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D-2505/2024

D-2505/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4 Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass die Modalitäten der Überstellung vom (...) rechtswidrig gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt. Diese sind demnach auch zuständig für die Behandlung eines mit den Vollzugsmodalitäten zusammenhängenden Feststellungsbegehrens. Auf das Feststellungsbegehren in Ziffer 4 der Rechtsbegehren ist daher infolge fehlender Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten.

E. 5 Die Beschwerdeführenden beantragen in Ziff. 2 der Rechtsbegehren, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird zunächst ausgeführt, das SEM habe nicht abgeklärt, weshalb der Beschwerdeführerin nach der Überstellung nach Kroatien keine Medikamente ausgehändigt worden seien und die Schweizer Behörden die kroatischen Behörden nicht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert hätten respektive warum diese die Informationen ignoriert hätten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM die kroatischen Behörden durchaus über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert hat (vgl. das Health Certificate vom 22. Januar 2024). In seiner Verfügung hat das SEM sodann zutreffend festgehalten, die Beschwerdeführenden hätten den kroatischen Behörden gar keine Zeit gelassen, eine allfällige medizinische Behandlung zu organisieren, da sie nach nur knapp zwei Tagen bereits wieder ausgereist seien (vgl. S. 10 der angefochtenen Verfügung). Dementsprechend bestand für das SEM keine Veranlassung für weitere Abklärungen zu diesem Punkt. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die unterbliebene Aushändigung der Medikamente offensichtlich auf eine bedauerliche menschliche Fehlleistung zurückzuführen ist, was in der angefochtenen Verfügung denn auch erwähnt wird. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM gehe in seinem Entscheid nicht auf die neu eingetretenen Gesundheitsprobleme und die diesbezügliche, ausstehende Abklärung im Spital (...) ein, ist festzustellen, dass diese Sachverhaltsumstände erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht werden, weshalb es dem SEM gar nicht möglich war, sich in der angefochtenen Verfügung dazu zu äussern. Es ist im Weiteren auch nicht zu beanstanden, dass sich das SEM nicht näher mit den pauschal behaupteten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des Dublin-Mehrfachgesuchs keinerlei ärztliche Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein und machten ihn betreffend auch keine konkreten medizinischen Probleme geltend, sondern wiesen lediglich in völlig unsubstanziierter Weise auf eine im März 2024 erfolgte «Operation» hin. Schliesslich ist festzustellen, dass sich das SEM entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde sehr wohl mit der Frage des Kindeswohls auseinandergesetzt (vgl. S. 11 der angefochtenen Verfügung) und insgesamt einlässlich und unter Berücksichtigung der individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden geprüft hat, ob aufgrund von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen oder humanitären Gründen ein Selbsteintritt angezeigt sei. Nach dem Gesagten sind die (sinngemäss) erhobenen formellen Rügen, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz sowie die Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, als unbegründet zu erachten. Das Verfahren erweist sich ohne weiteres als spruchreif, und der Kassationsantrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 7.1 Den Akten zufolge hielten sich die Beschwerdeführenden bereits im Oktober 2022 erstmals in Kroatien auf. Sodann wurden sie am (...) von der Schweiz nach Kroatien ausgeschafft und reisten bereits am 8. Februar 2024 auf direktem Weg wieder in die Schweiz ein. Die Beschwerdeführenden haben ihre vorgängigen Kroatien-Aufenthalte nicht bestritten. Die kroatischen Behörden beantworteten das Wiederaufnahmegesuch des SEM nicht; sie anerkannten damit stillschweigend ihre Zuständigkeit (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden gegeben.

E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 7.2.1 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung bestehen gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zurzeit weder im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Insbesondere ist davon auszugehen, dass jenen Gesuchstellenden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei droht, und ihnen der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren offensteht (a.a.O., E. 9.3 ff.).

E. 7.2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sie nach ihrer Ankunft in Kroatien nicht umgehend Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten haben, die Unterkunft ungeheizt war, es kein warmes Wasser gegeben hat und sich die Beschwerdeführerin bei Handgreiflichkeiten durch die kroatische Polizei eine Verletzung am Nagel zugezogen hat, so kann daraus per se nicht auf systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem geschlossen werden, zumal sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung lediglich einen vollen Tag in Kroatien aufgehalten haben. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten können und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten werden.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt.

E. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage.

E. 7.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien nach ihrer Überstellung nach Kroatien in ein ungeheiztes Camp ohne warmes Wasser gebracht, mangelhaft verpflegt und medizinisch nicht versorgt worden, lassen - insbesondere angesichts des nur einen Tag respektive zwei Nächte dauernden Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Kroatien - nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihnen in Kroatien dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen (inklusive der notwendigen medizinischen Versorgung) vorenthalten würden. Das SEM hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Beschwerdeführenden gegebenenfalls zuzumuten ist, die ihnen zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei sie bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen können. Diese Annahme gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht derart hilflos ist, wie dies in der Beschwerde dargestellt wird; denn sie war den Akten zufolge immerhin in der Lage, selbständig vom Camp nach C._______ zu fahren, um ihr Mobiltelefon zu verkaufen, und zusammen mit ihrem Kleinkind von Kroatien in die Schweiz zu reisen. Nach dem Gesagten erscheint es auch nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine indivi-duelle Zusicherung bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführenden zu einer adäquaten Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren).

E. 7.3.3 Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden stehen einer Überstellung nach Kroatien ebenfalls nicht entgegen. Den aktenkundigen Arztberichten zufolge leidet die Beschwerdeführerin an (...) (vgl. dazu namentlich den Austrittsbericht des [...] vom 11. März 2024). Diese Erkrankungen sind im heutigen Zeitpunkt nicht als derart schwerwiegend zu erachten, als dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf mögliche Folgen des (...)-Behandlungsunterbruchs und den ausstehenden Termin im (...)i-Spital nichts zu ändern. Wie bereits im Rahmen des ersten Dublin-Verfahrens festgestellt wurde, verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Insbesondere die (...) kann auch dort fachgerecht behandelt werden (vgl. das Beschwerdeurteil D-1763/2023 vom 5. Oktober 2023, S. 10), ebenso die bestehende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2118/2023 vom 23. April 2024, S. 20). Den Beschwerdeführer betreffend wird sodann lediglich vorgebracht, er sei im März 2024 operiert worden (vgl. Rn. 22, 43 und 50 der Beschwerde). Mit Blick auf die erwähnte ausreichende medizinische Infrastruktur in Kroatien sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden weder konkrete Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen noch entsprechende Arztberichte einreichen, obwohl sie dazu aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsyylG) verpflichtet wären und ihnen dies ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehen und bei Bedarf dort (weiter-)behandelt werden können. Schliesslich ist festzustellen, dass die Vollzugsbehörden dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden - insbesondere auch einer in diesem Zeitpunkt allenfalls bestehenden Suizidalität der Beschwerdeführerin - bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen werden (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Sie haben die kroatischen Behörden vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände - namentlich die Diagnosen und benötigten Behandlungen - zu informieren, sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten sowie ein allfälliger Medikamentenvorrat mitgegeben werden, und gegebenenfalls auf spezifische Bedürfnisse bei der Unterbringung hinzuweisen.

E. 7.3.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, eine Überstellung der Beschwerdeführenden verletze das Kindeswohl, weil die Beschwerdeführerin psychisch instabil sei und eine Gefährdung des Beschwerdeführers (namentlich durch Misshandlung oder vorsätzliche Ansteckung mit [...]) nicht ausgeschlossen werden könne, ist Folgendes festzustellen: In der Schweiz hat die KESB E._______ als präventive Massnahme eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer errichtet. Es ist davon auszugehen, dass auch die kroatischen Behörden bei Anzeichen einer Gefährdung des Beschwerdeführers geeignete Kindesschutzmassnahmen treffen werden, zumal Kroatien ebenfalls Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) ist. Aus dem Arztbericht vom 11. März 2024 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin einer möglichen Fremdgefährdung bewusst ist; es ist ihr daher auch zuzumuten, sich nach der Überstellung nach Kroatien aktiv um Hilfe zu bemühen und beispielsweise beim Kinderschutzzentrum in Zagreb (vgl. https://www.poliklinika-djeca.hr/en/) vorstellig zu werden. Für die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer sei in Kroatien nicht ausreichend vor eine Gefährdung durch die Beschwerdeführerin geschützt, gibt es nach dem Gesagten keine substanziierten Anhaltspunkte. Eine aufgrund einer Überstellung nach Kroatien drohende Verletzung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich.

E. 7.3.5 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im vorliegenden Fall nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 11 der angefochtenen Verfügung). Demnach kann der pauschal geäusserten Auffassung der Beschwerdeführenden, das SEM habe sein Ermessen unterschritten (vgl. Rn. 29 der Beschwerde), nicht gefolgt werden. Da keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens bestehen, enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 8 Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Mehrfachgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, und auch die Anordnung der Überstellung nach Kroatien ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 24. April 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben.

E. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2505/2024 Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Burundi, alle vertreten durch Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfach-Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 22. Oktober 2022 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 23. März 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde vom 30. März 2023 mit Urteil D-1763/2023 vom 5. Oktober 2023 vollumfänglich ab. A.c Die Beschwerdeführenden wurden am 6. Februar 2024 nach Kroatien ausgeschafft. B. B.a Am 8. Februar 2024 reisten die Beschwerdeführenden erneut in die Schweiz ein und suchten wiederum um Asyl nach. B.b Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 19. Februar 2024 zum Dublin-Mehrfachgesuch machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei mit dem Zug direkt von C._______ in die Schweiz gekommen. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da sie dort nicht gut behandelt worden sei. Die Polizei habe sie in einen ungeheizten Container gebracht und dabei geschubst. Zudem habe sie ihre Medikamente nicht erhalten. B.c Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden am 22. Februar 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden liessen diese Anfrage unbeantwortet. B.d Mit Eingabe vom 1. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine schriftliche Begründung ihres Mehrfachgesuchs ein. Darin brachten sie vor, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ([...]) sei bei der Ausschaffung nicht berücksichtigt worden. Die letzte Flugtauglichkeitseinschätzung sei am 19. Januar 2024 vorgenommen worden. Anfang Februar sei die Beschwerdeführerin stationär in eine Klinik aufgenommen worden. Am (...) sei sie ausgeschafft worden, obwohl die Flugtauglichkeit nur unter dem Vorbehalt bestätigt worden sei, dass keine regelmässige Behandlung nötig sei. Anlässlich der Ausschaffung seien ihr die benötigten Medikamen-te nicht ausgehändigt worden, weil diese im Flugzeug vergessen worden seien. Zudem habe sie ihre Dokumente nicht mitnehmen können. Ihr Sohn sei direkt aus dem Kinderheim ausgeschafft worden. Während der Überstellung sei es zu Handgreiflichkeiten durch die kroatische Polizei gekommen, und der Beschwerdeführerin sei ein Fingernagel abgebrochen. In Kroatien hätten sie keine medizinische Versorgung, kaum Lebensmittel und keine Betreuung erhalten. Kroatien sei nicht über die (...)der Beschwerdeführerin informiert gewesen, daher habe sie keine Medikamente erhalten. Ihr Sohn habe eine Erkältung gehabt, aber ebenfalls keine Medikamente erhalten. Im Camp sei es kalt gewesen, und es habe kein warmes Wasser gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihr Handy verkauft, um einen Wasserkocher zu kaufen. Aus diesen Gründen seien sie umgehend wieder in die Schweiz gereist. Bei einer erneuten Ausschaffung nach Kroatien bestehe die Gefahr, dass sie erneut keine medizinische Versorgung erhalten würden und ihr Leben gefährdet wäre. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: eine Vollmacht der Rechtsvertreterin, ein E-Mail der OSEARA AG an das Migrationsamt D._______ vom 7. Februar 2024, ein Schreiben des Vereins Pikett Asyl vom 23. Oktober 2023, eine Stellungnahme des (...) vom 17. Oktober 2023, ein Entscheid der KESB E._______ vom 1. Februar 2024 sowie eine Flugtauglichkeitsabklärung vom 19. Januar 2023 (alles in Kopie). B.e Mit Schreiben vom 13. März 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Dublin-Zuständigkeit Kroatiens sowie der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids, verbunden mit einer Überstellung nach Kroatien. Mit Stellungnahmen vom 13. März 2024 und 4. April 2024 wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits in der Eingabe vom 1. März 2024 gemachten Ausführungen und ergänzte, sie sei inzwischen wieder im (...) in Behandlung. Der behandelnde Arzt erachte eine Ausschaffung ohne die Perspektive einer (...) und ohne Gewährleistung einer (...) als unzumutbar beziehungsweise lebensbedrohlich. Ihr Sohn leide ebenfalls an gesundheitlichen Problemen und sei Anfang März 2024 operiert worden. Eine erneute Behandlung sei im Oktober 2024 vorgesehen. Die KESB sei inzwischen wieder eingeschaltet worden, weil ihre psychischen Probleme zu ihn gefährdendem Verhalten führen könnten. Kroatien habe die notwendige medizinische Versorgung nicht gewährt. Zudem hätten im Camp schlechte Lebensbedingungen geherrscht. Damit habe Kroatien gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen. Es sei nicht zu erwarten, dass Kroatien bei einer erneuten Überstellung anders handeln würde, zumal die Aufnahmekapazitäten des Landes längst überschritten seien. Die Überstellung verstosse gegen Art. 3 EMRK und das Kindeswohl. Daher sei auf das Asylgesuch einzutreten. Der Eingabe lagen ein Einladungsschreiben vom 22. März 2024 zum KESB-Gespräch vom 2. April 2024, ein Austrittsbericht des (...) vom 11. März 2024 sowie eine Stellungnahme des (...) vom 8. März 2024 bei (Kopien). C. Mit Verfügung vom 11. April 2024 - eröffnet am 16. April 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Mehrfachgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu und erhob eine Gebühr. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. April 2024 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen betreffend den Zugang zu Obdach, Nahrung und medizinischer Versorgung in Kroatien einzuholen. Überdies sei festzustellen, dass die Modalitäten der Überstellung vom (...) rechtswidrig gewesen seien. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. Ferner beantragten sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, einstweilen von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 28. März 2023, eine «Stellungnahme bzgl. aktueller Unterkunft» des (...) vom 8. März 2024, ein Entscheid der KESB E._______ vom 11. April 2024 betreffend Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer sowie mehrere bereits aktenkundige Unterlagen bei. E. Mit Verfügung vom 24. April 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass die Modalitäten der Überstellung vom (...) rechtswidrig gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt. Diese sind demnach auch zuständig für die Behandlung eines mit den Vollzugsmodalitäten zusammenhängenden Feststellungsbegehrens. Auf das Feststellungsbegehren in Ziffer 4 der Rechtsbegehren ist daher infolge fehlender Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten. 5. Die Beschwerdeführenden beantragen in Ziff. 2 der Rechtsbegehren, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird zunächst ausgeführt, das SEM habe nicht abgeklärt, weshalb der Beschwerdeführerin nach der Überstellung nach Kroatien keine Medikamente ausgehändigt worden seien und die Schweizer Behörden die kroatischen Behörden nicht über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert hätten respektive warum diese die Informationen ignoriert hätten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das SEM die kroatischen Behörden durchaus über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert hat (vgl. das Health Certificate vom 22. Januar 2024). In seiner Verfügung hat das SEM sodann zutreffend festgehalten, die Beschwerdeführenden hätten den kroatischen Behörden gar keine Zeit gelassen, eine allfällige medizinische Behandlung zu organisieren, da sie nach nur knapp zwei Tagen bereits wieder ausgereist seien (vgl. S. 10 der angefochtenen Verfügung). Dementsprechend bestand für das SEM keine Veranlassung für weitere Abklärungen zu diesem Punkt. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die unterbliebene Aushändigung der Medikamente offensichtlich auf eine bedauerliche menschliche Fehlleistung zurückzuführen ist, was in der angefochtenen Verfügung denn auch erwähnt wird. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM gehe in seinem Entscheid nicht auf die neu eingetretenen Gesundheitsprobleme und die diesbezügliche, ausstehende Abklärung im Spital (...) ein, ist festzustellen, dass diese Sachverhaltsumstände erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht werden, weshalb es dem SEM gar nicht möglich war, sich in der angefochtenen Verfügung dazu zu äussern. Es ist im Weiteren auch nicht zu beanstanden, dass sich das SEM nicht näher mit den pauschal behaupteten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des Dublin-Mehrfachgesuchs keinerlei ärztliche Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer ein und machten ihn betreffend auch keine konkreten medizinischen Probleme geltend, sondern wiesen lediglich in völlig unsubstanziierter Weise auf eine im März 2024 erfolgte «Operation» hin. Schliesslich ist festzustellen, dass sich das SEM entgegen dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde sehr wohl mit der Frage des Kindeswohls auseinandergesetzt (vgl. S. 11 der angefochtenen Verfügung) und insgesamt einlässlich und unter Berücksichtigung der individuellen Vorbringen der Beschwerdeführenden geprüft hat, ob aufgrund von völkerrechtlichen Vollzugshindernissen oder humanitären Gründen ein Selbsteintritt angezeigt sei. Nach dem Gesagten sind die (sinngemäss) erhobenen formellen Rügen, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz sowie die Prüfungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) verletzt, als unbegründet zu erachten. Das Verfahren erweist sich ohne weiteres als spruchreif, und der Kassationsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 7. 7.1 Den Akten zufolge hielten sich die Beschwerdeführenden bereits im Oktober 2022 erstmals in Kroatien auf. Sodann wurden sie am (...) von der Schweiz nach Kroatien ausgeschafft und reisten bereits am 8. Februar 2024 auf direktem Weg wieder in die Schweiz ein. Die Beschwerdeführenden haben ihre vorgängigen Kroatien-Aufenthalte nicht bestritten. Die kroatischen Behörden beantworteten das Wiederaufnahmegesuch des SEM nicht; sie anerkannten damit stillschweigend ihre Zuständigkeit (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden gegeben. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.2.1 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung bestehen gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zurzeit weder im Bereich der Aufnahmeverfahren («take charge») noch im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren («take back») systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, welche zur Feststellung der generellen Unzulässigkeit der Überstellung nach Kroatien führen müssten (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Insbesondere ist davon auszugehen, dass jenen Gesuchstellenden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich weder eine (Ketten-)Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei droht, und ihnen der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren offensteht (a.a.O., E. 9.3 ff.). 7.2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass sie nach ihrer Ankunft in Kroatien nicht umgehend Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten haben, die Unterkunft ungeheizt war, es kein warmes Wasser gegeben hat und sich die Beschwerdeführerin bei Handgreiflichkeiten durch die kroatische Polizei eine Verletzung am Nagel zugezogen hat, so kann daraus per se nicht auf systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem geschlossen werden, zumal sich die Beschwerdeführenden nach ihrer Überstellung lediglich einen vollen Tag in Kroatien aufgehalten haben. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr nach wie vor davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten können und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten werden. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt. 7.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keine Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. 7.3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien nach ihrer Überstellung nach Kroatien in ein ungeheiztes Camp ohne warmes Wasser gebracht, mangelhaft verpflegt und medizinisch nicht versorgt worden, lassen - insbesondere angesichts des nur einen Tag respektive zwei Nächte dauernden Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Kroatien - nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihnen in Kroatien dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen (inklusive der notwendigen medizinischen Versorgung) vorenthalten würden. Das SEM hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Beschwerdeführenden gegebenenfalls zuzumuten ist, die ihnen zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei sie bei Bedarf die Hilfsangebote von lokalen karitativen Organisationen in Anspruch nehmen können. Diese Annahme gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht derart hilflos ist, wie dies in der Beschwerde dargestellt wird; denn sie war den Akten zufolge immerhin in der Lage, selbständig vom Camp nach C._______ zu fahren, um ihr Mobiltelefon zu verkaufen, und zusammen mit ihrem Kleinkind von Kroatien in die Schweiz zu reisen. Nach dem Gesagten erscheint es auch nicht erforderlich, das SEM zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine indivi-duelle Zusicherung bezüglich des Zugangs der Beschwerdeführenden zu einer adäquaten Unterkunft, Verpflegung und medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). 7.3.3 Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführenden stehen einer Überstellung nach Kroatien ebenfalls nicht entgegen. Den aktenkundigen Arztberichten zufolge leidet die Beschwerdeführerin an (...) (vgl. dazu namentlich den Austrittsbericht des [...] vom 11. März 2024). Diese Erkrankungen sind im heutigen Zeitpunkt nicht als derart schwerwiegend zu erachten, als dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf mögliche Folgen des (...)-Behandlungsunterbruchs und den ausstehenden Termin im (...)i-Spital nichts zu ändern. Wie bereits im Rahmen des ersten Dublin-Verfahrens festgestellt wurde, verfügt Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Insbesondere die (...) kann auch dort fachgerecht behandelt werden (vgl. das Beschwerdeurteil D-1763/2023 vom 5. Oktober 2023, S. 10), ebenso die bestehende psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin (vgl. dazu statt vieler das Urteil des BVGer E-2118/2023 vom 23. April 2024, S. 20). Den Beschwerdeführer betreffend wird sodann lediglich vorgebracht, er sei im März 2024 operiert worden (vgl. Rn. 22, 43 und 50 der Beschwerde). Mit Blick auf die erwähnte ausreichende medizinische Infrastruktur in Kroatien sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden weder konkrete Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers machen noch entsprechende Arztberichte einreichen, obwohl sie dazu aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsyylG) verpflichtet wären und ihnen dies ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehen und bei Bedarf dort (weiter-)behandelt werden können. Schliesslich ist festzustellen, dass die Vollzugsbehörden dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden - insbesondere auch einer in diesem Zeitpunkt allenfalls bestehenden Suizidalität der Beschwerdeführerin - bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen werden (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Sie haben die kroatischen Behörden vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände - namentlich die Diagnosen und benötigten Behandlungen - zu informieren, sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten sowie ein allfälliger Medikamentenvorrat mitgegeben werden, und gegebenenfalls auf spezifische Bedürfnisse bei der Unterbringung hinzuweisen. 7.3.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, eine Überstellung der Beschwerdeführenden verletze das Kindeswohl, weil die Beschwerdeführerin psychisch instabil sei und eine Gefährdung des Beschwerdeführers (namentlich durch Misshandlung oder vorsätzliche Ansteckung mit [...]) nicht ausgeschlossen werden könne, ist Folgendes festzustellen: In der Schweiz hat die KESB E._______ als präventive Massnahme eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer errichtet. Es ist davon auszugehen, dass auch die kroatischen Behörden bei Anzeichen einer Gefährdung des Beschwerdeführers geeignete Kindesschutzmassnahmen treffen werden, zumal Kroatien ebenfalls Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) ist. Aus dem Arztbericht vom 11. März 2024 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin einer möglichen Fremdgefährdung bewusst ist; es ist ihr daher auch zuzumuten, sich nach der Überstellung nach Kroatien aktiv um Hilfe zu bemühen und beispielsweise beim Kinderschutzzentrum in Zagreb (vgl. https://www.poliklinika-djeca.hr/en/) vorstellig zu werden. Für die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, der Beschwerdeführer sei in Kroatien nicht ausreichend vor eine Gefährdung durch die Beschwerdeführerin geschützt, gibt es nach dem Gesagten keine substanziierten Anhaltspunkte. Eine aufgrund einer Überstellung nach Kroatien drohende Verletzung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich. 7.3.5 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im vorliegenden Fall nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 11 der angefochtenen Verfügung). Demnach kann der pauschal geäusserten Auffassung der Beschwerdeführenden, das SEM habe sein Ermessen unterschritten (vgl. Rn. 29 der Beschwerde), nicht gefolgt werden. Da keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens bestehen, enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

8. Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Mehrfachgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, und auch die Anordnung der Überstellung nach Kroatien ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 24. April 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut