt, was daran liegen könnte, dass der Dolmetscher kein Turkmenisch gesprochen habe und er (der Beschwerdeführer) nicht gut Türkisch spreche. Bei der Erstbefragung sei ein Türkisch sowie Turkmenisch sprechender Dolmetscher vor Ort gewesen. Nachdem die Kommunikation auf Turkmenisch zu Verständigungsproblemen geführt habe, habe der Dolmetscher dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sie müssten das Gespräch auf Türkisch durchführen. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er diese Option ablehnen dürfe, weshalb er eingewilligt habe. Dass das Gespräch schliesslich auf Türkisch übersetzt worden sei, sei nicht protokolliert worden. Er habe während der ganzen Befragung Probleme gehabt, den Dolmetscher zu verstehen und seine Situation auf Türkisch zu schildern. Die Vorinstanz habe sich entsprechend nicht damit befasst, dass er in Kroatien physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei und sein Vertrauen in den kroatischen Staat nachhaltig geschädigt worden sei. Eine genauere Abklärung seiner erlebten Verletzungen habe nicht stattgefunden. Auch sonst habe die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nicht genügend abgeklärt. Zu der von der Vorinstanz erwähnten medizinischen Erstinformation beziehungsweise -konsultation fänden sich keine Akten. Es sei daher nicht ersichtlich, ob diese Konsultation mit einem Dolmetscher stattgefunden habe, welche Fragen dem Beschwerdeführer gestellt worden seien oder ob er korrekt aufgeklärt worden sei. Sodann habe sie seine Vorbringen betreffend Kettenabschiebungen und systemische Schwachstellen nicht hinreichend untersucht. Stattdessen habe sie in Form einer Standardformulierung erwähnt, dass Kroatien den rechtlichen Anforderungen an ein faires Verfahren entspreche. Dadurch, dass das SEM die Schlussfolgerungen der Botschaftsabklärung in Kroatien pauschal zusammenfasse, anstatt die Abklärung zumindest teilweise offenzulegen, verletze es die Begründungspflicht und sein rechtliches Gehör. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 3.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.4 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt im angefochtenen Nichteintretensentscheid hinreichend abgeklärt. 3.4.1 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe einen Dolmetscher auf Turkmenisch benötigt und könne nicht genügend Türkisch, weshalb seine Erlebnisse in Kroatien nicht dokumentiert worden seien, ist zurückzuweisen. Auf dem Personalienblatt hat er im Feld «mögliche weitere Sprache für Interview» insbesondere Türkisch angegeben (Akt. 1/2). Nachdem die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 mitteilte, dass der Beschwerdeführer sich einen Dolmetscher wünsche, der Turkmenisch aus Afghanistan (nicht Turkmenistan) spreche, fragte das SEM gleichentags per E-Mail nach, ob eine Befragung auf Türkisch ebenfalls in Ordnung wäre. Am 5. Oktober 2022 bestätigte die Rechtsvertretung, dass die Befragung mit einem Dolmetscher aus Turkmenistan, welcher auch Türkisch übersetze, gemäss dem Beschwerdeführer möglich sein sollte (Akt. 10/1). Die Aussage, er könne nur ungenügend Türkisch, ist daher als Schutzbehauptung zu bewerten. Zudem hat der Beschwerdeführer an mehreren Stellen ausgesagt, den Dolmetscher gut zu verstehen; auch die an der Erstbefragung anwesende Rechtsvertretung hat keine entsprechenden Bedenken geäussert (Akt. 14/15 Bst. h und Ziffer 9.02). Im Übrigen ergeben sich aus dem Befragungsprotokoll keine Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, der Befragung zu folgen, die Fragen des SEM zu verstehen und sich genügend exakt auszudrücken. So war es ihm in Bezug auf seine Asylgründe möglich, im Detail über seine geltend gemachten Erlebnisse in Afghanistan zu berichten. Wie es ihm möglich sein soll, darzulegen, dass ihn die Taliban schlugen, er aber die gleiche Behandlung durch die kroatischen Behörden nicht hätte zu Protokoll bringen können, erschliesst sich dem Gericht nicht (vgl. a.a.O. Ziffer 7.02). Es wäre zwar wünschenswert gewesen, wenn die Unterhaltungen über die in der Befragung gewählte Sprache zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer protokolliert worden wären und vermerkt wäre, dass die Befragung - bei Wahrunterstellung - schliesslich auf Türkisch anstatt Turkmenisch durchgeführt worden war. Dieses Versäumnis alleine rechtfertigt aber noch keine Kassation, zumal nach dem Gesagten der Sachverhalt vollständig erstellt ist. 3.4.2 Die Vorinstanz hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers mit seiner individuellen sowie der allgemeinen Situation in Kroatien auseinandergesetzt. Sie stützte sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien - unter Einbezug verschiedener Gesprächspartner - und hat diese zusammengefasst wiedergegeben. Demnach konnten bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, zusätzliche Informationen oder Quellenangaben zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-754/2023 vom 27. April 2023 E. 5.2 m.w.H.). Der Antrag um Offenlegung der Botschaftsabklärung ist daher abzuweisen. Es erscheint naheliegend, dass das SEM sich nur mit denjenigen Vorbringen auseinandersetzen konnte, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend machte. In der Erstbefragung beantwortete er die Frage, welche Gründe gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprechen würden, wie folgt: «Ich möchte natürlich lieber hierbleiben. Aber wenn Sie als Staat entscheiden, dass ich dorthin zurückkehren muss, kann ich mich dagegen nicht wehren.» (Akt. 14/15 Ziffer 8.01). Auf die Frage, weshalb er in Kroatien polizeilich bekannt sei, gab er zu Protokoll, an einen Ort gebracht worden zu sein, wo er - ohne Abnahme der Fingerabdrücke - registriert worden sei. Er wisse aber nicht, ob es die Polizei gewesen sei (a.a.O. Ziffer 5.02). Eine schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden machte er nicht geltend, sondern brachte erstmals in der Rechtsmitteleingabe vor, in Kroatien physische und psychische Gewalt durch die Polizei erlebt zu haben. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass sich das SEM nicht in der angefochtenen Verfügung, sondern erst in der Vernehmlassung zu diesen Vorbringen geäussert hat. 3.4.3 Auch die Rüge, der medizinische Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Erstbefragung vom 4. November 2022 zu seinem Gesundheitszustand befragt, wobei er geltend machte, an Vergesslichkeit zu leiden und manchmal Mühe habe zu verstehen, was man ihm sagen wolle. Gemäss den bei den Akten liegenden Arztberichten vom 6. Oktober 2022, vom 10. Oktober 2022 und vom 17. Oktober 2022 wurden bei ihm (...) sowie (...) festgestellt und behandelt (Akt. 27/2 und 28/2). Das SEM erkundigte sich sodann am 9. Februar 2023 beim Gesundheitsdienst des BAZ C._______ und brachte in Erfahrung, dass er sich dreimal beim (bis zu seiner Verlegung ins BAZ B._______) zuständigen Gesundheitsdienst des BAZ C._______ gemeldet habe und diesbezüglich auf die obengenannten Arztberichte verwiesen werde. Weitere Arzttermine stünden nicht bevor. Auf Vernehmlassungsstufe machte das SEM weitere Abklärungen und erfuhr so vom Gesundheitsdienst des BAZ B._______, dass er sich im Dezember 2022 dreimal wegen Husten und Halsschmerzen dort gemeldet habe, welche mit Medikamenten und Tee behandelt worden seien. Psychische Beschwerden habe er keine geltend gemacht. Nach seinem Austritt in die kantonalen Strukturen habe er sich nie beim Gesundheitsdienst seiner Unterkunft gemeldet. Weder der Beschwerde noch den vorinstanzlichen Akten lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, die für weiteren medizinischen Abklärungsbedarf sprechen würden. Die in der Beschwerde gemachte Behauptung, er habe sich mehrmals im Camp um einen Termin mit einem Psychologen bemüht, was ihm jeweils verwehrt worden sei, bleibt unbelegt. Dementsprechende Bemühungen gehen jedenfalls nicht aus den Akten hervor. Nach dem Gesagten ist von einem in jeder Hinsicht genügend erstellten Sachverhalt auszugehen, womit eine Rückweisung der Sache an das SEM zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen ausser Betracht fällt. Das Gericht hat daher in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die auf Beschwerdeebene erhobene Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich somit als nicht stichhaltig. 3.5 Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. So hat das SEM - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 3 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). So finden sich in den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zu den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Kroatien, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem. Sie begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass sich den Akten keine Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten der kroatischen Behörden ihm gegenüber entnehmen liessen und für die kroatischen Behörden mangels Stellung eines Asylgesuchs kein Anlass bestand, allfällige Fluchtgründe zu prüfen. Daher war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen stützt respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 3.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Verfügung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Besteht aufgrund systemischer Schwachstellen im Asylwesen des ursprünglich als zuständig erkannten Mitgliedstaates die erhebliche Gefahr, der Antragsteller werde bei einer Überstellung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, soweit nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es lägen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und ihm insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in Bezug auf die in der Erstbefragung geschilderten medizinischen Probleme einer dringenden ärztlichen Behandlung bedürfe, zumal er sich beim Gesundheitsdienst seiner Unterkunft nicht deswegen gemeldet habe. Eine allfällige erforderliche medizinische Behandlung könne im Übrigen auch in Kroatien in Anspruch genommen werden. Es lägen keine Umstände vor, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift unter Verweis auf verschiedene Länderberichte, in Kroatien würden systemische Mängel im Hinblick auf die Unterbringung von Asylsuchenden, deren medizinische Versorgung und die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens selbst bestehen. Seine Menschenrechte seien dort systematisch missachtet worden und würden auch in Zukunft missachtet werden. Angesichts des Umstands, dass kein Dolmetscher anwesend gewesen sei, habe er sich nicht verständigen können. Ausserdem habe er keinerlei Informationen über das kroatische Asylverfahren erhalten. Dadurch sei ihm faktisch der Zugang zum Asylverfahren verwehrt worden. Bei seiner Einreise sei er festgenommen und eingesperrt worden. Der Raum sei sehr kalt gewesen und als er nach Nahrung und Wasser gefragt habe, sei er getreten, geschlagen, geschubst und vermutlich beleidigt worden. Es sei in keiner Weise gesichert, dass er bei einer Rückkehr Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren haben werde. Hingegen drohe ihm dort mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut unmenschliche Behandlung oder gar Folter durch die Polizei. Aufgrund seiner psychischen Probleme sei davon auszugehen, dass er auf medizinische Betreuung angewiesen sei, welche in Kroatien nicht gewährleistet werden könne. Er sei der Sprache nicht mächtig, weshalb seine Chancen auf eine dauerhafte Behandlung minimal seien. Es fehle an Übersetzungspersonen und gebe Lücken bei den Leistungen der Krankenversicherungen. Die Unterstützung von traumatisierten und unter chronischem Stress stehenden Personen werde von NGOs und weiteren nichtstaatlichen Akteuren durchgeführt, reiche aber bei weitem nicht aus. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und führt aus, dass vor dem Hintergrund der in der Erstbefragung gemachten Aussagen des Beschwerdeführers seine Vorbringen zu den Erlebnissen in Kroatien als nachgeschobene Schutzbehauptungen zu werten seien. Seine Ausführungen in der Befragung hätten den Schluss nahegelegt, dass sich sein Kontakt mit den kroatischen Behörden unproblematisch und gewaltlos gestaltet habe. Es liessen sich keine Hinweise entnehmen, wonach er in seinen Rechten beschnitten oder an der Durch- und Weiterreise beziehungsweise an der Einreichung eines Asylgesuchs gehindert worden wäre. Auch in der Beschwerdeschrift werde der Vorwurf des Pushbacks lediglich pauschal eingeworfen, ohne dass er dazu nähere Ausführungen machen würde. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts hält die Vorinstanz fest, dass weder der Gesundheitsdienst des BAZ C._______ noch jener des BAZ B._______ Grund zur Annahme hätten, dass er psychologische oder psychiatrische Behandlungen irgendwelcher Art benötigt hätte. Hätte er gegenüber dem Gesundheitsdienst psychische Beschwerden geltend gemacht, wäre dies notiert worden. Nach Austritt in die kantonalen Strukturen habe er sich nie mehr beim Gesundheitsdienst seiner Unterkunft gemeldet, weshalb davon auszugehen sei, dass allfällige psychische oder anderweitige Beschwerden nicht von einer derartigen Schwere seien, dass sie einer ärztlichen Behandlung bedürften. 5.4 In seiner Replik wird unter Verweis auf mehrere Länderberichte ausgeführt, es würden Hinweise dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Der Annahme, die Problematik der Pushbacks würde ausschliesslich das Grenzgebiet betreffen, könne nicht gefolgt werden. Er habe nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam aufgrund der Wegweisung weder das Wissen noch die Zeit dafür gehabt, eine Aufnahmestruktur für Asylsuchende aufzusuchen und einen Asylantrag zu stellen. Die Behandlung durch die kroatische Polizei (Wegsperren ohne Nahrung und Wasser, Schläge und Tritte) habe seinen ohnehin schon prekären psychischen Zustand noch weiter verschlimmert. Aufgrund seiner Traumatisierung dürfe die Nichterwähnung seiner psychischen Belastungen nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Es sei nachvollziehbar, dass er bei der Untersuchung seiner (...) nicht auch seine psychischen Leiden erwähnt habe. 6. 6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Nachdem die kroatischen Behörden am 8. Februar 2023 der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. 6.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2.2 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien. Das Gericht hielt fest, der Ver-dacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Zu diesen Schlussfolgerungen gelangte das Gericht in Kenntnis des auf Beschwerdeebene zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2022 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 26. Juli 2022 (vgl. a.a.O. E. 9.4.2). 6.2.3 Sodann lassen die vom Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - nicht gerechtfertigt. 6.3 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 6.3.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, waren die kroatischen Behörden nicht gehalten, allfällige Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu prüfen, zumal dieser in Kroatien gar nicht um Asyl nachgesucht hatte. Seine Aussage, er habe nicht gewusst, dass er ein Asylgesuch stellen könne, ist als Schutzbehauptung zu bewerten, ist doch nicht ersichtlich, weshalb er eine Gesuchstellung in der Schweiz, aber nicht in Kroatien als möglich erachten sollte. 6.3.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für ein allfälliges Asylverfahren zu übernehmen. Ausserdem hat der Betroffene nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. In der Erstbefragung hat er lediglich angegeben: «Irgendwo hat man uns zu einem Ort gebracht, ob das die Polizei war, weiss ich nicht» (Akt. 14/15 Ziffer 5.02). Auch bei der Frage, welche Gründe gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprächen, erwähnte er keine schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift, er sei bei seiner Einreise in Kroatien festgenommen, eingesperrt und von den kroatischen Polizisten getreten, geschlagen, geschubst und vermutlich beleidigt worden, als nachgeschoben und unglaubhaft. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung seiner Rechte wäre der Beschwerdeführer nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die - erst auf Beschwerdeebene - geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. 6.3.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt nicht vor. Den vorinstanzlichen Akten sind lediglich medizinische Akten in Bezug auf eine (...) sowie eine (...) zu entnehmen. Die in der Erstbefragung respektive auf Beschwerdeebene erwähnten psychischen Beschwerden bleiben unbelegt und es stehen auch keine Arzttermine aus (vgl. oben E. 4.4.3). Den aktenkundigen medizinischen Unterlagen lassen sich keine gesundheitlichen Beschwerden entnehmen, die eine Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Rechtsprechung als unzulässig erscheinen liessen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und namentlich ein genügendes Angebot für psychische Betreuung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Darüber hinaus trägt die Vorinstanz bei der Organisation der Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand des Betroffenen Rechnung und informiert die zuständigen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung. 6.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5 Demzufolge besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani