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D-1763/2023

D-1763/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1763/2023 Urteil vom 5. Oktober 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Burundi, alle vertreten durch Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 22. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, gemeinsam mit D._______ (N [...]), dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin, dass ein am 25. Oktober 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführende am 12. Oktober 2022 bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, der Eurodac-Abgleich betreffend die Beschwerdeführerin jedoch keinen Treffer verzeichnete, dass die Beschwerdeführenden am 3. November 2022 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum E._______ mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragten, dass am 27. Oktober 2022 die Personalienaufnahmen (PA) und am 18. November 2022 die persönlichen Gespräche (nachfolgend: Dublin-Gespräche) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfanden, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der Dublin-Gespräche das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf ihr Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt wurde, dass das SEM die kroatischen Behörden am 18. November 2022 um Informationen darüber ersuchte, ob die Beschwerdeführerin in Kroatien gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Asylgesuch gestellt habe und ob sie als Familie registriert worden seien, dass das SEM den kroatischen Behörden am 23. Dezember 2022 betreffend den Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederaufnahme übermittelte, und betreffend die Beschwerdeführerin und den Sohn um die Aufnahme ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem SEM am 24. Dezember 2022 antworteten, dass die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 angekündigt habe, ein Asylgesuch stellen zu wollen, das Empfangszentrum jedoch vor Durchführung der entsprechenden Befragung wieder verlassen habe und untergetaucht sei; dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, und ihren minderjährigen Sohn gereist sei, dass die kroatischen Behörden am 6. Januar 2023, am 23. Februar 2023 und am 6. März 2023 die Wiederaufnahme beziehungsweise Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2023 - eröffnet am 24. März 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führenden verfügte, dass die Rechtsvertretung des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ E._______ am 24. März 2023 das Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. März 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ihr Asylgesuch zu prüfen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Kroatien eine adäquate Versorgung sowie medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei ihnen ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (gemäss Vollmacht vom 28. März 2023) beizuordnen, und der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde befunden habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 31. März 2023 in elektronischer Form vorlagen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug am 3. April 2023 mittels superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, dass die Beschwerdeführenden am 11. April 2023 aktuelle Arztberichte einreichten, dass die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 14. April 2023 Gelegenheit gab, darzulegen, dass sie die Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG (hauptberufliche Befassung mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden) erfülle, dass die Instruktionsrichterin weiter festhielt, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie die weiteren in der Beschwerde gestellten verfahrensrechtlichen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, dass die Rechtsvertreterin am 21. April 2023 Informationen zu ihrem Arbeitsverhältnis sowie ihren Arbeitsvertrag und ihr Diplom einreichte, dass die Beschwerdeführenden am 25. April 2023 einen Arztbericht der (...) vom 20. April 2023 zu den Akten reichten aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin HIV-positiv ist, der Beschwerdeführer und das Kind jedoch das Virus nicht tragen, dass die Beschwerdeführenden dem Gericht am 24. Mai 2023 mitteilten, die Beschwerdeführerin leide an starken Nebenwirkungen aufgrund der ihr verordneten Medikamente, und es seien mehrere Termine bei ihrer Gynäkologin geplant, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2023 das Gesuch um Einsetzung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin abwies mit der Begründung, sie erfülle die Voraussetzungen für die Einsetzung aufgrund ihrer zu kurzen zeitlichen beruflichen Befasstheit im Asylbereich nicht, dass sie die Beschwerdeführenden in derselben Zwischenverfügung aufforderte, dem Gericht innert Frist den Namen einer von ihnen bestimmten Rechtsvertretung zu nennen, welche die entsprechenden Anforderungen erfülle, dass die Rechtsvertreterin am 4. Juli 2023 informierte, die Beschwerdeführerin erhalte nun ein neues antiretrovirales Medikament, und darauf hinwies, dass gemäss einem Bericht von «Solidarité sans Frontières» vom 28. Juni 2023 die kontinuierliche Fortsetzung einer in der Schweiz begonnenen medizinischen Therapie bei einer Rückführung nach Kroatien stark gefährdet sei, weil die medizinische Einreisekontrolle mangels Personal nicht mehr durchgeführt werde, dass die Rechtsvertreterin am 22. August 2023 erneut über die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin informierte und eine ärztliche Bescheinigung betreffend den Behandlungsbedarf der Praxis (...) vom 11. August 2023 sowie Nachweise betreffend die Einnahme eines Medikamentes zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass, sofern auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt wird, eine antragstellende Person habe aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zwar bestreitet, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, jedoch ein entsprechender Eurodac-Eintrag vorliegt und die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO auch zugestimmt haben, dass das Vorbringen, er habe in Kroatien gar kein Asylgesuch stellen wollen und man habe ihm einfach seine Fingerabdrücke abgenommen, unbehelflich ist und nichts daran ändert, dass die kroatischen Behörden ein Asylverfahren den Beschwerdeführer betreffend eröffnet haben (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.2.3), dass die Beschwerdeführerin gemäss der Eurodac-Datenbank in Kroatien zwar nicht registriert wurde und bisher dort kein Asylgesuch gestellt hat, sie jedoch gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn nach Kroatien gereist ist und sich nachweislich illegal dort aufgehalten hat, und die Beschwerdeführenden beabsichtigen, als Familie zusammenzubleiben, dass zudem die Zustimmung der kroatischen Behörden vorliegt, alle Familienmitglieder gemeinsam in Kroatien aufzunehmen und ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen, und Kroatien somit gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO auch für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig geworden ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden in den Dublin-Gesprächen sowie auch in der Beschwerde vorbrachten, sie seien in Kroatien durch die Behörden schlecht behandelt worden, der Beschwerdeführer sei geschlagen worden, sei gestürzt und habe sich am Bein verletzt, es sei ihnen Nahrung und Wasser verweigert worden und sie seien in einem engen Raum festgehalten worden, und sie in der Beschwerde vorbringen, das Asylverfahren in Kroatien weise systemische Schwachstellen auf, dass sich damit gegen ihre Rücküberstellung nach Kroatien wenden, dass es entgegen den Ausführungen im Dublin-Gespräch und in der Beschwerde keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und die Beschwerdeführenden sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden können (vgl. etwa Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3; D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.1; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass diese Rechtsprechung in einem neueren Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigt wurde, und dies sowohl für die Überstellung im Aufnahme- als auch im Wiederaufnahmeverfahren gilt, dass das Gericht darin insbesondere festgehalten hat, dass von einer Überstellung nur in Ausnahmefällen abzusehen ist, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass in ihrem Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Überstellung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen lassen (vgl. E-1488/2020 E. 9.5), dass jedoch die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Rahmen der Dublin-Gespräche, sie seien bei der Registrierung in Kroatien schlecht behandelt worden, diese Annahme nicht umzustossen vermögen, dass das SEM angesichts dieser Ausführungen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch nicht gehalten war, vor Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Abklärungen im Hinblick auf allfällige systemische Schwachstellen des kroatischen Asylverfahrens vorzunehmen, dass das SEM somit die Situation in Kroatien hinreichend abgeklärt hat und diesbezüglich kein Verfahrensfehler erkennbar ist, dass darüber hinaus jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Beschwerdeführenden vorbringen, sie litten an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden, dass den dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an Unterbauchschmerzen, (...), schmerzhaften Knoten in (...) leidet (Arztberichte vom 3. Dezember 2022, 13. Dezember 2022, 20. Dezember 2022 und 15. Februar 2023 des Spitals F._______; SEM-Akten A33, A38, A42, A44, A47), dass der Beschwerdeführer gemäss Arztbericht des (...) vom 1. März 2023 an Kopfschmerzen und Augenproblemen aufgrund eines erlittenen Schlages ins Gesicht leidet (A45), dass der minderjährige Beschwerdeführer gemäss Arztbericht des Kantonsspitals G._______ vom 22. Januar 2023 und des Stadtspitals H._______ vom 20. Februar 2023 an einem (...) Infekt leidet und der Verdacht auf das Vorliegen einer Traumafolgestörung besteht, ferner weist er auffällige (...) auf (A40, A41, A46), dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, in Bosnien-Herzegowina sei bei ihr aufgrund eines Hautausschlags eine Infektion des human immunodeficiency virus (HIV) diagnostiziert worden, sie habe dort zur Behandlung Medikamente erhalten, welche sie aber nach kurzer Zeit abgesetzt habe, damit ihr Ehemann, welcher von dieser Infektion nichts wisse, keinen Verdacht schöpfe; sie habe sich erst am 28. März 2023 getraut, mit ihrem behandelnden Arzt über die HIV-Infektion zu sprechen, und es stehe am 31. März 2023 ein Arzttermin bevor, bei welchem die ganze Familie auf HIV getestet werden solle, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die am (...) durchgeführte HIV-Tests beim minderjährigen Sohn der Beschwerdeführenden sowie auch beim Beschwerdeführer negativ ausgefallen sind (A46; [...]), dass bei der Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Kurzbericht des (...) vom 30. März 2023 jedoch eine HIV-Infektion vorliegt und die behandelnde Ärztin eine Überweisung an einen Spezialisten der Infektiologie angeordnet hat, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies auf die Beschwerdeführenden - auch auf die mit HIV infizierte Beschwerdeführerin - nicht zutrifft, da es sich bei ihrem Krankheitsbild beziehungsweise Diagnose nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung handelt und zudem ihre HIV-Infektion auch in Kroatien fachgerecht medikamentös behandelt werden kann, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, die Dublin-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013]) sowie den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass nach Informationen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Kroatien auch weiterhin als gesichert erachtet werden darf, da die Organisation «Médecins du Monde Belgique» (MdM) ihre Arbeit in den kroatischen Aufnahmezentren wieder aufgenommen hat und die psychosoziale Versorgung durch das kroatische Rote Kreuz sichergestellt wird, dass somit auch angesichts der Vorbringen zum Gesundheitszustand und den durch ärztliche Berichte belegten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden von einer (Rück-)Überstellung nicht Abstand genommen werden muss, da kein Grund zur Annahme besteht, ihnen würde in Kroatien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass das SEM bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einholen muss (vgl. BVGer E-1736/2023 vom 4. April 2023 E. 7.4), dass vorliegend keine Gründe bestehen, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen ist, dass betreffend die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine medizinische Abklärung begonnen wurde, um zu bestimmen welchem Stadium die bestehende HIV- Infektion zuzuordnen ist, beziehungsweise die zwingend notwendige medizinische Behandlung ihrer HIV-Infektion im aktuellen Zeitpunkt noch unklar ist, dass demnach die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, gehalten sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten zu informieren sind (Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass bei der Ausreiseorganisation insbesondere den der Beschwerdeführerin unmittelbar bevorstehenden Abklärungs-Terminen betreffend die Behandlung ihrer HIV-Infektion Rechnung zu tragen ist und ihr allenfalls im Rahmen medizinischer Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) die nötigen Medikamente mitzugeben sind, dass die Beschwerdeführenden insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist und der am 3. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, da die Begehren nicht von vornherein als aussichtlos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist (Art. 43 Abs. 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: