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D-2075/2023

D-2075/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2075/2023 Urteil vom 14. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 16. November 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2022 bereits in Kroatien registriert worden war, dass das SEM die kroatischen Behörden am 17. November 2022 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass mit dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), geführt wurde, wobei aufgrund der fortgeschrittenen Zeit keine Rückübersetzung des Protokolls stattfand und mit der Rechtsvertretung vereinbart wurde, der Beschwerdeführer könne schriftlich zur möglichen Wegweisung nach Kroatien Stellung nehmen. dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 27. Dezember 2022 zur mutmasslichen Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Kroatien schriftlich Stellung nahm, dass die kroatischen Behörden das Gesuch des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers am 17. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2023 - eröffnet am 6. April 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und sein Asylgesuch zu prüfen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen bezüglich der adäquaten medizinischen Versorgung und Unterbringung, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die Instruktionsrichterin am 28. April 2023 den Vollzug mittels superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, dass sie mit Instruktionsverfügung vom selben Tag auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen ärztlichen Bericht über die Ergebnisse einer erfolgen Biopsie der Leber vorzulegen, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2023 drei Arztberichte des Kantonsspitals C._______ - unter anderem das von der Instruktionsrichterin eingeforderte Ergebnis der erfolgten Leberbiopsie - zu den Akten reichte, dass die Instruktionsrichterin am 2. Juni 2023 einen Schriftenwechsel anordnete und das SEM am 27. Juni 2023 eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 14. Juli 2018 (recte: 2023) eine Replik einreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein, was sich grundsätzlich als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die kroatischen Behörden auf rechtzeitige Anfrage des SEM innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO zugestimmt haben, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch sowie im schriftlichen rechtlichen Gehör als auch in der Beschwerde vorbrachte, er habe in Kroatien zweimal einen gewaltsamen «Push-back» erlebt, und nachdem ihm die Einreise nach Kroatien endlich geglückt sei, sei er durch die kroatischen Behörden schlecht behandelt worden, die Schuhe seien ihm weggenommen worden und er habe barfuss weitergehen müssen, er sei geschlagen worden, man habe auf ihn mit scharfer Munition geschossen, es seien Polizeihunde auf ihn gehetzt worden und er habe kein sauberes Trinkwasser erhalten und Schmutzwasser trinken müssen, die Situation sei nicht besser in Kroatien als in Burundi, von wo er geflüchtet sei, dass er schlechte Behandlung nicht nur von den Grenzpolizisten erfahren habe, sondern auch die gewöhnlichen Leute ihn in Zagreb diskriminiert hätten, weshalb er sich nicht vorstellen könne, dorthin zurück zu gehen, dass er sich damit sinngemäss gegen seine Überstellung nach Kroatien wendet, dass es entgegen den Ausführungen im Dublin-Gespräch und in der Beschwerde keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und der Beschwerdeführer sich bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden kann (vgl. etwa Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3; D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.1 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2), dass diese Rechtsprechung in einem neueren Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-1488/2020 vom 22. März 2023 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt wurde, dass das Gericht darin insbesondere festgehalten hat, dass von einer Überstellung nur in Ausnahmefällen abzusehen ist, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass in ihrem Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Überstellung als unzulässig erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 9.5), dass jedoch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei der Registrierung in Kroatien sehr schlecht behandelt worden, diese Annahme nicht umzustossen vermögen, dass auch die in der Beschwerde thematisierte «Push-Back»-Problematik - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - daran nichts zu ändern vermag, da solche Ereignisse im Zusammenhang mit dem Grenz-Regime an der kroatischen Schengen-Aussengrenze stehen und Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind, und der Beschwerdeführer nach der Überstellung in Kroatien ein Asylgesuch wird einreichen können, dass das SEM angesichts dieser Ausführungen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch nicht gehalten war, vor Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Abklärung im Hinblick auf allfällige systemische Schwachstellen des kroatischen Asylverfahrens vorzunehmen, dass somit auch die vorgebrachten formellen Rügen, das SEM habe die Situation in Kroatien nicht ausreichend abgeklärt und hätte weitere Untersuchungen zu den Verhältnissen in diesem Staat vornehmen müssen, unbegründet sind, dass alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung - namentlich zur Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem - vertritt, keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften begründet, und die diesbezüglichen Ausführungen denn auch eher materielle als formelle Aspekte betreffen, dass demnach der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass er vorbringt, er habe nach der schlimmen Behandlung durch die kroatischen Grenzbehörden einen Schock erlitten, leide seither an Schlafstörungen und Albträumen, einer Hörminderung und Schwindel, er habe Gedächtnislücken und sei vergesslich; diese Traumatisierung sei schon während des Dublin-Gesprächs aufgefallen, er habe psychisch instabil gewirkt und geweint, dass er im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens fortlaufend verschiedene ärztliche Berichte eingereicht hatte, aus denen hervorgeht, dass er an Schwindel, Hörminderung, Schlafproblemen, einem schuppenden Ekzem an der Fusssohle sowie einer Hepatitis-A-Infektion leidet (vgl. unter anderem SEM-Akten A29 und A35), dass er mit der Einreichung dieser Berichte nebst seinem angeschlagenen psychischen Zustand auch geltend macht, unter erhöhten Leberwerten zu leiden, deren genauere Abklärung am 27. April 2023 vorgenommen worden sei, wobei das Vorliegen einer Autoimmunhepatitis vermutet werde, sowie an Krampfadern und schmerzhaften Entzündungen an den Beinen, deren Ursache unklar sei, dass diesbezüglich festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies für den Beschwerdeführer nicht zutrifft, da es sich bei seinem Krankheitsbild nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung handelt, dass des Weiteren die neusten medizinischen Abklärungen (beim Gericht eingereicht am 5. Mai 2023) ergeben haben, dass die erhöhten Leberwerte zwar unklarer Ursache sind, an der Leber aber keine Auffälligkeiten festgestellt werden konnten, die auf eine Erkrankung der Leber hinweisen, dass die erhöhten Werte gemäss dem behandelnden Arzt differenzialdiagnostisch auf die toxische Wirkung nach der Einnahme von Substanzen zurückzuführen sein könnten (vgl. Arztbericht vom 5. Mai 2023 sowie Bericht über die erfolgte Leberbiopsie von 27. April 2023 des Kantonsspitals C._______, Beschwerdeakte 5), womit diesbezüglich kein dringender medikamentöser Behandlungsbedarf festzustellen ist, dass ungeachtet dessen Kroatien aber ohnehin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Dublin-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013]) sowie den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass somit auch angesichts der Vorbringen zum Gesundheitszustand und den durch ärztliche Berichte belegten Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers von einer Rücküberstellung nicht Abstand genommen werden muss, da kein Grund zur Annahme besteht, ihm würde in Kroatien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden, dass diesen Ausführungen zufolge das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass das SEM bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. BVGer E-1736/2023 vom 4. April 2023, E. 7.4), dass vorliegend keine Gründe bestehen, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weitere verfahrensrechtliche Rügen vorbringt, indem er ausführt, das SEM habe in medizinischer Hinsicht den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, weil das Ausmass seiner psychischen und körperlichen Beschwerden noch nicht einschätzbar sei, dass das SEM angesichts der vorstehenden Erwägungen zum kroatischen Gesundheitssystem nicht gehalten war, weitere medizinische Untersuchungen anzuordnen beziehungsweise abzuwarten, zumal - wie erwähnt - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im Hinblick auf seine erhöhten Leberwerte, welche sich bei weiterer Abklärung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht als gravierendes Problem erwiesen haben, als auch für seine psychischen Beschwerden in Kroatien (sofern notwendig) angemessene medizinische Versorgung erhalten wird, dass zudem den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 13. Februar 2023 ausser für die Blutentnahme betreffend die Leberwerte nicht an das für die Asylunterkunft zuständige Gesundheitspersonal gewandt hat (SEM-Akte A26) und jedenfalls keine (schwerwiegenden) psychischen Probleme geltend gemacht hat, obwohl er auch im Rahmen des Dublin-Gesprächs aufgefordert worden war, sämtliche medizinischen Probleme dem Gesundheitsdienst im Zentrum zu melden (vgl. SEM-Akte [...]-18/3, S. 2). dass dies die Vermutung nahelegt, dass für seine psychische Verfassung und seine körperlichen Beschwerden bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids kein dringender Behandlungsbedarf bestand, dass somit ungeachtet dessen, dass das Gericht vom Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht betreffend die Leberbiopsie einverlangt hat, davon auszugehen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung in weiten Teilen auch betreffend den Gesundheitszustand erstellt war, dass demnach der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist, zumal noch offene Fragen betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geklärt werden konnten, dass - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - auch kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurden, weshalb keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: