Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Anbetracht der umfangreichen Berichterstattung betreffend den nicht gesicherten Zugang zum kroatischen Asylverfahren und der damit übereinstimmenden Schilderungen des Gesuchstellers (recte: Beschwerdeführers) habe die Vorinstanz den Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt und ihre Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, zumal zu dieser Konstellation keine neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts existiere. Im Weiteren bringt er vor, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt, da sie nicht geprüft habe, ob ein humanitärer Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Ebenfalls müsse, ausgehend von einem WOZ-Artikel, im Falle einer Wegweisung nach Kroatien mit einer konkreten Gefahr einer Kettenabschiebung gerechnet sowie von erneuter schwerer Polizeigewalt oder Haft des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer in Kroatien die nötige Unterkunft und die medizinische Betreuung ohne Verzögerung erhalten würde. Die Vorinstanz habe ferner den medizinischen Sachverhalt nicht erstellt, da er anlässlich des Dublin-Gesprächs verschiedene gesundheitliche Probleme geltend gemacht habe, welche noch nicht fachärztlich untersucht worden seien.
E. 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt. Dabei hat sie sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina beziehungsweise Serbien (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Die Vorinstanz ist damit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Ebenfalls hat sich die Vorinstanz beim Gesundheitsdienst des BAZ über den medizinischen Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer erkundigt. Dieser teilte ihr mit, dass der Beschwerdeführer die im Dublin-Gespräch geltend gemachten Magenbeschwerden, Erbrechen und Albträume beim Gesundheitsdienst nicht gemeldet habe. Der Beschwerdeführer sei wegen (...) behandelt und wegen Husten und Juckreiz vorstellig geworden. Ausstehende Termine beim Gesundheitsdienst gebe es keine (vgl. SEM-act. 19/1). Weder ist vorliegend ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz noch hätte tätigen sollen, noch macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dazu Ausführungen. Schliesslich reichte er auch auf Beschwerdeebene keine entsprechenden ärztlichen Berichte ein, obwohl dies von ihm im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht hätte erwartet werden können. Der medizinische Sachverhalt wurde somit vollständig erstellt. Die Vorinstanz hat sich dazu in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer II auf Seite 7 auch rechtsgenüglich geäussert. Schliesslich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 3.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer-deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 17. März 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes «Take-Charge» (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
E. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Im zur Publikation vorgesehenen Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme) beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Systemische Pushbacks von Dublin Rückkehrenden sind auch dem mit Beschwerde eingereichten E-Mailverlauf zwischen C._______ und D._______ vom 3. Februar 2023 nicht zu entnehmen.
E. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Diese Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mailverlauf zwischen C._______ und D._______, Mitarbeiterin des kroatischen Center for Peace Studies VPS, vom 3. Februar 2023, nicht umzustossen.
E. 7.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3.2 In medizinischer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdeebene vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, den medizinischen Sachverhalt abzuklären, macht aber in der Beschwerdeschrift keine medizinischen Probleme mehr geltend (vgl. E. 3.4 supra). Es ist des Weiteren nicht davon auszugehen, die beim BAZ bekannten und teilweise behandelten medizinischen Probleme, namentlich (...) (behandelt im Januar 2023), Husten und Juckreiz (vorstellig geworden im Februar und am 2. März 2023; vgl. Bst. A.e supra), hätten sich aktuell verschlimmert, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine entsprechenden medizinischen Berichte einreichte. Weitere medizinische Probleme sind aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich.
E. 7.3.3 Die oben erwähnten gesundheitlichen Probleme führen offensichtlich nicht dazu, dass im Sinne der in E. 7.3.1 erwähnten Rechtsprechung aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
E. 7.6 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, auf superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos.
E. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1736/2023 Urteil vom 4. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1225991-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 31. Dezember 2022 illegal in Kroatien eingereist und gleichentags ebendort registriert worden war (vgl. SEM-act. 7/1). A.b Am 17. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 10/7). A.c Am 18. Januar 2023 fand die Personalienaufnahme (vgl. SEM-act. 12/9) und am 25. Januar 2023 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Dublin-Gespräch; vgl. SEM-act. 14/4) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihm auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens, zur mutmasslichen Rückkehr dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, im Wesentlichen aus, er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht, es seien ihm jedoch seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden, obschon er dies nicht gewollt habe. Ihm sei gesagt worden, dass die Fingerabdrücke aus polizeilichen Gründen abgenommen worden seien und er das Land innerhalb von sieben Tagen verlassen müsse, ansonsten er festgenommen und nach Afghanistan zurückgeschickt werde. Er habe auch ein Dokument an seine Rechtsvertretung gesandt, welches dies beweise. Der Umgang der kroatischen Behörden sei sehr hässlich gewesen. Er sei über einen Fluss nach Kroatien eingereist und ganz nass gewesen. Anschliessend sei er zu einer Landstrasse gebracht worden, wo er sich auf den Boden habe setzen müssen, obschon er noch nass und es sehr kalt gewesen sei. Es habe kranke Leute gegeben und wenn jemand beispielsweise gesagt habe, dass ein Arzt gebraucht würde oder dass jemand etwas zu essen oder zu trinken erhalten wolle, sei nicht darauf gehört worden. Man habe gar nichts sagen können, auch nicht, dass man habe Asyl beantragen wollen. Ein Asylgesuch habe er in Kroatien auch nicht einreichen wollen. Als er von Bosnien und Herzegowina nach Kroatien gereist sei, sei er verhaftet und in einem Fahrzeug zu einem Gefängnis gebracht worden. In Kroatien habe er keine Rechte gehabt und habe eine Nacht in einem Gefängnis verbringen müssen. Nach seiner Entlassung habe er nach einem ungefähr zwölfstündigen Marsch einen Bahnhof erreicht, von wo er nach Zagreb gegangen sei. Ungefähr drei Tage habe er sich in Kroatien aufgehalten und sei anschliessend nach Slowenien und Italien weitergereist, wo er keinen Behördenkontakt gehabt habe. Zur allfälligen Wegweisung nach Kroatien führte er aus, er verstehe nicht, weshalb jemand an einen Ort geschickt werden könne, wo mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen würden. Zudem könne man dort gar kein Asylgesuch einreichen. Auf Nachfrage betreffend die Gewaltanwendung bei der Abnahme der Fingerabdrücke führte er aus, sie seien fünfzehn bis zwanzig Personen in einem Zimmer gewesen, welches ungefähr drei auf drei Meter gross gewesen sei. Es habe keine Toilette gegeben und sie hätten auch nichts zu essen oder zu trinken erhalten. Es sei ihnen durch die Behörde mitgeteilt worden, dass sie erst gehen könnten, wenn sie die Fingerabdrücke abgegeben hätten. Anschliessend seien sie in einen Wald gebracht worden. Angekommen in Zagreb habe jeder, den sie gefragt hätten, - darunter auch die Polizei - ihnen gesagt, sie dürften nicht dort bleiben und sie müssten aufgrund der Wegweisung weggehen. Ein Bekannter von ihm sei anerkannter Flüchtling in Kroatien und habe ihn beraten sowie geraten, in die Schweiz zu gehen, da er in Kroatien nicht die gleichen Möglichkeiten haben würde. Der Bekannte sei deshalb selbst Schlepper geworden und konsumiere auch Drogen, weil es keine anderen Möglichkeiten gebe. So wolle er nicht werden. Auf Nachfrage führte er aus, in Kroatien habe die Verständigung in Englisch stattgefunden. Ein Kollege von ihm könne etwas Englisch und er könne es ebenfalls ein wenig. Teilweise seien die Behördenmitglieder vorbeigekommen, hätten böse geschaut und seien wieder gegangen. In medizinischer Hinsicht machte er geltend, er leide unter Magenbeschwerden, Kopfschmerzen und Albträumen. Er habe sich noch nicht beim Gesundheitsdienst der Unterkunft gemeldet, würde dies aber noch tun. Ansonsten sei er gesund. Die Befragerin merkte im Protokoll an, dass die Rechtsvertretung eine Wegweisungsverfügung eines Freundes des Beschwerdeführers zu den Akten gegeben habe, weil er, der Beschwerdeführer, seine Wegweisungsverfügung verloren habe, da er krank gewesen sei. A.d Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 17. März 2023 gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu (vgl. SEM-act. 18/1). A.e Die Vorinstanz führte zum medizinischen Sachverhalt eine telefonische Abklärung beim Gesundheitsdienst des BAZ Brugg durch. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer im Januar 2023 wegen (...) behandelt und im Februar 2023 einmalig wegen Husten sowie am 2. März 2023 wegen Juckreiz vorstellig geworden sei. Ebenfalls ergab die Abklärung, dass die beim Dublin-Gespräch geltend gemachten Magenbeschwerden, Erbrechen und Albträume beim Gesundheitsdienst nicht bekannt seien. Es seinen ferner keine weiteren Termine ausstehend (vgl. SEM-act. 19/1). B. Mit Verfügung vom 21. März 2023 (eröffnet am 22. März 2023) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe (vgl. SEM-act. 21/18). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 21. März 2023, die Empfangsbestätigung der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023, eine Vollmacht vom 18. Januar 2023 und einen E-Mailverlauf zwischen C._______ und D._______, Mitarbeiterin des kroatischen Center for Peace Studies CPS vom 3. Februar 2023 bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, in Anbetracht der umfangreichen Berichterstattung betreffend den nicht gesicherten Zugang zum kroatischen Asylverfahren und der damit übereinstimmenden Schilderungen des Gesuchstellers (recte: Beschwerdeführers) habe die Vorinstanz den Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt und ihre Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, zumal zu dieser Konstellation keine neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts existiere. Im Weiteren bringt er vor, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt, da sie nicht geprüft habe, ob ein humanitärer Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Ebenfalls müsse, ausgehend von einem WOZ-Artikel, im Falle einer Wegweisung nach Kroatien mit einer konkreten Gefahr einer Kettenabschiebung gerechnet sowie von erneuter schwerer Polizeigewalt oder Haft des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch habe die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer in Kroatien die nötige Unterkunft und die medizinische Betreuung ohne Verzögerung erhalten würde. Die Vorinstanz habe ferner den medizinischen Sachverhalt nicht erstellt, da er anlässlich des Dublin-Gesprächs verschiedene gesundheitliche Probleme geltend gemacht habe, welche noch nicht fachärztlich untersucht worden seien. 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt. Dabei hat sie sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina beziehungsweise Serbien (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Die Vorinstanz ist damit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Ebenfalls hat sich die Vorinstanz beim Gesundheitsdienst des BAZ über den medizinischen Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer erkundigt. Dieser teilte ihr mit, dass der Beschwerdeführer die im Dublin-Gespräch geltend gemachten Magenbeschwerden, Erbrechen und Albträume beim Gesundheitsdienst nicht gemeldet habe. Der Beschwerdeführer sei wegen (...) behandelt und wegen Husten und Juckreiz vorstellig geworden. Ausstehende Termine beim Gesundheitsdienst gebe es keine (vgl. SEM-act. 19/1). Weder ist vorliegend ersichtlich, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz noch hätte tätigen sollen, noch macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dazu Ausführungen. Schliesslich reichte er auch auf Beschwerdeebene keine entsprechenden ärztlichen Berichte ein, obwohl dies von ihm im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht hätte erwartet werden können. Der medizinische Sachverhalt wurde somit vollständig erstellt. Die Vorinstanz hat sich dazu in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer II auf Seite 7 auch rechtsgenüglich geäussert. Schliesslich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. 3.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer-deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 17. März 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes «Take-Charge» (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Im zur Publikation vorgesehenen Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme) beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehe (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Systemische Pushbacks von Dublin Rückkehrenden sind auch dem mit Beschwerde eingereichten E-Mailverlauf zwischen C._______ und D._______ vom 3. Februar 2023 nicht zu entnehmen. 6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Diese Einschätzung vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte E-Mailverlauf zwischen C._______ und D._______, Mitarbeiterin des kroatischen Center for Peace Studies VPS, vom 3. Februar 2023, nicht umzustossen. 7.3 7.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 In medizinischer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdeebene vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, den medizinischen Sachverhalt abzuklären, macht aber in der Beschwerdeschrift keine medizinischen Probleme mehr geltend (vgl. E. 3.4 supra). Es ist des Weiteren nicht davon auszugehen, die beim BAZ bekannten und teilweise behandelten medizinischen Probleme, namentlich (...) (behandelt im Januar 2023), Husten und Juckreiz (vorstellig geworden im Februar und am 2. März 2023; vgl. Bst. A.e supra), hätten sich aktuell verschlimmert, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine entsprechenden medizinischen Berichte einreichte. Weitere medizinische Probleme sind aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. 7.3.3 Die oben erwähnten gesundheitlichen Probleme führen offensichtlich nicht dazu, dass im Sinne der in E. 7.3.1 erwähnten Rechtsprechung aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben. Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 7.6 Es sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, auf superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. 11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: